GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und M E, D-G, folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und M E, D-G, folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J.F. S B GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J. F S V GmbH & Co KG, D-T, Lstraße, ist, dafür verantwortlich, dass die J. F S V GmbH & Co KG die Beschäftigung der nachstehenden Arbeitnehmer, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich (H, Baustelle J V) entsandt wurden, nicht spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle gemeldet hat, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden hat:„Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J.F. S B GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J. F S römisch fünf GmbH & Co KG, D-T, Lstraße, ist, dafür verantwortlich, dass die J. F S römisch fünf GmbH & Co KG die Beschäftigung der nachstehenden Arbeitnehmer, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich (H, Baustelle J römisch fünf) entsandt wurden, nicht spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle gemeldet hat, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden hat: 1. K M G, Arbeitsaufnahme: 02.05.2016, 2. S T, Arbeitsaufnahme: 25.04.2016, 3. H W, Arbeitsaufnahme: 27.06.2016, und 4. J M W, Arbeitsaufnahme: 09.05.2016. Sie haben dadurch zu den Punkten 1. bis 4. jeweils eine Übertretung nach § 7b Abs 8 Z 1 iVm § 7b Abs 3 AVRAG begangen. Sie haben dadurch zu den Punkten 1. bis 4. jeweils eine Übertretung nach Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG begangen. Es wird daher über Sie zu den Punkten 1. bis 4. jeweils
Vm § 20 VStG jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in der Höhe von 250 Euro (16 Stunden) verhängt.“Es wird daher über Sie zu den Punkten 1. bis 4. jeweils
Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in der Höhe von 250 Euro (16 Stunden) verhängt.“ Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: M E ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der J.F. S B GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J. F S römisch fünf GmbH & Co KG, D-T, Lstraße, ist. Die J.F. S römisch fünf GmbH & Co KG hat die Arbeitnehmer K M G (Arbeitsaufnahme: 02.05.2016), S T (Arbeitsaufnahme: 25.04.2016), H W (Arbeitsaufnahme: 27.06.2016) und J M W (Arbeitsaufnahme: 09.05.2016) nach Österreich entsandt und diese in H auf der Baustelle J römisch fünf beschäftigt, ohne dass für diese Personen spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme eine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und der Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs-gesetz des Bundesministeriums für Finanzen
Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG erstattet worden wäre. Am 13.07.2016 um 09.05 Uhr hat auf der Baustelle in H, J V, eine Beschäftigungskontrolle durch die Finanzpolizei F stattgefunden. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die obgenannten Arbeitnehmer auf dieser Baustelle bei Straßensanierungsarbeiten angetroffen. Vor Ort konnten keine ZKO3-Meldungen für die vier Arbeiter vorgelegt werden. Die ZKO3-Meldungen von G, T und H W sind am 28.06.2016 (mit einem dort angegebenen Arbeitsbeginn 04.07.2016) erstattet worden. Für J M W war zum Zeitpunkt der Kontrolle keine ZKO3-Meldung erstattet worden.Am 13.07.2016 um 09.05 Uhr hat auf der Baustelle in H, J römisch fünf, eine Beschäftigungskontrolle durch die Finanzpolizei F stattgefunden. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die obgenannten Arbeitnehmer auf dieser Baustelle bei Straßensanierungsarbeiten angetroffen. Vor Ort konnten keine ZKO3-Meldungen für die vier Arbeiter vorgelegt werden. Die ZKO3-Meldungen von G, T und H W sind am 28.06.2016 (mit einem dort angegebenen Arbeitsbeginn 04.07.2016) erstattet worden. Für J M W war zum Zeitpunkt der Kontrolle keine ZKO3-Meldung erstattet worden. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der Tag der jeweiligen Beschäftigungsaufnahme ergibt sich aus den mit den Arbeitnehmern am Kontrolltag aufgenommen Niederschriften. Dass die ZKO3-Meldungen nicht zeitgerecht erstattet worden sind, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. 5.1.
F vor der Novelle BGBl. Nr. 44/2016 haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs 1 (d.s. Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich) die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden.5.1.
Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 2016, haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, (d.s. Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich) die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden.
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs 1 die Meldung entgegen Abs 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins, die Meldung entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet. 5.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift besteht in der Sicherung des Wettbewerbs in der EU und im Schutz grundlegender Rechte von Arbeitnehmern. Für die Strafbemessung ist hinsichtlich jeder Übertretung der erste Strafrahmen des § 7b Abs 8 Z 1 AVRAG (500 Euro bis 5.000 Euro) heranzuziehen, da kein Wiederholungsfall vorliegt.Für die Strafbemessung ist hinsichtlich jeder Übertretung der erste Strafrahmen des Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG (500 Euro bis 5.000 Euro) heranzuziehen, da kein Wiederholungsfall vorliegt. Die Mindeststrafe kann nach § 20 VStG iVm § 38 VwGVG bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist.Die Mindeststrafe kann nach Paragraph 20, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist. Im vorliegenden Fall konnte die Mindeststrafe aus folgenden Gründen um die Hälfte unterschritten werden: Als mildernd war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Weiters ist von Bedeutung, dass eine interne Aufgabenverteilung vorlag und der Beschwerdeführer mit den Personalangelegenheiten der Gesellschaft nicht betraut war. Im Übrigen ist in der Anzeige festgehalten, dass als mildernd zu berücksichtigen sei, dass es sich um die erste Stelle der gegenständlichen Firma in Österreich handle und die Bereitschaft zur Klärung des Sachverhaltes seitens der Mitarbeiter sehr hoch gewesen sei. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.933.2016.R3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.