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{'item': 'LVwG-1-294/2016-R11'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 17§ 50b§ 48§ 96a§ 50a§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlLVwG-1-294/2016-R11 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 130 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 130 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtenes Straferkenntnis

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in Zeit vom 19.12.2014 bis zum 12.02.2015 in einem Lokal in F folgende Übertretungen des Datenschutzgesetzes begangen: „
  2. Sie haben als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 entgegen § 50c DSG 2000 Daten ermittelt sowie verarbeitet, ohne dass vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung

§ 17

DSG 2000 an die Datenschutzbehörde zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister erstattet wurde, indem Sie eine Videoüberwachung mittels zweier Videokameras, welche in dem von Ihnen betriebenen Lokal … installiert waren und einen eigenen Glücksspielgeräten ausgestatteten abgetrennten Raum des gegenständlichen Lokals überwacht haben, zumindest vom 19.12.2014 bis zum 12.02.2015 betrieben haben und es sich bei dieser Videoüberwachung um keine Echtzeitüberwachung gehandelt hat und auch keine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Medium stattgefunden hat.„1. Sie haben als Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 entgegen Paragraph 50 c, DSG 2000 Daten ermittelt sowie verarbeitet, ohne dass vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung

Paragraph 17, DSG 2000 an die Datenschutzbehörde zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister erstattet wurde, indem Sie eine Videoüberwachung mittels zweier Videokameras, welche in dem von Ihnen betriebenen Lokal … installiert waren und einen eigenen Glücksspielgeräten ausgestatteten abgetrennten Raum des gegenständlichen Lokals überwacht haben, zumindest vom 19.12.2014 bis zum 12.02.2015 betrieben haben und es sich bei dieser Videoüberwachung um keine Echtzeitüberwachung gehandelt hat und auch keine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Medium stattgefunden hat. …

  1. Sie haben in … mittels zweier Videokameras Videoüberwachungen durchgeführt und aufgezeichnet, wobei Sie die von den Videokameras erfassten Daten auf der Micro SD Speicherkarte der Marke ‚memory zone‘ (32 GB) und sohin digital gespeichert und nicht spätestens nach Ablauf der in § 50b Abs 2 vorgesehenen Löschungsfrist von 72 Stunden gelöscht haben.
  2. Sie haben in … mittels zweier Videokameras Videoüberwachungen durchgeführt und aufgezeichnet, wobei Sie die von den Videokameras erfassten Daten auf der Micro SD Speicherkarte der Marke ‚memory zone‘ (32 GB) und sohin digital gespeichert und nicht spätestens nach Ablauf der in Paragraph 50 b, Absatz 2, vorgesehenen Löschungsfrist von 72 Stunden gelöscht haben. …
  3. Sie haben die

§ 50b

Abs 1 erforderliche Sicherheitsmaßnahme außer Acht gelassen, indem Sie es unterlassen haben jenen Verwendungsvorgang Ihrer Videoüberwachung, welche Sie in … durchgeführt haben, zu protokollieren. Eine lückenlose Protokollierung jedes Verwendungsvorgangs, wie bspw. Änderungen, Abfragen und Übermittlungen wurde von Ihnen nicht vorgenommen.3. Sie haben die

Paragraph 50 b, Absatz eins, erforderliche Sicherheitsmaßnahme außer Acht gelassen, indem Sie es unterlassen haben jenen Verwendungsvorgang Ihrer Videoüberwachung, welche Sie in … durchgeführt haben, zu protokollieren. Eine lückenlose Protokollierung jedes Verwendungsvorgangs, wie bspw. Änderungen, Abfragen und Übermittlungen wurde von Ihnen nicht vorgenommen. …“. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung

(1)des § 52 Abs 2 Z 1 iVm § 50c Abs 1 iVm § 17 DSG 2000,
(2)des § 52 Abs 2 Z 1 iVm § 50b Abs 2 DSG 2000 und
(3)des § 52 Abs 2 Z 1 iVm § 50b Abs 1 DSG 2000.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung
(1)des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 50 c, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, DSG 2000,
(2)des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 50 b, Absatz 2, DSG 2000 und
(3)des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 50 b, Absatz eins, DSG 2000. Es wurde eine Geldstrafe von
(1)300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 43 Stunden),
(2)250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) und
(3)100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt. Außerdem hat die Bezirkshauptmannschaft die Micro Speicherkarte der Marke „memory zone“

§ 52

Abs 4 DSG 2000 für verfallen erklärt.Außerdem hat die Bezirkshauptmannschaft die Micro Speicherkarte der Marke „memory zone“

Paragraph 52, Absatz 4, DSG 2000 für verfallen erklärt. Beschwerde

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er hat beantragt, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Sachverhalt
  2. Der Beschuldigte hat in F Räumlichkeiten angemietet. Er betreibt dort ein Gastgewerbelokal (beschränkt auf Getränke und Imbiss). Der Beschuldigte hat einen Raum im Lokal (ca. 12m²) an die Firma E zur Führung eines Wettterminalcafes untervermietet. Das Untermietverhältnis hat am 14.03.2014 begonnen und wurde für ein Jahr bis zum 17.03.2014 geschlossen. In diesem Lokal wurde am 12.02.2015 eine Polizeikontrolle durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der untervermietete Raum mit zwei Videokameras überwacht wurde. Der dazugehörige Funkmonitor mit Speicherkarte hat sich in jenem Teil des Lokals befunden, der nicht untervermietet war. Der Beschuldigte hat (allenfalls gemeinsam mit dem Untermieter) die Entscheidung getroffen, die Videoüberwachung einzurichten. Die Videoüberwachung wurde nicht der Datenschutzbehörde gemeldet. Die Videoaufzeichnungen wurden auf einer Speicherkarte digital gespeichert. Auf der Speicherkarte befinden sich Videoaufzeichnungen vom 19.12.2014, 22.12.2014, 28.12.2014 und 29.12.
  3. Die Daten wurden nicht nach 72 Stunden gelöscht. Die Verwendung der Daten wurde nicht lückenlos protokolliert. Dass der videoüberwachte Raum untervermietet wurde, war bei der Polizeikontrolle nicht zu erkennen. Der untervermietete Raum konnte nur über das Lokal des Beschuldigten erreicht werden. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts
  4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Polizeibeamte, der die Anzeige verfasst hat, wurde als Zeuge befragt. Er konnte sich an die damalige Kontrolle nur noch „dunkel“ erinnern. Die allgemeinen Feststellungen zum Lokal und zur Untervermietung ergeben sich aus den Angaben, die der Vertreter des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, und aus dem Untermietvertrag, der sich im Behördenakt befindet. Dass der Raum mit Videokameras überwacht wurde und dass sich der Funkmonitor mit Speicherkarte in einem nicht untervermieteten Teil des Lokals befunden hat, ergibt sich aus der Anzeige und wurde nicht bestritten. Der Beschuldigte hat auch nie vorgebracht, dass eine Meldung an die Datenschutzbehörde erfolgt sei. Das Landesverwaltungsgericht gelangt auch zur Überzeugung, dass die Videoüberwachung mit Wissen und Willen des Beschuldigten eingerichtet wurde. Das zeigt sich bereits daran, dass sich ein Teil der Anlage (nämlich der Funkmonitor samt Speicherkarte) in jenem Teil des Lokals befunden hat, der nicht untervermietet worden ist. Auch konnte der videoüberwachte Raum nur über das Lokal des Beschuldigten erreicht werden. Unter diesen Umständen ist es für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass die Videoüberwachung ohne Wissen und Willen des Beschuldigten installiert worden sein soll. Die Aufzeichnungen auf der Speicherkarte wurden in Augenschein genommen. Der Beschuldigte hat dazu nicht Stellung genommen und den Feststellungen auch nicht widersprochen. Dass bei der Polizeikontrolle nicht zu erkennen war, dass ein Raum untervermietet war, ergibt sich aus der Aussage des Polizeibeamten. Dass der untervermietete Raum nur über das Lokal erreichbar ist, ergibt sich auch aus den Angaben des Beschuldigtenvertreters in der mündlichen Verhandlung („Der Haupteingang führt zum Gastgewerbebetrieb. Dann gibt es einen Gang über den man in den damals untervermieteten Raum gelangt“). Maßgebliche Rechtsvorschriften (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung)
  5. Das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013, lautet auszugsweise wie folgt:
  6. Das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt: „Definitionen §
  7. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 4, Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: …
  8. Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;
  9. Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Ziffer 8,), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Ziffer 8,) oder damit einen Dienstleister (Ziffer 5,) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Ziffer 5,) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Ziffer 8,), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden; … … Meldepflicht des Auftraggebers § 17.

(1)Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen.Paragraph 17,
(1)Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in Paragraph 19, festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllen.
(1a)
(2)Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die
  1. ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder
  2. die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder
  3. nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder
  4. von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45) oder
  5. von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (Paragraph 45,) oder
  6. für publizistische Tätigkeit

§ 48vorgenommen werden oder 5.

für publizistische Tätigkeit

Paragraph 48, vorgenommen werden oder 6. einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.

(3)Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke
  1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
  2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
  3. der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
  4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
  5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung notwendig ist. … 9a. Abschnitt Videoüberwachung Allgemeines § 50a.
(1)Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.Paragraph 50 a,
(1)Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
(2)bis
(7)… Besondere Protokollierungs- und Löschungspflicht § 50b.
(1)Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle der Echtzeitüberwachung.Paragraph 50 b,
(1)Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle der Echtzeitüberwachung.
(2)Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen. § 33 Abs. 2 AVG gilt. Eine beabsichtigte längere Aufbewahrungsdauer ist in der Meldung anzuführen und zu begründen. In diesem Fall darf die Datenschutzbehörde die Videoüberwachung nur registrieren, wenn dies aus besonderen Gründen zur Zweckerreichung regelmäßig erforderlich ist.
(2)Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach Paragraph 50 a, Absatz 6, benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Paragraph 33, Absatz 2, AVG gilt. Eine beabsichtigte längere Aufbewahrungsdauer ist in der Meldung anzuführen und zu begründen. In diesem Fall darf die Datenschutzbehörde die Videoüberwachung nur registrieren, wenn dies aus besonderen Gründen zur Zweckerreichung regelmäßig erforderlich ist. Meldepflicht und Registrierungsverfahren § 50c.
(1)Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht

den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit

§ 96ades Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – Arb

VG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.Paragraph 50 c,

(1)Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht

den Paragraphen 17, ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (Paragraph 18, Absatz 2,). Bestimmte Tatsachen im Sinn von Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit

Paragraph 96 a, des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.

(2)Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen
(2)Eine Videoüberwachung ist über Paragraph 17, Absatz 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen
  1. in Fällen der Echtzeitüberwachung oder
  2. wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt.
(3)Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (§ 7 Abs. 1) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.
(3)Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (Paragraph 7, Absatz eins,) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt. … Verwaltungsstrafbestimmung § 52.
(1)…Paragraph 52,
(1)
(2)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer 1. Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht

den §§ 17 oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt oder 1. Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht

den Paragraphen 17, oder 50c erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt oder 2. bis 5. … 6. die

§ 50aAbs.

7 und § 50b Abs. 1 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen außer Acht lässt oder 6. die

Paragraph 50 a, Absatz 7 und Paragraph 50 b, Absatz eins, erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen außer Acht lässt oder

  1. Daten nach Ablauf der in § 50b Abs. 2 vorgesehene Löschungsfrist nicht löscht.
  2. Daten nach Ablauf der in Paragraph 50 b, Absatz 2, vorgesehene Löschungsfrist nicht löscht.

(2a)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Strafe bis zu 500 Euro zu ahnden ist, wer Daten entgegen den §§ 26, 27 oder 28 nicht fristgerecht beauskunftet, richtigstellt oder löscht.
(2a)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Strafe bis zu 500 Euro zu ahnden ist, wer Daten entgegen den Paragraphen 26, 27, oder 28 nicht fristgerecht beauskunftet, richtigstellt oder löscht.
(3)Der Versuch ist strafbar.
(4)Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.
(4)Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (Paragraphen 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, oder 2 in Zusammenhang stehen.
(5)Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Datenschutzbehörde eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“
(5)Zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Datenschutzbehörde eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“ Rechtliche Beurteilung Spruchpunkt 1
  1. Im vorliegenden Fall wurde ein Raum mit Videokameras überwacht. Videoüberwachungen unterliegen einer Meldepflicht, d.h. jeder Auftraggeber hat eine Meldung an die Datenschutzbehörde zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten (vgl. § 50c Abs 1 iVm § 17 DSG 2000).
  2. Im vorliegenden Fall wurde ein Raum mit Videokameras überwacht. Videoüberwachungen unterliegen einer Meldepflicht, d.h. jeder Auftraggeber hat eine Meldung an die Datenschutzbehörde zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten vergleiche Paragraph 50 c, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, DSG 2000). Eine Person ist Auftraggeber, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen hat, Daten zu verwenden (vgl. § 4 Z 4 DSG 2000). Eine Person ist Auftraggeber, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen hat, Daten zu verwenden vergleiche Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000). Der Beschuldigte hat (allenfalls gemeinsam mit dem Untermieter) die Entscheidung getroffen, die Videoüberwachung einzurichten. Er wäre daher als Auftraggeber verpflichtet gewesen, diese Videoüberwachung der Datenschutzbehörde zu melden. Eine solche Meldung ist nicht erfolgt. Der Beschuldigte hat somit Daten ermittelt, ohne seine Meldepflicht erfüllt zu haben, und war nach § 52 Abs 2 Z 1 DSG 2000 zu bestrafen.Der Beschuldigte hat (allenfalls gemeinsam mit dem Untermieter) die Entscheidung getroffen, die Videoüberwachung einzurichten. Er wäre daher als Auftraggeber verpflichtet gewesen, diese Videoüberwachung der Datenschutzbehörde zu melden. Eine solche Meldung ist nicht erfolgt. Der Beschuldigte hat somit Daten ermittelt, ohne seine Meldepflicht erfüllt zu haben, und war nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 zu bestrafen. Spruchpunkt 2
  3. Die aufgezeichneten Daten müssen spätestens nach 72 Stunden gelöscht werden (vgl. § 50b Abs 2 DSG 2000). Auf der Speicherkarte, die am 12.02.2015 sichergestellt wurde, haben sich Aufzeichnungen befunden, die im Dezember 2014 gemacht worden sind und somit älter als drei Tage waren.
  4. Die aufgezeichneten Daten müssen spätestens nach 72 Stunden gelöscht werden vergleiche Paragraph 50 b, Absatz 2, DSG 2000). Auf der Speicherkarte, die am 12.02.2015 sichergestellt wurde, haben sich Aufzeichnungen befunden, die im Dezember 2014 gemacht worden sind und somit älter als drei Tage waren. Die aufgezeichneten Daten wurden daher nicht nach 72 Stunden gelöscht. Der Beschuldigte hat somit gegen den § 50b Abs 2 DSG 2000 verstoßen und war nach § 52 Abs 2 Z 7 DSG 2000 zu bestrafen.Die aufgezeichneten Daten wurden daher nicht nach 72 Stunden gelöscht. Der Beschuldigte hat somit gegen den Paragraph 50 b, Absatz 2, DSG 2000 verstoßen und war nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 7, DSG 2000 zu bestrafen. Spruchpunkt 3
  5. Nach § 50b Abs 1 DSG 2000 muss jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung protokolliert werden. Der Beschuldigte hat eine derartige Protokollierung nicht vorgenommen. Er war daher nach § 52 Abs 2 Z 6 DSG 2000 zu bestrafen.
  6. Nach Paragraph 50 b, Absatz eins, DSG 2000 muss jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung protokolliert werden. Der Beschuldigte hat eine derartige Protokollierung nicht vorgenommen. Er war daher nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, DSG 2000 zu bestrafen. Der Beschuldigte hat vorgebracht, dass keine Änderungen, Abfragen oder Übermittlungen vorgenommen wurden, sodass auch eine Protokollierung freilich nicht vorliegen könne. Nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes ist es nicht glaubwürdig, dass die Videoaufzeichnungen nie verwendet (z.B. abgefragt) worden sind. Vielmehr geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt worden sind. Der Beschuldigte hat auch nicht näher ausgeführt, wie die Aufzeichnungen erfolgt wären, wenn es Datenverwendungen gegeben hätte. Der Beschuldigte hat nicht dargelegt, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um eine allfällige Datenanwendung zu protokollieren. Die bloße Behauptung, es habe keine Datenanwendungen gegeben, ist nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts nicht glaubwürdig. Verfall
  7. Im Straferkenntnis wurde der Verfall jener Speicherkarte ausgesprochen, auf der die Videoaufzeichnungen gespeichert waren. Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs 1 oder 2 in Zusammenhang stehen (vgl. § 52 Abs 4 DSG 2000).Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (Paragraphen 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, oder 2 in Zusammenhang stehen vergleiche Paragraph 52, Absatz 4, DSG 2000). Auf der für verfallen erklärten Speicherkarte befinden sich nicht gelöschte Aufzeichnungen aus einer Videoüberwachung. Dieser Datenträger steht im Zusammenhang mit Übertretungen nach § 52 Abs 2 DSG
  8. Die Behörde war daher berechtigt, den Verfall auszusprechen.Auf der für verfallen erklärten Speicherkarte befinden sich nicht gelöschte Aufzeichnungen aus einer Videoüberwachung. Dieser Datenträger steht im Zusammenhang mit Übertretungen nach Paragraph 52, Absatz 2, DSG
  9. Die Behörde war daher berechtigt, den Verfall auszusprechen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Speicherkarte im Eigentum des Beschuldigten oder des Untermieters steht. Beide müssen davon gewusst haben, dass die Videoüberwachung eingerichtet worden ist. Strafbemessung 9.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.9.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretenen Vorschriften dienen dem Schutz von personenbezogenen Daten. Der Beschuldigte hat diesem Schutzzweck zuwider gehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Der Beschuldigte hat zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. Da er ein Lokal betreibt ist davon auszugehen, dass er ein geregeltes, durchschnittliches Einkommen hat. Der Strafrahmen reicht bei jeder Übertretung bis 10.000 Euro. Die Behörde hat Geldstrafen von 300 Euro (Spruchpunkt 1), 250 Euro (Spruchpunkt 2) und 100 Euro (Spruchpunkt 3) verhängt. Diese Strafen bewegen sich am untersten Rand des Strafrahmens. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe angemessen und nicht überhöht. Unzulässigkeit der Revision

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.294.2016.R11

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