RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum31.03.2017 GeschäftszahlLVwG-340-10/2016-R11 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
Rechtskraft des Bescheides einen Teilkostenersatz von € 6.720,00 zu leisten. Der Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Beschwerdeführer und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sei Mindestsicherung gewährt worden. Der Nettoaufwand der gewährten Mindestsicherung betrage derzeit € 7.263,86. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer und die mit ihm im Haushalt lebenden Personen über ein Sparvermögen von € 10.909,00 verfügten.
§ 9
Mindestsicherungsverordnung seien Ersparnisse bis zum Betrag von € 4.189,00 nicht zu berücksichtigen. Das übersteigende Vermögen sei jedoch einzusetzen.
Paragraph 9, Mindestsicherungsverordnung seien Ersparnisse bis zum Betrag von € 4.189,00 nicht zu berücksichtigen. Das übersteigende Vermögen sei jedoch einzusetzen. Da die Familie über ein Sparvermögen in Höhe von € 10.909,00 verfüge, sei das übersteigende Vermögen in Höhe von € 6.720,00 einzusetzen. Im Erstantrag vom 23.03.2015 sei im Antrag nicht angegeben worden, dass ein Sparvermögen vorhanden sei.
§ 9
MSG habe der Empfänger die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn er ein Einkommen oder Vermögen besitze, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Mindestsicherung zu berücksichtigen gewesen wäre, der zuständigen Stelle aber nicht bekannt gewesen sei.Im Erstantrag vom 23.03.2015 sei im Antrag nicht angegeben worden, dass ein Sparvermögen vorhanden sei.
Paragraph 9, MSG habe der Empfänger die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, wenn er ein Einkommen oder Vermögen besitze, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Mindestsicherung zu berücksichtigen gewesen wäre, der zuständigen Stelle aber nicht bekannt gewesen sei. Beschwerde
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie lautet auszugsweise wie folgt: „… Inhaber des genannten Sparbuches sind beide Ehegatten gemeinsam. Dem Beschwerdeführer M Ö ist somit lediglich ein Betrag von ca. € 5.450,-- zuzurechnen. Im Hinblick auf § 9 Mindestsicherungsverordnung ist ein Betrag von € 4.189,-- nicht zu berücksichtigen, so dass lediglich ein Teilkostenersatz von € 1.261,-- zu leisten wäre. Im Hinblick auf Paragraph 9, Mindestsicherungsverordnung ist ein Betrag von € 4.189,-- nicht zu berücksichtigen, so dass lediglich ein Teilkostenersatz von € 1.261,-- zu leisten wäre. … Von Seiten des Beschwerdeführers wurden sämtliche Sparvermögen beim Termin in der BH F offen gelegt. Daraus erschließt sich auch, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt hat, Vermögenswerte zu verheimlichen. Es wird gestellt der Antrag Den Bescheid vom 16.03.2016 insofern abzuändern, als dass lediglich ein Teilkostenersatz von € 1.261,-- zu Lasten von M Ö… ausgesprochen wird.“ Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Frau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er hat im März 2015 Mindestsicherung beantragt. Im Antragsformular hat er die Frage
einem Sparguthaben mit „nein“ beantwortet. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2015 Mindestsicherung erhalten, erstmals mit Bescheid vom 05.05.2015 für den Wohnbedarf im April und Mai 2015. Auch danach wurde ihm und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden hilfsbedürftigen Personen Mindestsicherung gewährt. Zuletzt wurde im Bescheid vom 16.10.2015 die Mindestsicherung neu bemessen und ab 01.10.2015 bis zum 31.01.2016 gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde von Mai 2015 bis Jänner 2016 Mindestsicherung von insgesamt 7.263,86 Euro gewährt. Am 12.02.2016 hat der Beschwerdeführer wiederum Mindestsicherung beantragt. Im Antragsformular hat der die Frage
Sparguthaben mit „ja“ beantwortet. Das Sparguthaben hat damals 10.909,53 Euro betragen. Daraufhin hat die Behörde den angefochtenen Bescheid vom 16.03.2016 erlassen. Das Sparbuch gibt es bereits mehrere Jahre, es hat bereits am 31.12.2014 bestanden. Es wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Bank eröffnet. Das Sparbuch ist ein Inhabersparbuch mit Losungswort. Es gehört beiden Ehegatten gemeinsam. Verfügungsberechtigt ist der jeweilige Inhaber, der das Losungswort kennt. Das Geld auf dem Sparbuch wurde für die Familie verwendet. Das Sparbuch wurde mittlerweile aufgelöst. Das Sparguthaben wurde verbraucht. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhaltes
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Akteninhaltes und der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass das Sparbuch zunächst nicht erwähnt wurde, als der Beschwerdeführer im Jahr 2015 Mindestsicherung beantragt hat. Dieser Umstand ergibt sich auch aus dem behördlichen Mindestsicherungsakt. Die Höhe der aufgewendeten Mindestsicherung und die Höhe des Sparguthabens ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Auch diese Feststellungen wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Die Höhe des Sparguthabens ergibt sich zudem aus einer Liste der Raiffeisenbank, die sich im Behördenakt befindet. Das festgestellte Guthaben stimmt auch im Wesentlichen mit den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen überein, aus denen sich am 18.12.2015 ein Guthaben von 10.300,59 Euro ergibt. Im Übrigen stützen sich die Feststellungen zum Sparbuch auf die Beschwerde und die Angaben, die der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Maßgebliche Rechtsvorschriften
- Der § 9 Abs 1 und 2 Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 64/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 118/2015, lautet:
- Der Paragraph 9, Absatz eins und 2 Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2015,, lautet: „
(1)Der Empfänger von Mindestsicherung hat die hiefür aufgewendeten Kosten einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 zu ersetzen, wenn„
(1)Der Empfänger von Mindestsicherung hat die hiefür aufgewendeten Kosten einschließlich der Kosten im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, zu ersetzen, wenn
- a)er später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Vermögen gelangt,
- b)er ein Einkommen oder Vermögen besitzt, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Mindestsicherung zu berücksichtigen gewesen wäre, der zuständigen Stelle (§ 16) aber nicht bekannt war, oder
- b)er ein Einkommen oder Vermögen besitzt, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Mindestsicherung zu berücksichtigen gewesen wäre, der zuständigen Stelle (Paragraph 16,) aber nicht bekannt war, oder
- c)die Mindestsicherung als Darlehen gewährt wurde und das Darlehen zurückzubezahlen ist.
(2)Der Ersatz der Kosten
Abs. 1 darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde.“
(2)Der Ersatz der Kosten
Absatz eins, darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde.“
- Der § 9 Mindestsicherungsverordnung, LGBl Nr 71/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 134/2015, lautet auszugsweise:
- Der Paragraph 9, Mindestsicherungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 134 aus 2015,, lautet auszugsweise: „
(1)
Maßgabe der Abs. 2 – 6 sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung„
(1)
Maßgabe der Absatz 2, – 6 sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung
- a)außerhalb von stationären Einrichtungen die Einkünfte und das verwertbare Vermögen sämtlicher einem Haushalt zugehörenden Personen sowie diesen zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter,
- b)…
(2)Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:
(2)Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Absatz eins, dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden: a) bis i) …
(3)…
(4)Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen Vermögen nicht berücksichtigt werden, wenn durch deren Verwertung eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt für
(4)Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Absatz eins, dürfen Vermögen nicht berücksichtigt werden, wenn durch deren Verwertung eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt für
- a)bis
- c)…,
- d)Ersparnisse bis zum Betrag von Euro 4.189 im Rahmen der Deckung des Lebensunterhalts (§ 6 Abs. 1 – 3) oder Wohnbedarfs (§ 7) außerhalb einer stationären Einrichtung, dies jedoch nur dann, wenn es sich nicht um die Gewährung von Sonderbedarfen handelt,
- d)Ersparnisse bis zum Betrag von Euro 4.189 im Rahmen der Deckung des Lebensunterhalts (Paragraph 6, Absatz eins, – 3) oder Wohnbedarfs (Paragraph 7,) außerhalb einer stationären Einrichtung, dies jedoch nur dann, wenn es sich nicht um die Gewährung von Sonderbedarfen handelt,
- e)bis
- h)…
(5)....
(6)Hinsichtlich der Bedarfsdeckung durch Dritte ist das Einkommen eines Haushaltsangehörigen bei der Bemessung des Bedarfs des Hilfsbedürftigen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abweichend davon ist bei der Ermittlung des Bedarfs eines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten insoweit zu berücksichtigen, als dieses dessen eigenen Bedarf
Kernleistungen sowie allfälligen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten übersteigt. Die Gewährung von Kernleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte zustehen, diese verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.“ Rechtliche Beurteilung
- Der Beschwerdeführer hat bis zum Jänner 2016 für sich und seine hilfsbedürftigen Haushaltsangehörigen Mindestsicherung erhalten. Der Behörde war bei der Gewährung der Mindestsicherung nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Sparbuch besitzen. Das Sparguthaben ist ein Vermögen, das bei der Gewährung der Mindestsicherung (zumindest teilweise) zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Voraussetzungen für einen Kostenersatz liegen daher vor (vgl § 9 Abs 1 MSG). Das Sparguthaben ist ein Vermögen, das bei der Gewährung der Mindestsicherung (zumindest teilweise) zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Voraussetzungen für einen Kostenersatz liegen daher vor vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, MSG).
- In der Beschwerde wird vorgebracht, dass beide Ehegatten Inhaber des Sparbuches seien. Den Beschwerdeführer könne lediglich die Hälfte des Sparguthabens zugerechnet werden. Davon seien im Hinblick auf § 9 Mindestsicherungsverordnung 4.189 Euro frei zu lassen, sodass lediglich ein Teilkostenersatz von 1.261 Euro verlangt werden könne.
- In der Beschwerde wird vorgebracht, dass beide Ehegatten Inhaber des Sparbuches seien. Den Beschwerdeführer könne lediglich die Hälfte des Sparguthabens zugerechnet werden. Davon seien im Hinblick auf Paragraph 9, Mindestsicherungsverordnung 4.189 Euro frei zu lassen, sodass lediglich ein Teilkostenersatz von 1.261 Euro verlangt werden könne. Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung sind die Einkünfte und das verwertbare Vermögen sämtlicher einem Haushalt zugehörender Personen zu berücksichtigen (vgl § 9 Abs 1 lit a MSV). Das Vermögen der Ehefrau, die im gemeinsamen Haushalt lebt, ist daher bei der Ermittlung des Mindestsicherungsanspruchs ebenfalls zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung sind die Einkünfte und das verwertbare Vermögen sämtlicher einem Haushalt zugehörender Personen zu berücksichtigen vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, MSV). Das Vermögen der Ehefrau, die im gemeinsamen Haushalt lebt, ist daher bei der Ermittlung des Mindestsicherungsanspruchs ebenfalls zu berücksichtigen. Im § 9 Abs 4 MSV wird geregelt, welches Vermögen bei der Ermittlung des Mindestsicherungsanspruchs nicht berücksichtigt werden darf.
§ 9
Abs 4 lit d MSV sind Ersparnisse bis zum Betrag von Euro 4.189,- nicht zu berücksichtigen.Im Paragraph 9, Absatz 4, MSV wird geregelt, welches Vermögen bei der Ermittlung des Mindestsicherungsanspruchs nicht berücksichtigt werden darf.
Paragraph 9, Absatz 4, Litera d, MSV sind Ersparnisse bis zum Betrag von Euro 4.189,- nicht zu berücksichtigen. Zum Vermögen im Sinne des § 9 Abs 4 MSV gehört das gesamte Vermögen, das bei der Berechnung der Mindestsicherung berücksichtigt werden muss, somit auch das Vermögen der dem gemeinsamen Haushalt zugehörenden Ehefrau. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang mit dem § 9 Abs 1 lit a MSV.Zum Vermögen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, MSV gehört das gesamte Vermögen, das bei der Berechnung der Mindestsicherung berücksichtigt werden muss, somit auch das Vermögen der dem gemeinsamen Haushalt zugehörenden Ehefrau. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang mit dem Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, MSV. Zu den Ersparnissen im Sinne des § 9 Abs 4 lit d MSV zählen daher alle Geldmittel, die zu einem Vermögen gehören, das bei der Berechnung der Mindestsicherung berücksichtigt werden muss. Dazu gehören auch die Ersparnisse der dem gemeinsamen Haushalt zugehörenden Ehefrau. Im Wortlaut des § 9 Abs 4 lit d MSV kommt nicht zum Ausdruck, dass der „Freibetrag“ mehrmals (für jedes Haushaltsmitglied) anzuwenden ist.Zu den Ersparnissen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, Litera d, MSV zählen daher alle Geldmittel, die zu einem Vermögen gehören, das bei der Berechnung der Mindestsicherung berücksichtigt werden muss. Dazu gehören auch die Ersparnisse der dem gemeinsamen Haushalt zugehörenden Ehefrau. Im Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 4, Litera d, MSV kommt nicht zum Ausdruck, dass der „Freibetrag“ mehrmals (für jedes Haushaltsmitglied) anzuwenden ist. Die Behörde hat daher zu Recht das gesamte Sparguthaben zum Kostenersatz herangezogen und den „Freibetrag“ von 4.189 Euro nur einmal berücksichtigt.
- Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, durch den Kostenersatz würde der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet. Das Sparbuch sei mittlerweile aufgelöst. Das Guthaben sei für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht worden. Dazu ist anzumerken: Als die Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat, war das Sparguthaben vorhanden. Das Sparguthaben wurde verbraucht, obwohl bekannt sein musste, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid einen Kostenersatz ausgesprochen hat. Die Behörde hat auch nicht das gesamte Sparguthaben zum Kostenersatz herangezogen, sondern Ersparnisse von 4.189 Euro freigelassen. Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, erneut Mindestsicherung zu beantragen, wenn wiederum Hilfsbedürftigkeit eintreten würde. Dass allenfalls in Zukunft wieder Mindestsicherung zu gewähren wäre, steht der Ersatzpflicht nicht entgegen. Unter diesen Umständen ist das Landesverwaltungsgericht der Meinung, dass durch den Kostenersatz der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet wird. Unzulässigkeit der Revision
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.340.10.2016.R11