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LVwG-1-860/2016-R8

Obsah (6)§ 50§ 25a§ 31§ 32§ 55§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlLVwG-1-860/2016-R8 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Als Inhaber der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 04.09.2000 zum Anbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes an das bereits bestehende landwirtschaftliche Gebäude auf der GP XXX EZ YYY der KG S und Eigentümer dieser Liegenschaft haben Sie zu verantworten, dass der Aufenthaltsraum in diesem Gebäude regelmäßig zu Übernachtungszwecken verwendet wird, obwohl Ihnen im oben genannten Bescheid als Auflage vorgeschrieben wurde, dass eine Übernachtung ebendort nur ausnahmsweise gestattet ist. Als Inhaber der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 04.09.2000 zum Anbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes an das bereits bestehende landwirtschaftliche Gebäude auf der Gesetzgebungsperiode römisch 30 EZ YYY der KG S und Eigentümer dieser Liegenschaft haben Sie zu verantworten, dass der Aufenthaltsraum in diesem Gebäude regelmäßig zu Übernachtungszwecken verwendet wird, obwohl Ihnen im oben genannten Bescheid als Auflage vorgeschrieben wurde, dass eine Übernachtung ebendort nur ausnahmsweise gestattet ist. Tatzeit: 03.03.2016 bis zumindest 07.09.2016 Tatort: S, GP XXX EZ YYY der KG S“S, Gesetzgebungsperiode römisch 30 EZ YYY der KG S“ Es wurde eine Geldstrafe von 1.400 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden festgesetzt.
  2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er unter anderem – wie bereits im behördlichen Verfahren – vor, dass W S die Landwirtschaft mit dem landwirtschaftlichen Gebäude auf GST-NR XXX, KG S, einschließlich des Aufenthaltsraumes im landwirtschaftlichen Gebäude, zur eigenverantwortlichen Nutzung von ihm gepachtet habe.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er unter anderem – wie bereits im behördlichen Verfahren – vor, dass W S die Landwirtschaft mit dem landwirtschaftlichen Gebäude auf GST-NR römisch 30 , KG S, einschließlich des Aufenthaltsraumes im landwirtschaftlichen Gebäude, zur eigenverantwortlichen Nutzung von ihm gepachtet habe.
  4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 04.09.2000 wurde Dr. P A die beantragte Baubewilligung für den Anbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes an das bestehende landwirtschaftliche Gebäude auf GST-NR XXX, KG S, unter anderem unter Einhaltung nachstehender „Vorschreibung“ erteilt:
  5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 04.09.2000 wurde Dr. P A die beantragte Baubewilligung für den Anbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes an das bestehende landwirtschaftliche Gebäude auf GST-NR römisch 30 , KG S, unter anderem unter Einhaltung nachstehender „Vorschreibung“ erteilt: „
  6. Das Gebäude darf ausschließlich zu Zwecken des Landwirtschaftlichen Betriebes benutzt werden. Der Aufenthaltsraum darf nur ausnahmsweise in begründeten Fällen (z.B. Abkalbung) von maximal 1 Person des Landwirtschaftlichen Betriebes zu Übernachtungszwecken genutzt werden. Keinesfalls ist ein länger dauernder, bzw. regelmäßiger Aufenthalt von Personen zu Wohnzwecken gestattet. Ebenso ist eine Unterbringung von Personen zu Therapiezwecken nicht gestattet.“

§ 31Abs 3 des damals geltenden Bau

G 1972 war die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widerspricht und andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs, des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes und des Denkmalschutzes, nicht entgegenstehen.

Paragraph 31, Absatz 3, des damals geltenden BauG 1972 war die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widerspricht und andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs, des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes und des Denkmalschutzes, nicht entgegenstehen. Entsprach das Vorhaben den Voraussetzungen des § 31 Abs 3 BauG 1972 nicht, so war

§ 32Abs 1 Bau

G 1972 durch Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen wurden. Entsprach das Vorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 3, BauG 1972 nicht, so war

Paragraph 32, Absatz eins, BauG 1972 durch Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen wurden.

dem damaligen § 52 erster Satz BauG 1972 betreffend die dingliche Bescheidwirkung kommt allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach § 55 - insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsene Rechte auch vom Rechtsnachfolger in die nach § 25 Abs 3 lit a BauG 1972 nachgewiesenen Rechte geltend gemacht werden können und daraus erwachsene Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind.

dem damaligen Paragraph 52, erster Satz BauG 1972 betreffend die dingliche Bescheidwirkung kommt allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach Paragraph 55, - insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsene Rechte auch vom Rechtsnachfolger in die nach Paragraph 25, Absatz 3, Litera a, BauG 1972 nachgewiesenen Rechte geltend gemacht werden können und daraus erwachsene Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Bescheiden nach dem BauG 1972 kommt somit dingliche Wirkung zu. Daher wirkt die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 04.09.2000 erteilte Baubewilligung nicht nur gegenüber dem damaligen Bescheidadressaten, sondern insbesondere auch gegenüber jedem, der entsprechende Rechte am betreffenden Objekt hat, selbst wenn diese später begründet wurden. Aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Pachtvertrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.01.2015 sein landwirtschaftliches Anwesen sowie das auf diesem befindliche Gebäude auf GST-NR XXX, KG S, samt 3 Ställen für fünf Jahre an W S verpachtet hat. Gegenstand vom Pachtvertrag ist ebenso ein „Aufenthaltsraum“ zur besseren Betreuung von Tieren. Betreffend diesen Aufenthaltsraum wird im Pachtvertrag ausgeführt, dass der Aufenthaltsraum eine Küchenecke, eine Dusche und eine Toilette beinhalte. Weiters wurde unter Hinweis auf Punkt 33 des oa Bescheides festgehalten, dass es dem Pächter nur ausnahmsweise erlaubt ist, den Aufenthaltsraum zu Übernachtungszwecken (zB Abkalben) zu benutzen. Aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Pachtvertrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.01.2015 sein landwirtschaftliches Anwesen sowie das auf diesem befindliche Gebäude auf GST-NR römisch 30 , KG S, samt 3 Ställen für fünf Jahre an W S verpachtet hat. Gegenstand vom Pachtvertrag ist ebenso ein „Aufenthaltsraum“ zur besseren Betreuung von Tieren. Betreffend diesen Aufenthaltsraum wird im Pachtvertrag ausgeführt, dass der Aufenthaltsraum eine Küchenecke, eine Dusche und eine Toilette beinhalte. Weiters wurde unter Hinweis auf Punkt 33 des oa Bescheides festgehalten, dass es dem Pächter nur ausnahmsweise erlaubt ist, den Aufenthaltsraum zu Übernachtungszwecken (zB Abkalben) zu benutzen. Dass sich der Beschwerdeführer Nutzungsrechte am Aufenthaltsraum im Gebäude auf GST-NR XXX, KG S, vorbehalten hätte, geht aus dem vorgelegten Pachtvertrag nicht hervor. Dass sich der Beschwerdeführer Nutzungsrechte am Aufenthaltsraum im Gebäude auf GST-NR römisch 30 , KG S, vorbehalten hätte, geht aus dem vorgelegten Pachtvertrag nicht hervor. Sofern über eine Sache, die baurechtlich bewilligt wurde, ein Pachtvertrag abgeschlossen wird, treffen die Verpflichtungen aus dem dinglichen Baubescheid, insbesondere soweit dies die fortlaufende und ausschließliche Nutzung der Sache betrifft, den jeweiligen Pächter der Sache. Strafrechtlich verantwortlich ist somit jene Person, in dessen Anordnungs- bzw Verfügungsbereich die Entscheidung über die Nutzung des Aufenthaltsraumes im Gebäude auf GST-NR XXX, KG S, zum Tatzeitpunkt lag.Sofern über eine Sache, die baurechtlich bewilligt wurde, ein Pachtvertrag abgeschlossen wird, treffen die Verpflichtungen aus dem dinglichen Baubescheid, insbesondere soweit dies die fortlaufende und ausschließliche Nutzung der Sache betrifft, den jeweiligen Pächter der Sache. Strafrechtlich verantwortlich ist somit jene Person, in dessen Anordnungs- bzw Verfügungsbereich die Entscheidung über die Nutzung des Aufenthaltsraumes im Gebäude auf GST-NR römisch 30 , KG S, zum Tatzeitpunkt lag. Nach § 56 Abs 1 des BauG 2001 bleiben Bewilligungen und sonstige Berechtigungen zur Ausführung von Bauvorhaben aufgrund der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften bestehen.Nach Paragraph 56, Absatz eins, des BauG 2001 bleiben Bewilligungen und sonstige Berechtigungen zur Ausführung von Bauvorhaben aufgrund der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften bestehen.

§ 55Abs 1 lit c Bau

G 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen Auflagen oder Anordnungen verstößt, die in der Baubewilligung oder in der Entscheidung über die Freigabe vorgeschrieben wurden. Diese Übertretung ist nach § 55 Abs 2 BauG mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 55, Absatz eins, Litera c, BauG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen Auflagen oder Anordnungen verstößt, die in der Baubewilligung oder in der Entscheidung über die Freigabe vorgeschrieben wurden. Diese Übertretung ist nach Paragraph 55, Absatz 2, BauG mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar fest besteht.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar fest besteht. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er

§ 55Abs 1 lit c Bau

G gegen eine Auflage des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 04.09.2000 verstoßen habe. Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt (03.03.2016 bis zumindest 07.09.2016) war allerdings der Beschwerdeführer weder anordnungs- noch verfügungsbefugt über die Nutzung des Aufenthaltsraumes im Gebäude auf GST-NR XXX, KG S. Insofern kommt der Beschwerdeführer als Täter für die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zur Tatzeit nicht in Frage.Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er

Paragraph 55, Absatz eins, Litera c, BauG gegen eine Auflage des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 04.09.2000 verstoßen habe. Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt (03.03.2016 bis zumindest 07.09.2016) war allerdings der Beschwerdeführer weder anordnungs- noch verfügungsbefugt über die Nutzung des Aufenthaltsraumes im Gebäude auf GST-NR römisch 30 , KG S. Insofern kommt der Beschwerdeführer als Täter für die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zur Tatzeit nicht in Frage.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.860.2016.R8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.