Obsah (10)
§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 45§ 19§ 7§ 8§ 21Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlLVwG-1-688/2016-R13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 30 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 30 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
- en)begangen: Sie haben an öffentlichen Orten in aggressiver Weise gebettelt, indem sie einen jungen Mann am Hosenbein erfassten und um Geld bettelten. Tatzeit: 30.11.2015, 10:26 Uhr Tatort: B, Wstraße (Bahnunterführung Richtung Kstraße) Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 15 Abs 1 lit. d iVm. § 7 Abs 1 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr. 1/1987 idgF.Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF. Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 150,00 72 Stunden § 15 Abs 2 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr.1/1987 idgFParagraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr.1 aus 1987, idgF Betrag Für Euro 15,00 Strafverfahrenskosten
§ 64Abs.1+2 VSt
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 165,00“ 2.1. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen werde die Begründung des fristgerecht eingebrachten Einspruches gegen die Strafverfügung der BH B sowie der Stellungnahme vom 21.01.2016 auch vollumfänglich zur Begründung dieser Beschwerde erhoben und auf diese verwiesen. Ergänzend werde Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin habe
- a)an keinem öffentlichen Ort, auf welchen das Landessicherheitsgesetz anwendbar sei und
- b)nicht in aggressiv oder aufdringlicher Weise zu dem im Straferkenntnis angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort gebettelt. Das angefochtene Straferkenntnis stütze sich auf fehlerhafte rechtliche Ausführungen und eine unzulässige Gesetzesauslegung. Entgegen der Ausführung der Unterinstanz sei auch unrichtig, dass Privatanzeigern mehr zu glauben sei als der beschuldigten Person, weil diese einen erheblichen Aufwand zu gewärtigen hätten durch diese Anzeige. Die Unterinstanz verkenne oder ignoriere wider besseren Wissens, dass es durchaus auch Anzeiger gebe, die aus Böswilligkeit, Effekthascherei oder auch aus reiner Langeweile Anzeige erstatten und die Behörde unrichtig und unnötig belasten würden. Da es die Behörde unterlassen habe, der Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen dieses angebliche Opfer zu befragen, habe sie gegen Art 6 Abs 3 lit d EMRK verstoßen, da die Beschuldigte nicht beweisen könne, dass dieses Opfer genau zu diesem Personenkreis gehören könnte, welcher durch Zeitungsnachrichten oder Onlineinformationen bereits sei, unabsichtliche Handlungen oder Geschehnisse aufzubauschen und daraus eine Verwaltungsstrafsache zu machen.Das angefochtene Straferkenntnis stütze sich auf fehlerhafte rechtliche Ausführungen und eine unzulässige Gesetzesauslegung. Entgegen der Ausführung der Unterinstanz sei auch unrichtig, dass Privatanzeigern mehr zu glauben sei als der beschuldigten Person, weil diese einen erheblichen Aufwand zu gewärtigen hätten durch diese Anzeige. Die Unterinstanz verkenne oder ignoriere wider besseren Wissens, dass es durchaus auch Anzeiger gebe, die aus Böswilligkeit, Effekthascherei oder auch aus reiner Langeweile Anzeige erstatten und die Behörde unrichtig und unnötig belasten würden. Da es die Behörde unterlassen habe, der Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen dieses angebliche Opfer zu befragen, habe sie gegen Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK verstoßen, da die Beschuldigte nicht beweisen könne, dass dieses Opfer genau zu diesem Personenkreis gehören könnte, welcher durch Zeitungsnachrichten oder Onlineinformationen bereits sei, unabsichtliche Handlungen oder Geschehnisse aufzubauschen und daraus eine Verwaltungsstrafsache zu machen. 1) Die Beschwerdeführerin stütze sich in ihrem Einspruch nicht nur auf das AVG und VStG, sondern insbesondere auch auf Art 6 EMRK, durch welche Bestimmung ihr ebenfalls ein Recht auf ein faires Verfahren zustehen würde, insbesondere dass sie in einer verständlichen Sprache zu den Vorwürfen befragt werde und die Zeugen und Opfer einer angeblichen Straftat erhoben werden würden und der beschuldigten Person bekannt gegeben werden würden, wer gegen sie Vorwürfe wegen welchem Verhalten erhebe und dass diese Personen von der beschuldigten Person befragt werden könnten. Im vorliegenden Verfahren sei zB die beschuldigte Person nicht zum Tatvorwurf in einer verständlichen Sprache befragt worden, habe sich nicht ausreichend rechtfertigen können und habe an die Zeugen keine Fragen stellen können. Hätte die belangte Behörde das angebliche Opfer im Beisein der Beschwerdeführerin oder deren Rechtsvertreter einvernommen, so wäre nämlich hervorgekommen, dass diese in keinster Weise irgendwelche Personen in aggressiver oder aufdringlicher Art und Weise belästigt oder angebettelt habe. Durch das Unterlassen der Einvernahme im Beisein der Beschwerdeführerin oder deren Rechtsvertreter habe erst die fehlerhafte Entscheidung ergehen können.1) Die Beschwerdeführerin stütze sich in ihrem Einspruch nicht nur auf das AVG und VStG, sondern insbesondere auch auf Artikel 6, EMRK, durch welche Bestimmung ihr ebenfalls ein Recht auf ein faires Verfahren zustehen würde, insbesondere dass sie in einer verständlichen Sprache zu den Vorwürfen befragt werde und die Zeugen und Opfer einer angeblichen Straftat erhoben werden würden und der beschuldigten Person bekannt gegeben werden würden, wer gegen sie Vorwürfe wegen welchem Verhalten erhebe und dass diese Personen von der beschuldigten Person befragt werden könnten. Im vorliegenden Verfahren sei zB die beschuldigte Person nicht zum Tatvorwurf in einer verständlichen Sprache befragt worden, habe sich nicht ausreichend rechtfertigen können und habe an die Zeugen keine Fragen stellen können. Hätte die belangte Behörde das angebliche Opfer im Beisein der Beschwerdeführerin oder deren Rechtsvertreter einvernommen, so wäre nämlich hervorgekommen, dass diese in keinster Weise irgendwelche Personen in aggressiver oder aufdringlicher Art und Weise belästigt oder angebettelt habe. Durch das Unterlassen der Einvernahme im Beisein der Beschwerdeführerin oder deren Rechtsvertreter habe erst die fehlerhafte Entscheidung ergehen können. 2) Da die Handlungen der Beschuldigten im Rahmen ihres Rechtes als Unionsbürger nicht zu untersagen seien, seien diese zulässig und in einem freien, liberalen, säkularen Rechtsstaat zu tolerieren. 3) Die Ausführung der Unterinstanz zur Strafbemessung und zu den Erschwerungsgründen seien unvollständig und es sei nicht ableitbar, von welchen Gründen sich die Unterinstanz habe leiten lassen um die Strafe festzusetzen. Dadurch sei die Strafsetzung willkürlich erfolgt, der Bescheid sei bereits aus diesem Grund unvollständig und aufzuheben. 4) Willkürliche Vorgangsweise wegen ständiger Nichtbeachtung von § 19 VStG. 4) Willkürliche Vorgangsweise wegen ständiger Nichtbeachtung von Paragraph 19, VStG. Von der Unterinstanz werde regelmäßig und systematisch § 19 VStG wesentlich verletzt. Von der Unterinstanz werde sowohl die Schuld als auch die Tatangemessenheit der Strafe iVm dem Einkommen der beschuldigten Person nicht ordnungsgemäß erhoben und zudem zu hohe Strafen im Verhältnis zum Einkommen, zu den Sorgepflichten und zu den Vermögensverhältnissen verhängt. Auch im vorliegenden Fall liege ein willkürliches Vorgehen der Unterinstanz in Bezug auf die Bestimmung des § 19 VStG vor. Gerade das Ausmaß des Verschuldens sei von der Behörde von Amts wegen besonders Bedacht zu nehmen, was sich aber erst aus der Einvernahme der Opfer ergeben könne. Dies sei jedoch von der Unterinstanz wie auch in vielen anderen Verfahren außer Acht gelassen worden, woraus sich ergebe, dass die Unterinstanz in Vorarlberg systematisch gegen § 19 VStG verstoße und somit willkürlich handeln würde. Im vorliegenden Fall sei der Behörde ein willkürliches Verhalten vorzuwerfen, weil die Unterinstanz in Vorarlberg regelmäßig das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung diene nicht erheben oder ausreichend oder nachvollziehbar würdigen würden und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe nicht ausreichend würdigen oder nachvollziehbar darlegen würde. Daher erfolge die Strafbemessung nicht im Sinne des § 19 VStG.Von der Unterinstanz werde regelmäßig und systematisch Paragraph 19, VStG wesentlich verletzt. Von der Unterinstanz werde sowohl die Schuld als auch die Tatangemessenheit der Strafe in Verbindung mit dem Einkommen der beschuldigten Person nicht ordnungsgemäß erhoben und zudem zu hohe Strafen im Verhältnis zum Einkommen, zu den Sorgepflichten und zu den Vermögensverhältnissen verhängt. Auch im vorliegenden Fall liege ein willkürliches Vorgehen der Unterinstanz in Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 19, VStG vor. Gerade das Ausmaß des Verschuldens sei von der Behörde von Amts wegen besonders Bedacht zu nehmen, was sich aber erst aus der Einvernahme der Opfer ergeben könne. Dies sei jedoch von der Unterinstanz wie auch in vielen anderen Verfahren außer Acht gelassen worden, woraus sich ergebe, dass die Unterinstanz in Vorarlberg systematisch gegen Paragraph 19, VStG verstoße und somit willkürlich handeln würde. Im vorliegenden Fall sei der Behörde ein willkürliches Verhalten vorzuwerfen, weil die Unterinstanz in Vorarlberg regelmäßig das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung diene nicht erheben oder ausreichend oder nachvollziehbar würdigen würden und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe nicht ausreichend würdigen oder nachvollziehbar darlegen würde. Daher erfolge die Strafbemessung nicht im Sinne des Paragraph 19, VStG. 5)
§ 45Abs 6 VSt
G habe die Behörde auch von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Diese Voraussetzungen würden im vorliegenden Fall vorliegen.5)
Paragraph 45, Absatz 6, VStG habe die Behörde auch von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Diese Voraussetzungen würden im vorliegenden Fall vorliegen. Es werde daher beantragt,
- den angefochtenen Bescheid wegen Verletzungen von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, ersatzlos aufzuheben,
- die angeblichen Opfer zur Verhandlung zu laden und der beschuldigten Person nach Art 6 Abs 3 lit d EMRK ermöglichen an diese Fragen zu stellen und zu ihrer Entlastung Beweise vorzubringen,
- die angeblichen Opfer zur Verhandlung zu laden und der beschuldigten Person nach Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK ermöglichen an diese Fragen zu stellen und zu ihrer Entlastung Beweise vorzubringen, in eventu
- das Verfahren nach § 45 VStG einstellen.
- das Verfahren nach Paragraph 45, VStG einstellen. 2.
- In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beschwerdeführerin folgende Anträge gestellt: 1) In Bezug auf die fehlende bzw mangelnde bzw fehlerhafte Ermittlung im Hinblick auf die Einkommensangemessenheit
§ 19VSt
G werde der Antrag gestellt, die Rechtssache zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuverweisen.1) In Bezug auf die fehlende bzw mangelnde bzw fehlerhafte Ermittlung im Hinblick auf die Einkommensangemessenheit
Paragraph 19, VStG werde der Antrag gestellt, die Rechtssache zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuverweisen. 2) Im Hinblick auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten des Strafverfahrens werde der Antrag gestellt, das Verfahren nach § 45 VStG und wegen Verstoß der Unterinstanz nach Art 7 Abs 8 der Landesverfassung einzustellen.2) Im Hinblick auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten des Strafverfahrens werde der Antrag gestellt, das Verfahren nach Paragraph 45, VStG und wegen Verstoß der Unterinstanz nach Artikel 7, Absatz 8, der Landesverfassung einzustellen. 3) Im Hinblick auf den offenkundigen Notstand der beschuldigten Person werde der Antrag gestellt, das Verfahren einzustellen. Es würden klare Indizien für einen Notfall, der unter Umständen einen entschuldigten Notstand begründen könnte, vorliegen. Weiters hat der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass es sich bei der gegenständlichen Unterführung um eine Eisenbahnunterführung handle, auf die das Landes-Sicherheitsgesetz keine Anwendung finde. Es werde daher der Antrag gestellt, nach § 10 EisbG durch die Eisenbahnbehörde bestätigen zu lassen, dass es sich bei der Unterführung um Eisenbahngrund iSd Eisenbahngesetzes handle.Weiters hat der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass es sich bei der gegenständlichen Unterführung um eine Eisenbahnunterführung handle, auf die das Landes-Sicherheitsgesetz keine Anwendung finde. Es werde daher der Antrag gestellt, nach Paragraph 10, EisbG durch die Eisenbahnbehörde bestätigen zu lassen, dass es sich bei der Unterführung um Eisenbahngrund iSd Eisenbahngesetzes handle.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschuldigte hat am 30.11.2015 um 10.26 Uhr in B in der Bahnunterführung zwischen der Wstraße und der Kstraße P G in aggressiver Weise angebettelt. Die Beschuldigte ist dabei in der Bahnunterführung am Boden gesessen und hat P G, als dieser ca noch 1 ½ Meter entfernt war, verbal um Geld angebettelt, was dieser verneint hat. Als P G dann an der Beschuldigten vorbei gelaufen ist, hat die Beschuldigte P G mit beiden Händen an das Hosenbein gefasst, diesen zu sich hergezogen und um Geld angebettelt. P G wäre dadurch fast zu Sturz gekommen.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Die in der gegenständlichen Angelegenheit durchgeführte mündliche Verhandlung, in der die Beschuldigte das Landesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens überzeugen hätte können, ist von der Beschuldigten unbesucht geblieben. Der Privatanzeiger P G hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er zum Tatzeitpunkt durch die Unterführung Wstraße, Bahnunterführung Richtung Kstraße gelaufen sei. In der Unterführung sei die Beschuldigte am Boden gesessen und habe ihn, als er noch ca ½ Meter entfernt gewesen sei, um Geld angebettelt. Er habe dies verneint. Als er an der Beschuldigten vorgelaufen sei, habe sie seinen Fuß geschnappt und ihn zu sich hergezogen. Sie habe dabei irgendwas geschwafelt. Er wäre fast gestürzt, da er nicht vorbereitet gewesen sei, dass ihn jemand am Fuß anfasse. Er vermute nicht, dass die Beschuldigte ihn unabsichtlich angegriffen habe, da sie ihn angeschaut und mit beiden Händen zugepackt habe. Hätte die Beschuldigte statt ihm eine ältere Dame so am Fuß gepackt, wäre diese alte Dame sicher zu Sturz gekommen. Er habe sich dann losgerissen. Es sei etwas kompliziert gewesen, da er fast gestürzt wäre. Er habe dann Anzeige bei der Stadtpolizei B erstattet. Der Zeuge P G machte auf das Landesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck. Seine Schilderung des Tatherganges wirkte authentisch und er ist auch nicht von den vor der Bezirkshauptmannschaft B gemachten Angaben abgewichen. Es gab keinen Anlass für die Annahme, dass er die ihm unbekannte Beschuldigte hätte wahrheitswidrig belasten wollen, oder, dass er die Anzeige, wie in der Beschwerde vorgebracht, aus „Böswilligkeit, Effekthascherei oder aus reiner Langeweile“ erstattet hat.
- Nach § 15 Abs 1 lit d Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987, idF LGBl Nr 61/2013, begeht eine Übertretung, wer dem § 7 Abs 1, § 7 Abs 2 lit b oder einer
§ 7
Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung
§ 8
Abs 1 bettelt oder in einer Bewilligung
§ 8Abs 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllt.5.
Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer dem Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, oder einer
Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung
Paragraph 8, Absatz eins, bettelt oder in einer Bewilligung
Paragraph 8, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllt. Nach § 15 Abs 2 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987, idF LGBl Nr 61/2013, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Abs 1 lit a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen. Nach § 7 Abs 1 lit a LGBl Nr 1/1987, idF LGBl Nr 61/2013, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln. 6.
- In den Gesetzesmaterialien, RV 75/2013 BlgVlbgLT,
- GP, S 8, ist ausgeführt, dass die lit a das aufdringliche oder aggressive Betteln verbietet. Zur Verdeutlichung sind im Gesetzestext beispielhaft einzelne Verhaltensweisen angeführt, die als „aufdringlich“ oder „aggressiv“ anzusehen sind. Darüber hinaus sind auch andere Verhaltensweisen – wie z.B. ein In-den-Weg-Stellen und damit ein Behindern anderer Personen am ungestörten Weitergehen, ein lautstarkes oder penetrantes Einreden u.dgl. – als aufdringlich oder aggressiv zu bewerten. Das bloße Klingeln an der Haus- oder Wohnungstür gilt noch nicht als aufdringlich; demgegenüber ist aber z.B. das Nichtverlassen des Eingangsbereiches des Hauses oder der Wohnung trotz erfolgter Aufforderung als aufdringlich zu bewerten.6.
- In den Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 75 aus 2013, BlgVlbgLT,
- GP, S 8, ist ausgeführt, dass die Litera a, das aufdringliche oder aggressive Betteln verbietet. Zur Verdeutlichung sind im Gesetzestext beispielhaft einzelne Verhaltensweisen angeführt, die als „aufdringlich“ oder „aggressiv“ anzusehen sind. Darüber hinaus sind auch andere Verhaltensweisen – wie z.B. ein In-den-Weg-Stellen und damit ein Behindern anderer Personen am ungestörten Weitergehen, ein lautstarkes oder penetrantes Einreden u.dgl. – als aufdringlich oder aggressiv zu bewerten. Das bloße Klingeln an der Haus- oder Wohnungstür gilt noch nicht als aufdringlich; demgegenüber ist aber z.B. das Nichtverlassen des Eingangsbereiches des Hauses oder der Wohnung trotz erfolgter Aufforderung als aufdringlich zu bewerten. Wie sich aus dem unter Punkt
- festgestellten Sachverhalt ergibt, stellt die von der Beschuldigten gewählte Begehungsform des Bettelns – einer Person an das Hosenbein fassen, diese zu sich herziehen und um Geld anbetteln – ein verbotenes aggressives Betteln dar. Daraus folgt, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Das Verfahren hat keine Hinweise ergeben, dass die Beschuldigten an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, so dass auch die subjektive Tatseite erfüllt ist. Gegen die Beschuldigte wurde bereits vor der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wegen aufdringlichen Bettelns eine Anzeige eingebracht (Tatzeit: 22.11.2015; Tatort: B, Mstraße, Portal der Klosterkirche M). Die Beschuldigte hatte somit Kenntnis von der Strafbarkeit sowie den Rechtsfolgen aufdringlichen und aggressiven Bettelns. Aus diesem Umstand schließt das Landesverwaltungsgericht, dass die Beschuldigte die Tatbildverwirklichung zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (bedingter Vorsatz). 6.
- Zu dem Beschwerdevorbringen ist wie folgt auszuführen: 6.2.
- Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde auf die Begründung des Einspruchs gegen die Strafverfügung sowie der erstatteten Stellungnahme. Dazu ist auszuführen, dass die Erfordernisse der Beschwerde nach § 9 VwGVG durch einen Hinweis auf das Vorbringen in früheren Schriftsätzen nicht ersetzt werden können, da die Beschwerde selbst zwingende Inhaltserfordernisse aufzuweisen hat. Diese Erfordernisse müssen daher in der Beschwerde an das VwG ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (etwa im verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren) ist nicht zulässig (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2017)2, § 9, K 5.). Somit war auf das Vorbringen im Einspruch, welches im behördlichen Verfahren geltend gemacht wurde, nicht weiter einzugehen.6.2.1. Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde auf die Begründung des Einspruchs gegen die Strafverfügung sowie der erstatteten Stellungnahme. Dazu ist auszuführen, dass die Erfordernisse der Beschwerde nach Paragraph 9, VwGVG durch einen Hinweis auf das Vorbringen in früheren Schriftsätzen nicht ersetzt werden können, da die Beschwerde selbst zwingende Inhaltserfordernisse aufzuweisen hat. Diese Erfordernisse müssen daher in der Beschwerde an das VwG ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (etwa im verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren) ist nicht zulässig (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2017)2, Paragraph 9,, K 5.). Somit war auf das Vorbringen im Einspruch, welches im behördlichen Verfahren geltend gemacht wurde, nicht weiter einzugehen. 6.2.
- Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln ist auszuführen, dass Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden können (vgl VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144). Im Beschwerdeverfahren wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, der Privatanzeiger als Zeuge geladen und eine Dolmetscherin für die rumänische Sprache bestellt. Der Privatanzeiger hat das Verhalten der Beschwerdeführerin und die daraus folgenden Auswirkungen nachvollziehbar und schlüssig beschrieben. Es war der Beschwerdeführerin bzw ihrer rechtlichen Vertretung möglich, Fragen an den Zeugen zu stellen.6.2.
- Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln ist auszuführen, dass Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden können vergleiche VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144). Im Beschwerdeverfahren wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, der Privatanzeiger als Zeuge geladen und eine Dolmetscherin für die rumänische Sprache bestellt. Der Privatanzeiger hat das Verhalten der Beschwerdeführerin und die daraus folgenden Auswirkungen nachvollziehbar und schlüssig beschrieben. Es war der Beschwerdeführerin bzw ihrer rechtlichen Vertretung möglich, Fragen an den Zeugen zu stellen. 6.2.3.
§ 45Abs 1 Z 6 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.6.2.3.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Wenn die Beschwerdeführerin aus der nicht kostendeckenden Strafhöhe von 150 Euro eine Pflicht zur Anwendung dieser Bestimmung ableitet, verkennt sie die Rechtslage. Die Strafhöhe steht mit dem „Aufwand“ im Sinne des § 45 Abs 1 Z 6 VStG nicht im Zusammenhang (siehe auch VwGH 20.11.2002, 2002/17/0266, zur insoweit vergleichbaren, bis 30.06.2013 geltenden Rechtslage
§ 21Abs 1a VSt
G). § 45 Abs 1 Z 6 VStG hat nicht den Inhalt, dass bestimmte Übertretungen mit eher geringem Strafrahmen überhaupt nicht mehr zu ahnden und zu bestrafen wären, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Aufwand für die Strafverfolgung den üblicherweise mit einem solchen Strafverfahren verbundenen Aufwand nicht erheblich übersteigt.Wenn die Beschwerdeführerin aus der nicht kostendeckenden Strafhöhe von 150 Euro eine Pflicht zur Anwendung dieser Bestimmung ableitet, verkennt sie die Rechtslage. Die Strafhöhe steht mit dem „Aufwand“ im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG nicht im Zusammenhang (siehe auch VwGH 20.11.2002, 2002/17/0266, zur insoweit vergleichbaren, bis 30.06.2013 geltenden Rechtslage
Paragraph 21, Absatz eins a, VStG). Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG hat nicht den Inhalt, dass bestimmte Übertretungen mit eher geringem Strafrahmen überhaupt nicht mehr zu ahnden und zu bestrafen wären, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Aufwand für die Strafverfolgung den üblicherweise mit einem solchen Strafverfahren verbundenen Aufwand nicht erheblich übersteigt. 6.2.4. Zum Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides ist auszuführen, dass das das Verwaltungsgericht
§ 50Abs 1 Vw
GVG (siehe auch Art 130 Abs 4 1. Satz B-VG) in Strafverfahren immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. § 50 VwGVG ist lex specialis zu § 28 VwGVG. Die Abs 2 bis 4 des § 28 VwGVG gelten im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nicht. Eine Zurückverweisung an die Behörde ist in Verwaltungsstrafsachen ausgeschlossen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2017)2, § 50, K 1.). Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde können durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144).6.2.4. Zum Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides ist auszuführen, dass das das Verwaltungsgericht
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG (siehe auch Artikel 130, Absatz 4, 1. Satz B-VG) in Strafverfahren immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Paragraph 50, VwGVG ist lex specialis zu Paragraph 28, VwGVG. Die Absatz 2 bis 4 des Paragraph 28, VwGVG gelten im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nicht. Eine Zurückverweisung an die Behörde ist in Verwaltungsstrafsachen ausgeschlossen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2017)2, Paragraph 50,, K 1.). Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde können durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden vergleiche VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144). 6.2.
- Zum Antrag der Beschwerdeführerin, dass das Verfahren im Hinblick auf ihren offenkundigen entschuldigenden Notstand einzustellen sei, ist Folgendes auszuführen: Der entschuldigende Notstand ist anzunehmen, wenn jemand eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, und der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war (so genannte Unzumutbarkeit, siehe § 10 Abs 1 StGB). Der drohende Nachteil muss unmittelbar und bedeutend sein und es muss von dem Notstandstäter als einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten sein, was etwa anzunehmen sein wird, wenn sich der Täter in einer Zwangslage befindet, die eine existenzielle Bedrohung oder sonstigen besonderen Motivationsdruck erzeugt und die - ohne die strafbare Handlung - zu überwinden besondere Widerstandskraft oder „ausnahmsweisen Heroismus“ erfordern würde (vgl VwGH 03.04.2008, 2006/09/0002). Im vorliegenden Verfahren habe sich keine Anhaltspunkte ergeben noch wurden solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, warum der unmittelbar drohende Nachteil (die Verantwortung der Beschwerdeführerin lässt Ausführungen dazu vermissen, worin dieser genau gelegen ist) zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung abzuwenden war. Somit ist kein entschuldigender Notstand anzunehmen.6.2.
- Zum Antrag der Beschwerdeführerin, dass das Verfahren im Hinblick auf ihren offenkundigen entschuldigenden Notstand einzustellen sei, ist Folgendes auszuführen: Der entschuldigende Notstand ist anzunehmen, wenn jemand eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, und der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war (so genannte Unzumutbarkeit, siehe Paragraph 10, Absatz eins, StGB). Der drohende Nachteil muss unmittelbar und bedeutend sein und es muss von dem Notstandstäter als einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten sein, was etwa anzunehmen sein wird, wenn sich der Täter in einer Zwangslage befindet, die eine existenzielle Bedrohung oder sonstigen besonderen Motivationsdruck erzeugt und die - ohne die strafbare Handlung - zu überwinden besondere Widerstandskraft oder „ausnahmsweisen Heroismus“ erfordern würde vergleiche VwGH 03.04.2008, 2006/09/0002). Im vorliegenden Verfahren habe sich keine Anhaltspunkte ergeben noch wurden solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, warum der unmittelbar drohende Nachteil (die Verantwortung der Beschwerdeführerin lässt Ausführungen dazu vermissen, worin dieser genau gelegen ist) zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung abzuwenden war. Somit ist kein entschuldigender Notstand anzunehmen. 6.2.
- Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim Tatort unzweifelhaft um eine Eisenbahnanlage handeln würde, womit das Landes-Sicherheitsgesetz nicht angewendet werden könne, ist Folgendes auszuführen: Bereits aus dem § 7 Abs 1 Landes-Sicherheitsgesetz ergibt sich ua, dass das Betteln an öffentlichen Orten unter bestimmten Umständen verboten ist. Dazu hat der Landesgesetzgeber in seinen Materialien (
- Beilage im Jahr 2013 des XXIX. Vorarlberger Landtages) ausgeführt, dass öffentliche Orte solche sind, die unter den gleichen Bedingungen von jeder Person betreten und genutzt werden dürfen. Bei dem vorliegenden Tatort (B, Wstraße, Bahnunterführung Richtung Kstraße) handelt es sich um einen solchen Ort, der für jede Person zu den gleichen Bedingungen öffentlich zugänglich ist. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin bestehen keine Bedenken, dass gegenständlich das Landes-Sicherheitsgesetz angewendet worden ist. Ein weiteres Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht erforderlich, womit auch dem dazu gestellten Antrag (zur Klärung der Vorfrage des Tatortes als Eisenbahnanlage) der Einholung einer Entscheidung des Bundesministers für Verkehr-, Innovation und Technologie nicht zu folgen ist.Bereits aus dem Paragraph 7, Absatz eins, Landes-Sicherheitsgesetz ergibt sich ua, dass das Betteln an öffentlichen Orten unter bestimmten Umständen verboten ist. Dazu hat der Landesgesetzgeber in seinen Materialien (
- Beilage im Jahr 2013 des römisch 29 . Vorarlberger Landtages) ausgeführt, dass öffentliche Orte solche sind, die unter den gleichen Bedingungen von jeder Person betreten und genutzt werden dürfen. Bei dem vorliegenden Tatort (B, Wstraße, Bahnunterführung Richtung Kstraße) handelt es sich um einen solchen Ort, der für jede Person zu den gleichen Bedingungen öffentlich zugänglich ist. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin bestehen keine Bedenken, dass gegenständlich das Landes-Sicherheitsgesetz angewendet worden ist. Ein weiteres Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht erforderlich, womit auch dem dazu gestellten Antrag (zur Klärung der Vorfrage des Tatortes als Eisenbahnanlage) der Einholung einer Entscheidung des Bundesministers für Verkehr-, Innovation und Technologie nicht zu folgen ist. 7.
§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Bestimmung ist die Verhinderung von aufdringlicher und aggressiver Bettelei. Diesem Schutzzweck wurde im konkreten Fall nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird von bedingtem Vorsatz ausgegangen. Der (die nach dem Tatbild ausreichende Schuld von Fahrlässigkeit übersteigende) bedingte Vorsatz war erschwerend und die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt mildernd zu werten. Nach § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach § 45 Abs 1 VStG letzter Satz kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG letzter Satz kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,). Im gegenständlichen Fall ist nicht zu erkennen und wird von der Beschuldigten auch nicht dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Daher kann auch nicht von einem bloß geringen Verschulden ausgegangen werden. Die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 kann deshalb hier nicht zur Anwendung gelangen.Im gegenständlichen Fall ist nicht zu erkennen und wird von der Beschuldigten auch nicht dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Daher kann auch nicht von einem bloß geringen Verschulden ausgegangen werden. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, kann deshalb hier nicht zur Anwendung gelangen. Der Beschuldigte hat im behördlichen Verfahren zu ihren persönlichen Verhältnissen angegeben, dass sie arbeitslos sei, kein Vermögen habe, pro Tag ca 0 bis 5 Euro an mildtätigen Gaben erhalte und für zwei Kinder sorgepflichtig sei. Der Vertreter des Beschuldigten hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie über kein Vermögen verfügen würde, sorgepflichtig für ein Kind sowie derzeit schwanger sei. Auch wenn die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als ungünstig zu beurteilen sind, kann die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe unter Berücksichtigung des Strafrahmens und des Verschuldens sowie auch aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht herabgesetzt werden. Das Landesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die festgesetzte Strafe geeignet ist, die Beschuldigte hinkünftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen nachhaltig abzuhalten. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 8.
§ 25aAbs 4 Vw
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurden im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 150 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Art 133
Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.8.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurden im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 150 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.688.2016.R13