RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum15.05.2017 GeschäftszahlLVwG-451-4/2016-R9 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Längle über die Beschwerde der A S, geb am XX.XX.XXXX (StA: T), H, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 02.08.2016, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Längle über die Beschwerde der A S, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX (StA: T), H, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 02.08.2016, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch angeführte Rechtsgrundlage wie folgt lautet: „§ 10a Abs 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl Nr 311/1985 idF BGBl I Nr 136/2013“. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch angeführte Rechtsgrundlage wie folgt lautet: „§ 10a Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 136/2013“. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 19.01.2015 gestellte Antrag der A S, geboren am XX.XX.XXXX in K (T), auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10a Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der am 19.01.2015 gestellte Antrag der A S, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX in K (T), auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Spruchinhalt unvollständig und unklar und daher rechtswidrig sei. Richtigerweise hätte der Antrag nach § 10 und § 10a (wenn überhaupt) abgewiesen werden müssen. Zudem sei der Bescheid insofern nicht eindeutig, als § 10a Abs 1 StbG zwei Versagungstatbestände enthalte, die voneinander unabhängig seien. Der angefochtene Bescheid stütze sich sohin weder auf den richtigen Paragraphen noch sei der Versagungsgrund darin eindeutig festgelegt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthalte eine Auseinandersetzung nur mit den Deutschkenntnissen, so dass offensichtlich die Z 1 des § 10a Abs 1 StbG gemeint sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im Urteil Genovese vom 11.10.2011 entschieden, dass die Staatsbürgerschaft einen Teil der Identität eines Menschen bilde und daher nach Art 8 EMRK eine Grundrechtsbindung der Staatsbürgerschaftsbehörde bestehe. Mit anderen Worten, auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK könne die Erteilung oder Bewilligung der Beibehaltung einer Staatsbürgerschaft gebieten. Der Verwaltungsgerichtshof habe dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Anlass genommen, mehrere Gesetzesprüfungsanträge zum Staatsbürgerschaftsrecht beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Im Erkenntnis vom 14.03.2013 habe der Verfassungsgerichtshof ua entschieden, dass die Frage der Erlangung der Staatsbürgerschaft, soweit sich diese auf die Abstammung von den Eltern gründe, in den Schutzbereich des Art 8 Abs 1 EMRK falle. Gerade im Bereich des Unionsrechts solle Integration gefördert werden. Die angegriffene Rechtslage bewirke das Gegenteil, indem es der Migration und Freizügigkeit unnötige Hindernisse entgegensetze. Die Beschwerdeführerin sei längst assoziationsintegriert und stehe damit unter dem Schutz des Unionsrechts. Die Beschwerdeführerin habe auch formale Bedenken gegen die gesetzliche Regelung des § 10a Abs 1 Z 1 StbG iVm § 10a Abs 5 StbG. § 10a Abs 1 Z 1 leg cit enthalte eine dynamische Verweisung auf § 14 Abs 2 Z 2 NAG. Tatsächlich sei eine dynamische Verweisung eines Bundesgesetzes, das unter den Kompetenztyp des Art 11 B-VG falle, auf ein Bundesgesetz, das zu den Kompetenztatbeständen des Art 10 B-VG ressortiere, prinzipiell unzulässig. Die Beschwerdeführerin rege daher an, aus § 10a Abs 1 Z 1 StbG die Wortfolge „gemäß § 14 Abs 2 Z 2 NAG“ beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Die Beschwerdeführerin habe auch materielle bzw formelle Bedenken im weitesten Sinne gegen die Regelung des § 10a Abs 2 StbG. Rätselhaft sei insbesondere die Bestimmung des § 10a Abs 2 Z 3 StbG. Was eine „Sprach- oder Hörbehinderung“ sei, sei das ein „physisch oder psychisch dauerhaft schlechter Gesundheitszustand“, denn nur für solche gelte der Ausnahmetatbestand. Es werde daher auch angeregt, aus § 10a Abs 2 Z 3 StbG die Wortfolge: „denen aufgrund ihres physischen oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch aufgrund von Sprach- oder Hörbehinderungen“, allenfalls auch die Wortfolge: „und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird“ beim Verfassungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und des Sachlichkeitsgebots anzufechten. Im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt werde angeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Leben lang gearbeitet habe, eine Familie versorgt, zwei Töchter aufgezogen, die beide erstklassig Deutsch sprechen und im Berufsleben gute Leistungen abgeben würden, sie lebe in stabilen Verhältnissen und habe noch nie Anlass zu Strafen gegeben. Sie könne sich auch im täglichen Leben verständigen, was sich daraus zeige, dass sie insgesamt fast 20 Jahre bei derselben Firma arbeite und auch in der Lage sei, das Manda[n]t mit der Beschwerdevertreterin ordnungsgemäß abzuwickeln. Die Republik Österreich werde mit der Beschwerdeführerin eine unscheinbare, fleißige, ruhige, familienorientierte, brave Bürgerin bekommen. Sie wolle als Krönung ihrer langen positiven Jahre in Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben. Dem stehe lediglich entgegen, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei. Die Beschwerdeführerin habe offenkundig eine Art Sprachblockade, die sie daran hindere, ihrer sonstigen perfekten Integration entsprechend auch die deutsche Sprache in gleicher Qualität zu erlernen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass der Spruchinhalt unvollständig und unklar und daher rechtswidrig sei. Richtigerweise hätte der Antrag nach Paragraph 10 und Paragraph 10 a, (wenn überhaupt) abgewiesen werden müssen. Zudem sei der Bescheid insofern nicht eindeutig, als Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG zwei Versagungstatbestände enthalte, die voneinander unabhängig seien. Der angefochtene Bescheid stütze sich sohin weder auf den richtigen Paragraphen noch sei der Versagungsgrund darin eindeutig festgelegt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthalte eine Auseinandersetzung nur mit den Deutschkenntnissen, so dass offensichtlich die Ziffer eins, des Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG gemeint sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im Urteil Genovese vom 11.10.2011 entschieden, dass die Staatsbürgerschaft einen Teil der Identität eines Menschen bilde und daher nach Artikel 8, EMRK eine Grundrechtsbindung der Staatsbürgerschaftsbehörde bestehe. Mit anderen Worten, auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK könne die Erteilung oder Bewilligung der Beibehaltung einer Staatsbürgerschaft gebieten. Der Verwaltungsgerichtshof habe dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Anlass genommen, mehrere Gesetzesprüfungsanträge zum Staatsbürgerschaftsrecht beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Im Erkenntnis vom 14.03.2013 habe der Verfassungsgerichtshof ua entschieden, dass die Frage der Erlangung der Staatsbürgerschaft, soweit sich diese auf die Abstammung von den Eltern gründe, in den Schutzbereich des Artikel 8, Absatz eins, EMRK falle. Gerade im Bereich des Unionsrechts solle Integration gefördert werden. Die angegriffene Rechtslage bewirke das Gegenteil, indem es der Migration und Freizügigkeit unnötige Hindernisse entgegensetze. Die Beschwerdeführerin sei längst assoziationsintegriert und stehe damit unter dem Schutz des Unionsrechts. Die Beschwerdeführerin habe auch formale Bedenken gegen die gesetzliche Regelung des Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG in Verbindung mit Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG. Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit enthalte eine dynamische Verweisung auf Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Tatsächlich sei eine dynamische Verweisung eines Bundesgesetzes, das unter den Kompetenztyp des Artikel 11, B-VG falle, auf ein Bundesgesetz, das zu den Kompetenztatbeständen des Artikel 10, B-VG ressortiere, prinzipiell unzulässig. Die Beschwerdeführerin rege daher an, aus Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG die Wortfolge „gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG“ beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Die Beschwerdeführerin habe auch materielle bzw formelle Bedenken im weitesten Sinne gegen die Regelung des Paragraph 10 a, Absatz 2, StbG. Rätselhaft sei insbesondere die Bestimmung des Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, StbG. Was eine „Sprach- oder Hörbehinderung“ sei, sei das ein „physisch oder psychisch dauerhaft schlechter Gesundheitszustand“, denn nur für solche gelte der Ausnahmetatbestand. Es werde daher auch angeregt, aus Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, StbG die Wortfolge: „denen aufgrund ihres physischen oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch aufgrund von Sprach- oder Hörbehinderungen“, allenfalls auch die Wortfolge: „und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird“ beim Verfassungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und des Sachlichkeitsgebots anzufechten. Im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt werde angeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Leben lang gearbeitet habe, eine Familie versorgt, zwei Töchter aufgezogen, die beide erstklassig Deutsch sprechen und im Berufsleben gute Leistungen abgeben würden, sie lebe in stabilen Verhältnissen und habe noch nie Anlass zu Strafen gegeben. Sie könne sich auch im täglichen Leben verständigen, was sich daraus zeige, dass sie insgesamt fast 20 Jahre bei derselben Firma arbeite und auch in der Lage sei, das Manda[n]t mit der Beschwerdevertreterin ordnungsgemäß abzuwickeln. Die Republik Österreich werde mit der Beschwerdeführerin eine unscheinbare, fleißige, ruhige, familienorientierte, brave Bürgerin bekommen. Sie wolle als Krönung ihrer langen positiven Jahre in Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben. Dem stehe lediglich entgegen, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei. Die Beschwerdeführerin habe offenkundig eine Art Sprachblockade, die sie daran hindere, ihrer sonstigen perfekten Integration entsprechend auch die deutsche Sprache in gleicher Qualität zu erlernen.
- Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX in der T geboren. Sie ist türkische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist am römisch zwanzig.XX.XXXX in der T geboren. Sie ist türkische Staatsangehörige. Nach ihren Angaben ist die Beschwerdeführerin im Jahr 1989 erstmalig nach Österreich gekommen; ein Jahr darauf hat sie begonnen zu arbeiten. Die Eheschließung mit ihrem Ehegatten, C S, erfolgte im Jahr
- Die Beschwerdeführerin hat zwei Töchter, welche im Jahr XXX und YYY in Österreich geboren sind. Nach ihren Angaben ist die Beschwerdeführerin im Jahr 1989 erstmalig nach Österreich gekommen; ein Jahr darauf hat sie begonnen zu arbeiten. Die Eheschließung mit ihrem Ehegatten, C S, erfolgte im Jahr
- Die Beschwerdeführerin hat zwei Töchter, welche im Jahr römisch 30 und YYY in Österreich geboren sind. Die Beschwerdeführerin wohnt seit 1989 ununterbrochen in H. Die Beschwerdeführerin ist bei der Firma A als Packerin (in Schichtarbeit) tätig. Der Beschwerdeführerin ist im Jahr 2005 die Lenkberechtigung für das Lenken von Kraftfahrzeugen erteilt worden; die Führerscheinprüfung wurde hier in Österreich absolviert. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin hat diese in der Türkei die erste und zweite Volksschulklasse absolviert. In Österreich hat die Beschwerdeführerin weder einen Alphabetisierungskurs absolviert noch einen Deutschkurs besucht. Im Rahmen der Verhandlung am 01.02.2017 hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie gesund ist. Nach ihren eigenen Angaben hat sie weder schwere Erkrankungen noch psychische Probleme. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 24.03.2017 ua die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens beantragt. Die medizinische Amtssachverständige kam in ihrem Gutachten vom 25.04.2017 nach erfolgter Untersuchung und Befundaufnahme zur Schlussfolgerung, dass bei der Beschwerdeführerin keine schweren Erkrankungen erkennbar seien; es seien auch keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen ersichtlich. 4.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017 und aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen. 4.
- Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen angegeben, dass sie am XX.XX.XXXX in der T geboren sei. Sie sei derzeit noch türkische Staatsangehörige. Sie sei 1989 nach Österreich gekommen. Im Jahr 1990 habe sie begonnen zu arbeiten. Im Jahr 1991 habe sie dann geheiratet. Sie habe zwei Töchter, die hier geboren seien: S sei ZZZZ geboren, und zwar am ZZ.ZZ.ZZZZ. G sei am YY.YY.YYYY auf die Welt gekommen. Sie habe immer in H gewohnt. Bis auf die Urlaube habe sie sich seit dem Jahr 1989 ununterbrochen hier in Österreich aufgehalten. Sie wohne nach wie vor in der Sstraße in H. Sie arbeite in der Firma A als Packerin. Grundsätzlich sei sie Hausfrau. Sie mache Schichtarbeit. Ihr Mann arbeite immer in der Nacht als Schichtarbeiter. Er sei auch bei der Firma A beschäftigt. Sie habe einen Führerschein. Seit 2005 verfüge sie über den Führerschein. Sie habe die Führerscheinprüfung hier in Österreich absolviert. Ihre große Tochter G sei schon verheiratet. S gehe noch in die Schule. Sie sei gesund. Sie habe keine schweren Erkrankungen. Sie habe auch keine psychischen Probleme. Richtig sei, dass sie nach der Arbeit, wie sie dies in ihrem Lebenslauf angeführt habe, gerne einkaufen gehe, jogge und koche. Sie gehe sowohl alleine als auch in Begleitung einkaufen. Sie könne nicht lesen und nicht schreiben. Zahlen könne sie lesen, dh beim Einkaufen verstehe sie, wieviel es koste. Ein bisschen könne sie schon lesen. Sie könne also beispielsweise schon den Zucker vom Salz unterscheiden. Sie gehe auch selbständig zum Arzt. Wenn sie behördliche Formulare ausfüllen müsse, dann könne sie schon ihren Namen und ihre Adresse anführen. Bei allem weiteren habe sie Schwierigkeiten, es zu lesen und es zu verstehen. Sie koche gerne. Sie koche auch neue Sachen. Sie habe auch Kochbücher daheim; ein bisschen könne sie die lesen. Bei der Führerscheinprüfung habe sie einen praktischen Teil absolviert, also sie sei Auto gefahren und den theoretischen Teil habe sie mündlich absolviert. Sie habe die Prüfung nicht schriftlich absolviert. Sie sei hierher nach Österreich gekommen und habe keinen Deutschkurs besucht. Sie habe für das Arbeiten ein bisschen Deutsch gelernt, aber nicht einen Deutschkurs absolviert. Sie habe auch keinen Alphabetisierungskurs gemacht. Richtig sei, dass sie in der Türkei die erste und zweite Volksschulklasse absolviert habe. Es habe keine Zeugnisse darüber gegeben. Es habe lediglich eine Bestätigung gegeben, dass sie die erste und zweite Volksschulklasse besucht habe. Sie habe diese beiden Volksschulklassen im Dorf B-K besucht. Nach ihrem Wissensstand gebe es diese Schule dort nicht mehr, weil dort Krieg sei und es auch Krieg gegeben habe. Sie sei damals nicht durchgehend in die Schule gegangen. Einmal sei sie zehn Tage in der Schule gewesen, dann wieder zehn Tage nicht. Zwischendurch habe sie auch arbeiten müssen. Danach habe sie daheim bei Mama und Papa gearbeitet, ua geputzt etc. Ein bisschen könne sie schon lesen und schreiben, dadurch dass sie die zwei Volksschulklassen besucht habe. Aber sie habe auch Einiges wieder vergessen. In der Arbeit müsse sie weder lesen noch schreiben können. Sie brauche das Lesen und Schreiben nicht für ihre Arbeit. Ihr monatliches Nettoeinkommen belaufe sich auf ca 1.400 bis 1.500 Euro. Sie habe immer nur gearbeitet. Sie habe nie einen Deutschkurs oder einen Alphabetisierungskurs besucht. Sie sehe sich nicht imstande, einen Alphabetisierungskurs oder einen Deutschkurs zu besuchen. Das gehe nicht in ihren Kopf hinein. Damals, als sie die Führerscheinprüfung absolviert habe, habe sie neben dem praktischen Fahrteil den theoretischen Prüfungsteil am Computer absolviert. Sie habe damals die Fragen am Computerbildschirm gesehen und dann die richtige Antwort am Computer gedrückt. 4.
- Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen angegeben, dass sie am römisch zwanzig.XX.XXXX in der T geboren sei. Sie sei derzeit noch türkische Staatsangehörige. Sie sei 1989 nach Österreich gekommen. Im Jahr 1990 habe sie begonnen zu arbeiten. Im Jahr 1991 habe sie dann geheiratet. Sie habe zwei Töchter, die hier geboren seien: S sei ZZZZ geboren, und zwar am ZZ.ZZ.ZZZZ. G sei am YY.YY.YYYY auf die Welt gekommen. Sie habe immer in H gewohnt. Bis auf die Urlaube habe sie sich seit dem Jahr 1989 ununterbrochen hier in Österreich aufgehalten. Sie wohne nach wie vor in der Sstraße in H. Sie arbeite in der Firma A als Packerin. Grundsätzlich sei sie Hausfrau. Sie mache Schichtarbeit. Ihr Mann arbeite immer in der Nacht als Schichtarbeiter. Er sei auch bei der Firma A beschäftigt. Sie habe einen Führerschein. Seit 2005 verfüge sie über den Führerschein. Sie habe die Führerscheinprüfung hier in Österreich absolviert. Ihre große Tochter G sei schon verheiratet. S gehe noch in die Schule. Sie sei gesund. Sie habe keine schweren Erkrankungen. Sie habe auch keine psychischen Probleme. Richtig sei, dass sie nach der Arbeit, wie sie dies in ihrem Lebenslauf angeführt habe, gerne einkaufen gehe, jogge und koche. Sie gehe sowohl alleine als auch in Begleitung einkaufen. Sie könne nicht lesen und nicht schreiben. Zahlen könne sie lesen, dh beim Einkaufen verstehe sie, wieviel es koste. Ein bisschen könne sie schon lesen. Sie könne also beispielsweise schon den Zucker vom Salz unterscheiden. Sie gehe auch selbständig zum Arzt. Wenn sie behördliche Formulare ausfüllen müsse, dann könne sie schon ihren Namen und ihre Adresse anführen. Bei allem weiteren habe sie Schwierigkeiten, es zu lesen und es zu verstehen. Sie koche gerne. Sie koche auch neue Sachen. Sie habe auch Kochbücher daheim; ein bisschen könne sie die lesen. Bei der Führerscheinprüfung habe sie einen praktischen Teil absolviert, also sie sei Auto gefahren und den theoretischen Teil habe sie mündlich absolviert. Sie habe die Prüfung nicht schriftlich absolviert. Sie sei hierher nach Österreich gekommen und habe keinen Deutschkurs besucht. Sie habe für das Arbeiten ein bisschen Deutsch gelernt, aber nicht einen Deutschkurs absolviert. Sie habe auch keinen Alphabetisierungskurs gemacht. Richtig sei, dass sie in der Türkei die erste und zweite Volksschulklasse absolviert habe. Es habe keine Zeugnisse darüber gegeben. Es habe lediglich eine Bestätigung gegeben, dass sie die erste und zweite Volksschulklasse besucht habe. Sie habe diese beiden Volksschulklassen im Dorf B-K besucht. Nach ihrem Wissensstand gebe es diese Schule dort nicht mehr, weil dort Krieg sei und es auch Krieg gegeben habe. Sie sei damals nicht durchgehend in die Schule gegangen. Einmal sei sie zehn Tage in der Schule gewesen, dann wieder zehn Tage nicht. Zwischendurch habe sie auch arbeiten müssen. Danach habe sie daheim bei Mama und Papa gearbeitet, ua geputzt etc. Ein bisschen könne sie schon lesen und schreiben, dadurch dass sie die zwei Volksschulklassen besucht habe. Aber sie habe auch Einiges wieder vergessen. In der Arbeit müsse sie weder lesen noch schreiben können. Sie brauche das Lesen und Schreiben nicht für ihre Arbeit. Ihr monatliches Nettoeinkommen belaufe sich auf ca 1.400 bis 1.500 Euro. Sie habe immer nur gearbeitet. Sie habe nie einen Deutschkurs oder einen Alphabetisierungskurs besucht. Sie sehe sich nicht imstande, einen Alphabetisierungskurs oder einen Deutschkurs zu besuchen. Das gehe nicht in ihren Kopf hinein. Damals, als sie die Führerscheinprüfung absolviert habe, habe sie neben dem praktischen Fahrteil den theoretischen Prüfungsteil am Computer absolviert. Sie habe damals die Fragen am Computerbildschirm gesehen und dann die richtige Antwort am Computer gedrückt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat G P-S als Zeugin - unter Wahrheitspflicht stehend - ua ausgeführt, dass sie am XX.XX.XXXX geboren sei. Sie sei österreichische Staatsangehörige. Sie sei die Tochter von A S. Ihre Mutter arbeite bei der Firma A in F. Sie arbeite dort in Vollzeit. Nach ihrem Wissensstand sei ihre Mutter in letzter Zeit nicht oft im Krankenstand gewesen. Ihre Mutter sei aus ihrer Sicht körperlich gesund. Sie wisse nichts von schweren Erkrankungen ihrer Mutter. Familiär habe ihre Mutter keine psychischen Probleme. Sie könne aber schlecht schreiben und lesen bzw sei in dieser Hinsicht nicht gut lernfähig und das mache ihr Probleme. Als sie klein gewesen sei, sei ihre Mutter bis zum Ende der Karenz daheim gewesen. Danach habe sie wieder begonnen zu arbeiten. Sie glaube, sie habe dann wieder in Vollzeit begonnen zu arbeiten. Ihre Mutter habe darauf geschaut, dass sie sowohl in türkischer Sprache als auch in deutscher Sprache fernsehen hätten können. Sie seien auch zusammen ins Kino gegangen und hätten auch deutsche Filme angeschaut. Ihre Mutter habe ihnen auch Kinderbücher vorgelesen, mehr in deutscher Sprache als in türkischer Sprache. Sie hätten damals auch eine Büchereikarte gehabt. Sie könne schon ein bisschen lesen, halt nicht perfekt. Sie denke nicht, dass ihre Mutter derzeit beim Arbeiten Schreib- und Lesekenntnisse brauche. Dadurch, dass sie in der Produktion arbeite, werde sie es nicht oft brauchen. Sie habe damals am 19.01.2015 den Antrag für ihre Mutter ausgefüllt; das sei ihre Schrift. Wenn ihre Mutter behördliche Formulare ausfüllen müsse, dann mache sie das entweder mit ihr oder mit ihrer Schwester zusammen. Im Straßenverkehr habe ihre Mutter keine Probleme damit, die Verkehrstafeln und Ankündigungen zu lesen; da kenne sie sich sehr gut aus. Beim Kochen verwende ihre Mutter eigentlich keine Kochbücher, das wisse sie alles auswendig. Das Einkaufen mache sie eigentlich immer alleine. Sie seien schon manchmal dabei. Die Produkte verwechsle sie eigentlich nicht oder nur manchmal. Beim Einkaufen müsse sich ihre Mutter auch nicht gut verständigen können. Sie sei der Meinung, dass sie bei den Produkten, die im Supermarkt erhältlich seien, die nicht bildlich dargestellt seien, den Text nicht lesen könne. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat G P-S als Zeugin - unter Wahrheitspflicht stehend - ua ausgeführt, dass sie am römisch zwanzig.XX.XXXX geboren sei. Sie sei österreichische Staatsangehörige. Sie sei die Tochter von A S. Ihre Mutter arbeite bei der Firma A in F. Sie arbeite dort in Vollzeit. Nach ihrem Wissensstand sei ihre Mutter in letzter Zeit nicht oft im Krankenstand gewesen. Ihre Mutter sei aus ihrer Sicht körperlich gesund. Sie wisse nichts von schweren Erkrankungen ihrer Mutter. Familiär habe ihre Mutter keine psychischen Probleme. Sie könne aber schlecht schreiben und lesen bzw sei in dieser Hinsicht nicht gut lernfähig und das mache ihr Probleme. Als sie klein gewesen sei, sei ihre Mutter bis zum Ende der Karenz daheim gewesen. Danach habe sie wieder begonnen zu arbeiten. Sie glaube, sie habe dann wieder in Vollzeit begonnen zu arbeiten. Ihre Mutter habe darauf geschaut, dass sie sowohl in türkischer Sprache als auch in deutscher Sprache fernsehen hätten können. Sie seien auch zusammen ins Kino gegangen und hätten auch deutsche Filme angeschaut. Ihre Mutter habe ihnen auch Kinderbücher vorgelesen, mehr in deutscher Sprache als in türkischer Sprache. Sie hätten damals auch eine Büchereikarte gehabt. Sie könne schon ein bisschen lesen, halt nicht perfekt. Sie denke nicht, dass ihre Mutter derzeit beim Arbeiten Schreib- und Lesekenntnisse brauche. Dadurch, dass sie in der Produktion arbeite, werde sie es nicht oft brauchen. Sie habe damals am 19.01.2015 den Antrag für ihre Mutter ausgefüllt; das sei ihre Schrift. Wenn ihre Mutter behördliche Formulare ausfüllen müsse, dann mache sie das entweder mit ihr oder mit ihrer Schwester zusammen. Im Straßenverkehr habe ihre Mutter keine Probleme damit, die Verkehrstafeln und Ankündigungen zu lesen; da kenne sie sich sehr gut aus. Beim Kochen verwende ihre Mutter eigentlich keine Kochbücher, das wisse sie alles auswendig. Das Einkaufen mache sie eigentlich immer alleine. Sie seien schon manchmal dabei. Die Produkte verwechsle sie eigentlich nicht oder nur manchmal. Beim Einkaufen müsse sich ihre Mutter auch nicht gut verständigen können. Sie sei der Meinung, dass sie bei den Produkten, die im Supermarkt erhältlich seien, die nicht bildlich dargestellt seien, den Text nicht lesen könne. 4.
- Die Angaben der Beschwerdeführerin sowie jene ihrer älteren Tochter sind glaubwürdig. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Es wird daher diesen Angaben - mit Ausnahme des Vorbringens, dass sie Analphabetin sei - vollen Glauben geschenkt. 4.
- Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat im vorliegenden Fall ein medizinisches Gutachten eingeholt, welches folgenden Wortlaut hat: „Gutachtenanlass: Mit Schreiben vom 30.03.2017 wird mitgeteilt, dass der Antrag von Frau S auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10a Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 abgewiesen wurde und Frau S dagegen rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde erhoben hat. Es soll ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand der Frau A S erstattet werden. Mit Schreiben vom 30.03.2017 wird mitgeteilt, dass der Antrag von Frau S auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 abgewiesen wurde und Frau S dagegen rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde erhoben hat. Es soll ein medizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand der Frau A S erstattet werden. Gutachtengrundlagen: Eigene Untersuchung vom 19.04.
- Kurze ärztliche Bestätigung, Dr. W T, Arzt für Allgemeinmedizin, H, vom 13.04.
- - Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung am 01.02.2017 aus dem umfänglichen Akt des Verwaltungsgerichtes. Zur medizinischen Untersuchung am 19.04.2017 erscheint Frau S pünktlich zum vereinbarten Termin in Begleitung ihrer Tochter. Die Gesprächsführung in deutscher Sprache ist auf einfachem Niveau recht gut möglich. Ein Übersetzen durch die anwesende Tochter ist nur selten notwendig. Andere ärztliche Befunde als der oben erwähnte werden nicht vorgelegt. Persönliche Anamnese: Frau S wurde XXXX in der T geboren und hat etwa 3 Jahre lang sehr unregelmäßig die Schule besucht. Sie war überwiegend im Haushalt der Familie tätig und hatte keine weitere Gelegenheit zum Schulbesuch, weshalb sie nur minimale Kenntnisse im Lesen und Schreiben erworben habe bzw praktisch Analphabetin sei. Frau S wurde römisch 40 in der T geboren und hat etwa 3 Jahre lang sehr unregelmäßig die Schule besucht. Sie war überwiegend im Haushalt der Familie tätig und hatte keine weitere Gelegenheit zum Schulbesuch, weshalb sie nur minimale Kenntnisse im Lesen und Schreiben erworben habe bzw praktisch Analphabetin sei. 1989 kam sie nach Österreich und habe anfangs im Haushalt in der Familie ihres Bruders mitgearbeitet, später war sie – abgesehen von der Karenzzeit – praktisch durchgehend in verschiedenen Bereichen berufstätig. Aktuell arbeite sie als Verpackerin bei der Fa A. Die Untersuchte ist verheiratet, hat 2 Töchter (YYY und ZZZ geboren), die ältere Tochter lebt nicht mehr im Familienverband. Die Bewältigung des Alltages würde ihr trotz der nur geringen Lesekompetenzen gut gelingen. Sie hat vor vielen Jahren in Österreich den Führerschein erworben; die Prüfung wurde damals am Computer absolviert, die Fragen konnte sie teilweise anhand der Bilder richtig beantworten; die theoretische Prüfung habe sie auf Türkisch abgelegt. Frau S habe vor Jahren beim Sozialsprengel H an einzelnen Deutschstunden teilgenommen, einen zusammenhängenden Deutschkurs habe sie allerdings nie besucht. Dazu hätte sie neben der Berufstätigkeit und der Haushaltsführung nie Zeit gehabt. Auch jetzt würde ihr „Kopf es nicht schaffen“, etwas zu lernen. Ausführlicher erklärt konnte dies nicht werden. Im privaten und beruflichen Umfeld wurde und wird überwiegend türkisch gesprochen. Vorerkrankung/ aktuelle Beschwerden: Nennenswerte Vorerkrankungen werden von Frau S nicht angegeben, sie berichtet von zwei Kaiserschnittgeburten und rezidivierenden Harnwegsinfekten. Aktuell sei sie wegen Problemen mit dem linken Knie und Rückenschmerzen im Krankenstand und würde mit Infusionen und Schmerzmitteln behandelt. Dadurch sei auch bereits eine Besserung der Beschwerden eingetreten. Andere Beschwerden oder gesundheitliche Beeinträchtigungen werden nicht angegeben. Auf mehrfache Nachfrage werden auch psychische Probleme klar verneint. Eine regelmäßige Einnahme von Medikamenten sei nicht erforderlich. Erhobener Befund: Die Untersuchte präsentiert sich in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Sie ist bei klarem Bewusstsein und in alle Richtungen orientiert, offen und freundlich zugewandt. Sie kann dem – auf einfachem sprachlichem Niveau in deutscher Sprache geführten - Gespräch gut folgen, ist konzentriert und gibt adäquate Antworten. Nur ganz selten ist die Hilfe der Tochter zum Übersetzen notwendig. Schwächen bezüglich Merkfähigkeit fallen nicht auf. Die Stimmungslage ist gut, Anzeichen einer möglichen depressiven Verstimmung lassen sich nicht erkennen. Eine Beeinträchtigung des Gehörs oder eine Sehschwäche fällt nicht auf, die Untersuchte trägt keine Sehhilfe oder Hörhilfe. Der grobneurologische Status ist unauffällig, der Gang ist sicher, die Beweglichkeit der Arme und Beine bei grober Beurteilung unauffällig. Ärztliche Bestätigung Dr. W T vom 13.04.2017: Frau S leidet an einer Discopathie der LWS, welche nach Infusionstherapie stark gebessert erscheint. Auf Grund des Analphabetentums ist eine Kommunikation nur erschwert möglich. Ansonsten sind keine gravierenden körperlichen Störungen feststellbar. Gutachten Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung präsentiert sich Frau S in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Schwere Erkrankungen oder wesentliche gesundheitliche Einschränkungen sind aufgrund der eigenen erhobenen Befunde nicht erkennbar. Auch der sehr knapp gehaltene ärztliche Kurzbericht erwähnt keine gravierenden körperlichen Störungen. Der angegebene Analphabetismus ist keine Erkrankung und somit aus rein medizinischer Sicht keine Begründung, die erforderlichen Deutschkenntnisse nicht erwerben zu können. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen sowie der heute gewonnenen Erkenntnisse aus amtsärztlicher Sicht von keiner gravierenden Einschränkung der Lernfähigkeit aufgrund des körperlichen Zustandes auszugehen“. 4.
- Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat den Parteien dieses Verfahrens das soeben zitierte Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben sich innerhalb der festgesetzten Frist dazu schriftlich geäußert. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist das vorliegende medizinische Gutachten schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt. 5.
- Gemäß § 10a Abs 1 Z 1 StbG 1985, BGBl Nr 311/1985 idF BGBl I Nr 136/2013, ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft weiters der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs 2 Z 2 NAG. 5.
- Gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985, Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2013,, ist Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft weiters der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs 1 sind Fremde, denen aufgrund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch aufgrund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird (§ 10a Abs 2 Z 3 StbG). Ausgenommen von den Nachweisen nach Absatz eins, sind Fremde, denen aufgrund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch aufgrund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird (Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, StbG). 5.
- § 10a Abs 1 StbG nennt als Voraussetzung jeglicher Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ua den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache auf einem bestimmten Niveau. 5.
- Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG nennt als Voraussetzung jeglicher Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ua den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache auf einem bestimmten Niveau. Die Beschwerdeführerin hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darauf berufen, davon gemäß § 10a Abs 2 Z 3 StbG ausgenommen zu sein, weil ihr die Erbringung dieses Nachweises aufgrund ihres dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes – sie sei Analphabetin – nicht möglich sei.Die Beschwerdeführerin hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darauf berufen, davon gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, StbG ausgenommen zu sein, weil ihr die Erbringung dieses Nachweises aufgrund ihres dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes – sie sei Analphabetin – nicht möglich sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegen im vorliegenden Fall die im § 10a Abs 2 Z 3 StbG normierten Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Nachweis nach Abs 1 Z 1 nicht vor: Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegen im vorliegenden Fall die im Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, StbG normierten Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Nachweis nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht vor: Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angeführt, dass sie gesund sei; sie leide nicht an schweren Erkrankungen. Auch habe sie keine schweren psychischen Probleme. Das im Zuge des Beschwerdeverfahrens beantragte und sodann eingeholte Gutachten der medinizischen Amtssachverständigen Dr. T vom 25.04.2017 hat ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand präsentiert habe. Eine Beeinträchtigung des Gehörs oder eine Sehschwäche falle nicht auf, die Untersuchte trage weder eine Sehhilfe noch eine Hörhilfe. Bei der Beschwerdeführerin seien keine schweren Erkrankungen und auch wesentliche gesundheitliche Einschränkungen seien nicht erkennbar. Von einer gravierenden Einschränkung der Lernfähigkeit sei nicht auszugehen. Aufgrund des Umstandes, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weder physisch noch psychisch dauerhaft schlecht ist, wird davon ausgegangen, dass ihr die Erbringung der Nachweise bestimmter Deutschkenntnisse möglich wäre. Angesichts des Lebensalters von (nur) 24 Jahren beim Zeitpunkt der (erstmaligen) Einreise wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, an Alphabetisierungskursen teilzunehmen. Auch mit nunmehr 52 Jahren ist noch kein Alter erreicht, das den Besuch von Deutschkursen und die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung auf einem bestimmten Niveau als unmöglich erscheinen lässt. Es mag zwar richtig sein, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben hat, da sie – wie von ihr angeführt wurde – lediglich am Unterricht von zwei Schulstufen teilgenommen habe. Erfahrungsgemäß wird jedoch einem Schüler, der die erste Volksschulklasse besucht, das Lesen und Schreiben bereits in dieser Schulstufe beigebracht. Dies bestätigt im Übrigen auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 die Führerscheinprüfung in schriftlicher Form (dh am Computer) – zumindest auf Türkisch – abgelegt hat und es ihr möglich ist, als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges die im Straßenverkehr (bei uns in deutscher Sprache) angebrachten Verkehrsschilder zu beachten, ohne fremde Hilfe ihre Einkäufe erledigt und die Beschwerdeführerin ihren beiden Töchtern in deren Kleinkindalter sowohl türkische als auch deutsche Kinderbücher vorgelesen hat. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin eine Sprach- oder Hörbehinderung hat. Weshalb der Beschwerdeführerin die Überwindung ihres behaupteten Analphabetismus (etwa durch Alphabetisierungskurse) nicht möglich sei, konnte von ihr nicht näher begründet werden (s dazu sinngemäß auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.07.2015, Ro 2014/22/0019, zu einer nahezu fast gleichlautenden Ausnahmebestimmung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG). In Anbetracht all dieser Umstände liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 10a Abs 2 Z 3 StbG nicht vor, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war. In Anbetracht all dieser Umstände liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, StbG nicht vor, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war. Zweifelsfrei sind die im § 10a Abs 2 Z 3 StbG ausdrücklich angeführten „Sprach- oder Hörbehinderungen“ Beispiele für den in dieser Bestimmung verwendeten Begriff eines „physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes“ (s dazu das den Gliedsatz beginnende Wort „insbesondere“; dies kann auch den diesbezüglichen Erläuterungen zur damaligen Regierungsvorlage (2303 der Beilagen XXIV. GP, zu Z 11) entnommen werden).Zweifelsfrei sind die im Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer 3, StbG ausdrücklich angeführten „Sprach- oder Hörbehinderungen“ Beispiele für den in dieser Bestimmung verwendeten Begriff eines „physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes“ (s dazu das den Gliedsatz beginnende Wort „insbesondere“; dies kann auch den diesbezüglichen Erläuterungen zur damaligen Regierungsvorlage (2303 der Beilagen römisch 24 . GP, zu Ziffer 11,) entnommen werden). Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg teilt nicht die in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Bestimmung des § 10a Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 3 StbG. Weshalb der Verweis auf eine Bestimmung im NAG zum Ausmaß bestimmter Deutschkenntnisse verfassungswidrig sein soll, weshalb die Wortfolge „denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen“ und auch die Wortfolge „und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird“ gleichheitswidrig sein soll und gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen soll, ist nicht nachvollziehbar. Dem Antrag auf Anfechtung der Bestimmung des § 10a Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 3 StbG beim Verfassungsgerichtshof wird keine Folge geleistet.Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg teilt nicht die in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 3, StbG. Weshalb der Verweis auf eine Bestimmung im NAG zum Ausmaß bestimmter Deutschkenntnisse verfassungswidrig sein soll, weshalb die Wortfolge „denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen“ und auch die Wortfolge „und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird“ gleichheitswidrig sein soll und gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen soll, ist nicht nachvollziehbar. Dem Antrag auf Anfechtung der Bestimmung des Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 3, StbG beim Verfassungsgerichtshof wird keine Folge geleistet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.451.4.2016.R9