GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
GVG wird der der belangten Behörde gebührende Kostenersatz mit 829,80 Euro bestimmt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Ebenso wird das Mehrbegehen der belangten Behörde (Vorlageaufwand) abgewiesen.
Paragraph 35, VwGVG wird der der belangten Behörde gebührende Kostenersatz mit 829,80 Euro bestimmt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Ebenso wird das Mehrbegehen der belangten Behörde (Vorlageaufwand) abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. In ihrer Beschwerde vom 19.07.2016 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie Untermieterin des im Erdgeschoss des Hauses Bstraße, B gelegenen Geschäftslokals sei und an diesen Standort ein Unternehmen betreibe. Die belangten Behörden haben am 09.06.2016 ohne erkennbaren Grund, insbesondere ohne Gefahr in Verzug, das Geschäftslokal außerhalb der Betriebszeiten aufgebrochen und die Räumlichkeit durchsucht, ohne auch nur einen ernsthaften Versuch zu machen, die Beschwerdeführerin zu verständigen. Sie habe von den teilnehmenden Behörden erst durch das Schreiben des vom Vermieter beauftragten Rechtsanwaltes vom 10.06.2016 erfahren, dem gegenüber diese Behörden offenbar aufgetreten seien. Nach dem Schreiben von diesem Rechtsanwalt hätten die belangten Behörden gegenüber dem Vermieter behauptet, die Beschwerdeführerin habe baurechtlich nicht bewilligte Umbaumaßnahmen durchgeführt und würde der Betrieb einer Reihe von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen. Mit Schreiben vom 16.06.2016 habe die Bezirkshauptmannschaft B den Hauptmieter „
G aufgefordert, den Glücksspielbetrieb umgehend einzustellen, anderenfalls eine Betriebsschließung in Erwägung gezogen wird“. Eine direkte Reaktion oder Information über den Grund der illegalen Hausdurchsuchung und des Eindringens in das Geschäftslokal unter Anwendung von Gewalt und außerhalb der Betriebszeiten sei bis heute nicht erfolgt. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Bau- und Gewerbebehörde und das Arbeitsinspektorat nicht nach vorheriger Ankündigung oder während der Betriebszeiten erscheinen könnten.1. In ihrer Beschwerde vom 19.07.2016 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie Untermieterin des im Erdgeschoss des Hauses Bstraße, B gelegenen Geschäftslokals sei und an diesen Standort ein Unternehmen betreibe. Die belangten Behörden haben am 09.06.2016 ohne erkennbaren Grund, insbesondere ohne Gefahr in Verzug, das Geschäftslokal außerhalb der Betriebszeiten aufgebrochen und die Räumlichkeit durchsucht, ohne auch nur einen ernsthaften Versuch zu machen, die Beschwerdeführerin zu verständigen. Sie habe von den teilnehmenden Behörden erst durch das Schreiben des vom Vermieter beauftragten Rechtsanwaltes vom 10.06.2016 erfahren, dem gegenüber diese Behörden offenbar aufgetreten seien. Nach dem Schreiben von diesem Rechtsanwalt hätten die belangten Behörden gegenüber dem Vermieter behauptet, die Beschwerdeführerin habe baurechtlich nicht bewilligte Umbaumaßnahmen durchgeführt und würde der Betrieb einer Reihe von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen. Mit Schreiben vom 16.06.2016 habe die Bezirkshauptmannschaft B den Hauptmieter „
Paragraph 56 a, GSpG aufgefordert, den Glücksspielbetrieb umgehend einzustellen, anderenfalls eine Betriebsschließung in Erwägung gezogen wird“. Eine direkte Reaktion oder Information über den Grund der illegalen Hausdurchsuchung und des Eindringens in das Geschäftslokal unter Anwendung von Gewalt und außerhalb der Betriebszeiten sei bis heute nicht erfolgt. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Bau- und Gewerbebehörde und das Arbeitsinspektorat nicht nach vorheriger Ankündigung oder während der Betriebszeiten erscheinen könnten. Als belangte Behörde führte die Beschwerdeführerin die Bezirkshauptmannschaft B, den Bürgermeister der Stadt B und das Arbeitsinspektorat Vorarlberg an. Die Beschwerde hinsichtlich des Arbeitsinspektorates wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.11.2016 zurückgezogen. In ihrer Stellungnahme vom 15.11.2016 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend zusammengefasst vor, dass die Information eines nicht näher genannten Anrainers am frühen Morgen kein ausreichender Hinweis für den Betrieb eines Lokales sei und habe sich nach dem gewaltsamen Eindringen auch herausgestellt, dass tatsächlich niemand im Lokal gewesen sei. Dies sei auch nachvollziehbar, da das Lokal geschlossen gewesen sei und Casinos allgemein am frühen Morgen über keine Kunden verfügen würden. Es werde die Einvernahme des Anrainers beantragt oder die Feststellung, dass es keinen entsprechenden Hinweis gegeben habe, dass sich jemand im Lokal befunden habe und sich auch niemand dort befunden habe. Die Berufung auf einen anonymen Zeugen sei unzulässig. Selbst wenn die Hausdurchsuchung nach dem GSpG durch die Bezirkshauptmannschaft gerechtfertigt gewesen wäre, sei die Stadt B nicht exkulpiert, weil sie ohne ordnungsgemäße Ladung der Beschwerdeführerin keine Begehung und Verhandlung in den aufgebrochenen Räumen durchführen dürfte. Es habe keine Dringlichkeit bestanden und sei die Stadt B ihren gesetzlichen Verpflichtungen, Erhebungen durchzuführen, wer Betreiber der Räumlichkeiten ist, nicht nachgekommen. Die Amtshandlung sei nicht so dringend gewesen, dass deren Durchführung ohne Verständigung und in Abwesenheit der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen wäre und dies ein gewaltsames Eindringen rechtfertigen würde. 2. Die Bezirkshauptmannschaft B und der Bürgermeister der Stadt B als belangte Behörden erstatteten eine Gegenschrift und beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die Bezirkshauptmannschaft B brachte in ihrer Gegenschrift im Wesentlichen vor, dass zum vorgebrachten Zeitpunkt eine Kontrolle nach dem Baugesetz anberaumt gewesen sei. Es sei ein Vertreter der Baubehörde, der Brandverhütungsstelle, des Arbeitsinspektorats, der Eigentümer und ein Mitarbeiter der belangten Behörde vor Ort gewesen. Seitens des Betreibers sei kein Vertreter erschienen. Aus den äußeren Umständen habe sich der Verdacht des illegalen Glücksspiels ergeben. Ein Anrainer habe berichtet, dass eine Angestellte die Räumlichkeiten vorweg betreten habe.
G sei durch Läuten und Klopfen an der Tür bzw über die an der Tür angebrachte Kamera eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz angekündigt und angedroht worden, dass bei Nichtöffnung der Türe diese mit Befehls- und Zwangsgewalt geöffnet werde. Da die Türe trotz mehrmaliger Aufforderung und Androhung nicht geöffnet worden sei, sei ein Schlüsseldienst beigezogen worden. Dieser habe nach wenigen Minuten die Haupteingangstüre geöffnet. Innerhalb des Lokals sei ein vollständig eingerichtetes Glücksspiellokal festgestellt worden. Die Angestellte sei vor Ort nicht mehr anwesend gewesen. Es sei beim Lokal ein Schild mit der Aufforderung, dass das illegale Glücksspiel
G einzustellen ist, angebracht worden, andernfalls eine Betriebsschließung in Betracht gezogen werde. Beim Lokal befinde sich eine Nebeneingangstüre, welche ins Stiegenhaus führe. Die anwesende Mitarbeiterin sei vor Öffnen der Türe über diese verschwunden und habe sich ins Cafe M begeben.Die Bezirkshauptmannschaft B brachte in ihrer Gegenschrift im Wesentlichen vor, dass zum vorgebrachten Zeitpunkt eine Kontrolle nach dem Baugesetz anberaumt gewesen sei. Es sei ein Vertreter der Baubehörde, der Brandverhütungsstelle, des Arbeitsinspektorats, der Eigentümer und ein Mitarbeiter der belangten Behörde vor Ort gewesen. Seitens des Betreibers sei kein Vertreter erschienen. Aus den äußeren Umständen habe sich der Verdacht des illegalen Glücksspiels ergeben. Ein Anrainer habe berichtet, dass eine Angestellte die Räumlichkeiten vorweg betreten habe.
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG sei durch Läuten und Klopfen an der Tür bzw über die an der Tür angebrachte Kamera eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz angekündigt und angedroht worden, dass bei Nichtöffnung der Türe diese mit Befehls- und Zwangsgewalt geöffnet werde. Da die Türe trotz mehrmaliger Aufforderung und Androhung nicht geöffnet worden sei, sei ein Schlüsseldienst beigezogen worden. Dieser habe nach wenigen Minuten die Haupteingangstüre geöffnet. Innerhalb des Lokals sei ein vollständig eingerichtetes Glücksspiellokal festgestellt worden. Die Angestellte sei vor Ort nicht mehr anwesend gewesen. Es sei beim Lokal ein Schild mit der Aufforderung, dass das illegale Glücksspiel
Paragraph 56 a, GSpG einzustellen ist, angebracht worden, andernfalls eine Betriebsschließung in Betracht gezogen werde. Beim Lokal befinde sich eine Nebeneingangstüre, welche ins Stiegenhaus führe. Die anwesende Mitarbeiterin sei vor Öffnen der Türe über diese verschwunden und habe sich ins Cafe M begeben. Der Bürgermeister der Stadt B brachte in seiner Gegenschrift im Wesentlichen vor, dass die Baubehörde aufgrund des Verdachtes, dass ein illegales Glücksspiellokal eingerichtet worden sei, einen Ortsaugenschein anberaumt habe. Die Anwesenden beim Ortsaugenschein könnten der Verhandlungsschrift entnommen werden. Von Betreiberseite sei niemand anwesend gewesen. Die Türe sei auch nach mehrmaligen Klopfen und Läuten nicht geöffnet worden. Ein Hausbewohner habe im Zuge der Amtshandlung mitgeteilt, dass sich jemand in den Räumlichkeiten aufhalten würde. Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft habe die zwangsweise Öffnung des Lokals angedroht. Nach Betreten des Lokales sei festgestellt worden, dass in den Räumlichkeiten tatsächlich illegal ein Glücksspiellokal eingerichtet worden sei. Personen seien keine anwesend gewesen. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 09.06.2016, um 8:30 Uhr fand im Erdgeschoss des Hauses Bstraße, B ein Ortsaugenschein statt. Dieser Ortsaugenschein wurde vom Bürgermeister der Stadt B anberaumt. Der Ortsaugenschein wurde anberaumt, weil der Verdacht bestand, dass in den Räumlichkeiten ein Glücksspiellokal eingerichtet und betrieben wird, ohne dass eine entsprechende Bewilligung für die Nutzungsänderung der Räumlichkeiten nach dem Baugesetz eingerichtet wurde. An diesem Ortsaugenschein nahm ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft B teil, weil der Verdacht bestand, dass in den Räumlichkeiten ein Glücksspiellokal betrieben wird. Dieser Verdacht ergab sich daraus, dass das Lokal entsprechend bezeichnet war (Casino), die Fenster verklebt waren, Außenkameras montiert waren und ein Anrainer mitgeteilt hat, dass im Lokal Glücksspiele angeboten werden. Erst im Zuge der Amtshandlung wurde bekannt, dass die Beschwerdeführerin Betreiberin des Lokales ist. Daher wurde die Beschwerdeführerin zu diesem Ortsaugenschein nicht geladen. Der Eigentümer der Räumlichkeiten wurde zum Ortsaugenschein geladen und er nahm daran auch teil. Ein Anrainer teilte dem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft B mit, dass eine Mitarbeiterin am Morgen das Lokal betreten habe. Aus diesem Grund sind die Vertreter der belangten Behörden davon ausgegangen, dass sich zumindest eine Person im Inneren der Räumlichkeiten befindet. Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft B klopfte und läutet mehrfach an der Haupteingangstüre und kündigte auch über die an der Tür angebrachte Kamera eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz an, und drohte, dass bei Nichtöffnung der Türe diese mit Befehls- und Zwangsgewalt geöffnet wird. Die Türe wurde trotz mehrmaliger Aufforderung und Androhung nicht geöffnet. Es wurde ein Schlüsseldienst angefordert. Dieser öffnete die Haupteingangstüre. Nach dem Öffnen der Türe wurde festgestellt, dass sich im Lokal keine Personen befinden. Im Lokal wurde durch die Vertreter der belangten Behörden festgestellt, dass dort mehrere Glücksspielgeräte aufgestellt waren. In diesen Räumlichkeiten wurde ein Glücksspiellokal von der Beschwerdeführerin betrieben. Keiner der Behördenvertreter hat im Lokal nach einer Sache oder einer Person gesucht. Beim Lokal wurde vom Behördenvertreter der Bezirkshauptmannschaft B ein Schild mit der Aufforderung, das illegale Glücksspiel
G einzustellen, angebracht, andernfalls eine Betriebsschließung in Betracht gezogen werde.Keiner der Behördenvertreter hat im Lokal nach einer Sache oder einer Person gesucht. Beim Lokal wurde vom Behördenvertreter der Bezirkshauptmannschaft B ein Schild mit der Aufforderung, das illegale Glücksspiel
Paragraph 56 a, GSpG einzustellen, angebracht, andernfalls eine Betriebsschließung in Betracht gezogen werde. Nach der Öffnung der Räumlichkeiten durch den Schlüsseldienst fand eine Überprüfung der tatsächlichen Nutzung des Lokales und die Feststellung, ob den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit entsprochen wird, durch einen Mitarbeiter der zuständigen Baubehörde statt. Es wurden mehrere bautechnische und brandschutztechnische Mängel festgestellt. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung und des vorliegenden Behördenaktes des Bürgermeisters der Stadt B als erwiesen angenommen. Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass in den betroffenen Räumlichkeiten ein Glücksspiellokal betrieben wurde. Strittig ist einerseits, ob das Lokal zum Kontrollzeitpunkt geöffnet war bzw sich eine Angestellte in den Räumlichkeiten befand und andererseits, ob die Baubehörde zu Recht einen Ortsaugenschein in Abwesenheit der Betreiber durchführte. Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft B hat in der Gegenschrift und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ihm ein Anrainer mitgeteilt habe, dass am Tag des Ortsaugenscheines eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin das Lokal betreten habe. Auch der Bürgermeister der Stadt B hat in seiner Gegenschrift ausgeführt, dass eine vor Ort anwesende Person (Hausbewohner) im Zuge der Amtshandlung mitgeteilt habe, dass sich jemand in den Räumlichkeiten aufhalte (das Betreten sei beobachtet worden). Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Lokal zum Tatzeitpunkt geöffnet gewesen sei und sich Personen in den Räumlichkeiten aufgehalten hätten. Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft B hat mit Schreiben vom 20.03.2017 mitgeteilt, dass die Daten des Anrainers nicht eruiert werden hätte können. Der Bürgermeister der Stadt B teilte mit Schreiben vom 28.11.2016 mit, dass Name und Adresse des Anrainers nicht bekannt seien. Der Anrainer konnte mangels bekanntgegebener Daten vom Landesverwaltungsgericht nicht einvernommen werden. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben beider Behörden in ihren Gegenschriften konnte die Feststellung getroffen werden, dass aufgrund der Aussage eines Anrainers die Behördenvertreter davon ausgegangen sind, dass sich zumindest eine Person, die Angestellte ist, im Inneren des Lokal aufhält. Das äußere Erscheinungsbild wurde vom Vertreter der Bezirkshauptmannschaft in der mündlichen Verhandlung nochmals dargestellt. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Stellungnahme aus, dass es sich beim Lokal der Beschwerdeführerin um ein Casino handle. Aufgrund dieser übereinstimmenden Angaben konnte einerseits die Feststellung getroffen werden, dass aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Verdacht bestand, dass ein Glücksspiellokal betrieben werden und andererseits dass tatsächlich ein solches in den Räumlichkeiten von den Behördenvertretern festgestellt wurde. 5.
Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.5.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt aber nach der Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nur dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liegt nur vor, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (VwGH 28.06.1990, 90/06/0018). Im Allgemeinen kommt es darauf an, ob von einem Verwaltungsorgan physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 26.11.1993, 92/17/0163). Als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt wurden in diesem Sinne ua das Aufsperren verschlossener Räume (VwGH 17.03.1992, 91/05/0172) oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw in eine Wohnung (vgl VfGH 13.06.1989, VfSlg Nr 12056) qualifiziert.Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt aber nach der Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nur dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde einer bestimmten Person gegenüber voraus und liegt nur vor, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (VwGH 28.06.1990, 90/06/0018). Im Allgemeinen kommt es darauf an, ob von einem Verwaltungsorgan physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht vergleiche VwGH 26.11.1993, 92/17/0163). Als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt wurden in diesem Sinne ua das Aufsperren verschlossener Räume (VwGH 17.03.1992, 91/05/0172) oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw in eine Wohnung vergleiche VfGH 13.06.1989, VfSlg Nr 12056) qualifiziert. Bei der Öffnung des versperrten Lokales mit Hilfe eines Schlüsseldienstes handelt es sich um eine Vorgangsweise in diesem Sinn, durch welche unmittelbar der von der belangten Behörde angestrebte Zustand (die freie Zugänglichkeit und Überprüfbarkeit vom Lokal im Sinne einer Kontrolle nach dem GSpG) hergestellt worden ist. Die Beschwerde ist daher zulässig. 6.1.
G), BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 118/2015, sind die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.6.1.
Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2015,, sind die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt (ErläutRV 684 BlgNr 25. GP 33): „Die im Abs. 4 statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle dar und sind aus diesem Grund als Verstöße
1 Z 5 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Im Vollzug hat sich diese Maßnahme als äußerst wirksam herausgestellt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Daher sollen beispielsweise verschlossene Haus- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse, wie insbesondere auch Glücksspielautomaten, zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben auch zwangsweise geöffnet werden können. Dabei sind die jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen anzudrohen und anzuwenden."In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt (ErläutRV 684 BlgNr 25. Gesetzgebungsperiode 33): „Die im Absatz 4, statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle dar und sind aus diesem Grund als Verstöße
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Im Vollzug hat sich diese Maßnahme als äußerst wirksam herausgestellt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Daher sollen beispielsweise verschlossene Haus- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse, wie insbesondere auch Glücksspielautomaten, zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben auch zwangsweise geöffnet werden können. Dabei sind die jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen anzudrohen und anzuwenden." 6.1.
G durchführen können und die Rechtsvorschrift gestattet ihm explizit zur Durchführung der Überwachungsfunktionen, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten.6.3. Die Räumlichkeiten wurden von den Vertretern nach Öffnung der Eingangstüre durch den Schlüsseldienst der belangten Behörden betreten. Ohne Betreten der Räumlichkeiten hätte der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft B keine Kontrolle
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG durchführen können und die Rechtsvorschrift gestattet ihm explizit zur Durchführung der Überwachungsfunktionen, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten. Der Vertreter der Baubehörde hat gemeinsam mit dem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft die Räumlichkeiten betreten. Nach dem Baugesetz sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich: § 38 Abs 1: Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, obParagraph 38, Absatz eins :, Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob
G zulässig und daher nicht rechtswidrig. Es stellt sich nur mehr die Frage, ob die Vertreter der Baubehörde die Räumlichkeiten betreten und in weitere Folge die bautechnischen und brandschutztechnischen Mängel feststellen durften.6.3.1. Wie bereits ausgeführt ist das Betreten der gegenständlichen Räumlichkeiten
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG zulässig und daher nicht rechtswidrig. Es stellt sich nur mehr die Frage, ob die Vertreter der Baubehörde die Räumlichkeiten betreten und in weitere Folge die bautechnischen und brandschutztechnischen Mängel feststellen durften. Die Baubehörde darf im Rahmen des § 38 BauG Überprüfungen durchführen. Die Beschwerdeführerin als Untermieterin der Räumlichkeiten war zum Tatzeitpunkt Verfügungsberechtigte über die gegenständlichen Räumlichkeiten und hat unstrittig weder ihre Zustimmung zum Betreten der Räumlichkeiten erteilt, noch war ein Vertreter von ihr vor Ort anwesend. Der Eigentümer der Räumlichkeiten war vor Ort.Die Baubehörde darf im Rahmen des Paragraph 38, BauG Überprüfungen durchführen. Die Beschwerdeführerin als Untermieterin der Räumlichkeiten war zum Tatzeitpunkt Verfügungsberechtigte über die gegenständlichen Räumlichkeiten und hat unstrittig weder ihre Zustimmung zum Betreten der Räumlichkeiten erteilt, noch war ein Vertreter von ihr vor Ort anwesend. Der Eigentümer der Räumlichkeiten war vor Ort.
EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
Abs 2 darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
, EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
Absatz 2, darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Das Grundrecht nach Art 8 EMRK geht über den Schutzbereich des Art 9 StGG hinaus (VfSlg. 10.272/1984), indem es unabhängig von den Bedingungen einer behördlichen Hausdurchsuchung „jedermann ... (den) Anspruch auf Achtung ... seiner Wohnung ...“ gewährleistet (vgl VfSlg 12.056/1989).Das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK geht über den Schutzbereich des Artikel 9, StGG hinaus (VfSlg. 10.272 aus 1984,), indem es unabhängig von den Bedingungen einer behördlichen Hausdurchsuchung „jedermann ... (den) Anspruch auf Achtung ... seiner Wohnung ...“ gewährleistet vergleiche VfSlg 12.056 aus 1989,). Dieses Recht dient - wie sich schon aus dem systematischen Zusammenhang, in dem es steht (nämlich im Konnex mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie des Briefverkehrs) - dem Schutz der Intimsphäre des Individuums (VfGH 13.06.1989, B1722/88). Wenngleich der Begriff der „Wohnung“ auch in der Bedeutung des Art 8 EMRK nicht eng zu verstehen ist, können darunter keinesfalls Räumlichkeiten verstanden werden, die bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit zugänglich sind (VfGH 13.06.1989, B1722/88). Zum Tatzeitpunkt waren die gegenständlichen Räumlichkeiten nicht für die Öffentlichkeit zugänglich, da die Eingangstüre versperrt war. Art 8 EMRK findet auch auf Geschäftsräumlichkeiten einer juristischen Person Anwendung (vgl dazu EGMR 16.04.2002, Bsw 37971/97).Dieses Recht dient - wie sich schon aus dem systematischen Zusammenhang, in dem es steht (nämlich im Konnex mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie des Briefverkehrs) - dem Schutz der Intimsphäre des Individuums (VfGH 13.06.1989, B1722/88). Wenngleich der Begriff der „Wohnung“ auch in der Bedeutung des Artikel 8, EMRK nicht eng zu verstehen ist, können darunter keinesfalls Räumlichkeiten verstanden werden, die bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit zugänglich sind (VfGH 13.06.1989, B1722/88). Zum Tatzeitpunkt waren die gegenständlichen Räumlichkeiten nicht für die Öffentlichkeit zugänglich, da die Eingangstüre versperrt war. Artikel 8, EMRK findet auch auf Geschäftsräumlichkeiten einer juristischen Person Anwendung vergleiche dazu EGMR 16.04.2002, Bsw 37971/97). Da die Räumlichkeiten im Zuge der rechtmäßigen Glücksspielkontrolle vom Vertreter der Baubehörde betreten wurden, liegt kein Eingriff in das Grundrecht nach Art 8 EMRK vor. Die Baubehörde hat keine Durchsuchung in den Räumlichkeiten durchgeführt, sondern lediglich im Rahmen der Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz Übertretungen nach dem Baugesetz festgestellt. Da die Räumlichkeiten im Zuge der rechtmäßigen Glücksspielkontrolle vom Vertreter der Baubehörde betreten wurden, liegt kein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK vor. Die Baubehörde hat keine Durchsuchung in den Räumlichkeiten durchgeführt, sondern lediglich im Rahmen der Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz Übertretungen nach dem Baugesetz festgestellt. Unter diesen Umständen kann von einem Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nicht gesprochen werden. Damit scheidet eine Verletzung dieses Grundrechtes von vornherein aus.Unter diesen Umständen kann von einem Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nicht gesprochen werden. Damit scheidet eine Verletzung dieses Grundrechtes von vornherein aus. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen nicht vor. Die Maßnahmenbeschwerde war daher abzuweisen. 7.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung.7.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung. Im gegenständlichen Fall sind die belangten Behörden obsiegende Parteien (vgl § 35 Abs 3 VwGVG). Die Bezirkshauptmannschaft B hat in der Gegenschrift einen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Die Stadt B hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Mangels entsprechenden Antrages war ihr daher kein Kostenersatz zuzusprechen.Im gegenständlichen Fall sind die belangten Behörden obsiegende Parteien vergleiche Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG). Die Bezirkshauptmannschaft B hat in der Gegenschrift einen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Die Stadt B hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Mangels entsprechenden Antrages war ihr daher kein Kostenersatz zuzusprechen. Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist betreffend der Kontrolle nach dem GSpG der Bezirkshauptmannschaft B als belangter Behörde zuzurechnen. Die angefochtene Ausübung dieser unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt wurde im Vollzugsbereich des Glücksspielgesetzes gesetzt, sodass der Kostenersatz an den Bund zu entrichten ist. Das Mehrbegehren der belangten Behörde betreffend den Vorlageaufwand war abzuweisen, weil der Vorlageaufwand für die Vorlage eines vollständigen Aktes gebührt. Im gegenständlichen Verfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft B kein Verwaltungsakt vorgelegt, weshalb das Mehrbegehren für den Vorlageaufwand abzuweisen war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.