GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Umschreibung der Tathandlung nach dem ersten Teilsatz zu lauten hat wie folgt:
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Umschreibung der Tathandlung nach dem ersten Teilsatz zu lauten hat wie folgt: „…indem Sie im Eingangsbereich der L-Filiale in B, Hstraße, Kunden, die das Geschäft betreten wollten, mit aufgehaltener Hand angebettelt haben und dabei Kunden, die Ihnen kein Geld geben wollten, beschimpft und „verflucht“ haben“.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 30 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 30 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 150,00 72 Stunden § 15 Abs 2 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr.1/1987 idgFParagraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr.1 aus 1987, idgF Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 15,00 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 165,00 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen die Begründung des Einspruchs gegen die Strafverfügung auch vollumfänglich zur Begründung dieser Beschwerde erhoben werde. Die Beschuldigte habe an keinem öffentlichen Ort, auf welchen das Landes-Sicherheitspolizeigesetz anwendbar sei und nicht in aggressiver Weise zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort gebettelt. Entgegenstehendes Vorbringen sei unrichtig. Die beschuldigte Person habe als Unionsbürger alle in Vorarlberg geltenden Gesetze eingehalten und sich rechtskonform verhalten. Das angefochtene Straferkenntnis stütze sich auf fehlerhafte rechtliche Ausführungen und eine unzulässige Gesetzesauslegung. Festgestellt werde als wesentlicher Verfahrensmangel, dass der Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung der relevanten Aktenbestandteile an den Rechtsvertreter von der Unterinstanz nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei und es der beschuldigten Person bis heute nicht möglich gewesen sei, umfassend zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung der relevanten Aktenbestandteile werde aufrechterhalten. Der beschuldigten Person seien somit wesentliche Verfahrensgrundrechte von der Unterinstanz entzogen worden. Die gesamte Strafverfügung sei aufgrund des rechtzeitigen Einspruchs der Beschuldigten außer Kraft getreten. Die Unterinstanz habe ohne der Beschuldigten die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, sofort am 06.07.2016 das Straferkenntnis erlassen und somit durch einen relevanten Verfahrensfehler die Rechte der beschuldigten Person zu deren Nachteil verkürzt. Die Unterinstanz habe es in ihrer Entscheidung unterlassen, darzulegen, warum sie der Rechtsansicht sei, dass eine Verkürzung des ordentlichen Verfahrens im speziellen Fall gerechtfertigt sei und der Beschuldigten dadurch kein Nachteil entstehe. Dies habe sie schuldhaft unterlassen und könnten nicht alle daraus entstehenden Nachteile der Beschuldigten zur Last fallen. Die Beschuldigte hätte darlegen können, dass sie die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen habe und die Unterinstanz hätte sodann das Verfahren nach § 45 eingestellt. Somit wäre bereits im unterinstanzlichen Verfahren das Strafverfahren zu erledigen gewesen.Die gesamte Strafverfügung sei aufgrund des rechtzeitigen Einspruchs der Beschuldigten außer Kraft getreten. Die Unterinstanz habe ohne der Beschuldigten die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, sofort am 06.07.2016 das Straferkenntnis erlassen und somit durch einen relevanten Verfahrensfehler die Rechte der beschuldigten Person zu deren Nachteil verkürzt. Die Unterinstanz habe es in ihrer Entscheidung unterlassen, darzulegen, warum sie der Rechtsansicht sei, dass eine Verkürzung des ordentlichen Verfahrens im speziellen Fall gerechtfertigt sei und der Beschuldigten dadurch kein Nachteil entstehe. Dies habe sie schuldhaft unterlassen und könnten nicht alle daraus entstehenden Nachteile der Beschuldigten zur Last fallen. Die Beschuldigte hätte darlegen können, dass sie die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen habe und die Unterinstanz hätte sodann das Verfahren nach Paragraph 45, eingestellt. Somit wäre bereits im unterinstanzlichen Verfahren das Strafverfahren zu erledigen gewesen. Zudem seien durch die Verkürzung des ordentlichen Verfahrens der beschuldigten Person die in Art 6 Abs 3 lit a EMRK genannten Rechte ohne Notwendigkeit genommen worden, nämlich innerhalb kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Weiters sei ihr die Möglichkeit nach Art 6 Abs 3 lit d EMRK ohne Notwendigkeit genommen worden, nämlich Fragen an Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen zu erwirken. Daraus folge ein Verstoß gegen Art 6 EMRK und das nationale Verfahrensrecht und die Bundesverfassung und sei das Straferkenntnis absolut nichtig.Zudem seien durch die Verkürzung des ordentlichen Verfahrens der beschuldigten Person die in Artikel 6, Absatz 3, Litera a, EMRK genannten Rechte ohne Notwendigkeit genommen worden, nämlich innerhalb kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Weiters sei ihr die Möglichkeit nach Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK ohne Notwendigkeit genommen worden, nämlich Fragen an Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen zu erwirken. Daraus folge ein Verstoß gegen Artikel 6, EMRK und das nationale Verfahrensrecht und die Bundesverfassung und sei das Straferkenntnis absolut nichtig. Art 6 EMRK verbürge jedermann das Recht auf ein faires Verfahren. Sei ein solches im Verfahren in der Unterinstanz oder im Vorverfahren nicht gegeben gewesen, so könne keine Rechtskraft der Entscheidung eintreten. Im vorliegenden Fall sei die beschuldigte Person nicht zum Tatvorwurf in einer ihr verständlichen Sprache befragt worden, habe sich nicht ausreichend rechtfertigen können, habe an die Zeugen keine Fragen stellen können, da diese nicht einmal einvernommen worden seien. Hätte die Bezirkshauptmannschaft das getan bzw die angeblichen Opfer einvernommen, wäre hervorgekommen, dass die Beschuldigte in keinster Weise irgendwelche Personen in aggressiver Art und Weise belästigt oder angebettelt habe. Da die Handlungen der beschuldigten Person im Rahmen ihrer Rechte als Unionsbürgerin nicht untersagt seien, seien diese zulässig und in einem Rechtsstaat zu tolerieren.Artikel 6, EMRK verbürge jedermann das Recht auf ein faires Verfahren. Sei ein solches im Verfahren in der Unterinstanz oder im Vorverfahren nicht gegeben gewesen, so könne keine Rechtskraft der Entscheidung eintreten. Im vorliegenden Fall sei die beschuldigte Person nicht zum Tatvorwurf in einer ihr verständlichen Sprache befragt worden, habe sich nicht ausreichend rechtfertigen können, habe an die Zeugen keine Fragen stellen können, da diese nicht einmal einvernommen worden seien. Hätte die Bezirkshauptmannschaft das getan bzw die angeblichen Opfer einvernommen, wäre hervorgekommen, dass die Beschuldigte in keinster Weise irgendwelche Personen in aggressiver Art und Weise belästigt oder angebettelt habe. Da die Handlungen der beschuldigten Person im Rahmen ihrer Rechte als Unionsbürgerin nicht untersagt seien, seien diese zulässig und in einem Rechtsstaat zu tolerieren. Die Ausführungen der Unterinstanz zur Strafbemessung und den Erschwerungsgründen seien unvollständig und es sei nicht ableitbar, von welchen Gründen sich die Unterinstanz leiten habe lassen, um die Strafe festzusetzen. Dem § 19 VStG sei nicht entsprochen worden und die Strafe willkürlich festgesetzt worden. Es sei nicht erkennbar, welche Erschwerungs- und Milderungsgründe zum Ergebnis der Strafhöhe geführt hätten.Die Ausführungen der Unterinstanz zur Strafbemessung und den Erschwerungsgründen seien unvollständig und es sei nicht ableitbar, von welchen Gründen sich die Unterinstanz leiten habe lassen, um die Strafe festzusetzen. Dem Paragraph 19, VStG sei nicht entsprochen worden und die Strafe willkürlich festgesetzt worden. Es sei nicht erkennbar, welche Erschwerungs- und Milderungsgründe zum Ergebnis der Strafhöhe geführt hätten. Es liege auch im vorliegenden Fall ein willkürliches Vorgehen der Unterinstanz im Hinblick auf § 19 VStG vor.
dieser Bestimmung seit stets Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Erst auf dieser Grundlage könne die Behörde auch Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abwägen. Dabei sei gerade auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen, was sich aber erst aus der Einvernahme der Opfer ergeben könne. Dies sei von der Unterinstanz wie auch in vielen anderen Fällen außer Acht gelassen worden, woraus sich ergebe, dass die Unterinstanz willkürlich handle.Es liege auch im vorliegenden Fall ein willkürliches Vorgehen der Unterinstanz im Hinblick auf Paragraph 19, VStG vor.
dieser Bestimmung seit stets Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Erst auf dieser Grundlage könne die Behörde auch Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abwägen. Dabei sei gerade auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen, was sich aber erst aus der Einvernahme der Opfer ergeben könne. Dies sei von der Unterinstanz wie auch in vielen anderen Fällen außer Acht gelassen worden, woraus sich ergebe, dass die Unterinstanz willkürlich handle.
G habe die Behörde auch von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben. Dem – näher ausgeführten – tief angesetzten Gesamtaufwand nur für direkt mit der Strafe befasstes Personal ohne Berücksichtigung der Kosten für die notwendige Infrastruktur und weiterer Behördenmitarbeiter und Aufwendungen (Kopierer, fiktive Büromiete…) stehe eine Strafe von 150 Euro gegenüber die unter keinen Umständen die Kosten für den Aufwand je decken werde. Im Hinblick auf Art 7 Abs 8 der Landesverfassung, wonach alle Organe des Landes zu gesetzmäßigem, sparsamen, wirtschaftlichem und zweckmäßigen Handeln verpflichtet seien, wäre die Bezirkshauptmannschaft B in Zusammenhang mit § 45 Abs 6 VStG zu sofortiger Einstellung verpflichtet gewesen, bevor noch weitere Kosten anfallen würden.
Paragraph 45, Absatz 6, VStG habe die Behörde auch von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Dies sei im gegenständlichen Fall gegeben. Dem – näher ausgeführten – tief angesetzten Gesamtaufwand nur für direkt mit der Strafe befasstes Personal ohne Berücksichtigung der Kosten für die notwendige Infrastruktur und weiterer Behördenmitarbeiter und Aufwendungen (Kopierer, fiktive Büromiete…) stehe eine Strafe von 150 Euro gegenüber die unter keinen Umständen die Kosten für den Aufwand je decken werde. Im Hinblick auf Artikel 7, Absatz 8, der Landesverfassung, wonach alle Organe des Landes zu gesetzmäßigem, sparsamen, wirtschaftlichem und zweckmäßigen Handeln verpflichtet seien, wäre die Bezirkshauptmannschaft B in Zusammenhang mit Paragraph 45, Absatz 6, VStG zu sofortiger Einstellung verpflichtet gewesen, bevor noch weitere Kosten anfallen würden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Rechtsvertreter weitere Anträge vor. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Zunächst wurde die Ladung und Teilnahme eines Behördenvertreters unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache „Karelin“ vom 20.09.2016, 926/08, beantragt. Darüber hinaus wurde der Behörde vorgeworfen, die Akteneinsicht bis dato verweigert und jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen zu haben, weiters lasse der Bescheid die für die Begründung erforderliche Sorgfalt vermissen und entspreche nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer behördlichen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren. Diese Argumentation wurde mit diversen Judikaten gestützt und daher beantragt, die Rechtssache zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuverweisen. Nochmals wurde der Antrag gestellt, das Verfahren nach § 45 VStG und wegen Verstoß der Unterinstanzen nach Art 7 Abs 8 der Landes-verfassung einzustellen und die Begründung wiederholt. Darüber hinaus wurde beantragt, das Verfahren im Hinblick auf den offenkundigen Notstand der beschuldigten Person einzustellen. Weder die Behörde noch der Anzeiger hätten, obwohl es deren Pflicht gewesen wäre, ansatzweise eine Befragung bzw Ermittlung in diese Richtung durchgeführt.Nochmals wurde der Antrag gestellt, das Verfahren nach Paragraph 45, VStG und wegen Verstoß der Unterinstanzen nach Artikel 7, Absatz 8, der Landes-verfassung einzustellen und die Begründung wiederholt. Darüber hinaus wurde beantragt, das Verfahren im Hinblick auf den offenkundigen Notstand der beschuldigten Person einzustellen. Weder die Behörde noch der Anzeiger hätten, obwohl es deren Pflicht gewesen wäre, ansatzweise eine Befragung bzw Ermittlung in diese Richtung durchgeführt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Beschwerdevorbringen außerdem insoweit ergänzt, als er ausführte, dass die Beschwerdeführerin obdachlos gewesen sei, ein Baby und nichts zu essen gehabt habe. Diese Umstände würden den Notstand ausmachen.
Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung
Abs 1 bettelt oder in einer Bewilligung
Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer dem Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, oder einer
Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung
Paragraph 8, Absatz eins, bettelt oder in einer Bewilligung
Paragraph 8, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllt. Nach § 15 Abs 2 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987, idF LGBl Nr 61/2013, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Abs 1 lit a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen. Nach § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987, idF LGBl Nr 61/2013, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln. 5.
G, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.5.3.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die Unterinstanz aufgrund der nicht kostendeckenden Strafhöhe von 150 Euro verpflichtet gewesen wäre, aufgrund dieser Bestimmung das Verfahren einzustellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Strafhöhe mit dem „Aufwand“ iSd § 45 Abs 1 Z 6 VStG nicht im Zusammenhang steht (VwGH 20.11.2002, 2002/17/0266, zur insoweit vergleichbaren, bis 30.06.2013 geltenden Rechtslage
G). Der § 45 Abs 1 Z 6 VStG hat nicht den Inhalt, dass bestimmte Übertretungen mit eher geringem Strafrahmen überhaupt nicht mehr zu ahnden und zu bestrafen wären. Von einem Missverhältnis im Sinne Z 6 ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn mit der Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden wäre, der über den Normalfall weit hinausginge und die Unterlassung dieses Strafverfahrens wegen des vergleichsweise geringen Grades bzw der vergleichsweise geringen Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann (VwGH 16.05.2011, 2011/17/0053). Von einem derartigen Missverhältnis war im vorliegenden Fall, in dem der Aufwand für die Strafverfolgung den üblicherweise mit einem solchen Strafverfahren verbundenen Aufwand nicht außergewöhnlich übersteigt, nicht auszugehen und ist auch eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 6 VStG nicht gerechtfertigt.Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die Unterinstanz aufgrund der nicht kostendeckenden Strafhöhe von 150 Euro verpflichtet gewesen wäre, aufgrund dieser Bestimmung das Verfahren einzustellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Strafhöhe mit dem „Aufwand“ iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG nicht im Zusammenhang steht (VwGH 20.11.2002, 2002/17/0266, zur insoweit vergleichbaren, bis 30.06.2013 geltenden Rechtslage
Paragraph 21, Absatz eins a, VStG). Der Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG hat nicht den Inhalt, dass bestimmte Übertretungen mit eher geringem Strafrahmen überhaupt nicht mehr zu ahnden und zu bestrafen wären. Von einem Missverhältnis im Sinne Ziffer 6, ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn mit der Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden wäre, der über den Normalfall weit hinausginge und die Unterlassung dieses Strafverfahrens wegen des vergleichsweise geringen Grades bzw der vergleichsweise geringen Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann (VwGH 16.05.2011, 2011/17/0053). Von einem derartigen Missverhältnis war im vorliegenden Fall, in dem der Aufwand für die Strafverfolgung den üblicherweise mit einem solchen Strafverfahren verbundenen Aufwand nicht außergewöhnlich übersteigt, nicht auszugehen und ist auch eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG nicht gerechtfertigt. 5.
GVG über Beschwerden
Eine Zurückverweisung an die Behörde in Verwaltungsstrafsachen ist ausgeschlossen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2017², § 50, K 1).5.7. Die Beschwerdeführerin beantragt – gestützt auf die mangelhafte/unterlassene Ermittlungstätigkeit der Unterinstanz – den angefochtenen Bescheid zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an die Unterinstanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Dazu ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG über Beschwerden
Eine Zurückverweisung an die Behörde in Verwaltungsstrafsachen ist ausgeschlossen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2017², Paragraph 50,, K 1). Was die darüber hinaus geltend gemachten Verfahrensmängel der belangten Behörde anbelangt, – etwa die behauptete durch die Unterinstanz unterlassene Akteneinsicht durch Übersendung der relevanten Aktenbestandteile – ist darauf hinzuweisen, dass die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach etwa eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann (VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102). Durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht können somit Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde saniert werden (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144). 6.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Bestimmung ist es, zu vermeiden, dass an öffentlichen Orten ua in aggressiver Weise gebettelt wird. Die Beschwerdeführerin hat durch das von ihr gewählte Bettelverhalten diesem Schutzzweck nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Da keine Umstände anzunehmen sind, die einem Notstand nahekommen (vgl oben Punkt 5.2) bleibt diesbezüglich nichts mildernd ins Kalkül zu ziehen. Die Beschwerdeführerin gibt an, derzeit nicht mehr zu betteln und mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung in B zu leben. Selbst wenn von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen wäre, ist anzuführen, dass das Nichtbegehen neuer Straftaten keinen Milderungsgrund darstellt (VwGH 24.03.2004, 2001/09/0163). Erschwerend wurde bereits von der Behörde ein rechtskräftiger Schuldspruch berücksichtigt (Strafverfahren zur Zl X-9-2015/44232). Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes handelt es sich dabei – Betteln unter Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person
F LGBl Nr 61/2013 – durchaus um eine Tat wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung mit Strafe bedrohten Handlung, die als erschwerend zu berücksichtigen ist.Als Verschuldensform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Da keine Umstände anzunehmen sind, die einem Notstand nahekommen vergleiche oben Punkt 5.2) bleibt diesbezüglich nichts mildernd ins Kalkül zu ziehen. Die Beschwerdeführerin gibt an, derzeit nicht mehr zu betteln und mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung in B zu leben. Selbst wenn von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen wäre, ist anzuführen, dass das Nichtbegehen neuer Straftaten keinen Milderungsgrund darstellt (VwGH 24.03.2004, 2001/09/0163). Erschwerend wurde bereits von der Behörde ein rechtskräftiger Schuldspruch berücksichtigt (Strafverfahren zur Zl X-9-2015/44232). Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes handelt es sich dabei – Betteln unter Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person
Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013, – durchaus um eine Tat wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung mit Strafe bedrohten Handlung, die als erschwerend zu berücksichtigen ist. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Landesverwaltungsgericht angegeben, dass die Beschwerdeführerin mittellos sei und am Tag durchschnittlich 0-10 Euro an mildtätigen Gaben erhalte. Sie sei arbeitslos und sei sorgepflichtig für zwei Kinder. Auch wenn die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ungünstig sind, verbleibt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes kein Spielraum für eine Herabsetzung der Strafe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht bettelt, schließt nicht aus, dass sie das strafbare Verhalten zu einem anderen Zeitpunkt wiederholt. Aus general- und spezialpräventiven Gründen wird daher die behördlicherseits verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis 700 Euro) bewegt für erforderlich erachtet, um die Beschwerdeführerin hinkünftig und nachhaltig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7. Aufgrund der Angaben der Meldungslegerin in der mündlichen Verhandlung war die Umschreibung der Tathandlung zu präzisieren. 8.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von unter 400 Euro (hier: 150 Euro) ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.8.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von unter 400 Euro (hier: 150 Euro) ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.689.2016.R14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.