Obsah (4)
§ 28§ 25a§ 21§ 22RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlLVwG-449-8/2017-R14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Beschränkungsvermerk mit dem Wortlaut „die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und“ zu entfallen hat.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Beschränkungsvermerk mit dem Wortlaut „die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und“ zu entfallen hat. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit dem angefochtenen Bescheid (Waffenpass) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B insoweit Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer der Waffenpass am 11.01.2017 mit der Dokumentnummer XXX, mit dem Beschränkungsvermerk „Eingeschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Führen von Waffen bis Kaliber 9 mm“, ausgestellt wurde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (Waffenpass) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B insoweit Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer der Waffenpass am 11.01.2017 mit der Dokumentnummer römisch 30 , mit dem Beschränkungsvermerk „Eingeschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Führen von Waffen bis Kaliber 9 mm“, ausgestellt wurde. Der Waffenpass wurde dem Beschwerdeführer am 27.01.2017 ausgefolgt.
- Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Vorgebracht wird, er reiche hiermit fristgerecht Beschwerde gegen seinen ausgestellten Waffenpass ein und beantrage die Löschung folgender Einschränkung
§ 21
Abs 4 des Waffengesetzes 1996: „Eingeschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes“.2. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Vorgebracht wird, er reiche hiermit fristgerecht Beschwerde gegen seinen ausgestellten Waffenpass ein und beantrage die Löschung folgender Einschränkung
Paragraph 21, Absatz 4, des Waffengesetzes 1996: „Eingeschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes“.
- Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist Polizeibeamter. Am 02.01.2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B. Als Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B gab der Beschwerdeführer im Antrag „Exekutivbeamte“ an. Dem Antrag wurde insoweit stattgegeben, als dem Beschwerdeführer ein Waffenpass mit dem Beschränkungsvermerk „Eingeschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Führen von Waffen bis Kaliber 9 mm“ von der Bezirkshauptmannschaft F ausgestellt wurde.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist unstrittig.
- Die anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
§ 21Abs 2 Waffengesetz, BGBl I Nr 12/1997, id
F BGBl I Nr 43/2010, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2010,, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
§ 21Abs 4 Waffengesetz, BGBl I Nr 12/1997, id
F BGBl I Nr 43/2010, hat die Behörde, wenn ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
Paragraph 21, Absatz 4, Waffengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2010,, hat die Behörde, wenn ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
§ 22Abs 2 Waffengesetz, BGBl I Nr 12/1997, id
F BGBl I Nr 120/2016, ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016,, ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
- der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
- es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.
- Zufolge § 22 Abs 2 Z 2 Waffengesetz müssen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihre konkrete und qualifizierte Gefährdungslage nicht mehr wie bisher im Rahmen einer Einzelfallüberprüfung glaubhaft machen. Vielmehr ist im Fall eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedenfalls von einem Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 Waffengesetz auszugehen. Allerdings dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sofern sie sich bei der Beantragung eines Waffenpasses auf Z 2 berufen, nur Waffen des Kalibers 9 mm oder darunter führen.
- Zufolge Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Waffengesetz müssen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihre konkrete und qualifizierte Gefährdungslage nicht mehr wie bisher im Rahmen einer Einzelfallüberprüfung glaubhaft machen. Vielmehr ist im Fall eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes jedenfalls von einem Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz auszugehen. Allerdings dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sofern sie sich bei der Beantragung eines Waffenpasses auf Ziffer 2, berufen, nur Waffen des Kalibers 9 mm oder darunter führen. Diese Bestimmung dient nach den Erläuterungen vor allem der Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Waffenpässen für Organe es öffentlichen Sicherheitsdienstes, die regelmäßig zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind. Da die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Abwehr berufsspezifischer Gefahren in der Dienstzeit mit einer Dienstwaffe ausgestattet sind, kann sich diese Erleichterung für die Ausstellung eines Waffenpasses nur auf die Abwehr von berufsspezifischen Gefahren, die in den privaten Bereich greifen (kurz: außerberufliche Gefährdungen), beziehen. Dazu führen die Erläuterungen an, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Richtlinien-Verordnung BGBl 1993/266 – sofern verhältnismäßig und nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar – (als einzige Berufsgruppe) dazu verpflichtet sind, außerhalb ihres Dienstes einzuschreiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit, der Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist. Auch anderen Berufsgruppen – so die Erläuterungen weiter – die wegen der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auch außerhalb der Dienstzeit etwa aufgrund befürchteter Racheakte eine Schusswaffe der Kategorie B zur Abwehr von Gefahren benötigen (das sind insbesondere Strafrichter, Staatsanwälte und Organe der Justizwache oder andere Organe der öffentlichen Aufsicht), wird in Ansehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig ein Waffenpass ausgestellt (vgl RV 1345 der Beilagen XXV. GP, S 11). Im Unterschied zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zugunsten derer die beschriebene Erleichterung greift, bedarf es bei diesen Berufsgruppen allerdings nach wie vor des Nachweises der konkreten und qualifizierten Gefahrenlage.Diese Bestimmung dient nach den Erläuterungen vor allem der Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Waffenpässen für Organe es öffentlichen Sicherheitsdienstes, die regelmäßig zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind. Da die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Abwehr berufsspezifischer Gefahren in der Dienstzeit mit einer Dienstwaffe ausgestattet sind, kann sich diese Erleichterung für die Ausstellung eines Waffenpasses nur auf die Abwehr von berufsspezifischen Gefahren, die in den privaten Bereich greifen (kurz: außerberufliche Gefährdungen), beziehen. Dazu führen die Erläuterungen an, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Richtlinien-Verordnung BGBl 1993/266 – sofern verhältnismäßig und nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar – (als einzige Berufsgruppe) dazu verpflichtet sind, außerhalb ihres Dienstes einzuschreiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit, der Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist. Auch anderen Berufsgruppen – so die Erläuterungen weiter – die wegen der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auch außerhalb der Dienstzeit etwa aufgrund befürchteter Racheakte eine Schusswaffe der Kategorie B zur Abwehr von Gefahren benötigen (das sind insbesondere Strafrichter, Staatsanwälte und Organe der Justizwache oder andere Organe der öffentlichen Aufsicht), wird in Ansehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig ein Waffenpass ausgestellt vergleiche Regierungsvorlage 1345 der Beilagen römisch 25 . GP, S 11). Im Unterschied zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zugunsten derer die beschriebene Erleichterung greift, bedarf es bei diesen Berufsgruppen allerdings nach wie vor des Nachweises der konkreten und qualifizierten Gefahrenlage. Somit ist im Fall des Beschwerdeführers – welcher die oben dargestellte Erleichterung für die Ausstellung eines Waffenpasses nach § 22 Abs 2 Z 2 Waffengesetz in Anspruch genommen hat – ein auf § 21 Abs 4 Waffengesetz gestützter Beschränkungsvermerk im Waffenpass, der sich auf die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und damit auf die aktive Dienstzeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezieht, nicht geboten. Denn, der Waffenpass wird gerade nicht im Hinblick auf besondere Gefahren, die bei der Ausübung einer bestimmten (nämlich der dienstlichen) Tätigkeit eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes auftreten, ausgestellt. Vielmehr besteht die gesetzliche Vermutung, dass bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B aufgrund der oben dargestellten außerberuflichen Gefährdungen besteht. Die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes führt nicht automatisch zum Wegfall dieser außerberuflichen Gefährdungen (zB Racheakte).Somit ist im Fall des Beschwerdeführers – welcher die oben dargestellte Erleichterung für die Ausstellung eines Waffenpasses nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Waffengesetz in Anspruch genommen hat – ein auf Paragraph 21, Absatz 4, Waffengesetz gestützter Beschränkungsvermerk im Waffenpass, der sich auf die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und damit auf die aktive Dienstzeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezieht, nicht geboten. Denn, der Waffenpass wird gerade nicht im Hinblick auf besondere Gefahren, die bei der Ausübung einer bestimmten (nämlich der dienstlichen) Tätigkeit eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes auftreten, ausgestellt. Vielmehr besteht die gesetzliche Vermutung, dass bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B aufgrund der oben dargestellten außerberuflichen Gefährdungen besteht. Die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes führt nicht automatisch zum Wegfall dieser außerberuflichen Gefährdungen (zB Racheakte). Demzufolge war der Beschwerde Folge zu geben und wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.449.8.2017.R14