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{'item': 'LVwG-340-1-2017-R12'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlLVwG-340-1-2017-R12 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde der G A, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 20.12.2016, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit Antrag vom 08.12.2016 hat die Beschwerdeführerin Mindestsicherung für die Übernahme einer Ausfallsbürgschaft (Finanzierungsbeitrag in der Höhe von 3.967,83 Euro) und der Finanzamtsgebühr im Rahmen eines beabsichtigten Wohnungswechsels beantragt. Mit angefochtenem Bescheid hat die Behörde diesen Antrag mangels sachlicher Hilfsbedürftigkeit abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass beim festgestellten Sachverhalt der geltend gemachte Bedarf überschießend sei und das im Mindestsicherungsrecht verankerte Leistungsniveau deutlich übersteige.
  2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sie grundsätzlich zustimme, dass die Wohnung, die sie derzeit bewohne, für sie und ihre Tochter ausreichend sei. Sie habe jedoch eine schlimme Scheidung hinter sich. Schon während der Ehe habe sie psychische und körperliche Gewalt erlebt, ihr Ex-Mann habe sie bedroht. Sie leide an psychischen Problemen und befinde sich in Behandlung. Sie könne in der Wohnung nicht mehr schlafen, die Angstzustände nicht ausschalten. Wegen schlechten Erinnerungen habe sie schon die meisten Möbel ausgetauscht, was leider nichts genützt habe. Beim Wohnungsamt habe man Verständnis für ihre Lage gehabt; normalerweise erhalte man innerhalb von fünf Jahren keine andere Wohnung. Von der VOGEWOSI erhalte sie nach dem Auszug aus der alten Wohnung einen Betrag von 3.835,11 Euro ausbezahlt; dieses Geld würde sie für eine Küche verwenden, da diese in der angebotenen Wohnung getauscht werden müsse.
  3. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest: 3.
  4. Die Beschwerdeführerin ist seit Juni 2015 geschieden und bezieht Mindestsicherung. Unter anderem wurde ihr mit Bescheid vom 27.06.2016 ab dem 01.07.2016 bis 28.02.2017 Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von monatlich 162,97 Euro und des Wohnbedarfes von monatlich 207,04 Euro gewährt. Davor hat die Behörde im Übrigen auch Kosten für ein Schlafzimmer komplett und Mietrückstände übernommen. Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihrer Tochter (E A, geb XX.XX.XXXX) eine VOGEWOSI-Wohnung in D, vormalige Ehewohnung. Die Wohnfläche beträgt ca 76,5 m². Die Kosten für die Wohnung betragen 678,49 Euro (ohne Heizkosten [= 45,88 Euro inkl USt]: 632,61 Euro). Für diese Wohnung erhielt die Beschwerdeführerin bis April 2017 Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich 471,45 Euro.Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihrer Tochter (E A, geb römisch zwanzig.XX.XXXX) eine VOGEWOSI-Wohnung in D, vormalige Ehewohnung. Die Wohnfläche beträgt ca 76,5 m². Die Kosten für die Wohnung betragen 678,49 Euro (ohne Heizkosten [= 45,88 Euro inkl USt]: 632,61 Euro). Für diese Wohnung erhielt die Beschwerdeführerin bis April 2017 Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich 471,45 Euro. An Einkommen steht der Beschwerdeführerin Ehegattenunterhalt in der Höhe von monatlich 360 Euro zur Verfügung. Für die Tochter bezahlt der geschiedene Ehegatte monatlich 245 Euro an Kindesunterhalt. Mit Eingabe vom 08.12.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Übernahme der für einen Wohnungswechsel anfallenden Kosten (Übernahme Finanzierungsbeitrag von 3.967,83 Euro und Finanzamtsgebühr für eine Wohnung der Wohnbauselbsthilfe in D). Als Grund für den Wohnungswechsel führte sie im Antrag an, dass dadurch, dass sie derzeit in der Nähe der Freundin des Ex-Ehegatten wohne, viele Probleme entstehen würden. Die Beschwerdeführerin leidet an psychischen Problemen. Sie befindet sich deshalb auch in medizinischer Behandlung. 3.
  5. Mit Schreiben vom 08.03.2017 hat die Behörde mitgeteilt, dass von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ein Antrag auf Weitergewährung der bis zum 28.02.2017 bewilligten Mindestsichtung eingebracht worden sei; die Beschwerdeführerin behalte die „alte“ Wohnung (die angebotene Wohnung der Wohnbauselbsthilfe stand nicht mehr zur Verfügung).
  6. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen und ist insoweit unbestritten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Sie war auch nicht erforderlich, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Sache erwarten ließ. Im Übrigen ließ die Beschwerdeführerin die ihr vom Landesverwaltungsgericht eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme bzw das Schreiben vom 13.03.2017 unbeantwortet.
  7. Das Gesetz über die Mindestsicherung (Mindestsicherungsgesetz – MSG), LGBl Nr 64/2010, idF LGBl Nr 118/2015, lautet auszugsweise wie folgt:
  8. Das Gesetz über die Mindestsicherung (Mindestsicherungsgesetz – MSG), Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2015,, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1Allgemeines„§ 1, Allgemeines

(1)Mindestsicherung ist Hilfsbedürftigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
(2)Mindestsicherung ist die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(3)Hilfsbedürftig ist, a)Litera a wer den Bedarf für Lebensunterhalt, Wohnung, den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung oder den Aufwand für die Bestattung nicht oder nicht ausreichend selbst decken kann und dieser auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wird; b)Litera b wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen – im Folgenden besondere Lebenslage genannt – nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.
(4)Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nach Abs 3 sind Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich), Kinderabsetzbeträge und Familienzuschüsse nicht zu berücksichtigen. …
(4)Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nach Absatz 3, sind Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich), Kinderabsetzbeträge und Familienzuschüsse nicht zu berücksichtigen. … … § 2Paragraph 2 Grundsätze für die Gewährung der Mindestsicherung
(1)Mindestsicherung ist auf Antrag oder von Amts wegen zu gewähren.
(2)Mindestsicherung ist vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren, wenn diese dadurch abgewendet werden kann.
(3)Mindestsicherung ist auch nach Beendigung der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der zuvor geleisteten Mindestsicherung zu sichern.
(4)Bei der Gewährung der Mindestsicherung ist nach Maßgabe des Einzelfalles darauf Bedacht zu nehmen, dass bei möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Hilfsbedürftigen und seiner Familie sowie bei möglichst zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfsbedürftige zur Selbsthilfe befähigt wird und eine gründliche und dauernde Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit zu erwarten ist.
(5)... … § 5Kernleistungen(Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit,Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)Paragraph 5,, Kernleistungen, (Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit,, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)
(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Strom und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Soweit ansonsten eine angemessene Wohnsituation nicht gewährleistet werden kann, umfasst der Wohnbedarf auch die unbedingt erforderlichen Kosten für eine Wohnraumbeschaffung sowie eine wirtschaftlich gebotene Wohnraumerhaltung.
(3)bis
(5)... … § 8 Paragraph 8, Form und Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. … Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
(2)Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die Arbeitsfähigkeit, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.
(3)bis
(6)
(7)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Arten, die Form und das Ausmaß der Mindestsicherung zu erlassen; weiters darüber, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind. Für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des ausreichenden Lebensunterhaltes sind pauschale Sätze festzusetzen. Die Vorgaben der staatsrechtlichen Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung sind zu berücksichtigen.“ Die Mindestsicherungsverordnung – MSV, LGBl Nr 71/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 117/2016, lautet auszugsweise wie folgt:Die Mindestsicherungsverordnung – MSV, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2010,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 117 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1Lebensunterhalt und Wohnbedarf„§ 1, Lebensunterhalt und Wohnbedarf
(1)Der Lebensunterhalt außerhalb einer stationären Einrichtung (offene Mindestsicherung) umfasst den regelmäßigen Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Der Wohnbedarf außerhalb einer stationären Einrichtung umfasst den für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Mit dem Aufwand für Miete gleichzusetzen sind Raten, die für Wohnraumbeschaffungsdarlehen zu entrichten sind.
(3)
(4)Zum Lebensunterhalt sowie Wohnbedarf sind Sonderbedarfe im angemessenen Umfang zu gewähren. Zu diesen Sonderbedarfen zählen insbesondere a)Litera a Mehrkosten für eine Diätnahrung, b) Kosten für die Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühlen und für die Küche, c)Litera c Kosten für große Haushaltsgeräte wie Boiler, Herd und Waschmaschine sowie d)Litera d eine allfällige Kaution für eine Wohnung.“
  1. Das Mindestsicherungsgesetz unterscheidet zwischen Kernleistungen und Sonderleistungen. Zu den Kernleistungen der Mindestsicherung gehören: die Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, sowie die Bestattungskosten (vgl §§ 4, 5 und 6 MSG).
  2. Das Mindestsicherungsgesetz unterscheidet zwischen Kernleistungen und Sonderleistungen. Zu den Kernleistungen der Mindestsicherung gehören: die Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, sowie die Bestattungskosten vergleiche Paragraphen 4, 5 und 6 MSG). Zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf sind Sonderbedarfe im angemessenen Umfang zu gewähren, wobei zu diesen Sonderbedarfen zB eine allfällige Wohnungskaution oä zählt (vgl § 1 Abs 4 MSV).Zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf sind Sonderbedarfe im angemessenen Umfang zu gewähren, wobei zu diesen Sonderbedarfen zB eine allfällige Wohnungskaution oä zählt vergleiche Paragraph eins, Absatz 4, MSV). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die Übernahme einer Ausfallsbürgschaft sowie der Finanzamtsgebühr im Rahmen eines Wohnungswechsels ist auf den Erhalt einer Kernleistung der Mindestsicherung gerichtet, konkret handelt es sich um einen Sonderbedarf zur Sicherstellung des ausreichenden Wohnbedarfes. Solche Sonderbedarfe sind jedoch nur in einem angemessenen Umfang zu gewähren. Dabei wird angemerkt, dass nach den Grundsätzen des Mindestsicherungsgesetzes auch bei der Gewährung von Mindestsicherung auf einen möglichst zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Aufwand Bedacht zu nehmen ist. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist der Wohnbedarf der Beschwerdeführerin und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter ausreichend gedeckt. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag anführt, es gebe viele Probleme aufgrund der Nähe zum Wohnort der neuen Partnerin des Ex-Ehegatten, so macht sie damit keinen Umstand geltend, der nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes einen Wohnungswechsel erforderlich machen würde bzw rechtfertigt dieser nicht die Übernahme durch den Umzug entstehender Kosten durch die Mindestsicherung. Im Übrigen steht die der Beschwerdeführerin vom Wohnungsamt angebotene Wohnung der Wohnbauselbsthilfe, die ebenfalls in D gelegen ist, – wie sich herausgestellt hat – nicht mehr zur Verfügung. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.340.1.2017.R12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.