Eintritt der Verjährung nicht mehr bestraft zu werden, verletzt. Er sei mit dem angefochtenen Straferkenntnis aufgrund seiner am 02.01.2011 vor der Erstaufnahmestelle West getätigten Angabe zu seinem Namen und Geburtsdatum zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro verpflichtet worden. Gemäß § 31 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) idF vom 26.03.2009 sei die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von sechs Monaten keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei. Die Frist sei von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden sei.
drei Jahren dürfe ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Das behauptete Delikt sei daher seit langem verjährt und sei das Straferkenntnis jedenfalls als rechtswidrig aufzuheben. Auch ohne Verjährung liege keine Strafbarkeit vor. Die Intention des Beschwerdeführers sei gewesen, nicht einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, sondern Schutz vor Verfolgung zu finden.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er fechte das angefochtene Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang an und mache als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Der Beschwerdeführer werde durch das angefochtene Straferkenntnis in seinem Recht auf ein ordnungsgemäßes, dem Verwaltungsstrafverfahren entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren sowie in seinem Recht,
Eintritt der Verjährung nicht mehr bestraft zu werden, verletzt. Er sei mit dem angefochtenen Straferkenntnis aufgrund seiner am 02.01.2011 vor der Erstaufnahmestelle West getätigten Angabe zu seinem Namen und Geburtsdatum zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro verpflichtet worden. Gemäß Paragraph 31, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in der Fassung vom 26.03.2009 sei die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von sechs Monaten keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei. Die Frist sei von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden sei.
drei Jahren dürfe ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Das behauptete Delikt sei daher seit langem verjährt und sei das Straferkenntnis jedenfalls als rechtswidrig aufzuheben. Auch ohne Verjährung liege keine Strafbarkeit vor. Die Intention des Beschwerdeführers sei gewesen, nicht einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, sondern Schutz vor Verfolgung zu finden. 3.1. Welche Angaben der Beschwerdeführer vor der Erstaufnahmestelle West und aus welchen Beweggründen er diese gemacht hat, war aus folgenden rechtlichen Gründen nicht mehr zu prüfen: 3.2.
Abs 2 Z 2 FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer als Fremder in einem Asylverfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. In der am 02.01.2011 (Zeitpunkt der Tätigung der mutmaßlichen falschen Angaben) geltenden Fassung des § 120 Abs 2 Z 2 FPG, BGBl I Nr 135/2009, war als Behörde bzw Gericht das Bundesasylamt bzw der Asylgerichtshof genannt, ansonsten war die damals geltende Fassung wörtlich ident mit der heute geltenden. 3.2.
Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer als Fremder in einem Asylverfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. In der am 02.01.2011 (Zeitpunkt der Tätigung der mutmaßlichen falschen Angaben) geltenden Fassung des Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2009,, war als Behörde bzw Gericht das Bundesasylamt bzw der Asylgerichtshof genannt, ansonsten war die damals geltende Fassung wörtlich ident mit der heute geltenden.
G ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
G ist, wenn danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet ist, die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen hat.
Paragraph 27, Absatz 2, VStG ist, wenn danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet ist, die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen hat.
G in der am 02.01.2011 geltenden Fassung ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG in der am 02.01.2011 geltenden Fassung ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) vorgenommen worden ist.
G in der am 02.01.2011 geltenden Fassung beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Paragraph 31, Absatz 2, VStG in der am 02.01.2011 geltenden Fassung beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
G in der am 02.01.2011 geltenden Fassung darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.
Paragraph 31, Absatz 3, VStG in der am 02.01.2011 geltenden Fassung darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.
Abs 3 der am 02.01.2011 geltenden Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 ist die Erstaufnahmestelle „West“ in Oberösterreich in der Gemeinde St Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz 3, der am 02.01.2011 geltenden Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 ist die Erstaufnahmestelle „West“ in Oberösterreich in der Gemeinde St Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.
Abs 9 FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren in jenen Fällen des Abs 7, in denen diese
der Ausstiegsstelle bestimmt wird,
dieser (Anmerkung Verwaltungsgericht: gegenständliches Verfahren ist kein Anwendungsfall von § 6 Abs 7 FPG), in allen anderen Fällen
dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
Paragraph 6, Absatz 9, FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren in jenen Fällen des Absatz 7,, in denen diese
der Ausstiegsstelle bestimmt wird,
dieser (Anmerkung Verwaltungsgericht: gegenständliches Verfahren ist kein Anwendungsfall von Paragraph 6, Absatz 7, FPG), in allen anderen Fällen
dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
Abs 1 erster Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) besteht für jedes Bundesland eine Landespolizeidirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt.
Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) besteht für jedes Bundesland eine Landespolizeidirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt. 3.3. Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer nicht nur vor, dass er bei der Erstaufnahmestelle West wissentlich falsche Angaben gemacht hätte, sondern auch, dass er diese Falschdaten bis zum 01.09.2015 aufrechterhalten habe. Ob auch Letzteres strafbar ist, ist einerseits maßgebend dafür, ob die örtlich zuständige Behörde eingeschritten ist und andererseits dafür, ob die Tat mittlerweile verjährt wäre. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 120 Abs 2 Z 2 FPG ergibt sich, dass strafbar ist, wer in einem Asylverfahren ua vor dem Bundesasylamt wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht. Dem Wortlaut kann nicht entnommen werden, dass auch die Aufrechterhaltung dieser Falschdaten eine Strafbarkeit begründen würde. Eine Strafbarkeit der Aufrechterhaltung der Falschangaben wäre nur gegeben, wenn es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein Dauerdelikt handeln würde. Ein Dauerdelikt liegt
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Erhaltung des herbeigeführten Zustandes den Tatbestand der strafbaren Handlung bildet (Raschauer in: Raschauer/Wessely, VStG 2. Auflage, Rz 33 zu § 22 VStG). Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ergibt sich, dass strafbar ist, wer in einem Asylverfahren ua vor dem Bundesasylamt wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht. Dem Wortlaut kann nicht entnommen werden, dass auch die Aufrechterhaltung dieser Falschdaten eine Strafbarkeit begründen würde. Eine Strafbarkeit der Aufrechterhaltung der Falschangaben wäre nur gegeben, wenn es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein Dauerdelikt handeln würde. Ein Dauerdelikt liegt
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Erhaltung des herbeigeführten Zustandes den Tatbestand der strafbaren Handlung bildet (Raschauer in: Raschauer/Wessely, VStG 2. Auflage, Rz 33 zu Paragraph 22, VStG). Dass es tatsächlich zu einem erschlichenen Aufenthalt in Österreich kommt, ist nicht Tatbestandmerkmal. Bei der Nennformgruppe „um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen“ handelt es sich um keine Tatbestandsvoraussetzung. Diese Formulierung bedeutet einen erweiterten Vorsatz, hinsichtlich dessen Absicht erforderlich ist. Der Täter muss die Absicht haben, sich einen solchen Aufenthalt zu erschleichen (Tipold in: Höpfel/Ratz, WK² FPG, § 119, Rz 28 [Stand 01.03.2014, rdb.at], zu § 119 Abs 2 FPG, der Vorgängerbestimmung des § 120 Abs 2 FPG). Erweiteter Vorsatz bedeutet über den Tatbestandsvorsatz hinaus einen Vorsatz, dessen Inhalt nicht dem Tatbild entspricht (Reindl-Krauskopf in: Höpfel/Ratz, WK2 StGB, § 5, Rz 44 [Stand 01.08.2015, rdb.at]). Durch die bloße Transferierung der Strafbarkeit von den Strafgerichten zu den Verwaltungsstrafbehörden hat sich
Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts daran geändert, dass ein tatsächlicher Aufenthalt nicht Tatbestandsvoraussetzung ist. Es wird ausschließlich das Tätigen falscher Angaben unter Strafe gestellt, somit handelt es sich um ein Begehungsdelikt. Dass es tatsächlich zu einem erschlichenen Aufenthalt in Österreich kommt, ist nicht Tatbestandmerkmal. Bei der Nennformgruppe „um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen“ handelt es sich um keine Tatbestandsvoraussetzung. Diese Formulierung bedeutet einen erweiterten Vorsatz, hinsichtlich dessen Absicht erforderlich ist. Der Täter muss die Absicht haben, sich einen solchen Aufenthalt zu erschleichen (Tipold in: Höpfel/Ratz, WK² FPG, Paragraph 119,, Rz 28 [Stand 01.03.2014, rdb.at], zu Paragraph 119, Absatz 2, FPG, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 120, Absatz 2, FPG). Erweiteter Vorsatz bedeutet über den Tatbestandsvorsatz hinaus einen Vorsatz, dessen Inhalt nicht dem Tatbild entspricht (Reindl-Krauskopf in: Höpfel/Ratz, WK2 StGB, Paragraph 5,, Rz 44 [Stand 01.08.2015, rdb.at]). Durch die bloße Transferierung der Strafbarkeit von den Strafgerichten zu den Verwaltungsstrafbehörden hat sich
Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts daran geändert, dass ein tatsächlicher Aufenthalt nicht Tatbestandsvoraussetzung ist. Es wird ausschließlich das Tätigen falscher Angaben unter Strafe gestellt, somit handelt es sich um ein Begehungsdelikt. Bei § 120 Abs 2 Z 2 FPG handelt es sich somit um kein Dauerdelikt.Bei Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, FPG handelt es sich somit um kein Dauerdelikt.
Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg kann
dieser Bestimmung nicht bestraft werden, wer solche Angaben während eines, wenn auch nur erschlichenen, Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht widerruft. Dass der Beschwerdeführer aktiv weitere Handlungen gesetzt hätte, bei denen er falsche Angaben gemacht hätte, wurde von der Landespolizeidirektion Vorarlberg nie behauptet. 3.
Ansicht des Verwaltungsgerichtes bedeutet es keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wenn der Verwaltungsgerichtshof bloß zu einer konkreten Gesetzesbestimmung noch nicht dazu Stellung genommen hat, ob es sich bei dieser um ein Dauerdelikt handelt oder nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.573.2016.R9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.