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{'item': 'LVwG-1-689/2016-R14'}

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 45§ 7§ 8§ 21Art 130§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum13.06.2017 GeschäftszahlLVwG-1-689/2016-R14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Umschreibung der Tathandlung nach dem ersten Teilsatz zu lauten hat wie folgt:

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Umschreibung der Tathandlung nach dem ersten Teilsatz zu lauten hat wie folgt: „…indem Sie im Eingangsbereich der L-Filiale in B, Hstraße, Kunden, die das Geschäft betreten wollten, mit aufgehaltener Hand angebettelt haben und dabei Kunden, die Ihnen kein Geld geben wollten, beschimpft und „verflucht“ haben“.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 30 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 30 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Sie haben an öffentlichen Orten in aggressiver Weise gebettelt, indem Sie sich vom dem Discounter "L" vor Kunden, welche das Geschäft betreten wollten, stellten und um Geld anbettelten. Kunden, welche Ihnen kein Geld gaben, haben Sie "verflucht". Tatzeit: 10.10.2015, 10:40 Uhr Tatort: B, Hstraße - Parkplatz vor dem L B Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 15 Abs 1 lit. d iVm. § 7 Abs 1 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr. 1/1987 idgF.Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF. Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 150,00 72 Stunden § 15 Abs 2 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr.1/1987 idgFParagraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr.1 aus 1987, idgF Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 15,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 165,00 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen die Begründung des Einspruchs gegen die Strafverfügung auch vollumfänglich zur Begründung dieser Beschwerde erhoben werde. Die Beschuldigte habe an keinem öffentlichen Ort, auf welchen das Landes-Sicherheitspolizeigesetz anwendbar sei und nicht in aggressiver Weise zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort gebettelt. Entgegenstehendes Vorbringen sei unrichtig. Die beschuldigte Person habe als Unionsbürger alle in Vorarlberg geltenden Gesetze eingehalten und sich rechtskonform verhalten. Das angefochtene Straferkenntnis stütze sich auf fehlerhafte rechtliche Ausführungen und eine unzulässige Gesetzesauslegung. Festgestellt werde als wesentlicher Verfahrensmangel, dass der Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung der relevanten Aktenbestandteile an den Rechtsvertreter von der Unterinstanz nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei und es der beschuldigten Person bis heute nicht möglich gewesen sei, umfassend zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung der relevanten Aktenbestandteile werde aufrechterhalten. Der beschuldigten Person seien somit wesentliche Verfahrensgrundrechte von der Unterinstanz entzogen worden. Die gesamte Strafverfügung sei aufgrund des rechtzeitigen Einspruchs der Beschuldigten außer Kraft getreten. Die Unterinstanz habe ohne der Beschuldigten die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, sofort am 06.07.2016 das Straferkenntnis erlassen und somit durch einen relevanten Verfahrensfehler die Rechte der beschuldigten Person zu deren Nachteil verkürzt. Die Unterinstanz habe es in ihrer Entscheidung unterlassen, darzulegen, warum sie der Rechtsansicht sei, dass eine Verkürzung des ordentlichen Verfahrens im speziellen Fall gerechtfertigt sei und der Beschuldigten dadurch kein Nachteil entstehe. Dies habe sie schuldhaft unterlassen und könnten nicht alle daraus entstehenden Nachteile der Beschuldigten zur Last fallen. Die Beschuldigte hätte darlegen können, dass sie die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen habe und die Unterinstanz hätte sodann das Verfahren nach § 45 eingestellt. Somit wäre bereits im unterinstanzlichen Verfahren das Strafverfahren zu erledigen gewesen.Die gesamte Strafverfügung sei aufgrund des rechtzeitigen Einspruchs der Beschuldigten außer Kraft getreten. Die Unterinstanz habe ohne der Beschuldigten die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, sofort am 06.07.2016 das Straferkenntnis erlassen und somit durch einen relevanten Verfahrensfehler die Rechte der beschuldigten Person zu deren Nachteil verkürzt. Die Unterinstanz habe es in ihrer Entscheidung unterlassen, darzulegen, warum sie der Rechtsansicht sei, dass eine Verkürzung des ordentlichen Verfahrens im speziellen Fall gerechtfertigt sei und der Beschuldigten dadurch kein Nachteil entstehe. Dies habe sie schuldhaft unterlassen und könnten nicht alle daraus entstehenden Nachteile der Beschuldigten zur Last fallen. Die Beschuldigte hätte darlegen können, dass sie die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen habe und die Unterinstanz hätte sodann das Verfahren nach Paragraph 45, eingestellt. Somit wäre bereits im unterinstanzlichen Verfahren das Strafverfahren zu erledigen gewesen. Zudem seien durch die Verkürzung des ordentlichen Verfahrens der beschuldigten Person die in Art 6 Abs 3 lit a EMRK genannten Rechte ohne Notwendigkeit genommen worden, nämlich innerhalb kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Weiters sei ihr die Möglichkeit nach Art 6 Abs 3 lit d EMRK ohne Notwendigkeit genommen worden, nämlich Fragen an Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen zu erwirken. Daraus folge ein Verstoß gegen Art 6 EMRK und das nationale Verfahrensrecht und die Bundesverfassung und sei das Straferkenntnis absolut nichtig.Zudem seien durch die Verkürzung des ordentlichen Verfahrens der beschuldigten Person die in Artikel 6, Absatz 3, Litera a, EMRK genannten Rechte ohne Notwendigkeit genommen worden, nämlich innerhalb kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Weiters sei ihr die Möglichkeit nach Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK ohne Notwendigkeit genommen worden, nämlich Fragen an Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen zu erwirken. Daraus folge ein Verstoß gegen Artikel 6, EMRK und das nationale Verfahrensrecht und die Bundesverfassung und sei das Straferkenntnis absolut nichtig. Art 6 EMRK verbürge jedermann das Recht auf ein faires Verfahren. Sei ein solches im Verfahren in der Unterinstanz oder im Vorverfahren nicht gegeben gewesen, so könne keine Rechtskraft der Entscheidung eintreten. Im vorliegenden Fall sei die beschuldigte Person nicht zum Tatvorwurf in einer ihr verständlichen Sprache befragt worden, habe sich nicht ausreichend rechtfertigen können, habe an die Zeugen keine Fragen stellen können, da diese nicht einmal einvernommen worden seien. Hätte die Bezirkshauptmannschaft das getan bzw die angeblichen Opfer einvernommen, wäre hervorgekommen, dass die Beschuldigte in keinster Weise irgendwelche Personen in aggressiver Art und Weise belästigt oder angebettelt habe. Da die Handlungen der beschuldigten Person im Rahmen ihrer Rechte als Unionsbürgerin nicht untersagt seien, seien diese zulässig und in einem Rechtsstaat zu tolerieren.Artikel 6, EMRK verbürge jedermann das Recht auf ein faires Verfahren. Sei ein solches im Verfahren in der Unterinstanz oder im Vorverfahren nicht gegeben gewesen, so könne keine Rechtskraft der Entscheidung eintreten. Im vorliegenden Fall sei die beschuldigte Person nicht zum Tatvorwurf in einer ihr verständlichen Sprache befragt worden, habe sich nicht ausreichend rechtfertigen können, habe an die Zeugen keine Fragen stellen können, da diese nicht einmal einvernommen worden seien. Hätte die Bezirkshauptmannschaft das getan bzw die angeblichen Opfer einvernommen, wäre hervorgekommen, dass die Beschuldigte in keinster Weise irgendwelche Personen in aggressiver Art und Weise belästigt oder angebettelt habe. Da die Handlungen der beschuldigten Person im Rahmen ihrer Rechte als Unionsbürgerin nicht untersagt seien, seien diese zulässig und in einem Rechtsstaat zu tolerieren. Die Ausführungen der Unterinstanz zur Strafbemessung und den Erschwerungsgründen seien unvollständig und es sei nicht ableitbar, von welchen Gründen sich die Unterinstanz leiten habe lassen, um die Strafe festzusetzen. Dem § 19 VStG sei nicht entsprochen worden und die Strafe willkürlich festgesetzt worden. Es sei nicht erkennbar, welche Erschwerungs- und Milderungsgründe zum Ergebnis der Strafhöhe geführt hätten.Die Ausführungen der Unterinstanz zur Strafbemessung und den Erschwerungsgründen seien unvollständig und es sei nicht ableitbar, von welchen Gründen sich die Unterinstanz leiten habe lassen, um die Strafe festzusetzen. Dem Paragraph 19, VStG sei nicht entsprochen worden und die Strafe willkürlich festgesetzt worden. Es sei nicht erkennbar, welche Erschwerungs- und Milderungsgründe zum Ergebnis der Strafhöhe geführt hätten. Es liege auch im vorliegenden Fall ein willkürliches Vorgehen der Unterinstanz im Hinblick auf § 19 VStG vor.

dieser Bestimmung seit stets Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Erst auf dieser Grundlage könne die Behörde auch Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abwägen. Dabei sei gerade auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen, was sich aber erst aus der Einvernahme der Opfer ergeben könne. Dies sei von der Unterinstanz wie auch in vielen anderen Fällen außer Acht gelassen worden, woraus sich ergebe, dass die Unterinstanz willkürlich handle.Es liege auch im vorliegenden Fall ein willkürliches Vorgehen der Unterinstanz im Hinblick auf Paragraph 19, VStG vor.

dieser Bestimmung seit stets Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Erst auf dieser Grundlage könne die Behörde auch Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abwägen. Dabei sei gerade auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen, was sich aber erst aus der Einvernahme der Opfer ergeben könne. Dies sei von der Unterinstanz wie auch in vielen anderen Fällen außer Acht gelassen worden, woraus sich ergebe, dass die Unterinstanz willkürlich handle.

§ 45Abs 6 VSt

G habe die Behörde auch von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben. Dem – näher ausgeführten – tief angesetzten Gesamtaufwand nur für direkt mit der Strafe befasstes Personal ohne Berücksichtigung der Kosten für die notwendige Infrastruktur und weiterer Behördenmitarbeiter und Aufwendungen (Kopierer, fiktive Büromiete…) stehe eine Strafe von 150 Euro gegenüber die unter keinen Umständen die Kosten für den Aufwand je decken werde. Im Hinblick auf Art 7 Abs 8 der Landesverfassung, wonach alle Organe des Landes zu gesetzmäßigem, sparsamen, wirtschaftlichem und zweckmäßigen Handeln verpflichtet seien, wäre die Bezirkshauptmannschaft B in Zusammenhang mit § 45 Abs 6 VStG zu sofortiger Einstellung verpflichtet gewesen, bevor noch weitere Kosten anfallen würden.

Paragraph 45, Absatz 6, VStG habe die Behörde auch von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben. Dem – näher ausgeführten – tief angesetzten Gesamtaufwand nur für direkt mit der Strafe befasstes Personal ohne Berücksichtigung der Kosten für die notwendige Infrastruktur und weiterer Behördenmitarbeiter und Aufwendungen (Kopierer, fiktive Büromiete…) stehe eine Strafe von 150 Euro gegenüber die unter keinen Umständen die Kosten für den Aufwand je decken werde. Im Hinblick auf Artikel 7, Absatz 8, der Landesverfassung, wonach alle Organe des Landes zu gesetzmäßigem, sparsamen, wirtschaftlichem und zweckmäßigen Handeln verpflichtet seien, wäre die Bezirkshauptmannschaft B in Zusammenhang mit Paragraph 45, Absatz 6, VStG zu sofortiger Einstellung verpflichtet gewesen, bevor noch weitere Kosten anfallen würden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Rechtsvertreter weitere Anträge vor. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Zunächst wurde die Ladung und Teilnahme eines Behördenvertreters unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache „Karelin“ vom 20.09.2016, 926/08, beantragt. Darüber hinaus wurde der Behörde vorgeworfen, die Akteneinsicht bis dato verweigert und jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen zu haben, weiters lasse der Bescheid die für die Begründung erforderliche Sorgfalt vermissen und entspreche nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer behördlichen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren. Diese Argumentation wurde mit diversen Judikaten gestützt und daher beantragt, die Rechtssache zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuverweisen. Nochmals wurde der Antrag gestellt, das Verfahren nach § 45 VStG und wegen Verstoß der Unterinstanzen nach Art 7 Abs 8 der Landes-verfassung einzustellen und die Begründung wiederholt. Darüber hinaus wurde beantragt, das Verfahren im Hinblick auf den offenkundigen Notstand der beschuldigten Person einzustellen. Weder die Behörde noch der Anzeiger hätten, obwohl es deren Pflicht gewesen wäre, ansatzweise eine Befragung bzw Ermittlung in diese Richtung durchgeführt.Nochmals wurde der Antrag gestellt, das Verfahren nach Paragraph 45, VStG und wegen Verstoß der Unterinstanzen nach Artikel 7, Absatz 8, der Landes-verfassung einzustellen und die Begründung wiederholt. Darüber hinaus wurde beantragt, das Verfahren im Hinblick auf den offenkundigen Notstand der beschuldigten Person einzustellen. Weder die Behörde noch der Anzeiger hätten, obwohl es deren Pflicht gewesen wäre, ansatzweise eine Befragung bzw Ermittlung in diese Richtung durchgeführt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Beschwerdevorbringen außerdem insoweit ergänzt, als er ausführte, dass die Beschwerdeführerin obdachlos gewesen sei, ein Baby und nichts zu essen gehabt habe. Diese Umstände würden den Notstand ausmachen.

  1. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin hat am 10.10.2015 um 10:40 Uhr in B, Hstraße, Höhe Parkplatz, vor der dort befindlichen L-Filiale in aggressiver Weise gebettelt. Die Beschwerdeführerin saß zunächst auf einem Pappkarton bei den Einkaufswägen, neben der Haupteingangstüre. Sie stand auf, wenn Kunden kamen, die das Geschäft betreten wollten und hielt dabei die Hand auf. Jene Personen, die der Beschwerdeführerin kein Geld geben wollten, wurden von der Beschwerdeführerin beschimpft und verflucht. Das Einkaufsverhalten dieser Kunden wurde durch das Bettelverhalten der Beschwerdeführerin gestört. Die Kunden haben darauf mit „Augen-nach-oben-Rollen“ und mit Gesten reagiert sowie das Bettelverhalten der Beschwerdeführerin als „ungute Weise“ bezeichnet. Aufgrund dessen hat die Meldungslegerin, die selbst von der Beschwerdeführerin beschimpft wurde, die Polizei verständigt.
  2. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung, in der die Meldungslegerin A S als Zeugin einvernommen wurde, als erwiesen angenommen. Die Meldungslegerin, die zum Tatzeitpunkt in der gegenständlichen L Filiale gearbeitet hat, hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie sich sicher sei, dass sie die Beschwerdeführerin angezeigt habe. Diese habe eine Cola-Dose kaufen wollen, jedoch bei ihnen – der L Filiale – Hausverbot gehabt habe und sie – die Verkäufer – hätten daher nicht einmal Getränke verkaufen dürfen. Zudem kenne die Beschwerdeführerin auch die Zeugin – A S. Sie hätten öfter miteinander geredet und könne sie – die Beschwerdeführerin – schon Deutsch. Die Zeugin habe der Beschwerdeführerin mehrfach erklärt, dass ihr die Situation mit dem Kind leid tue, sie jedoch darauf achten müssten, dass die Kunden keine Beeinträchtigung durch das Betteln erfahren würden. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht zum Tatzeitpunkt am Tatort gebettelt zu haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin dazu – im Wege der beigezogenen Dolmetscherin – an, dass sie das ganze Jahr dort gebettelt habe und sie dort auch jeder kenne. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie jemand angezeigt habe, dass sie aggressiv gebettelt habe. Sie habe nur so viel gesagt, wie „Ist es möglich, mir Geld zu geben zum Essen für das Baby“, sie habe versucht, es so zu sagen, dass es die Leute verstehen würden. Manchmal hätten die Leute auch mit ihr ins Gespräch treten wollen und hätten sie gefragt, woher sie komme und warum sie Geld brauche. Dann habe sie versucht zu erklären, dass sie nichts zu essen und keine Unterkunft habe. Wenn ihr jemand etwas gegeben habe, habe sie sich dafür bedankt. Wenn man ihr nichts gegeben habe, habe sie gar nichts gesagt. Dem steht die Aussage der Meldungslegerin entgegen, wonach an dem Tag eine Stammkundin zu ihr – der Meldungslegerin – gekommen sei und in Bezug auf die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie von dieser in „unguter Weise“ angebettelt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei im Eingangsbereich des L auf einem Pappkarton am Boden gesessen und zwar bei den Einkaufwägen. Wenn Leute gekommen seien, sei die Beschwerdeführerin aufgestanden, sie habe auch das Baby dabei gehabt. Gebettelt habe sie, indem sie die Hand aufgehalten habe. Aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht höflich gewesen, sondern aufdringlich, insbesondere, wenn sie – die Meldungslegerin – präsent gewesen sei. Den Leuten sei das Betteln unangenehm gewesen, da sie die Augen nach oben gerollt und die Hände in einer Geste nach oben gegeben hätten. Am Tattag sei das Einkaufsverhalten der Kunden jedenfalls durch das Bettelverhalten gestört gewesen. Die Kunden hätten auch mehrfach nicht gewünscht, dass ihre Namen aufgenommen werden würden im Zusammenhang mit der gerufenen Polizei; sie hätten beispielsweise entgegnet: „Nein lieber nicht, jetzt hat sie mich eh schon verflucht“. Es sei so gewesen, dass die Beschwerdeführerin auch sie – die Meldungslegerin – beschimpft habe und zu ihr gesagt habe sie sei eine schwarze Hexe. Daraufhin habe sie auch die Polizei gerufen und der Beschwerdeführerin gegenüber erwähnt, dass sie „die Schnauze voll habe“. Sie – die Meldungslegerin – könne kein Rumänisch, aber Serbisch und sie habe aus dem Gesagten ableiten können, dass es nichts Freundliches gewesen sei, was die Beschwerdeführerin gesagt habe. Es seien eher böse Sachen gewesen und teilweise auch Gesten im Zusammenhang mit dem Verfluchen. Die Zeugin hatte zum Tatzeitpunkt eine Funktion als Führungskraft in der L-Filiale in B, Hstraße und wurde nach ihren Angaben als solche in den Eingangsbereich gerufen. Sie hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholt auf ihre Verantwortung in dieser Filiale hingewiesen, die insbesondere darin bestand, darauf zu achten, dass die bettelnden Personen nicht in den Laden kommen. Insbesondere die Aussage der Zeugin, sie habe öfter mit der Beschwerdeführerin geredet und ihr mehrfach erklärt, dass ihr – der Zeugin – die Situation mit dem Kind leid tue, aber sie darauf achten müssten, dass die Kunden keine Beeinträchtigung durch das Betteln erfahren würden, unterstreicht diesbezüglich ihre Glaubwürdigkeit. Es ist der Zeugin daher zuzutrauen, dass sie sowohl das Bettelverhalten der Beschwerdeführerin als auch die Reaktionen der Kunden (Augenrollen, Gestik) einschätzen und beurteilen kann. Überdies hat die Zeugin die geschilderten Wahrnehmungen im Hinblick auf die Beschwerdeführerin im Eingangsbereich der L-Filiale, dh aus unmittelbarer Nähe, gemacht. Auch ist nicht zu erkennen, dass die Zeugin die Aussagen der Kunden im Hinblick auf das „Angebettelt werden in unguter Weise“ oder das „Verfluchen“ unrichtig wiedergegeben hätte. Vielmehr erscheint glaubwürdig, dass die Zeugin, die der serbischen Sprache mächtig ist, die Aussagen der Beschwerdeführerin als „böse Sachen“ und „nichts Freundliches“ richtig interpretiert hat. Zudem wurde die Zeugin selbst als „schwarze Hexe“ beschimpft. Die Zeugin hat über nochmalige Frage klar bestätigt, sie habe persönlich gehört, dass die Beschwerdeführerin die Leute verflucht und beschimpft hat. Die Zeugenangaben in der Anzeige decken sich vollständig mit den Aussagen der Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung und vermittelte die Zeugin dem Landesverwaltungsgericht daher insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck. Hingegen wertet das Landesverwaltungsgericht die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei von der Zeugin weggestoßen bzw mit Wasser angeschüttet worden, als bloße Schutzbehauptung. Diese Aussage wurde erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung und auf die Zeugenaussage hin getätigt. Weder der Anzeige noch der Beschwerde ist ein Hinweis auf ein derartiges Verhalten der Zeugin zu entnehmen. Diese Behauptung genügt nicht für die Annahme, die Zeugin hätte die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig belasten wollen. Die Aussage der Beschwerdeführerin, manchmal hätten die Leute auch mit ihr ins Gespräch treten wollen und sie habe dann versucht zu erklären, dass sie nichts zu essen und keine Unterkunft habe, ist zu pauschal und damit nicht geeignet, ihr Bettelverhalten zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht zu widerlegen. Das Landesverwaltungsgericht sieht es daher als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin das von der Meldungslegerin beschriebene Bettelverhalten gesetzt hat und konnten die entsprechenden Feststellungen unter Punkt
  3. getroffen werden.
  4. Nach § 15 Abs 1 lit d Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987, idF LGBl Nr 61/2013, begeht eine Übertretung, wer dem § 7 Abs 1, § 7 Abs 2 lit b oder einer

§ 7

Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung

§ 8

Abs 1 bettelt oder in einer Bewilligung

§ 8Abs 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllt.5.

Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer dem Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, oder einer

Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung

Paragraph 8, Absatz eins, bettelt oder in einer Bewilligung

Paragraph 8, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllt. Nach § 15 Abs 2 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987, idF LGBl Nr 61/2013, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Abs 1 lit a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen. Nach § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987, idF LGBl Nr 61/2013, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln. 5.

  1. In den Gesetzesmaterialien, RV 75/2013 BlgVlbgLT,
  2. GP, S 8, ist ausgeführt, dass die lit a das aufdringliche oder aggressive Betteln verbietet. Zur Verdeutlichung sind im Gesetzestext beispielhaft einzelne Verhaltensweisen angeführt, die als „aufdringlich“ oder „aggressiv“ anzusehen sind. Dazu gehört ua das Beschimpfen. Darüber hinaus sind auch andere Verhaltensweisen – wie z.B. ein In-den-Weg-Stellen und damit ein Behindern anderer Personen am ungestörten Weitergehen, ein lautstarkes oder penetrantes Einreden u.dgl. – als aufdringlich oder aggressiv zu bewerten. 5.
  3. In den Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 75 aus 2013, BlgVlbgLT,
  4. GP, S 8, ist ausgeführt, dass die Litera a, das aufdringliche oder aggressive Betteln verbietet. Zur Verdeutlichung sind im Gesetzestext beispielhaft einzelne Verhaltensweisen angeführt, die als „aufdringlich“ oder „aggressiv“ anzusehen sind. Dazu gehört ua das Beschimpfen. Darüber hinaus sind auch andere Verhaltensweisen – wie z.B. ein In-den-Weg-Stellen und damit ein Behindern anderer Personen am ungestörten Weitergehen, ein lautstarkes oder penetrantes Einreden u.dgl. – als aufdringlich oder aggressiv zu bewerten. Wie sich aus dem unter Punkt
  5. festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin im Eingangsbereich der L-Filiale in B, Hstraße, Kundschaften, die das Geschäft betreten wollten, mit aufgehaltener Hand angebettelt und dabei Kunden, die ihr kein Geld geben wollten, beschimpft und verflucht. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Begehungsform des Bettelns durch Beschimpfen, ist auch als aggressiv einzustufen. Die Beschimpfung richtete sich gezielt-kräftig auf jene Kunden, die nicht bereit waren, der Beschwerdeführerin Geld zu geben und kann durchaus als angreiferisch eingestuft werden. Die Kunden der L-Filiale konnten nicht ungehindert ihren Einkauf verrichten. Vielmehr waren sie unangenehm berührt (was sich im „Augen-nach-oben-Rollen, in Gesten oder in der Bezeichnung des Bettelverhaltens als „ungute Weise“ zeigt) bzw wurden eingeschüchtert (arg.: „Nein, lieber nicht, jetzt hat sie mich eh schon verflucht“ im Zusammenhang mit dem Namensnachweis). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in Form des aggressiven Bettelns in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. 5.
  6. Da zum Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (VwGH 01.07.1997, 96/04/0183). Der Verstoß gegen § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz indiziert Fahrlässigkeit und muss die Beschwerdeführerin glaubhaft machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.5.
  7. Da zum Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (VwGH 01.07.1997, 96/04/0183). Der Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz indiziert Fahrlässigkeit und muss die Beschwerdeführerin glaubhaft machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei nicht in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet worden, vermag die Beschwerdeführerin kein mangelndes Verschulden darzutun. Soweit die Beschwerdeführerin einen auf Rechtsunkenntnis beruhenden Verbotsirrtum ins Treffen führen will, ist dazu Folgendes auszuführen: Ein solcher könnte die Beschwerdeführerin nur dann entschuldigten, wenn er unverschuldet wäre (VwGH 10.01.1969, 1031/68). Davon kann im konkreten Fall aber nicht die Rede sein. Der Verbotsirrtum ist dem Täter vorzuwerfen, wenn er sich mit einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er nach den Umständen dazu verpflichtet gewesen wäre (VwSlg 1647 A/1950). Es ist Sache eines Fremden (und nicht der Behörde), sich schon vor der Einreise nach Österreich auf geeignete Weise über die maßgebende Rechtslage zu erkundigen (VwGH 06.10.1994, 94/18/0608) und im Zweifel bei der Behörde anzufragen; auch wenn er der deutschen Sprache nicht mächtig wäre (VwSlg 9597 A/1978). Unterlässt er die Erkundigungen, kann er sich nicht auf Rechtsunkenntnis berufen (09.03.1995/ 93/18/0350). Da kein Hinweis hervorgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin dies getan häte, muss sie dies zumindest als Fahrlässigkeit gegen sich gelten lassen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf entschuldigenden Notstand beruft, ist dazu Folgendes auszuführen: Der Begriff des Notstandes ist stets mit einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen verbunden. Die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung allein oder bloß nachteilige Folgen dieser Art können einen Notstand nicht rechtfertigen (VwGH 25.05.2000, 99/07/0003). Weiters kann ein entschuldigender Notstand dann nicht angenommen werden, wenn es dem Beschuldigten anders als durch Begehung des strafbaren Verhaltens möglich gewesen wäre, die behauptete unmittelbare und schwere Gefahr abzuwenden (VwGH 19.09.1990, 90/03/0123). Im gegenständlichen Fall weist die Beschwerdeführerin allein darauf hin, dass sie ein Baby gehabt, nichts zu essen gehabt habe und obdachlos gewesen sei. Daraus ist nicht zu erkennen, dass diese definierte Gefahr nicht in zumutbarer Weise in anderer Art zu beheben gewesen wäre. Beispielsweises ist das Erbitten von milden Gaben durch stilles Sitzen nach dem Landes-Sicherheitsgesetz nicht verboten. Insgesamt ist daher im konkreten Fall nicht vom Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes auszugehen. Die Beschwerdeführerin beantragt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 VStG. Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Beschwerdeführerin beantragt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, VStG. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach § 45 Abs 1 VStG letzter Satz kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG letzter Satz kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (VwGH 06.11.2012, 2012/09/066 zu § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (VwGH 06.11.2012, 2012/09/066 zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,). Im gegenständlichen Fall ist – wie oben ausgeführt – nicht zu erkennen, inwiefern das Bettelverhalten der Beschwerdeführerin, das als aggressiv einzustufen ist, hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisieren Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleiben sollte. Im konkreten Fall war somit nicht von einem bloß geringen Verschulden auszugehen und konnte die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung kommen.Im gegenständlichen Fall ist – wie oben ausgeführt – nicht zu erkennen, inwiefern das Bettelverhalten der Beschwerdeführerin, das als aggressiv einzustufen ist, hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisieren Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleiben sollte. Im konkreten Fall war somit nicht von einem bloß geringen Verschulden auszugehen und konnte die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zur Anwendung kommen. Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist wie folgt Stellung zu nehmen: 5.3.

§ 45Abs 1 Z 6 VSt

G, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.5.3.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die Unterinstanz aufgrund der nicht kostendeckenden Strafhöhe von 150 Euro verpflichtet gewesen wäre, aufgrund dieser Bestimmung das Verfahren einzustellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Strafhöhe mit dem „Aufwand“ iSd § 45 Abs 1 Z 6 VStG nicht im Zusammenhang steht (VwGH 20.11.2002, 2002/17/0266, zur insoweit vergleichbaren, bis 30.06.2013 geltenden Rechtslage

§ 21Abs 1a VSt

G). Der § 45 Abs 1 Z 6 VStG hat nicht den Inhalt, dass bestimmte Übertretungen mit eher geringem Strafrahmen überhaupt nicht mehr zu ahnden und zu bestrafen wären. Von einem Missverhältnis im Sinne Z 6 ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn mit der Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden wäre, der über den Normalfall weit hinausginge und die Unterlassung dieses Strafverfahrens wegen des vergleichsweise geringen Grades bzw der vergleichsweise geringen Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann (VwGH 16.05.2011, 2011/17/0053). Von einem derartigen Missverhältnis war im vorliegenden Fall, in dem der Aufwand für die Strafverfolgung den üblicherweise mit einem solchen Strafverfahren verbundenen Aufwand nicht außergewöhnlich übersteigt, nicht auszugehen und ist auch eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 6 VStG nicht gerechtfertigt.Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die Unterinstanz aufgrund der nicht kostendeckenden Strafhöhe von 150 Euro verpflichtet gewesen wäre, aufgrund dieser Bestimmung das Verfahren einzustellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Strafhöhe mit dem „Aufwand“ iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG nicht im Zusammenhang steht (VwGH 20.11.2002, 2002/17/0266, zur insoweit vergleichbaren, bis 30.06.2013 geltenden Rechtslage

Paragraph 21, Absatz eins a, VStG). Der Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG hat nicht den Inhalt, dass bestimmte Übertretungen mit eher geringem Strafrahmen überhaupt nicht mehr zu ahnden und zu bestrafen wären. Von einem Missverhältnis im Sinne Ziffer 6, ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn mit der Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden wäre, der über den Normalfall weit hinausginge und die Unterlassung dieses Strafverfahrens wegen des vergleichsweise geringen Grades bzw der vergleichsweise geringen Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann (VwGH 16.05.2011, 2011/17/0053). Von einem derartigen Missverhältnis war im vorliegenden Fall, in dem der Aufwand für die Strafverfolgung den üblicherweise mit einem solchen Strafverfahren verbundenen Aufwand nicht außergewöhnlich übersteigt, nicht auszugehen und ist auch eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG nicht gerechtfertigt. 5.

  1. Wenn die Beschwerdeführerin eingangs auf die Begründung des Einspruches gegen die Strafverfügung verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Verweis auf ein früheres Vorbringen nicht zulässig ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 9, K 5). Es war darauf nicht weiter einzugehen.5.
  2. Wenn die Beschwerdeführerin eingangs auf die Begründung des Einspruches gegen die Strafverfügung verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Verweis auf ein früheres Vorbringen nicht zulässig ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 9,, K 5). Es war darauf nicht weiter einzugehen. 5.
  3. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die Opfer (im konkreten Fall jene Personen, die durch die Beschwerdeführerin beschimpft bzw verflucht wurden) befragt hätten werden müssen, wie Letztere dieses Betteln empfunden hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass es für die Beurteilung, ob ein aggressives Betteln vorliegt, nicht erforderlich ist, die jeweils davon betroffenen Personen einer Einvernahme zu unterziehen. Nach dem Tatbild des § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz kommt es nicht darauf an, wie die Person, welche angebettelt wird, diesen Vorgang subjektiv bzw höchstpersönlich empfindet. Vielmehr qualifiziert diese Bestimmung – nicht abschließend – bestimmte Bettel-Verhaltensweisen grundsätzlich als aufdringlich oder aggressiv. Darunter fällt nach dem Wortlaut des § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz auch ein Beschimpfen. Es ist daher ausreichend, wenn eine (dritte) Person einen diesbezüglichen Sachverhalt wahrnimmt und dies glaubhaft als Zeuge dartut. Im konkreten Fall wurde durch die Meldungslegerin A S das Bettelverhalten der Beschwerdeführerin und die daraus folgenden Auswirkungen nachvollziehbar und schlüssig beschrieben (vgl Punkt 4.). Auch war es der Beschwerdeführerin, die selbst zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, in ausreichender Hinsicht und mit Unterstützung durch die beigezogene Dolmetscherin möglich, Fragen an diese Zeugin zu richten. Eine weitere Beweisaufnahme zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist daher nicht geboten.5.
  4. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die Opfer (im konkreten Fall jene Personen, die durch die Beschwerdeführerin beschimpft bzw verflucht wurden) befragt hätten werden müssen, wie Letztere dieses Betteln empfunden hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass es für die Beurteilung, ob ein aggressives Betteln vorliegt, nicht erforderlich ist, die jeweils davon betroffenen Personen einer Einvernahme zu unterziehen. Nach dem Tatbild des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz kommt es nicht darauf an, wie die Person, welche angebettelt wird, diesen Vorgang subjektiv bzw höchstpersönlich empfindet. Vielmehr qualifiziert diese Bestimmung – nicht abschließend – bestimmte Bettel-Verhaltensweisen grundsätzlich als aufdringlich oder aggressiv. Darunter fällt nach dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz auch ein Beschimpfen. Es ist daher ausreichend, wenn eine (dritte) Person einen diesbezüglichen Sachverhalt wahrnimmt und dies glaubhaft als Zeuge dartut. Im konkreten Fall wurde durch die Meldungslegerin A S das Bettelverhalten der Beschwerdeführerin und die daraus folgenden Auswirkungen nachvollziehbar und schlüssig beschrieben vergleiche Punkt 4.). Auch war es der Beschwerdeführerin, die selbst zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, in ausreichender Hinsicht und mit Unterstützung durch die beigezogene Dolmetscherin möglich, Fragen an diese Zeugin zu richten. Eine weitere Beweisaufnahme zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist daher nicht geboten. 5.
  5. Da im konkreten Fall die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht geladen wurde und deren Vertreter bei dieser auch anwesend war, wurde dem – unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR Rechtssache „Karelin“ vom 20.09.2016, 926/08 – gestellten Antrag entsprochen und muss auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter eingegangen werden. 5.
  6. Die Beschwerdeführerin beantragt – gestützt auf die mangelhafte/unterlassene Ermittlungstätigkeit der Unterinstanz – den angefochtenen Bescheid zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an die Unterinstanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Dazu ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht

§ 50Abs 1 Vw

GVG über Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Eine Zurückverweisung an die Behörde in Verwaltungsstrafsachen ist ausgeschlossen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2017², § 50, K 1).5.7. Die Beschwerdeführerin beantragt – gestützt auf die mangelhafte/unterlassene Ermittlungstätigkeit der Unterinstanz – den angefochtenen Bescheid zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an die Unterinstanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Dazu ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Eine Zurückverweisung an die Behörde in Verwaltungsstrafsachen ist ausgeschlossen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2017², Paragraph 50,, K 1). Was die darüber hinaus geltend gemachten Verfahrensmängel der belangten Behörde anbelangt, – etwa die behauptete durch die Unterinstanz unterlassene Akteneinsicht durch Übersendung der relevanten Aktenbestandteile – ist darauf hinzuweisen, dass die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach etwa eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann (VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht können somit Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde saniert werden (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144). 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Bestimmung ist es, zu vermeiden, dass an öffentlichen Orten ua in aggressiver Weise gebettelt wird. Die Beschwerdeführerin hat durch das von ihr gewählte Bettelverhalten diesem Schutzzweck nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Da keine Umstände anzunehmen sind, die einem Notstand nahekommen (vgl oben Punkt 5.2) bleibt diesbezüglich nichts mildernd ins Kalkül zu ziehen. Die Beschwerdeführerin gibt an, derzeit nicht mehr zu betteln und mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung in B zu leben. Selbst wenn von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen wäre, ist anzuführen, dass das Nichtbegehen neuer Straftaten keinen Milderungsgrund darstellt (VwGH 24.03.2004, 2001/09/0163). Erschwerend wurde bereits von der Behörde ein rechtskräftiger Schuldspruch berücksichtigt (Strafverfahren zur Zl X-9-2015/44232). Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes handelt es sich dabei – Betteln unter Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person

§ 7Abs 1 lit b id

F LGBl Nr 61/2013 – durchaus um eine Tat wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung mit Strafe bedrohten Handlung, die als erschwerend zu berücksichtigen ist.Als Verschuldensform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Da keine Umstände anzunehmen sind, die einem Notstand nahekommen vergleiche oben Punkt 5.2) bleibt diesbezüglich nichts mildernd ins Kalkül zu ziehen. Die Beschwerdeführerin gibt an, derzeit nicht mehr zu betteln und mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung in B zu leben. Selbst wenn von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen wäre, ist anzuführen, dass das Nichtbegehen neuer Straftaten keinen Milderungsgrund darstellt (VwGH 24.03.2004, 2001/09/0163). Erschwerend wurde bereits von der Behörde ein rechtskräftiger Schuldspruch berücksichtigt (Strafverfahren zur Zl X-9-2015/44232). Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes handelt es sich dabei – Betteln unter Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person

Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013, – durchaus um eine Tat wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung mit Strafe bedrohten Handlung, die als erschwerend zu berücksichtigen ist. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Landesverwaltungsgericht angegeben, dass die Beschwerdeführerin mittellos sei und am Tag durchschnittlich 0-10 Euro an mildtätigen Gaben erhalte. Sie sei arbeitslos und sei sorgepflichtig für zwei Kinder. Auch wenn die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ungünstig sind, verbleibt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes kein Spielraum für eine Herabsetzung der Strafe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht bettelt, schließt nicht aus, dass sie das strafbare Verhalten zu einem anderen Zeitpunkt wiederholt. Aus general- und spezialpräventiven Gründen wird daher die behördlicherseits verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis 700 Euro) bewegt für erforderlich erachtet, um die Beschwerdeführerin hinkünftig und nachhaltig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7. Aufgrund der Angaben der Meldungslegerin in der mündlichen Verhandlung war die Umschreibung der Tathandlung zu präzisieren. 8.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von unter 400 Euro (hier: 150 Euro) ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art 133

Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.8.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von unter 400 Euro (hier: 150 Euro) ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.689.2016.R14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.