Obsah (9)
§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 64§ 1§ 15§ 10§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum01.06.2017 GeschäftszahlLVwG-1-496/2016-R10 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 1.000 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 1.000 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
- Sie haben als
§ 9VSt
G verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) des Unternehmens C G GmbH mit Sitz in L, Sstraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der angeführten Betriebsstätte Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt hat, indem gewerbsmäßig die Vermittlung von Wettkunden an die Buchmacherfirma X iSd § 1 Abs 2 dritter Fall Wettengesetz (Vermittler von Wettkunden) durchgeführt wurde, obwohl das Unternehmen nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung war.Sie haben als
Paragraph 9, VStG verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) des Unternehmens C G GmbH mit Sitz in L, Sstraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der angeführten Betriebsstätte Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt hat, indem gewerbsmäßig die Vermittlung von Wettkunden an die Buchmacherfirma römisch zehn iSd Paragraph eins, Absatz 2, dritter Fall Wettengesetz (Vermittler von Wettkunden) durchgeführt wurde, obwohl das Unternehmen nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung war. - Am 18.11.2015 um 16.02 Uhr wurde eine Fußballwette AC Milan : Pescare, AS Roma : Atlanta, Fiorentina : AC ChievoVerona, Inter Mailand : Cesena mit einem Wetteinsatz von € 5,00 vermittelt. - Am 18.11.2015 um 16:11 Uhr wurde eine Fußballwette Lazia : FC Espoli mit einem Wetteinsatz von € 4,00 vermittelt - Am 18.11.2015 um 16:11 Uhr wurde eine Fußballwette Lazia : FC Espoli mit einem Wetteinsatz von € 6,00 vermittelt. Tatzeit: 18.11.2015, zwischen 16.02 und 16.11 Uhr Tatort: L, Sstraße – C IL, Sstraße – C römisch eins
- Weiters haben Sie während der Kontrolle nach dem Vorarlberger Wettengesetz durch Kontrollorgane der Marktgemeinde L einen gerade durch einen Gast benutzten Wettterminal offensichtlich durch eine Zentralschaltung vom Strom genommen bzw. abgeschalten und sich trotz Aufforderung geweigert, den Bildschirm wieder einzuschalten. Dies, obwohl die Organe der Behörde sowie die zugezogenen Sachverständigen jederzeit zur Überprüfung berechtigt sind, ob die Tätigkeit eines Wettunternehmers entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, der erteilten Bewilligung und den darin vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird. Den Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Überprüfungen zu ermöglichen sowie Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Tatzeit: 18.11.2015, 16.20 Uhr Tatort: L, Sstraße - C IL, Sstraße - C römisch eins Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
- § 15 Abs 1 lit. a iVm. § 2 Abs 1 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012,
- § 15 Abs 1 lit. k i.V.m. § 10 Abs. 2 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz eins, Litera k, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 2.500,00 33 Stunden § 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz 3, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, 2 2.500,00 33 Stunden § 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz 3, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, Zu Freiheitsstrafe
Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 500,00 Strafverfahrenskosten
§ 64Abs.1+2 VSt
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 5.500,00 Verfall Gegenstand Für verfallen erklärt
Stufe Delikt Maßnahme 1 Lenken eines Kfz mit ≥ 0,5 ‰ gem. § 14/8 FSGParagraph 14 /, 8, FSG → Nachschulung gem. FSG-NV 1 Lenken Kfz der Klasse C (7,5t) mit > 0,1‰ gem. § 20/5 FSGParagraph 20 /, 5, FSG → Nachschulung gem. FSG-NV 1 Sicherheitsabstand gemessen mit technischen Messgeräten 0,2 – 0,39 sek. gem. § 18/1 StVOParagraph 18 /, eins, StVO → Nachschulung gem. FSG-NV 2 Missachtung Kindersicherung gem. § 106/5 und 6 KFGParagraph 106 /, 5 und 6 KFG → Kindersicherungskurs gem. § 13e Abs. 4 FSG-DVParagraph 13 e, Absatz 4, FSG-DV 3 Vorrangverletzung durch Nichtbeachtung „HALT“ bei Nötigung anderer Lenker gem. § 19/7 iVm /4 StVOParagraph 19 /, 7, in Verbindung mit /4 StVO → Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV oder Fahrsicherheitstraining gem. § 13b FSG-DVFahrsicherheitstraining gem. Paragraph 13 b, FSG-DV 3 Rotlichtverstoß bei Nötigung anderer Lenker gem. § 38/5 StVOParagraph 38 /, 5, StVO → Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV oder Fahrsicherheitstraining gem. § 13b FSG-DVFahrsicherheitstraining gem. Paragraph 13 b, FSG-DV 3 Gefährdung von Fußgängern gem. § 9/2 od. 38/4 3.S StVOParagraph 9 /, 2, od. 38/4 3.S StVO → Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV oder Fahrsicherheitstraining gem. § 13b FSG-DVFahrsicherheitstraining gem. Paragraph 13 b, FSG-DV 3 Übersetzung der Eisenbahnkreuzung wenn Anhalten auf dieser erforderlich werden könnte; Schranken unbefugt zu betätigen od. zu umfahren; Missachtung Lichtzeichen vor Kreuzungen gem. § 16/2 lit e, lit f oder § 19/1 1.SParagraph 16 /, 2, Litera e,, Litera f, oder Paragraph 19 /, eins, 1.S EisenbahnkreuzungsVO → Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV 4 Lenken eines Kfz bei Vorliegen technischer Mängel, sofern dies auffallen hätte müssen gem. § 102/1 KFG oder § 13 Abs. 2 GGBGParagraph 102 /, eins, KFG oder Paragraph 13, Absatz 2, GGBG → Fahrsicherheitstraining gem § 13b FSG-DV Fahrsicherheitstraining gem Paragraph 13 b, FSG-DV oder Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV 4 Lenken eines Kfz bei nicht entsprechend gesicherter Beladung, sofern dies auffallen hätte müssen gem. § 102/1 KFG oder § 13 Abs. 2 GGBGParagraph 102 /, eins, KFG oder Paragraph 13, Absatz 2, GGBG → Ladungssicherungs- Seminar 4 Missachtung Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern in Tunnel gem. VO, BGBl II 395/2001Tunnel gem. VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, 395 aus 2001, → Ladungssicherungs- Seminar 4 Missachtung Fahrverbot für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen gem. § 52 lit a Z 7e StVOGütern in Tunnelanlagen gem. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 e, StVO → Ladungssicherungs- Seminar 5 Befahren des Pannenstreifens mit mehrspurigen Kfz auf Autobahnen und Behinderung von Einsatzfz. Gem. § 46/4 lit d StVOEinsatzfz. Gem. Paragraph 46 /, 4, Litera d, StVO → Nachschulung gem. FSG-NV
- Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die C G GmbH habe keine Wettkunden an die Firma X vermittelt. Unrichtig sei zudem, dass der Beschuldigte durch eine Zentralschaltung einen Bildschirm vom Strom genommen habe. Dies stelle eine unrichtige Unterstellung dar. Gleich wenig wie er das Gerät vom Strom genommen habe, sei es ihm möglich gewesen, dieses wieder einzuschalten. Wäre die Einschaltung des Gerätes tatsächlich so einfach möglich gewesen, hätte das Gerät jederzeit über eine andere Steckdose in Betrieb genommen werden können, was jedoch wohl unbestritten nicht möglich gewesen sei.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die C G GmbH habe keine Wettkunden an die Firma römisch zehn vermittelt. Unrichtig sei zudem, dass der Beschuldigte durch eine Zentralschaltung einen Bildschirm vom Strom genommen habe. Dies stelle eine unrichtige Unterstellung dar. Gleich wenig wie er das Gerät vom Strom genommen habe, sei es ihm möglich gewesen, dieses wieder einzuschalten. Wäre die Einschaltung des Gerätes tatsächlich so einfach möglich gewesen, hätte das Gerät jederzeit über eine andere Steckdose in Betrieb genommen werden können, was jedoch wohl unbestritten nicht möglich gewesen sei. Wenn auf der objektiven Sichtweise ex ante eine Verdachtslage auf einen Verstoß gegen das Wettengesetz gegeben sei, so ende zumindest die Mitwirkungspflicht. Denn es gehe dann nicht mehr nur um die Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben zur Kontrolle der Einhaltung des Wettengesetzes, sondern um strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen im Hinblick auf einen Verstoß. Vor diesem Hintergrund sei bereits aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich, dass bei Aufforderung zur Einschaltung des Bildschirms, was dem Beschwerdeführer ohnehin nicht möglich gewesen sei, bereits eine begründete Verdachtslage auf einen Verstoß gegen das Wettengesetz gegeben gewesen sei. Das Argument, dass durch das bloße Einschreiten von Hilfsorganen der öffentlichen Aufsicht noch kein formaler Beginn eines Strafverfahrens iSd § 32 VStG erfolgt sei, vermöge am oben dargelegten verfassungsrechtlich gebotenen Interpretationsergebnis, das nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aus der materiellen Bedeutung des Anklageprinzips nach Art 90 Abs 2 BVG folge und daher auch im Verwaltungsstrafverfahren gelte, fachlich nichts zu ändern. Es liege auf der Hand, dass das bloße Abstellen auf behördliche Verfolgungshandlungen und ein Ausblenden des Verfolgungsverhalten von Hilfsorganen nur ein der Aushöhlung und Umgehung dienender Formalismus wäre, der dem Wesensgehalt der verfassungsrechtlichen Selbstbezichtigungsverbotes und der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK diametral zuwider liefe. Schließlich sei die verhängte Strafe augenscheinlich bei weitem überhöht.Vor diesem Hintergrund sei bereits aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich, dass bei Aufforderung zur Einschaltung des Bildschirms, was dem Beschwerdeführer ohnehin nicht möglich gewesen sei, bereits eine begründete Verdachtslage auf einen Verstoß gegen das Wettengesetz gegeben gewesen sei. Das Argument, dass durch das bloße Einschreiten von Hilfsorganen der öffentlichen Aufsicht noch kein formaler Beginn eines Strafverfahrens iSd Paragraph 32, VStG erfolgt sei, vermöge am oben dargelegten verfassungsrechtlich gebotenen Interpretationsergebnis, das nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aus der materiellen Bedeutung des Anklageprinzips nach Artikel 90, Absatz 2, BVG folge und daher auch im Verwaltungsstrafverfahren gelte, fachlich nichts zu ändern. Es liege auf der Hand, dass das bloße Abstellen auf behördliche Verfolgungshandlungen und ein Ausblenden des Verfolgungsverhalten von Hilfsorganen nur ein der Aushöhlung und Umgehung dienender Formalismus wäre, der dem Wesensgehalt der verfassungsrechtlichen Selbstbezichtigungsverbotes und der Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, EMRK diametral zuwider liefe. Schließlich sei die verhängte Strafe augenscheinlich bei weitem überhöht.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Bei einer Kontrolle von Organen der Marktgemeinde Lustenau am 18.11.2015 um 16.15 Uhr im Lokal C I, in der Sstraße, L, wurde in einem Raum im hinteren Bereich des Lokales ein Wettterminal festgestellt. Als die Organe diesen Raum betraten, wurde gerade an diesem Wettterminal eine Wette durch einen Spieler abgeschlossen. Kurz nachdem die Kontrollorgane diesen Raum mit dem Wettterminal betreten haben, wurde dieser offensichtlich durch eine Zentralschaltung vom Strom genommen bzw abgeschaltet. Der Spieler hat kurz zuvor Wetten abgeschlossen. Zwei Einzelwetten, welche abgeschlossen worden waren, wurden am 18.11.2015 um 16.11 Uhr abgeschlossen (Ticketnummer X, Code Y Einsatz 4 Euro und Ticketnummer XX, Code YY, Einsatz 6 Euro). Hier wurde darum gewettet, wer das nächste Tor schießt und zwar vom Fußballverein Lazia (U19) gegen FC Empoli (U19). Eine weitere Wette wurde um 16.03 Uhr abgeschlossen (Ticketnummer XXX, Code YYY Systemwette Einsatz 5 Euro). Auf diesem Wettschein ist ersichtlich, dass die Wetten bezüglich der Fußballspiele AC Milan (U19) gegen Pescara (U19), AS Roma (U19) gegen Atlanta (U19), Fiorentina (U19) gegen AC ChievoVerona (U19) und Inter Mailand (U19) gegen Cesena (U19) abgeschlossen worden sind.Bei einer Kontrolle von Organen der Marktgemeinde Lustenau am 18.11.2015 um 16.15 Uhr im Lokal C römisch eins, in der Sstraße, L, wurde in einem Raum im hinteren Bereich des Lokales ein Wettterminal festgestellt. Als die Organe diesen Raum betraten, wurde gerade an diesem Wettterminal eine Wette durch einen Spieler abgeschlossen. Kurz nachdem die Kontrollorgane diesen Raum mit dem Wettterminal betreten haben, wurde dieser offensichtlich durch eine Zentralschaltung vom Strom genommen bzw abgeschaltet. Der Spieler hat kurz zuvor Wetten abgeschlossen. Zwei Einzelwetten, welche abgeschlossen worden waren, wurden am 18.11.2015 um 16.11 Uhr abgeschlossen (Ticketnummer römisch zehn, Code Y Einsatz 4 Euro und Ticketnummer römisch zwanzig, Code YY, Einsatz 6 Euro). Hier wurde darum gewettet, wer das nächste Tor schießt und zwar vom Fußballverein Lazia (U19) gegen FC Empoli (U19). Eine weitere Wette wurde um 16.03 Uhr abgeschlossen (Ticketnummer römisch 30 , Code YYY Systemwette Einsatz 5 Euro). Auf diesem Wettschein ist ersichtlich, dass die Wetten bezüglich der Fußballspiele AC Milan (U19) gegen Pescara (U19), AS Roma (U19) gegen Atlanta (U19), Fiorentina (U19) gegen AC ChievoVerona (U19) und Inter Mailand (U19) gegen Cesena (U19) abgeschlossen worden sind. Der Beschuldigte verweigerte das Wiedereinschalten des Wettterminals trotz mehrfacher Aufforderung. Der Beschwerdeführer ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der C G GmbH mit Sitz in L, Sstraße.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der Zeuge RI S gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, er habe damals zusammen mit Herrn H das Lokal betreten. Sie hätten schon gewusst, dass im hinteren Bereich des Lokals Wettterminals stehen würden. Als sie den Raum betreten hätten, hätten sie auch diesen Wettterminal festgestellt, der gerade bespielt worden sei. Der Wettterminal sei damals in Betrieb gewesen und es habe jemand daran Wetten abgeschlossen. Sie seien zu dem Spieler und hätten mit diesem gesprochen und in diesem Moment sei der Wettterminal abgeschaltet worden. Sie hätten den Spieler diesbezüglich befragt und er habe ihnen angegeben, dass er hier Wetten abgeschlossen habe und plötzlich sei der Bildschirm abgeschaltet worden. Sie seien dann zu Herrn T gegangen und hätten ihn gebeten den Bildschirm wieder einzuschalten. Dieser habe gesagt, dass er dies nicht machen würde. Sie hätten den Beschuldigten mehrmals darauf hingewiesen, dass er den Bildschirm einschalten müsse, weil es sonst eine Anzeige gebe. Er habe ihnen definitiv immer wieder geantwortet, dass er dies nicht machen würde. Wenn er mit den im Akt abgedruckten Wettscheinen konfrontiert werde, so gebe er dazu an, dass diese kurz vor ihrer Kontrolle ausgedruckt worden seien. Diese Wettscheine seien von dem Spieler gewesen und dieser habe angegeben, dass er kurz zuvor diese ausgedruckt habe. Der Spieler habe Sport- bzw Fußballwetten abgeschlossen. Während sie mit dem Lokalbesitzer gesprochen hätten, sei der Spieler dann gegangen. Zum unmittelbaren Wettablauf hätten sie definitiv keine eigenen Wahrnehmungen gemacht. Er habe versucht das Gerät wieder in Betrieb zu nehmen. Er habe geschaut, ob beim Gerät irgendetwas anzuschließen oder ein Knopf zu drücken sei, aber es sei hier nichts gewesen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er versucht habe, das Gerät über eine andere Steckdose wieder in Betrieb zu setzen. Sie hätten nicht herausfinden können, ob diese Vermittlung vom Beschwerdeführer an Wettkunden gewerbsmäßig passiert sei. Der Zeuge G H gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, sie seien damals in dieses Lokal hinein und hätten in einem ihnen bereits bekannten Hinterraum einen Kunden angetroffen, der an einem Wettterminal gesessen sei. Dieser sei damals direkt beim Wetten gesessen. Sein Kollege Insp S habe dann diesen Kunden, der gerade gewettet habe, befragt. Er habe zum Spielablauf keine Wahrnehmungen gemacht. Er habe nur gesehen, dass der Spieler direkt gewettet habe und es sei kurz darauf der Strom abgeschaltet worden. Er habe nicht versucht den Apparat wieder anzuschalten. Sie hätten Herrn T angehalten den Apparat wieder anzuschalten. Herr T habe ihnen gesagt, er würde den Apparat nicht einschalten und sie sollten andere Lokale kontrollieren gehen. Wenn ihm vorgehalten werde, dass dieser vielleicht nicht die Möglichkeit gehabt habe, den Apparat einzuschalten, so gebe er dazu an, dass dieser es definitiv nicht habe wollen. Herr T habe den Apparat nicht einschalten wollen. Die Wettscheine, welche sie gefunden hätten, die am 18.
- kurz vor der Kontrolle ausgedruckt worden seien, hätten sie entweder im Papierkorb oder um den Wettterminal gefunden. Sie würden vermuten, dass diese von diesem Wettkunden gewesen seien. Er habe mit dem Wettkunden nicht gesprochen und könne auch keine Angaben dazu machen, ob diese Wettscheine von diesem stammen würden. Der Apparat sei definitiv ausgeschaltet gewesen und sie hätten keine Wetten platzieren können. Als sie in das Lokal gekommen seien, hätten sie definitiv eine Maske auf dem Bildschirm gesehen, wo der Spieler gerade gewettet habe. Es sei schon möglich, dass er RI S versucht habe, das Gerät wieder in Betrieb zu nehmen. Er selber habe es nicht gemacht. Er habe nicht gesehen, wer dieses Terminal ausgeschaltet habe. Es sei zumindest eine Bedienung anwesend gewesen. Er könne heute nicht mehr sagen, ob andere Leute noch anwesend gewesen seien. Er vermute schon, dass der Beschuldigte das Gerät hätte wieder einschalten können. Der Beschuldigte sei aufgebracht gewesen und habe definitiv nicht mehr das Gerät einschalten wollen. Sie hätten schon das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte einfach nur haben wollen, dass die Kontrolle schnellstmöglich vorbei sei. Sie hätten keine Feststellungen in diese Richtung getroffen, dass der Beschuldigte an den Einnahmen der Wettvermittlung beteiligt gewesen wäre. Das Landesverwaltungsgericht folgt den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen. 5.
- Zu Spruchpunkt 1.:
§ 1
Abs 1 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl Nr 18/2003 idF LGBl Nr 9/2012, regelt dieses Gesetz den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer.
Paragraph eins, Absatz eins, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, regelt dieses Gesetz den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer.
§ 1
Abs 2 Wettengesetz ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).
Paragraph eins, Absatz 2, Wettengesetz ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden). Nach § 2 Abs 1 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land einer Bewilligung der Landesregierung. Nach Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land einer Bewilligung der Landesregierung. Nach § 15 Abs 1 lit a leg cit begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, leg cit begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt. Nach § 15 Abs 3 leg cit sind – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – Übertretungen nach den Abs 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen. Nach Paragraph 15, Absatz 3, leg cit sind – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – Übertretungen nach den Absatz eins und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen. 5.
- Nach § 1 Abs 6 Wettengesetz sind Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, verboten.5.
- Nach Paragraph eins, Absatz 6, Wettengesetz sind Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, verboten. Nach § 15 Abs 1 lit c leg cit begeht eine Übertretung, wer als Unternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (§ 1 Abs 6) ermöglicht.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, leg cit begeht eine Übertretung, wer als Unternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (Paragraph eins, Absatz 6,) ermöglicht. Maßgeblich für das Vorliegen eines Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes ist, dass die technische Einrichtung die Eignung besitzt, dem Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wobei unter „Wettteilnahme“ die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes zu verstehen ist (VwGH 21.08.2014, Ro 2014/17/0033). Im konkreten Fall war es dem Wettkunden zum Kontrollzeitpunkt möglich, am Gerät (Touchscreen-Bildschirm) selbstständig die Wette auszuwählen und abzuschließen. Daraus folgt, dass es sich beim festgestellten Gerät um ein Wettterminal im Sinne des Wettengesetzes handelt. Durch das betriebsbereite Aufstellen dieses Wettterminals wurden Wettkunden an den Buchmacher X, vermittelt. Der Beschwerdeführer war als Wettunternehmer tätig und hat diese Tätigkeit ohne die zum Kontrollzeitpunkt erforderliche Bewilligung nach dem Wettengesetz ausgeübt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer das Tatbild des § 15 Abs 1 lit a Wettengesetzes in objektiver Hinsicht erfüllt hat.Durch das betriebsbereite Aufstellen dieses Wettterminals wurden Wettkunden an den Buchmacher römisch zehn, vermittelt. Der Beschwerdeführer war als Wettunternehmer tätig und hat diese Tätigkeit ohne die zum Kontrollzeitpunkt erforderliche Bewilligung nach dem Wettengesetz ausgeübt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer das Tatbild des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Wettengesetzes in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretung begangen hat. 6.
- Zu Spruchpunkt 2.:
§ 15Abs 1 lit k Wettengesetz LGBl Nr 18/2003 id
F LGBl Nr 44/2013, begeht eine Übertretung, wer die Organe der Behörde oder die zugezogenen Sachverständigen oder Zeugen an der Ausübung der ihnen
§ 10
zustehenden Rechte hindert.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera k, Wettengesetz Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer die Organe der Behörde oder die zugezogenen Sachverständigen oder Zeugen an der Ausübung der ihnen
Paragraph 10, zustehenden Rechte hindert.
§ 15Abs 3 Wettengsetz, LGBl Nr 18/2003 id
F LGBl Nr 44/2013, sind Übertretungen nach den Absätzen 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis 25.000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 15, Absatz 3, Wettengsetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, sind Übertretungen nach den Absätzen 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis 25.000 Euro zu bestrafen.
§ 10Abs 1 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003 id
F LGBl Nr 9/2012, ist den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird, insbesondere in denen Wettterminals aufgestellt sind, zu gewähren. Das gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird, insbesondere in denen Wettterminals aufgestellt sind, zu gewähren. Das gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird.
§ 10
Abs 2 leg cit sind die Organe der Behörde sowie die zugezogenen Sachverständigen jederzeit zur Überprüfung berechtigt, ob die Tätigkeit eines Wettunternehmers entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, der erteilten Bewilligung und den darin vorgeschriebenen Auf-lagen und Bedingungen oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird. Den Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Überprüfungen zu ermöglichen sowie Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren.
Paragraph 10, Absatz 2, leg cit sind die Organe der Behörde sowie die zugezogenen Sachverständigen jederzeit zur Überprüfung berechtigt, ob die Tätigkeit eines Wettunternehmers entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, der erteilten Bewilligung und den darin vorgeschriebenen Auf-lagen und Bedingungen oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird. Den Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Überprüfungen zu ermöglichen sowie Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren.
§ 10
Abs 3 leg cit sind zum Zwecke der Überprüfung von Wettterminals dem überprüfenden Organ oder Sachverständigen die Teilnahme an Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen und die Wettterminals zu öffnen.
Paragraph 10, Absatz 3, leg cit sind zum Zwecke der Überprüfung von Wettterminals dem überprüfenden Organ oder Sachverständigen die Teilnahme an Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen und die Wettterminals zu öffnen. 6.
- Vom Vorliegen einer begründeten bzw verdichteten Verdachtslage ist im konkreten Fall jedenfalls auszugehen. In dem kontrollierten Lokal „C I“ wurde offensichtlich die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne entsprechende Bewilligung oder Berechtigung ausgeübt, was aufgrund des anwesenden Wettkunden und der Ausdrucke der Wettscheine kurz vor dem Kontrollzeitpunkt erwiesen ist. 6.
- Daher bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Kontrollorgane an der Ausübung der ihnen
§ 10Wettengesetz zustehenden Überprüfungsrechte gehindert hat.
Aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Kontrollorganen nach Betreten, als diese sich mit dem Wettkunden unterhielten, die Internet-/Stromverbindung ausgeschaltet hat, sodass der Wettterminal vom Netz getrennt war. Weiters hat er die Internet-/Stromverbindung auch über Aufforderung nicht wieder eingeschalten und weder jemanden genannt, verständigt oder beigezogen, der dazu in der Lage gewesen wäre. Damit war den Kontrollorganen eine Überprüfung des Wettterminals nicht möglich und hat der Beschwerdeführer sich trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert, den Wettterminal wieder in Betrieb zu nehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es wäre ihm nicht möglich gewesen, den Wettterminal wieder einzuschalten, ist dem entgegenzuhalten, dass er alles unternehmen hätte müssen, damit der Wettterminal für die Kontrolle wieder betriebsbereit ist. Allenfalls hätte er jemanden nennen, beiziehen oder verständigen müssen, der diesbezüglich Abhilfe schaffen kann. Dazu war der Beschwerdeführer aber nicht bereit.6.3. Daher bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Kontrollorgane an der Ausübung der ihnen
Paragraph 10, Wettengesetz zustehenden Überprüfungsrechte gehindert hat. Aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Kontrollorganen nach Betreten, als diese sich mit dem Wettkunden unterhielten, die Internet-/Stromverbindung ausgeschaltet hat, sodass der Wettterminal vom Netz getrennt war. Weiters hat er die Internet-/Stromverbindung auch über Aufforderung nicht wieder eingeschalten und weder jemanden genannt, verständigt oder beigezogen, der dazu in der Lage gewesen wäre. Damit war den Kontrollorganen eine Überprüfung des Wettterminals nicht möglich und hat der Beschwerdeführer sich trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert, den Wettterminal wieder in Betrieb zu nehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es wäre ihm nicht möglich gewesen, den Wettterminal wieder einzuschalten, ist dem entgegenzuhalten, dass er alles unternehmen hätte müssen, damit der Wettterminal für die Kontrolle wieder betriebsbereit ist. Allenfalls hätte er jemanden nennen, beiziehen oder verständigen müssen, der diesbezüglich Abhilfe schaffen kann. Dazu war der Beschwerdeführer aber nicht bereit. Die Kontrollorgane konnten ihre Feststellungen hinsichtlich des Wettterminals lediglich aufgrund der Angaben des Spielers und der vorhandenen kurz vor der Kontrolle ausgedruckten Wettbelege tätigen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. 6.
- Bei der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 lit k Wettengesetz handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1
- Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. 6.
- Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera k, Wettengesetz handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins,
- Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt im Wettlokal „C I“ und damit verpflichtet, die Zutritts- und Überprüfungsrechte auf Grundlage des Wettengesetzes wahrzunehmen. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, alles Mögliche zu unternehmen, um seinen Verpflichtungen zu entsprechen. Dazu gehört nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes auch, sich die erforderlichen Informationen zu verschaffen (VwGH 15.02.1991, 85/18/0323). All dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er hat sich vielmehr beharrlich geweigert, den Wettterminal wieder in Betrieb zu nehmen. Die Verwaltungsübertretung ist ihm somit auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar. 7.1.
§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7.1.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der Bestimmungen des Wettengesetzes ist insbesondere, dass Wettunternehmer ihre Tätigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen ausüben dürfen und Livewetten insbesondere aufgrund des hohen Suchtpotentials ausgeschlossen sind. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten diese Interessen beeinträchtigt. Als Verschuldensform wird zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Zweck der in § 10 Wettengesetz verankerten Zutritts- und Überprüfungsrechte ist es, dass Behörden sich zur Wahrnehmung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben zu wettrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer durch ihr Verhalten nicht unerheblich zuwider gehandelt. Beim Verschulden ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen.Zweck der in Paragraph 10, Wettengesetz verankerten Zutritts- und Überprüfungsrechte ist es, dass Behörden sich zur Wahrnehmung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben zu wettrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer durch ihr Verhalten nicht unerheblich zuwider gehandelt. Beim Verschulden ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. 7.
- Milderungs- und Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Auch in dem Fall, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht als besonders günstig zu beurteilen wären, kann die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe, die sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bis zu 25.000 Euro bewegt, aus general- und spezialpräventiven Aspekten nicht herabgesetzt werden. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.496.2016.R10