GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Tatzeit „12.10.2016 bis 20.10.2016“ durch die Tatzeit „11.10.2016“ zu ersetzten ist.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Tatzeit „12.10.2016 bis 20.10.2016“ durch die Tatzeit „11.10.2016“ zu ersetzten ist.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 400 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 400 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T T GmbH, F, S zu verantworten, dass diese Arbeitgeberin für nachstehende Arbeitnehmer/innen nach der Aufforderung durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) die geforderten Lohnunterlagen nicht rechtzeitig an die VGKK übermittelt hat, obwohl ein Arbeitgeber
2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) dazu verpflichtet ist, die vom Krankenversicherungsträger
2 AVRAG angeforderten Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T T GmbH, F, S zu verantworten, dass diese Arbeitgeberin für nachstehende Arbeitnehmer/innen nach der Aufforderung durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) die geforderten Lohnunterlagen nicht rechtzeitig an die VGKK übermittelt hat, obwohl ein Arbeitgeber
Paragraph 7 g, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) dazu verpflichtet ist, die vom Krankenversicherungsträger
Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG angeforderten Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden. Sie wurden mit nachweislich zugestelltem Schreiben der VGKK vom 5.10.2016 dazu aufgefordert, Lohnunterlagen für Ihre Arbeitnehmer (Arbeitsvertrag/Dienstzettel; Lohnzettel, Auszahlungsbelege, Banküberweisungsbelege; Lohnaufzeichnungen; Arbeitszeitaufzeichnungen; Unterlagen betreffend der Lohneinstufung) bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktags ab Erhalt des Schreibens an die VGKK abzusenden. Bis zumindest zum 20.10.2016 erfolgte keine Reaktion Ihrerseits. Sie wurden mit nachweislich zugestelltem Schreiben der VGKK vom 5.10.2016 dazu aufgefordert, Lohnunterlagen für Ihre Arbeitnehmer (Arbeitsvertrag/Dienstzettel; Lohnzettel, Auszahlungsbelege, Banküberweisungsbelege; Lohnaufzeichnungen; Arbeitszeitaufzeichnungen; Unterlagen betreffend der Lohneinstufung) bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktags ab Erhalt des Schreibens an die VGKK abzusenden. Bis zumindest zum 20.10.2016 erfolgte keine Reaktion Ihrerseits. , 1. Arbeitnehmer/In: K R 2. Arbeitnehmer/In: T CArbeitnehmer/In: T C, 3. Arbeitnehmer/In: C M 4. Arbeitnehmer/In: L IArbeitnehmer/In: L römisch eins Tatzeit: 12.10.2016 bis 20.10.2016 Tatort: Dornbirn, Jahngasse 4 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 500,00 33 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 2 500,00 33 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 3 500,00 33 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 4 500,00 33 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 200,00 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 2.200,00 (…)“
Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und § 7g Abs 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes aufgefordert, die zur Durchführung dieser Überprüfung erforderlichen Lohnunterlagen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Kopien der Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages ab Erhalt des Schreibens (der Aufforderung) an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse abzusenden sind. In weiterer Folge wurden im Schreiben die Dienstnehmer, die erforderlichen Unterlagen sowie die Zeiträume angeführt, für welche die Unterlagen vorzulegen sind. Schließlich wurde im Schreiben darauf hingewiesen, dass bei Nichtübermittlung der bezeichneten Unterlagen eine Verwaltungsübertretung vorliegt, die
Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist. Dieses Schreiben wurde an die genannte Firma gerichtet und konnte am 06.10.2016 nicht zugestellt werden (Zustellversuch). In weiterer Folge wurde an der Abgabenstelle (Adresse der Firma) eine Verständigung über die Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) zurückgelassen und auf dieser der Beginn der Abholfrist mit dem 07.10.2016 festgelegt.Mit Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 05.10.2016 wurde die Firma T T GmbH, S, F, zur Abklärung des Beschäftigungsausmaßes und der Entlohnung von Dienstnehmern
Paragraph 42, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 7 g, Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes aufgefordert, die zur Durchführung dieser Überprüfung erforderlichen Lohnunterlagen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Kopien der Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages ab Erhalt des Schreibens (der Aufforderung) an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse abzusenden sind. In weiterer Folge wurden im Schreiben die Dienstnehmer, die erforderlichen Unterlagen sowie die Zeiträume angeführt, für welche die Unterlagen vorzulegen sind. Schließlich wurde im Schreiben darauf hingewiesen, dass bei Nichtübermittlung der bezeichneten Unterlagen eine Verwaltungsübertretung vorliegt, die
Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist. Dieses Schreiben wurde an die genannte Firma gerichtet und konnte am 06.10.2016 nicht zugestellt werden (Zustellversuch). In weiterer Folge wurde an der Abgabenstelle (Adresse der Firma) eine Verständigung über die Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) zurückgelassen und auf dieser der Beginn der Abholfrist mit dem 07.10.2016 festgelegt. Die von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse angeforderten Lohnunterlagen wurden erstmals am 21.10.2016 bei der Außenstelle F der Vorarlberger Gebietskrankenkasse von der Beschwerdeführerin persönlich abgegeben. Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin der Firma T T GmbH, S, F. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2017, als erwiesen angenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte der obige Sachverhalt bestätigt werden. So hat sich ergeben, dass am 21.10.2016 erstmals Unterlagen bei der Außenstelle F der Vorarlberger Gebietskrankenkasse von der Beschwerdeführerin persönlich abgegeben worden sind. Des Weiteren handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die Gesellschafterin als auch Geschäftsführerin der genannten Firma. Es ist daher vom obigen Sachverhalt auszugehen. 5.
F BGBl I Nr 44/2016, ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.5.
Paragraph 7 g, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
F BGBl I Nr 44/2016, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs 1 oder § 7f Abs 1 Z 3 nicht übermittelt. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs 2 oder § 7h Abs 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt. Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass das gegenständliche Aufforderungsschreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) vom 05.10.2016 nach Zustellversuch am 06.10.2016 (Donnerstag) bei der Post hinterlegt wurde und die Abholfrist des hinterlegten Schreibens mit dem 07.10.2016 (Freitag) begonnen hat. Des Weiteren hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin erstmalig am 21.10.2016 Unterlagen persönlich bei der Außenstelle F der VGKK abgegeben hat.
G) gelten Dokumente mit dem ersten Tag der Frist, an welchem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. So ergibt sich, dass der erste Werktag der Frist, die bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags dauert,
Abs 2 AVRAG, welcher auf den 07.10.2016 (Freitag) folgt, Samstag der 08.10.2016 gewesen ist. Somit war der zweite Werktag der genannten Frist der 10.10.2016 (Montag). Da von der Beschwerdeführerin erst mit 21.10.2016 Unterlagen bei der Außenstelle F der VGKK abgegeben worden sind, hat sie die Frist
Abs 2 AVRAG jedenfalls nicht eingehalten, womit sie zu Recht bestraft worden ist.
Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG) gelten Dokumente mit dem ersten Tag der Frist, an welchem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. So ergibt sich, dass der erste Werktag der Frist, die bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags dauert,
Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG, welcher auf den 07.10.2016 (Freitag) folgt, Samstag der 08.10.2016 gewesen ist. Somit war der zweite Werktag der genannten Frist der 10.10.2016 (Montag). Da von der Beschwerdeführerin erst mit 21.10.2016 Unterlagen bei der Außenstelle F der VGKK abgegeben worden sind, hat sie die Frist
Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG jedenfalls nicht eingehalten, womit sie zu Recht bestraft worden ist. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass sie handelsrechtliche Geschäftsführerin der T T GmbH sein solle, bis zum Beweis des Gegenteils bestritten werde, sie die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht zu verantworten habe, sie sämtliche behördliche Auflagen rechtzeitig und vollständig erfüllt habe, die angeforderten Unterlagen rechtzeitig und vollständig der VGKK übermittelt worden seien und dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, dass tatsächlich der vertraglich vereinbarte Lohn nicht zur Auszahlung gelangt sei. Dazu ist auszuführen, dass sich vorliegend ergibt, dass die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin der T T GmbH ist, womit diese auch die hier vorliegenden Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wurden die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der zweitägigen Frist
Was das Vorbringen betrifft, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, dass tatsächlich der vertraglich vereinbarte Lohn nicht zur Auszahlung gelangt sei, so übersieht die Beschwerdeführerin, dass es vorliegend nicht darum geht, dass eine Unterentlohnung
dem AVRAG der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, sondern dass die aufgrund des Aufforderungsschreibens der VGKK vom 05.10.2016 angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist des § 7g Abs 2 AVRAG abgesendet worden sind.Dazu ist auszuführen, dass sich vorliegend ergibt, dass die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin der T T GmbH ist, womit diese auch die hier vorliegenden Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wurden die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der zweitägigen Frist
Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG der VGKK übermittelt bzw an diese abgesendet. Was das Vorbringen betrifft, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, dass tatsächlich der vertraglich vereinbarte Lohn nicht zur Auszahlung gelangt sei, so übersieht die Beschwerdeführerin, dass es vorliegend nicht darum geht, dass eine Unterentlohnung
dem AVRAG der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, sondern dass die aufgrund des Aufforderungsschreibens der VGKK vom 05.10.2016 angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist des Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG abgesendet worden sind. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass das Schreiben der VGKK vom 05.10.2016 ihr nicht rechtsgültig zugestellt worden sei, es sich gegenständlich um eine Zustellung iSd Strafrechtes handeln würde, die Beschwerdeführerin entweder am
G BGBl Nr 200/1982, idF BGBl I Nr 5/2008, ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, so das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008,, ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, so das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Abs 2 leg cit ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Absatz 2, leg cit ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Abs 3 leg cit ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Absatz 3, leg cit ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Das hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 Zustellgesetz; dazu siehe VwGH 20.03.2009, 2008/02/0139).Das hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz; dazu siehe VwGH 20.03.2009, 2008/02/0139). Für das Wirksamwerden der (rechtmäßigen) Zustellung der Hinterlegung ist der Zeitpunkt des Zukommens der Hinterlegungsanzeige irrelevant (dazu siehe VwGH 23.02.1994, 93/09/0462). Eine rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung einer Zustellung; auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung kommt es nicht an (dazu siehe VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Ein hinterlegtes Dokument gilt dann nicht mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder (bei einer juristischen Person) deren Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Im vorliegenden Fall wurde durch die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie bzw ihr Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen hätte können. Ein hinterlegtes Dokument gilt dann nicht mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder (bei einer juristischen Person) deren Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Im vorliegenden Fall wurde durch die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie bzw ihr Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen hätte können. Sieht man nun den vorliegenden Sachverhalt, wonach an der Adresse der genannten Firma, deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, am 06.10.2016 das gegenständliche Aufforderungsschreiben vom 05.10.2016 nicht zugestellt werden konnte und daher eine Verständigung über die Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) mit dem Beginn der Abholfrist an der Abgabenstelle hinterlassen wurde, ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung mit dem 07.10.2016 auszugehen; eine Abwesenheit von der Abgabestelle des Empfänger bzw des Vertreters im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG wurde durch die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Bei der Zustellung durch Hinterlegung kommt es – wie bereits die VGKK in ihrer Stellungnahme vom 06.06.2017 ausgeführt hat – nicht darauf an, dass der jeweilige Empfänger tatsächlich Kenntnis von dieser Zustellung durch Hinterlegung erlangt hat. Warum der § 17 Abs 3 ZustG vorliegend nicht angewendet werden könnte, hat die Beschwerdeführerin nicht konkretisieren können. Dass es im gegenständlichen Fall maßgeblich auf eine faktische Zustellung – wohl gemeint, das tatsächliche Zukommen des Aufforderungsschreibens in die Hände der Beschwerdeführerin – ankommen könnte, kann nicht nachvollzogen werden. Erst recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 17 Abs 3 ZustG ausschließlich für eine etwaige Fristberechnung für ein Rechtsmittel gelten könnte.Sieht man nun den vorliegenden Sachverhalt, wonach an der Adresse der genannten Firma, deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, am 06.10.2016 das gegenständliche Aufforderungsschreiben vom 05.10.2016 nicht zugestellt werden konnte und daher eine Verständigung über die Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) mit dem Beginn der Abholfrist an der Abgabenstelle hinterlassen wurde, ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung mit dem 07.10.2016 auszugehen; eine Abwesenheit von der Abgabestelle des Empfänger bzw des Vertreters im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wurde durch die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Bei der Zustellung durch Hinterlegung kommt es – wie bereits die VGKK in ihrer Stellungnahme vom 06.06.2017 ausgeführt hat – nicht darauf an, dass der jeweilige Empfänger tatsächlich Kenntnis von dieser Zustellung durch Hinterlegung erlangt hat. Warum der Paragraph 17, Absatz 3, ZustG vorliegend nicht angewendet werden könnte, hat die Beschwerdeführerin nicht konkretisieren können. Dass es im gegenständlichen Fall maßgeblich auf eine faktische Zustellung – wohl gemeint, das tatsächliche Zukommen des Aufforderungsschreibens in die Hände der Beschwerdeführerin – ankommen könnte, kann nicht nachvollzogen werden. Erst recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ausschließlich für eine etwaige Fristberechnung für ein Rechtsmittel gelten könnte. Es handelt sich vorliegend bei der
Abs 2 AVRAG festgelegten Frist, wonach die erforderlichen angeforderten Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind, um eine sehr kurze Frist. Dies ergibt sich vor allem aus den Schutzzwecken des AVRAG, wonach die Arbeitnehmer/innen vor Unterentlohnung geschützt werden sollen und ein fairer Wettbewerb zwischen den Unternehmungen gewährleistet werden soll. In dieser kurzen Frist sollen vom jeweiligen Unternehmen die benötigten Unterlagen vorgelegt werden können. Es handelt sich dabei eben nicht um Unterlagen, die erst erstellt werden müssen, sondern, welche in einem ordnungsgemäß geführten Unternehmen jederzeit abgerufen und daher in dieser kurzen Frist der jeweiligen Behörde zur Verfügung gestellt werden können. Mit dieser kurzen Frist sollen daher auch mögliche Manipulationen der angeforderten Unterlagen vermieden werden. Im Gegensatz zu einem Rechtsmittel, für welches aus nachvollziehbaren Gründen längere Fristen vom Gesetzgeber vorgesehen worden sind, ist daher die Vorlage von Unterlagen durch die im § 7g Abs 2 AVRAG vorgegebene Frist einem Unternehmen zumutbar und unter normalen Umständen möglich. Vorliegend handelt es sich um die Firma T T GmbH, F, S, deren Geschäftsführerin als auch Gesellschafterin die Beschwerdeführerin ist. Wenn daher an dieses Unternehmen ein Schreiben im Rahmen des ZustG ordnungsgemäß ergeht, aus welchem sich ein Handeln innert einer vom Gesetzgeber
Abs 2 AVRAG maßgeblichen Frist ergibt, kann das Landesverwaltungsgericht darin keine Rechtswidrigkeit erkennen. Es kommt daher entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht auf die faktische tatsächliche Zustellung des Aufforderungsschreibens vom 05.10.2016 an die Beschwerdeführerin an, sondern gilt auch für dieses Schreiben der Behörde das ZustG. Ansonsten hätte es der jeweilige Adressat eines wie hier vorliegenden behördlichen Schreibens selbst in der Hand, die Zustellung einer derartigen Aufforderung nach seinem Belieben abzuwenden, womit schlussendlich dem Gesetzeszweck des AVRAG nicht nachgekommen werden könnte bzw dieser ausgehebelt würde.Es handelt sich vorliegend bei der
Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG festgelegten Frist, wonach die erforderlichen angeforderten Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind, um eine sehr kurze Frist. Dies ergibt sich vor allem aus den Schutzzwecken des AVRAG, wonach die Arbeitnehmer/innen vor Unterentlohnung geschützt werden sollen und ein fairer Wettbewerb zwischen den Unternehmungen gewährleistet werden soll. In dieser kurzen Frist sollen vom jeweiligen Unternehmen die benötigten Unterlagen vorgelegt werden können. Es handelt sich dabei eben nicht um Unterlagen, die erst erstellt werden müssen, sondern, welche in einem ordnungsgemäß geführten Unternehmen jederzeit abgerufen und daher in dieser kurzen Frist der jeweiligen Behörde zur Verfügung gestellt werden können. Mit dieser kurzen Frist sollen daher auch mögliche Manipulationen der angeforderten Unterlagen vermieden werden. Im Gegensatz zu einem Rechtsmittel, für welches aus nachvollziehbaren Gründen längere Fristen vom Gesetzgeber vorgesehen worden sind, ist daher die Vorlage von Unterlagen durch die im Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG vorgegebene Frist einem Unternehmen zumutbar und unter normalen Umständen möglich. Vorliegend handelt es sich um die Firma T T GmbH, F, S, deren Geschäftsführerin als auch Gesellschafterin die Beschwerdeführerin ist. Wenn daher an dieses Unternehmen ein Schreiben im Rahmen des ZustG ordnungsgemäß ergeht, aus welchem sich ein Handeln innert einer vom Gesetzgeber
Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG maßgeblichen Frist ergibt, kann das Landesverwaltungsgericht darin keine Rechtswidrigkeit erkennen. Es kommt daher entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht auf die faktische tatsächliche Zustellung des Aufforderungsschreibens vom 05.10.2016 an die Beschwerdeführerin an, sondern gilt auch für dieses Schreiben der Behörde das ZustG. Ansonsten hätte es der jeweilige Adressat eines wie hier vorliegenden behördlichen Schreibens selbst in der Hand, die Zustellung einer derartigen Aufforderung nach seinem Belieben abzuwenden, womit schlussendlich dem Gesetzeszweck des AVRAG nicht nachgekommen werden könnte bzw dieser ausgehebelt würde. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. 6.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzwecke der gegenständlich
AVRAG zur Anwendung kommenden Bestimmungen sind insbesondere, den Schutz der Arbeitnehmer vor Unterentlohnung sicherzustellen und zwischen den Unternehmungen einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Diesen Schutzzwecken hat die Beschwerdeführerin nicht unerheblich zuwidergehandelt. Es wurden weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe berücksichtigt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu Ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 2.000 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die Geschäftsführerin und Gesellschafterin des gegenständlichen Unternehmens ist, gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass diese jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson. Aufgrund der erstmaligen Bestrafung der Beschwerdeführerin
Abs 1 AVRAG ist der erste Strafsatz der genannten Norm anzuwenden, womit für jede/n Arbeitnehmer/in eine Strafe von 500 Euro bis zu 5.000 Euro zu verhängen ist. Es wurden jeweils (pro Arbeitnehmer/in) Mindeststrafen verhängt.Aufgrund der erstmaligen Bestrafung der Beschwerdeführerin
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG ist der erste Strafsatz der genannten Norm anzuwenden, womit für jede/n Arbeitnehmer/in eine Strafe von 500 Euro bis zu 5.000 Euro zu verhängen ist. Es wurden jeweils (pro Arbeitnehmer/in) Mindeststrafen verhängt. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass die Strafe überhöht sei und nicht ihren Einkommensverhältnissen entsprechen würde bzw das Strafmaß auf das gesetzliche Mindestmaß zu reduzieren sei. Es wurde bereits ausgeführt, dass vorliegend die Mindeststrafen je Arbeitnehmer/in gegenüber der Beschwerdeführerin verhängt worden sind. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Herabsetzung der Mindeststrafe
G – außerordentliches Milderungsrecht – beantragt hat.Es wurde bereits ausgeführt, dass vorliegend die Mindeststrafen je Arbeitnehmer/in gegenüber der Beschwerdeführerin verhängt worden sind. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Herabsetzung der Mindeststrafe
Paragraph 20, VStG – außerordentliches Milderungsrecht – beantragt hat.
G iVm § 38 VwGVG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Paragraph 20, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Der § 20 VStG räumt dem Verwaltungsgericht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (dazu siehe VwGH 02.09.1992, 92/02/0150).Der Paragraph 20, VStG räumt dem Verwaltungsgericht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (dazu siehe VwGH 02.09.1992, 92/02/0150). Im vorliegenden Fall sind weder Milderungsgründe hervorgekommen, welche etwaige Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen könnten, noch ist die Beschwerdeführerin Jugendliche, womit § 20 VStG vorliegend nicht zur Anwendung kommt.Im vorliegenden Fall sind weder Milderungsgründe hervorgekommen, welche etwaige Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen könnten, noch ist die Beschwerdeführerin Jugendliche, womit Paragraph 20, VStG vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die vorgeworfene Tat sowie ihr Verschulden gering seien. Es würden sämtliche Voraussetzungen für die Einstellung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorliegen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die vorgeworfene Tat sowie ihr Verschulden gering seien. Es würden sämtliche Voraussetzungen für die Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorliegen.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der beschuldigten Person gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der beschuldigten Person gering sind.
G kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs 1 VStG insbesondere die bisher im § 21 Abs 1 VStG enthaltene Bestimmung an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprechen im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, „wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind“, besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwirft, gelöst werden können, sodass es keiner neuen Leitlinie höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf (dazu siehe VwGH 05.05.2014, Ro 2014/03/0052).In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 wird erläutert, dass mit dem neu formulierten Paragraph 45, Absatz eins, VStG insbesondere die bisher im Paragraph 21, Absatz eins, VStG enthaltene Bestimmung an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprechen im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, „wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind“, besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwirft, gelöst werden können, sodass es keiner neuen Leitlinie höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf (dazu siehe VwGH 05.05.2014, Ro 2014/03/0052). Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG (nunmehr § 45 Abs 1 Z 4 VStG) ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden iSd § 21 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (dazu siehe VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066). Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG (nunmehr Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden iSd Paragraph 21, VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (dazu siehe VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie betreffend vier im Straferkenntnis näher bezeichnen Dienstnehmer nicht innerhalb der
Abs 2 AVRAG festgesetzten Frist die angeforderten Unterlagen der Post zur Übersendung übergeben hat bzw abgesendet hat. Sieht man nun diesen Sachverhalt, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend von geringem Verschulden ausgegangen werden kann, da das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Schon aus diesem Grunde war eine Ermahnung nicht möglich.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie betreffend vier im Straferkenntnis näher bezeichnen Dienstnehmer nicht innerhalb der
Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG festgesetzten Frist die angeforderten Unterlagen der Post zur Übersendung übergeben hat bzw abgesendet hat. Sieht man nun diesen Sachverhalt, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend von geringem Verschulden ausgegangen werden kann, da das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Schon aus diesem Grunde war eine Ermahnung nicht möglich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.