GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und die angefochtene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und die angefochtene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
F vor der Novelle BGBl I Nr 44/2016 haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs 1 (ds Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich) die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden.4.
Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016, haben Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, (ds Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich) die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden.
Sd Abs 1 (d.s. Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich), sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Abs 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Paragraph 7 b, Absatz 5, leg. cit haben Arbeitgeber/innen iSd Absatz eins, (d.s. Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich), sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen.
cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs 1 (Z 1) die Meldung entgegen Abs 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder (Z 3) die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht.
Paragraph 7 b, Absatz 8, leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins, (Ziffer eins,) die Meldung entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder (Ziffer 3,) die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht. § 22 Abs 1 VStG lautet wie folgt:Paragraph 22, Absatz eins, VStG lautet wie folgt: „Hat jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.“ Das Wesen der Scheinkonkurrenz besteht darin, dass der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten, in jeder Beziehung mitumfasst ist. Da durch die im Strafbescheid genannten Straftatbestände der durch den Täter verwirklichte Tatunwert einmal abgedeckt werden soll (und darf), wäre es unzulässig, ihm ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen. Das mitumfasste Delikt tritt hinter das mitumfassende zurück, es ist daher zwar verwirklicht, aber im konkreten Fall, bezogen auf den konkreten Täter, nicht anwendbar. Die Frage, ob verschiedene Strafbestimmungen zueinander im Verhältnis der Scheinkonkurrenz stehen, ist anhand der anerkannten Interpretationsmethoden, mithin durch Auslegung der in Betracht kommenden Tatbestände, zu beantworten (vgl Raschauer/Wessely, VStG, Rz 7 zu § 22 VStG).Das Wesen der Scheinkonkurrenz besteht darin, dass der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten, in jeder Beziehung mitumfasst ist. Da durch die im Strafbescheid genannten Straftatbestände der durch den Täter verwirklichte Tatunwert einmal abgedeckt werden soll (und darf), wäre es unzulässig, ihm ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen. Das mitumfasste Delikt tritt hinter das mitumfassende zurück, es ist daher zwar verwirklicht, aber im konkreten Fall, bezogen auf den konkreten Täter, nicht anwendbar. Die Frage, ob verschiedene Strafbestimmungen zueinander im Verhältnis der Scheinkonkurrenz stehen, ist anhand der anerkannten Interpretationsmethoden, mithin durch Auslegung der in Betracht kommenden Tatbestände, zu beantworten vergleiche Raschauer/Wessely, VStG, Rz 7 zu Paragraph 22, VStG). Aus dem oberwähnten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl LVwG-1-933/2016-R3, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ZKO3-Meldungen in einem Fall überhaupt nicht und in drei Fällen zwar zum Überprüfungszeitpunkt erstattet hatte, letztere aber verspätet und überdies (hinsichtlich des Arbeitsbeginnes) unrichtig waren. Anlässlich der Kontrolle konnten somit die (korrekten) ZKO3-Meldungen gar nicht bereitgehalten werden, da diese gar nicht existierten. Zufolge der Bestimmung des § 7b Abs 5 AVRAG ist nämlich nur eine Abschrift der Meldung „
der Abs 3 und 4“ am Arbeitsort bereitzuhalten; eine solche Meldung lag aber nicht vor, weshalb eine solche auch nicht bereitgehalten werden konnte.Anlässlich der Kontrolle konnten somit die (korrekten) ZKO3-Meldungen gar nicht bereitgehalten werden, da diese gar nicht existierten. Zufolge der Bestimmung des Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG ist nämlich nur eine Abschrift der Meldung „
der Absatz 3 und 4 am Arbeitsort bereitzuhalten; eine solche Meldung lag aber nicht vor, weshalb eine solche auch nicht bereitgehalten werden konnte. Insgesamt ergibt sich im vorliegenden Fall, dass das Unwerturteil der Übertretung nach § 7b Abs 8 Z 3 AVRAG bereits durch die rechtskräftige Bestrafung nach § 7b Abs 8 Z 1 AVRAG gedeckt ist. Eine (weitere) Bestrafung nach § 7b Abs 8 Z 3 AVRAG würde somit dem Kumulationsprinzip widersprechen und eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen.Insgesamt ergibt sich im vorliegenden Fall, dass das Unwerturteil der Übertretung nach Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG bereits durch die rechtskräftige Bestrafung nach Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG gedeckt ist. Eine (weitere) Bestrafung nach Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 3, AVRAG würde somit dem Kumulationsprinzip widersprechen und eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen. Die von der Behörde vorgenommene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ist daher – wenn auch aus anderen Gründen – zu Recht erfolgt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.