← Österreich

{'item': 'LVwG-301-10/2016-R14'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum19.06.2017 GeschäftszahlLVwG-301-10/2016-R14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Katharina Feuersinger über die Beschwerde der a GmbH, D-K, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Wirtsch. Ing. R D, vertreten durch tusch.flatz.dejaco rechtsanwälte gmbh, Feldkirch, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 17.05.2016, I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst: Gemäß 31 VwGVG iVm § 76 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 17 VwGVG werden der Beschwerdeführerin Sachverständigenkosten in der Höhe von 3.600,79 vorgeschrieben. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu entrichten. Gemäß 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG werden der Beschwerdeführerin Sachverständigenkosten in der Höhe von 3.600,79 vorgeschrieben. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NRn LLL, MMM, NNN, OOO, PPP, RRR, SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, XXX, YYY und ZZZ, alle KG S, von E M B, A, versagt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NRn LLL, MMM, NNN, OOO, PPP, RRR, SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG S, von E M B, A, versagt.
  3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, die Grundverkehrs-Ortskommission der Gemeinde S habe zum vorliegenden Antrag nicht nur eine ablehnende Äußerung abgeben und mitgeteilt, dass Makler versuchen würden, derartige Grundstücke mit überhöhten Preisen zu verkaufen, bei denen Einheimische nicht mithalten könnten. Die Grundverkehrs-Ortskommission habe wörtlich zum Ausdruck gebracht, sie wehre sich mit aller Gewalt dahingehend, dass Makler versuchen würden, die Grundstücke mit überhöhten Preisen zu verkaufen, bei denen die Einheimischen nicht mithalten könnten. Auch sei aus Sicht der Gemeinde keine ordentliche Bewirtschaftung gegeben. Diese völlig unsachliche Äußerung der Grundverkehrs-Ortskommission verkenne, dass gegenständliche Grundstücke zu einem ortsüblichen und nicht überhöhten Preis verkauft worden wären und eine ordentliche Bewirtschaftung schon dadurch gegeben sei, dass der bisherigen Pächterin C M, welche diese Grundstücke schon seit ca 30 Jahren bewirtschafte, ein 20-jähriger Pachtvertrag angeboten und übermittelt worden sei. Während der Bekanntmachungsfrist hätten nicht Landwirte Kaufinteresse an den ausgeschriebenen Liegenschaften bekundet, sondern lediglich die bisherige Pächterin C M mit ihrem Sohn T M, also ein Landwirtschaftsbetrieb. Die Interessenten C M und T M würden ihr Kaufanbot wie folgt begründen: „Da wir die Fläche schon lange gepachtet haben, möchten wir sie nun mit dieser Möglichkeit kaufen. Wir grenzen an einigen Stellen an das Gut an. Für uns ist es daher einfach, es zu bewirtschaften, da es für andere nur schwer zu erreichen ist. Und um den Flächenverkauf an Nicht-Landwirte zu verhindern.“ Die Interessentenregelung im Grundverkehrsgesetz diene nicht dazu, den Verkauf von Flächen an die Nicht-Landwirte zu verhindern, sondern einem Landwirt den Nachweis zu ermöglichen, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage sei und sein Betrieb der Aufstockung bedürfe, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet sei. Die Interessenten hätten nicht einmal behauptet und schon gar nicht nachgewiesen, dass ihr Betrieb der Aufstockung bedürfe sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet sei. Die Behauptung der Interessenten, sie würden an einigen Stellen an dieses Gut angrenzen, weshalb es für sie einfacher sei, diese Fläche zu bewirtschaften, sei unvollständig. Die Erschließung der gegenständlichen Grundstücke von der Hofseite sei nur über einen Wandersteig gegeben. Die Erschließung über Wirtschaftswege durch das Htal ende ca 250 m vor dem Gebäude und betrage die Wegstrecke bis zum Hof M ca 10 km. Entscheidend sei die Erschließung über Wirtschaftswege und nicht eine von der Behörde festgestellte ca 350 m lange Luftlinie. Grundstücke, die nur über 10 km lange Wirtschaftswege erschlossen werden könnten, seien von vornherein für eine Aufstockung mit Eigenflächen nicht geeignet. C und T M würden im Rahmen ihres Betriebes landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 16,25 ha bewirtschaften und würden angeblich über einen Viehbestand von ca 16 Großvieheinheiten verfügen. Dies bedeute, dass C und T M bereits über eine landwirtschaftliche Fläche von mehr als 1 ha pro Großvieheinheit verfügen würden. In der Praxis seien bis zu 1,5 Großvieheinheiten/ha landwirtschaftliche Fläche üblich und angemessen. Das bedeute, dass die Interessenten bei ihren derzeit bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen von 16,25 ha ihren Tierbestand um ca 50 % erhöhen könnten. Deshalb habe der Betrieb von C und T M keinen Aufstockungsbedarf. Zudem seien die ausgeschriebenen Grundstücke aufgrund ihrer Lage und Größe und insbesondere, weil sie nicht erschlossen seien, für eine Aufstockung mit Eigenflächen nicht geeignet. Auch bestehe kein Aufstockungsbedarf, da diese Grundstücke vom Landwirtschaftsbetrieb der C und des T M bisher schon bewirtschaftet worden seien. An der Weiterbewirtschaftung im Pachtwege für die Dauer der nächsten 20 Jahre solle sich auch nichts ändern. Der Pachtvertrag, der C M bereits seit längerer Zeit angeboten und zur Unterzeichnung übergeben worden sei, enthalte einen jährlichen Pachtzins von 500 Euro, in 20 Jahren somit 10.000 Euro. Obwohl die Interessenten einen Aufstockungsbedarf nicht einmal behaupten würden und schon gar nicht nachgewiesen hätten, gehe die Grundverkehrs-Landeskommission davon aus, dass ein möglicher Erwerb der ausgeschriebenen Grundstücke zur Verbesserung der strukturellen Verhältnisse des bäuerlichen Familienbetriebes von C und T M beitrage. Die Umwandlung von Pacht- in Eigentumsfläche entspräche den Intentionen des Grundverkehrsgesetzes und trage zur Stärkung dieses landwirtschaftlichen Betriebes bei. C und T M hätten auch weiterhin die Möglichkeit, diese Grundstücke, zumindest für die nächsten 20 Jahre, um jährlich 500 Euro zu pachten. Warum solle der Kauf um 15.000 Euro die strukturellen Verhältnisse verbessern bzw zur Stärkung dieses landwirtschaftlichen Betriebes beitragen? Genau das Gegenteil sei der Fall. Der gebotene Kaufpreis von 15.000 Euro liege zudem weit unter dem ortsüblichen Preis. Die Beschwerdeführerin habe bereits darauf hingewiesen, dass der angebotene Kaufpreis einem Quadratmeterpreis von 0,63 Euro entspreche. Der ortsübliche Kaufpreis für derartige Grundstücke in S/B würde bei 3 bis 5 Euro liegen. Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Baumeister G S habe im August 2014 den Grundstückwert für die Weideflächen sogar mit 8 Euro pro m² bewertet. Es sei daher keine der im § 6 Abs 2 lit g GVG genannten Voraussetzungen erfüllt, also weder der Erwerb zum ortsüblichen Preis, noch der Bedarf der Aufstockung, noch die Geeignetheit für eine Aufstockung. Die gegenteilige rechtliche Beurteilung durch die Behörde sei unrichtig. Der gegenständliche Rechtserwerb sei daher zu genehmigen. Der von der Antragstellerin gebotene Kaufpreis von 110.000 Euro entspreche dem ortsüblichen Preis.Der gebotene Kaufpreis von 15.000 Euro liege zudem weit unter dem ortsüblichen Preis. Die Beschwerdeführerin habe bereits darauf hingewiesen, dass der angebotene Kaufpreis einem Quadratmeterpreis von 0,63 Euro entspreche. Der ortsübliche Kaufpreis für derartige Grundstücke in S/B würde bei 3 bis 5 Euro liegen. Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Baumeister G S habe im August 2014 den Grundstückwert für die Weideflächen sogar mit 8 Euro pro m² bewertet. Es sei daher keine der im Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, GVG genannten Voraussetzungen erfüllt, also weder der Erwerb zum ortsüblichen Preis, noch der Bedarf der Aufstockung, noch die Geeignetheit für eine Aufstockung. Die gegenteilige rechtliche Beurteilung durch die Behörde sei unrichtig. Der gegenständliche Rechtserwerb sei daher zu genehmigen. Der von der Antragstellerin gebotene Kaufpreis von 110.000 Euro entspreche dem ortsüblichen Preis. Die Antragstellerin plane, das kaufgegenständliche Maisäßgebäude zu restaurieren und dauerhaft zu erhalten sowie die übrigen Flächen von einem Landwirt bewirtschaften zu lassen. Sollte dieses Rechtsgeschäft nicht genehmigt werde, bestehe die Gefahr, dass das Maisäßgebäude zerfallen würde. Der Sachverständige Baumeister G S habe auf S 8 seines Gutachtens bereits im August 2014 darauf hingewiesen, dass Sanierungs- bzw Instandhaltungsmaßnahmen dringlich erforderlich seien. In weiterer Folge wurde mit Eingabe vom 24.02.2017 zum Gutachten des nichtamtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen eine Stellungnahme erstattet. Darin wurde noch ergänzend vorgebracht, dass die gesetzlich geforderten Nachweise des Aufstockungsbedarfes und der Aufstockungseignung der jeweilige Interessent und nicht die Behörde und schon gar nicht der landwirtschaftliche Sachverständige zu erbringen habe. Die Interessenten hätten nur das Schreiben vom 08.04.2016 und angeblich eine Bankbestätigung, eine Tierliste und einen Mehrfachantrag vorgelegt und sonst keinerlei Unterlagen. Die Interessentenregelung diene nicht dazu – wie dies die Interessenten begründen – den Verkauf von Flächen an Nichtlandwirte zu verhindern, sondern Landwirte, die tatsächlich die geforderten gesetzlichen Nachweise erbringen würden, zu bevorzugen. Es handle sich – so der Sachverständige – nicht um eine Aufstockung, sodass nicht weiter geprüft werden müsse, ob der Betrieb der Interessenten einer Aufstockung bedürfe und der Rechtserwerb zur Aufstockung geeignet sei. Die Interessenten würden die Kaufliegenschaft seit über 30 Jahren unentgeltlich bewirtschaften. Sie allein hätten es zu verantworten, dass sich im Laufe der Jahre die Flächen immer mehr bestockt hätten, sodass man jetzt nicht mehr von einem Maisäß sprechen könne, sondern eher von einer Waldweide mit mehreren kleineren und größeren Lichtungen. Allein diese Tatsache spreche ganz eindeutig gegen einen Aufstockungsbedarf aber auch gegen die Aufstockungseignung der Kaufliegenschaften. Die Bewirtschaftung und Pachtung während der letzten 30 Jahre schließe einen Aufstockungsbedarf aus. 500 Euro Pacht im Jahr würden nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Aufstockungseignung für jeden Landwirt verneinen. Der Sachverständige erläutere die Herkunft der Bewertungsgrundlage 0,95 Euro nicht. Mangels irgendwelcher Bewertungskriterien sei plausiblerweise mindestens ein Durchschnittswert heranzuziehen, welcher 2,23 Euro ergeben würde und damit fast exakt den Wert treffe, der im vorliegenden Fall für die landwirtschaftliche Fläche bezahlt werden würde.
  4. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.1 Gegenstand des Rechtsgeschäftes (Kaufvertrag vom 10.07.2015) sind die GST-NRn LLL, MMM, NNN, OOO, PPP, RRR, SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, XXX, YYY und ZZZ, alle KG S (V S), mit einem Ausmaß von 46.277 m². Es handelt sich dabei um Wald, Weiden und Gebäude.3.1 Gegenstand des Rechtsgeschäftes (Kaufvertrag vom 10.07.2015) sind die GST-NRn LLL, MMM, NNN, OOO, PPP, RRR, SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG S (römisch fünf S), mit einem Ausmaß von 46.277 m². Es handelt sich dabei um Wald, Weiden und Gebäude. Die darauf befindlichen Gebäude auf den GST-NRn LLL und MMM stellen ein Wohngebäude und einen ehemaligen Stall mit Heulager dar. Das Wohngebäude (S XX) wurde am 05.10.1993 gemäß Art II Abs 2 und 3 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 27/1993, als private Ferienwohnung (eine Küche, eine Stube, 2 Schlafzimmer) angezeigt.Das Wohngebäude (S römisch zwanzig) wurde am 05.10.1993 gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993,, als private Ferienwohnung (eine Küche, eine Stube, 2 Schlafzimmer) angezeigt. 3.2 Die Liegenschaften sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S teilweise als Freifläche-Landwirtschaft, teilweise als Freifläche-Freihaltegebiet gewidmet und teilweise als Wald ausgewiesen. Landwirtschaftlich genutzt werden die GST-NRn SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, XXX und YYY. Diese Grundstücke sind 23.509 m² groß, wobei die Weidefläche mit ca 16.000 m² angegeben werden kann. Die Weide kennzeichnet sich durch Mulden, Kuppen mit Viehtritt und Felssturzblöcken in überwiegend steiler Hanglage.Landwirtschaftlich genutzt werden die GST-NRn SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, römisch 30 und YYY. Diese Grundstücke sind 23.509 m² groß, wobei die Weidefläche mit ca 16.000 m² angegeben werden kann. Die Weide kennzeichnet sich durch Mulden, Kuppen mit Viehtritt und Felssturzblöcken in überwiegend steiler Hanglage. Beim Waldbestand handelt es sich um eine schwach bestockte Fichtendickung (30-40 jähriger Bestand) schlechter Holzqualität, wobei die Bringung aufgrund der schlechten Erschließung nur mittels Seilbahn oder Hubschrauber erfolgen kann. 3.3 Die Kaufliegenschaften werden seit über 30 Jahren von C und T M, gemeinsam mit dem im Eigentum von C M stehenden Maisäß H S bewirtschaftet. Die Kaufliegenschaften grenzen – ua – an die Grundstücke GST-NRn HHH, III, JJJ und KKK, alle KG S, von C M an.3.3 Die Kaufliegenschaften werden seit über 30 Jahren von C und T M, gemeinsam mit dem im Eigentum von C M stehenden Maisäß H S bewirtschaftet. Die Kaufliegenschaften grenzen – ua – an die Grundstücke GST-NRn HHH, römisch drei, JJJ und KKK, alle KG S, von C M an. C und T M betreiben einen Landwirtschaftsbetrieb (Talbetrieb) in der Gemeinde S (Parzelle L). Die Interessenten bewirtschaften eine Gesamtfläche von 14,55 ha, davon 16,25 ha Eigenfläche und 1,70 ha Pachtfläche. Der Viehbestand beträgt gemäß Stand 05.04.2016 8 Milchkühe und 10 weibliche Jungrinder. 3.4 Im gegenständlichen Fall wurde durch die Grundverkehrs-Landeskommission ein Bekanntmachungsverfahren hinsichtlich der GST-NRn SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, XXX und YYY durchgeführt.3.4 Im gegenständlichen Fall wurde durch die Grundverkehrs-Landeskommission ein Bekanntmachungsverfahren hinsichtlich der GST-NRn SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, römisch 30 und YYY durchgeführt. Mit Eingabe vom 08.04.2016 haben C und T M ihr Interesse am Erwerb dieser Liegenschaften schriftlich bekundet. Für die landwirtschaftliche genutzte Fläche wurde ein Kaufpreis von 15.000 Euro geboten und mitgeteilt, auch den Wald und das Haus erwerben zu wollen. Dieser Betrag entspricht dem ortsüblichen Preis. Die Finanzierung wurde durch eine Bankbestätigung der Raiffeisenbank W bestätigt. 3.5 Weder die Beschwerdeführerin noch deren Geschäftsführer betreiben eine Landwirtschaft. Es ist geplant, beide auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude zu sanieren und zu Ferienzwecken (etwa als Familienunterkunft für Wanderausflüge) zu vermieten. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, diese Grundstücke auch weiterhin an die bisherigen Bewirtschafter zu verpachten. Eine Pachtvereinbarung kam bislang nicht zustande. 3.6 Die Grundverkehrs-Ortskommission der Gemeinde S hat eine ablehnende Äußerung abgegeben. Aus ihrer Sicht handle es sich beim Käufer um eine Immobiliengesellschaft und man wehre sich mit aller Gewalt dahingehend, dass Makler versuchen würden, die Grundstücke mit überhöhten Preisen zu verkaufen, bei denen die Einheimischen nicht mithalten könnten. Es sei keine ordentliche Bewirtschaftung gegeben und es müsse mindestens an der Amtstafel ausgehängt werden sowie für die Einheimischen (bevorzugt Landwirte) möglich sein, dieses Anwesen zu einem ortsüblichen Preis zu erwerben.
  5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, ua auf Grund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und ihrer weiteren schriftlichen Stellungnahmen sowie insbesondere auf Grund des landwirtschaftlichen Gutachtens des Sachverständigen DI M K vom 07.02.2017, als erwiesen angenommen. 4.1 Der landwirtschaftliche Sachverständigen DI M K hat in seinem Gutachten zur Frage, ob die gegenständlichen Interessenten den Aufstockungsbedarf für seinen Betrieb nachgewiesen haben, im Wesentlichen dargelegt, dass die Flächenaufstockung für den größten Teil der landwirtschaftlichen Betriebe in Vorarlberg eine der wenigen Chancen sei, auch in Zukunft wettbewerbsfähig zu bleiben. Mit den vorgelegten Unterlagen (Anmerkung: der Interessenten C und T M) sei seiner Ansicht nach der Aufstockungsbedarf für die Interessenten ausreichend nachgewiesen. Es handle sich zwar nicht um eine Aufstockung der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche, dafür aber um eine Festigung der Bewirtschaftungsverhältnisse, indem angrenzende Pachtflächen ins Eigentum übergeführt würden. Da sei die Sachlage gleich zu sehen. Der Betrieb M sei in der Gemeinde S einer der größeren landwirtschaftlichen Betriebe, wobei es in der Region noch größere Landwirtschaftsbetriebe gebe. Die Ausstattung mit Eigentumsflächen mit 89,54 % sei eine Besonderheit, die mit der abgeschiedenen Alleinlage des Landwirtschaftsbetriebes M in der Parzelle L zusammenhänge. Seiner Ansicht nach sei die Erhöhung der Eigentumsfläche eine ökonomisch notwendige und sinnvolle Maßnahme. Nur Eigentumsfläche lasse für einen landwirtschaftlichen Betrieb langfristige Planungssicherheit zu. Zusammengefasst könnte gesagt werden, dass die Aufstockung bzw die Festigung der Bewirtschaftungsverhältnisse durch Schaffung von Eigentum für die Interessenten aus sachverständiger Sicht dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspreche. Zur Aufstockungseignung führte der Sachverständige an, die Kaufliegenschaft würde von der Familie M seit über 30 Jahren unentgeltlich bewirtschaftet. Konkret würden drei bis vier trächtige Rinder vom Heimbetrieb zu Fuß über das Htal zum Maisäß H S getrieben. Von dort erfolge dann die Koppelbeweidung der Flächen des Maisäß H S und V S. Die Flächen des Maisäß V S (Kaufliegenschaft) würden pro Jahr für eine Weidezeit von ca 2 x 1,5 Wochen reichen. Im Herbst erfolge dann der Heimweg direkt vom Maisäß V S zu Fuß über den steilen Gehweg zum Güterweg L. Die Kaufliegenschaft V S grenze an Grundstücke der Interessentin C M an. Für andere Bewirtschafter wäre die Bewirtschaftung der Kaufliegenschaft mit einem Mehraufwand verbunden.Zur Aufstockungseignung führte der Sachverständige an, die Kaufliegenschaft würde von der Familie M seit über 30 Jahren unentgeltlich bewirtschaftet. Konkret würden drei bis vier trächtige Rinder vom Heimbetrieb zu Fuß über das Htal zum Maisäß H S getrieben. Von dort erfolge dann die Koppelbeweidung der Flächen des Maisäß H S und römisch fünf S. Die Flächen des Maisäß römisch fünf S (Kaufliegenschaft) würden pro Jahr für eine Weidezeit von ca 2 x 1,5 Wochen reichen. Im Herbst erfolge dann der Heimweg direkt vom Maisäß römisch fünf S zu Fuß über den steilen Gehweg zum Güterweg L. Die Kaufliegenschaft römisch fünf S grenze an Grundstücke der Interessentin C M an. Für andere Bewirtschafter wäre die Bewirtschaftung der Kaufliegenschaft mit einem Mehraufwand verbunden. Zusammengefasst könne gesagt werden, dass die Kaufliegenschaft eine ideale Aufstockungseignung für die Interessenten habe, weil sich ihr Landwirtschaftsbetrieb und das ansässige Maisäß H S in unmittelbarer Nähe befinden würden. Zum ortsüblichen Preis kommt der Gutachter unter Betrachtung einer Auflistung diverser Grundverkehre in der Freifläche der Gemeinde S zum Schluss, der Bodenwert der Waldweidefläche von 16.309 m² würde 15.493,55 Euro betrage (0,95 Euro/m²). Der von den Interessenten gebotene Kaufpreis von 15.000 Euro für die landwirtschaftlich noch nutzbare Fläche der Kaufliegenschaften sei aus sachverständiger Sicht im ortsüblichen Bereich. Im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sachverständigengutachten S werde für die Weidefläche ein m²-Preis von 8 Euro angesetzt. Ein solcher Preis lasse sich in der Region für ebene planierte, mehrschnittige, gut gedüngte Wiesen mit Wegeerschließung eventuell erzielen, aber keinesfalls für eine Waldweide in steiler Lage ohne Wegeerschließung. Ebenso lasse sich der Waldpreis von 2,2 Euro/m² aus dem Sachverständigengutachten S für den kaufgegenständlichen Wald ohne Erschließung auf ehemaligem Weidestandort nicht nachvollziehen. Ing. S sei zwar in der Gerichtssachverständigenliste eingetragen, jedoch für die Fachgebiete Hochbau und Architektur, Einfamilien- und Zweifamilienhäuser (Baugründe) und Nutzwertfeststellung, Parifizierung, jedoch nicht beim Fachgebiet Land- und Forstwirtschaft. 4.2 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich der Sachverständige insbesondere mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und zur Bewertungsgrundlage von 0,95 Euro dargelegt, dass er sämtliche Vergleichsgrundstücke im Luftbild auf ihre Vergleichbarkeit geprüft habe. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die EZ GGG – auch ein ehemaliges Maisäß, ohne direkte Zufahrt, im Laufe der Jahrzehnte bestockt und jetzt mehr Wald – die gleiche Situation aufweise. Eigenschaften, die dem jetzt Gegenständlichen sehr ähnlich seien und aus dem Grund das einzig vergleichbare Grundgeschäft. Alle anderen Grundstücke seien erschlossen und seien daher nicht vergleichbar. Sie seien höchstens eingeschränkt vergleichbar, weil sie nicht erschlossen seien. In vielen Fällen seien es Mischgeschäfte (Wald, Wiese, Gebäude). Einzelne Geschäfte seien nur Wald oder nur Wiese, was er im Gutachten beschreibe. 0,95 Euro sei eine recht optimistische Betrachtungsweise. Der Durchschnittswert könne nicht herangezogen werden, da die gegenständliche Liegenschaft reine Weide mit Steigungen sei, die anderen Liegenschaften seien hingegen mähbar. Daher komme er auf das untere Preissegment von 0,95 Euro zwischen dem von ihm beschriebenen Bereich 0,88 Euro bis 2,03 Euro pro m². Der Sachverständige hat seine Ausführungen durch ein Luftbild des einzigen vergleichbaren Grundstückes belegt. Diese Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Er hat sich mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten im Detail auseinandergesetzt. Aufgrund der vom landwirtschaftlichen Sachverständigen durchgeführten differenzierten Betrachtung sämtlicher Grunderwerbe in der Freifläche der Gemeinde S, seiner ergänzenden Erklärung im Hinblick auf den vergleichsweise herangezogenen Grunderwerb (EZ GGG) in Verbindung mit dem vorgelegten Lichtbild und der Tatsache, dass das Fachwissen des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Gutachters nicht im Bereich der Land- und Forstwirtschaft angesiedelt ist, hat das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel, die Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen DI M K, insbesondere im Hinblick auf die Ortsüblichkeit des Kaufpreises, dieser Entscheidung zugrunde zu legen. Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin waren – wie die Ausführungen unter den Punkten 5.1 und 5.2 zeigen werden – nicht geeignet, Zweifel am landwirtschaftlichen Gutachten und seinen Ergänzungen aufkommen zu lassen. 5.1 Gemäß § 5 Abs 1 Grundverkehrsgesetz ist ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück mit einem Flächenausmaß von mehr als 0,1 ha, sofern der Erwerber nicht Landwirt ist, nach den Abs 2 und 3 bekannt zu machen. Davor darf er nicht genehmigt werden. Zufolge Abs 4 dieser Gesetzesbestimmung kann ein Landwirt, sofern er bereit ist, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben, dies während der Bekanntmachungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission schriftlich mitteilen. Mit der Mitteilung hat er nachzuweisen, dass er zum Rechtserwerb in der Lage ist und sein Betrieb einer Aufstockung bedarf.5.1 Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Grundverkehrsgesetz ist ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück mit einem Flächenausmaß von mehr als 0,1 ha, sofern der Erwerber nicht Landwirt ist, nach den Absatz 2 und 3 bekannt zu machen. Davor darf er nicht genehmigt werden. Zufolge Absatz 4, dieser Gesetzesbestimmung kann ein Landwirt, sofern er bereit ist, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben, dies während der Bekanntmachungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission schriftlich mitteilen. Mit der Mitteilung hat er nachzuweisen, dass er zum Rechtserwerb in der Lage ist und sein Betrieb einer Aufstockung bedarf. Da die gegenständlichen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke eine Fläche von mehr als 0,1 ha aufweisen, kam die im § 5 Grundverkehrsgesetz normierte, sogenannte Interessentenregelung zur Anwendung.Da die gegenständlichen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke eine Fläche von mehr als 0,1 ha aufweisen, kam die im Paragraph 5, Grundverkehrsgesetz normierte, sogenannte Interessentenregelung zur Anwendung. Im vorliegenden Fall haben sich nach Bekanntmachung in der Gemeinde S die Landwirte C und T M gemeinsam und rechtzeitig als Interessenten gemeldet. In ihrer Mitteilung machten sie im Wesentlichen geltend, dass sie diese Fläche schon lange gepachtet hätten und sie daher mit dieser Möglichkeit kaufen wollen würden. Sie würden an einigen Stellen an das Gut angrenzen. Für sie sei es daher einfach, es zu bewirtschaften, da es für andere nur schwer zu erreichen sei. Sie hätten sich entschlossen, für die landwirtschaftlich genutzte Fläche 15.000 Euro zu bieten, wobei sie auch die Waldfläche und das Haus erwerben wollen würden. Der genannten Mitteilung war der Mehrfachantrag 2016 und ein Tierverzeichnis (LKV) angeschlossen, mit welchen die Interessenten die selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Gesamtfläche im Ausmaß von 16,25 ha und seinen Viehbestand (8 Milchkühe, 10 weibliche Jungrinder; Stand 05.04.2016) dokumentiert. Weiters war der Mitteilung ein Schreiben der Rbank W beigefügt, wonach diese Bank den Interessenten im Falle des Kaufzuschlages für den Erwerb der von der Bekanntmachung umfassten Liegenschaften die Finanzierung in der Höhe von 15.000 Euro zusichert. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Interessenten zum Aufstockungsbedarf keine Unterlagen vorgelegt hätten, nicht einmal behauptet hätten, dass sie einen Aufstockungsbedarf hätten und den gesetzlich geforderten Nachweis nicht erbracht hätten, ist durch die Feststellung des landwirtschaftlichen Sachverständigen, dass der Aufstockungsbedarf für die Interessenten mit den vorgelegten Unterlagen ausreichend nachgewiesen wurde, klar widerlegt. Dies konnte vom Sachverständigen nach durchgeführter Betrachtung der Situation der Landwirtschaft bezüglich der Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit über mehrere Jahre und der daraus zu ziehenden Schlüsse belegt werden. Der Sachverständige hat somit diese im Gutachten näher erläuterten Fakten zur Beurteilung der Frage, ob mit den vorgelegten Unterlagen der Aufstockungsbedarf nachgewiesen wurde, herangezogen und nicht – wie die Beschwerdeführerin ins Treffen führt – den gesetzlich geforderten Nachweis anstelle der Interessenten erbracht. Es trifft zwar zu, dass die Interessenten in ihrer Erklärung auch anführen, sie würden die Fläche kaufen, um den Flächenverkauf an Nicht-Landwirte zu verhindern. Diese Begründung alleine würde als Nachweis der Aufstockungsbedürftigkeit nicht genügen. Jedoch haben die Interessenten von sich aus initiativ eine Viehliste sowie Nachweise über die von ihnen bewirtschafteten Flächen vorgelegt sowie schriftlich begründet, dass die Kaufliegenschaften, die unmittelbar an in ihrem Eigentum stehende Grundstücke angrenzen, für sie einfach zu bewirtschaften und für andere nur schwer zu erreichen sind. Nur weil in der Mitteilung eine vom rechtlich erforderlichen Inhalt abweichende Begründung angeführt ist, bedeutet dies noch nicht, dass ein Aufstockungsbedarf nicht vorliegen würde, wenn dieser ansonsten ausreichend begründet wurde. Im Übrigen darf die Nachweispflicht bezüglich der Aufstockungsbedürftigkeit nicht überspannt werden, weil diese nach der Rechtsprechung (zum NöGVG) eine durch den Sachverständigen zu beantwortende Fachfrage ist (VwGH 31.05.1968, 1341/67). Weiters ist der Schluss der Beschwerdeführerin, aufgrund der Aussage im Gutachten (S 10 drittletzter Absatz) „Es handelt sich zwar nicht um eine Aufstockung….“ handle es sich grundsätzlich nicht um eine Aufstockung, unzutreffend. Vielmehr setzt der Sachverständige die Festigung der Bewirtschaftungsverhältnisse, die durch Schaffung von Eigentum für die Interessenten eintreten würde, einer Aufstockung gleich (vgl unten Punkt 5.2), sodass die Auffassung der Beschwerdeführerin, es müsse nicht weiter geprüft werden, ob der Betrieb der Interessenten einer Aufstockung bedürfe bzw der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet sei, nicht geteilt wird.Weiters ist der Schluss der Beschwerdeführerin, aufgrund der Aussage im Gutachten (S 10 drittletzter Absatz) „Es handelt sich zwar nicht um eine Aufstockung….“ handle es sich grundsätzlich nicht um eine Aufstockung, unzutreffend. Vielmehr setzt der Sachverständige die Festigung der Bewirtschaftungsverhältnisse, die durch Schaffung von Eigentum für die Interessenten eintreten würde, einer Aufstockung gleich vergleiche unten Punkt 5.2), sodass die Auffassung der Beschwerdeführerin, es müsse nicht weiter geprüft werden, ob der Betrieb der Interessenten einer Aufstockung bedürfe bzw der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet sei, nicht geteilt wird. 5.2 Gemäß § 6 Abs 1 lit a Grundverkehrsgesetz darf der Rechtserwerb im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.5.2 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Grundverkehrsgesetz darf der Rechtserwerb im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Zufolge § 6 Abs 2 lit g Grundverkehrsgesetz sind die Voraussetzungen des Abs 1 insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Mitteilung gemäß § 5 Abs 4 vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist.Zufolge Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, Grundverkehrsgesetz sind die Voraussetzungen des Absatz eins, insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die Erschließung der Kaufliegenschaften von der Hofseite der Interessenten nur über einen Wandersteig gegeben und über Wirtschaftswege ca 10 km betrage. Grundstücke, die nur über 10 km lange Wirtschaftswege erschlossen werden könnten, seien von vornherein für eine Aufstockung mit Eigenflächen nicht geeignet. Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Sachverständige den Vorteil der Arrondierung nur für die angrenzenden Grundstücke der Interessentin C M, allenfalls für angrenzende, im Eigentum der Gemeinde S befindliche Grundstücke erblickt. Dies, da sich sowohl der Talbetrieb der Interessenten als auch das an die Kaufliegenschaften direkt angrenzende Maisäß H S im Eigentum der Interessentin C M in unmittelbarer Nähe befinden. Auch wurde die Bewirtschaftung der Kaufliegenschaften schon bisher gemeinsam mit dem Maisäß H S durchgeführt. Hingegen ist für jeden anderen Bewirtschafter die Bewirtschaftung der Kaufliegenschaften mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Weiters wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Bewirtschaftung und Pachtung der Kaufliegenschaften während der letzten 30 Jahre einen Aufstockungsbedarf ausschließe, da sie keine zusätzlich bewirtschafteten Flächen lukrieren könnten. Der Sachverständige erblickt in der Überführung der bisherigen, an das Maisäß H S angrenzenden Pachtflächen der Interessenten in deren Eigentum eine Festigung der Bewirtschaftungsverhältnisse des Interssentenbetriebes und damit eine Stärkung dieses bäuerlichen Betriebes. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lässt nur die Eigentumsfläche für einen landwirtschaftlichen Betrieb eine langfristige Planungssicherheit zu und wird daher die Erhöhung der Eigentumsfläche als ökonomisch notwenige und sinnvolle Maßnahme und als dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entsprechend bewertet. Den Materialien zum heute in Geltung stehenden § 5 Abs 4 Grundverkehrsgesetz (BLG-Vlbg LT 2004/8) ist zu entnehmen, dass die Aufstockungsbedürftigkeit einerseits aufgrund eines Vergleiches der Bewirtschaftungsflächen und der Besitzstruktur vorzunehmen, andererseits die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit dieser landwirtschaftlichen Betriebe im überregionalen Zusammenhang zu bewerten ist. Da neben den Bewirtschaftungsflächen auch auf die Besitzstruktur abzustellen ist, erscheint es gewollt zu sein, dass nicht nur eine Vergrößerung der Bewirtschaftungsflächen, sondern auch eine Vergrößerung der im Eigentum stehenden Flächen eine Aufstockungsnotwendigkeit begründen kann. Ansonsten wäre nämlich neben den Bewirtschaftungsflächen die Besitzstruktur in den Gesetzesmaterialien nicht ausdrücklich angeführt. Daraus folgt, dass eine Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht nur durch die Aufstockung der Bewirtschaftungsflächen, sondern auch durch eine Aufstockung der Eigentumsflächen bei gleich bleibenden Bewirtschaftungsflächen erfolgen kann.Den Materialien zum heute in Geltung stehenden Paragraph 5, Absatz 4, Grundverkehrsgesetz (BLG-Vlbg LT 2004/8) ist zu entnehmen, dass die Aufstockungsbedürftigkeit einerseits aufgrund eines Vergleiches der Bewirtschaftungsflächen und der Besitzstruktur vorzunehmen, andererseits die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit dieser landwirtschaftlichen Betriebe im überregionalen Zusammenhang zu bewerten ist. Da neben den Bewirtschaftungsflächen auch auf die Besitzstruktur abzustellen ist, erscheint es gewollt zu sein, dass nicht nur eine Vergrößerung der Bewirtschaftungsflächen, sondern auch eine Vergrößerung der im Eigentum stehenden Flächen eine Aufstockungsnotwendigkeit begründen kann. Ansonsten wäre nämlich neben den Bewirtschaftungsflächen die Besitzstruktur in den Gesetzesmaterialien nicht ausdrücklich angeführt. Daraus folgt, dass eine Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht nur durch die Aufstockung der Bewirtschaftungsflächen, sondern auch durch eine Aufstockung der Eigentumsflächen bei gleich bleibenden Bewirtschaftungsflächen erfolgen kann. Auch im Hinblick auf die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Wirtschaftlichkeit des Kaufpreises (der mit 15.000 Euro größer sei als eine 20-jährige Pacht von 500 Euro/Jahr, sohin von 10.000 Euro) bezüglich der Aufstockung sei nicht gegeben, ist auf das oben Gesagte zu verweisen. Selbst wenn eine Pacht – auf einen Betrachtungszeitraum von 20 oder 50 Jahren reduziert –günstiger wäre, vermag dies den Stärkungsaspekt, der mit der Erhöhung von Eigentumsfläche ua für den landwirtschaftlichen Betrieb der Interessenten verbunden ist, nicht zu verdrängen. Wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass die Interessenten, die die Kaufliegenschaften innerhalb der letzten 30 Jahre unentgeltlich bewirtschaftet haben, nicht einer Bestockung entgegengewirkt und Rodungsarbeiten vorgenommen hätten und dies gegen einen Aufstockungsbedarf spreche, ist auf die Ausführungen im landwirtschaftlichen Gutachten zu verweisen, wonach eine Bewirtschaftung mit Maschinen aufgrund der mangelnden Erreichbarkeit, der Geländeform der Weide und des Aufkommens des Waldes nicht möglich sowie eine Bringung aufgrund der schlechten Erschließung nur mittels Seilbahn oder Hubschrauber vorstellbar sei. Daraus folgt, dass die eingeschränkt mögliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung auf die schwierige topographische Lage der Kaufliegenschaften zurückzuführen ist und nichts mit dem Aufstockungsbedarf des Interessentenbetriebes zu tun hat. Im Übrigen sind die Interessenten bereit, die Kaufliegenschaften zum ortsüblichen Preis zu erwerben. Dass der von den Interessenten gebotene Kaufpreis von 15.000 Euro für die noch nutzbare landwirtschaftliche Fläche der Kaufliegenschaften im ortsüblichen Bereich liegt, hat der landwirtschaftliche Sachverständige fachkundig beurteilt. 5.3 Im gegebenen Zusammenhang ist es rechtlich unerheblich, ob die Grundeigentümerin (E M B) an die Interessentin überhaupt verkaufen will, weshalb dem diesbezüglichen Beweisantrag keine Folge zu gegeben war. Die Beschwerdeführerin führt im Hinblick auf den Aufstockungsbedarf ua ins Treffen, dass sich die Interessenten bei einer direkt angrenzenden Liegenschaft (EZ FFF), welche letztes Jahr verkauft worden sei, nicht auch als Interessenten gemeldet hätten. Selbst wenn eine Nichtmeldung möglicherweise ein Indiz gegen einen Aufstockungsbedarf sein kann, vermag dieser Umstand keine Zweifel an der durch den landwirtschaftlichen Sachverständigen durchgeführten Beurteilung aufkommen zu lassen. Denn, einerseits ist der Verkauf der EZ FFF in das Gutachten eingeflossen und wird die ab 2017 stattfindende Bewirtschaftung dieses Gutes im Pachtwege durch die Interessenten sogar als Indiz für den Aufstockungsbedarf gesehen. Andererseits hat der landwirtschaftliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, C M konkret zur Nichtmeldung im Hinblick auf die EZ FFF befragt zu haben. Diese habe angegeben, damals kein Interesse bekundet zu haben, weil ihr das Grundstück zu teuer gewesen sei (250.000 Euro). Dieser Grund erscheint dem Landesverwaltungsgericht plausibel, weshalb es nicht erforderlich ist, die Interessenten C und T M als Zeugen, wann ein allfälliger Aufstockungsbedarf eingetreten ist, einzuvernehmen. 5.4 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.03.1999, 97/02/0127, ausgesprochen hat, wirken die im § 6 Abs 2 Grundverkehrsgesetz umschriebenen besonderen Versagungsgründe absolut (arg.: „Die Voraussetzungen des Abs 1 sind insbesondere dann nicht erfüllt…“). Die Genehmigung ist, so der Verwaltungsgerichtshof wörtlich, jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel dann zu versagen, wenn einer der im § 6 Abs 2 Grundverkehrsgesetz normierten Versagungsgründe vorliegt.5.4 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.03.1999, 97/02/0127, ausgesprochen hat, wirken die im Paragraph 6, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz umschriebenen besonderen Versagungsgründe absolut (arg.: „Die Voraussetzungen des Absatz eins, sind insbesondere dann nicht erfüllt…“). Die Genehmigung ist, so der Verwaltungsgerichtshof wörtlich, jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel dann zu versagen, wenn einer der im Paragraph 6, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz normierten Versagungsgründe vorliegt. Im gegenständlichen Fall liegt eine taugliche und fristgerechte Mitteilung der Interessenten C und T M gemäß § 5 Abs 4 Grundverkehrsgesetz vor und sind – wie oben dargelegt wurde – auch die weiteren im § 6 Abs 2 lit g Grundverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen erfüllt.Im gegenständlichen Fall liegt eine taugliche und fristgerechte Mitteilung der Interessenten C und T M gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Grundverkehrsgesetz vor und sind – wie oben dargelegt wurde – auch die weiteren im Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, Grundverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen erfüllt. Da somit ein absoluter Versagungsgrund gemäß § 6 Abs 2 lit g Grundverkehrsgesetz vorliegt, war die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen.Da somit ein absoluter Versagungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, Grundverkehrsgesetz vorliegt, war die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen.
  6. Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür nach § 76 Abs 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.
  7. Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach Paragraph 17, VwGVG ist diese Bestimmung auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es notwendig sei, einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zu verschiedenen, näher ausgeführten, Fragen beizuziehen. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 05.12.2016 nicht mit, dass gegen die Bestellung des landwirtschaftlichen Sachverständigen DI M K Einwendungen erhoben werden würden, sondern wurde lediglich um eine zusätzliche Frage an den Sachverständigen ersucht. Der landwirtschaftliche Sachverständige hat noch vor Gutachtenserstattung darauf hingewiesen, dass mit einer Gebühr von etwa 3.000 Euro zu rechnen sein werde und wurde dies auch zu Gehör gegeben. Hierauf wurde das Gutachten vom 07.02.2017 erstellt. Die Höhe der zustehenden Gebühr des landwirtschaftlichen Sachverständigen beläuft sich insgesamt auf 3.600,79 Euro. Das Landesverwaltungsgericht hat diese Gebühr mit Beschluss festgesetzt und sie dem Sachverständigen ausbezahlt.
  8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.301.10.2016.R14

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.