Vm § 76 Abs 1 AVG oder um eine Angelegenheit
Vm § 1 Verwaltungsabgabenverordnung der Tarifpost 5 handle. Dies sei die einzig zu klärende Rechtsfrage.2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, gegenständlich sei ausschließlich fraglich, ob für die Herstellung von Kopien aus einem Bauakt Fotokopierkosten, sei dies als Barauslage oder Verwaltungsabgabe, von der jeweiligen Partei, die die Herstellung der Kopien begehrt, verlangt werden könne. Dabei sei unter Zugrundelegung des in dieser Sache bereits ergangene Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts des Landes Vorarlberg vom 27.04.2016 zu Zl LVwG-404-1/2016-R11 lediglich die Rechtsfrage zu klären, ob es sich entweder um eine Angelegenheit
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG oder um eine Angelegenheit
Paragraph eins, Absatz 2, Verwaltungsabgabengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Verwaltungsabgabenverordnung der Tarifpost 5 handle. Dies sei die einzig zu klärende Rechtsfrage. Die Bestimmung des § 1 Verwaltungsabgabengesetzes sei lex specialis zu § 17 iVm § 76 AVG. Dies ergebe sich schon daraus, dass ausdrücklich auf Gemeindeabgaben im Verwaltungsabgabengesetz hingewiesen werde. Die Gemeinde würde Bauverfahren im Rahmen des eigenen Wirkungskreises durchführen. Dabei entstehende Kosten und Abgaben seien eben durch das Verwaltungsabgabengesetz speziell geregelt. Würde man der Auffassung der Marktgemeinde H einschließlich der Berufungskommission der Marktgemeinde H Folge leisten, so wäre – was nie zu unterstellen sei – die Bestimmung der Tarifpost 5 des Verwaltungsabgabengesetzes (gemeint wohl: Verwaltungsabgabenverordnung) des Landes Vorarlberg überflüssig und sinnlos. Die gesamte Tarifpost 5 der Verordnung wäre überhaupt nie anwendbar, da ja immer
Vm § 76 AVG argumentiert werden könnte.Die Bestimmung des Paragraph eins, Verwaltungsabgabengesetzes sei lex specialis zu Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 76, AVG. Dies ergebe sich schon daraus, dass ausdrücklich auf Gemeindeabgaben im Verwaltungsabgabengesetz hingewiesen werde. Die Gemeinde würde Bauverfahren im Rahmen des eigenen Wirkungskreises durchführen. Dabei entstehende Kosten und Abgaben seien eben durch das Verwaltungsabgabengesetz speziell geregelt. Würde man der Auffassung der Marktgemeinde H einschließlich der Berufungskommission der Marktgemeinde H Folge leisten, so wäre – was nie zu unterstellen sei – die Bestimmung der Tarifpost 5 des Verwaltungsabgabengesetzes (gemeint wohl: Verwaltungsabgabenverordnung) des Landes Vorarlberg überflüssig und sinnlos. Die gesamte Tarifpost 5 der Verordnung wäre überhaupt nie anwendbar, da ja immer
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 76, AVG argumentiert werden könnte. Dabei mache es keinen Unterschied, wo die Fotokopien amtsintern hergestellt würden oder die Herstellung der Kopien extern ausgelagert werde. Denn die Tarifpost 5 bestimme nun einmal, dass für die Herstellung derselben nichts zu verlangen sei. Dass der Beschwerdeführer Partei in diesem gegenständlichen Bauverfahren gewesen sei und noch immer sei, sei unbestritten. Die Herstellung der Kopien dürfe daher auch nicht verrechnet werden, wenn sie extern erfolge. Dabei sei zu beachten, dass es sich dabei nicht nur um eine Abgabe handle, sondern
Tarifpost 5 bestimmt werde, dass das gesamte Herstellen der Kopien frei sei, gleichgültig ob extern oder intern. Denn der Halbsatz „… wenn sie von der Behörde hergestellt werden“ beziehe sich grammatikalisch auf die Zweitausfertigung, nicht auf das Herstellen von Kopien. Im Übrigen sei angemerkt, dass die Pläne auch mithilfe eines DIN A4 Kopierers hätten hergestellt werden können, da dann die einzelnen Teile – wie dies früher üblich gewesen sei – zusammengeklebt werden könnten. Wenn sich die Marktgemeinde H dieser Mühe nicht unterziehen wolle, so könne dies kostenmäßig nicht zu Lasten des Beschwerdeführers, der diesbezüglich kostenfrei gestellt werde, gehen. Schließlich sei anzumerken, dass die Arbeitszeit des Bautechnikers als Arbeitszeit eines Gemeindeangestellten nicht gesondert verrechnet werden könne. Dies treffe auch auf den Techniker für die externen Kopien zu. Dann auch noch Fahrtkosten zu verlangen, finde überhaupt nirgends Deckung. Zusammenfassend ergebe sich, dass für das Herstellen der Kopien im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ausschließlich § 1 des Verwaltungsabgabengesetzes als lex specialis heranzuziehen sei und das AVG als lex generalis außer Betracht bleiben müsse. Im Sinne des § 1 der Verwaltungsabgabenverordnung iVm Tarifpost 5 seien daher alle Kopien kosten- und abgabenfrei.Zusammenfassend ergebe sich, dass für das Herstellen der Kopien im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ausschließlich Paragraph eins, des Verwaltungsabgabengesetzes als lex specialis heranzuziehen sei und das AVG als lex generalis außer Betracht bleiben müsse. Im Sinne des Paragraph eins, der Verwaltungsabgabenverordnung in Verbindung mit Tarifpost 5 seien daher alle Kopien kosten- und abgabenfrei.
GVG entfallen.4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Er ist insoweit unbestritten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und 3 VwGVG entfallen. 5.
Abs 1 AVG sind, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nichts anderes ergibt, die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
Paragraph 75, Absatz eins, AVG sind, sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nichts anderes ergibt, die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
Abs 2 AVG ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als wie in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchen Titeln immer, unzulässig.
Paragraph 75, Absatz 2, AVG ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als wie in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchen Titeln immer, unzulässig.
Z 1 AVG ist von den Bundesverwaltungsabgaben unter anderem die Erstellung von Kopien befreit.
Paragraph 78 a, Ziffer eins, AVG ist von den Bundesverwaltungsabgaben unter anderem die Erstellung von Kopien befreit.
Tarifpost 5 der (Vorarlberger) Verwaltungsabgabenverordnung ist die Herstellung von Abschriften (Kopien) und Zweitausfertigungen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teils dieses Tarifs fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates) frei. 5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass im vorliegenden Fall Tarifpost 5 der Verwaltungsabgabenverordnung angewendet werden müsste,
welcher Bestimmung die Erstellung der Kopien frei wäre.
Hengstschläger/Leeb, AVG § 78a Rz 2 (Stand 01.04.2009, rdb.at) bedeuten die Bestimmungen des § 17 Abs 1 AVG und 78a AVG (gemäß dessen Z 1 Kopien von Bundesverwaltungsabgaben befreit sind), dass die Partei zwar die Kosten für die Kopien als Barauslagen zu ersetzen hat, im Übrigen (für die Tätigkeit bzw zum allgemeinen Aufwand der Behörde) aber keinen Beitrag (keine Verwaltungsabgaben) leisten muss. Dies kann auch auf den Anwendungsbereich der Landesverwaltungsabgaben übertragen werden; hier wird die Abgabenfreiheit der Kopien nicht im Gesetz, sondern in TP 5 der Verwaltungsabgabenverordnung normiert.
Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 78 a, Rz 2 (Stand 01.04.2009, rdb.at) bedeuten die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, AVG und 78a AVG (gemäß dessen Ziffer eins, Kopien von Bundesverwaltungsabgaben befreit sind), dass die Partei zwar die Kosten für die Kopien als Barauslagen zu ersetzen hat, im Übrigen (für die Tätigkeit bzw zum allgemeinen Aufwand der Behörde) aber keinen Beitrag (keine Verwaltungsabgaben) leisten muss. Dies kann auch auf den Anwendungsbereich der Landesverwaltungsabgaben übertragen werden; hier wird die Abgabenfreiheit der Kopien nicht im Gesetz, sondern in TP 5 der Verwaltungsabgabenverordnung normiert. Nur weil jedoch der Landesverordnungsgeber die Herstellung von Abschriften in Tarifpost 5 der Verwaltungsabgabenverordnung verwaltungsabgabenfrei gestellt hat, bedeutet dies nicht, dass für Kopien
Dass für ein Verfahren bzw für Verfahrensschritte Verwaltungsabgaben vorgeschrieben sind, bedeutet nicht, dass in diesen Verfahren bzw hinsichtlich dieser Verfahrensschritte nicht (zusätzlich) Barauslagen verrechnet werden müssen.Nur weil jedoch der Landesverordnungsgeber die Herstellung von Abschriften in Tarifpost 5 der Verwaltungsabgabenverordnung verwaltungsabgabenfrei gestellt hat, bedeutet dies nicht, dass für Kopien
Paragraph 17, Absatz eins, AVG im Zuge der Akteneinsicht keine Barauslagen verrechnet werden dürften. Dass für ein Verfahren bzw für Verfahrensschritte Verwaltungsabgaben vorgeschrieben sind, bedeutet nicht, dass in diesen Verfahren bzw hinsichtlich dieser Verfahrensschritte nicht (zusätzlich) Barauslagen verrechnet werden müssen. 5.
Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 3 (Stand 01.04.2009, rdb.at), ergibt sich aus § 75f AVG im Lichte der Materialien eine Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Aufwand der Behörde für ihre behördliche Tätigkeit auf der einen Seite und dem besonderen Aufwand für eine konkrete behördliche Tätigkeit, der über diesen allgemeinen Aufwand hinausgeht, auf der anderen Seite. Der allgemeine Aufwand besteht aus den Kosten für die Einrichtung der Behörde an sich und der laufenden Tätigkeit der Behörde, also aus den mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Regelfall verbundenen Sach- und Personalkosten. Dem gegenüber handelt es sich bei Barauslagen um solche Aufwendungen, die nicht typischerweise mit jedem Verwaltungsverfahren verbunden sind, also nicht um die Kosten des Verwaltungsapparates (an Mühe, Zeit und Arbeit) als solche.
Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, Rz 3 (Stand 01.04.2009, rdb.at), ergibt sich aus Paragraph 75 f, AVG im Lichte der Materialien eine Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Aufwand der Behörde für ihre behördliche Tätigkeit auf der einen Seite und dem besonderen Aufwand für eine konkrete behördliche Tätigkeit, der über diesen allgemeinen Aufwand hinausgeht, auf der anderen Seite. Der allgemeine Aufwand besteht aus den Kosten für die Einrichtung der Behörde an sich und der laufenden Tätigkeit der Behörde, also aus den mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Regelfall verbundenen Sach- und Personalkosten. Dem gegenüber handelt es sich bei Barauslagen um solche Aufwendungen, die nicht typischerweise mit jedem Verwaltungsverfahren verbunden sind, also nicht um die Kosten des Verwaltungsapparates (an Mühe, Zeit und Arbeit) als solche. Bei den Kosten für Kopien im Rahmen der Akteneinsicht handelt es sich um Barauslagen (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 175 und 496). Bei den Kosten für Kopien im Rahmen der Akteneinsicht handelt es sich um Barauslagen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 175 und 496). 5.4. Zu prüfen ist nun ob die Behörde berechtigt war, eineinhalb Stunden für einen Bauingenieur zwecks Anfertigung der Kopien zu verrechnen.
dem Obgenannten sind Personalkosten grundsätzlich im Sinne des § 75 AVG von der Behörde selbst zu tragen. Hinsichtlich Kopierkosten hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2008, Zl 2007/06/0293, ausgeführt, dass § 17 AVG nichts aussagt, wie hoch die Kosten für Kopien zu sein haben oder sein dürfen. Es lässt sich lediglich
allgemeinen Grundsätzen eine negative Abgrenzung dahin treffen, dass im Hinblick auf das Gebot eines fairen Verfahrens die von der Partei für die Herstellung von Ablichtungen zu entrichtenden Kosten nicht in einer Weise unsachlich überhöht sein dürfen, dass damit das ihr
Abs 1 AVG eingeräumte Recht, Kopien anzufertigen lassen, praktisch vereitelt wäre. Davon kann aber im Beschwerdefall bei den dort anzuwendenden Gebührensätzen von 0,17 bzw 0,35 Euro keine Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgeführt, dass bei den Gebührensätzen auch nicht außer Acht bleiben kann, dass bei der Herstellung von Kopien auch auf Personalkosten Bedacht zu nehmen ist. 5.4. Zu prüfen ist nun ob die Behörde berechtigt war, eineinhalb Stunden für einen Bauingenieur zwecks Anfertigung der Kopien zu verrechnen.
dem Obgenannten sind Personalkosten grundsätzlich im Sinne des Paragraph 75, AVG von der Behörde selbst zu tragen. Hinsichtlich Kopierkosten hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2008, Zl 2007/06/0293, ausgeführt, dass Paragraph 17, AVG nichts aussagt, wie hoch die Kosten für Kopien zu sein haben oder sein dürfen. Es lässt sich lediglich
allgemeinen Grundsätzen eine negative Abgrenzung dahin treffen, dass im Hinblick auf das Gebot eines fairen Verfahrens die von der Partei für die Herstellung von Ablichtungen zu entrichtenden Kosten nicht in einer Weise unsachlich überhöht sein dürfen, dass damit das ihr
Paragraph 17, Absatz eins, AVG eingeräumte Recht, Kopien anzufertigen lassen, praktisch vereitelt wäre. Davon kann aber im Beschwerdefall bei den dort anzuwendenden Gebührensätzen von 0,17 bzw 0,35 Euro keine Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgeführt, dass bei den Gebührensätzen auch nicht außer Acht bleiben kann, dass bei der Herstellung von Kopien auch auf Personalkosten Bedacht zu nehmen ist. Auch hat der OGH in einer Entscheidung vom 04.09.2007, Zl 4 Ob 149/07a, auf die der VwGH im obigen Erkenntnis verweist, ausgeführt, dass der Umstand, dass bei Gericht für unbeglaubigte Aktenabschriften 0,40 Euro je Seite zu zahlen sind (Anmerkung 6 zu TP 15 GGG) darauf beruht, dass damit auch der Aufwand in der Geschäftsabteilung (Aushebung des Aktes etc) abgegolten werden muss. Der Verwaltungsgerichtshof gesteht somit den Behörden zu, dass sie einen gewissen Personalansatz bei der Bemessung der Kopierkosten im Sinne des § 17 Abs 1 AVG einberechnen dürfen. Im vorliegenden Fall ist jedoch anzumerken, dass von der Gemeinde H für eine Kopie zwischen 0,24 und 0,68 Euro/Stück (ohne die zusätzlich verrechneten Kosten für einen Bautechniker) verlangt wurden. Damit ist evident, dass diese Kosten nicht die reinen Sachkosten beinhalten, sondern, dass auch Personalkosten einkalkuliert wurden. Auch kann vergleichsweise auf § 31 Abs 1 Z 3 Gebührenanspruchsgesetz verwiesen werden. Demnach betragen die Kosten für eine Ausfertigung einer Reinschrift pro Seite 60 Cent, mit diesen Kosten sind auch die hiefür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten. Der Gesetzgeber gesteht somit Sachverständigen und Dolmetschern, die im Gegensatz zur Behörde gewinnorientiert arbeiten, für Kopien von Reinschriften einschließlich Personalkosten nur 60 Cent pro Seite zu.Der Verwaltungsgerichtshof gesteht somit den Behörden zu, dass sie einen gewissen Personalansatz bei der Bemessung der Kopierkosten im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, AVG einberechnen dürfen. Im vorliegenden Fall ist jedoch anzumerken, dass von der Gemeinde H für eine Kopie zwischen 0,24 und 0,68 Euro/Stück (ohne die zusätzlich verrechneten Kosten für einen Bautechniker) verlangt wurden. Damit ist evident, dass diese Kosten nicht die reinen Sachkosten beinhalten, sondern, dass auch Personalkosten einkalkuliert wurden. Auch kann vergleichsweise auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, Gebührenanspruchsgesetz verwiesen werden. Demnach betragen die Kosten für eine Ausfertigung einer Reinschrift pro Seite 60 Cent, mit diesen Kosten sind auch die hiefür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten. Der Gesetzgeber gesteht somit Sachverständigen und Dolmetschern, die im Gegensatz zur Behörde gewinnorientiert arbeiten, für Kopien von Reinschriften einschließlich Personalkosten nur 60 Cent pro Seite zu. Rechnet man vereinfacht die 108,80 Euro für die Kopien und den Bautechniker (unter der Annahme, dass alle Kopien vom Format und der Farbe her gleich kosten) auf die Kopien um, so ergibt sich pro Kopie ein Betrag von 1,64 Euro. Ein solcher Betrag wäre als unsachlich überhöht anzusehen, solche Beträge haben eine prohibitive Wirkung und sind geeignet, zu verhindern, dass Parteien im Zuge der Akteneinsicht Kopien anfertigen lassen. Da somit davon auszugehen ist, dass bei den von der Gemeinde H festgesetzten Kopierkosten die Personalkosten schon einkalkuliert sind, ist es nicht möglich dazu noch die Kosten für das Personal gesondert in Anrechnung zu stellen. Die Höhe der Kopierkosten zwischen 0,24 und 0,68 Euro/Stück ist nicht als überhöht anzusehen. Ob es im konkreten Fall notwendig war, dass für das bloße Anfertigen von Kopien ein Bautechniker (Verwendungsgruppe B) eineinhalb Stunden beschäftigt war oder auch Bürokräfte dafür herangezogen hätten werden können, kann somit dahingestellt bleiben. Das Beschwerdevorbringen, dass die Arbeitszeit eines Gemeindeangestellten nicht gesondert verrechnet werden kann, traf somit zu. 5.
Abs 1 AVG eingeräumte Recht, Kopien anzufertigen lassen, praktisch vereitelt wäre.6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. Es existiert keine Rechtsprechung zur Frage, ob Barauslagen auch dann vorzuschreiben sind, wenn für solche Handlungen auch in der Verwaltungsabgabenverordnung Bestimmungen enthalten sind. Ebenso existieren keine Leitlinien in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ab welcher Höhe die zu entrichtenden Kopierkosten unsachlich überhöht sind, dass damit das
Paragraph 17, Absatz eins, AVG eingeräumte Recht, Kopien anzufertigen lassen, praktisch vereitelt wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.404.5.2016.R1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.