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{'item': 'LVwG-458-15/2016-R9'}

Obsah (15)§ 28§ 47§ 25a§ 11§ 2§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 21a§ 8§ 293§ 292§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum18.05.2017 GeschäftszahlLVwG-458-15/2016-R9 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ist den drei Beschwerdeführern

§ 47

Abs 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) der jeweils beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten zu erteilen, wobei die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel nicht über die Gültigkeitsdauer der Reisedokumente der Beschwerdeführer hinausgehen kann.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ist den drei Beschwerdeführern

Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) der jeweils beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten zu erteilen, wobei die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel nicht über die Gültigkeitsdauer der Reisedokumente der Beschwerdeführer hinausgehen kann. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der von der Erstbeschwerdeführerin am 17.03.2016 und von den beiden Zweit- und Drittbeschwerdeführern am 17.12.2015 (jeweils) gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“

§ 11Abs 2 Z 4 und § 11 Abs 5 NAG abgewiesen.1.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der von der Erstbeschwerdeführerin am 17.03.2016 und von den beiden Zweit- und Drittbeschwerdeführern am 17.12.2015 (jeweils) gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, NAG abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, dass bereits in der Stellungnahme vom 25.10.2016 festgehalten worden sei, dass die angerufene Behörde übersehe, dass es heutzutage üblich sei, dass beide Elternteile erwerbsmäßig seien und es an den Eltern liegen werde, sich die Arbeitszeit derart einzuteilen, dass selbstverständlich eine ordentliche Pflege und Erziehung der Kinder gewährleistet sei. Im Übrigen sei die Argumentation der angerufenen Behörde widersprüchlich. Zum einen halte die angerufene Behörde fest, dass der gesicherte Lebensunterhalt eines der wesentlichsten Zuwanderungskriterien darstelle und sie gebe damit zu erkennen, dass beide Elternteile selbstverständlich gezwungen seien, zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen, da nach Ansicht der angerufenen Behörde die Anwesenheit Fremder im Bundesgebiet, deren Lebensunterhalt nicht gesichert sei, vielfach zu einer Belastung der Sozialhilfeträger führe und damit zu einer Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wohles der Gebietskörperschaften sowie zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Nach Ansicht der Behörde sei es daher zwingend notwendig, dass beide Elternteile nach ihren Kräften zum Lebensunterhalt der Familie beitragen würden. Zum anderen sei jedoch das Bemühen beider Elternteile, eine Arbeit zu erlangen bzw weiterhin tätig zu sein, den Interessen der Allgemeinheit abträglich, da es nach Ansicht der Behörde offensichtlich fraglich sei, ob beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten, so dass der Aufenthalt von Familie G und deren Kindern zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen würde. Nach der Ansicht der Behörde seien daher zwei Varianten möglich. Entweder würden beide Elternteile verdienen. Der Aufenthalt von Frau G und deren Kindern würde zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen oder beide Elternteile oder einer der Elternteile verdiene nicht. Somit sei der gesicherte Lebensunterhalt als eines der wesentlichsten Zuwanderungskriterien nicht gegeben. Aufgrund der vorgefassten Meinung der Behörde sei daher die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels von vornherein und ohne Abwägung irgendwelcher Interessen nicht gegeben und sohin sei der Antrag auf Erteilung desselben abzuweisen. Die angerufene Behörde übersehe, dass die Erstbeschwerdeführerin alles unternehme, zum Unterhalt der Familie beizutragen. Sie sei bemüht, eine entsprechende inhaltlich bestimmte Einstellungszusage vorzulegen. Auch der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin habe sich bemüht, eine fixe Arbeitsstelle zu erlangen. Am 17.11.2016 habe dieser mit seinem nunmehrigen Arbeitgeber, der T P GmbH, einen unbefristeten Dienstvertrag abgeschlossen, wobei diesem zu entnehmen sei, dass er netto zumindest 1.450 Euro pro Monat verdiene. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei daher das für die Behörde wesentliche Zuwanderungskriterium - nämlich der gesicherte Lebensunterhalt – jedenfalls erfüllt. Die Argumentation der Behörde, wonach die Tatsache, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin über keine ausreichenden Einkünfte verfüge und somit nicht in der Lage sei, für den notwendigen Unterhalt zu sorgen, gehe daher ins Leere. Weiters seien wesentliche Erteilungskriterien des Art 8 EMRK gegeben. Fest stehe, dass ein Familienleben tatsächlich bestehe, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens gegeben sei, aufgrund der Arbeitstätigkeit der Eltern und des geflissentlichen Lernens der deutschen Sprache durch sämtliche Familienmitglieder sei ein hoher Grad an Integration gegeben. Sämtliche Bindungen zum Heimatstaat der Drittstaatsangehörigen seien nicht mehr gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin sei strafgerichtlich unbescholten. Es habe keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass ihre Bindung zum Ehegatten zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu welchem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Aus diesem Grunde seien die Aufenthaltstitel zu erteilen. Alle Antragsteller hätten sämtliche Bande zu ihrem ursprünglichen Heimatstaat abgeschnitten und seien nunmehr in Österreich integriert. Auch unter richtiger rechtlicher Würdigung der unionsrechtlichen Aspekte sei der Beschwerde Folge zu geben. Im gegenständlichen Fall wäre der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin gezwungen, gemeinsam mit seiner Ehegattin und deren Kindern Österreich zu verlassen, sollte die Behörde die beantragten Aufenthaltstitel nicht erteilen. Eine Aufenthaltsverweigerung gegenüber einem drittstaatszugehörigen Angehörigen eines Unionsbürgers sei dann unzulässig, wenn der Unionsbürger sich dadurch de facto gezwungen sehe, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, womit ihm die Inanspruchnahme des Kernbestandes der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte verwehrt wäre.
  2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, dass bereits in der Stellungnahme vom 25.10.2016 festgehalten worden sei, dass die angerufene Behörde übersehe, dass es heutzutage üblich sei, dass beide Elternteile erwerbsmäßig seien und es an den Eltern liegen werde, sich die Arbeitszeit derart einzuteilen, dass selbstverständlich eine ordentliche Pflege und Erziehung der Kinder gewährleistet sei. Im Übrigen sei die Argumentation der angerufenen Behörde widersprüchlich. Zum einen halte die angerufene Behörde fest, dass der gesicherte Lebensunterhalt eines der wesentlichsten Zuwanderungskriterien darstelle und sie gebe damit zu erkennen, dass beide Elternteile selbstverständlich gezwungen seien, zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen, da nach Ansicht der angerufenen Behörde die Anwesenheit Fremder im Bundesgebiet, deren Lebensunterhalt nicht gesichert sei, vielfach zu einer Belastung der Sozialhilfeträger führe und damit zu einer Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wohles der Gebietskörperschaften sowie zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Nach Ansicht der Behörde sei es daher zwingend notwendig, dass beide Elternteile nach ihren Kräften zum Lebensunterhalt der Familie beitragen würden. Zum anderen sei jedoch das Bemühen beider Elternteile, eine Arbeit zu erlangen bzw weiterhin tätig zu sein, den Interessen der Allgemeinheit abträglich, da es nach Ansicht der Behörde offensichtlich fraglich sei, ob beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten, so dass der Aufenthalt von Familie G und deren Kindern zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen würde. Nach der Ansicht der Behörde seien daher zwei Varianten möglich. Entweder würden beide Elternteile verdienen. Der Aufenthalt von Frau G und deren Kindern würde zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen oder beide Elternteile oder einer der Elternteile verdiene nicht. Somit sei der gesicherte Lebensunterhalt als eines der wesentlichsten Zuwanderungskriterien nicht gegeben. Aufgrund der vorgefassten Meinung der Behörde sei daher die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels von vornherein und ohne Abwägung irgendwelcher Interessen nicht gegeben und sohin sei der Antrag auf Erteilung desselben abzuweisen. Die angerufene Behörde übersehe, dass die Erstbeschwerdeführerin alles unternehme, zum Unterhalt der Familie beizutragen. Sie sei bemüht, eine entsprechende inhaltlich bestimmte Einstellungszusage vorzulegen. Auch der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin habe sich bemüht, eine fixe Arbeitsstelle zu erlangen. Am 17.11.2016 habe dieser mit seinem nunmehrigen Arbeitgeber, der T P GmbH, einen unbefristeten Dienstvertrag abgeschlossen, wobei diesem zu entnehmen sei, dass er netto zumindest 1.450 Euro pro Monat verdiene. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei daher das für die Behörde wesentliche Zuwanderungskriterium - nämlich der gesicherte Lebensunterhalt – jedenfalls erfüllt. Die Argumentation der Behörde, wonach die Tatsache, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin über keine ausreichenden Einkünfte verfüge und somit nicht in der Lage sei, für den notwendigen Unterhalt zu sorgen, gehe daher ins Leere. Weiters seien wesentliche Erteilungskriterien des Artikel 8, EMRK gegeben. Fest stehe, dass ein Familienleben tatsächlich bestehe, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens gegeben sei, aufgrund der Arbeitstätigkeit der Eltern und des geflissentlichen Lernens der deutschen Sprache durch sämtliche Familienmitglieder sei ein hoher Grad an Integration gegeben. Sämtliche Bindungen zum Heimatstaat der Drittstaatsangehörigen seien nicht mehr gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin sei strafgerichtlich unbescholten. Es habe keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass ihre Bindung zum Ehegatten zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu welchem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Aus diesem Grunde seien die Aufenthaltstitel zu erteilen. Alle Antragsteller hätten sämtliche Bande zu ihrem ursprünglichen Heimatstaat abgeschnitten und seien nunmehr in Österreich integriert. Auch unter richtiger rechtlicher Würdigung der unionsrechtlichen Aspekte sei der Beschwerde Folge zu geben. Im gegenständlichen Fall wäre der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin gezwungen, gemeinsam mit seiner Ehegattin und deren Kindern Österreich zu verlassen, sollte die Behörde die beantragten Aufenthaltstitel nicht erteilen. Eine Aufenthaltsverweigerung gegenüber einem drittstaatszugehörigen Angehörigen eines Unionsbürgers sei dann unzulässig, wenn der Unionsbürger sich dadurch de facto gezwungen sehe, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, womit ihm die Inanspruchnahme des Kernbestandes der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte verwehrt wäre.
  3. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Erstbeschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX geboren und ist die leibliche Mutter der beiden weiteren Beschwerdeführer; alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Der Zweitbeschwerdeführer ist am YY.YY.YYYY und der Drittbeschwerdeführer ist am ZZ.ZZ.ZZZZ geboren.Die Erstbeschwerdeführerin ist am römisch zwanzig.XX.XXXX geboren und ist die leibliche Mutter der beiden weiteren Beschwerdeführer; alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Der Zweitbeschwerdeführer ist am YY.YY.YYYY und der Drittbeschwerdeführer ist am ZZ.ZZ.ZZZZ geboren. Die Erstbeschwerdeführerin hat aus erster Ehe noch einen bereits volljährigen Sohn (S), welcher seinen Lebensunterhalt (in Serbien) selbst bestreitet. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit C G, einem österreichischen Staatsangehörigen, verheiratet. Die Eheschließung ist am WW.WW.WWWW in B erfolgt. Aus dieser Eheschließung entstammen keine gemeinsamen Kinder. Der Ehegatte ist jedoch für vier minderjährige Kinder aus erster Ehe sorgepflichtig. Die Beschwerdeführer wohnen in einer Wohnung in der Astraße in B, für welche eine Monatsmiete von 660 Euro anfällt; in diesem Betrag sind die monatlichen Betriebskosten samt Kosten gemeinschaftlicher Anlagen und öffentliche Abgaben enthalten. Nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und deren Ehegatten belaufen sich die Stromkosten auf 50 bis 60 Euro monatlich. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin steht seit dem 17.12.2016 in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur F-B T P GmbH in H, bei welcher er als Lagerarbeiter beschäftigt ist. Er erhält derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von ca 1.450 Euro. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Erstbeschwerdeführerin eine Einstellungszusage des Gasthauses M GmbH, B, vom 08.04.2017 vorgelegt. Demnach wird die Erstbeschwerdeführerin dort als Küchenhilfe bei einem monatlichen Bruttolohn von 1.420 Euro und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden eingestellt; das Dienstverhältnis beginnt ab sofort und ist unbefristet. Als Arbeitszeiten wurden 10.30 Uhr bis 14.00 Uhr angeführt sowie der Zeitraum zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr. Der Zweitbeschwerdeführer hat im Schuljahr 2015/16 die Polytechnische Schule B besucht. Laut einer Einstellungszusage vom 02.03.2017 wird I V g GmbH den Zweitbeschwerdeführer vorbehaltlich einer positiven Aufenthaltsgenehmigung in die sog Produktionsschule aufnehmen, welche jungen Menschen bei der Vorbereitung auf eine weiterführende Ausbildung helfe.Der Zweitbeschwerdeführer hat im Schuljahr 2015/16 die Polytechnische Schule B besucht. Laut einer Einstellungszusage vom 02.03.2017 wird römisch eins römisch fünf g GmbH den Zweitbeschwerdeführer vorbehaltlich einer positiven Aufenthaltsgenehmigung in die sog Produktionsschule aufnehmen, welche jungen Menschen bei der Vorbereitung auf eine weiterführende Ausbildung helfe. Der Drittbeschwerdeführer besucht derzeit die zweite Klasse der Neuen Mittelschule B-V. Dem Kreditschutzverband von 1870 liegt keine Eintragung bezüglich der Erstbeschwerdeführerin vor. Nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin habe diese weder Schulden noch einen Kredit offen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 16.03.2015 wurde ein Abschöpfungsverfahren betreffend den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin rechtskräftig eingeleitet. Damit wurde das Schuldenregulierungsverfahren, welches als geringfügig gewertet wurde, aufgehoben. Nach den Angaben des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin wohnen drei seiner vier leiblichen Kinder derzeit unter der Woche im Kinderdorf B. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.03.2017 wurde bestätigt, dass die leibliche Mutter der vier Kinder des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin seit dem 01.02.2012 zur Zahlung eines Unterhalts von insgesamt 310 Euro monatlich verpflichtet ist. Weiters wurde angeführt, dass die drei minderjährigen Kinder M, C und A auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung fremd untergebracht seien. Für die Dauer dieser Maßnahmen würden die Unterhaltszahlungen als Kostenersatz von der Bezirkshauptmannschaft B vereinnahmt. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bezieht für seine vier Kinder derzeit Familienbeihilfe in Höhe von (insgesamt) monatlich (aufgerundet) 874 Euro. Alle drei Beschwerdeführer sind in Österreich krankenversichert. Die Erstbeschwerdeführerin hat Deutschkenntnisse (ÖSD Zertifikat A1 mit Datum 01.12.2016) nachgewiesen. Der Zweitbeschwerdeführer hat laut Bestätigung vom 28.07.2016 die Prüfung ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B 1 befriedigend bestanden. Der Drittbeschwerdeführer, welcher fließend Deutsch spricht, ist laut Schulnachricht über das Semester 2016/2017 im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit einem „Gut“ beurteilt worden.Die Erstbeschwerdeführerin hat Deutschkenntnisse (ÖSD Zertifikat A1 mit Datum 01.12.2016) nachgewiesen. Der Zweitbeschwerdeführer hat laut Bestätigung vom 28.07.2016 die Prüfung ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B 1 befriedigend bestanden. Der Drittbeschwerdeführer, welcher fließend Deutsch spricht, ist laut Schulnachricht über das Semester 2016 aus 2017, im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit einem „Gut“ beurteilt worden. Die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten. Laut den vorgelegten Kopien weist der Reisepass der Erstbeschwerdeführerin eine Gültigkeit bis zum 07.12.2025 auf; jener des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers ist jeweils bis zum 06.03.2018 gültig. 4.
  4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017 und aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen. 4.
  5. Bei der Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie bosnische Staatsangehörige sei. Sie sei am XX.XX.XXXX geboren. Sie habe drei leibliche Kinder, S und A, die heute hier seien, sowie S. Alle drei Buben würden aus der ersten Ehe stammen. Sie sei am 16.08.2015 erstmals nach Österreich eingereist. Richtig sei, dass sie am 17.03.2016 den Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft B gestellt habe; für ihre beiden Kinder S und A J sei der Antrag bereits am 17.12.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht worden. Sie habe nie in einem anderen EU-Land außer Österreich gelebt. Sie habe keine gemeinsamen Kinder mit C G. Die Eheschließung mit ihm sei am WW.WW.WWWW (hier in Vorarlberg) erfolgt. Sie habe sowohl den Deutschkurs auf Niveau A1 absolviert als auch die Prüfung bestanden. Ihr Sohn S habe auch einen Deutschkurs gemacht und die Prüfung auf dem Niveau B1 bestanden. Der jüngste Sohn, A, habe keinen Deutschkurs besucht. Er gehe jedoch in die Mittelschule B-V, und zwar in die zweite Klasse und habe, wie dies aus seiner Schulnachricht über das letzte Semester hervorgehe, in Deutsch ein „Gut“ bekommen. Sie sei hier in Vorarlberg nicht in einem Verein. Sie habe dazu leider keine Zeit. Sie arbeite derzeit nicht, sie sei zu Hause und betreue ihre Kinder. Die Kinder ihres Mannes würden unter der Woche im Kinderdorf in B wohnen, sie würden aber am Wochenende von Samstag bis Sonntag heimkommen und würden dann bei ihnen in der Wohnung wohnen. Hier in Vorarlberg (in H) lebe nur ihre Cousine. Sonst würden keine weiteren Verwandten hier in Österreich leben. Sie habe keine Eltern mehr. Ihr ältester Sohn wohne in Serbien, wie sie das schon gesagt habe. Ihr ältester Sohn arbeite derzeit zusammen mit seinem Vater in Serbien; seine Freundin wohne in W. Sie habe noch viele Freunde und Bekannte in Bosnien und Serbien. Sie habe drei Schwestern, eine wohne in Deutschland, eine in Kroatien und eine wohne in Bosnien. Sie sei weder in ihrem Herkunftsland noch hier in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden. Sie habe ihren jetzigen Mann über das Facebook kennengelernt. Zuerst hätten sie sich immer geschrieben. Dann habe sie auch seine Kinder über Bilder gesehen. Sie habe sich zunächst über Skype mit ihrem jetzigen Mann unterhalten und ihn so kennengelernt. Seit dem 16.08.2015 sei sie mit ihrem Mann zusammen bzw seitdem habe sie eine Beziehung mit ihm. Sie arbeite derzeit nicht; ihr Mann arbeite aber. Er arbeite bei der Firma P in H. Nach ihrem Wissensstand habe ihr Mann im November 2016 bei der F-B T P GmbH in H zu arbeiten begonnen. Sie verfüge über eine E-Karte. Sie sei krankenversichert. A und S seien über sie krankenversichert. Sie wohne in der Astraße in B. Die Miete belaufe sich auf 660 Euro, die Wasser- und Gaskosten seien dabei, die Stromkosten jedoch nicht. Sie glaube, dass sich die Stromkosten auf monatlich 50 Euro belaufen würden. Sie habe kein Sparbuch, weder hier noch im Ausland. Sie selbst habe keine Schulden. Sie habe auch keinen Kredit offen. Sie erhalte derzeit keine Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder. Damals, als sie noch in Bosnien gearbeitet habe, habe sie für die Kinder ein sogenanntes Kindergeld bekommen. Jetzt bekomme sie das nicht mehr, seitdem sie hier in Vorarlberg seien. Sie habe in der Vergangenheit mit potenziellen Arbeitgebern gesprochen, und zwar mit einer Putzfirma und mit einem Restaurant, dass sie in der Küche arbeiten könne. Sie würde gerne, sobald sie den Aufenthaltstitel erteilt bekommen habe, beginnen zu arbeiten.4.
  6. Bei der Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie bosnische Staatsangehörige sei. Sie sei am römisch zwanzig.XX.XXXX geboren. Sie habe drei leibliche Kinder, S und A, die heute hier seien, sowie S. Alle drei Buben würden aus der ersten Ehe stammen. Sie sei am 16.08.2015 erstmals nach Österreich eingereist. Richtig sei, dass sie am 17.03.2016 den Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft B gestellt habe; für ihre beiden Kinder S und A J sei der Antrag bereits am 17.12.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht worden. Sie habe nie in einem anderen EU-Land außer Österreich gelebt. Sie habe keine gemeinsamen Kinder mit C G. Die Eheschließung mit ihm sei am WW.WW.WWWW (hier in Vorarlberg) erfolgt. Sie habe sowohl den Deutschkurs auf Niveau A1 absolviert als auch die Prüfung bestanden. Ihr Sohn S habe auch einen Deutschkurs gemacht und die Prüfung auf dem Niveau B1 bestanden. Der jüngste Sohn, A, habe keinen Deutschkurs besucht. Er gehe jedoch in die Mittelschule B-V, und zwar in die zweite Klasse und habe, wie dies aus seiner Schulnachricht über das letzte Semester hervorgehe, in Deutsch ein „Gut“ bekommen. Sie sei hier in Vorarlberg nicht in einem Verein. Sie habe dazu leider keine Zeit. Sie arbeite derzeit nicht, sie sei zu Hause und betreue ihre Kinder. Die Kinder ihres Mannes würden unter der Woche im Kinderdorf in B wohnen, sie würden aber am Wochenende von Samstag bis Sonntag heimkommen und würden dann bei ihnen in der Wohnung wohnen. Hier in Vorarlberg (in H) lebe nur ihre Cousine. Sonst würden keine weiteren Verwandten hier in Österreich leben. Sie habe keine Eltern mehr. Ihr ältester Sohn wohne in Serbien, wie sie das schon gesagt habe. Ihr ältester Sohn arbeite derzeit zusammen mit seinem Vater in Serbien; seine Freundin wohne in W. Sie habe noch viele Freunde und Bekannte in Bosnien und Serbien. Sie habe drei Schwestern, eine wohne in Deutschland, eine in Kroatien und eine wohne in Bosnien. Sie sei weder in ihrem Herkunftsland noch hier in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden. Sie habe ihren jetzigen Mann über das Facebook kennengelernt. Zuerst hätten sie sich immer geschrieben. Dann habe sie auch seine Kinder über Bilder gesehen. Sie habe sich zunächst über Skype mit ihrem jetzigen Mann unterhalten und ihn so kennengelernt. Seit dem 16.08.2015 sei sie mit ihrem Mann zusammen bzw seitdem habe sie eine Beziehung mit ihm. Sie arbeite derzeit nicht; ihr Mann arbeite aber. Er arbeite bei der Firma P in H. Nach ihrem Wissensstand habe ihr Mann im November 2016 bei der F-B T P GmbH in H zu arbeiten begonnen. Sie verfüge über eine E-Karte. Sie sei krankenversichert. A und S seien über sie krankenversichert. Sie wohne in der Astraße in B. Die Miete belaufe sich auf 660 Euro, die Wasser- und Gaskosten seien dabei, die Stromkosten jedoch nicht. Sie glaube, dass sich die Stromkosten auf monatlich 50 Euro belaufen würden. Sie habe kein Sparbuch, weder hier noch im Ausland. Sie selbst habe keine Schulden. Sie habe auch keinen Kredit offen. Sie erhalte derzeit keine Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder. Damals, als sie noch in Bosnien gearbeitet habe, habe sie für die Kinder ein sogenanntes Kindergeld bekommen. Jetzt bekomme sie das nicht mehr, seitdem sie hier in Vorarlberg seien. Sie habe in der Vergangenheit mit potenziellen Arbeitgebern gesprochen, und zwar mit einer Putzfirma und mit einem Restaurant, dass sie in der Küche arbeiten könne. Sie würde gerne, sobald sie den Aufenthaltstitel erteilt bekommen habe, beginnen zu arbeiten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab C G – als Zeuge befragt – ua an, dass er österreichischer Staatsangehöriger sei. Er sei am XX.XX.XXXX geboren. Er arbeite derzeit bei der Firma P GmbH. Normalerweise sei er im Lager angestellt. Es komme drauf an, wo und wie viel Arbeit anfalle. Es könne aber auch sein, dass er in der Abfüllerei eingesetzt werde bzw überall, wo Arbeit anfalle. Am WW.WW.WWWW habe er V geheiratet. Er habe vier leibliche Kinder, und zwar P, M, C und A; alle seien noch minderjährig. Er habe seine vier Kinder alle nach der ersten Ehe „übernommen“ und sei für sie allein obsorgeberechtigt und auch sorgepflichtig. Er sei gegenüber seiner Exgattin nicht sorgepflichtig. Seine Exgattin zahle ihm gegenüber Alimente für die Kinder. M, C und A würden derzeit im Kinderdorf in B leben, dies jedoch nur unter der Woche. Am Wochenende und in den Ferien seien sie dann immer bei ihm bzw bei seiner Familie. Sein Sohn P sei im Jahr 2001 geboren, er sei also 15 bzw werde 16 Jahre alt. Er habe versucht, „ambulant“ zu wohnen. Er habe ausprobieren wollen, selbständig zu leben. Dies laufe nicht über das Kinderdorf, sondern über die Jugendwohlfahrt. Dies habe nicht lange funktioniert. Jetzt wohne er wieder bei ihm daheim. Für den P erhalte er derzeit keine Familienbeihilfe, weil dies über das Konto von ihm gelaufen sei. Dieser Betrag werde aber nunmehr wieder an ihn überwiesen. Derzeit seien es etwa 874 Euro monatlich Familienbeihilfe, welche er für seine vier Kinder vom Staat erhalte. Richtig sei, dass er bzw sie in einer Mietwohnung in der Astraße in B wohnen würden. Die Miete betrage derzeit 660 Euro; darin seien die Betriebskosten enthalten. Der Strom in Höhe von etwa 60 Euro monatlich werde extra abgerechnet. Derzeit verfüge er nicht über ein Sparguthaben. Richtig sei, dass ein Abschöpfungsverfahren im Jahr 2015 eingeleitet worden sei, und zwar im Februar 2015; dies sei gerichtlich durchgeführt worden. Es seien damals sechs Gläubiger gewesen. Es werde alles, was sich über 1.850 Euro belaufe, aliquot abgeschöpft. Derzeit verdiene er jedoch nicht diesen Betrag, somit komme dies nicht zur Anwendung. Er verdiene derzeit 1.450 Euro netto monatlich. Derzeit beziehe er keine Sozialhilfeleistungen (mehr). Er befinde sich derzeit in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Firma P. Es habe einen Monat Probezeit gegeben; dieser sei jedoch bereits vergangen. Seine Frau habe vor zu arbeiten, wenn sie einen Aufenthaltstitel erteilt bekomme. Ihm habe man am Gericht „simpel“ erklärt, dass das, was er damals als Erspartes gehabt habe sowie die Lebensversicherung und die Pensionsvorsorge, alles an den Treuhänder überwiesen werde und der Treuhänder danach die Quote zu gleichen Maßen nach der Berechnung auszahle. Man habe zusätzlich gesagt, dass, wenn er mehr verdiene, dass er es in sieben Jahren etwa schaffen könne, 50 oder sogar 100 % zurückzuzahlen. Zum derzeitigen Standpunkt sei er der Ansicht, dass er bereits 13 % der Quote erfüllt habe.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab C G – als Zeuge befragt – ua an, dass er österreichischer Staatsangehöriger sei. Er sei am römisch zwanzig.XX.XXXX geboren. Er arbeite derzeit bei der Firma P GmbH. Normalerweise sei er im Lager angestellt. Es komme drauf an, wo und wie viel Arbeit anfalle. Es könne aber auch sein, dass er in der Abfüllerei eingesetzt werde bzw überall, wo Arbeit anfalle. Am WW.WW.WWWW habe er römisch fünf geheiratet. Er habe vier leibliche Kinder, und zwar P, M, C und A; alle seien noch minderjährig. Er habe seine vier Kinder alle nach der ersten Ehe „übernommen“ und sei für sie allein obsorgeberechtigt und auch sorgepflichtig. Er sei gegenüber seiner Exgattin nicht sorgepflichtig. Seine Exgattin zahle ihm gegenüber Alimente für die Kinder. M, C und A würden derzeit im Kinderdorf in B leben, dies jedoch nur unter der Woche. Am Wochenende und in den Ferien seien sie dann immer bei ihm bzw bei seiner Familie. Sein Sohn P sei im Jahr 2001 geboren, er sei also 15 bzw werde 16 Jahre alt. Er habe versucht, „ambulant“ zu wohnen. Er habe ausprobieren wollen, selbständig zu leben. Dies laufe nicht über das Kinderdorf, sondern über die Jugendwohlfahrt. Dies habe nicht lange funktioniert. Jetzt wohne er wieder bei ihm daheim. Für den P erhalte er derzeit keine Familienbeihilfe, weil dies über das Konto von ihm gelaufen sei. Dieser Betrag werde aber nunmehr wieder an ihn überwiesen. Derzeit seien es etwa 874 Euro monatlich Familienbeihilfe, welche er für seine vier Kinder vom Staat erhalte. Richtig sei, dass er bzw sie in einer Mietwohnung in der Astraße in B wohnen würden. Die Miete betrage derzeit 660 Euro; darin seien die Betriebskosten enthalten. Der Strom in Höhe von etwa 60 Euro monatlich werde extra abgerechnet. Derzeit verfüge er nicht über ein Sparguthaben. Richtig sei, dass ein Abschöpfungsverfahren im Jahr 2015 eingeleitet worden sei, und zwar im Februar 2015; dies sei gerichtlich durchgeführt worden. Es seien damals sechs Gläubiger gewesen. Es werde alles, was sich über 1.850 Euro belaufe, aliquot abgeschöpft. Derzeit verdiene er jedoch nicht diesen Betrag, somit komme dies nicht zur Anwendung. Er verdiene derzeit 1.450 Euro netto monatlich. Derzeit beziehe er keine Sozialhilfeleistungen (mehr). Er befinde sich derzeit in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Firma P. Es habe einen Monat Probezeit gegeben; dieser sei jedoch bereits vergangen. Seine Frau habe vor zu arbeiten, wenn sie einen Aufenthaltstitel erteilt bekomme. Ihm habe man am Gericht „simpel“ erklärt, dass das, was er damals als Erspartes gehabt habe sowie die Lebensversicherung und die Pensionsvorsorge, alles an den Treuhänder überwiesen werde und der Treuhänder danach die Quote zu gleichen Maßen nach der Berechnung auszahle. Man habe zusätzlich gesagt, dass, wenn er mehr verdiene, dass er es in sieben Jahren etwa schaffen könne, 50 oder sogar 100 % zurückzuzahlen. Zum derzeitigen Standpunkt sei er der Ansicht, dass er bereits 13 % der Quote erfüllt habe. 4.
  7. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie deren Ehegatten sind glaubwürdig und wurden im Wesentlichen auch durch Vorlage von Nachweisen belegt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die beiden Personen nicht die Wahrheit gesagt haben. Das Landesverwaltungsgericht schenkt daher diesen Angaben vollen Glauben. 5.

§ 2

Abs 1 Z 9 NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. […].5.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. […]. Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen (§ 3 Abs 2 NAG).Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen (Paragraph 3, Absatz 2, NAG). Nach § 4 Abs 1 erster Satz NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden.Nach Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat (§ 4 Abs 2 NAG).Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Absatz eins, zuständige Behörde ihren Sitz hat (Paragraph 4, Absatz 2, NAG). Aufenthaltstitel werden erteilt als Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (Z 7) zu erhalten (§ 8 Abs 1 Z 8 NAG).Aufenthaltstitel werden erteilt als Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (Ziffer 7,) zu erhalten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG). § 11 NAG enthält allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel.

§ 11Abs 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Paragraph 11, NAG enthält allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel.

Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthalts-verbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthalts-verbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausrei-se nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21

Abs 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausrei-se nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmä-ßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft füh-ren könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu ei-nem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsverein-barung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsverein-barung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Kon-vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechts-konvention - EMRK), BGBl Nr 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Kon-vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechts-konvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpoli-zei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zure-chenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 11 Abs 3 NAG).
  10. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zure-chenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 11, Absatz 3, NAG). Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörper-schaft (Abs 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversiche-rungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Ein-künfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelas-tungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemein-samen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Exis-tenzminimum

§ 291a

der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels ent-stehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage (§ 11 Abs 5 NAG).Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörper-schaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversiche-rungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Ein-künfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelas-tungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemein-samen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Exis-tenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels ent-stehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage (Paragraph 11, Absatz 5, NAG).

§ 21a

Abs 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.

Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdip-loms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs 6 oder 7 bestimmten Einrich-tung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf ein-fachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdip-loms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrich-tung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf ein-fachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

§ 47

Abs 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zu-kommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zu-kommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufent-haltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfül-len (§ 47 Abs 2 NAG).Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufent-haltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfül-len (Paragraph 47, Absatz 2, NAG). 6.1.

§ 293

Abs 1 lit a und sublit aa ASVG beträgt der Richtsatz unbeschadet des Abs 2 für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben, 1.334,17 Euro.6.1.

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a und Sub-Litera, a, a, ASVG beträgt der Richtsatz unbeschadet des Absatz 2, für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben, 1.334,17 Euro. Der Richtsatz nach lit a erhöht sich um 137,30 Euro für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoein-kommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres nicht erreicht (§ 293 Abs 1 letzter Satz ASVG).Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 137,30 Euro für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoein-kommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres nicht erreicht (Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG).

§ 292

Abs 3 ASVG ist Nettoeinkommen im Sinne der Abs 1 und 2, soweit im fol-genden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldes-wert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, dass als Wert der vollen freien Station der Betrag von 284,32 Euro heranzuziehen ist; […].

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2, soweit im fol-genden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldes-wert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, dass als Wert der vollen freien Station der Betrag von 284,32 Euro heranzuziehen ist; […]. 6.

  1. Die Bestimmung des § 11 Abs 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, zB Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, wobei einmal ein Betrag in Höhe des sog „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (sinngemäß VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).6.
  2. Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, zB Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, wobei einmal ein Betrag in Höhe des sog „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (sinngemäß VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). 7.
  3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Fremde nachweisen, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach § 47 Abs 2 NAG 2005 einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach § 11 Abs 5 NAG 2005 notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0109, mit Hinweis auf VwGH 25.03.2010, 2010/22/0088).7.
  4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Fremde nachweisen, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0109, mit Hinweis auf VwGH 25.03.2010, 2010/22/0088). Bei der Beurteilung, ob ausreichend Unterhaltsmittel vorliegen, handelt es sich um eine Prog-noseentscheidung (sinngemäß VwGH 31.05.2011, 2009/22/0278). Selbst wenn der Zusammenführende zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufgrund des laufenden Schuldenregulierungsverfahrens vorerst - mangels Zahlungsfähigkeit - keine Kreditrückzahlungen tätigt, sind bestehende Verbindlichkeiten aufrecht. Von daher obliegt es den Fremden, initiativ und substantiiert nachzuweisen, dass der Zusammenführende trotz seiner Überschuldung in der Lage ist, für seine nachziehende Familie ausreichende Unterhaltsmittel aufbringen zu können (VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017). Als Einkommen zählt jede Geldleistung, die dem Antragsteller zur Verfügung steht. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs 5 NAG sind auch die antei-ligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356).Als Einkommen zählt jede Geldleistung, die dem Antragsteller zur Verfügung steht. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die antei-ligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Fremde müssen im Falle von Erwerbstätigkeit, die nach Titelerteilung aufgenommen werden soll, nachweisen, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, diese aufzunehmen. Dies ist nicht nur durch den im § 7 Abs 1 Z 7 NAG DV 2005 demonstrativ genannten „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ möglich, sondern die Behörde muss auch eine Einstellzusage einer (Beweis)Würdigung unterziehen (VwGH 15.12.2011, 2008/21/0002).Fremde müssen im Falle von Erwerbstätigkeit, die nach Titelerteilung aufgenommen werden soll, nachweisen, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, diese aufzunehmen. Dies ist nicht nur durch den im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG DV 2005 demonstrativ genannten „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ möglich, sondern die Behörde muss auch eine Einstellzusage einer (Beweis)Würdigung unterziehen (VwGH 15.12.2011, 2008/21/0002). 7.
  5. Im behördlichen Verfahren wurde eine Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel aufgestellt. Diese hat (laut Bescheidbegründung) ergeben, dass sich ein monatlicher Bedarf in Höhe von zumindest 2.260,18 Euro ergibt. Der Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin hat dem Landesverwaltungsgericht Vorarl-berg eine (nunmehr) mit 08.04.2017 datierte Einstellungszusage vorgelegt, mit welcher bestätigt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin als Küchenhilfe ab demselben Datum im Lokal „M“ in B, auf unbestimmte Zeit eingestellt wird. Die Arbeitsleistung wird 40 Stunden in der Woche betragen und ihr Verdienst bei brutto 1.420 Euro liegen. Als Arbeitszeiten wurden 10.30 Uhr bis 14.00 Uhr angeführt sowie der Zeitraum zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr. Die Einstellungszusage in der Fassung vom 08.04.2017 ist als zeitlich durchaus ernstzunehmend und (zumindest für den Arbeitgeber unwiderruflich) bindend anzusehen. Die wesentlichen Stücke dieser Einstellungszusage sind bestimmt, wie insbesondere die Anführung der Vertragspartner, die Art der Beschäftigung, die Höhe des Bruttolohnes, die Anzahl der Wochenstunden, die Arbeitszeiten, Sozialversicherungsnummer und die Dauer der geplanten Beschäftigung. Dass die Arbeitsstelle in nächster Zeit angetreten wird, liegt im höchsten Interesse der Erstbeschwerdeführerin selbst, ist doch davon auszugehen, dass sie nach einem Jahr eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels beantragen wird. Bei der Beurteilung der Frage des Familieneinkommens ist somit nicht nur der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Ehegatte seit dem 17.12.2016 in einem unbefristeten Dienstverhältnis bei der F-B T P GmbH in H befindet, sondern auch auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte, als verbindlich anzusehende Einstellungszusage, welche der Lokalbetreiber des Gasthauses „M“ in B verfasst hat, abzustellen. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs 5 NAG 2005 sind neben anteiligen Sonderzahlungen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356) auch – was die vier leiblichen Kinder des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin anlangt – die Familienbeihilfe (VwGH 20.06.2012, 2011/01/0217) zu berücksichtigen.Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 sind neben anteiligen Sonderzahlungen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356) auch – was die vier leiblichen Kinder des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin anlangt – die Familienbeihilfe (VwGH 20.06.2012, 2011/01/0217) zu berücksichtigen. 7.
  6. In Anbetracht der – im Vergleich zum behördlichen Verfahren – geänderten Sachlage (s Pkt 3.) ist nunmehr davon auszugehen, dass der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel bzw eines ausreichenden Familieneinkommens erbracht wurde: Aufgrund des nunmehrigen Einkommens des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin (1.606 Euro brutto monatlich) und der zu berücksichtigenden Einstellungszusage der Erstbeschwerdeführerin (1.420 Euro brutto monatlich) sowie aufgrund der schon vor Erlassung dieses Erkenntnisses zustehenden Familienbeihilfe für die vier minderjährigen Kinder des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin (874 Euro monatlich) und der monatlichen Unterhaltsverpflichtung der leiblichen Mutter dieser vier Kinder (310 Euro) steigt das gemeinsame monatliche Einkommen des Ehepaares an, so dass der monatliche Ehegatten-Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG (1.334,17 Euro) und der monatliche Bedarf für insgesamt sechs minderjährige Kinder nach § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG (137,30 Euro x 6 = 823,80 Euro) unter Hinzurechnung der monatlichen Mietbelastungen (660 Euro inklusive der Betriebskosten) und der monatlichen Stromkosten (50 bis 60 Euro) – jedoch einmalig abzüglich des Werts des „Freibetrages“ nach § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG (284,32 Euro) – deutlich überschritten werden.Aufgrund des nunmehrigen Einkommens des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin (1.606 Euro brutto monatlich) und der zu berücksichtigenden Einstellungszusage der Erstbeschwerdeführerin (1.420 Euro brutto monatlich) sowie aufgrund der schon vor Erlassung dieses Erkenntnisses zustehenden Familienbeihilfe für die vier minderjährigen Kinder des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin (874 Euro monatlich) und der monatlichen Unterhaltsverpflichtung der leiblichen Mutter dieser vier Kinder (310 Euro) steigt das gemeinsame monatliche Einkommen des Ehepaares an, so dass der monatliche Ehegatten-Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG (1.334,17 Euro) und der monatliche Bedarf für insgesamt sechs minderjährige Kinder nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG (137,30 Euro x 6 = 823,80 Euro) unter Hinzurechnung der monatlichen Mietbelastungen (660 Euro inklusive der Betriebskosten) und der monatlichen Stromkosten (50 bis 60 Euro) – jedoch einmalig abzüglich des Werts des „Freibetrages“ nach Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG (284,32 Euro) – deutlich überschritten werden. Die ASVG-Richtsätze würden auch überschritten, wenn die monatlichen Unterhaltszahlungen der leiblichen Mutter der vier Kinder des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin – wie derzeit noch – aufgrund der unter der Woche im Kinderdorf B erfolgten Unterbringung von drei dieser vier Kinder vonseiten der Bezirkshauptmannschaft B vereinnahmt werden. Der Umstand, dass sich der Ehegatte in einem sog Abschöpfungsverfahren befindet (und somit dessen Einkommen, wäre dieses höher als das Existenzminimum, abgeschöpft werden würde), ändert (ebenfalls) nichts an diesem Gesamtergebnis. Laut Existenzminimumtabelle (s Homepage des Bundesministeriums für Justiz) stellt ein monatlicher Nettolohn von 1.440 Euro bis 1.459,99 Euro bei einer Unterhaltspflicht für vier Kinder ein unpfändbarer Betrag dar. Da laut Einstellungszusage die Erstbeschwerdeführerin einen Teil ihrer Arbeitszeit vor Mittag – somit noch während der üblichen Schulunterrichtszeiten – und den weiteren Teil am Abend erbringen wird, scheint es (in Anbetracht des Umstandes, dass sich alle sechs Kinder nicht mehr im Kleinkindalter befinden und, wie dies aus der Beschwerde hervorgeht, mit Unterstützung des Ehegatten) möglich zu sein, Beruf und Familie zu vereinbaren. Ein sonstiges Erteilungshindernis im Sinne des § 11 NAG ist nach der Aktenlage nicht hervorgekommen. Aufgrund dessen war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr näher einzugehen.Ein sonstiges Erteilungshindernis im Sinne des Paragraph 11, NAG ist nach der Aktenlage nicht hervorgekommen. Aufgrund dessen war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr näher einzugehen. 8.

§ 47

Abs 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusam-menführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Vo-raussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach der Aktenlage auszugehen.8.

Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusam-menführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Vo-raussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach der Aktenlage auszugehen. Die Gültigkeitsdauer der gegenständlichen Aufenthaltstitel ergibt sich aus § 20 Abs 1 NAG. Demnach sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Beim Zweit- und Drittbeschwerdeführer ist zu beachten, dass deren Reisepässe lediglich eine Gültigkeit bis zum 06.03.2018 aufweisen. Die Gültigkeitsdauer der gegenständlichen Aufenthaltstitel ergibt sich aus Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Demnach sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Beim Zweit- und Drittbeschwerdeführer ist zu beachten, dass deren Reisepässe lediglich eine Gültigkeit bis zum 06.03.2018 aufweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass

§ 24

Abs 1 erster Satz NAG Verlängerungsanträge (§ 2 Abs 1 Z 11 NAG) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen sind.Es wird darauf hingewiesen, dass

Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz NAG Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.458.15.2016.R9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.