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{'item': 'LVwG-302-16/2016-R15'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum13.06.2017 GeschäftszahlLVwG-302-16/2016-R15 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 2

RPG laut Fassung Novelle LGBl Nr 22/2015 würden zu Unrecht als wirksame Beschränkungen nach EU-Recht angesehen. Auch die neuen Beschränkungen für Ferienwohnungsnutzungen würden dem EU-Recht widersprechen, insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit, des Rechtes auf freien Aufenthalt und dem allgemeinen Diskriminierungsverbot. Sie seien deshalb zur Gänze nicht anwendbar.Die Bestimmungen des neuen Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 2, RPG laut Fassung Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, würden zu Unrecht als wirksame Beschränkungen nach EU-Recht angesehen. Auch die neuen Beschränkungen für Ferienwohnungsnutzungen würden dem EU-Recht widersprechen, insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit, des Rechtes auf freien Aufenthalt und dem allgemeinen Diskriminierungsverbot. Sie seien deshalb zur Gänze nicht anwendbar. 6. Selbst dann, wenn die neue Rechtslage anzuwenden sei, hätte zumindest gemäß § 16 Abs 4 lit b und lit c RPG eine Ferienwohnungsberechtigung nach den neuen Bestimmungen erteilt werden müssen. Dies umso mehr, als nach EU-Recht eine Berechtigung nach § 16 Abs 4 lit b RPG nicht nur den gesetzlichen Erben gewährt werden dürfe. Darüber hinaus hätte einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb, welcher bereits vor der Novelle LGBl Nr 22/2015 bestanden habe, zur Erhaltung dessen Wirtschaftlichkeit eine Ferienwohnungsberechtigung für die maximal mögliche Geschossfläche des Gebäudes auf GST-NR XXX, GB L, gemäß § 16 Abs 4 lit c RPG erteilt werden müssen. Selbst dann, wenn die neue Rechtslage anzuwenden sei, hätte zumindest gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Litera b und Litera c, RPG eine Ferienwohnungsberechtigung nach den neuen Bestimmungen erteilt werden müssen. Dies umso mehr, als nach EU-Recht eine Berechtigung nach Paragraph 16, Absatz 4, Litera b, RPG nicht nur den gesetzlichen Erben gewährt werden dürfe. Darüber hinaus hätte einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb, welcher bereits vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, bestanden habe, zur Erhaltung dessen Wirtschaftlichkeit eine Ferienwohnungsberechtigung für die maximal mögliche Geschossfläche des Gebäudes auf GST-NR römisch 30 , GB L, gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Litera c, RPG erteilt werden müssen. In der Folge führt der Beschwerdeführer näher aus, weshalb die Bestimmungen des §

§ 2RPG id

F vor der Raumplanungsnovelle LGBl Nr 22/2015, welche am 13.05.2015 in Kraft getreten ist, als unwirksame Beschränkungen nach EU-Recht anzusehen seien. Maßgeblich sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung. Im Bereich des EU-Rechts und seiner Grundfreiheiten seien Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit, des Rechtes auf freien Aufenthalt sowie des allgemeinen Diskriminierungsverbotes absolut unwirksam. Es sei nicht zulässig, solche Beschränkungen rückwirkend einzuführen. Die Abschaffung der Möglichkeit, eine Ferienwohnungsberechtigung nach § 16 Abs 4 RPG zu erlangen, verstoße gegen das Verschlechterungsverbot des EU-Rechts. Ebenso bestehe nach EU-Recht ein Anspruch darauf, dass bei Erteilung einer Ferienwohnungsberechtigung aufgrund eines gleichen oder ähnlichen Sachverhaltes und gleicher Rechtslage auch jedem anderen Antragsteller gleichermaßen eine Ferienwohnungsberechtigung eingeräumt werde. Beschränkungen der Grundfreiheiten, wie hier vorliegend der Kapitalverkehrsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit, des Rechtes auf freien Aufenthalt und des allgemeinen Diskriminierungsverbotes, dürften nicht rückwirkend eingeführt werden. Dies ergebe sich auch aus dem Effizienzgrundsatz, wonach das EU-Recht so auszulegen sei, dass es uneingeschränkt durchsetzbar sei. In der Folge führt der Beschwerdeführer näher aus, weshalb die Bestimmungen des Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 2, RPG in der Fassung vor der Raumplanungsnovelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015,, welche am 13.05.2015 in Kraft getreten ist, als unwirksame Beschränkungen nach EU-Recht anzusehen seien. Maßgeblich sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung. Im Bereich des EU-Rechts und seiner Grundfreiheiten seien Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit, des Rechtes auf freien Aufenthalt sowie des allgemeinen Diskriminierungsverbotes absolut unwirksam. Es sei nicht zulässig, solche Beschränkungen rückwirkend einzuführen. Die Abschaffung der Möglichkeit, eine Ferienwohnungsberechtigung nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG zu erlangen, verstoße gegen das Verschlechterungsverbot des EU-Rechts. Ebenso bestehe nach EU-Recht ein Anspruch darauf, dass bei Erteilung einer Ferienwohnungsberechtigung aufgrund eines gleichen oder ähnlichen Sachverhaltes und gleicher Rechtslage auch jedem anderen Antragsteller gleichermaßen eine Ferienwohnungsberechtigung eingeräumt werde. Beschränkungen der Grundfreiheiten, wie hier vorliegend der Kapitalverkehrsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit, des Rechtes auf freien Aufenthalt und des allgemeinen Diskriminierungsverbotes, dürften nicht rückwirkend eingeführt werden. Dies ergebe sich auch aus dem Effizienzgrundsatz, wonach das EU-Recht so auszulegen sei, dass es uneingeschränkt durchsetzbar sei. Auch die neuen Bestimmungen des §

§ 2

RPG nach der Raumplanungsnovelle LGBl Nr 22/2015 seien zur Gänze unzulässige Beschränkungen nach EU-Recht und deshalb unwirksam. Die neuen Beschränkungen für die Nutzung von Ferienwohnungen seien um einiges restriktiver als die früheren Beschränkungen, da die Nutzung nunmehr gemäß § 16 Abs 4 lit a und b auf Eigentümer eingeschränkt sei, die zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers gehören und auf die Lebenszeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei. Dies stelle eine unzulässige Verschärfung dar und widerspreche dem Verschlechterungsverbot nach EU-Recht. Die neuen Regelungen seien auch diskriminierend, weil sie überwiegend Österreichern zu Gute kämen. Darüber hinaus gehe es bei den Beschränkungen von Ferienwohnungen vorwiegend um wirtschaftliche Interessen.Auch die neuen Bestimmungen des Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 2, RPG nach der Raumplanungsnovelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, seien zur Gänze unzulässige Beschränkungen nach EU-Recht und deshalb unwirksam. Die neuen Beschränkungen für die Nutzung von Ferienwohnungen seien um einiges restriktiver als die früheren Beschränkungen, da die Nutzung nunmehr gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Litera a und b auf Eigentümer eingeschränkt sei, die zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers gehören und auf die Lebenszeit des Beschwerdeführers eingeschränkt sei. Dies stelle eine unzulässige Verschärfung dar und widerspreche dem Verschlechterungsverbot nach EU-Recht. Die neuen Regelungen seien auch diskriminierend, weil sie überwiegend Österreichern zu Gute kämen. Darüber hinaus gehe es bei den Beschränkungen von Ferienwohnungen vorwiegend um wirtschaftliche Interessen. Dem Beschwerdeführer hätte zumindest eine Ferienwohnungsberechtigung nach § 16 Abs 4 lit b oder § 16 Abs 4 lit c RPG in der neuen Fassung erteilt werden müssen. Einschränkungen dahingehend, dass die Berechtigung nach § 16 Abs 4 lit b nur gesetzlichen Erben zu Gute kommen, seien jedenfalls mittelbar diskriminierend und bereits deshalb unzulässig, aber auch unverhältnismäßig. Dem Beschwerdeführer hätte zumindest eine Ferienwohnungsberechtigung nach Paragraph 16, Absatz 4, Litera b, oder Paragraph 16, Absatz 4, Litera c, RPG in der neuen Fassung erteilt werden müssen. Einschränkungen dahingehend, dass die Berechtigung nach Paragraph 16, Absatz 4, Litera b, nur gesetzlichen Erben zu Gute kommen, seien jedenfalls mittelbar diskriminierend und bereits deshalb unzulässig, aber auch unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde stattzugeben und in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass die beantragte Ferienwohnungsbewilligung gemäß § 16 Abs 4 RPG für das Gebäude auf GST-NR XXX, GB L, erteilt werde. Weiters regte er die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH zu drei im Einzelnen ausgeführten Fragen an.Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde stattzugeben und in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass die beantragte Ferienwohnungsbewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RPG für das Gebäude auf GST-NR römisch 30 , GB L, erteilt werde. Weiters regte er die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH zu drei im Einzelnen ausgeführten Fragen an.

  1. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und Eigentümer des GST-NR XXX sowie des GST-NR YYY, jeweils GB L. Auf dem gegenständlichen GST-NR XXX betreibt der Beschwerdeführer das Hotel „Bhof“, auf dem GST-NR YYY betreibt er die Pension „Bhof“. Die Liegenschaft GST-NR XXX ist im rechtgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde L als Baufläche/Wohngebiet ohne Zusatzwidmung für Ferienwohnungen ausgewiesen.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und Eigentümer des GST-NR römisch 30 sowie des GST-NR YYY, jeweils GB L. Auf dem gegenständlichen GST-NR römisch 30 betreibt der Beschwerdeführer das Hotel „Bhof“, auf dem GST-NR YYY betreibt er die Pension „Bhof“. Die Liegenschaft GST-NR römisch 30 ist im rechtgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde L als Baufläche/Wohngebiet ohne Zusatzwidmung für Ferienwohnungen ausgewiesen. Das Hotel Bhof wurde im Jahr 1968 vom Vater des Beschwerdeführers auf dem GST-NR XXX erbaut. Im Jahr 2005 übernahm der Beschwerdeführer das Hotel von seinem Vater, der das Hotel zuvor seit 1968 durchgehend betrieben hatte. Seit 2005 betreibt der Beschwerdeführer das Hotel. In der Wohnung im ersten Stock des Gebäudes hat der Beschwerdeführer auch seinen Hauptwohnsitz und es dient diese Wohnung dem Beschwerdeführer und seiner Familie zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs. Der Beschwerdeführer beabsichtigt in dieser Wohnung auch in Zukunft seinen Hauptwohnsitz beizubehalten und diese Wohnung nicht als Ferienwohnung zu verwenden.Das Hotel Bhof wurde im Jahr 1968 vom Vater des Beschwerdeführers auf dem GST-NR römisch 30 erbaut. Im Jahr 2005 übernahm der Beschwerdeführer das Hotel von seinem Vater, der das Hotel zuvor seit 1968 durchgehend betrieben hatte. Seit 2005 betreibt der Beschwerdeführer das Hotel. In der Wohnung im ersten Stock des Gebäudes hat der Beschwerdeführer auch seinen Hauptwohnsitz und es dient diese Wohnung dem Beschwerdeführer und seiner Familie zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs. Der Beschwerdeführer beabsichtigt in dieser Wohnung auch in Zukunft seinen Hauptwohnsitz beizubehalten und diese Wohnung nicht als Ferienwohnung zu verwenden.
  2. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2017 als erwiesen angenommen und ist soweit unstrittig. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer nochmals klar gestellt, dass er mit Schreiben vom 04.03.2015 sämtliche Möglichkeiten einer Ferienwohnungsberechtigung beantragt habe und seine Anträge für den Fall, dass die neue Rechtslage auf die vorliegenden Anträge zur Anwendung gelange, diese Anträge auch nach der neuen Rechtslage zu beurteilen seien. 6.
  3. Im Zeitpunkt der Antragstellung lautete der § 16 RPG, LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 43/1999 und Nr 33/2005, (auszugsweise) wie folgt:6.
  4. Im Zeitpunkt der Antragstellung lautete der Paragraph 16, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1999, und Nr 33 aus 2005,, (auszugsweise) wie folgt: „§ 16 Ferienwohnungen

(1)Absatz eins,In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Paragraph 28,) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.
(2)Absatz 2,…
(3)Absatz 3,Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Abs. 4 – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Absatz 4, – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
(4)Absatz 4,Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Abs. 1 nicht zulässig.Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Absatz eins, nicht zulässig.
(4a)Absatz 4 a,Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5,...“ 6.
  1. Am 13.05.2015 trat das Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 22/2015, in Kraft, mit dem die Bestimmungen über Ferienwohnungen, insbesondere der § 16 dieses Gesetzes, wesentlich geändert wurden. 6.
  2. Am 13.05.2015 trat das Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015,, in Kraft, mit dem die Bestimmungen über Ferienwohnungen, insbesondere der Paragraph 16, dieses Gesetzes, wesentlich geändert wurden. Der § 16 RPG lautet nunmehr (auszugsweise) wie folgt: Der Paragraph 16, RPG lautet nunmehr (auszugsweise) wie folgt: „§ 16 Ferienwohnungen
(1)Absatz eins,In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können mit Widmung besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen.In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können mit Widmung besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Paragraph 28,) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen.
(2)Absatz 2,…
(3)Absatz 3,Die Errichtung bzw. die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Abs 4 – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.Die Errichtung bzw. die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Absatz 4, – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
(4)Absatz 4,Die Gemeindevertretung kann in folgenden Fällen die Nutzung – im Falle der lit. c auch die Errichtung – von Wohnungen oder Wohnräumen, die nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, als Ferienwohnung mit Bescheid bewilligen; im Falle eines Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes darf nur eine Bewilligung nach lit. d erteilt werden:Die Gemeindevertretung kann in folgenden Fällen die Nutzung – im Falle der Litera c, auch die Errichtung – von Wohnungen oder Wohnräumen, die nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, als Ferienwohnung mit Bescheid bewilligen; im Falle eines Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes darf nur eine Bewilligung nach Litera d, erteilt werden: a)Litera a auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört und die Wohnung oder der Wohnraum ihm oder anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient; eine solche Bewilligung berechtigt nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen (Abs 7), die betreffende Wohnung oder den betreffenden Wohnraum als Ferienwohnung zu nutzen;auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört und die Wohnung oder der Wohnraum ihm oder anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient; eine solche Bewilligung berechtigt nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen (Absatz 7,), die betreffende Wohnung oder den betreffenden Wohnraum als Ferienwohnung zu nutzen; b)Litera b auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers gehört und ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung oder der Wohnraum anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient und der Antragsteller im Hinblick auf besondere persönliche, insbesondere familiäre Verhältnisse ein Interesse an der Nutzung der Wohnung oder des Wohnraums als Ferienwohnung hat; lit a letzter Teilsatz gilt sinngemäß;auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers gehört und ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung oder der Wohnraum anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient und der Antragsteller im Hinblick auf besondere persönliche, insbesondere familiäre Verhältnisse ein Interesse an der Nutzung der Wohnung oder des Wohnraums als Ferienwohnung hat; Litera a, letzter Teilsatz gilt sinngemäß; c)Litera c auf Antrag des Eigentümers eines gastgewerblichen Beherbergungsbetriebes, wenn die Nutzung als Ferienwohnung zur Errichtung oder Aufrechterhaltung des Beherbergungsbetriebes aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, die Geschossflächen der betroffenen Ferienwohnungen im Verhältnis zu den Geschossflächen der der gewerblichen Beherbergung dienenden Gebäude oder Gebäudeteile 10 % nicht übersteigen, die betroffenen Ferienwohnungen in einem räumlichen Naheverhältnis zum Beherbergungsbetrieb stehen und mit diesem in organisatorischer oder funktionaler Hinsicht eine Einheit bilden; oder d)Litera d auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes, wenn das Gebäude in einem mit Verordnung der Gemeindevertretung ausgewiesenen Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebiet liegt und der Eigentümer nachweist, dass die ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung der ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen in diesem Gebiet rechtlich und tatsächlich gesichert ist und die darauf befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden. Eine solche Verordnung der Gemeindevertretung darf nur Flächen erfassen, die als Maisäß, Vorsäß oder Alpe genutzt werden oder früher genutzt wurden und aufgrund ihrer Charakteristik als Kulturlandschaft erhaltenswert sind; die Verordnung der Gemeindevertretung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Verordnung rechtswidrig ist.
(5)Absatz 5,Der Antrag nach Abs 4 hat die zur Beurteilung des Vorliegens der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. Die Bewilligung kann mit Bescheid widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.Der Antrag nach Absatz 4, hat die zur Beurteilung des Vorliegens der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. Die Bewilligung kann mit Bescheid widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.
(6)Absatz 6,...
(7)Absatz 7,Nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder, Nichten und Neffen, sowie die Person, mit der der Bewilligungsinhaber in Lebensgemeinschaft lebt sowie deren Kinder.
(8)Absatz 8,Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung den Prozentsatz nach Abs 4 lit c verringern, wenn dies zur Erreichung der Raumplanungsziele erforderlich ist, oder erhöhen, wenn dies zur Sicherstellung eines gastgewerblichen Mindestangebotes in der Gemeinde erforderlich ist und dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.“Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung den Prozentsatz nach Absatz 4, Litera c, verringern, wenn dies zur Erreichung der Raumplanungsziele erforderlich ist, oder erhöhen, wenn dies zur Sicherstellung eines gastgewerblichen Mindestangebotes in der Gemeinde erforderlich ist und dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.“ 6.
  1. Am 15.07.2015 trat die nach § 16 Abs 8 RPG erlassene Verordnung der Gemeindevertretung L vom 13.07.2015 in Kraft.6.
  2. Am 15.07.2015 trat die nach Paragraph 16, Absatz 8, RPG erlassene Verordnung der Gemeindevertretung L vom 13.07.2015 in Kraft. Der § 1 dieser Verordnung lautet wie folgt:Der Paragraph eins, dieser Verordnung lautet wie folgt: „Gemäß § 16 Abs 4 lit c des Raumplanungsgesetzes wird der Prozentsatz der Geschossflächen an Ferienwohnungen im Verhältnis zu den Geschossflächen der der Beherbergung dienenden Gebäude und Gebäudeteile mit null festgelegt.“„Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Litera c, des Raumplanungsgesetzes wird der Prozentsatz der Geschossflächen an Ferienwohnungen im Verhältnis zu den Geschossflächen der der Beherbergung dienenden Gebäude und Gebäudeteile mit null festgelegt.“ 7.
  3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörden ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht zugrunde zu legen (vgl etwa VwGH 28.06.1994, 93/04/0238, und VwGH 16.04.1998, 98/05/0040). In gleicher Weise hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, und VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105).7.
  4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörden ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 28.06.1994, 93/04/0238, und VwGH 16.04.1998, 98/05/0040). In gleicher Weise hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, und VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105). Dies bedeutet für die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers nicht nach der Rechtslage zu beurteilen ist, die bei der Einbringung des Antrages in Geltung stand, sondern nach der neuen, seit 13.05.2015 geltenden Rechtslage aufgrund der Raumplanungsnovelle LGBl Nr 22/
  5. Nachdem auch die Gemeindevertretung der Gemeinde L ihre Entscheidung nach dem 13.05.2015 gefällt hat, hatte auch sie die neue Rechtslage anzuwenden. Dies bedeutet für die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dass der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers nicht nach der Rechtslage zu beurteilen ist, die bei der Einbringung des Antrages in Geltung stand, sondern nach der neuen, seit 13.05.2015 geltenden Rechtslage aufgrund der Raumplanungsnovelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015,. Nachdem auch die Gemeindevertretung der Gemeinde L ihre Entscheidung nach dem 13.05.2015 gefällt hat, hatte auch sie die neue Rechtslage anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn der Gesetzgeber der RPG-Novelle LGBl Nr 22/2015 in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck gebracht hätte, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Übergangsbestimmungen in der Z 16 der Novelle (§ 59 Abs 22 bis 26) enthalten keine Regelung für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle anhängige Verfahren.Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn der Gesetzgeber der RPG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck gebracht hätte, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Übergangsbestimmungen in der Ziffer 16, der Novelle (Paragraph 59, Absatz 22 bis 26) enthalten keine Regelung für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle anhängige Verfahren. Begleitend dazu enthalten die Gesetzesmaterialien (vgl den Bericht zur Regierungsvorlage, Blg 35/2014, XXX. LT, Teil B, S 14f) folgenden Hinweis: „Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 16 Abs. 4 in der Fassung vor der gegenständlichen Novelle nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen sind. Folglich ist für Anträge, über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Novelle noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, die mit der gegenständlichen Novelle geschaffene Rechtslage maßgeblich.“ Darin zeigt sich die Absicht des Gesetzgebers, dass die genannten Bestimmungen nicht mehr angewendet werden sollen. Dies ist offensichtlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass es dem Gesetzgeber mit den neuen Bestimmungen für Ferienwohnungen wesentlich auch darum gegangen ist, die von der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/4152 geäußerten Bedenken an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, die sich ua gegen die genannten Bestimmungen gerichtet haben, auszuräumen (vgl Blg 35/2014, XXX. LT, Teil B, S 1 und 3). Begleitend dazu enthalten die Gesetzesmaterialien vergleiche den Bericht zur Regierungsvorlage, Blg 35 aus 2014,, römisch 30 . LT, Teil B, S 14f) folgenden Hinweis: „Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung vor der gegenständlichen Novelle nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen sind. Folglich ist für Anträge, über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Novelle noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, die mit der gegenständlichen Novelle geschaffene Rechtslage maßgeblich.“ Darin zeigt sich die Absicht des Gesetzgebers, dass die genannten Bestimmungen nicht mehr angewendet werden sollen. Dies ist offensichtlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass es dem Gesetzgeber mit den neuen Bestimmungen für Ferienwohnungen wesentlich auch darum gegangen ist, die von der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/4152 geäußerten Bedenken an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, die sich ua gegen die genannten Bestimmungen gerichtet haben, auszuräumen vergleiche Blg 35 aus 2014,, römisch 30 . LT, Teil B, S 1 und 3). Aufgrund der daher vom Verwaltungsgericht anzuwendenden „neuen“ Rechtslage war auf die vom Beschwerdeführer zur „alten“ Rechtslage eingewendeten Widersprüche zum Unionsrecht und deren Konsequenzen für die Anwendung der betreffenden Bestimmungen nicht näher einzugehen. Ebenso war auf das sich auf die „alte“ Rechtslage beziehende Vorbringen betreffend die „Gleichwertigkeit des gegenständlichen Sachverhaltes mit 5 Jahren Hauptwohnsitz“ nicht näher einzugehen. 7.
  6. Dass vom Grundsatz, wonach das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, im vorliegenden Fall aus europarechtlichen Erwägungen abgewichen werden müsste, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wurde, kann nicht erkannt werden. Laut dem Bericht zur Regierungsvorlage der RPG-Novelle, Blg 35/2014, XXX. LT, Teil B, S 1, wurden mit der Schaffung der neuen Ferienwohnungsbestimmungen die Bedenken der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/4152 ausgeräumt. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass im Falle der Anwendung der neuen Rechtslage für die Antragsteller die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, sodass die behauptete Beeinträchtigung des Effizienzgebotes nicht gesehen wird. Ganz im Gegenteil könnte in einer – dem innerstaatlichen Recht widersprechenden – Anwendung der alten Rechtslage eine Beeinträchtigung des Effizienzgebotes gesehen werden, weil dies dazu führen würde, dass die Anwendung von Gesetzesbestimmungen, die bereits in einem Vertragsverletzungsverfahren als unionsrechtswidrig beanstandet wurden, prolongiert würde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst vehement die EU-Rechtswidrigkeit der alten Rechtslage beanstandet. Aus dem Unionsrecht ist kein Anspruch abzuleiten, dass Bestimmungen, die in einem Vertragsverletzungsverfahren als unionsrechtswidrig beanstandet wurden, weiterhin angewendet werden müssen.Laut dem Bericht zur Regierungsvorlage der RPG-Novelle, Blg 35 aus 2014,, römisch 30 . LT, Teil B, S 1, wurden mit der Schaffung der neuen Ferienwohnungsbestimmungen die Bedenken der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/4152 ausgeräumt. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass im Falle der Anwendung der neuen Rechtslage für die Antragsteller die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, sodass die behauptete Beeinträchtigung des Effizienzgebotes nicht gesehen wird. Ganz im Gegenteil könnte in einer – dem innerstaatlichen Recht widersprechenden – Anwendung der alten Rechtslage eine Beeinträchtigung des Effizienzgebotes gesehen werden, weil dies dazu führen würde, dass die Anwendung von Gesetzesbestimmungen, die bereits in einem Vertragsverletzungsverfahren als unionsrechtswidrig beanstandet wurden, prolongiert würde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst vehement die EU-Rechtswidrigkeit der alten Rechtslage beanstandet. Aus dem Unionsrecht ist kein Anspruch abzuleiten, dass Bestimmungen, die in einem Vertragsverletzungsverfahren als unionsrechtswidrig beanstandet wurden, weiterhin angewendet werden müssen. Weiters ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers auszuführen, dass ein generelles „Verschlechterungsverbot“ bei den Grundfreiheiten nicht besteht. Daher kann unter diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung gesehen werden, die neue Rechtslage, nur weil sie geänderte Bewilligungsvoraussetzungen für Ferienwohnungen eingeführt hat, unangewendet zu lassen. Es bestehen aus europarechtlicher Sicht daher keine Bedenken, dass keine Übergangsbestimmungen für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der RPG-Novelle anhängige Verfahren geschaffen wurden, sodass insoweit kein Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren gesehen wird. 7.
  7. Zum Beschwerdevorbringen, wonach auch die neuen Bestimmungen des §

§ 2RPG (id

F LGBL Nr 22/2015) aufgrund Unionsrechtswidrigkeit unanwendbar seien, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass rein interne Konstellationen als Binnensachverhalte eines Mitgliedstaates einen von der Anwendung der Grundfreiheiten des AEUV ausgenommenen Bereich darstellen (VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0003). 7.3. Zum Beschwerdevorbringen, wonach auch die neuen Bestimmungen des Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 2, RPG in der Fassung LGBL Nr 22 aus 2015,) aufgrund Unionsrechtswidrigkeit unanwendbar seien, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass rein interne Konstellationen als Binnensachverhalte eines Mitgliedstaates einen von der Anwendung der Grundfreiheiten des AEUV ausgenommenen Bereich darstellen (VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0003). Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde L, er ist österreichischer Staatsbürger und die Liegenschaft, auf die sich der verfahrensgegenständliche Antrag bezieht, liegt ebenfalls in der Gemeinde L. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass ua auch EU-Bürger Interesse an einzelnen Wohnungen im Gebäude auf GST NR XXX bekundet hätten. Der beabsichtigte Verkauf an Personen bzw eine Nutzung von Ferienwohnungen durch Personen – unabhängig davon ob diese EU-Ausländer sind oder nicht – bewirkt jedoch nicht, dass das Kapital oder das Eigentum am Kapital die Grenze überschreitet, da die betreffenden Ferienwohnungen (Kapital) in der Gemeinde L liegen und die Einnahmen aus einem Verkauf oder einer Vermietung in Österreich erzielt werden. Selbst wenn der Verkauf bzw die Vermietung der Ferienwohnungen an EU-Ausländer einen grenzüberschreitenden Sachverhalt begründen sollte, liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt zum Entscheidungspunkt nicht vor, da ein solcher Sachverhalt allenfalls erst nach Erteilung der beantragten Bewilligung entstehen würde. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass ua auch EU-Bürger Interesse an einzelnen Wohnungen im Gebäude auf GST NR römisch 30 bekundet hätten. Der beabsichtigte Verkauf an Personen bzw eine Nutzung von Ferienwohnungen durch Personen – unabhängig davon ob diese EU-Ausländer sind oder nicht – bewirkt jedoch nicht, dass das Kapital oder das Eigentum am Kapital die Grenze überschreitet, da die betreffenden Ferienwohnungen (Kapital) in der Gemeinde L liegen und die Einnahmen aus einem Verkauf oder einer Vermietung in Österreich erzielt werden. Selbst wenn der Verkauf bzw die Vermietung der Ferienwohnungen an EU-Ausländer einen grenzüberschreitenden Sachverhalt begründen sollte, liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt zum Entscheidungspunkt nicht vor, da ein solcher Sachverhalt allenfalls erst nach Erteilung der beantragten Bewilligung entstehen würde. Da der Schutzbereich der Grundfreiheiten nur bei Auslandsbezug des Sachverhaltes eröffnet ist, ein solcher im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar ist, zeigt der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation betreffend die europarechtlichen Grundfreiheiten keine Rechtsfrage auf, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sein könnte. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf eine Unionsrechtswidrigkeit des „neuen“ §

§ 2

RPG berufen.Da der Schutzbereich der Grundfreiheiten nur bei Auslandsbezug des Sachverhaltes eröffnet ist, ein solcher im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar ist, zeigt der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation betreffend die europarechtlichen Grundfreiheiten keine Rechtsfrage auf, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sein könnte. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf eine Unionsrechtswidrigkeit des „neuen“ Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 2, RPG berufen. Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall auch nicht von einer Inländerdiskriminierung gesprochen werden. Eine solche läge dann vor, wenn Inländer gegenüber EU-Ausländern schlechter behandelt würden. Im vorliegenden Fall differenziert § 16 RPG nicht zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und solchen mit Gemeinschaftsbezug. Auch lässt der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts keine Differenzierung erkennen. Wie oben ausgeführt ist die im Verfahren zur Anwendung gelangende Regelung des § 16 RPG idF LGBl Nr 22/2015 unionrechtskonform und gelangt daher sowohl bei innerstaatlichen Sachverhalten sowie auch solchen mit EU-Auslandsbezug zur Anwendung. Daher kann schon aus diesem Grund keine Inländerdiskriminierung vorliegen.Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall auch nicht von einer Inländerdiskriminierung gesprochen werden. Eine solche läge dann vor, wenn Inländer gegenüber EU-Ausländern schlechter behandelt würden. Im vorliegenden Fall differenziert Paragraph 16, RPG nicht zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und solchen mit Gemeinschaftsbezug. Auch lässt der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts keine Differenzierung erkennen. Wie oben ausgeführt ist die im Verfahren zur Anwendung gelangende Regelung des Paragraph 16, RPG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, unionrechtskonform und gelangt daher sowohl bei innerstaatlichen Sachverhalten sowie auch solchen mit EU-Auslandsbezug zur Anwendung. Daher kann schon aus diesem Grund keine Inländerdiskriminierung vorliegen. Ebenso kann nicht nachvollzogen werden, wie bei Anwendung der neuen Rechtslage das Diskriminierungsverbot unterlaufen werden soll, weil gerade mit der neuen Rechtslage die diskriminierungsfreie Anwendung der Ferienwohnungsbestimmungen gewährleistet werden soll. Soweit vom Beschwerdeführer angeblich vergleichbare Sachverhalte herangezogen werden, bei denen nach der „alten“ Rechtslage eine Ferienwohnungsbewilligung erteilt worden sei, ist der vorliegende Sachverhalt mit jenen schon deshalb nicht vergleichbar, als der gegenständliche Sachverhalt – wie oben dargelegt – nach der „neuen“ Rechtslage zu beurteilen ist. In der Anwendung der neuen Rechtslage kann auch kein Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 08.09.2010 in der Rechtssache Winner Wetten erblickt werden, weil nicht davon auszugehen ist, dass die neuen Normen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechtes bilden. Aus den dargelegten Gründen bestehen daher auch keine Bedenken an der EU-Rechtskonformität der neuen Ferienwohnungsbestimmungen, weshalb auch diesbezüglich keine Vorabentscheidung einzuholen war. 7.

  1. Mit den Änderungen des § 16 RPG durch die RPG-Novelle LGBl Nr 22/2015 wurde der Bewilligungstatbestand nach § 16 Abs 4 RPG (alt) modifiziert. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde klargestellt, dass er seinen Bewilligungsantrag für den Fall, dass die neue Rechtslage anzuwenden sei, auf den neuen Bewilligungstatbestand des § 16 Abs 4 lit b oder § 16 Abs 4 lit c, jeweils LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 22/2015, stütze.7.
  2. Mit den Änderungen des Paragraph 16, RPG durch die RPG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, wurde der Bewilligungstatbestand nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG (alt) modifiziert. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde klargestellt, dass er seinen Bewilligungsantrag für den Fall, dass die neue Rechtslage anzuwenden sei, auf den neuen Bewilligungstatbestand des Paragraph 16, Absatz 4, Litera b, oder Paragraph 16, Absatz 4, Litera c,, jeweils Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015,, stütze. Voraussetzung für eine Ferienwohnungsbewilligung nach § 16 Abs 4 lit b RPG, LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 22/2015, ist, dass der Antragsteller zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers gehört und ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung oder der Wohnraum anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient und der Antragsteller im Hinblick auf besondere persönliche, insbesondere familiäre Verhältnisse ein Interesse an der Nutzung der Wohnung oder des Wohnraums als Ferienwohnung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um nach dieser Bestimmung eine Ferienwohnungsbewilligung zu erhalten.Voraussetzung für eine Ferienwohnungsbewilligung nach Paragraph 16, Absatz 4, Litera b, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015,, ist, dass der Antragsteller zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers gehört und ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung oder der Wohnraum anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient und der Antragsteller im Hinblick auf besondere persönliche, insbesondere familiäre Verhältnisse ein Interesse an der Nutzung der Wohnung oder des Wohnraums als Ferienwohnung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um nach dieser Bestimmung eine Ferienwohnungsbewilligung zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat das Gebäude auf GST-NR XXX im Jahr 2005 von seinem Vater in sein Eigentum übernommen. Der Beschwerdeführer gehört somit zum Kreis der gesetzlichen Erben des Voreigentümers.Der Beschwerdeführer hat das Gebäude auf GST-NR römisch 30 im Jahr 2005 von seinem Vater in sein Eigentum übernommen. Der Beschwerdeführer gehört somit zum Kreis der gesetzlichen Erben des Voreigentümers. Der Beschwerdeführer möchte seinen Hauptwohnsitz auch weiterhin in der von ihm schon bisher bewohnten Wohnung im ersten Stock des Hotelgebäudes beibehalten. Der Beschwerdeführer hat auch keine geänderten Lebensumstände geltend gemacht, die ihm die Weiterverwendung dieser Wohnung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder zumutbar machen würden. Der Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung für diese Wohnung scheidet somit aus. Die anderen Wohnungen im gegenständlichen Gebäude wurden und werden im Rahmen des Hotel-/Pensionsbetriebes verwendet und dienten dem Beschwerdeführer somit schon bisher nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer keine geänderten Lebensumstände, insbesondere berufliche oder familiäre Veränderungen, geltend gemacht. Die Voraussetzungen einer Ferienwohnungsbewilligung gemäß § 16 Abs 4 lit b RPG sind somit auch für diese Wohnungen nicht gegeben.Die anderen Wohnungen im gegenständlichen Gebäude wurden und werden im Rahmen des Hotel-/Pensionsbetriebes verwendet und dienten dem Beschwerdeführer somit schon bisher nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer keine geänderten Lebensumstände, insbesondere berufliche oder familiäre Veränderungen, geltend gemacht. Die Voraussetzungen einer Ferienwohnungsbewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Litera b, RPG sind somit auch für diese Wohnungen nicht gegeben. Aufgrund der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde L vom 13.07.2015, mit welcher gemäß § 16 Abs 8 RPG, LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 22/2015, der Prozentsatz der Geschossflächen an Ferienwohnungen im Verhältnis zu den Geschossflächen der der Beherbergung dienenden Gebäude und Gebäudeteile gemäß § 16 Abs 4 lit c RPG mit Null festgelegt wurde, scheidet die Anwendung des § 16 Abs 4 lit c RPG schon aus diesem Grund aus. Die Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung aufgrund dieser Bestimmung ist in der Gemeinde L damit nicht möglich.Aufgrund der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde L vom 13.07.2015, mit welcher gemäß Paragraph 16, Absatz 8, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015,, der Prozentsatz der Geschossflächen an Ferienwohnungen im Verhältnis zu den Geschossflächen der der Beherbergung dienenden Gebäude und Gebäudeteile gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Litera c, RPG mit Null festgelegt wurde, scheidet die Anwendung des Paragraph 16, Absatz 4, Litera c, RPG schon aus diesem Grund aus. Die Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung aufgrund dieser Bestimmung ist in der Gemeinde L damit nicht möglich. Aber selbst dann, wenn die zuvor genannte Verordnung nicht erlassen worden wäre oder ungültig bzw nicht anzuwenden wäre, wäre eine Ferienwohnungsbewilligung gemäß § 16 Abs 4 lit c im vorliegenden Fall nicht zu erteilen gewesen. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich eine Ferienwohnungsberechtigung für das gesamte Gebäude auf GST-NR XXX beantragt. Eine solche Ferienwohnungsbewilligung wäre gemäß § 16 Abs 4 lit c RPG aber lediglich für 10 % der im Verhältnis zu den Geschossflächen der gewerblichen Beherbergung dienenden Gebäude oder Gebäudeteile möglich. Für welche Räumlichkeiten bzw Wohnungen des betreffenden Gebäudes allenfalls in diesem Ausmaß eine Ferienwohnungsberechtigung beantragt wurde, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht konkretisiert. Dem Antrag könnte daher auch mangels Bestimmtheit nicht stattgegeben werden.Aber selbst dann, wenn die zuvor genannte Verordnung nicht erlassen worden wäre oder ungültig bzw nicht anzuwenden wäre, wäre eine Ferienwohnungsbewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Litera c, im vorliegenden Fall nicht zu erteilen gewesen. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich eine Ferienwohnungsberechtigung für das gesamte Gebäude auf GST-NR römisch 30 beantragt. Eine solche Ferienwohnungsbewilligung wäre gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Litera c, RPG aber lediglich für 10 % der im Verhältnis zu den Geschossflächen der gewerblichen Beherbergung dienenden Gebäude oder Gebäudeteile möglich. Für welche Räumlichkeiten bzw Wohnungen des betreffenden Gebäudes allenfalls in diesem Ausmaß eine Ferienwohnungsberechtigung beantragt wurde, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht konkretisiert. Dem Antrag könnte daher auch mangels Bestimmtheit nicht stattgegeben werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach den Bestimmungen des § 16 Abs 4 lit b oder c RPG, LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 22/2015, liegen damit nicht vor. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 4, Litera b, oder c RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015,, liegen damit nicht vor. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.302.16.2016.R15

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