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{'item': 'LVwG-1-293/2016-R13'}

Obsah (9)§ 50§ 9§ 1§ 52§ 25a§ 64§ 2§ 15§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlLVwG-1-293/2016-R13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass ● bei Spruchpunkt 1.  die Umschreibung der Tathandlung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als

§ 9Abs 1 VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der U I s.r.o., S Straße, W, zu verantworten, dass die U I s.r.o. in der Betriebsstätte Mstraße, G, Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt hat, obwohl die U I s.r.o. nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung war.“;die Umschreibung der Tathandlung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der U römisch eins s.r.o., S Straße, W, zu verantworten, dass die U römisch eins s.r.o. in der Betriebsstätte Mstraße, G, Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt hat, obwohl die U römisch eins s.r.o. nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung war.“;  die verletzten Rechtsvorschriften „§ 15 Abs 1 lit a Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013 iVm § 2 Abs 1 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012 iVm § 1 Abs 2, dritter Fall Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012“ zu lauten haben;die verletzten Rechtsvorschriften „§ 15 Absatz eins, Litera a, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, dritter Fall Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung LGBl Nr 9/2012“ zu lauten haben; ● bei Spruchpunkt 2.  die Umschreibung der Tathandlung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als

§ 9Abs 1 VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der U I s.r.o., S Straße, W, zu verantworten, dass die U I s.r.o. in der Betriebsstätte Mstraße, G als Wettunternehmer die Teilnahme an einer

§ 1

Abs 6 Wettengesetz verbotenen Livewette ermöglicht hat.“;die Umschreibung der Tathandlung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der U römisch eins s.r.o., S Straße, W, zu verantworten, dass die U römisch eins s.r.o. in der Betriebsstätte Mstraße, G als Wettunternehmer die Teilnahme an einer

Paragraph eins, Absatz 6, Wettengesetz verbotenen Livewette ermöglicht hat.“;  die verletzten Rechtsvorschriften „§ 15 Abs 1 lit c Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013 iVm § 1 Abs 6 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012“ zu lauten haben. die verletzten Rechtsvorschriften „§ 15 Absatz eins, Litera c, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung LGBl Nr 9/2012“ zu lauten haben.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 800 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 800 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Gegen Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses ist

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
  2. Sie haben als

§ 9Abs 1 VSt

G verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens U I s.r.o., S Straße, W, zu verantworten, dass dieser Unternehmer in der Betriebsstätte Mstraße, G, Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt hat, obwohl dieser Unternehmer nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung war.Sie haben als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens U römisch eins s.r.o., S Straße, W, zu verantworten, dass dieser Unternehmer in der Betriebsstätte Mstraße, G, Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt hat, obwohl dieser Unternehmer nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung war. 2. Sie haben als

§ 9Abs 1 VSt

G verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens U I s.r.o., S Straße, W, zu verantworten, dass dieser Unternehmer in der Betriebsstätte Mstraße, G als Wettunternehmer die Teilnahme an einer

§ 1

Abs 6 Wettengesetz verbotenen Livewette ermöglicht hat.Sie haben als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens U römisch eins s.r.o., S Straße, W, zu verantworten, dass dieser Unternehmer in der Betriebsstätte Mstraße, G als Wettunternehmer die Teilnahme an einer

Paragraph eins, Absatz 6, Wettengesetz verbotenen Livewette ermöglicht hat. Tatzeit: 27.08.2015, 14:15 Uhr Tatort: G, Mstraße Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: 1. § 15 Abs 1 lit. a iVm. § 2 Abs 1 iVm § 1 Abs 2, dritter Fall Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 44/2013Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, dritter Fall Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013, 2. § 15 Abs 1 lit. c iVm § 1 Abs 6 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 44/2013Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013, Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 2.000,00 26 Stunden § 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 44/2013Paragraph 15, Absatz 3, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013, 2 2.000,00 26 Stunden § 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 44/2013Paragraph 15, Absatz 3, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013, Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 200,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG 200,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 4.400,00

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er die ihm angelastete Tat nicht begangen habe. Wie der Behörde aus dem Verfahren zur Zl X-9-2015/43026 bekannt sei, sei Bewilligungsinhaber für die Tätigkeit eines Wettunternehmens die S S GmbH gewesen. Die U I s.r.o. habe die Tätigkeit eines Wettunternehmers sohin aktenkundig nicht ausgeübt, sondern sei die Wettannahme im Namen der S S GmbH erfolgt.
  2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er die ihm angelastete Tat nicht begangen habe. Wie der Behörde aus dem Verfahren zur Zl X-9-2015/43026 bekannt sei, sei Bewilligungsinhaber für die Tätigkeit eines Wettunternehmens die S S GmbH gewesen. Die U römisch eins s.r.o. habe die Tätigkeit eines Wettunternehmers sohin aktenkundig nicht ausgeübt, sondern sei die Wettannahme im Namen der S S GmbH erfolgt. Unrichtig sei gleichsam, dass Livewetten ermöglicht worden seien (vgl Zl X-9-2015/43026):Unrichtig sei gleichsam, dass Livewetten ermöglicht worden seien vergleiche Zl X-9-2015/43026): Unrichtig ist, dass Live-Wetten, ausgenommen Live-Wetten auf das Endergebnis, ermöglicht wurden. Vielmehr ist bereits der Kopie des übermittelten Verwaltungsaktes zu entnehmen, dass die Auswahl von „Live-Wetten“ an den Terminals (keine Wett- sondern Informationsterminals) nicht möglich war; dies gerade deshalb, um den landesrechtlichen Vorgaben in Vorarlberg zu entsprechen. An den Wettannahmestellen konnten ebenfalls keine Live-Wetten abgeschlossen werden. Da es sich bei der S S GmbH um ein Unternehmen mit Sitz in Tirol handelt und zum inkriminierten Zeitpunkt das Wetten auf Live-Sportereignissen in Tirol zulässig war, waren freilich auch die jeweils laufenden Sportereignisse mit dem allgemeinen Wettangebot (inkl. Livewetten) über die Bildschirme ersichtlich. Wetten auf Live-Wetten konnte aber auch an der Wettannahmestelle nicht abgeschlossen werden, da diese schlichtweg nicht angenommen werden. Einzig im Rahmen der gegenständlichen Kontrolle wurde auf Verlangen der Kriminalpolizei ein Wettbon mit einer Live-Wette zu Test- bzw. Kontrollzwecken ausgestellt, wozu der Angestellte aufgrund der Aufforderung der Kriminalpolizei und der diesbezüglichen Bestimmungen im Wettengesetz verpflichtet war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass für einen „normalen“ Wettkunden, das Wetten auf ein Live-Sportereignis mit Ausnahme einer Wette auf das Endergebnis nicht möglich war. Gerade aus diesem Grund wurden schließlich auch die Informationsterminals derart ausgestaltet, dass die Auswahl von „Live-Wetten“ an den Terminals eben nicht möglich ist, sodass Wettkunden nicht an der Wettannahmestelle hins Live-Wetten frustriert abzuweisen sind.“ Es werde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Sodann werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
  3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
  4. Der S S GmbH mit Sitz in I wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10.10.2012, die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminals

§ 2Abs 1 i

Vm § 3 Wettengesetz unter Auflagen bis zum 31.10.2015 erteilt.3.1. Der S S GmbH mit Sitz in römisch eins wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10.10.2012, die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminals

Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Wettengesetz unter Auflagen bis zum 31.10.2015 erteilt. Mit Schreiben vom 21.05.2013 hat die Vorarlberger Landesregierung bescheinigt, dass sie die Anzeige der S S GmbH über die Hinzunahme einer neuen Betriebsstätte (ohne Wettterminals) für den Abschluss und die Vermittlung von Wetten in G, Mstraße, zur Kenntnis genommen hat. Mit Schreiben vom 26.05.2015 teilte die S S GmbH der Vorarlberger Landesregierung mit, dass D D, Mitarbeiter der U I s.r.o, verantwortliche Person nach dem Wettengesetz für die Betriebsstätte G, Mstraße, ist.Mit Schreiben vom 26.05.2015 teilte die S S GmbH der Vorarlberger Landesregierung mit, dass D D, Mitarbeiter der U römisch eins s.r.o, verantwortliche Person nach dem Wettengesetz für die Betriebsstätte G, Mstraße, ist. Am 01.06.2015 hat die S S GmbH mit der U I s.r.o. folgenden Vertrag abgeschlossen:Am 01.06.2015 hat die S S GmbH mit der U römisch eins s.r.o. folgenden Vertrag abgeschlossen: „UNTERVERMIETUNG abgeschlossen zwischen der Hauptmieterin: S S GmbH (LG I)S S GmbH (LG römisch eins) Gweg, IGweg, römisch eins vertreten durch: GF M G und der Untermieterin: Fa. U I s.r.o. (BG B)Fa. U römisch eins s.r.o. (BG B) Sstraße, W vertreten durch: GF M D wie folgt: Gegenstand dieses Untervermietungsvertrags ist das Geschäftslokal im Erdgeschoss der Liegenschaft Msraße in G, für welches zwischen der Hauptmieterin und der Vermieterin Frau N B-B seit 01.12.2013 ein aufrechter Mietvertrag besteht. Eine schriftliche Zustimmung zur Untervermietung seitens der Vermieterin liegt vor. Der Untermietvertrag beginnt mit 01.06.2015 und wird wie der Hauptmietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Untermieterin hat sich ausnahmslos an alle im Hauptmietvertrag geregelten Rechte und Pflichten zu halten und erklärt sich hiermit bereit diese stets einzuhalten. Der Hauptmietvertrag sowie die Zustimmungserklärung der Vermieterin zur Untermiete liegen in Kopie bei und sind fixe Bestandteile des Untermietvertrages. Der Mieterin ist die Durchführung jeglicher gesetzeswidriger Tätigkeiten in der vermieteten Lokalität strengstens untersagt. I, am 01.06.2015“römisch eins, am 01.06.2015“ Zudem wurde zwischen der S S GmbH und der U I s.r.o. eine mündliche Vereinbarung geschlossen. Es wurde Folgendes vereinbart: Die U I s.r.o. betreibt das Lokal „U S“ in G, Mstraße, und vermittelt in dem von ihr betriebenen Lokal Wettkunden an den Buchmacher S S GmbH. Die S S GmbH stellt das Wettprogramm zur Verfügung und bezahlte die Abgaben für den Standort. Die U I s.r.o. nimmt im Namen der S S GmbH Wetten an und zahlt im Namen der S S GmbH allfällige Gewinne aus. Die U I s.r.o. ist mit einer Gewinnbeteiligung an den Wetten beteiligt. Die Gewinnaufteilung ist wie folgt: 65% für die U I s.r.o. und 35% für die S S GmbH.Zudem wurde zwischen der S S GmbH und der U römisch eins s.r.o. eine mündliche Vereinbarung geschlossen. Es wurde Folgendes vereinbart: Die U römisch eins s.r.o. betreibt das Lokal „U S“ in G, Mstraße, und vermittelt in dem von ihr betriebenen Lokal Wettkunden an den Buchmacher S S GmbH. Die S S GmbH stellt das Wettprogramm zur Verfügung und bezahlte die Abgaben für den Standort. Die U römisch eins s.r.o. nimmt im Namen der S S GmbH Wetten an und zahlt im Namen der S S GmbH allfällige Gewinne aus. Die U römisch eins s.r.o. ist mit einer Gewinnbeteiligung an den Wetten beteiligt. Die Gewinnaufteilung ist wie folgt: 65% für die U römisch eins s.r.o. und 35% für die S S GmbH. Darüber hinaus gab es zwischen der S S GmbH und der U I s.r.o. keine weiteren Vereinbarungen. Es gab sohin auch keine Vereinbarung, wonach die U I s.r.o. verpflichtet gewesen wäre, Wettkunden an die S S GmbH zu vermitteln. Die Vermittlung der Wettkunden durch die U I s.r.o. an die S S GmbH erfolgte in eigenem Namen und auf eigene Gefahr.Darüber hinaus gab es zwischen der S S GmbH und der U römisch eins s.r.o. keine weiteren Vereinbarungen. Es gab sohin auch keine Vereinbarung, wonach die U römisch eins s.r.o. verpflichtet gewesen wäre, Wettkunden an die S S GmbH zu vermitteln. Die Vermittlung der Wettkunden durch die U römisch eins s.r.o. an die S S GmbH erfolgte in eigenem Namen und auf eigene Gefahr. Die S S GmbH hatte jederzeit die Möglichkeit das Wettprogramm abzuschalten. Die U I s.r.o. konnte keinen Einfluss auf die angebotenen Wetten nehmen.Die S S GmbH hatte jederzeit die Möglichkeit das Wettprogramm abzuschalten. Die U römisch eins s.r.o. konnte keinen Einfluss auf die angebotenen Wetten nehmen. Diese Form der Zusammenarbeit wurde gewählt, da die U I s.r.o. im Gegensatz zur S S GmbH die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung für die Tätigkeit eines Wettunternehmers nach dem Wettengesetz nicht erfüllt hat.Diese Form der Zusammenarbeit wurde gewählt, da die U römisch eins s.r.o. im Gegensatz zur S S GmbH die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung für die Tätigkeit eines Wettunternehmers nach dem Wettengesetz nicht erfüllt hat. 3.

  1. Zum Tatzeitpunkt (27.08.2015 um 14.15 Uhr) wurde in der Betriebsstätte G, Mstraße, eine Kontrolle nach dem Wettengesetz durchgeführt. Das von der U I s.r.o. betriebene Lokal war außen mit großen gelben Aufklebern „U S“ gekennzeichnet. Im Eingangsbereich war auf der Türe und am Briefkasten die U I s.r.o angeschrieben.Das von der U römisch eins s.r.o. betriebene Lokal war außen mit großen gelben Aufklebern „U S“ gekennzeichnet. Im Eingangsbereich war auf der Türe und am Briefkasten die U römisch eins s.r.o angeschrieben. Der Mitarbeiter der U I s.r.o., D D, welcher verantwortliche Person nach dem Wettengesetz für die Betriebsstätte G, Mstraße war, wurde im Lokal angetroffen.Der Mitarbeiter der U römisch eins s.r.o., D D, welcher verantwortliche Person nach dem Wettengesetz für die Betriebsstätte G, Mstraße war, wurde im Lokal angetroffen. Die Vermittlung von Wettkunden durch die U I s.r.o. an die S S GmbH erfolgte im Einzelnen wie folgt:Die Vermittlung von Wettkunden durch die U römisch eins s.r.o. an die S S GmbH erfolgte im Einzelnen wie folgt: Im Gastraum des Lokals befand sich eine Wettannahmestelle. Der Schalter der Wettannahmestelle war durch D D, Mitarbeiter der U I s.r.o., besetzt. Zudem waren im Gastraum des Lokals zwei Terminals in Betrieb. An diesen Terminals waren keine Zahlungsmöglichkeiten (weder über Karte noch Eingabe im System) vorhanden. Die Wettkunden konnten einen unverbindlichen Wettwunsch abgeben. Über diesen Wettwunsch wurde ein Beleg, beschriftet mit S S, ausgedruckt. Gegen Vorlage des Belegs und Bezahlung des Wettwunsches bei der Wettannahmestelle wurde die Wette von D D, Mitarbeiter der U I s.r.o., erfasst, und eine gültige Quittung über die Wette ausgestellt. Auf den Bildschirmen und auf den Wettscheinen war ersichtlich, dass die Wetten mit der S S GmbH abgeschlossen werden bzw dass die S S GmbH die Wetten anbietet.Im Gastraum des Lokals befand sich eine Wettannahmestelle. Der Schalter der Wettannahmestelle war durch D D, Mitarbeiter der U römisch eins s.r.o., besetzt. Zudem waren im Gastraum des Lokals zwei Terminals in Betrieb. An diesen Terminals waren keine Zahlungsmöglichkeiten (weder über Karte noch Eingabe im System) vorhanden. Die Wettkunden konnten einen unverbindlichen Wettwunsch abgeben. Über diesen Wettwunsch wurde ein Beleg, beschriftet mit S S, ausgedruckt. Gegen Vorlage des Belegs und Bezahlung des Wettwunsches bei der Wettannahmestelle wurde die Wette von D D, Mitarbeiter der U römisch eins s.r.o., erfasst, und eine gültige Quittung über die Wette ausgestellt. Auf den Bildschirmen und auf den Wettscheinen war ersichtlich, dass die Wetten mit der S S GmbH abgeschlossen werden bzw dass die S S GmbH die Wetten anbietet. Neben klassischen Sportwetten wurden auch Livewetten angeboten. Die Wettkunden konnten nicht nur auf das Endergebnis von sportlichen Ereignissen tippen, sondern auch darauf tippen und Wetten platzieren, wer das nächste Tor schießt und Über/Unter Livewetten platzieren. Diese Live-Wetten konnten zwar nicht an den Bildschirmen selbst ausgewählt werden, jedoch konnten sie direkt bei der Wettannahmestelle platziert werden. Der Beschuldigte war handelsrechtlicher Geschäftsführer der U I s.r.o..Der Beschuldigte war handelsrechtlicher Geschäftsführer der U römisch eins s.r.o.. Die U I s.r.o. verfügte über keine Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung für die Tätigkeit eines Wettunternehmers nach dem Wettengesetz für die Betriebsstätte am Standort G, Mstraße.Die U römisch eins s.r.o. verfügte über keine Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung für die Tätigkeit eines Wettunternehmers nach dem Wettengesetz für die Betriebsstätte am Standort G, Mstraße.
  2. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Zeugeneinvernahmen des AI G H und des M G, sowie der Aktenlage als erwiesen angenommen. Unstrittig ist, dass die S S GmbH für den gegenständlichen Standort eine Bewilligung nach dem Wettengesetz für die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden ohne Wettterminals hatte. Die U I s.r.o. hingegen verfügte über keine entsprechende Bewilligung. Strittig ist, welche Funktion die U I s.r.o. an der Betriebsstätte ausgeübt hat.Unstrittig ist, dass die S S GmbH für den gegenständlichen Standort eine Bewilligung nach dem Wettengesetz für die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden ohne Wettterminals hatte. Die U römisch eins s.r.o. hingegen verfügte über keine entsprechende Bewilligung. Strittig ist, welche Funktion die U römisch eins s.r.o. an der Betriebsstätte ausgeübt hat. Der Beschuldigte hat die mündliche Verhandlung unbesucht gelassen und hat auch der Aufforderung im Rahmen der Mitwirkungspflicht Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die vertragliche Beziehung zwischen der U I s.r.o. und der S S GmbH zum Tatzeitpunkt ergibt (zB Provisionsvereinbarungen), keine Folge geleistet.Der Beschuldigte hat die mündliche Verhandlung unbesucht gelassen und hat auch der Aufforderung im Rahmen der Mitwirkungspflicht Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die vertragliche Beziehung zwischen der U römisch eins s.r.o. und der S S GmbH zum Tatzeitpunkt ergibt (zB Provisionsvereinbarungen), keine Folge geleistet. Der Zeuge AI G H, Gemeindesicherheitswache G, gab in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, dass er Leiter der Amtshandlung am 27.08.2015 gewesen sei und er die Anzeige verfasst habe. Bei der gegenständlichen Betriebsstätte habe bereits am 15.04.2015 eine Kontrolle stattgefunden. Die Kontrolle am 27.08.2015 sei im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft F im Beisein der Finanzpolizei durchgeführt worden. Im Lokal hätten sich zwei Wettterminals und eine Wettannahmestelle befunden. Er habe im Beisein eines Kollegen an den Terminals Testwetten durchgeführt. Am Terminal sei es möglich gewesen die Wette und die Höhe des Wetteinsatzes zu bestimmen. Es sei nicht möglich gewesen Geld einzuwerfen. Neben den Terminals seien Drucker gestanden, auf welchen man den unverbindlichen Wettwunsch ausdrücken habe können. Mit diesem Wettwunsch sei man zur Wettannahmestelle gegangen. Dort habe der Mitarbeiter den Wettwunsch eingescannt und den Wettschein mit der verbindlichen Wette dem Kunden übergeben. Er wisse heute nicht mehr, ob an den Wettterminals Live-Wetten möglich gewesen seien. Bei der Wettannahmestelle sei der Abschluss von Livewetten möglich gewesen. Es sei das Wetten auf das nächste Tor möglich gewesen. Er verweise betreffend die Möglichkeiten der Livewetten auf die im Akt befindlichen Wettscheine. Er wisse nicht, wer Lokalbetreiberin gewesen sei. Für ihn seien die U und die S S tatverdächtig gewesen. Die äußere Bezeichnung des Lokals sei U S gewesen. Auch sei die U am Briefkasten angeschrieben gewesen. Auf den Wettscheinen, welche seiner Anzeige beigefügt seien, sei die S S ausgewiesen. Der Zeuge M G gab in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, dass er Geschäftsführer der S S GmbH sei. Die Tätigkeit dieser GmbH sei Buchmacher. Die U I s.r.o. habe in Partnerschaft mit der S S GmbH, welche im Besitz einer Wettkonzession gewesen sei, das betroffene Büro geleitet. Die Wetten seien von der S S GmbH angeboten und gehalten worden. Die S S GmbH habe alle steuerlichen Abgaben für den Standort entrichtet. Zwischen der U I s.r.o. und der S S GmbH habe es eine mündliche Vereinbarung gegeben, dass die U I s.r.o. 65% und die S S GmbH 35% des Gewinnes abzüglich aller Gebühren erhalten. Die U I s.r.o. sei Lokalbetreiberin gewesen. Sie habe eins zu eins die Wetten der S S GmbH übernommen. Die Mitarbeiter der U I s.r.o. hätten im Lokal im Namen der S S Wetten angenommen und im Namen der S S Gewinne ausbezahlt. Die S S GmbH hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt das Wettprogramm abzuschalten. Die U I s.r.o. habe keinen Einfluss auf die angebotenen Wetten nehmen können. Die Zusammenarbeit sei zustande gekommen, da die U I s.r.o. auf die S S GmbH zugekommen sei und mitgeteilt habe, dass sie ein Lokal hätte. Die S S GmbH habe daraufhin einen Mietvertrag abgeschlossen und um Erteilung der Konzession angesucht. Daraufhin sei das Lokal an die U I s.r.o. untervermietet worden. Die U I s.r.o. selber habe keine Konzession gehabt und hätte die erforderlichen Voraussetzungen auch nicht erfüllt. Deswegen sei diese Art der Zusammenarbeit gewählt worden. Im Lokal seien zum Tatzeitpunkt Livewetten angeboten worden. Er könne jedoch nicht sagen, welche Art von Livewetten. Das Lokal sei zum Tatzeitpunkt als U und nicht als S S bezeichnet gewesen, da die U I s.r.o. ein Partner der S S GmbH gewesen sei und ihren Namen beibehalten habe wollen.Der Zeuge M G gab in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, dass er Geschäftsführer der S S GmbH sei. Die Tätigkeit dieser GmbH sei Buchmacher. Die U römisch eins s.r.o. habe in Partnerschaft mit der S S GmbH, welche im Besitz einer Wettkonzession gewesen sei, das betroffene Büro geleitet. Die Wetten seien von der S S GmbH angeboten und gehalten worden. Die S S GmbH habe alle steuerlichen Abgaben für den Standort entrichtet. Zwischen der U römisch eins s.r.o. und der S S GmbH habe es eine mündliche Vereinbarung gegeben, dass die U römisch eins s.r.o. 65% und die S S GmbH 35% des Gewinnes abzüglich aller Gebühren erhalten. Die U römisch eins s.r.o. sei Lokalbetreiberin gewesen. Sie habe eins zu eins die Wetten der S S GmbH übernommen. Die Mitarbeiter der U römisch eins s.r.o. hätten im Lokal im Namen der S S Wetten angenommen und im Namen der S S Gewinne ausbezahlt. Die S S GmbH hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt das Wettprogramm abzuschalten. Die U römisch eins s.r.o. habe keinen Einfluss auf die angebotenen Wetten nehmen können. Die Zusammenarbeit sei zustande gekommen, da die U römisch eins s.r.o. auf die S S GmbH zugekommen sei und mitgeteilt habe, dass sie ein Lokal hätte. Die S S GmbH habe daraufhin einen Mietvertrag abgeschlossen und um Erteilung der Konzession angesucht. Daraufhin sei das Lokal an die U römisch eins s.r.o. untervermietet worden. Die U römisch eins s.r.o. selber habe keine Konzession gehabt und hätte die erforderlichen Voraussetzungen auch nicht erfüllt. Deswegen sei diese Art der Zusammenarbeit gewählt worden. Im Lokal seien zum Tatzeitpunkt Livewetten angeboten worden. Er könne jedoch nicht sagen, welche Art von Livewetten. Das Lokal sei zum Tatzeitpunkt als U und nicht als S S bezeichnet gewesen, da die U römisch eins s.r.o. ein Partner der S S GmbH gewesen sei und ihren Namen beibehalten habe wollen. Der Zeuge legte in der Verhandlung einen Untermietvertrag vom 01.06.2015 vor (Beilage ./H). Aus diesem Vertrag ergibt sich, dass die U I s.r.o. ab 01.06.2015 das Geschäftslokal im Erdgeschoss der Liegenschaft Mstraße in G als Untermieterin nutzen durfte. Im Untermietvertrag wurden keine weiteren Vereinbarungen über etwaige vertragliche Beziehungen zwischen der U I s.r.o. und der S S GmbH geschlossen.Der Zeuge legte in der Verhandlung einen Untermietvertrag vom 01.06.2015 vor (Beilage ./H). Aus diesem Vertrag ergibt sich, dass die U römisch eins s.r.o. ab 01.06.2015 das Geschäftslokal im Erdgeschoss der Liegenschaft Mstraße in G als Untermieterin nutzen durfte. Im Untermietvertrag wurden keine weiteren Vereinbarungen über etwaige vertragliche Beziehungen zwischen der U römisch eins s.r.o. und der S S GmbH geschlossen. Der Zeuge G machte auf das Landesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck. Seine Schilderungen, insbesondere zum Verhältnis der S S GmbH und der U I s.r.o., waren für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Der Zeuge G wurde umfassend über das Verhältnis zwischen der U I s.r.o. und der S S GmbH zum Tatzeitpunkt befragt. Er führte aus, dass neben dem Untermietverhältnis eine Provisionsvereinbarung bestanden habe. Weitere Vereinbarungen nannte er nicht. Aufgrund des vorliegenden Untermietvertrages und der Aussage des Zeugen G konnte die Feststellung getroffen werden, dass es außer den genannten Vereinbarungen keine weiteren mehr gab und die U I s.r.o. das Lokal auf eigene Gefahr und auf eigene Rechnung hin betrieben hat. Aufgrund der geschildeten Provisionsvereinbarung kann geschlossen werden, dass die U I s.r.o. Provisionen erzielte, wenn Wetten abgeschlossen wurden. Daraus ergibt sich, dass es das Risiko der U I s.r.o. war, ob sie Gewinne erzielt oder nicht. Sie hat daher den Standort auf eigene Gefahr hin betrieben. Provisionen hat sie nämlich nur bei einem lukrierten Gewinn erhalten.Der Zeuge G machte auf das Landesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck. Seine Schilderungen, insbesondere zum Verhältnis der S S GmbH und der U römisch eins s.r.o., waren für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Der Zeuge G wurde umfassend über das Verhältnis zwischen der U römisch eins s.r.o. und der S S GmbH zum Tatzeitpunkt befragt. Er führte aus, dass neben dem Untermietverhältnis eine Provisionsvereinbarung bestanden habe. Weitere Vereinbarungen nannte er nicht. Aufgrund des vorliegenden Untermietvertrages und der Aussage des Zeugen G konnte die Feststellung getroffen werden, dass es außer den genannten Vereinbarungen keine weiteren mehr gab und die U römisch eins s.r.o. das Lokal auf eigene Gefahr und auf eigene Rechnung hin betrieben hat. Aufgrund der geschildeten Provisionsvereinbarung kann geschlossen werden, dass die U römisch eins s.r.o. Provisionen erzielte, wenn Wetten abgeschlossen wurden. Daraus ergibt sich, dass es das Risiko der U römisch eins s.r.o. war, ob sie Gewinne erzielt oder nicht. Sie hat daher den Standort auf eigene Gefahr hin betrieben. Provisionen hat sie nämlich nur bei einem lukrierten Gewinn erhalten. Die gewählte Konstruktion sowie die Gründe dafür hat der Zeuge G glaubhaft geschildert. Auch deckten sich seine Angaben mit dem Akteninhalt (siehe insbesondere die im Akt befindlichen Wettscheine). Die Feststellungen hinsichtlich des Verhältnisses der U I s.r.o. und der S S GmbH und der Gründe für diese Konstruktion konnten daher aufgrund seiner Angaben getroffen werden. Der monatliche Mietzins in Höhe von 2.452,50 Euro ergibt sich aus dem Selbstberechnungsvermerk, der auf dem Untermietvertrag angebracht ist.Die gewählte Konstruktion sowie die Gründe dafür hat der Zeuge G glaubhaft geschildert. Auch deckten sich seine Angaben mit dem Akteninhalt (siehe insbesondere die im Akt befindlichen Wettscheine). Die Feststellungen hinsichtlich des Verhältnisses der U römisch eins s.r.o. und der S S GmbH und der Gründe für diese Konstruktion konnten daher aufgrund seiner Angaben getroffen werden. Der monatliche Mietzins in Höhe von 2.452,50 Euro ergibt sich aus dem Selbstberechnungsvermerk, der auf dem Untermietvertrag angebracht ist. Hinsichtlich Livewetten gaben beide Zeugen an, dass der Abschluss von solchen möglich war. Der Zeuge H schilderte glaubhaft und nachvollziehbar, dass er selbst Live-Wetten abgeschlossen habe, und dass der Abschluss nicht nur im Hinblick auf das Endergebnis möglich gewesen sei. Die entsprechenden Wettscheine liegen im Akt. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass ausschließlich dem Polizisten eine verbotene Live-Wetten bei der Kontrolle ermöglicht worden ist und diese von „normalen“ Kunden nicht abgeschlossen werden konnten. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes stellt die diesbezügliche unbelegte Behauptung des Beschuldigten eine Schutzbehauptung dar. Vielmehr hat der Geschäftsführer der S S GmbH selbst ausgeführt, dass der Abschluss solcher Live-Wetten im Programm der S S GmbH österreichweit angeboten werde. Es konnte aufgrund der übereinstimmenden Zeugenangaben die Feststellung getroffen werden, dass Live-Wetten auch auf andere Ergebnisse, außer dem Endergebnis möglich waren. 5.
  3. Nach § 15 Abs 1 lit a Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013, begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt.5.
  4. Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt. Nach § 15 Abs 1 lit c Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013, begeht eine Übertretung, wer als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (§ 1 Abs 6) ermöglicht.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (Paragraph eins, Absatz 6,) ermöglicht.

§ 15Abs 3 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, id

F LGBl Nr 44/2013, sind Übertretungen nach den Abs 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 15, Absatz 3, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, sind Übertretungen nach den Absatz eins und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.

§ 1Abs 2 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, id

F LGBl Nr 9/2012, ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).

Paragraph eins, Absatz 2, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).

§ 1Abs 6 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, id

F LGBl Nr 9/2012, sind Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, verboten.

Paragraph eins, Absatz 6, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, sind Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, verboten.

§ 2Abs 1 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, id

F LGBl Nr 9/2012, bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land einer Bewilligung der Landesregierung.

Paragraph 2, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land einer Bewilligung der Landesregierung. 5.

  1. Wie sich aus dem unter Punkt
  2. festgestellten Sachverhalt ergibt, war die S S GmbH zum Tatzeitpunkt Inhaberin einer Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers (ohne Wettterminals) nach dem Wettengesetz für die Betriebsstätte G, Mstraße. Mit Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden (ohne Wettterminals) ohne entsprechende Bewilligung vorgeworfen. Die Vermittlung von Wettkunden ohne Wettterminals ist von der Bewilligung der S S GmbH umfasst. Diese bewilligten Tätigkeiten wurden jedoch nicht ausschließlich von der Bewilligungsinhaberin S S GmbH ausgeübt, sondern erfolgte die Vermittlung der Wettkunden durch die U I s.r.o., die Untermieterin der gesamten Betriebsstätte war.Diese bewilligten Tätigkeiten wurden jedoch nicht ausschließlich von der Bewilligungsinhaberin S S GmbH ausgeübt, sondern erfolgte die Vermittlung der Wettkunden durch die U römisch eins s.r.o., die Untermieterin der gesamten Betriebsstätte war. Aufgrund folgender Überlegung ist die U I s.r.o. als Wettunternehmerin iSd Wettengesetzes anzusehen und hätte eine Bewilligung für ihre Tätigkeit am Standort G, Mstraße benötigt:Aufgrund folgender Überlegung ist die U römisch eins s.r.o. als Wettunternehmerin iSd Wettengesetzes anzusehen und hätte eine Bewilligung für ihre Tätigkeit am Standort G, Mstraße benötigt: Für welche Tätigkeiten eine Bewilligung nach dem Wettengesetz erforderlich ist, ist in § 2 Abs 1 iVm § 1 Abs 2 Wettengesetz geregelt. Mit § 3 Abs 1 lit d WettenG wird verhindert, dass mehrere Wettunternehmer in derselben Betriebsstätte ihre Tätigkeit ausüben; dh dass pro Betriebsstätte nur ein Wettunternehmer eine Bewilligung nach dem Wettengesetz erhalten kann. Aus der Regierungsvorlage (RV zu LBGl Nr 9/2012,
  4. Beilage im Jahr 2011 des XXIX. Vorarlberger Landtages, Seite 15, zu Z 11) ergibt sich, dass Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass es pro Betriebsstätte nur einen Wettunternehmer geben darf, der in der Folge für etwaige gesetzliche Übertretungen zur Rechenschaft herangezogen werden kann.Für welche Tätigkeiten eine Bewilligung nach dem Wettengesetz erforderlich ist, ist in Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Wettengesetz geregelt. Mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, WettenG wird verhindert, dass mehrere Wettunternehmer in derselben Betriebsstätte ihre Tätigkeit ausüben; dh dass pro Betriebsstätte nur ein Wettunternehmer eine Bewilligung nach dem Wettengesetz erhalten kann. Aus der Regierungsvorlage Regierungsvorlage zu LBGl Nr 9 aus 2012,,
  5. Beilage im Jahr 2011 des römisch 29 . Vorarlberger Landtages, Seite 15, zu Ziffer 11,) ergibt sich, dass Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass es pro Betriebsstätte nur einen Wettunternehmer geben darf, der in der Folge für etwaige gesetzliche Übertretungen zur Rechenschaft herangezogen werden kann. Aus § 3 Wettengesetz ergibt sich, dass die Bewilligung immer einer Person (natürliche oder juristische) erteilt wird und somit ein subjektiv-öffentliches Recht einer bestimmten Person ist. Sinn und Zweck der im Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen, die ein Wettunternehmer erfüllen muss, um eine Bewilligung zu erhalten, ist ganz offenbar, dass neben der Schaffung von klaren Verantwortlichkeiten für etwaige Übertretungen auch Mindestanforderungen an Wettunternehmer gestellt werden. Jene Personen, die die vom Gesetz vorgesehenen Mindestanforderungen nicht erfüllen, erhalten demnach keine Bewilligung nach dem Wettengesetz.Aus Paragraph 3, Wettengesetz ergibt sich, dass die Bewilligung immer einer Person (natürliche oder juristische) erteilt wird und somit ein subjektiv-öffentliches Recht einer bestimmten Person ist. Sinn und Zweck der im Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen, die ein Wettunternehmer erfüllen muss, um eine Bewilligung zu erhalten, ist ganz offenbar, dass neben der Schaffung von klaren Verantwortlichkeiten für etwaige Übertretungen auch Mindestanforderungen an Wettunternehmer gestellt werden. Jene Personen, die die vom Gesetz vorgesehenen Mindestanforderungen nicht erfüllen, erhalten demnach keine Bewilligung nach dem Wettengesetz. Wie sich aus dem unter Punkt
  6. festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die U I s.r.o. in der gegenständlichen Betriebsstätte im Namen der S S GmbH Wetten angenommen und im Namen der S S Gewinne ausbezahlt und dafür eine Provision iHv 65% der durch die Wetten erzielten Gewinne erhalten. Die U I s.r.o. hat dabei nicht unmittelbar eine Wette abgeschlossen oder eine solche vermittelt, sondern sie hat vielmehr die Wettkunden an den Buchmacher und Totalisateur S S GmbH vermittelt. Der Vermittler nimmt im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs die Wetteinsätze ein und zahlt einen allfälligen Gewinn in dessen Namen auch wieder aus (vgl dazu VfGH 02.10.2013, B1316/2012). Bei der U I s.r.o. handelt es sich sohin um eine Wettunternehmerin iSd Wettengesetzes, weil sie Wettkunden gewerbsmäßig vermittelte. Für die Ausübung ihrer Tätigkeit ist eine Bewilligung nach dem Wettengesetz erforderlich.Wie sich aus dem unter Punkt
  7. festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die U römisch eins s.r.o. in der gegenständlichen Betriebsstätte im Namen der S S GmbH Wetten angenommen und im Namen der S S Gewinne ausbezahlt und dafür eine Provision iHv 65% der durch die Wetten erzielten Gewinne erhalten. Die U römisch eins s.r.o. hat dabei nicht unmittelbar eine Wette abgeschlossen oder eine solche vermittelt, sondern sie hat vielmehr die Wettkunden an den Buchmacher und Totalisateur S S GmbH vermittelt. Der Vermittler nimmt im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs die Wetteinsätze ein und zahlt einen allfälligen Gewinn in dessen Namen auch wieder aus vergleiche dazu VfGH 02.10.2013, B1316/2012). Bei der U römisch eins s.r.o. handelt es sich sohin um eine Wettunternehmerin iSd Wettengesetzes, weil sie Wettkunden gewerbsmäßig vermittelte. Für die Ausübung ihrer Tätigkeit ist eine Bewilligung nach dem Wettengesetz erforderlich. Die Bewilligung der S S GmbH kann nicht auf die U I s.r.o. übertragen werden.Die Bewilligung der S S GmbH kann nicht auf die U römisch eins s.r.o. übertragen werden. Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmer kann ihrem Wesen nach als eine spezielle Form einer Gewerbeberechtigung angesehen werden. Das subjektiv-öffentliche Recht auf Ausübung eines Gewerbes ist ein (höchst-) persönliches Recht, dh es ist an die Person des Inhabers der Gewerbeberechtigung gebunden und nicht verkehrsfähig. Dies insbesondere deshalb, weil die Rechtsbeziehung zwischen dem Staat und dem Berechtigten, die Gewerbeberechtigung, wegen ihrem subjektiv-öffentlichen Charakters nicht übertragbar ist (§ 38 Abs 1 GewO 1994; VwSlg 4682 A/1958; VwGH 30.03.1993, 91/04/0020; VwGH 20.09.1994, 93/04/0210). Daher kann zwar der Gewerbebetrieb (als Summe von Einrichtungen, Betriebsmitteln etc) als zivilrechtliche Gesamtsache im Sinne des § 302 ABGB, nicht aber das öffentliche (Gewerbe-) Recht übertragen werden (s auch OGH 12.06.2003, 8 Ob 55/03a). Der Gewerbeinhaber hat keinesfalls alle zum Gewerbe zählenden Tätigkeiten persönlich auszuführen. Vielmehr ist es ihm unbenommen, sich Gehilfen (im Sinne des § 1315 ABGB; Besorgungsgehilfen) zu bedienen (Köhler in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO 1994, Band 1, § 38, Rz 12). Den Gewerbeinhaber trifft jedoch die Verantwortung für den ordnungs- und rechtmäßigen Betrieb des Gewerbes (Köhler in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO 1994, Band 1, § 38, Rz 12).Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmer kann ihrem Wesen nach als eine spezielle Form einer Gewerbeberechtigung angesehen werden. Das subjektiv-öffentliche Recht auf Ausübung eines Gewerbes ist ein (höchst-) persönliches Recht, dh es ist an die Person des Inhabers der Gewerbeberechtigung gebunden und nicht verkehrsfähig. Dies insbesondere deshalb, weil die Rechtsbeziehung zwischen dem Staat und dem Berechtigten, die Gewerbeberechtigung, wegen ihrem subjektiv-öffentlichen Charakters nicht übertragbar ist (Paragraph 38, Absatz eins, GewO 1994; VwSlg 4682 A/1958; VwGH 30.03.1993, 91/04/0020; VwGH 20.09.1994, 93/04/0210). Daher kann zwar der Gewerbebetrieb (als Summe von Einrichtungen, Betriebsmitteln etc) als zivilrechtliche Gesamtsache im Sinne des Paragraph 302, ABGB, nicht aber das öffentliche (Gewerbe-) Recht übertragen werden (s auch OGH 12.06.2003, 8 Ob 55/03a). Der Gewerbeinhaber hat keinesfalls alle zum Gewerbe zählenden Tätigkeiten persönlich auszuführen. Vielmehr ist es ihm unbenommen, sich Gehilfen (im Sinne des Paragraph 1315, ABGB; Besorgungsgehilfen) zu bedienen (Köhler in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO 1994, Band 1, Paragraph 38,, Rz 12). Den Gewerbeinhaber trifft jedoch die Verantwortung für den ordnungs- und rechtmäßigen Betrieb des Gewerbes (Köhler in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO 1994, Band 1, Paragraph 38,, Rz 12). Die Bewilligung, welche einer Person die Tätigkeit als Wettunternehmer gestattet, ist ein subjektiv-öffentliches Recht und als solche nicht verkehrsfähig. Es ist daher nicht zulässig eine solche Bewilligung – sei es entgeltlich oder unentgeltlich – an Dritte zu „verpachten“ bzw weiterzugeben. Die S S GmbH wäre ausschließlich berechtigt gewesen, sich für die Ausübung ihrer Tätigkeit eines Gehilfen zu bedienen, der jedoch für ihr Unternehmen tätig wird und nicht seine Tätigkeit selbständig ausübt. Die U I s.r.o. ist nicht als Besorgungsgehilfe der S S GmbH anzusehen.Die U römisch eins s.r.o. ist nicht als Besorgungsgehilfe der S S GmbH anzusehen. Besorgungsgehilfe ist jeder, dessen sich ein Geschäftsherr zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient (Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1315 (Stand 1.10.2016, rdb.at), Rz 2). Voraussetzung der Gehilfeneigenschaft ist jedoch die Eingliederung der betreffenden Person in den Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des potentiell nach § 1315 zu Belangenden (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1315 ABGB (Stand 1.1.2004, rdb.at), Rz 1). Es bedarf eines Über- u Unterordnungsverhältnisses (vgl Stein in MünchKomm3 § 831 Rz 27; Esser/Weyers, SchR8 II/2 209).Besorgungsgehilfe ist jeder, dessen sich ein Geschäftsherr zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient (Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 1315, (Stand 1.10.2016, rdb.at), Rz 2). Voraussetzung der Gehilfeneigenschaft ist jedoch die Eingliederung der betreffenden Person in den Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des potentiell nach Paragraph 1315, zu Belangenden (Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 1315, ABGB (Stand 1.1.2004, rdb.at), Rz 1). Es bedarf eines Über- u Unterordnungsverhältnisses vergleiche Stein in MünchKomm3 Paragraph 831, Rz 27; Esser/Weyers, SchR8 II/2 209). Die U I s.r.o. ist an der Betriebsstätte selbständig, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr tätig geworden. Es hat keinerlei Vereinbarung gegeben, dass die U I s.r.o. eine gewisse Tätigkeit an der Betriebsstätte zu entfalten hat. Vielmehr gab es lediglich einen Untermietvertrag zur Nutzung der Räumlichkeiten und eine Provisionsvereinbarung in Form einer Gewinnbeteiligung; wenn durch den Abschluss von Wetten Gewinne entstanden, war die U I s.r.o. zu 65 % am Gewinn beteiligt. Die Kunden wurden von der U I s.r.o. nicht im Namen der S S GmbH vermittelt, sondern im eigenen Namen. Die U I s.r.o. hat daher die Tätigkeit nicht als Besorgungsgehilfe für die S S GmbH ausgeführt, sondern im eigenen Namen. Als Besorgungsgehilfin wäre sie nur dann anzusehen gewesen, wenn sie im Namen der S S GmbH die Kunden vermittelt hätte oder eine Eingliederung in die Organisation der S S GmbH bzw ein Herrschaftsverhältnis bestanden hätte. Aufgrund des Umstandes, dass das gesamte Lokal von ihr betrieben wurde und auch mit ihrem Namen beschriftet war, kann geschlossen werden, dass die U I s.r.o. nicht als Besorgungsgehilfin der S S GmbH tätig wurde, sondern selbständig im eigenen Namen. Die U I s.r.o. hatte keine vertragliche Verpflichtung Kunden an die S S GmbH zu vermitteln oder dass Kunden in deren Namen vermittelt werden.Die U römisch eins s.r.o. ist an der Betriebsstätte selbständig, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr tätig geworden. Es hat keinerlei Vereinbarung gegeben, dass die U römisch eins s.r.o. eine gewisse Tätigkeit an der Betriebsstätte zu entfalten hat. Vielmehr gab es lediglich einen Untermietvertrag zur Nutzung der Räumlichkeiten und eine Provisionsvereinbarung in Form einer Gewinnbeteiligung; wenn durch den Abschluss von Wetten Gewinne entstanden, war die U römisch eins s.r.o. zu 65 % am Gewinn beteiligt. Die Kunden wurden von der U römisch eins s.r.o. nicht im Namen der S S GmbH vermittelt, sondern im eigenen Namen. Die U römisch eins s.r.o. hat daher die Tätigkeit nicht als Besorgungsgehilfe für die S S GmbH ausgeführt, sondern im eigenen Namen. Als Besorgungsgehilfin wäre sie nur dann anzusehen gewesen, wenn sie im Namen der S S GmbH die Kunden vermittelt hätte oder eine Eingliederung in die Organisation der S S GmbH bzw ein Herrschaftsverhältnis bestanden hätte. Aufgrund des Umstandes, dass das gesamte Lokal von ihr betrieben wurde und auch mit ihrem Namen beschriftet war, kann geschlossen werden, dass die U römisch eins s.r.o. nicht als Besorgungsgehilfin der S S GmbH tätig wurde, sondern selbständig im eigenen Namen. Die U römisch eins s.r.o. hatte keine vertragliche Verpflichtung Kunden an die S S GmbH zu vermitteln oder dass Kunden in deren Namen vermittelt werden. Mit der gegenständlich gewählten Konstruktion wurde offenkundig versucht, die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Wettengesetz zu umgehen. Da die U I s.r.o. in der Betriebsstätte Mstraße, G, gewerbsmäßig Wettkunden an die S S GmbH vermittelt hat ohne hierfür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz zu haben, hat sie ein dem Verwaltungsstraftatbestand des § 15 Abs 1 lit a WettenG entsprechendes Verhalten gesetzt (Spruchpunkt 1.).Da die U römisch eins s.r.o. in der Betriebsstätte Mstraße, G, gewerbsmäßig Wettkunden an die S S GmbH vermittelt hat ohne hierfür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz zu haben, hat sie ein dem Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, WettenG entsprechendes Verhalten gesetzt (Spruchpunkt 1.). Strafbarkeitsbegründend ist bereits der Umstand, dass die U I s.r.o. die Tätigkeit des Wettunternehmers ohne Bewilligung ausgeübt hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ein Mitarbeiter der U I s.r.o. als verantwortliche Person für einen anderen Wettunternehmer (S S GmbH) fungiert hat.Strafbarkeitsbegründend ist bereits der Umstand, dass die U römisch eins s.r.o. die Tätigkeit des Wettunternehmers ohne Bewilligung ausgeübt hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ein Mitarbeiter der U römisch eins s.r.o. als verantwortliche Person für einen anderen Wettunternehmer (S S GmbH) fungiert hat. Wie sich aus dem unter Punkt
  8. festgestellten Sachverhalt ergibt, konnten nicht nur Live-Wetten auf das Endergebnis eines Sportereignisses, sondern auch Livewetten auf das nächste Tor und sogenannte Über/Unter Livewetten abgeschlossen werden. Es spielt keine Rolle, ob die verbotenen Live-Wetten am Monitor selbst ausgesucht werden können oder direkt bei der Wettannahmestelle zu platzieren sind. Der Abschluss von Live-Wetten ist auch Personen untersagt, die eine Bewilligung nach dem Wettengesetz zur Tätigkeit eines Wettunternehmers haben. Die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft F, X-9-2015/43026, entfaltet für das gegenständliche Verfahren keine Bindungswirkung. Es mag sein, dass in diesem Verfahren der Abschluss von verbotenen Live-Wetten nicht festgestellt werden konnte. Jedoch hat sich im gegenständlichen Ermittlungsverfahren ergeben, dass zum Tatzeitpunkt sehr wohl verbotene Livewetten angeboten wurden. Da die U I s.r.o. in der Betriebsstätte Mstraße, G, als Wettunternehmer die Teilnahme an einer

§ 1

Abs 6 Wettengesetz verbotenen Livewette ermöglicht hat, hat sie ein dem Verwaltungsstraftatbestand des § 15 Abs 1 lit c WettenG entsprechendes Verhalten gesetzt (Spruchpunkt 2.).Da die U römisch eins s.r.o. in der Betriebsstätte Mstraße, G, als Wettunternehmer die Teilnahme an einer

Paragraph eins, Absatz 6, Wettengesetz verbotenen Livewette ermöglicht hat, hat sie ein dem Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, WettenG entsprechendes Verhalten gesetzt (Spruchpunkt 2.). Der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer war das zur Vertretung nach außen berufene Organ der U I s.r.o. und iSd § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die U I s.r.o. verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Bei den Verwaltungsübertretungen des § 15 Abs 1 lit a und des § 15 Abs 1 lit c WettenG handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Der Beschuldigte hat kein nach § 5 Abs 1 VStG zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet. Es ist daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschuldigte hat sich nach § 15 Abs 1 lit a WettenG (Spruchpunkt 1.) sowie nach § 15 Abs 1 lit c WettenG (Spruchpunkt 2.) strafbar gemacht.Der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer war das zur Vertretung nach außen berufene Organ der U römisch eins s.r.o. und iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die U römisch eins s.r.o. verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Bei den Verwaltungsübertretungen des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a und des Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, WettenG handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Der Beschuldigte hat kein nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet. Es ist daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschuldigte hat sich nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, WettenG (Spruchpunkt 1.) sowie nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, WettenG (Spruchpunkt 2.) strafbar gemacht. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretenen Normen bei beiden Spruchpunkten sollen den Gefahren vorbeugen, die mit dem (unkontrollierten) Abschluss von Wetten verbunden sind, und dienen damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Livewetten weisen ein besonders hohes Suchtpotential auf. Es soll durch das Verbot von Live-Wetten, mit Ausnahme auf das Endergebnis, diese Art der Wetten daher unzulässig sein. Die Bedeutung dieses Rechtsgutes kommt auch im hohen Strafrahmen zum Ausdruck, den der Gesetzgeber vorgesehen hat (bis zu 25.000 Euro). Der Beschwerdeführer hat diesem Schutzzweck bei beiden Spruchpunkten erheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist hinsichtlich der Übertretungen zu beiden Spruchpunkten zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat wie schon vor der belangten Behörde keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängten Strafen zu beiden Spruchpunkten bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 2.000 Euro nicht als überhöht ansehen. Das Landesverwaltungsgericht geht angesichts der Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der U I s.r.o., welche mit 65 % an den Wetteinnahmen beteiligt war, von einem monatlichen Nettoeinkommen von zumindest 2.000 Euro aus.Der Beschwerdeführer hat wie schon vor der belangten Behörde keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängten Strafen zu beiden Spruchpunkten bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 2.000 Euro nicht als überhöht ansehen. Das Landesverwaltungsgericht geht angesichts der Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der U römisch eins s.r.o., welche mit 65 % an den Wetteinnahmen beteiligt war, von einem monatlichen Nettoeinkommen von zumindest 2.000 Euro aus. Bei beiden Spruchpunkten war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt mildernd zu werten. Erschwerungsgründe waren bei beiden Spruchpunkten nicht zu berücksichtigen. Zwar hat die belangte Behörde den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen. Jedoch findet das Landesverwaltungsgericht auch bei Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes die von der Behörde festgesetzten Strafen zu beiden Spruchpunkten, welche sich beide im untersten Bereich des Strafrahmens bewegen (lediglich acht Prozent der Höchststrafen), unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers trotzdem schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

  1. Bei beiden Spruchpunkten war die Umschreibung der Tathandlung zu präzisieren und die Fassung der verletzten Rechtsvorschriften zu berichtigen. 8.
  2. Spruchpunkt 1.: Die Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 3 B-VG zu beurteilen war.Die Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 3, B-VG zu beurteilen war. Für die gegenständliche Betriebsstätte liegt eine Bewilligung für die Tätigkeit eines Wettunternehmers nach dem Wettengesetz vor. Bis auf die Livewetten wurden in der Betriebsstätte lediglich Tätigkeiten entfaltet, die von der Bewilligung erfasst waren. Es stellt sich die Rechtsfrage, ob eine solche Bewilligung an eine dritte Person weitergegeben werden darf. Es fehlt eine Rechtsprechung dazu, ob die Bewilligung, die einer Person für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt wurde, an Dritte übertragbar ist bzw ob diese Bewilligung es auch anderen Personen, die in einer vertraglichen Beziehung zum Bewilligungsinhaber stehen, das Recht einräumen, die Tätigkeit des Wettunternehmers an dieser Betriebsstätte auszuüben. Dies unter dem Blickwinkel, dass der Bewilligungsinhaber für sämtliche Überschreitungen nach dem Wettengesetz einzustehen hat. 8.
  3. Spruchpunkt 2.: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.293.2016.R13

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