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{'item': 'LVwG-318-23/2016-R1'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 35§ 68§ 44§ 29§ 8§ 14§ 1§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlLVwG-318-23/2016-R1 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 17.03.2016 wurde der Antragstellerin, der K I GmbH und Co KG, die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Errichtung eines Büro- und Mehrwohnungsgebäudes mit Tiefgarage auf der Liegenschaft, GST-NR X, KG R, Tweg, unter Auflagen erteilt.
  2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 17.03.2016 wurde der Antragstellerin, der K römisch eins GmbH und Co KG, die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Errichtung eines Büro- und Mehrwohnungsgebäudes mit Tiefgarage auf der Liegenschaft, GST-NR römisch zehn, KG R, Tweg, unter Auflagen erteilt. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerinnen gegen diesen Bescheid teilweise Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine weitere tiefbautechnische Vorschreibung als Auflage ergänzt wurde. Ansonsten wurde der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt.
  3. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin bringen im Wesentlichen vor, dass im Jahr 2015 vom Antragsteller eine Ausnahme vom rechtsgültigen Bebauungsplan der betroffenen Gemeinde beantragt worden sei. Gegen dieses Ansuchen hätten Nachbarn begründete Einwendungen erhoben. Es sei bereits in diesem Verfahren darauf hingewiesen worden, dass die Stützmauer und die Geländeveränderung nicht baubehördlich genehmigt seien. Auch auf die Problematik mit erhöhtem Lärm und vermehrtem Verkehrsaufkommen sei hingewiesen worden. Trotz den Einwendungen sei die Änderung des Bebauungsplans genehmigt worden. Allerdings sei der entsprechende Beschluss nicht rechtswirksam zustande gekommen, weil der Neffe des Antragstellers an der Abstimmung teilgenommen habe, obwohl dieser befangen sei. Da die Änderung des Bebauungsplanes nicht rechtswirksam zustande gekommen sei, gelte der ursprüngliche Bebauungsplan. In Folge von gravierenden Abweichungen vom ursprünglichen Bebauungsplan hätte die Baubewilligung versagt werden müssen. Der Antragsteller sei Mitglied der Gemeindevertretung und habe an der Sitzung, bei der über die Berufung abgestimmt worden sei, bei der Entscheidungsfindung mitgewirkt. Er habe sich zwar der Stimme enthalten, aber aufgrund seiner Anwesenheit und Mitwirkung läge keine rechtmäßige Abstimmung vor. Es habe kein faires Verfahren stattgefunden. Der Antragsteller hätte sich zumindest bei der Abstimmung aus dem Tagungssaal zu entfernen gehabt. Gleiches gelte für den Bürgermeister. Auch der Neffe habe an der Verhandlung teilgenommen und sogar mitgestimmt. Zudem sei im Sinne des Gemeindegesetzes eine Stimmenthaltung eines Gemeindevertretungsmitgliedes nicht zulässig. Im geologischen Gutachten des Amtssachverständigen sei ausgeführt worden, dass keine Untergrunderkundung durchgeführt worden sei, und sich die Einschätzung nur auf die Kenntnisse der regionalen geologischen Gegebenheiten stützen würde. Es sei weiter ausgeführt worden, dass die geschätzte Sickerleistung auf reinen Vermutungen basieren würde. Es wäre ein konkreter Sickerversuch durchzuführen gewesen. Selbst wenn im bekämpften Bescheid, in teilweiser Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführer eine Konkretisierung insoweit vorgenommen worden sei, als jene Wassermenge, die nicht zur Versickerung gebracht werden könne über einen Retentionsbehälter mit einem Retentionsvolumen von 150 l / Sekunde / ha, 15 Minuten Speicherzeit in den Mischwasserkanal einzuleiten sei. Ob dieses Volumen ausreiche, könne ohne Sickerversuch nicht abschließend beantwortet werden. Der Hinweis, dass es zu einer Verbesserung des derzeitigen Zustandes kommen werde, sei unzulässig, da für die Aufschüttung der Liegenschaft keine Bewilligung vorhanden sei. Ein Vergleich mit einem nicht rechtmäßigen Ist-Zustand sei unzulässig. Ohne einen entsprechenden Sickerversuch und allenfalls der Einholung eines hydrologischen Gutachtens sei das Verfahren mangelhaft. Im Verfahren sei nicht geprüft worden, ob der Mischkanal der Gemeinde überhaupt in der Lage sei, überschüssiges Wasser aufzunehmen. Der Bescheid würde nicht berücksichtigen, dass der bisherige Geländeverlauf durch nicht genehmigte Aufschüttungen zur Liegenschaft der Beschwerdeführer rechtswidrig verändert worden sei. Dieser Zustand werde zwar durch Verböschung etwas geändert, allerdings immer noch zum Nachteil der Beschwerdeführer. Durch den Bescheid werde ein rechtswidriger Zustand zum rechtmäßigen. Dies sei nicht zulässig. Betreffend der barrierefreien Ausführung stütze sich der Bescheid auf die OIB-Richtlinie 4, Ausgabe 2011, anstelle richtigerweise jener aus dem Jahr
  4. Durch unzureichende schallschutzreduzierte Maßnahmen bei der Ausführung der Tiefgaragenabfahrt seien die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt. Es sei mit einer ortsunüblichen Belästigung zu rechnen. Die Behörde übersehe, dass das Gebäude in seiner Dimension bis zu 300% über den im Bebauungsplan vorgeschriebenen Maßzahlen liege, und sohin keinesfalls von einer Ortsüblichkeit auszugehen sei. Selbst der Amtssachverständige rege eine schallabsorbierende Ausführung der Tiefgaragenabfahrt an. Dies sei dem Antragsteller im Bescheid nicht aufgetragen worden. Eine solche Anordnung sei erforderlich. Durch die Schallimmissionen seien die Beschwerdeführer durchaus auch gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt, was nicht zumutbar sei. Dies gelte auch für die Immission durch Abgase. Bei der Ortsüblichkeit sei nicht auf das überdimensionierte Objekt, sondern auf den generellen Flächen- und Bebauungsplan abzustellen. Das gegenständliche Objekt bilde nur eine Ausnahme und könne daher nicht als Maßstab für die Ortsüblichkeit herangezogen werden. Entsprechende Gutachten hätten zu den Immissionen eingeholt werden müssen. Zum möglichen Felsabtrag anlässlich der Bauführung führe die belangte Behörde aus, dass allenfalls ein anzutreffender Fels durch Schrämen abgetragen werden könne. Es sei jedoch keine diesbezügliche Verpflichtung in den Bescheid aufgenommen worden. Durch das Schrämen könne ein Schaden am Haus der Beschwerdeführer eintreten. Zumindest hätte eine Begutachtung des Hauses vor den Schrämarbeiten verfügt werden müssen. Es könne dem bekämpften Bescheid nicht entnommen werden, ob tatsächlich nur vier Geschosse vorliegen würden und ob allenfalls ein Dachgeschoss bei der Berechnung außer Acht gelassen worden sei. Die Drittbeschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass bei der Abstimmung über die Änderung vom Bebauungsplan der Geschäftsführer der Antragstellerin anwesend gewesen sei und dessen Neffe mitgestimmt habe. In dieser Gemeindevertretungssitzung sei nicht auf alle Punkt eingegangen worden. Durch das Bauprojekt werde die Sicherheit, insbesondere auf der Straße und dem Gehweg massiv gemindert. Der Tweg sei eine schmale Straße und verfüge nur auf einer Seite über einen Gehweg. Der Gehweg werde von viele Kindergarten- und Volksschulkindern genutzt. Der zusätzliche Verkehr führe zu einem nicht zu rechtfertigenden Risiko. Es seien keine Besucher- und Kundenparkplätze vorgesehen. Die Besucher und Kunden würden ihre Fahrzeuge daher am Straßenrand oder auf dem Gehsteig abstellen und dies führe zu einer massiven Verschlimmerung der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die durch die Tiefgarage fahrenden PKWs verursachte Geruchsbelästigung das ortsübliche Ausmaß übersteige. Dadurch, dass die Lüftungsöffnung in Bodennähe angebracht werde, sei die Benützung des nachbarlichen Grundstückes erheblich beeinträchtigt. Es sei aufgrund dieser Positionierung mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung zu rechnen. Es sei mit ortsunüblichem Lärm aufgrund der Größe des Projektes zu rechnen. Dies ergebe sich daraus, dass der Amtssachverständige eine schallabsorbierende Ausführung der Tiefgarageneinfahrt empfohlen habe. Der Beschluss über die Abweichung vom Bebauungsplan sei nicht rechtswirksam zustande gekommen. Durch die Anwesenheit des Geschäftsführers der Antragstellerin bei der Abstimmung sei erheblich Druck auf die Mitglieder der Gemeindevertretung ausgeübt worden. Zudem habe dessen Neffe abgestimmt. Hinsichtlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei eine Beweissicherung durchzuführen.
  5. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
  6. Mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 20.11.2015 wurde der K I GmbH & Co KG (im Folgenden Antragstellerin)

§ 35

Raumplanungsgesetz entsprechend dem Antrag vom 26.01.2015 und den Planungsunterlagen vom 04.09.2015 für den Abbruch und Wiederaufbau eines Wohn- und Betriebsgebäudes auf der Liegenschaft GST-NR X, KG R, die Ausnahme vom rechtsgültigen Bebauungsplan bezüglich der mittleren maximalen Traufenhöhe von 6,50 auf 12,2 m, der Ausnahme der Höchstgeschosszahl von zwei auf vier Geschosse, dem Maß der baulichen Nutzung von BNZ 45 auf BNZ 68 sowie der maximalen Gesamtgeschossfläche von 450 m2 aus 1.332 m2 erteilt.3.1. Mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 20.11.2015 wurde der K römisch eins GmbH & Co KG (im Folgenden Antragstellerin)

Paragraph 35, Raumplanungsgesetz entsprechend dem Antrag vom 26.01.2015 und den Planungsunterlagen vom 04.09.2015 für den Abbruch und Wiederaufbau eines Wohn- und Betriebsgebäudes auf der Liegenschaft GST-NR römisch zehn, KG R, die Ausnahme vom rechtsgültigen Bebauungsplan bezüglich der mittleren maximalen Traufenhöhe von 6,50 auf 12,2 m, der Ausnahme der Höchstgeschosszahl von zwei auf vier Geschosse, dem Maß der baulichen Nutzung von BNZ 45 auf BNZ 68 sowie der maximalen Gesamtgeschossfläche von 450 m2 aus 1.332 m2 erteilt. Dieser Bescheid erging aufgrund des Beschlusses in der Gemeindevertretungssitzung vom 09.11.

  1. In dieser Sitzung war der Geschäftsführer der Antragstellerin anwesend. In diesem Verfahren wurde den Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 3.
  2. Mit Eingabe vom 13.10.2015 hat die Antragstellerin um die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Errichtung eines Büro- und Mehrwohnungsgebäudes mit Tiefgarage auf der Liegenschaft, GST-NR X, KG R, Tweg, angesucht. Dieses Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als Baufläche-Wohngebiet ausgewiesen. Es ist geplant, zwei oberirdische Gebäudeteile mit einem Grundflächenausmaß von ca 13,30 x 25,95 m und einer Höhe von ca 8,91 m bestehend aus einem unter- und drei oberirdischen Geschossen (Haus A) bzw mit einem Grundflächenausmaß von ca 12,85 x 18,25 m und einer Höhe von ca 6,03 m bestehend aus einem unter- und zwei oberirdischen Geschossen (Haus A), sowie eine gemeinsame Tiefgarage zu errichten. Insgesamt werden eine Büroeinheit, elf Wohnungen und eine betreute Wohneinheit errichtet. In der Tiefgarage werden Stellplätze für 20 Fahrzeuge eingerichtet. Im Außenbereich werden drei Abstellplätze errichtet. Die Ausführung erfolgt in massiver Bauweise, als Dächer gelangen Flachdächer zur Ausführung.3.
  3. Mit Eingabe vom 13.10.2015 hat die Antragstellerin um die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Errichtung eines Büro- und Mehrwohnungsgebäudes mit Tiefgarage auf der Liegenschaft, GST-NR römisch zehn, KG R, Tweg, angesucht. Dieses Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als Baufläche-Wohngebiet ausgewiesen. Es ist geplant, zwei oberirdische Gebäudeteile mit einem Grundflächenausmaß von ca 13,30 x 25,95 m und einer Höhe von ca 8,91 m bestehend aus einem unter- und drei oberirdischen Geschossen (Haus A) bzw mit einem Grundflächenausmaß von ca 12,85 x 18,25 m und einer Höhe von ca 6,03 m bestehend aus einem unter- und zwei oberirdischen Geschossen (Haus A), sowie eine gemeinsame Tiefgarage zu errichten. Insgesamt werden eine Büroeinheit, elf Wohnungen und eine betreute Wohneinheit errichtet. In der Tiefgarage werden Stellplätze für 20 Fahrzeuge eingerichtet. Im Außenbereich werden drei Abstellplätze errichtet. Die Ausführung erfolgt in massiver Bauweise, als Dächer gelangen Flachdächer zur Ausführung. Der sonstige Sachverhalt ergibt sich aus den Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 13.10.
  4. 3.
  5. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind jeweils zur Hälfte Eigentümerinnen der GST-NRN W, Y, Z, alle GB R. Die Drittbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des GST-NR V, GB R. Diese Grundstücke grenzen alle an das GST-NR X, GB R an. 3.
  6. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind jeweils zur Hälfte Eigentümerinnen der GST-NRN W, Y, Z, alle GB R. Die Drittbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des GST-NR römisch fünf, GB R. Diese Grundstücke grenzen alle an das GST-NR römisch zehn, GB R an. 3.
  7. Bei der Abstimmung der Gemeindevertretung über die Berufung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 20.06.2016 waren 18 Personen anwesend. Der Neffe des Geschäftsführers der Antragstellerin, welcher Ersatzmitglied in der Gemeindevertretung ist, war als solches stimmberechtigt, weil der Vertretungsfall gegeben war (vier Mandatare waren von der Sitzung entschuldigt). Er hat für die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer gestimmt. Der Bürgermeister und der Geschäftsführer der Antragstellerin waren bei der Abstimmung im Sitzungssaal anwesend. Sie haben an der Abstimmung nicht teilgenommen. Alle 16 Mitglieder der Gemeindevertretung, die an der Abstimmung teilnahmen, haben für den angefochtenen Bescheid gestimmt.
  8. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist weitgehend unstrittig. Auf die behauptete Geländeveränderung wird unter Punkt 5.2.
  9. eingegangen. 5.
  10. Sofern die Beschwerdeführerinnen Vorbringen betreffend den Bescheid der Gemeindevertretung

§ 35

Raumplanungsgesetz vom 20.11.2015 (Ausnahme vom Bebauungsplan bezüglich der mittleren maximalen Traufenhöhe von 6,50 auf 12,2 m, der Ausnahme der Höchstgeschosszahl von zwei auf vier Geschosse, dem Maß der baulichen Nutzung von BNZ 45 auf BNZ 68 sowie der maximalen Gesamtgeschossfläche von 450 m2 aus 1.332 m2) erstatten, ist Folgendes auszuführen:5.1. Sofern die Beschwerdeführerinnen Vorbringen betreffend den Bescheid der Gemeindevertretung

Paragraph 35, Raumplanungsgesetz vom 20.11.2015 (Ausnahme vom Bebauungsplan bezüglich der mittleren maximalen Traufenhöhe von 6,50 auf 12,2 m, der Ausnahme der Höchstgeschosszahl von zwei auf vier Geschosse, dem Maß der baulichen Nutzung von BNZ 45 auf BNZ 68 sowie der maximalen Gesamtgeschossfläche von 450 m2 aus 1.332 m2) erstatten, ist Folgendes auszuführen:

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen (vgl VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl VwGH 19.01. 2016, Ra 2015/01/0070).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen vergleiche VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche VwGH 19.01. 2016, Ra 2015/01/0070). Die Änderung vom Bebauungsplan wurde rechtskräftig erteilt. Diese Entscheidung entfaltet daher Bindungswirkung. In diesem Verfahren ist nicht zu prüfen, ob diese rechtskräftige Entscheidung rechtswidrig ergangen ist. Vielmehr ist dieser Bescheid dieser Entscheidung zugrunde zu legen. Einwendungen nach § 26 Abs 1 lit e BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 54/2015, haben die Beschwerdeführerinnen weder im Behördenverfahren noch in ihren Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht geltend gemacht.Die Änderung vom Bebauungsplan wurde rechtskräftig erteilt. Diese Entscheidung entfaltet daher Bindungswirkung. In diesem Verfahren ist nicht zu prüfen, ob diese rechtskräftige Entscheidung rechtswidrig ergangen ist. Vielmehr ist dieser Bescheid dieser Entscheidung zugrunde zu legen. Einwendungen nach Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, haben die Beschwerdeführerinnen weder im Behördenverfahren noch in ihren Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht geltend gemacht. 5.2.

§ 28

Abs 1 Gemeindegesetz (GG) haben der Bürgermeister, die Mitglieder der im § 26 Abs 1 genannten Kollegialorgane der Gemeinde sowie die Gemeindebediensteten sich im Falle der Befangenheit der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Handelt es sich um Angelegenheiten, die in Kollegialorganen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, so haben die Genannten, soweit sie nicht ausdrücklich zur Auskunftserteilung zugezogen werden, für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungsraum zu verlassen:5.2.

Paragraph 28, Absatz eins, Gemeindegesetz (GG) haben der Bürgermeister, die Mitglieder der im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Kollegialorgane der Gemeinde sowie die Gemeindebediensteten sich im Falle der Befangenheit der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Handelt es sich um Angelegenheiten, die in Kollegialorganen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, so haben die Genannten, soweit sie nicht ausdrücklich zur Auskunftserteilung zugezogen werden, für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungsraum zu verlassen:

  1. a)in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 36a AVG oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
  2. a)in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen im Sinne des Paragraph 36 a, AVG oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
  3. b)in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind. Beim Neffen des Geschäftsführers des Antragstellers handelt es sich um einen Angehörigen iSd § 36a AVG. Der Bürgermeister hat die erstinstanzliche Entscheidung erlassen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin ist an der gegenständlichen Sache selbst beteiligt. Die eben genannten Personen hätten daher aufgrund ihrer Befangenheit den Sitzungsraum für die Dauer der Beratung und der Beschlussfassung verlassen müssen.Beim Neffen des Geschäftsführers des Antragstellers handelt es sich um einen Angehörigen iSd Paragraph 36 a, AVG. Der Bürgermeister hat die erstinstanzliche Entscheidung erlassen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin ist an der gegenständlichen Sache selbst beteiligt. Die eben genannten Personen hätten daher aufgrund ihrer Befangenheit den Sitzungsraum für die Dauer der Beratung und der Beschlussfassung verlassen müssen. Setzt ein befangenes Organ entgegen § 7 AVG eine Amtshandlung, so ist diese objektiv rechtswidrig. Die Mitwirkung eines befangenen Organs bildet aber weder einen Nichtigkeitsgrund (VwSlg 4942 A/1959; 8644 A/1974) noch einen Unzuständigkeitsgrund, sondern lediglich einen Verfahrensmangel (VwGH 18.03.2013, 2011/05/0010). Dieser Mangel kann mit dem jeweils gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vorgesehenen Rechtsmittel geltend gemacht werden, dies allerdings nur dann mit Erfolg, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen (vgl dazu VwGH 26.02.2010, 2009/02/0297).Setzt ein befangenes Organ entgegen Paragraph 7, AVG eine Amtshandlung, so ist diese objektiv rechtswidrig. Die Mitwirkung eines befangenen Organs bildet aber weder einen Nichtigkeitsgrund (VwSlg 4942 A/1959; 8644 A/1974) noch einen Unzuständigkeitsgrund, sondern lediglich einen Verfahrensmangel (VwGH 18.03.2013, 2011/05/0010). Dieser Mangel kann mit dem jeweils gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vorgesehenen Rechtsmittel geltend gemacht werden, dies allerdings nur dann mit Erfolg, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen vergleiche dazu VwGH 26.02.2010, 2009/02/0297). Hat ein befangener Organwalter an der Erlassung des unterinstanzlichen Bescheides mitgewirkt, dann wird dieser Mangel schon durch die – ausreichend begründete (vgl VwSlg 7872 A/1970) – Sachentscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert (vgl VwGH 18.06.2013, 2013/10/0136).Hat ein befangener Organwalter an der Erlassung des unterinstanzlichen Bescheides mitgewirkt, dann wird dieser Mangel schon durch die – ausreichend begründete vergleiche VwSlg 7872 A/1970) – Sachentscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert vergleiche VwGH 18.06.2013, 2013/10/0136). Der Bürgermeister und der Geschäftsführer der Antragstellerin, welche Mitglieder der Gemeindevertretung sind, haben entgegen der Bestimmung des § 28 Abs 1 GG für die Dauer der Beratung und Abstimmung den Sitzungssaal nicht verlassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Geschäftsführer der Antragstellerin an der Beratung intensiv beteiligt hat. Dies aus folgenden Überlegungen: Das Landesverwaltungsgericht als unbefangene Rechtsmittelinstanz hat in dieser Angelegenheit eine Sachentscheidung zu treffen. Dadurch wird ein allfälliger Verfahrensmangel jedenfalls geheilt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Abstimmung in der Gemeindevertretung zu einem einstimmigen Ergebnis geführt hat (siehe Punkt 3.4.) Die Stimme des Neffen des Geschäftsführers der Antragstellerin war somit in keiner Weise entscheidend für das Abstimmungsergebnis.Der Bürgermeister und der Geschäftsführer der Antragstellerin, welche Mitglieder der Gemeindevertretung sind, haben entgegen der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, GG für die Dauer der Beratung und Abstimmung den Sitzungssaal nicht verlassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Geschäftsführer der Antragstellerin an der Beratung intensiv beteiligt hat. Dies aus folgenden Überlegungen: Das Landesverwaltungsgericht als unbefangene Rechtsmittelinstanz hat in dieser Angelegenheit eine Sachentscheidung zu treffen. Dadurch wird ein allfälliger Verfahrensmangel jedenfalls geheilt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Abstimmung in der Gemeindevertretung zu einem einstimmigen Ergebnis geführt hat (siehe Punkt 3.4.) Die Stimme des Neffen des Geschäftsführers der Antragstellerin war somit in keiner Weise entscheidend für das Abstimmungsergebnis.

§ 44

Abs 2 GG dürfen sich die in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten nicht der Stimme enthalten. Aus dem Protokoll der Gemeindevertretungssitzung geht hervor, dass sich der Bürgermeister, der den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat und der Geschäftsführer der Antragstellerin der Stimme enthalten haben. Bei beiden liegt eine Befangenheit iSd § 28 GG vor. Wie oben bereits ausgeführt, hätten sie aus diesem Grund den Sitzungsraum für die Dauer der Beratung und der Beschlussfassung verlassen müssen. Der Umstand, dass sie an der Abstimmung nicht teilgenommen haben, ist vor diesem Hintergrund allerdings unbedenklich.

Paragraph 44, Absatz 2, GG dürfen sich die in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten nicht der Stimme enthalten. Aus dem Protokoll der Gemeindevertretungssitzung geht hervor, dass sich der Bürgermeister, der den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat und der Geschäftsführer der Antragstellerin der Stimme enthalten haben. Bei beiden liegt eine Befangenheit iSd Paragraph 28, GG vor. Wie oben bereits ausgeführt, hätten sie aus diesem Grund den Sitzungsraum für die Dauer der Beratung und der Beschlussfassung verlassen müssen. Der Umstand, dass sie an der Abstimmung nicht teilgenommen haben, ist vor diesem Hintergrund allerdings unbedenklich. 5.

  1. Nach § 28 Abs 2 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 22/2014, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgang mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.5.
  2. Nach Paragraph 28, Absatz 2, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgang mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.

§ 29Abs 1 Bau

G, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 23/2003, ist durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 geschaffen werden, wenn das Bauvorhaben diesen Voraussetzungen nicht entspricht.

Paragraph 29, Absatz eins, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2003,, ist durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, geschaffen werden, wenn das Bauvorhaben diesen Voraussetzungen nicht entspricht. Nach § 26 Abs 1 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 54/2015, hat der Nachbar in Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschrift geltend zu machen:Nach Paragraph 26, Absatz eins, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, hat der Nachbar in Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschrift geltend zu machen:

  1. a)§ 4 Abs 4, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist; (Schutz des Nachbargrundstückes vor einer Gefährdung durch Naturgefahren bzw elementaren Ereignissen)Paragraph 4, Absatz 4,, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist; (Schutz des Nachbargrundstückes vor einer Gefährdung durch Naturgefahren bzw elementaren Ereignissen)
  2. b)§§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen; (Abstandsvorschriften)Paragraphen 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen; (Abstandsvorschriften)
  3. c)§ 8 Abs 1 und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist; (Immissionsschutz)Paragraph 8, Absatz eins und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist; (Immissionsschutz)
  4. d)§ 8 Abs 3 und 4, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;Paragraph 8, Absatz 3 und 4, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
  5. e)die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von seinem Grundstück entfernt ist. Die Bestimmung des § 26 Abs 1 BauG enthält eine taxative Aufzählung der in Frage kommenden Nachbarrechte (VwGH 19.09.2006, 2005/06/0067).Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, BauG enthält eine taxative Aufzählung der in Frage kommenden Nachbarrechte (VwGH 19.09.2006, 2005/06/0067). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt. Einerseits besteht ein Mitspracherecht nur insoweit, als dem Nachbarn nach den zur Anwendung kommenden baurechtlichen Bestimmungen subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar die ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. 5.2.1. § 8 BauG enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen (siehe dazu beispielsweise VwGH 05.07.2007, 2006/06/0224, zu Letzterem auch VwGH 20.04.2004, 2003/06/0118). Dem Nachbarn kommt zwar nach dem Katalog des § 26 Abs 1 BauG kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu, wohl aber in gewissem Sinn mittelbar über die Voraussetzungen des § 8 BauG (vgl dazu VwGH 18.06.2003, 2001/06/0149, zu § 6 Abs 10 des früheren BauG 1972, mwN). Ist durch den Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie für das Baugrundstück festgelegt, so sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie beispielsweise das Ausmaß der in unmittelbarer Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen (siehe VwGH 19.09.2006, 2005/06/0067).5.2.1. Paragraph 8, BauG enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen (siehe dazu beispielsweise VwGH 05.07.2007, 2006/06/0224, zu Letzterem auch VwGH 20.04.2004, 2003/06/0118). Dem Nachbarn kommt zwar nach dem Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, BauG kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu, wohl aber in gewissem Sinn mittelbar über die Voraussetzungen des Paragraph 8, BauG vergleiche dazu VwGH 18.06.2003, 2001/06/0149, zu Paragraph 6, Absatz 10, des früheren BauG 1972, mwN). Ist durch den Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie für das Baugrundstück festgelegt, so sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie beispielsweise das Ausmaß der in unmittelbarer Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen (siehe VwGH 19.09.2006, 2005/06/0067).

§ 8Abs 2 lit b Bau

G sind jedenfalls zwei Stellplätze pro Wohnung zulässig. Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass bei der Errichtung von höchstens zwei Stellplätzen pro Wohnung jedenfalls keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen zu erwarten und daher auch keine diesbezüglichen schalltechnischen und medizinischen Gutachten einzuholen sind (Germann/Fend, Das Vorarlberger Baugesetz3, 83).

Paragraph 8, Absatz 2, Litera b, BauG sind jedenfalls zwei Stellplätze pro Wohnung zulässig. Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass bei der Errichtung von höchstens zwei Stellplätzen pro Wohnung jedenfalls keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen zu erwarten und daher auch keine diesbezüglichen schalltechnischen und medizinischen Gutachten einzuholen sind (Germann/Fend, Das Vorarlberger Baugesetz3, 83).

§ 14Abs 3 RPG sind Wohngebiete Gebiete, die für Wohngebäude bestimmt sind.

Andere Gebäude und Anlagen dürfen in Wohngebieten errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört wird.

Paragraph 14, Absatz 3, RPG sind Wohngebiete Gebiete, die für Wohngebäude bestimmt sind. Andere Gebäude und Anlagen dürfen in Wohngebieten errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört wird. Das gegenständliche Bauvorhaben wird auf einer Fläche, die als Wohngebiet gewidmet ist, errichtet und umfasst neben zwölf Wohneinheiten eine Büroeinheit. Voraussetzung dafür, dass ein Bauprojekt dem Gebietscharakter nicht widerspricht, ist, dass von ihm keine dem Wohncharakter widersprechenden Belästigungen ausgehen dürfen (VwGH 26.05.2009, 2007/06/0288). Durch eine Büroeinheit wird der Charakter des Wohngebietes nicht gestört. In einem Wohngebiet sind Wohnbauten zulässig und es kommt diesbezüglich nicht auf die Zahl der Bewohner an (VwGH 23.09.2010, 2010/06/0164). Für das gesamte Gebäude werden 23 Stellplätze (20 Einstellplätze und 3 Abstellplätze) errichtet. Bei 13 Wohneinheiten und einer Büroeinheit bedeutet dies, dass pro Einheit 1,64 Stellplätze zur Verfügung stehen. Lässt man bei der Berechnung die Büroeinheit außer Acht, stehen pro Wohneinheit 1,92 Stellplätze zur Verfügung. Die zulässige Anzahl

§ 8Abs 2 lit b Bau

G wird nicht überschritten.Für das gesamte Gebäude werden 23 Stellplätze (20 Einstellplätze und 3 Abstellplätze) errichtet. Bei 13 Wohneinheiten und einer Büroeinheit bedeutet dies, dass pro Einheit 1,64 Stellplätze zur Verfügung stehen. Lässt man bei der Berechnung die Büroeinheit außer Acht, stehen pro Wohneinheit 1,92 Stellplätze zur Verfügung. Die zulässige Anzahl

Paragraph 8, Absatz 2, Litera b, BauG wird nicht überschritten. Schon aus diesen Gründen – das Projekt widerspricht nicht dem Flächenwidmungsplan und es werden weniger als zwei Stellplätze pro Wohneinheit errichtet – sind keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Beeinträchtigungen (Lärm, Gerüche) der Nachbarn zu erwarten (vgl dazu VwGH 05.07.2007, 2010/06/0165).Schon aus diesen Gründen – das Projekt widerspricht nicht dem Flächenwidmungsplan und es werden weniger als zwei Stellplätze pro Wohneinheit errichtet – sind keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Beeinträchtigungen (Lärm, Gerüche) der Nachbarn zu erwarten vergleiche dazu VwGH 05.07.2007, 2010/06/0165). Mangels eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Lärmbelästigung durch die Tiefgaragenaus- und einfahrt war es auch nicht möglich, die vom Amtssachverständigen empfohlene Auflage, diese Auf- und Einfahrt schallabsorbierend auszuführen, als Auflagen vorzuschreiben. 5.2.2. Hinsichtlich des Einwandes der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, dass kein Versickerungsversuch vorgenommen worden sei und daher nicht gesagt werden könne, ob der Retentionsbehälter groß genug sei und der Mischkanal der Gemeinde die Kapazität habe, dass er das überschüssige Wasser aufnehme, ist Folgendes auszuführen: Hinsichtlich der nach § 4 Abs 2 BauG gebotenen Beseitigung des Abwassers und Oberflächenwassers hat der Nachbar mittelbar ein Mitspracherecht über den Verweis auf § 4 Abs 4 BauG (vgl Germann/Fend, Baugesetz³, 47f).Hinsichtlich der nach Paragraph 4, Absatz 2, BauG gebotenen Beseitigung des Abwassers und Oberflächenwassers hat der Nachbar mittelbar ein Mitspracherecht über den Verweis auf Paragraph 4, Absatz 4, BauG vergleiche Germann/Fend, Baugesetz³, 47f). Hinsichtlich der Oberflächenwasserbeseitigung wurde bereits im Berufungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme der G B Technische Ziviltechniker und ein Gutachten des geologischen Sachverständigen Dr. W B eingeholt, aufgrund derer weitere Auflagen erteilt wurden. Richtig ist, dass kein Versickerungsversuch unternommen wurde. Selbst wenn die angenommenen Bodenverhältnisse von den tatsächlichen Verhältnissen des Untergrundes abweichen würden, wäre dies aufgrund der geringen Neigung der Geländeflächen jedenfalls ohne Auswirkungen auf benachbarte Liegenschaften (Stellungnahme G B Technische Geologie Ziviltechniker GmbH vom 08.02.2016 und Amtssachverständigengutachten vom 19.05.2016). Durch die vorgeschriebene Retentionsanlage und die Zustimmung der betroffenen Gemeinde zur Einleitung nicht versickerungsfähiger Wässer in den Mischwasserkanal kommt es zu keiner Schlechterstellung der Beschwerdeführerin im Vergleich zum natürlichen Zustand (Gutachten geologischen Amtssachverständigen vom 19.05.2016). Bei projektgemäßer Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens wird eine Gefährdung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen vermieden. Zur geltend gemachten möglicherweise zu geringen Kapazität des Mischwasserkanales ist auszuführen, dass

§ 1

Abs 1 Gesetz über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen (Kanalisationsgesetz), LGBl Nr 5/1989, die Gemeinde für die Errichtung und den Betrieb einer den hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Sorge zu tragen hat.Zur geltend gemachten möglicherweise zu geringen Kapazität des Mischwasserkanales ist auszuführen, dass

Paragraph eins, Absatz eins, Gesetz über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen (Kanalisationsgesetz), Landesgesetzblatt Nr 5 aus 1989,, die Gemeinde für die Errichtung und den Betrieb einer den hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Sorge zu tragen hat. Der Anschluss an das Kanalsystem und die Einleitung in dieses und allenfalls in diesem Rahmen zu beachtende Beschränkungen für die Einleitung, notwendige technische Einrichtungen zur geregelten Einleitung usw sind im Verfahren nach dem Kanalisationsgesetz und nicht im Verfahren nach dem Baugesetz zu prüfen und zu beurteilen (vgl etwa § 2 Abs 3, § 3, § 5 sowie §§ 9 und 10 Kanalisationsgesetz).Der Anschluss an das Kanalsystem und die Einleitung in dieses und allenfalls in diesem Rahmen zu beachtende Beschränkungen für die Einleitung, notwendige technische Einrichtungen zur geregelten Einleitung usw sind im Verfahren nach dem Kanalisationsgesetz und nicht im Verfahren nach dem Baugesetz zu prüfen und zu beurteilen vergleiche etwa Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3,, Paragraph 5, sowie Paragraphen 9 und 10 Kanalisationsgesetz). 5.2.3. Der Altbestand wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 12.11.1964 bewilligt. Bereits im Jahr 1998 hat die Zweitbeschwerdeführerin eine Geländeveränderung und die Errichtung einer Stützmauer, die nicht bewilligt worden seien, beim gegenständlichen Objekt behauptet (Schreiben Gemeinde R vom 09.04.1998). Die Erst- und Zeitbeschwerdeführerin führen in ihrer Beschwerde nicht näher aus, in wie weit Geländeveränderungen von der Antragstellerin oder deren Rechtsvorgänger vorgenommen worden sein sollen. Ihrem Schreiben vom 06.05.1998 an die Gemeinde R kann entnommen werden, dass sie die Geländeveränderungen in Hinblick auf die errichtete Stützmauer geltend machen bzw damals geltend gemacht haben. Im Anschluss wurden von der Gemeinde zahlreiche Erhebungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Stützmauer durchgeführt. Im Schreiben vom 08.01.2001 der Bezirkshauptmannschaft F wird darauf hingewiesen, dass die Planunterlagen aus dem Jahr 1971 nicht mit den heutigen Planunterlagen vergleichbar seien. Aus diesem Grund würden genaue Maßangaben über die Dimensionen der Stütz- bzw Einfriedungsmauer fehlen. In den Plänen aus dem Jahr 1971 sei die Errichtung einer Stützmauer vorgesehen und sei diese Errichtung bewilligt worden. Aus den Plänen ergebe sich eine Länge von 27 m zwischen dem Betriebsgelände und dem Nachbargrundstück Nr 15 beginnend von der Gemeindestraße in südwestliche Richtung mit einer Höhe von maximal 1,80 m über Gelände des Nachbargrundstückes. In der Aktennotiz vom 28.10.2008 des Bausachverständigen der Gemeinde R wurde festgehalten, dass die Stützmauer im Zeitraum Mai 1972 bis Herbst 1972 errichtet worden sei. Für angebliche Geländeveränderungen gibt es in diesem Verfahren keinerlei Hinweise. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin oder deren Rechtsvorgänger Aufschüttungen vorgenommen haben, die nicht bewilligt sind. Ein hinreichend konkretes (neues) Vorbringen zur Geländeveränderung, das einer Prüfung zugänglich wäre, wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht erstattet. Ihre Ausführungen diesbezüglich erschöpfen sich in Behauptungen. Es ist aus diesen Gründen von einem rechtmäßigen Bestand des Geländeverlaufes auszugehen. Die barrierefreie Ausführung des Projektes stellt keine zulässige Einwendung eines Nachbarn

§ 26Abs 1 Bau

G dar.Die barrierefreie Ausführung des Projektes stellt keine zulässige Einwendung eines Nachbarn

Paragraph 26, Absatz eins, BauG dar. Aus den vorgelegten Bau- und Planungsunterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass Haus A aus einem unterirdischen und drei oberirdischen Geschossen und Haus B aus einem unterirdischen und zwei oberirdischen Geschossen besteht. Als Dächer gelangen Flachdächer zur Ausführung. Schon aus diesem Grund ist ausgeschlossen, dass ein weiteres Dachgeschoss erbaut wird. Ein fünftes Geschoss ist weder beantragt noch bewilligt worden. Vier Geschosse sind aufgrund der Genehmigung von der Ausnahme des Bebauungsplanes zulässig. Die von sämtlichen Beschwerdeführerinnen beantragte Beweissicherung hinsichtlich etwaiger Schäden an ihren Grundstücken im Zuge der Bauausführung stellt keine subjektiv-öffentliche Einwendung im Sinne des § 26 Abs 1 BauG dar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.Die von sämtlichen Beschwerdeführerinnen beantragte Beweissicherung hinsichtlich etwaiger Schäden an ihren Grundstücken im Zuge der Bauausführung stellt keine subjektiv-öffentliche Einwendung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, BauG dar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war. 5.2.

  1. Die von der Drittbeschwerdeführerin geltend gemachte Sicherheit der Bevölkerung und die möglichen Verkehrsprobleme stellen kein subjektiv-öffentliches Recht dar. Diese Einwendung ist daher unzulässig. Hinsichtlich des Einwandes, dass es durch die in die Garage fahrenden PKWs zu einer Geruchsbelästigung kommen werde, die das ortsübliche Maß übersteigenden werde, ist auf die Ausführungen unter Punkt 5.2.
  2. zu verweisen.
  3. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin haben die Einholung eines hydrologischen und eines lärmtechnischen Sachverständigengutachtens beantragt. Sie haben zudem die Durchführung eines Sickerversuches beantragt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl VwGH 09.10.2013, 2012/08/0250).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche VwGH 09.10.2013, 2012/08/0250). Die Einholung beider Gutachten konnte unterbleiben, weil es auf sie nicht ankommt. Die Anzahl von zwei Stellplätzen pro Wohnung wird nicht überschritten und es konnte aus diesem Grund geschlossen werden, dass ortsunübliche Immissionen nicht zu erwarten sind. Bereits der geologische Amtssachverständige und ein Ziviltechniker haben sich mit der Frage der Versickerung der Oberflächenabwässer auseinandergesetzt. Beide haben nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt, dass es zu keiner Gefährdung der Nachbarliegenschaften kommt. Die Kapazität des Mischwasserkanals der Gemeinde ist in diesem Verfahren nicht festzustellen. Die Beschwerdeführer haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Wahl der Methode, wie ein Sachverständiger den Befund für sein Gutachten ermittelt. Der geologische Amtssachverständige und der Ziviltechniker haben einen Versickerungsversuch nicht für notwendig erachtet, um ihre Stellungnahme abzugeben. Um die Methode eines Sachverständigen, und zwar die Art der Befundaufnahme, zu erschüttern, ist es Sache der Partei, der Methodenwahl auf gleicher fachlicher Ebene zB durch Vorlage eines Privatgutachtens, das sich konkret gegen die Auswahl der fachlichen Methode bei der Befundaufnahme wendet, entgegen zu treten (vgl VwGH 05.11.2009, 2009/16/0169).Die Beschwerdeführer haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Wahl der Methode, wie ein Sachverständiger den Befund für sein Gutachten ermittelt. Der geologische Amtssachverständige und der Ziviltechniker haben einen Versickerungsversuch nicht für notwendig erachtet, um ihre Stellungnahme abzugeben. Um die Methode eines Sachverständigen, und zwar die Art der Befundaufnahme, zu erschüttern, ist es Sache der Partei, der Methodenwahl auf gleicher fachlicher Ebene zB durch Vorlage eines Privatgutachtens, das sich konkret gegen die Auswahl der fachlichen Methode bei der Befundaufnahme wendet, entgegen zu treten vergleiche VwGH 05.11.2009, 2009/16/0169).
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.318.23.2016.R1

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