GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der am 28.12.2016 vom Beschwerdeführer postalisch eingebrachte Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Vm § 29 Abs 1 NAG zurückgewiesen.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der am 28.12.2016 vom Beschwerdeführer postalisch eingebrachte Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, NAG zurückgewiesen.
Behebung dieses Mangels binnen zwei Wochen nach dessen „Haftentlassung“ aufgetragen. Der Beschwerdeführer ließ die Frist ungenützt verstreichen.Mit Schreiben der Behörde vom 03.01.2017 – dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers zugegangen am 09.01.2017 – wurde darauf hingewiesen, dass Anträge nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zwingend persönlich bei der zuständigen Behörde einzubringen sind und dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, AVG die Verbesserung bzw. Behebung dieses Mangels binnen zwei Wochen nach dessen „Haftentlassung“ aufgetragen. Der Beschwerdeführer ließ die Frist ungenützt verstreichen. 4. Der festgestellte Sachverhalt ist insoweit unstrittig. 5.
Abs 1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. 5.
Paragraph 19, Absatz eins, NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen.
Abs 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.
Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.
VG) bedeutet der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Abs 2) zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist.
Paragraph 156 b, Absatz eins, Strafvollzugsgesetz (StVG) bedeutet der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Absatz 2,) zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist. Nach Abs 4 des § 156b StVG gilt ua. § 99a sinngemäß. Nach Absatz 4, des Paragraph 156 b, StVG gilt ua. Paragraph 99 a, sinngemäß.
VG ist einem im Sinne des § 99 Abs 1 nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen auf sein Ansuchen höchstens zweimal im Vierteljahr zu gestatten, die Anstalt in der Dauer von höchstens zwölf Stunden am Tag zu verlassen, wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene den Ausgang zu einem der im § 93 Abs 2 genannten Zwecke benötigt.
Paragraph 99 a, Absatz eins, StVG ist einem im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen auf sein Ansuchen höchstens zweimal im Vierteljahr zu gestatten, die Anstalt in der Dauer von höchstens zwölf Stunden am Tag zu verlassen, wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene den Ausgang zu einem der im Paragraph 93, Absatz 2, genannten Zwecke benötigt.
VG ist den Strafgefangenen zur Regelung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, die weder schriftlich erledigt noch bis zur Entlassung aufgeschoben werden können, sowie zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen in geeigneten Räumlichkeiten Gelegenheit zum Empfang von Besuchen in hiefür angemessener Häufigkeit und Dauer, erforderlichenfalls auch außerhalb der Besuchszeiten, zu geben.
Paragraph 93, Absatz 2, StVG ist den Strafgefangenen zur Regelung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, die weder schriftlich erledigt noch bis zur Entlassung aufgeschoben werden können, sowie zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen in geeigneten Räumlichkeiten Gelegenheit zum Empfang von Besuchen in hiefür angemessener Häufigkeit und Dauer, erforderlichenfalls auch außerhalb der Besuchszeiten, zu geben. Auf den gegenständlichen Fall übertragen bedeutet dies, dass sich der Beschwerdeführer, der seit dem 19.01.2017 im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten wird, zwecks persönlicher Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft B mit seinem Betreuer vom Verein N in Verbindung setzen und den entsprechenden Termin hätte vorplanen können. In einem zu erstellenden Aufsichtsprofil werden die Abwesenheitszeiten – nach Bewilligung durch die Justizanstalt – vermerkt und die Einhaltung der Zeiten von der Überwachungszentrale überwacht. Nach Absolvierung des in Rede stehenden Behördenganges hätte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seine Abwesenheit vorlegen müssen. Dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung einer derartiger Vorgangsweise, die im Übrigen auch bei etwaigen geplanten Arztbesuchen etc. zu wählen ist, unmöglich gewesen wäre, wurde von ihm nicht einmal behauptet. Der vom Beschwerdeführer lediglich postalisch eingebrachte Antrag wurde daher von der Bezirkshauptmannschaft B - mangels persönlicher Stellung dieses Antrages und infolge fruchtlosem Verstreichenlassen der Frist zur Behebung dieses Mangels - gesetzeskonform zurückgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.