folgender Aufstellung mit 53.900 Euro festgesetzt: K-J-Straße Astraße Zeitraum Anzahl Betrag Anzahl Betrag Anzahl Gesamt Betrag Gesamt August 2012 2 1.400 2 1.400 September 2012 2 1.400 2 1.400 Oktober 2012 2 1.400 2 1.400 November 2012 2 1.400 2 1.400 Dezember 2012 2 1.400 2 1.400 Jänner 2013 2 1.400 2 1.400 Februar 2013 2 1.400 1 700 3 2.100 März 2013 2 1.400 1 700 3 2.100 April 2013 2 1.400 1 700 3 2.100 Mai 2013 2 1.400 1 700 3 2.100 Juni 2013 2 1.400 1 700 3 2.100 Juli 2013 2 1.400 1 700 3 2.100 August 2013 2 1.400 1 700 3 2.100 September 2013 2 1.400 1 700 3 2.100 Oktober 2013 1 700 1 700 2 1.400 November 2013 1 700 1 700 2 1.400 Dezember 2013 1 700 1 700 2 1.400 Jänner 2014 1 700 1 700 Februar 2014 2 1.400 2 1.400 März 2014 3 2.100 3 2.100 April 2014 2 1.400 2 1.400 Mai 2014 2 1.400 2 1.400 Juni 2014 2 1.400 2 1.400 Juli 2014 2 1.400 2 1.400 August 2014 2 1.400 2 1.400 September 2014 2 1.400 2 1.400 Oktober 2014 3 2.100 3 2.100 November 2014 3 2.100 3 2.100 Dezember 2014 3 2.100 3 2.100 Jänner 2015 3 2.100 3 2.100 Februar 2015 3 2.100 3 2.100 März 2015 2 1.400 2 1.400 66 46.200 11 7.700 77 53.900 Unter Spruchpunkt 2. wurde gemäß § 217 Abs 1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag von 2 %, das sind 1.078 Euro, festgesetzt.Unter Spruchpunkt 2. wurde gemäß Paragraph 217, Absatz eins und 2 BAO ein Säumniszuschlag von 2 %, das sind 1.078 Euro, festgesetzt. 1.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2017 wurde gemäß § 263 Abs 1 BAO der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Kriegsopferabgabe in Abänderung des angefochtenen Bescheides unter Spruchpunkt 1. mit 42.700 Euro neu festgesetzt sowie unter Spruchpunkt 2. gemäß § 217 Abs 1, 2 und 8 BAO der Säumniszuschlag
Maßgabe des Spruchpunktes 1 auf 854 Euro herabgesetzt. In diesem Bescheid wurde ua ausgeführt, dass - bezogen auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 23.07.2013 und somit auf die Betriebsstätte K-J-Straße - zum damaligen Zeitpunkt von N I, einem Angestellter der S S GmbH, ausgeführt worden sei, dass die beiden Terminals „im März oder April 2013“ in Betrieb genommen worden seien. Aufgrund der vermeintlichen Angaben des N I hat die Abgabenbehörde hinsichtlich der Betriebsstätte K-J-Straße die Kriegsopferabgabe in der Beschwerdevorentscheidung erst ab April 2013 berechnet, sodass hinsichtlich dieser Betriebsstätte für den Zeitraum August 2012 bis einschließlich März 2013 keine Kriegsopferabgabe mehr vorgeschrieben wurde.1.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2017 wurde gemäß Paragraph 263, Absatz eins, BAO der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Kriegsopferabgabe in Abänderung des angefochtenen Bescheides unter Spruchpunkt 1. mit 42.700 Euro neu festgesetzt sowie unter Spruchpunkt 2. gemäß Paragraph 217, Absatz eins, 2 und 8 BAO der Säumniszuschlag
Maßgabe des Spruchpunktes 1 auf 854 Euro herabgesetzt. In diesem Bescheid wurde ua ausgeführt, dass - bezogen auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 23.07.2013 und somit auf die Betriebsstätte K-J-Straße - zum damaligen Zeitpunkt von N römisch eins, einem Angestellter der S S GmbH, ausgeführt worden sei, dass die beiden Terminals „im März oder April 2013“ in Betrieb genommen worden seien. Aufgrund der vermeintlichen Angaben des N römisch eins hat die Abgabenbehörde hinsichtlich der Betriebsstätte K-J-Straße die Kriegsopferabgabe in der Beschwerdevorentscheidung erst ab April 2013 berechnet, sodass hinsichtlich dieser Betriebsstätte für den Zeitraum August 2012 bis einschließlich März 2013 keine Kriegsopferabgabe mehr vorgeschrieben wurde. 2.1. In der Bescheidbeschwerde hat die Beschwerdeführerin nunmehr vertreten durch Mag. Vonbank im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen hinsichtlich der Vorschreibung der Kriegsopferabgabe für die Betriebsstätten K-J-Straße und Astraße auf die Angaben in der Anzeige der Landespolizeidirektion vom 23.07.2013 sowie die im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten niederschriftlichen Angaben des in der Betriebsstätte K-J-Straße in B tätigen Personals stütze. Der als Auskunftsperson einvernommene N I habe allerdings angegeben, dass die in Rede stehenden Geräte im März oder April 2013 in Betrieb genommen bzw aufgestellt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht
vollziehbar, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangt sei, dass diese Geräte bereits seit August 2012 in der Betriebsstätte aufgestellt gewesen seien. Auch aus den weiteren Entscheidungsgründen sei diese Feststellung nicht ableitbar. Mit Schreiben vom 29.05.2015 hätte Dr. G die Anzahl der vorgefundenen Geräte bestätigt. Aus den Entscheidungsgründen gehe allerdings nicht hervor, dass der seinerzeitige Rechtsvertreter Dr. G Entsprechendes auch für den Zeitraum August 2012 bis im März 2013 bestätigt habe. Eine solche Bestätigung wäre auch unzutreffend, da im Zeitraum August 2012 bis März 2013 tatsächlich nicht die anlässlich der Überprüfung am 19.07.2013 vorgefundenen Geräte aufgestellt gewesen seien. Die Angaben des Zeugen N I würden durch den geschäftsführenden Gesellschafter der Beschwerdeführerin, V G, bestätigt. Am Standort K-J-Straße in B übe die Beschwerdeführerin die Tätigkeit eines Wettunternehmers aus. Die bescheidmäßige Vorschreibung von zwei Geräten für den Zeitraum August 2012 bis März 2013 sei zu Unrecht erfolgt. Die S S GmbH habe an beiden Standorten seit August 2012 keine technischen Einrichtungen aufgestellt, die als Wettterminal im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes zu qualifizieren seien. Ob eine technische Einrichtung als Wettterminal zu qualifizieren ist, hänge ua davon ab, ob an dieser technischen Einrichtung ohne erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person vom Kunden Wettgegenstand und Wetteinsatz bestimmt werden könne, ihm somit eine unmittelbare Teilnahme an der Wetter ermöglicht werde. Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen, wonach die in Rede stehenden Geräte im gesamten Zeitraum aufgestellt gewesen seien, auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 23.07.2013. Tatsächlich sei es nicht möglich, am Kundengerät selbstständig eine Wette aufzurufen, zu platzieren und abzuschließen. Es bestehe lediglich die Möglichkeit, sich über mögliche Wetten zu informieren. Eine Teilnahme an der Wette sei nur
Eingabe von Wettgegenstand und Wetteinsatz am Wettannahme-PC möglich, der ausschließlich von geschultem Personal bedient werde. Soweit im gegenständlichen Fall allerdings am Kundengerät lediglich eine Information hinsichtlich möglicher Wetten möglich sei und die Platzierung der Wette am Wettannahme PC erfolge, sei das Kundengerät nicht geeignet, eine unmittelbare Teilnahme an der Wette zu ermöglichen. Es würden bei den fraglichen Geräten sohin keine Wettterminals im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes vorliegen. So sei etwa in der Niederschrift vom 23.01.2015 festgehalten worden, dass die Eingabe der Wette durch das Personal erfolge. Die weiteren Ausführungen in den Niederschriften vom 17.06.2015, 03.08.2015, 29.09.2015, 27.10.2015 sowie 25.11.2015 erklärte der Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung als nicht vom Verhandlungsgegenstand umfasst.2.1. In der Bescheidbeschwerde hat die Beschwerdeführerin nunmehr vertreten durch Mag. Vonbank im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen hinsichtlich der Vorschreibung der Kriegsopferabgabe für die Betriebsstätten K-J-Straße und Astraße auf die Angaben in der Anzeige der Landespolizeidirektion vom 23.07.2013 sowie die im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten niederschriftlichen Angaben des in der Betriebsstätte K-J-Straße in B tätigen Personals stütze. Der als Auskunftsperson einvernommene N römisch eins habe allerdings angegeben, dass die in Rede stehenden Geräte im März oder April 2013 in Betrieb genommen bzw aufgestellt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht
vollziehbar, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangt sei, dass diese Geräte bereits seit August 2012 in der Betriebsstätte aufgestellt gewesen seien. Auch aus den weiteren Entscheidungsgründen sei diese Feststellung nicht ableitbar. Mit Schreiben vom 29.05.2015 hätte Dr. G die Anzahl der vorgefundenen Geräte bestätigt. Aus den Entscheidungsgründen gehe allerdings nicht hervor, dass der seinerzeitige Rechtsvertreter Dr. G Entsprechendes auch für den Zeitraum August 2012 bis im März 2013 bestätigt habe. Eine solche Bestätigung wäre auch unzutreffend, da im Zeitraum August 2012 bis März 2013 tatsächlich nicht die anlässlich der Überprüfung am 19.07.2013 vorgefundenen Geräte aufgestellt gewesen seien. Die Angaben des Zeugen N römisch eins würden durch den geschäftsführenden Gesellschafter der Beschwerdeführerin, römisch fünf G, bestätigt. Am Standort K-J-Straße in B übe die Beschwerdeführerin die Tätigkeit eines Wettunternehmers aus. Die bescheidmäßige Vorschreibung von zwei Geräten für den Zeitraum August 2012 bis März 2013 sei zu Unrecht erfolgt. Die S S GmbH habe an beiden Standorten seit August 2012 keine technischen Einrichtungen aufgestellt, die als Wettterminal im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes zu qualifizieren seien. Ob eine technische Einrichtung als Wettterminal zu qualifizieren ist, hänge ua davon ab, ob an dieser technischen Einrichtung ohne erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person vom Kunden Wettgegenstand und Wetteinsatz bestimmt werden könne, ihm somit eine unmittelbare Teilnahme an der Wetter ermöglicht werde. Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen, wonach die in Rede stehenden Geräte im gesamten Zeitraum aufgestellt gewesen seien, auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 23.07.2013. Tatsächlich sei es nicht möglich, am Kundengerät selbstständig eine Wette aufzurufen, zu platzieren und abzuschließen. Es bestehe lediglich die Möglichkeit, sich über mögliche Wetten zu informieren. Eine Teilnahme an der Wette sei nur
Eingabe von Wettgegenstand und Wetteinsatz am Wettannahme-PC möglich, der ausschließlich von geschultem Personal bedient werde. Soweit im gegenständlichen Fall allerdings am Kundengerät lediglich eine Information hinsichtlich möglicher Wetten möglich sei und die Platzierung der Wette am Wettannahme PC erfolge, sei das Kundengerät nicht geeignet, eine unmittelbare Teilnahme an der Wette zu ermöglichen. Es würden bei den fraglichen Geräten sohin keine Wettterminals im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes vorliegen. So sei etwa in der Niederschrift vom 23.01.2015 festgehalten worden, dass die Eingabe der Wette durch das Personal erfolge. Die weiteren Ausführungen in den Niederschriften vom 17.06.2015, 03.08.2015, 29.09.2015, 27.10.2015 sowie 25.11.2015 erklärte der Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung als nicht vom Verhandlungsgegenstand umfasst. 2.2.
Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, zu diesem Verfahren ein weiteres Vorbringen sowie einen Beweisantrag mit Eingabe vom 09.05.2017 gestellt. Hinsichtlich der Betriebsstätte K-J-Straße, wurde darin ausgeführt, dass
der letzten Kontrolle am 23.01.2015 die Geräte ausgetauscht worden und ab April 2015 durch neue Geräte ersetzt worden seien, bei denen ein gänzlich anderer Ablauf gegeben gewesen sei. Im Zeitraum Februar und März 2015 seien somit keine Geräte aufgestellt gewesen und die Vorschreibung sei zu Unrecht erfolgt. Betreffend die Betriebsstätte Astraße habe sich das Gerät, das als Wettterminal qualifiziert worden sei, nicht an diesem Standort befunden, weshalb die Vorschreibung für den Zeitraum Februar 2013 bis Juli 2013 zu Unrecht erfolgt sei. Es würden sich auch keine verwertbaren Feststellungen ergeben, wonach das dort befindliche Gerät als Wettterminal zu qualifizieren sei. Zum Beweis dafür, dass das fragliche Gerät lediglich von August 2013 bis Dezember 2013 in der Betriebsstätte Astraße aufgestellt gewesen sei, werde die Einvernahme des Zeugen Ö Z beantragt. 2.3.
Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, mit Eingabe vom 16.05.2017 ein weiteres Vorbringen betreffend die Betriebsstätte Astraße erstattet. Behördlicherseits seien lediglich in den Monaten Oktober bis Dezember 2013 Kontrollen durchgeführt worden, die sich allerdings auf eine visuelle Überprüfung beschränkt hätten. Insp. Ü habe auf dem fraglichen Gerät weder eine Testwette durchgeführt noch habe sie sich die Funktionsweise der Informationsterminals erklären lassen. Sie habe lediglich eine Überprüfung der Anzahl der technischen Geräte vorgenommen und in die Kontrollliste eingetragen. Die Liste habe sie zuvor – von wem auch immer – übernommen. Eine Überprüfung der Richtigkeit habe sie nicht vorgenommen. Die Behörde selbst habe ursprünglich den Zeitraum August 2012 bis August 2013 als abgabenrelevanten Zeitraum gewählt. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass sich in diesem Zeitraum Wettterminals in der Betriebsstätte befunden hätten. Es würde sich lediglich um reine Info-Terminals handeln. Diese seien nicht geeignet, dem Kunden eine Teilnahme an der Wette zu ermöglichen. Es sei lediglich möglich gewesen, sich über verfügbare Wetten zu informieren. Der Wettabschluss erfolge beim Personal. Im Übrigen seien diese Geräte nicht von der Beschwerdeführerin aufgestellt worden, sondern vom Zeuge Ö Z, der dort auch ein Gastgewerbe ausübe. Die Beschwerdeführerin habe sohin im maßgeblichen Zeitraum in der Betriebsstätte Astraße keine Wettterminals aufgestellt. 3. Folgender Sachverhalt steht
Durchführung der mündlichen Verhandlung fest: 3.
dem Wettengesetz für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals. 3.3. Der Bürgermeisters der Landeshauptstadt B hat die Beschwerdeführerin mehrmals, insbesondere mit Schreiben vom 23.10.2013, 21.10.2014 und 02.04.2015 ua zur Offenlegung der abgabenrechtlichen Tatbestände aufgefordert. Im Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 23.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin – sowohl bezogen auf die Betriebstätte K-J-Straße als auch die Betriebsstätte Astraße – unter Vorhalt der Anzahl der Geräte je Betriebsstätte für den Zeitraum August 2012 – August 2013 ua die Möglichkeit zum Parteiengehör geboten. Hierauf hat die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch Dr G, in der Eingabe vom 22.11.2013 ausgeführt, dass sie an beiden Standorten keine Wettterminals betrieben habe. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich um Wettannahmestellen handle, die die unmittelbare Teilnahme an der Wette nicht ermöglichen würden. Der Kunde könne nur
Hinzutreten des Lokalverantwortlichen eine Wette abgeben. Es sei notwendig, dass der Kunde eine Kundenkarte erwerbe. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 02.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin ua unter Vorhalt der entsprechenden Rechtsprechung und der Anzahl der „festgestellten Wettterminals“ je Betriebsstätte für den Abgabenzeitraum August 2012 bis März 2015 ua die Möglichkeit zum Parteiengehör gegeben. Dazu führte die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch Dr. G, mit Eingabe vom 29.05.2015 aus, dass „die Aufstellung gemäß Ihrem Schreiben vom 02.04.2015 richtig und vollständig ist“. Allerdings gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass keine Terminals iSd Vorarlberger Wettengesetzes betrieben worden seien. In der Beschwerde vom 24.02.2016 gegen den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters vom 27.01.2015 (richtig wohl 27.01.2016) hat die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch RA Mag. Vonbank, Bregenz, ua ausgeführt, dass es tatsächlich nicht möglich sei am Kundengerät eine Wette aufzurufen, zu platzieren und abzuschließen. Es bestehe am Kundengerät lediglich die Möglichkeit, sich über mögliche Wetten zu informieren. Eine Teilnahme an der Wette sei nur
Eingabe von Wettgegenstand und Wetteinsatz am Wettannahme-PC möglich, der ausschließlich von geschultem Personal bedient werde. Soweit im gegenständlichen Fall allerdings am Kundengerät lediglich eine Information hinsichtlich möglicher Wetten möglich sei und die Platzierung der Wette am Wettannahme PC erfolge, sei das Kundengerät nicht geeignet, eine unmittelbare Teilnahme an der Wette zu ermöglichen. 3.
vollziehbar – bezogen auf die Anzeige der PI B vom 23.07.2013 – angegeben, dass er am 19.07.2013 in der Betriebsstätte S S GmbH in der K-J-Straße eine Kontrolle durchgeführt habe. Auf diesen Geräten habe sowohl der Wettgegenstand als auch der Wetteinsatz selbstständig bestimmt werden können. Es seien Sportwetten zur Auswahl gestanden. Der Mindesteinsatz sei jedenfalls ein Euro pro Wette gewesen. Beide Geräte hätten über das Kundenkartenprinzip bedient werden können. Für die Teilnahme an einer Wette sei der Erwerb einer Kundenkarte erforderlich gewesen. Auf diese Kundenkarte sei ein Guthaben gebucht worden, das zuvor vom Wettkunden bezahlt werden habe müssen. Ein potenzieller Kunde habe
dem Aufbuchen des Guthabens auf die Kundenkarte das Wettterminal selbstständig bedienen können. Ein Kunde habe an diesen Geräten den Wettgegenstand selbstständig aufrufen und platzieren, sowie den Wetteinsatz selbstständig auswählen können. N I, ein Angestellter des Wettlokals, teilte im Zuge der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich ebenfalls glaubwürdig und schlüssig mit, dass RI S am 19.07.2013 in der Betriebsstätte K-J-Straße eine Kontrolle durchgeführt habe. N I bestätigte in der mündlichen Verhandlung den Spielablauf, wie er von RI S in die Anzeige vom 23.07.2013 der Polizeiinspektion B aufgenommen wurde. Hinsichtlich der in der Betriebsstätte K-J-Straße bei der Kontrolle durch RI S am 19.07.2013 festgestellten Wettterminals gab dieser Zeuge an, dass es durchaus möglich sei, dass diese beiden Geräte im März 2013 bzw April 2013 aufgestellt und in Betrieb genommen worden seien. Darüber hinaus gab der Zeuge auf Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, dass er nicht mehr mitteilen könne, ab welchem Zeitpunkt nicht mehr über das Kundenkartenprinzip gespielt werden habe können.N römisch eins, ein Angestellter des Wettlokals, teilte im Zuge der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich ebenfalls glaubwürdig und schlüssig mit, dass RI S am 19.07.2013 in der Betriebsstätte K-J-Straße eine Kontrolle durchgeführt habe. N römisch eins bestätigte in der mündlichen Verhandlung den Spielablauf, wie er von RI S in die Anzeige vom 23.07.2013 der Polizeiinspektion B aufgenommen wurde. Hinsichtlich der in der Betriebsstätte K-J-Straße bei der Kontrolle durch RI S am 19.07.2013 festgestellten Wettterminals gab dieser Zeuge an, dass es durchaus möglich sei, dass diese beiden Geräte im März 2013 bzw April 2013 aufgestellt und in Betrieb genommen worden seien. Darüber hinaus gab der Zeuge auf Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, dass er nicht mehr mitteilen könne, ab welchem Zeitpunkt nicht mehr über das Kundenkartenprinzip gespielt werden habe können. Der Zeuge Insp. R gab insbesondere im Hinblick auf die im Aktenvermerk vom 26.08.2013 durchgeführte Kontrolle in der Betriebsstätte K-J-Straße an, dass er die Kontrolle vor Ort durchgeführt habe. Er habe dort in dieser Betriebsstätte zwei Wettterminals festgestellt. Er könne nicht mitteilen, ob auf diesen Wettterminals Kunden die Wettteilnahme ermöglicht worden oder was Wettgegenstand gewesen sei. Er könne auch keine Auskunft über den Mindesteinsatz auf diesen Geräten geben und ob auf diesen Geräten das Kundenkartenprinzip zur Anwendung gekommen sei. Insp. Ü teilte im Zuge der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich mit, dass sie sowohl in den Wettlokalen K-J-Straße als auch Astraße Kontrollen durchgeführt habe. In der Betriebsstätte K-J-Straße habe sie ausgehend vom Oktober 2013 bis Oktober 2014 monatliche Kontrollen durchgeführt. Darüber hinaus habe sie auch am 09.12.2014 eine Kontrolle der Betriebsstätte K-J-Straße durchgeführt. Des Weiteren habe sie in der Betriebsstätte Astraße in den Monaten Oktober 2013, November 2013 sowie Dezember 2013 Kontrollen durchgeführt. Sie habe im Zuge dieser Kontrollen nie kontrolliert, ob auf den jeweiligen Geräten der Wetteinsatz oder der Wettgegenstand durch den potenziellen Wettkunden selbstständig ausgewählt werden habe können. Sie habe lediglich geschaut, ob Terminals vorhanden gewesen seien. Sie habe in der Regel die vor Ort befindliche Auskunftsperson befragt, ob es Änderungen gegeben habe. Sie habe selbstständig nie eine Testwette durchgeführt. Der Zeuge H B gab zeugenschaftlich in der mündlichen Verhandlung an, dass er in der Betriebsstätte K-J-Straße sowohl am 09.12.2014 als auch am 23.01.2015 Kontrollen durchgeführt habe. In der Astraße habe er eine Kontrolle am 14.08.2013 durchgeführt. Auf den von ihm vorgefundenen Geräten habe der Wettkunde den Wettgegenstand und den Wetteinsatz jeweils selbstständig bestimmen können. Es seien Fußballwetten auf diesen Geräten angeboten worden. Der Einsatz sei zwischen ein und zwei Euro gewesen. Diese Geräte hätten über das Kundenkartenprinzip bespielt werden können. Über Frage des Rechtsvertreters gab der Zeuge an, dass er sich die Funktionsweise der Geräte vor Ort zeigen lassen habe. Es sei jeweils ein Spielablauf durchgespielt worden. Die Ausführungen sämtlicher Zeugen waren glaubwürdig und
vollziehbar. Die Anzahl der in den Betriebsstätten K-J-Straße und Astraße aufgestellten technischen Einrichtungen ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 29.05.2015. In dieser wurde – bezogen auf das Schreiben vom 02.04.2015 – für den Abgabenzeitraum August 2012 bis März 2015 die Anzahl der in den Betriebsstätten K-J-Straße und Astraße festgestellten Terminals für „richtig und vollständig“ befunden. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Stellungnahme vom 29.05.2015 der ihr mit Schreiben vom 02.04.2015 vorgehaltenen Anzahl der aufgestellten technischen Einrichtungen in beiden Betriebsstätten im Abgabenzeitraum nicht entgegengetreten. Vielmehr hat diese die ihr vorgehaltene Aufstellung für richtig befunden und für vollständig erklärt. Die Grundlagen hiefür ergaben sich für die Abgabenbehörde aus der Anzeige der PI B vom 23.07.2013, den Aktenvermerken vom 14.08.2016, 26.08.2013, 10.12.2014, der Niederschrift vom 23.01.2015 sowie der von Insp. Ü geführten Liste „Kontrollliste Wettterminals“. N I hat im Zuge der mündlichen Verhandlung – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keineswegs angegeben, dass die von RI S im Zuge der Kontrolle am 19.07.2013 vorgefundenen beiden Wettterminals in der Betriebsstätte K-J-Straße erst im März 2013 oder April 2013 in Betrieb genommen bzw aufgestellt worden seien. Vielmehr gab dieser Zeuge im Zuge der mündlichen Verhandlung lediglich an, dass es durchaus möglich sei, dass die beiden Geräte im März 2013 bzw April 2013 aufgestellt und in Betrieb genommen worden seien. Dieser Zeuge konnte somit keine gesicherte Auskunft über den Zeitpunkt des Aufstellens und Inbetriebnahme dieser beiden Geräte geben. Somit wurde die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.05.2015 bestätigte Anzahl der in den Betriebsstätten K-J-Straße und Astraße aufgestellten technischen Einrichtungen im Abgabenzeitraum durch das nunmehrige Vorbringen des jetzigen Rechtsvertreters nicht entkräftet.N römisch eins hat im Zuge der mündlichen Verhandlung – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keineswegs angegeben, dass die von RI S im Zuge der Kontrolle am 19.07.2013 vorgefundenen beiden Wettterminals in der Betriebsstätte K-J-Straße erst im März 2013 oder April 2013 in Betrieb genommen bzw aufgestellt worden seien. Vielmehr gab dieser Zeuge im Zuge der mündlichen Verhandlung lediglich an, dass es durchaus möglich sei, dass die beiden Geräte im März 2013 bzw April 2013 aufgestellt und in Betrieb genommen worden seien. Dieser Zeuge konnte somit keine gesicherte Auskunft über den Zeitpunkt des Aufstellens und Inbetriebnahme dieser beiden Geräte geben. Somit wurde die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.05.2015 bestätigte Anzahl der in den Betriebsstätten K-J-Straße und Astraße aufgestellten technischen Einrichtungen im Abgabenzeitraum durch das nunmehrige Vorbringen des jetzigen Rechtsvertreters nicht entkräftet. Auf Grund der überzeugenden Aussage des Zeugen N I und der unzweifelhaften Bestätigung der Beschwerdeführerin über die Anzahl der technischen Einrichtungen in den Monaten August 2012 bis März 2015 in den Betriebsstätten K-J-Straße und Astraße im Abgabenzeitraum mit Schreiben vom 29.05.2015 konnte auf die weitere Einvernahme des geschäftsführenden Gesellschafters der Beschwerdeführerin, V G, zum Beweis dafür, dass die entsprechenden technischen Einrichtungen in der Betriebsstätte K-J-Straße erst im März oder April 2013 in Betrieb genommen und aufgestellt worden seien, verzichtet werden.Auf Grund der überzeugenden Aussage des Zeugen N römisch eins und der unzweifelhaften Bestätigung der Beschwerdeführerin über die Anzahl der technischen Einrichtungen in den Monaten August 2012 bis März 2015 in den Betriebsstätten K-J-Straße und Astraße im Abgabenzeitraum mit Schreiben vom 29.05.2015 konnte auf die weitere Einvernahme des geschäftsführenden Gesellschafters der Beschwerdeführerin, römisch fünf G, zum Beweis dafür, dass die entsprechenden technischen Einrichtungen in der Betriebsstätte K-J-Straße erst im März oder April 2013 in Betrieb genommen und aufgestellt worden seien, verzichtet werden. Aus der Anzeige der PI B vom 23.07.2013 geht hervor, dass N I den Kontrollorganen mitgeteilt habe, dass die beiden Terminals, die im Zuge der Kontrolle am 19.07.2013 in der Betriebsstätte K-J-Straße vorgefunden worden seien, im März oder April 2013 in Betrieb gegangen seien. Diese Aussage wurde vonseiten der Abgabenbehörden ungeprüft ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2017 zugrunde gelegt. Hätten die Abgabenbehörden eine zeitnahe Zeugeneinvernahme von N I, einem Angestellten des Wettlokals, durchgeführt, hätten in Zusammenschau mit den sonstigen Beweisergebnissen keine Zweifel über den Zeitpunkt des Aufstellens und den Betrieb dieser Geräte bestanden. Unter Berücksichtigung solcher Beweisergebnisse wäre bereits die Abgabenkommission der Landeshauptstadt B in ihrer Beschwerdevorentscheidung zu einem anderen Ergebnis gekommen.Aus der Anzeige der PI B vom 23.07.2013 geht hervor, dass N römisch eins den Kontrollorganen mitgeteilt habe, dass die beiden Terminals, die im Zuge der Kontrolle am 19.07.2013 in der Betriebsstätte K-J-Straße vorgefunden worden seien, im März oder April 2013 in Betrieb gegangen seien. Diese Aussage wurde vonseiten der Abgabenbehörden ungeprüft ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2017 zugrunde gelegt. Hätten die Abgabenbehörden eine zeitnahe Zeugeneinvernahme von N römisch eins, einem Angestellten des Wettlokals, durchgeführt, hätten in Zusammenschau mit den sonstigen Beweisergebnissen keine Zweifel über den Zeitpunkt des Aufstellens und den Betrieb dieser Geräte bestanden. Unter Berücksichtigung solcher Beweisergebnisse wäre bereits die Abgabenkommission der Landeshauptstadt B in ihrer Beschwerdevorentscheidung zu einem anderen Ergebnis gekommen. Darüber hinaus haben sich selbst aus der
Schluss der mündlichen Verhandlung eingebrachten Stellungnahmen zu diesem Verfahren keine begründeten Anhaltspunkte ergeben, wonach in der Betriebsstätte K-J-Straße
der letzten Kontrolle am 23.01.2015 die Geräte ausgetauscht worden und im Februar und März 2015 dort keine Geräte aufgestellt gewesen wären. Dieses Vorbringen ist nicht glaubwürdig und findet insbesondere in Zeugenaussage von N I keine Deckung. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er nicht mitteilen könne, wie lange die bei der Kontrolle von RI S am 19.07.2013 aufgefundenen Geräte noch in Betrieb gewesen seien. Dieses Vorbringen vermochte jedenfalls die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.05.2015 durch den damaligen Rechtsvertreter über die bestätigte Anzahl der in den Betriebsstätten K-J-Straße und Astraße im Abgabenzeitraum aufgestellten Geräte nicht in Zweifel zu ziehen. Es besteht
wie vor kein Grund an der Richtigkeit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.05.2015 zu zweifeln.Darüber hinaus haben sich selbst aus der
Schluss der mündlichen Verhandlung eingebrachten Stellungnahmen zu diesem Verfahren keine begründeten Anhaltspunkte ergeben, wonach in der Betriebsstätte K-J-Straße
der letzten Kontrolle am 23.01.2015 die Geräte ausgetauscht worden und im Februar und März 2015 dort keine Geräte aufgestellt gewesen wären. Dieses Vorbringen ist nicht glaubwürdig und findet insbesondere in Zeugenaussage von N römisch eins keine Deckung. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er nicht mitteilen könne, wie lange die bei der Kontrolle von RI S am 19.07.2013 aufgefundenen Geräte noch in Betrieb gewesen seien. Dieses Vorbringen vermochte jedenfalls die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.05.2015 durch den damaligen Rechtsvertreter über die bestätigte Anzahl der in den Betriebsstätten K-J-Straße und Astraße im Abgabenzeitraum aufgestellten Geräte nicht in Zweifel zu ziehen. Es besteht
wie vor kein Grund an der Richtigkeit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.05.2015 zu zweifeln. Wie bereits oben ausgeführt ist die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29.05.2015 der ihr mit Schreiben vom 02.04.2015 vorgehaltenen Anzahl der aufgestellten technischen Einrichtungen in beiden Betriebsstätten im Abgabenzeitraum nicht entgegengetreten. Vielmehr hat diese die ihr vorgehaltene Aufstellung für richtig befunden und für vollständig erklärt. Der dem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt hat sich insbesondere seit dieser Stellungnahme nicht geändert. Es bestehen keine
vollziehbaren Anhaltpunkte, wonach nunmehr – lediglich auf Grund der
zwei Jahren geänderten Verantwortung durch eine neuen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin – die vormals bestätigte Anzahl von technischen Einrichtungen in den beiden Betriebsstätten im Abgabenzeitraum in Zweifel zu ziehen sein sollte. Ob diese technischen Einrichtungen von Ö Z aufgestellt wurden ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Auf die Einvernahme des angebotenen Zeugen Ö Z zum Beweis dafür, dass das fragliche Gerät lediglich von August 2013 bis Dezember 2013 in der Betriebsstätte Astraße aufgestellt gewesen sei, wird daher verzichtet. Hinsichtlich der Qualifikation der im Abgabenzeitraum in den Betriebsstätten K-J-Straße und Astraße vorgefundenen technischen Einrichtungen (Terminals) als Wettterminals wird auf Punkt 5.1. verwiesen. 5.
F BGBl I Nr 14/2013, hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.5.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 5.1.
G), LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).5.1.
Paragraph eins, Absatz 2, Wettengesetz (WettenG), Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).
F LGBl Nr 9/2012, können Wetten im Sinne dieses Gesetzes aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.
Paragraph eins, Absatz 3, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, können Wetten im Sinne dieses Gesetzes aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.
F LGBl Nr 9/2012, ist eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes jede Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Betriebsstätte im Sinne des ersten Satzes ermöglicht, gilt als Betriebsstätte jener Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt.
Paragraph eins, Absatz 4, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes jede Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Betriebsstätte im Sinne des ersten Satzes ermöglicht, gilt als Betriebsstätte jener Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt.
F LGBl Nr 9/2012, ist ein Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.
Paragraph eins, Absatz 5, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist ein Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Zur Definition des Wetterminals gemäß § 1 Abs 5 Wettengesetz führen die Erläuterungen (
hinein) erfolgt, ist unerheblich. In den Fällen, in denen der Wettterminal beispielsweise ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird und diese technische Einrichtung in einer Betriebsstätte in einem Bereich aufgestellt ist, der für den Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist, handelt es sich um kein Wettterminal im Sinne dieser Bestimmung. Wenn eine technische Einrichtung die Eigenschaften besitzt, die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermöglicht, so handelt es sich um ein Wettterminal im Sinne dieser Bestimmung. Das Abstellen auf die abstrakte Eignung einer solchen Einrichtung zur Wettteilnahme ist notwendig, um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden.“ Maßgeblich für das Vorliegen eines Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes ist demnach, dass die technische Einrichtung die Eignung besitzt, dem Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wobei unter Wettteilnahme die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes zu verstehen ist (vgl VwGH, 21.08.2014, Ro 2014/17/0033). Die Eignung zur selbständigen Wettteilnahme ist gegeben, "wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz (selbst) bestimmen kann". Dies wäre etwa dann nicht der Fall, wenn das Terminal "ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird" und "in einem Bereich aufgestellt ist, der für den Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist" (vgl VwGH 20.04.2016, 2013/17/0849). Weist also ein Terminal jene Eigenschaften auf, "die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstands und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermöglichen, so handelt es sich um ein Wettterminal" im aufgezeigten Sinn. Dabei reicht schon "die abstrakte Eignung zur Wettteilnahme ..., um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden" (vgl VwGH 26.03.2015, 2013/17/0409, und vom 21.08.2014, Ro 2014/17/0033).Maßgeblich für das Vorliegen eines Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes ist demnach, dass die technische Einrichtung die Eignung besitzt, dem Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wobei unter Wettteilnahme die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes zu verstehen ist vergleiche VwGH, 21.08.2014, Ro 2014/17/0033). Die Eignung zur selbständigen Wettteilnahme ist gegeben, "wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz (selbst) bestimmen kann". Dies wäre etwa dann nicht der Fall, wenn das Terminal "ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird" und "in einem Bereich aufgestellt ist, der für den Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist" vergleiche VwGH 20.04.2016, 2013/17/0849). Weist also ein Terminal jene Eigenschaften auf, "die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstands und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermöglichen, so handelt es sich um ein Wettterminal" im aufgezeigten Sinn. Dabei reicht schon "die abstrakte Eignung zur Wettteilnahme ..., um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden" vergleiche VwGH 26.03.2015, 2013/17/0409, und vom 21.08.2014, Ro 2014/17/0033). Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Stellungnahme vom 22.11.2013 bezogen auf den Abgabenzeitraum August 2012 bis August 2013 ausgeführt, dass die technischen Einrichtungen keine unmittelbare Teilnahme an einer Wette ermöglichen würden, zumal der Kunde nur
Hinzutreten des Lokalverantwortlichen eine Wette abgeben könne. Entgegen diesem Vorbringen hat RI S glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er im Zuge seiner Kontrolle am 19.07.2013 festgestellt habe, dass für die Bedienung der vorgefundenen Wettterminals der Erwerb einer Kundenkarte erforderlich sei.
dem der Kunde den Gesamteinsatz geleistet habe, werde dieser auf die Kundenkarte aufgebucht. Im Anschluss daran könne der Wettkunde den Wettterminal selbstständig bedienen. Der Kunde könne die Wette selbstständig aufrufen und platzieren, die jeweiligen Wetteinsätze eingeben und die Wette abschließen. Auf den vorgefundenen Geräten würden Sportwetten angeboten und für die Wettteilnahme sei ein Mindesteinsatz von einem Euro erforderlich. Dieser Spielablauf wurde von N I im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt. Darüber hinaus hat H B in der mündlichen Verhandlung bezogen auf die von ihm in der Betriebsstätte K-J-Straße am 09.12.2014 und am 23.01.2015 sowie in der Betriebsstätte Astraße am 14.08.2013 durchgeführten Kontrollen zeugenschaftlich angegeben, dass auf den damals vorgefundenen Wettterminals der Wettkunde sowohl den Wetteinsatz als auch den Wettgegenstand selbständig bestimmen habe können.Entgegen diesem Vorbringen hat RI S glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er im Zuge seiner Kontrolle am 19.07.2013 festgestellt habe, dass für die Bedienung der vorgefundenen Wettterminals der Erwerb einer Kundenkarte erforderlich sei.
dem der Kunde den Gesamteinsatz geleistet habe, werde dieser auf die Kundenkarte aufgebucht. Im Anschluss daran könne der Wettkunde den Wettterminal selbstständig bedienen. Der Kunde könne die Wette selbstständig aufrufen und platzieren, die jeweiligen Wetteinsätze eingeben und die Wette abschließen. Auf den vorgefundenen Geräten würden Sportwetten angeboten und für die Wettteilnahme sei ein Mindesteinsatz von einem Euro erforderlich. Dieser Spielablauf wurde von N römisch eins im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt. Darüber hinaus hat H B in der mündlichen Verhandlung bezogen auf die von ihm in der Betriebsstätte K-J-Straße am 09.12.2014 und am 23.01.2015 sowie in der Betriebsstätte Astraße am 14.08.2013 durchgeführten Kontrollen zeugenschaftlich angegeben, dass auf den damals vorgefundenen Wettterminals der Wettkunde sowohl den Wetteinsatz als auch den Wettgegenstand selbständig bestimmen habe können. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 24.02.2016 hat der nunmehrige Rechtsvertreter ausgeführt, dass eine Teilnahme an der Wette nur
Eingabe von Wettgegenstand und Wetteinsatz am Wettannahme PC möglich sei, der ausschließlich von geschulten Personal bedient werde. Am Kundengerät sei es nicht möglich eine Wette aufzurufen, zu platzieren oder abzuschließen. An diesem Gerät bestehe nur die Möglichkeit, sich über mögliche Wetten zu informieren. Dass an den verfahrensgegenständlichen Terminals in beiden Betriebsstätten zu den Kontrollzeitpunkten ein derartiger – vom Kundenkartenprinzip abweichender – Spielablauf möglich gewesen wäre, ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Es steht fest, dass für einen Wettkunden auf den im Abgabenzeitraum in den Betriebsstätten K-J-Straße und Astraße aufgestellten technischen Einrichtungen jedenfalls die Eignung zur selbständigen Wettteilnahme in der Form bestand, dass dieser an den technischen Einrichtungen den Wettgegenstand und den Wetteinsatz selbst bestimmen konnte. Diese technischen Einrichtungen wurden weder (ausschließlich) durch das Personal des Wettunternehmers bedient noch waren diese in einem Bereich aufgestellt, die für Wettkunden nicht bestimmt und nicht zugänglich war. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch unter Berücksichtigung des in der Beschwerde aufgezeigten, allerdings vom Kundenkartenprinzip abweichenden, Spielablaufs. Es ist für die Beurteilung einer technischen Einrichtung als Wettterminal nicht von Bedeutung, ob der vom Wettkunden an diesem Terminal frei gewählte Wettgegenstand und Wetteinsatz – unnötiger Weise –
folgend auf dessen Anweisung durch das vor Ort befindliche Personal in eine (weitere) technische Einrichtung eingegeben wird, zumal auch in solch einem Fall ein Wettkunde zuvor im Kundenbereich sowohl eine ihm passende Wette als auch den entsprechenden Spieleinsatz aussuchen und somit den von ihm gewählten Wettgegenstand und Wetteinsatz selbst am Terminal frei bestimmen konnte. Somit steht es der Qualifikation einer technischen Einrichtung als Wettterminal nicht entgegen, wenn die Eingabe des vom Wettkunden bestimmten Wettgegenstandes und Wetteinsatzes
folgend vom im Lokal anwesenden Personal in einen – dem Kunden nicht zur Verfügung stehenden – Wettannahme PC erfolgt. Die verfahrensgegenständlichen technischen Einrichtungen sind somit als Wettterminals iSd Wettengesetzes zu qualifizieren. 5.2. Gemäß § 2 Abs 4 des Kriegsopferabgabegesetzes, LGBl Nr 40/1989, idF 11/2012, ist für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Bewilligung
dem Wettengesetz hat oder haben müsste.5.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Kriegsopferabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1989,, in der Fassung 11 aus 2012,, ist für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Bewilligung
dem Wettengesetz hat oder haben müsste. Gemäß § 3 Abs 4 des Kriegsopferabgabegesetzes, LGBl Nr 40/1989, idF 9/2011, beträgt die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals für jeden einzelnen Wettterminal € 700,-- für jeden Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt ist oder betrieben wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Kriegsopferabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1989,, in der Fassung 9 aus 2011,, beträgt die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals für jeden einzelnen Wettterminal € 700,-- für jeden Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt ist oder betrieben wird. Gemäß § 6 Abs 2 des Kriegsopferabgabegesetzes, LGBl Nr 40/1989, idF 9/2011, hat der Veranstalter bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen innerhalb eines Monats über alle in diesem Kalendermonat stattgefundenen Veranstaltungen eine Abgabenerklärung zu erstatten und diese innerhalb eines Monats und 15 Tagen
Ablauf des betreffenden Kalendermonats beim Gemeindeamt einzureichen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Kriegsopferabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1989,, in der Fassung 9 aus 2011,, hat der Veranstalter bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen innerhalb eines Monats über alle in diesem Kalendermonat stattgefundenen Veranstaltungen eine Abgabenerklärung zu erstatten und diese innerhalb eines Monats und 15 Tagen
Ablauf des betreffenden Kalendermonats beim Gemeindeamt einzureichen. Gemäß § 6 Abs 6 des Kriegsopferabgabegesetzes, LGBl Nr 40/1989, idF 9/2011, ist die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals von der abgabepflichtigen Person für jeden Kalendermonat bis zum
F BGBl I Nr 70/2013, kann, sofern die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten,
Maßgabe des Abs 2 und muss
Maßgabe des Abs 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Paragraph 201, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, kann, sofern die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten,
Maßgabe des Absatz 2 und muss
Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
F BGBl I Nr 70/2013, kann die Festsetzung erfolgen wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, kann die Festsetzung erfolgen wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 303, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
F BGBl I Nr 14/2013, sind
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Paragraph 217, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, sind
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
F BGBl I Nr 14/2013, beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Paragraph 217, Absatz 2, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
dem Kriegsopferabgabegesetz löst bereits das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals im Sinne des Kriegsopferabgabegesetzes eine Abgabepflicht in Höhe von Euro 700 pro Wettterminal aus. Dies gilt auch dann, wenn eine Bewilligung
dem Wettengesetz nicht vorliegt aber vorliegen müsste, wie dies gegenständlich der Fall ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin trotz Fälligkeit bis zum 15. des Folgemonats keine Kriegsopferabgabe für die verfahrensgegenständlichen Wettterminals betreffend den konkreten Abgabenzeitraum abgeführt hat. Daher war die Landeshauptstadt B
BAO berechtigt, die Kriegsopferabgabe sowie den Säumniszuschlag
Abs 1 und 2 BAO vorzuschreiben.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin trotz Fälligkeit bis zum 15. des Folgemonats keine Kriegsopferabgabe für die verfahrensgegenständlichen Wettterminals betreffend den konkreten Abgabenzeitraum abgeführt hat. Daher war die Landeshauptstadt B
Paragraph 201, BAO berechtigt, die Kriegsopferabgabe sowie den Säumniszuschlag
Paragraph 217, Absatz eins und 2 BAO vorzuschreiben. Dem Landesverwaltungsgericht lagen alle entscheidungswesentlichen Informationen vor, um das gegenständliche Erkenntnis zu erlassen (vgl VwGH 16.05.2002, 98/13/0105).Dem Landesverwaltungsgericht lagen alle entscheidungswesentlichen Informationen vor, um das gegenständliche Erkenntnis zu erlassen vergleiche VwGH 16.05.2002, 98/13/0105). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.