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LVwG-1-374/2016-R10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum30.05.2017 GeschäftszahlLVwG-1-374/2016-R10 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 52Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSp

G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) 2 3.000,

§ 52Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSp

G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) 3 3.000,

§ 52Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSp

G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) 4 3.000,

§ 52Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSp

G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) 5 3.000,

§ 52Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSp

G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) 6 3.000,

§ 52Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSp

G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) 7 3.000,

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G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) 8 3.000,

§ 52Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSp

G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) 9 3.000,

§ 52Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSp

G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) Zu Freiheitsstrafe Gemäß Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 2.700,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 29.700,00“ 1.2. Mit Bescheid vom 08.03.2016, Zl X-9-2016/05099, wurden dem Beschwerdeführer die Kosten für die durchgeführte Öffnung der Eingangstüre des Café M in F, Fstraße, am 19.01.2016 in Höhe von 93,00 Euro vorgeschrieben. 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe die Tat nicht begangen. Die Räumlichkeit in der die vermeintlichen Glücksspielautomaten vorgefunden worden seien, sei an ein drittes Unternehmen, die B, zur Führung eines Vereinslokales vermietet worden. Er habe sich weder an der Veranstaltung noch der Organisation noch dem Angebot von verbotenen Ausspielungen beteiligt. Nach seiner Kenntnis habe das Vereinslokal noch nicht einmal geöffnet gehabt. Die vermietete Räumlichkeit sei bis zur Kontrolle zu keinem Zeitpunkt öffentlich zugänglich gewesen, sondern von der Mieterin versperrt gewesen. Selbst für den Fall, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis in unvertretbarer Rechtsansicht gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 Glücksspielgesetz verstoßen werden würde. Die B könne sich im Besonderen auf die Niederlassungsfreiheit berufen, aber auch auf die Dienstleistungsfreiheit. Es sei ständige Rechtsprechung des EuGH, dass jede Monopol- oder Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstelle und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspreche und nicht anwendbar sei, sondern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedsstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden könne.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe die Tat nicht begangen. Die Räumlichkeit in der die vermeintlichen Glücksspielautomaten vorgefunden worden seien, sei an ein drittes Unternehmen, die B, zur Führung eines Vereinslokales vermietet worden. Er habe sich weder an der Veranstaltung noch der Organisation noch dem Angebot von verbotenen Ausspielungen beteiligt. Nach seiner Kenntnis habe das Vereinslokal noch nicht einmal geöffnet gehabt. Die vermietete Räumlichkeit sei bis zur Kontrolle zu keinem Zeitpunkt öffentlich zugänglich gewesen, sondern von der Mieterin versperrt gewesen. Selbst für den Fall, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis in unvertretbarer Rechtsansicht gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 Glücksspielgesetz verstoßen werden würde. Die B könne sich im Besonderen auf die Niederlassungsfreiheit berufen, aber auch auf die Dienstleistungsfreiheit. Es sei ständige Rechtsprechung des EuGH, dass jede Monopol- oder Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstelle und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspreche und nicht anwendbar sei, sondern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedsstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden könne. Zum Thema Unionsrecht brachte der Beschuldigte vor wie folgt: „Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit aber auch zur Niederlassungsfreiheit des Unionsrechtes sei damit seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rechtssache Pfleger und dem Beschluss des OGH vom 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels werde darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen im Ergebnis aber einhellig als unionsrechtswidrig qualifiziert. Eine Prüfung des Charakters der Geschäfts- und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs führt zum Ergebnis, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber Österreichische Lotterien GmbH und Casinos Austria AG den klaren Vorgaben des EuGH eindeutig und offenkundig widerspricht. Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führt zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten (vgl. etwa LVwG OÖ vom 08.05.2014, Zlen. LVwG-410269/6/Gf/Rt und LVwG-410285/4/Gf/Rt, LVwG OÖ vom 29.05.2015, Zl LVwG-410287/42/Gf/Mu).“Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führt zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten vergleiche etwa LVwG OÖ vom 08.05.2014, Zlen. LVwG-410269/6/Gf/Rt und LVwG-410285/4/Gf/Rt, LVwG OÖ vom 29.05.2015, Zl LVwG-410287/42/Gf/Mu).“ Unklar sei im Übrigen, was ihm konkret vorgeworfen werde. Er habe sich wie auch immer weder an der Veranstaltung noch der Organisation noch dem Angebot von verbotenen Ausspielungen beteiligt. Diese Tatanlastungen würden sich zudem gegenseitig ausschließen und würden zuletzt noch nicht einmal einen Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz erfüllen. Geradezu willkürlich schreibe die belangte Behörde Barauslagen in Höhe von Euro 39 (richtig würde es heißen 93 Euro) gemäß § 50 Abs 10 Glücksspielgesetz vor. Diese Bestimmung bilde jedoch keine Grundlage zur Auferlegung von aus einer rechtswidrig vorgenommenen Amtshandlung resultierenden Barauslagen. Dem Wortlaut des § 50 Abs 10 GSpG folgend beziehe sich diese Bestimmung auf Barauslagen aus einem Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren. Gegenständliche Kosten seien jedoch offenkundig nicht in einem Beschlagnahme- oder Entziehungsverfahren angefallen. Weder ein Beschlagnahme- noch ein Einziehungsverfahren seien zum Zeitpunkt der Amtshandlung anhängig. Er sei keine Partei des allfälligen Beschlagnahme- bzw Einziehungsverfahrens. Die Vorschreibung der Kosten ihm gegenüber komme somit nicht in Betracht. Die gewaltsame Öffnung der Tür durch eine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt sei zudem schlicht rechtswidrig. Dass eine derart überbordende Eingriffsermächtigung der Organe der öffentlichen Aufsicht nicht verfassungskonform sein könne, bedürfe wohl keiner weiteren eingehenden Erörterung. Dieses sei augenscheinlich. Über derart weite Befugnisse, wie sie angeblich den Organen der Finanzpolizei zukomme, verfüge noch nicht einmal die Kriminalpolizei bei der Aufführung von schwerwiegenden strafgerichtlichen Offizialdelikten. Eine Vorschreibung käme auch nur nach rechtskräftigem Feststellen der Gebühren in Betracht.Unklar sei im Übrigen, was ihm konkret vorgeworfen werde. Er habe sich wie auch immer weder an der Veranstaltung noch der Organisation noch dem Angebot von verbotenen Ausspielungen beteiligt. Diese Tatanlastungen würden sich zudem gegenseitig ausschließen und würden zuletzt noch nicht einmal einen Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz erfüllen. Geradezu willkürlich schreibe die belangte Behörde Barauslagen in Höhe von Euro 39 (richtig würde es heißen 93 Euro) gemäß Paragraph 50, Absatz 10, Glücksspielgesetz vor. Diese Bestimmung bilde jedoch keine Grundlage zur Auferlegung von aus einer rechtswidrig vorgenommenen Amtshandlung resultierenden Barauslagen. Dem Wortlaut des Paragraph 50, Absatz 10, GSpG folgend beziehe sich diese Bestimmung auf Barauslagen aus einem Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren. Gegenständliche Kosten seien jedoch offenkundig nicht in einem Beschlagnahme- oder Entziehungsverfahren angefallen. Weder ein Beschlagnahme- noch ein Einziehungsverfahren seien zum Zeitpunkt der Amtshandlung anhängig. Er sei keine Partei des allfälligen Beschlagnahme- bzw Einziehungsverfahrens. Die Vorschreibung der Kosten ihm gegenüber komme somit nicht in Betracht. Die gewaltsame Öffnung der Tür durch eine Maßnahme unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt sei zudem schlicht rechtswidrig. Dass eine derart überbordende Eingriffsermächtigung der Organe der öffentlichen Aufsicht nicht verfassungskonform sein könne, bedürfe wohl keiner weiteren eingehenden Erörterung. Dieses sei augenscheinlich. Über derart weite Befugnisse, wie sie angeblich den Organen der Finanzpolizei zukomme, verfüge noch nicht einmal die Kriminalpolizei bei der Aufführung von schwerwiegenden strafgerichtlichen Offizialdelikten. Eine Vorschreibung käme auch nur nach rechtskräftigem Feststellen der Gebühren in Betracht. 3. Folgender Sachverhalt steht fest: Bei einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz im Café M in F in der F Straße am 19.01.2016 konnten die Beamten der Finanzpolizei neun Glücksspielgeräte feststellen. Bei den gegenständlichen Geräten wurden Testspiele durchgeführt. Dabei wurden Geldscheine in die jeweiligen Automaten eingeschoben, ein Spiel ausgewählt und dieses dann gespielt. Sämtliche Tasten wie die Gamble-Funktion oder eine Auto-Start-Taste wurden nicht benützt. Es wurde festgestellt, dass an den gegenständlichen Apparaten kein Internetkabel sondern nur ein Stromkabel sich befindet. Es wurde die Starttaste gedrückt und die Walzen haben sich gedreht. Ob auf den Spielablauf Einfluss genommen werden hätte können, wurde bei keinem Apparat festgestellt. 4. Zu Spruchpunkt 1.: Gemäß § 2 Abs 1 GSpG, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 73/2010, sind Ausspielungen Glücksspiele,Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, sind Ausspielungen Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder öffentlich zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Nach § 2 Abs 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.Nach Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. Nach § 4 Abs 1 GSpG unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sieNach Paragraph 4, Absatz eins, GSpG unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.

  1. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
  2. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden Wie sich aus § 3 GSpG ergibt, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).Wie sich aus Paragraph 3, GSpG ergibt, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 Glücksspielgesetz ausgenommen sind, sind verboten.wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, Glücksspielgesetz ausgenommen sind, sind verboten. Nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer ua zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt.Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer ua zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Nach § 52 Abs 2 GSpG ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei GlücksspielautomatenNach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro zu verhängen. Nach § 52 Abs 3 GSpG ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch derNach Paragraph 52, Absatz 3, GSpG ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht ist.Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht ist. 5.1. Im gegenständlichen Fall wurden zwar Testspiele durchgeführt, es ergibt sich jedoch weder aus den Zeugenaussagen, noch aus dem Akteninhalt, dass versucht worden wäre auf den Spielablauf Einfluss zu nehmen. Es wurde lediglich ein Spiel ausgewählt, die Starttaste gedrückt und der Walzenlauf dokumentiert. Bezüglich der Gamble-Funktion oder einer Autostarttaste sind keine Feststellungen getroffen worden. Ob der Spielablauf beeinflusst werden konnte, wurde ebenfalls nicht festgestellt. Mit Schreiben vom 16.02.2017 wurde die Finanzpolizei ersucht, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, Nacherhebungen dahingehend zu tätigen, ob bei den gegenständlichen Geräten der Spielablauf beeinflussbar ist oder vom Zufall abhängt. Die Finanzpolizei teilte mit Schreiben vom 10.03.2017 mit, dass es nicht möglich gewesen sei diese Nacherhebungen zu tätigen. 5.2. Der Verwaltungsgerichtshof führt zum Spielablauf in seiner Entscheidung vom 04.01.2017, Ra 2015/17/0145 wie folgt aus: „Gemäß § 1 Abs 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.„Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Ein Zufall liegt vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln oder der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen (vgl VwGH vom 2. Juli 2015, Ro 2015/16/0019).Ein Zufall liegt vor, wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln oder der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn auch weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen vergleiche VwGH vom 2. Juli 2015, Ro 2015/16/0019). Eine vorwiegende Abhängigkeit vom Zufall im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG ist etwa dann gegeben, wenn sich nicht eine berechtigte rationale Erwartung über den Spielausgang entwickelt, sondern letztlich nur aufgrund eines Hoffens, einer irrationalen Einstellung, auf dieses oder jenes einzelne Ergebnis des Spieles gesetzt werden kann (vgl Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich, Kommentar zum Glücksspielgesetz 1989, Rz 5 zu § 1 GSpG, mwN).Eine vorwiegende Abhängigkeit vom Zufall im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist etwa dann gegeben, wenn sich nicht eine berechtigte rationale Erwartung über den Spielausgang entwickelt, sondern letztlich nur aufgrund eines Hoffens, einer irrationalen Einstellung, auf dieses oder jenes einzelne Ergebnis des Spieles gesetzt werden kann vergleiche Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich, Kommentar zum Glücksspielgesetz 1989, Rz 5 zu Paragraph eins, GSpG, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem hg Erkenntnis vom 3. Juli 2009, 2005/17/0178, festgehalten, dass durch den Einbau eines Geschicklichkeitselements der Glücksspielcharakter eines Spiels beseitigt werden kann. Die Beurteilung des gegenständlichen Geräts als Glücksspielgerät hängt demnach davon ab, ob der Spielablauf durch ein solches Geschicklichkeitselement vom Spieler derart beeinflusst werden kann, dass der Spielerfolg nicht ausschließlich bzw überwiegend vom Zufall abhängt. Haben sowohl Spielerfähigkeiten als auch Zufall auf den Spielausgang Einfluss, ist entscheidend, ob die abstrakte Steuerbarkeit kausaler Gegebenheiten rationale Gewinnerwartungen begründen kann (vgl Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 168 StGB, Rz 4). Demnach liegt kein Glücksspiel vor, wenn es der Spieler "in der Hand" hat, ob der Zufall oder seine Geschicklichkeit entscheidet, sich also kausale Umstände soweit zunutze machen könnte, dass er den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern und oder prognostizieren kann (vgl Höpfel, Probleme des Glücksspielstrafrechts, ÖJZ 1978, 421 ff). Alleine aus der Tatsache, dass der Spieler die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Spielergebnis ungenutzt lässt und somit ein zufallsabhängiges Spielergebnis realisiert wird, kann daher nicht abgeleitet werden, dass ein Glücksspielgerät vorliegt.Haben sowohl Spielerfähigkeiten als auch Zufall auf den Spielausgang Einfluss, ist entscheidend, ob die abstrakte Steuerbarkeit kausaler Gegebenheiten rationale Gewinnerwartungen begründen kann vergleiche Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 168, StGB, Rz 4). Demnach liegt kein Glücksspiel vor, wenn es der Spieler "in der Hand" hat, ob der Zufall oder seine Geschicklichkeit entscheidet, sich also kausale Umstände soweit zunutze machen könnte, dass er den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern und oder prognostizieren kann vergleiche Höpfel, Probleme des Glücksspielstrafrechts, ÖJZ 1978, 421 ff). Alleine aus der Tatsache, dass der Spieler die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Spielergebnis ungenutzt lässt und somit ein zufallsabhängiges Spielergebnis realisiert wird, kann daher nicht abgeleitet werden, dass ein Glücksspielgerät vorliegt. Um beurteilen zu können, ob das gegenständliche Spiel als Glücksspiel einzustufen ist, wäre vom Verwaltungsgericht darzulegen gewesen, auf Grund welcher Umstände vom Überwiegen des Zufalls auszugehen ist, wobei im konkreten Fall vor allem eine Beschreibung der Touchscreen-Funktion und ob eine Einflussnahme auf das Spielergebnis durch diese möglich gewesen wäre, zu erfolgen gehabt hätte. Ohne diesbezügliche Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob den Spielen eine überwiegende Geschicklichkeitskomponente innewohnte, sodass das Vorliegen von Glücksspielen zu verneinen wäre (vgl wiederum VwGH vom 3. Juli 2009, 2005/17/0178).“Um beurteilen zu können, ob das gegenständliche Spiel als Glücksspiel einzustufen ist, wäre vom Verwaltungsgericht darzulegen gewesen, auf Grund welcher Umstände vom Überwiegen des Zufalls auszugehen ist, wobei im konkreten Fall vor allem eine Beschreibung der Touchscreen-Funktion und ob eine Einflussnahme auf das Spielergebnis durch diese möglich gewesen wäre, zu erfolgen gehabt hätte. Ohne diesbezügliche Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob den Spielen eine überwiegende Geschicklichkeitskomponente innewohnte, sodass das Vorliegen von Glücksspielen zu verneinen wäre vergleiche wiederum VwGH vom 3. Juli 2009, 2005/17/0178).“ 6. Da im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden konnte, ob den Spielen eine Geschicklichkeitskomponente innewohnte oder der Spielablauf vom Zufall abhängig war, war auch im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des VwGH spruchgemäß zu entscheiden. 7. Zu Spruchpunkt 2.: Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 50 Abs 10 GSpG mit dem Bescheid vom 08.03.2016 rechtswidrig erfolgt sei, weil diese Bestimmung keine Grundlage zur Auferlegung von aus einer rechtswidrig vorgenommenen Amtshandlung resultierenden Barauslagen bilde, und der nur unschwerlich verständige Wortlaut des § 50 Abs 10 GSpG sich auf Barauslagen aus einem „Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren beziehe, ist Folgendes zu sagen:Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass die Vorschreibung von Barauslagen gemäß Paragraph 50, Absatz 10, GSpG mit dem Bescheid vom 08.03.2016 rechtswidrig erfolgt sei, weil diese Bestimmung keine Grundlage zur Auferlegung von aus einer rechtswidrig vorgenommenen Amtshandlung resultierenden Barauslagen bilde, und der nur unschwerlich verständige Wortlaut des Paragraph 50, Absatz 10, GSpG sich auf Barauslagen aus einem „Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren beziehe, ist Folgendes zu sagen: Gemäß § 50 Abs 10 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015, sind, wenn einer Behörde bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme-Gemäß Paragraph 50, Absatz 10, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, sind, wenn einer Behörde bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren Barauslagen erwachsen, diese den Bestraften zur ungeteilten Hand im Strafbescheid, allenfalls mittels gesonderten Bescheids, aufzuerlegen. Bei der Kontrolle am 21.12.2015 wurden die neun aufgestellten Glücksspielapparate bei der Amtshandlung vorläufig beschlagnahmt (ausgefertigt im Bescheid vom 10.02.2016) und damit durften die Barauslagen vorgeschrieben werden. Dabei ist es unerheblich, ob das Straferkenntnis in Rechtskraft erwächst oder nicht. § 50 Abs 10 GSpG stellt lediglich auf die Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren ab.Dabei ist es unerheblich, ob das Straferkenntnis in Rechtskraft erwächst oder nicht. Paragraph 50, Absatz 10, GSpG stellt lediglich auf die Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren ab. Aus diesem Grund ist der Bescheid vom 08.03.2016, mit welchem die Barauslagen in Höhe von 93 Euro vorgeschrieben worden ist, zu Recht erlassen worden. 10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.374.2016.R10

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