← Österreich

{'item': 'LVwG-361-3/2016-R11'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum23.06.2017 GeschäftszahlLVwG-361-3/2016-R11 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde der S S GmbH, I, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Bescheid der Abgabenkommission der Marktgemeinde L vom 01.08.2016, betreffend Vergnügungssteuer für August 2015 bis November 2015, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde der S S GmbH, römisch eins, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Bescheid der Abgabenkommission der Marktgemeinde L vom 01.08.2016, betreffend Vergnügungssteuer für August 2015 bis November 2015, zu Recht erkannt: Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtener Bescheid

  1. Der Bürgermeister hat der Beschwerdeführerin für das Aufstellung oder den Betrieb von zwei Wettterminals in den Monaten August 2015 bis November 2015 Vergnügungssteuer von insgesamt 5.600 Euro vorgeschrieben. Außerdem wurde ein Säumniszuschlag von 112 Euro festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat dagegen berufen. Im angefochtenen Bescheid hat die Abgabenkommission die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß §§ 263 und 288 BAO iVm §§ 1 Abs 3, 2 Abs 3 lit l und 4 Abs 2 Gemeindevergnügungssteuergesetz sowie §§ 4, 5 und 6 der Verordnung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Wettterminals als unbegründet abgewiesen.Im angefochtenen Bescheid hat die Abgabenkommission die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 263 und 288 BAO in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz 3, 2, Absatz 3, Litera l und 4 Absatz 2, Gemeindevergnügungssteuergesetz sowie Paragraphen 4, 5 und 6 der Verordnung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Wettterminals als unbegründet abgewiesen. Beschwerde
  2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen mit näherer Begründung vorgebracht, die von der Beschwerdeführerin betriebenen Terminals seien nicht als Wettterminals im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes zu qualifizieren. Sachverhalt
  3. Die Beschwerdeführerin hat von August 2015 bis November 2015 in der Betriebsstätte Kstraße in L zwei Terminals aufgestellt und betrieben. Die Terminals waren frei zugänglich und konnten von den Kunden über den Touchscreen selbst bedient werden. Auf den Terminals konnten Wetten aufgerufen werden. Die Kunden konnten Wetten auswählen und den Wetteinsatz und den Wettgegenstand bestimmen. Die Terminals waren an einen Drucker angeschlossen, mit dem ein Wettticket ausgedruckt werden konnte. Auf dem Wettticket wurden die zuvor ausgewählten Wetten aufgeführt. Das Wettticket enthielt folgenden Vermerk: „Das ist ein unverbindlicher Wettwunsch. Gegen Vorlage und Bezahlung dieses Wettwunsches bis <Datum, Uhrzeit> erhalten Sie eine gültige Quittung“. Mit dem Ausdruck eines solchen Wetttickets wurde noch keine Wette abgeschlossen. Der Kunde konnte das Wettticket einem Lokalbediensteten vorlegen. Der Lokalbedienstete hat die auf dem Wettticket aufgeführten Wetten in ein Annahmeterminal eingegeben oder das Wettticket eingescannt. Das Annahmeterminal ist nur Lokalbediensteten zugänglich. Mit Bezahlung des Wetteinsatzes wurde eine Wette abgeschlossen. Der Kunde hat vom Lokalbediensteten darüber eine Quittung erhalten. Es wäre möglich, dass die auf dem Wettticket angeführten Wetten nicht mehr zur Verfügung stehen, z.B. wenn sich die Wettquote ändert. In diesem Fall können die auf dem Wettticket angeführten Wetten nicht abgeschlossen werden. Ein Kunde kann beim Lokalbediensteten auch dann eine Wette abschließen, wenn er vorher kein Wettticket ausgedruckt hat oder wenn die auf dem Wettticket angeführte Zeit verstrichen ist. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts
  4. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Sachverhalt wird auf Grund des Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen. Die Feststellungen zur Funktionsweise der Terminals und der Vorgangsweise beim Abschluss einer Wette ergeben sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. Seite 2,
  5. Absatz des angefochtenen Bescheides). Die Behörde hat in der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin am 20.08.2015, 23.09.2015, 27.10.2015 und am 18.11.2015 einen Lokalaugenschein durchgeführt hat und dies jeweils in einem Aktenvermerk festgehalten.Die Feststellungen zur Funktionsweise der Terminals und der Vorgangsweise beim Abschluss einer Wette ergeben sich bereits aus dem angefochtenen Bescheid vergleiche Seite 2,
  6. Absatz des angefochtenen Bescheides). Die Behörde hat in der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin am 20.08.2015, 23.09.2015, 27.10.2015 und am 18.11.2015 einen Lokalaugenschein durchgeführt hat und dies jeweils in einem Aktenvermerk festgehalten. Die Beschwerdeführerin hat diesen Feststellungen weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich widersprochen (strittig ist lediglich die rechtliche Qualifikation der Terminals als Wettterminals). Die Feststellungen entsprechen auch den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung; diese Ausführungen decken sich – wie der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – mit den Wahrnehmungen der Behörde. Im Behördenakt befindet sich eine Kopie eines Wetttickets vom 23.9.2015; darauf ist insbesondere der Vermerk ersichtlich, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Wettwunsch handle (vgl. Aktenvermerk vom 23.09.2015).Im Behördenakt befindet sich eine Kopie eines Wetttickets vom 23.9.2015; darauf ist insbesondere der Vermerk ersichtlich, dass es sich lediglich um einen unverbindlichen Wettwunsch handle vergleiche Aktenvermerk vom 23.09.2015).
  7. In der mündlichen Verhandlung wurde die Einholung eines EDV-technischen Sachverständigengutachtens beantragt, und zwar zum Beweis dafür, dass am Kundengerät nicht verbindlich Wettgegenstand und Wetteinsatz bestimmt werden können. Auch ohne Gutachten konnte festgestellt werden, dass ein Kunde ohne Aufsuchen eines Lokalbediensteten keine Wette abschließen kann, auch wenn er zuvor am Kundengerät (Terminal) den Wetteinsatz und den Wettgegenstand festgelegt hat. Weitere Feststellungen zur Unverbindlichkeit der Festlegungen am Kundengerät waren nicht erforderlich. Ein weiteres Gutachten zu dieser Frage war daher nicht erforderlich. Maßgebliche Rechtsvorschriften
  8. Das Gesetz über die Erhebung einer Gemeindesteuer vom Aufwand für Vergnügungen (Gemeindevergnügungssteuergesetz), LGBl.Nr. 49/1969, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 12/2012, lautet auszugsweise:
  9. Das Gesetz über die Erhebung einer Gemeindesteuer vom Aufwand für Vergnügungen (Gemeindevergnügungssteuergesetz), LGBl.Nr. 49 aus 1969,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 12 aus 2012,, lautet auszugsweise: „§ 1 Steuerberechtigung, Höhe der Steuer

(1)Die Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Beschluss der Gemeindevertretung Lustbarkeitsabgaben ausschreiben, haben diese Steuer (Vergnügungssteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(2)und
(3)… § 2Paragraph 2 Steuergegenstand
(1)Vergnügungen im Sinne des § 1 sind Veranstaltungen, welche geeignet erscheinen, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen. ...
(1)Vergnügungen im Sinne des Paragraph eins, sind Veranstaltungen, welche geeignet erscheinen, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen. ...
(2)...
(3)Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 insbesondere:
(3)Vergnügungen im Sinne des Absatz eins, sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, insbesondere:
  1. a)bis
  2. k)…;
  3. l)das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals. … § 4Paragraph 4 Steuerpflicht
(1)...
(2)Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person steuerpflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste. … § 6Paragraph 6 Berechnung der Steuer
(1)Die Steuer ist nach dem Eintrittsgeld zu berechnen. Die Steuer für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist pauschal für jeden Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt ist oder betrieben wird, festzulegen; die Steuer für jeden einzelnen Wettterminal darf höchstens 700 Euro im Kalendermonat betragen.
(2)bis
(7)… ... § 9Paragraph 9 Festsetzung und Entrichtung
(1)Die Steuerschuld entsteht mit der Entgegennahme des Eintrittsgeldes oder mit dem Aufstellen oder dem Betrieb des Wettterminals. Falls Eintrittsgelder zurückerstattet werden, vermindert sich die Steuerschuld um den zurückerstatteten Betrag.
(2)bis
(4)
(5)Die ausgewiesene Steuer ist spätestens bei Vorlage der Steuererklärung ohne weitere Aufforderung an die Gemeinde zu entrichten. Die Steuer für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist von der steuerpflichtigen Person für jeden Kalendermonat bis zum
  1. des Folgemonats an die Gemeinde zu entrichten.“
  2. Die Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde L vom 10.03.2011 über die Erhebung einer Vergnügungssteuer aus Wettterminals lautet auszugsweise: „§ 1 Einhebung der Steuer Die Marktgemeinde L hebt ab dem
  3. April 2011 eine Vergnügungssteuer auf Wettterminals ein. § 2Paragraph 2 Steuergegenstand Der Steuer unterliegen das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes. … § 3Paragraph 3 Entstehen der Steuerschuld Die Steuerschuld entsteht mit dem Aufstellen oder dem Betrieb des Wettterminals. § 4Paragraph 4 Höhe der Steuer Die Steuer beträgt 700 € pro Wettterminal und Kalendermonat, in dem das Wettterminal, wenn auch nur zeitweise, aufgestellt oder betrieben wird. § 5Paragraph 5 Steuerpflicht und Haftung 1) Die Steuerpflicht trifft jene Person, die für das Aufstellen und den Betrieb von Wettterminals eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste. 2) und 3 ) … § 6Paragraph 6 Entrichtung der Steuer 1) Die Steuer ist für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals von der steuerpflichtigen Person für jeden Kalendermonat bis zum
  4. des Folgemonats an die Gemeinde zu entrichten. … 2) …“.
  5. Das Wettengesetz, LGBl.Nr. 18/2003, zuletzt geändert LGBl.Nr. 44/2013, lautet auszugsweise:
  6. Das Wettengesetz, LGBl.Nr. 18 aus 2003,, zuletzt geändert LGBl.Nr. 44 aus 2013,, lautet auszugsweise: „§ 1 Geltungsbereich, Begriffe
(1)....
(2)Wettunternehmer ist, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).
(3)...
(4)Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Betriebsstätte im Sinne des ersten Satzes ermöglicht, gilt als Betriebsstätte jener Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt.
(5)Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.
(6)bis
(8)… § 2Paragraph 2 Bewilligungs- und Anzeigepflicht
(1)Die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2)...“. Rechtliche Beurteilung
  1. Das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals unterliegt der Vergnügungssteuer. Die Vergnügungssteuer beträgt 700 € pro Wettterminal und Kalendermonat. Steuerpflichtig ist jene Person, die dafür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste. Die Steuer ist für jeden Kalendermonat bis zum
  2. des Folgemonats an die Gemeinde zu entrichten. Die Beschwerdeführerin hat von August 2015 bis November 2015 in der Betriebsstätte Kstraße in L zwei Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes aufgestellt und betrieben. Das Aufstellen oder der Betrieb eines Wettterminals bedarf einer Bewilligung nach dem Wettengesetz (vgl VwGH 21.08.2014, Zl Ro 2014/17/0033). Die Beschwerdeführerin hat von August 2015 bis November 2015 in der Betriebsstätte Kstraße in L zwei Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes aufgestellt und betrieben. Das Aufstellen oder der Betrieb eines Wettterminals bedarf einer Bewilligung nach dem Wettengesetz vergleiche VwGH 21.08.2014, Zl Ro 2014/17/0033). Die Beschwerdeführerin hätte daher monatlich Vergnügungssteuer in der Höhe von 1.400 Euro (2 x 700 Euro) an die Gemeinde abführen müssen. Die Marktgemeinde hat daher zu Recht Vergnügungssteuer von insgesamt 5.600 Euro vorgeschrieben (4 Monate x 1.400 Euro) und gemäß § 217 BAO einen Säumniszuschlag von 2 % festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hätte daher monatlich Vergnügungssteuer in der Höhe von 1.400 Euro (2 x 700 Euro) an die Gemeinde abführen müssen. Die Marktgemeinde hat daher zu Recht Vergnügungssteuer von insgesamt 5.600 Euro vorgeschrieben (4 Monate x 1.400 Euro) und gemäß Paragraph 217, BAO einen Säumniszuschlag von 2 % festgesetzt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat bestritten, dass die von ihr aufgestellten Terminals Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes sind. In der Beschwerde (vgl. Pkt. 4.3) wurde dazu insbesondere Folgendes ausgeführt:
  4. Die Beschwerdeführerin hat bestritten, dass die von ihr aufgestellten Terminals Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes sind. In der Beschwerde vergleiche Pkt. 4.3) wurde dazu insbesondere Folgendes ausgeführt: „Das Angebot des Wettkunden zum Abschluss der Wette geht dem Wettunternehmer erst am Annahmeterminal zu, wo der Wettkunde seinen Wettwunsch in Form eines Angebots dem dort tätigen Personal bekannt gibt. Erst und ausschließlich hierin ist ein annahmefähiges Offert zu erblicken, da auch der endgültige Bindungswille zum Ausdruck kommt. Hingegen ist dieses Erfordernis eines endgültigen Bindungswillens bei Eingabe in eine technische Einrichtung nicht erfüllt, zumal dadurch das Angebot des Kunden dem Empfänger nicht zugeht. Durch Eingabe und Ausdrucken eines „Tickets“ entsteht keine nach außen tretende Wirkung. … Eine Qualifikation als Webterminal wäre nur dann zulässig, wenn es dem Wettkunden möglich wäre … Wettgegenstand und Wetteinsatz an der technischen Einrichtung auszuwählen und an dieser auch an den Wettunternehmer zu übermitteln, sodass dieser dasselbe ohne weiteres Zutun des Wettkunden annehmen könnte, was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist.“ Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
  5. Ein Wettterminal ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Das wesentliche Merkmal eines Wettterminals liegt in seiner Eignung, einer Person unmittelbar – dh grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte – die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Diese Eignung ist gegeben, wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz (selbst) bestimmen kann. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn das Terminal ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird und in einem Bereich aufgestellt ist, der für den Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist. Es reicht die abstrakte Eignung zur Wettteilnahme, um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden.
  6. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich mit jenem vergleichen, der dem Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2015, Zl 2013/17/0847, zugrunde liegt. Damals ging es um ein Terminal, bei dem am Bildschirm angezeigt wurde: „Bitte Aufsicht rufen, um die Wette abzuschließen“. Auch im damaligen Fall hat der Kunde allein durch das Festlegen des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes am Terminal noch kein verbindliches Angebot gelegt. Ein annahmefähiges Offert des Wettkunden lag erst dann vor, wenn er einen Lokalbediensteten gerufen hat. Erst dann hat der Wettkunde seinen endgültigen Bindungswillen zum Ausdruck gebracht. Dennoch hat der VwGH diesen Hinweis lediglich als eine technisch nicht erforderliche Zwischenschaltung des Lokalbetreibers zur Bezahlung des Wetteinsatzes im Vorhinein angesehen und den Terminal als Wettterminal qualifiziert. Dasselbe gilt für den vorliegenden Fall, kann es doch keine Rolle spielen, ob der Lokalbedienstete den Kunden oder der Kunde den Lokalbediensteten aufsucht.
  7. Es spielt auch keine Rolle, dass der Lokalbedienstete die Bezahlung des Wetteinsatzes und den Abschluss der Wette an einem anderen Terminal vornimmt als an jenem, an dem der Wettkunde zuvor den Wetteinsatz und den Wettgegenstand festgelegt hat. Auch in diesem Fall dient das Einschalten des Betreibers bloß der Entrichtung des Entgelts und es sind die dem Zahlungsvorgang vorangehende Festlegung des Wettgegenstands und die Auswahl des Wetteinsatzes davon nicht betroffen.
  8. Dass es möglich ist, dass die vom Kunden am Terminal ausgewählte Wette in dieser Form nicht mehr zur Verfügung steht, schadet nicht. In diesem Fall schließt der Kunde eben keine Wette ab, oder er schließt eine andere Wette direkt beim Lokalbediensteten ohne Wettterminal ab. Das ändert aber nichts daran, dass in all jenen Fällen, in denen es zu keiner Änderung kommt, die Wette über ein Wettterminal abgeschlossen wird, da die vorangehende Festlegung des Wettgegenstands und des Wetteinsatzes an einem Wettterminal erfolgt ist. Unzulässigkeit der Revision
  9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.361.3.2016.R11

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.