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{'item': 'LVwG-411-59/2016-R3'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 24§ 29§ 13§ 5§ 8§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum20.06.2017 GeschäftszahlLVwG-411-59/2016-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, dass die Befristung und die Auflage wie folgt zu lauten haben:

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, dass die Befristung und die Auflage wie folgt zu lauten haben: „

  1. Die Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen AM, A (Code 79.03/79.04), B, EzuB und F wird bis zum 13.06.2020 befristet (amtsärztliche Kontrolle).
  2. Folgende Auflage ist einzuhalten: Ärztliche Kontrolluntersuchung bei einem Facharzt für Innere Medizin und/oder Pulmologie im Abstand von 12 Monaten. Dieser Facharzt muss die kardiale Seite bezüglich koronarer Herzerkrankung und die pulmonale Seite bezüglich obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom beurteilen. Die fachärztliche/n Stellungnahme/n ist/sind erstmalig bei der Bezirkshauptmannschaft D, Kundenservice, bis spätestens 13.06.2018 vorzulegen.“ Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „I.

§ 24Abs. 1 Z. 2 i

Vm § 5 Abs. 5 Führerscheingesetz (FSG) und § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG wird Ihnen die Lenkberechtigung hinsichtlich der Klasse/n: AM, A (Code 79.03/79.04), B, EzuB und F eingeschränkt.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Führerscheingesetz (FSG) und Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG wird Ihnen die Lenkberechtigung hinsichtlich der Klasse/n: AM, A (Code 79.03/79.04), B, EzuB und F eingeschränkt. Befristung bis: 14.10.2017 (Nachuntersuchung durch den Amtsarzt) Auflage/n: Ärztliche Kontrolluntersuchung bei einem Facharzt für Innere Medizin und Pulmologie sowie Psychiatrie in regelmäßigen Abständen und Vorlage von neuerlichen fachärztlichen Stellungnahmen in sechs Monaten. Code: 104 Die fachärztliche Stellungnahme ist erstmalig bei der Bezirkshauptmannschaft D, Kundenservice, bis spätestens 14.04.2017, vorzulegen. II.römisch zwei.

§ 24Abs.

1 Z. 1 und § 25 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG) wird Ihnen die Lenkberechtigung hinsichtlich der Klasse/n: C1, C, D1, D, EzuC1, EzuC, EzuD1 und EzuD für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 25, Absatz 2, Führerscheingesetz (FSG) wird Ihnen die Lenkberechtigung hinsichtlich der Klasse/n: C1, C, D1, D, EzuC1, EzuC, EzuD1 und EzuD für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Die Maßnahmen, welche unter Punkt I und II angeführt werden, betrifft die Lenkberechtigung für die Klasse/n AM, A (Code 79.03/79.04), B, EzuB, C1, C, D1, D, EzuC1, EzuC, EzuD1, EzuD und F welche im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft D vom 04.11.2015, Zl. 15375560, beurkundet sind. Die Maßnahmen, welche unter Punkt römisch eins und römisch zwei angeführt werden, betrifft die Lenkberechtigung für die Klasse/n AM, A (Code 79.03/79.04), B, EzuB, C1, C, D1, D, EzuC1, EzuC, EzuD1, EzuD und F welche im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft D vom 04.11.2015, Zl. 15375560, beurkundet sind. Hinweis zu Punkt I und II:Hinweis zu Punkt römisch eins und II: Zu I: Bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein unverzüglich der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Zu II:

§ 29Abs.

3 FSG ist der Führerschein unverzüglich nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D abzuliefern. Diese Verpflichtung besteht auch bei einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Paragraph 29, Absatz 3, FSG ist der Führerschein unverzüglich nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D abzuliefern. Diese Verpflichtung besteht auch bei einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid. III.römisch drei.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.“

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.“

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, im angefochtenen Bescheid würden jegliche Feststellungen fehlen, aus welchen Gründen mit einer Verschlechterung gerechnet werden müsste. Die persönliche Einschätzung des Facharztes für Kardiologie, dass er „die Eignung nur befristet erteilen würde“ sei kein Kriterium. Er führe klar aus, dass der Beschwerdeführer von kardialer Seite komplett beschwerdefrei sei, keine Herzschwäche bestehe und die Pumpleistung normal sei. Andeutungen, dass in einer gewissen Zukunft mit einer Verschlechterung konkret gerechnet werden müsse, würden sich in der fachärztlichen Stellungnahme nicht befinden. Auch würden im Arztbrief des LKH R nicht mehrfach Synkopen aufscheinen. Er habe sich am 03.11.2016 bis 04.11.2016 einer pulmologischen Untersuchung im Schlaflabor unterzogen. Im Befund vom 04.11.2016 heiße es: „Beim Auslesen der Compliancedaten zeigt sich eine regelmäßige Verwendung des Gerätes im Überwachungszeitraum vom Juni 2015 bis November
  2. Die Compliance ist ausgezeichnet, … Es ist weiterhin eine erfolgreiche Therapie gegeben. Unter regelmäßiger Verwendung des Gerätes, Nacht für Nacht, ist eine uneingeschränkte Fahrtauglichkeit des Patienten weiterhin gegeben.“ Anlass für die behördliche Überprüfung seiner Lenkberechtigung sei ein familiärer Streit gewesen, zu welchem die Polizei gerufen worden sei. Dieser habe erst im Jahr 2016 stattgefunden. Die regelmäßige verlässliche Verwendung der medizinisch seit 2009 verschriebenen Geräte zur Behandlung des Schlafapnoesyndroms würden in keinem Zusammenhang mit der behördlichen Überprüfung der Lenkeignung stehen. Auch hier seien keinerlei Anhaltspunkte für eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in konkret absehbarer Zeit vorhanden. Dafür, dass er zu seinem eigenen gesundheitlichen Nachteil das von ihm seit Jahren regelmäßig verwendete Gerät nunmehr plötzlich nicht mehr in dieser Art verwenden würde, würden jegliche Anhaltspunkte fehlen. Soweit der Facharzt für Psychiatrie meine, zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit sei es erforderlich, dass er sich weiterhin fachärztlich durch OA Dr. T B im monatlichen Intervall betreuen lasse, sei ein Zusammenhang hier mit der gesundheitlichen Lenkeigenschaft nicht erkennbar. Es würden keine rationalen Gründe vorliegen, seine Lenkberechtigung der Klasse B durch Kontrolluntersuchungen und Befristungen einzuschränken. Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er müsste nämlich die Termine für die fachärztlichen Untersuchungen frühzeitig vereinbaren, da eine beträchtliche Vorlaufzeit bestehe.
  3. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2016, Zl LVwG-411-59/2016-R3, wurde dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Auflage betreffend einer ärztlichen Kontrolluntersuchung bei einem Facharzt für Pulmologie und Vorlage einer diesbezüglichen fachärztlichen Stellungnahme in sechs Monaten aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  4. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seine Beschwerde dahingehend einschränke, als er seine Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht mehr aufrechterhalte.
  5. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seine Beschwerde dahingehend einschränke, als er seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht mehr aufrechterhalte.
  6. Folgender Sachverhalt steht fest: Aufgrund eines Vorfalles im privaten Bereich des Beschwerdeführers vom 14.05.2016 wurde gegen diesen wegen gesundheitlicher Bedenken eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Der Beschwerdeführer leidet an einer Durchblutungsstörung am Herzen und an einem mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms. Weiters liegt beim Beschwerdeführer ein Nikotinabusus, Adipositas, Erhöhung des Blutcholesterins, schwere Erhöhung der Blutfettwerte, familiäre Belastung und eine leichtgradige Zuckerkrankheit vor. Insgesamt ist beim Beschwerdeführer mit Folgekrankheiten zu rechnen und von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen.
  7. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage und des medizinischen Amtssachverständigengutachtens als erwiesen angenommen. In dem medizinischen Amtsgutachten vom 13.06.2017 wird – unter Bedachtnahme auf den testpsychologischen Befund von Mag. G M vom 10.12.2016 sowie die Facharztbefunde von Primar Dr. P C, Abteilung für Pulmologie LKH H, vom 04.11.2016 und Dr. G R, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 02.02.2017 und 24.04.2017 – Folgendes ausgeführt: „Bei Herrn D I bestehen mehrere die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränkende Erkrankungen: „Bei Herrn D römisch eins bestehen mehrere die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränkende Erkrankungen:
  8. Bei Herrn D besteht eine koronare Herzerkrankung, dies ist eine Verengung der Herzkranzarterien. Bereits im Jahre 2005 war eine Dehnung einer Herzkranzarterie (Ballondilatation) wegen zunehmender Verschlechterung der Durchblutung des Herzens erforderlich. Im Dezember 2010 musste ein sogenannter Stent, zum Offenhalten einer Herzkranzarterie und im November 2013 neuerlich ein Stent in eine Herzkranzarterie eingesetzt werden. Einen Herzinfarkt hat Herr D nie durchgemacht, die Herzleistung ist nicht eingeschränkt. Aus fachärztlich internistischer Sicht wurde vom begutachtenden Facharzt für Innere Medizin Dr. Fuchs die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen attestiert, jedoch empfohlen, diese befristet zu erteilen und an jährliche fachärztliche Kontrolluntersuchungen zu knüpfen. 2.

Gutachten vom Prim. Dr. C, Abteilung für Pulmologie des LKH H, besteht ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit einem A/H-Index von 22. Der Apnoe- Hypopnoe- Index (A/H-Index) ergibt sich aus der Summe der Atemaussetzer (Apnoe) und der Zeiten mit vermindertem Atemfluss (Hypopnoe) pro Stunde Schlaf.

Literatur ist das Schlaf- Apnoe- Syndrom mit einem A/H-Index von 5-15 als leicht, zwischen 15 und 30 als moderat und bei mehr als 30 als schwer einzustufen. Diese Begriffsbestimmung wurde auch in die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (§ 12b Abs. 4 FSG-GV) übernommen, weshalb ein mittelschweres Schlafapnoe-Syndrom vorliegt, bei dem die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur unter der Auflage von ärztlichen Kontrolluntersuchungen gegeben ist.

Literatur ist das Schlaf- Apnoe- Syndrom mit einem A/H-Index von 5-15 als leicht, zwischen 15 und 30 als moderat und bei mehr als 30 als schwer einzustufen. Diese Begriffsbestimmung wurde auch in die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (Paragraph 12 b, Absatz 4, FSG-GV) übernommen, weshalb ein mittelschweres Schlafapnoe-Syndrom vorliegt, bei dem die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur unter der Auflage von ärztlichen Kontrolluntersuchungen gegeben ist.

  1. Weiters besteht bei Herrn D eine Verhaltensstörung durch Alkohol, welche jedoch nicht das Ausmaß eines Alkoholmissbrauches oder einer Alkoholkrankheit erreicht hat.
  2. Zudem bestanden im Jugendalter Ohnmachten, sowie subjektiv wahrgenommene Schwindel-zustände, die jedoch nie zu Bewusstlosigkeiten geführt haben. Ein epileptisches Anfallsleiden kann vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. G R, ausgeschlossen werden. Aufgrund der Durchblutungsstörung am Herzen und des mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms bei zusätzlich bestehendem Risikoprofil (Nikotinabusus, Adipositas, Erhöhung der Blutcholesterins, schwere Erhöhung der Blutfettwerte, familiäre Belastung, leichtgradige Zuckerkrankheit) liegen Krankheitsbilder vor, die die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 mittelfristig einschränken oder ausschließen werden. Es werden deshalb die Auflagen des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft D wie folgt konkretisiert: ● Ärztliche Kontrolluntersuchung bei einem Facharzt für Innere Medizin und/oder Pulmologie im Abstand von 12 Monaten. Dieser Facharzt muss die kardiale Seite bezüglich koronarer Herzerkrankung und die pulmonale Seite bezüglich obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom beurteilen. Befristung: Amtsärztliche Kontrolle in 3 Jahren.“ Das Landesverwaltungsgericht folgt diesem schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Gutachten. Aufgrund des angeführten Gutachtens ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A (Code 79.03/79.04), B, EzuB und F einschränkenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden muss und dass eine Befristung der Lenkberechtigung für die angeführten Klassen auf drei Jahre sowie eine ärztliche Kontrolluntersuchung bei einem Facharzt für Innere Medizin und/oder Pulmologie im Abstand von 12 Monaten gesundheitlich begründet und im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind. 7.

§ 5

Abs 5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, aufgrund der Beobachtungsphase bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.7.

Paragraph 5, Absatz 5, FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, aufgrund der Beobachtungsphase bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 9, Absatz 5,). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 8

Abs 3 Z 2 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

§ 8

Abs 3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

Paragraph 8, Absatz 3 a, FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Nach § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung – dazu zählt auch die gesundheitliche Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken – nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken.Nach Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung – dazu zählt auch die gesundheitliche Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken – nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  3. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  4. die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken. Nach § 24 Abs 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.Nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.

§ 2

Abs 1 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung hat das ärztliche Gutachten gegebenenfalls auszusprechen:

Paragraph 2, Absatz eins, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung hat das ärztliche Gutachten gegebenenfalls auszusprechen:

  1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
  2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
  3. ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,
  4. ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.Werden in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden. § 12b. Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung lautet wie folgt: Paragraph 12 b, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung lautet wie folgt: „

(1)Personen, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

Abs. 4 besteht, darf eine Lenkberechtigung nur nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Besitzer von Lenk-berechtigungen sind auf die besonderen Risiken beim Lenken von Kraftfahrzeugen hinzuweisen„

(1)Personen, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

Absatz 4, besteht, darf eine Lenkberechtigung nur nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Besitzer von Lenk-berechtigungen sind auf die besonderen Risiken beim Lenken von Kraftfahrzeugen hinzuweisen

(2)Personen, die ein mittelschweres oder schweres Schlafapnoe-Syndrom aufweisen, kann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn
  1. sie ihren Zustand angemessen unter Kontrolle haben,
  2. eine geeignete regelmäßige Behandlung (gute Adhärenz) einhalten und
  3. sich deren übermäßige Tagesmüdigkeit, sofern eine solche vorhanden war, verbessert hat.
(3)Personen, die ein mittelschweres oder schweres Schlafapnoe-Syndrom aufweisen, ist die Lenkberechtigung unter der Auflage von ärztlichen Kontrolluntersuchungen im Abstand von drei Jahren für eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 und einem Jahr für eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 zu erteilen oder zu belassen. Dabei sind die in Abs. 2 genannten Kriterien sowie die Notwendigkeit der Fortsetzung der medizinischen Behandlung und eine weiterhin hohe Vigilanz zu beurteilen.
(3)Personen, die ein mittelschweres oder schweres Schlafapnoe-Syndrom aufweisen, ist die Lenkberechtigung unter der Auflage von ärztlichen Kontrolluntersuchungen im Abstand von drei Jahren für eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 und einem Jahr für eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 zu erteilen oder zu belassen. Dabei sind die in Absatz 2, genannten Kriterien sowie die Notwendigkeit der Fortsetzung der medizinischen Behandlung und eine weiterhin hohe Vigilanz zu beurteilen.
(4)Ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom liegt vor, wenn eine Anzahl von Apnoen und Hypnoen zwischen 15 und 29 pro Stunde vorliegen, ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, wenn mindestens 30 Apnoen und Hypnoen pro Stunde vorliegen, jeweils im Zusammenhang mit übermäßiger Tagesmüdigkeit.“ Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs 3 Z 2 FSG dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kfz führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kfz in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen sachverständigen Gutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 2000/11/0337).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kfz führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kfz in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen sachverständigen Gutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 2000/11/0337). Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegen die Voraussetzungen vor, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers

§ 24

Abs 1 Z 2 FSG zu befristen und durch eine Auflage einzuschränken.Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegen die Voraussetzungen vor, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG zu befristen und durch eine Auflage einzuschränken. Die Dauer der Befristung war zufolge der Bestimmung des § 8 Abs 3a FSG vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens neu zu berechnen. Die Neufassung des Spruchpunktes I. berücksichtigt diese Fristneusetzung.Die Dauer der Befristung war zufolge der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3 a, FSG vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens neu zu berechnen. Die Neufassung des Spruchpunktes römisch eins. berücksichtigt diese Fristneusetzung.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.411.59.2016.R3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.