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{'item': 'LVwG-318-011/R6-Ü-2014'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 42§ 18

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum30.06.2017 GeschäftszahlLVwG-318-011/R6-Ü-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis I.römisch eins. Das Landesverwaltungsgeri

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Birgit König über die Beschwerde des Dr. R M V, vertreten durch die Weh Rechtsanwälte GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde L vom 14.12.2012, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Birgit König über die Beschwerde des Dr. R M römisch fünf, vertreten durch die Weh Rechtsanwälte GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde L vom 14.12.2012, zu Recht erkannt:

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid nach Maßgabe der vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen sowie der ergänzenden Feststellungen zum Sachverhalt im folgenden Punkt 4. bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid nach Maßgabe der vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen sowie der ergänzenden Feststellungen zum Sachverhalt im folgenden Punkt 4. bestätigt. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Zum bisherigen Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 11.08.2010 beantragten E und U G die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Geräteeinstellhalle mit überdachtem Mistlager und „Funktionsänderungen im Bestand“ auf den GST-NRN XXX und YYY, KG L.Mit Eingabe vom 11.08.2010 beantragten E und U G die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Geräteeinstellhalle mit überdachtem Mistlager und „Funktionsänderungen im Bestand“ auf den GST-NRN römisch 30 und YYY, KG L. Nach den eingereichten Plänen ist ein Neubau geplant, bestehend aus einem Geräteeinstellraum für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge, einer Geräteeinstellhalle und einem überdachten Mistlager. Ferner sollen ein Durchfahrtsbereich zum Innenhof, ein Stroh- und Heulager, zwei Geräteinstellräume nur für Kleingeräte (keine kraftstoffbetriebenen Fahrzeuge) und ein Vordach bewilligt werden. Nutzungsänderungen sollen stattfinden von einem Verkaufsladen zu einem rollstuhlgerechten Doppelzimmer, von einem Wintergarten zu einem Hofladen „neu“ und von einem weiteren Raum zum „Mehrfunktionswirtschaftsraum 2“. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 20.03.2012 wurde die beantragte Baubewilligung unter der Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Nachbarn H V wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde L vom 14.12.2012 keine Folge gegeben.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Nachbarn H römisch fünf wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde L vom 14.12.2012 keine Folge gegeben. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Nachbarn H V wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.05.2013 keine Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung hat der Nachbar H V Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Nachbarn H römisch fünf wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.05.2013 keine Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung hat der Nachbar H römisch fünf Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2015, Zl 2013/06/0201-11, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 08.05.2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend hat der Verwaltungsgerichtshof – nach Wiedergabe der relevanten rechtlichen Bestimmungen - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Dem Nachbarn kommt zwar nach dem Katalog des § 26 Abs 1 BauG kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu. In gewissem Sinne ist ein solches Recht aber mittelbar über die Voraussetzungen des § 8 BauG geregelt.„Dem Nachbarn kommt zwar nach dem Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, BauG kein eigenes Nachbarrecht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu. In gewissem Sinne ist ein solches Recht aber mittelbar über die Voraussetzungen des Paragraph 8, BauG geregelt. § 8 BauG enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ist eine bestimmte Widmungskategorie für das Baugrundstück festgelegt, so sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen (vgl zu all dem zB die hg Erkenntnisse vom
  2. April 2010, Zl. 2006/06/0152, und vom
  3. September 2010, Zl. 2010/06/0164, mwN).Paragraph 8, BauG enthält keinen allgemeinen Immissionsschutz. Es handelt sich vielmehr um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen mit einem aus dem ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Ist eine bestimmte Widmungskategorie für das Baugrundstück festgelegt, so sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen vergleiche zu all dem zB die hg Erkenntnisse vom
  4. April 2010, Zl. 2006/06/0152, und vom
  5. September 2010, Zl. 2010/06/0164, mwN). Der belangten Behörde kann insoweit gefolgt werden, dass dann, wenn die Kriterien des § 18 Abs 3 RPG erfüllt sind, grundsätzlich keine Verletzung des durch § 8 BauG gewährten Nachbarschutzes anzunehmen ist. Sie konnte sich dabei allerdings nicht in ausreichendem Maße auf das Einreichprojekt bzw die Sachverständigendarlegungen stützen, sodass ihre Schlussfolgerung, dass Beeinträchtigungen durch Geruch oder Maschinenlärm von vornherein keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Beeinträchtigungen der Nachbarn erwarten lassen, nicht nachvollzogen werden kann.Der belangten Behörde kann insoweit gefolgt werden, dass dann, wenn die Kriterien des Paragraph 18, Absatz 3, RPG erfüllt sind, grundsätzlich keine Verletzung des durch Paragraph 8, BauG gewährten Nachbarschutzes anzunehmen ist. Sie konnte sich dabei allerdings nicht in ausreichendem Maße auf das Einreichprojekt bzw die Sachverständigendarlegungen stützen, sodass ihre Schlussfolgerung, dass Beeinträchtigungen durch Geruch oder Maschinenlärm von vornherein keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Beeinträchtigungen der Nachbarn erwarten lassen, nicht nachvollzogen werden kann. Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bewilligung im Hinblick auf § 8 BauG eine konkrete Nutzung feststehen muss (vgl das hg Erkenntnis vom
  6. November 2010, Zl 2008/06/0242). Diesem Erfordernis wird mit der Angabe der Raumwidmung „Multifunktions-wirtschaftsraum“ nicht Genüge getan. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, wurde dieser Raum auch als Werkstätte verwendet, was zeigt, dass die konkreten Tätigkeiten und die durch sie verursachten Emissionen im Bauprojekt jedenfalls genau dargestellt werden müssen.Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bewilligung im Hinblick auf Paragraph 8, BauG eine konkrete Nutzung feststehen muss vergleiche das hg Erkenntnis vom
  7. November 2010, Zl 2008/06/0242). Diesem Erfordernis wird mit der Angabe der Raumwidmung „Multifunktions-wirtschaftsraum“ nicht Genüge getan. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, wurde dieser Raum auch als Werkstätte verwendet, was zeigt, dass die konkreten Tätigkeiten und die durch sie verursachten Emissionen im Bauprojekt jedenfalls genau dargestellt werden müssen. Andererseits hat der landwirtschaftliche Sachverständige zwar den Flächenbedarf für die Einstellung der im Betrieb eingesetzten Maschinen und Geräte anhand des Berichtes Nr 590 (Raumbedarf für Remisen und Einzelmaschinen) der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik ermittelt. Es wurde aber nicht dargelegt, weshalb diese vorhandenen Maschinen bzw die eingesetzten Maschinen und Geräte für den konkreten Betrieb im Hinblick auf seine Größe und sonstigen Gegebenheiten auch erforderlich sind. Somit ist die Notwendigkeit des Bauvorhabens im Sinne des § 18 Abs 3 RPG nicht nachvollziehbar dargelegt.Andererseits hat der landwirtschaftliche Sachverständige zwar den Flächenbedarf für die Einstellung der im Betrieb eingesetzten Maschinen und Geräte anhand des Berichtes Nr 590 (Raumbedarf für Remisen und Einzelmaschinen) der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik ermittelt. Es wurde aber nicht dargelegt, weshalb diese vorhandenen Maschinen bzw die eingesetzten Maschinen und Geräte für den konkreten Betrieb im Hinblick auf seine Größe und sonstigen Gegebenheiten auch erforderlich sind. Somit ist die Notwendigkeit des Bauvorhabens im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, RPG nicht nachvollziehbar dargelegt. Insgesamt kann daher nicht beurteilt werden, ob eine Belästigung des Beschwerdeführers das ortsübliche Ausmaß im Sinne des § 8 Abs 1 BauG unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens übersteigt. Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

§ 42Abs 2 Z 1 Vw

GG schon aus diesem Grund aufzuheben, wobei es sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.“Insgesamt kann daher nicht beurteilt werden, ob eine Belästigung des Beschwerdeführers das ortsübliche Ausmaß im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, BauG unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens übersteigt. Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG schon aus diesem Grund aufzuheben, wobei es sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.“ Aufgrund dieser Entscheidung des VwGH tritt das Verwaltungsverfahren in den Stand vor Erlassung des angefochtenen und aufgehobenen Bescheides zurück und ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht zuständig zur Entscheidung über die Vorstellung vom 20.12.2012, die seit dem 01.01.2014 als Beschwerde zu werten ist.

  1. Die Vorstellung vom 20.12.2012 lautet im Wesentlichen wie folgt: In seiner Berufung habe der Nachbar Folgendes (auszugsweise) vorgetragen: Im Bauverfahren gehe es im Wesentlichen um drei Fragestellungen: Die erste Frage sei, ob es sich überhaupt noch um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle, bezeichne sich das Objekt der Bauwerber doch im Internet selbst als „H B G U und E“. Die zweite Frage sei, ob die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes angesichts der geringen zu bewirtschaftenden Flächen wirklich notwendig sei, oder ob nicht mit dem vorhandenen Platzangebot das Auslangen gefunden werden könne, wenn der Bauwerber seine Liegenschaft entsprechend aufräumen und Überflüssiges entsorgen würde. Die dritte Frage sei, ob die Erweiterung des Betriebes im Grünland und die Errichtung einer Werkstatt, einer weiteren Lagerhalle und eines Mistlagerplatzes mit den damit verbundenen Geruchs- und Lärmbelästigungen zumutbar sei. Am 14.12.2009 habe erstmals eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle stattgefunden. Am 09.06.2010 habe die Baubehörde gemeinsam mit einem brandschutztechnischen und mit einem landwirtschaftlichen Sachverständigen sowie den Planverfassern der Landwirtschaftskammer das Bestandsobjekt einer Besichtigung unterzogen und dabei Abweichungen gegenüber der Baubewilligung vom 02.07.2002 festgestellt. Die Baubehörde habe in der Folge ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt. In der mündlichen Verhandlung am 05.04.2011 hätten die Berufungswerber Einwendungen erhoben und auch durch vorgelegte Urkunden nachgewiesen, dass es sich beim Betrieb der Bauwerber nicht um eine Landwirtschaft, sondern um einen Gewerbebetrieb handle. Die gemeinsam durchgeführte Besichtigung habe auch ergeben, dass bei einer Räumung der Anlage und Entsorgung der unbrauchbaren und über weite Teile verrosteten Gerätschaften ausreichend Platz vorhanden wäre. Aus dem von den Bauwerbern neuerlich abgeänderten Einreichplan sei ersichtlich, dass es sich beim Betrieb nicht um eine Landwirtschaft sondern um einen Gewerbebetrieb handle. Der Raum für das Halten von Tieren sei verkleinert worden, die Räume für die Vermietung von Zimmern, das Einrichten einer Werkstätte, das Unterstellen von Maschinen und Geräten, der „Hofladen" sowie die Zimmerflächen würden laufend erweitert. Tatsächlich handle es sich beim Betrieb der Bauwerber überwiegend um einen Reitstall mit Lebensmittelladen, Zimmervermietung und Seminarangebot. Die Erweiterung des Gewerbebetriebes widerspreche daher dem Flächenwidmungsplan. Aus dem landwirtschaftlichen Gutachten der Agrarbezirksbehörde (ABB) B vom 09.12.2010, Punkt 4.2.2, sei ersichtlich, dass der Bauwerber 500 kg Wurstwaren, je 30 kg Speck und Schinken und 450 kg Fleisch in seinem Ab-Hof-Verkauf anbiete. Diese Mengen an Fleisch- und Wurstwaren könnten mit den unter Punkt 4.2.1 angeführten durchschnittlich 80 Bruthühnern und 8 Schweinen nicht produziert werden. Auch die angegebenen 100 l Holunderblütensirup, 600 l Süß- und Gärmost, 120 kg Obst, 10 kg Marmelade, 80 l Apfelessig und 400 kg Brot und Getreide könnten nicht allein auf dem Betrieb der Bauwerber produziert werden. Tatsächlich müssten die Bauwerber große Mengen zukaufen, sodass es sich nicht mehr um ein landwirtschaftliches Nebengewerbe handle. Unrealistisch seien auch die Angaben des durchschnittlichen Roherlöses im Rahmen der Direktvermarktung von lediglich € 7.867,
  2. Die unter Punkt 4.2.2 angeführten Lebensmittelverkäufe würden einen weit höheren Roherlös ergeben und handle es sich tatsächlich beim Lebensmittelhandel nicht um eine der Landwirtschaft zurechenbare Tätigkeit. Hinzu komme, dass bereits im Jahr 2012 die Pachtverträge über die Liegenschaften R auslaufen würden und nach den Pachtverträgen sie bereits heute das Obst der Pachtflächen selbst nutzen würden und die Bauwerber auch aus diesem Grund nicht über die von ihnen angegeben Obstmengen verfügen könnten. Auch die Einnahmen aus der Reittiervermietung, der Vermietung der Boxen von durchschnittlich € 3.098,00 pro Jahr seien unrealistisch. Nach den Angaben der Bauwerber (Gutachten ABB, Seite 4) stünden bei ihnen durchschnittlich zwölf Reittiere (11 Ponys, 1 Pferd), davon drei Einsteller und 8 Reittiere für die Vermietung. Bei jährlichen Einnahmen von € 3.098,00 würden die zwölf Reittiere monatlich nur € 258,00 an Einnahmen erzielen, was pro Tier € 21,00 pro Monat betrage. Diese Angaben seien völlig unrealistisch, koste ja bereits das Einstellen eines Reittieres mehrere hundert Euro pro Monat. Die Bauwerber hätten in der Verhandlung erklärt, dass sie für das Einstellen eines Pferdes monatlich € 260,00 und für drei Ponys monatlich € 100,00, also jährlich mindestens € 4.32,00 erwirtschaften würden. Dies entspreche mehr als dem doppelten Betrag der auf Seite 9 des Gutachtens angenommenen Betrages von € 1.800,
  3. Tatsächlich würden die Bauwerber alleine aus der Reittiervermietung und Einstellung sowie dem Verkauf der zugekauften Lebensmittel mehr als 50 % ihres Erlöses aus diesen beiden Tätigkeiten erzielen und sei die landwirtschaftliche Tätigkeit eine reine Nebentätigkeit der Bauwerber. Das Vermieten und Einstellen von Reittieren sei daher nicht als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zu beurteilen. Hinzu komme, dass die Bauwerber Ferienwohnungen vermieten würden und Schlafen im Heu und Seminare anbieten würden. Die Bauwerber hätten in der Bauverhandlung am 14.12.2009 behauptet, dass sie keine Seminare mehr anbieten würden und dadurch auch weniger Belastung für die Nachbarn bestehe. Das Gutachten gehe auf Seite 8 aufgrund der Angaben des Bauwerbers davon aus, dass Seminartätigkeiten und Schlafen im Heu bereits seit fünf Jahren nicht mehr angeboten würden. Auch hier hätten die Bauwerber unrichtige Angaben gemacht, sei doch aus den vorgelegten Unterlagen und Ausdrucken ersichtlich, dass sie nach wie vor Schlafen im Heu und Seminare anbieten würden. Die Bauwerber würden auch zwei Ferienwohnungen zu einem Preis pro Tag von € 78,00 anbieten. Das Gutachten der Landwirtschaftskammer habe die Einnahmen aus der Vermietung von Ferienwohnungen, Schlafen im Heu und Seminarangebot nicht berücksichtigt. Sowohl der Bauantrag als auch das Gutachten der Landwirtschaftskammer würden gänzlich offen lassen, weshalb die Bauwerber über die bestehenden Räume hinaus weiteren Platzbedarf hätten. Der bisherige Geräteeinstellraum Neubau erfülle alle Anforderungen. Die Bauwerber könnten im oberen Bereich das Heu unterbringen, weil sie dort ja nach eigenen Angaben kein Schlafen im Heu mehr anbieten wollen und hätten im unteren Bereich sowie im alten Geräteeinstellraum ausreichend Platz für ihre Maschinen. Die Bauwerber hätten bisher auch nicht angegebenen, welche Maschinen sie tatsächlich in Verwendung hätten und wäre dies jedenfalls Voraussetzung, um auf Landwirtschaftsflächen neue Gebäude zu errichten. Die Bauwerber hätten auch nicht dargelegt, welche Geräte sie überhaupt benötigen würden und weshalb diese alle unter Dach stehen müssten. Die Verlegung des Mistlagers vom bisher vorgesehenen Platz in den Neubau sei für die Nachbarn jedenfalls mit unzumutbaren und vermeidbaren Geruchs- und Lärmbelästigungen verbunden. Das neu geplante Mistlager sei wesentlich näher bei den Nachbarn situiert und sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Mist nicht am bisher genehmigten Lagerplatz auf der den Nachbarn abgewendeten Seite der Gebäude gelagert werden könne. Der Geräteeinstellraum Neubau sei von den Bauwerbern im Jahr 2002 als Flugdach angezeigt worden, dann allerdings rechtswidrig als geschlossener Holzraum ausgeführt worden. In diesem Raum würden von den Bauwerbern motorbetriebene Fahrzeuge und Geräte gelagert und bestehe erhebliche Brandgefahr, wodurch auch die Nachbarn gefährdet seien. Würden die Bauwerber den ursprünglich vorgesehenen und auch genehmigten Geräteeinstellraum widmungskonform verwenden, dann müssten sie nicht weitere 160 m² zusätzlichen Raum auf Landwirtschaftsfläche errichten. Die Einrichtung einer Werkstätte im bisherigen Funktionswirtschaftsraum stelle für die Nachbarn eine unzumutbare zusätzliche Lärmbelästigung dar. Die Bauwerber hätten als Landwirte überhaupt keinen Bedarf für eine Werkstätte und hätten sie auch nicht angegeben, welche Arbeiten dort überhaupt durchgeführt werden sollen. Auffallend sei, dass der Raumbedarf der Bauwerber ständig wachse ohne Vorliegen eines landwirtschaftlich notwendigen Grundes. Durch die Nutzung eines Neubaus als Geräteeinstellhalle seien die Nachbarn weit mehr belastet wie bei der Nutzung des bisherigen Geräteeinstellplatzes, weil es dann keine räumliche Abtrennung mehr durch die bisherige Stallfläche gebe und für die Nachbarn damit jede Bewegung von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen eine zusätzliche Lärmbelastung bedeute. Dasselbe gelte für die Verlegung des Mistlagers. Durch den Standort des bereits genehmigten Mistlagers seien keine zusätzlichen Fahrzeugbewegungen erforderlich, da es eine direkte Verbindung zwischen Stall und Mistlager gebe. Werde der Mistplatz am neuen Platz genehmigt, komme es zu ständigem unnötigen Verkehr, da die Bauwerber den Mist vom Stall mit einem motorbetriebenen Miststreuer vom Stall wegbringen müssten. Dies werde von den Bauwerbern übrigens bereits jetzt so praktiziert, da sie genehmigungswidrig einen anderen Mistlagerplatz verwenden würden. Durch das beantragte Bauvorhaben komme es zu einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung und Gefährdung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Erschütterungen und zusätzlichen Verkehr. Die Liegenschaften der Bauwerber seien im Flächenwidmungsplan als Landwirtschaftsfläche gewidmet, würden aber überwiegend zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt und handle es sich tatsächlich um einen Gewerbebetrieb. Es würden daher bereits die bisherigen Immissionen das ortsübliche Ausmaß bei Weitem übersteigen und seien den Nachbarn weitere Belästigungen und Gefährdungen nicht zumutbar.

§ 18

Abs 3 RPG sei in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen nur zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig sei.

Paragraph 18, Absatz 3, RPG sei in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen nur zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig sei. Bereits im ursprünglichen Bauverfahren seien von der Gemeinde, dem Amt der Vorarlberger Landesregierung und auch von den Nachbarn begründete Zweifel an der Landwirteeigenschaft der Bauwerber vorgebracht worden. Das Amt der Vorarlberger Landesregierung habe im Schreiben vom 09.06.1998, Vlla-310.49, mitgeteilt, dass Widmungskonformität nur dann vorliegen könne, wenn eine neuerliche Familie aus den Erträgnissen der Landwirtschaft ein angemessenes Einkommen nachhaltig erzielen könne. Diese Voraussetzungen würden bei den Bauwerbern - sofern sie überhaupt jemals vorgelegen haben - jedenfalls nicht vorliegen. Die Bauwerber würden den Großteil ihrer Einkünfte aus Privatzimmervermietung, Ponyreiten und Einstellung von Pferden erzielen. Es würden im gegenständlichen Fall sohin gewerbliche Zwecke im Vordergrund stehen und sei die beantragte Bewilligung daher zu versagen. Die Marktgemeinde L habe diese Einwendungen und insbesondere die aufgezeigten Unrichtigkeiten des landwirtschaftlichen Gutachtens offenbar für stichhaltig erachtet und daher der ABB die Ergänzung des Gutachtens aufgetragen. In dieser Gutachtensergänzung seien dann plötzlich völlig neue Zahlen und Daten vorgebracht worden, so habe sich etwa der landwirtschaftliche Umsatz auf wundersame Weise verdreifacht. Die Stellungnahme der ABB stelle sich rechtlich als Stellungnahme einer ersuchten Behörde (des Landes Vorarlberg) dar und habe nicht den Charakter eines Gutachtens, sei sie doch vom Amtsvorstand unterschrieben. Die vorgehaltene Stellungnahme gehe teilweise von völlig neuen, bisher weder behaupteten noch vor der Baubehörde erörterten, Tatsachengrundlagen aus. Da ein Bauverfahren ein kontradiktorisches Verfahren nach Art 6 EMRK bilde, könne eine ersuchte Behörde nicht einfach neue Tatsachen erfinden, die vor der zuständigen Baubehörde nicht einmal angedeutet worden seien. Richtigerweise müsste die Stellungnahme einer ersuchten Behörde auf den Tatsachenvorgaben der ersuchenden Behörde beruhen, damit es auch weiterhin ein Bauverfahren bleibe und kein Agrarverfahren.Die Marktgemeinde L habe diese Einwendungen und insbesondere die aufgezeigten Unrichtigkeiten des landwirtschaftlichen Gutachtens offenbar für stichhaltig erachtet und daher der ABB die Ergänzung des Gutachtens aufgetragen. In dieser Gutachtensergänzung seien dann plötzlich völlig neue Zahlen und Daten vorgebracht worden, so habe sich etwa der landwirtschaftliche Umsatz auf wundersame Weise verdreifacht. Die Stellungnahme der ABB stelle sich rechtlich als Stellungnahme einer ersuchten Behörde (des Landes Vorarlberg) dar und habe nicht den Charakter eines Gutachtens, sei sie doch vom Amtsvorstand unterschrieben. Die vorgehaltene Stellungnahme gehe teilweise von völlig neuen, bisher weder behaupteten noch vor der Baubehörde erörterten, Tatsachengrundlagen aus. Da ein Bauverfahren ein kontradiktorisches Verfahren nach Artikel 6, EMRK bilde, könne eine ersuchte Behörde nicht einfach neue Tatsachen erfinden, die vor der zuständigen Baubehörde nicht einmal angedeutet worden seien. Richtigerweise müsste die Stellungnahme einer ersuchten Behörde auf den Tatsachenvorgaben der ersuchenden Behörde beruhen, damit es auch weiterhin ein Bauverfahren bleibe und kein Agrarverfahren. Die Stellungnahme behaupte aber nicht nur die sagenhafte Verdreifachung der behaupteten Einnahmen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit aus dem Verkauf der eigenen Produkte trotz gleicher Menge von € 7.867,40 auf € 22.329,00, sondern bevormunde die Baubehörde auch in unzulässiger Weise rechtlich, wenn sie die absurde Behauptung aufstelle, die Erträge aus der Vermietung der Ferienwohnungen seien nicht Gegenstand der baubehördlichen Prüfung der überwiegenden Gebäudenutzung. Die ABB begründe ihre sagenhafte Steigerung mit den Angaben des Bauwerbers, wonach im ursprünglichen Betrag die Einnahmen aus dem Verkauf an den Naturkostladen, auf dem Weihnachtsmarkt und dem Wochenmarkt nicht enthalten gewesen seien. Wie glaubwürdig und nachvollziehbar diese Behauptungen der Antragsteller seien, werde von der ABB mit keinem Satz hinterfragt. Diese Einnahmensteigerung sei aus Sicht des Nachbarn vielmehr darauf zurückzuführen, dass ohne diesen verdreifachten Betrag nicht einmal bei äußerster Anspannung der maßgeblichen Rechtsnormen überwiegend landwirtschaftliche Einnahmen vorliegen würden. Nach dem Kenntnisstand des Nachbarn besuche der Bauwerber den Wochenmarkt nicht und befinde er sich zudem inzwischen auch in Pension, sodass die Angaben einer näheren Überprüfung auch deshalb nicht standhalten könnten. Die ABB ignoriere nach wie vor die Einnahmen aus der Vermietung der beiden Ferienwohnungen. Laut Internet würden die Bauwerber je Wohnung einen Betrag in Höhe von € 78,00 pro Tag verlangen, was bei einer Auslastung von 50 % jährliche Mieteinnahmen von mindestens € 28.000,00 bedeute. Bei der Beurteilung, ob es sich beim Betrieb der Bauwerber um eine Landwirtschaft oder einen Gewerbebetrieb handle, seien selbstverständlich auch die Einnahmen aus der Ferienwohnungsvermietung zu berücksichtigen. Auch die behaupteten Einnahmen aus der Reittiervermietung seien nicht plausibel. Die Bauwerber wollten daraus jährliche Einnahmen in Höhe von mehr als bescheidenen € 5.200,00 erzielen. Die 13 Ponys sollten im Jahresdurchschnitt etwa 40 Stunden pro Jahr für Reitzwecke zu einem Preis von € 10,00 pro Stunde vermietet werden. Das Pony wäre dann wöchentlich weniger als eine Stunde im Einsatz, was durchschnittliche Mieteinnahmen von schlappen € 33,00 Euro pro Monat und Pony bedeuten würde. Dieser Betrag würde nicht einmal die Futterkosten decken, geschweige denn den Tierarzt oder Hufschmied. Tatsächlich seien die Ponys annähernd täglich im Einsatz und die Einnahmen aus der Reittiervermietung um ein Vielfaches höher als angegeben. Die ABB habe auch die Einnahmen aus den Kindergeburtstagen von mindestens € 100,00 pro Tag sowie aus dem Getränkeverkauf vor Ort nicht berücksichtigt. Offenkundig habe die ABB bei ihrer einseitigen Stellungnahme nicht einmal die Homepage des Bauwerbers konsultiert, die ihre Stellungnahme vollkommen widerlege. Entgegen den Annahmen der ABB würden auch Seminare, Feste und Tagungen angeboten und durchgeführt. Diese Einnahmen seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Die Äußerung der ABB setze sich auch nicht mit der entscheidungswesentlichen Frage des tatsächlichen Platzbedarfes auseinander und führe auch nicht aus, welche Geräte die Bauwerber überhaupt benötigen würden und berücksichtige auch nicht, dass der bewilligte Abstellraum bei widmungskonformer Verwendung mehr als ausreichend sei. In der Stellungnahme vom 02.11.2011 habe der Nachbar massivste Widersprüche in den Behauptungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anwesens der Antragsteller aufgezeigt und beantragt, ihm eine Frist zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens bis 20.01.2012 einzuräumen. Eine förmliche Erledigung dieses Antrags sei seitens der Behörde nicht erfolgt, wohl aber eine schlüssige. Der Bausachverständige der Marktgemeinde L habe nämlich die agrarischen Sachverständigen um ergänzende Stellungnahme zur Einreichung des Nachbarn ersucht. Die Gutachten des erstinstanzlichen Verfahrens seien blindgläubig den ständig wechselnden Angaben der Antragsteller gefolgt und hätten keinerlei eigene Sachverhaltsprüfung vorgenommen. Überdies seien die jeweiligen Angaben der Antragsteller auch laufend so gewechselt worden, wie es für das Verfahren präsumtiv benötigt worden sei. Unter diesen Umständen wäre einem Gegengutachten naturgemäß entscheidende Bedeutung zugekommen. Es hätte ergeben, dass weder ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege noch dieser Betrieb einen zwingenden Erweiterungsbedarf aufweise. Mit Schreiben vom 30.05.2012 habe die Marktgemeinde L dem Berufungswerber eine Frist zur Vorlage eines Gutachtens gewährt. Eine Konsultation in Frage kommender Sachverständiger habe ergeben, dass diese auf der Grundlage der im Akt befindlichen Informationen nicht in der Lage seien, ein Gutachten lege artis zu erstellen. Insofern verwundere, dass dies den behördlichen Sachverständigen möglich gewesen zu sein scheine, wenn auch offenkundig um den Preis ständig wechselnder Sachverhaltsannahmen. Die von den Bauwerbern behaupteten Einnahmen in den jeweiligen Sparten seien insbesondere auf Grund der widersprüchlichen und mehrfach wechselnden Angaben nicht nachvollziehbar. Die vom Vertreter des Nachbarn angefragten Sachverständigen seien übereinstimmend der Auffassung, auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen kein fundiertes Gutachten erstellen zu können. Diese Aussagen würden massiv gegen die Verwendbarkeit der bisher vorliegenden Gutachten sprechen, weil diese in Wahrheit unschlüssig seien und nicht auf gesicherten Tatsachen basieren würden. Es wäre Aufgabe der Baubehörde, schlüssige Angaben in wirtschaftlicher Hinsicht und überzeugende Aussagen des Bauwerbers für eine Ausnahmebewilligung zu verlangen, und von den Sachverständigengutachten sei Nachvollziehbarkeit einzufordern. Beides sei bisher nicht gewährleistet. Mit dem angefochtenen Bescheid gebe die Berufungskommission der Marktgemeinde der Berufung keine Folge, weise sie also ab. Gegen diesen Bescheid richte sich die nachstehende VORSTELLUNG an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz. Der angefochtene Bescheid stelle dar, dass die Nachbarrechte im Baugesetz taxativ aufgezählt seien und sich in den §§ 4 - 8 Baugesetz erschöpften. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gehe in mehreren Punkten über diesen Tatbestandskatalog hinaus, sodass der Vorstellungswerber bezweifle, dass der Nachbarrechtskatalog mit den nur partiellen Rechten nach §§ 4 - 8 Baugesetz taxativ sei. Der Nachbar habe zulässige Einwendungen erhoben. Der angefochtene Bescheid stelle dar, dass die Nachbarrechte im Baugesetz taxativ aufgezählt seien und sich in den Paragraphen 4, - 8 Baugesetz erschöpften. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gehe in mehreren Punkten über diesen Tatbestandskatalog hinaus, sodass der Vorstellungswerber bezweifle, dass der Nachbarrechtskatalog mit den nur partiellen Rechten nach Paragraphen 4, - 8 Baugesetz taxativ sei. Der Nachbar habe zulässige Einwendungen erhoben. Der angefochtene Bescheid argumentiere, dass sich die tatsächliche Situation durch die erteilte Baubewilligung verbessere. Es werde zB das bestehende Mistlager umhaust. Diese Argumentation übersehe, dass nur ein geringerer Teil der bestehenden Bausubstanz baubehördlich bewilligt sei, ein Teil der Bausubstanz sei seinerzeit angezeigt worden, wobei diese Bauanzeige baubewilligungspflichtige Teile beinhaltet habe, deren Baubewilligungspflicht evident sei und deren Zurkenntnisnahme daher gegenüber dem Nachbarn nicht rechtswirksam sein könne. Auch hätten die Bauwerber nicht einmal annähernd baubescheidkonform gebaut. So sei zB der Platz, an dem das Mistlager derzeit bestehe, in den Baukonsensen an ganz anderer Stelle vorgesehen, an einer Stelle, die den Nachbarn viel weniger belasten würde. Die Umhausung eines konsenswidrigen Mistlagers müsse daher nicht unbedingt eine Verbesserung gegenüber dem Istzustand bringen, den die Baubehörde eigentlich durchzusetzen gehabt hätte. Der Nachbar habe auch beantragt, dass ihm Einsicht in die Kalkulationsunterlagen gewährt werde, zumindest insoweit, als das Gutachten darauf aufbaue. Zu diesem Antrag schweige sich der angefochtene Bescheid pflichtwidrig überhaupt aus. Die Baubewilligung verletze den Vorstellungswerber daher in seinen Rechten nach § 8 BauG.Der Nachbar habe auch beantragt, dass ihm Einsicht in die Kalkulationsunterlagen gewährt werde, zumindest insoweit, als das Gutachten darauf aufbaue. Zu diesem Antrag schweige sich der angefochtene Bescheid pflichtwidrig überhaupt aus. Die Baubewilligung verletze den Vorstellungswerber daher in seinen Rechten nach Paragraph 8, BauG. Über die Nachbarrechte hinaus habe ein Nachbar im Bauverfahren erster Instanz auch Beteiligtenrechte, insbesondere zu Fragen der Flächennutzung, des Bedarfs für eine Landwirtschaft und des Ortsbildes. Diesbezüglich könnten die Nachbarn Argumente vortragen, sie hätten diesbezüglich aber allenfalls nur Beteiligtenrechte. Aber selbst wenn sie nur solche haben sollten, seien diese verletzt worden. Daher habe der angefochtene Bescheid den Kreis der Rechte, die dem Vorstellungswerber zustehen würden, unvertretbar eng gezogen. Zur Frage, ob noch ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, obwohl der Betrieb selbst im Internet als Hotel Bauernhof inseriere, sei ein Gutachten der Agrarbehörde eingeholt worden. Allerdings sei über Nachfrage der Vorstellungsvertreterin hervorgekommen, dass kein Sachverständiger in Österreich in der Lage sei, auf der ständig wechselnden Grundlage der Behauptungen der Bauwerber ein Gutachten darüber zu erstatten, ob überhaupt noch ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Es stelle sich daher die Frage, wie die ABB dies tun habe können. Dies führe zum notwendigen Ergebnis, dass Gutachten der ABB offenkundig nicht den erforderlichen Seriösitätsgrad aufweisen würden. Der angefochtene Bescheid übergehe auch die Frage mit Stillschweigen, warum der Flächenbedarf nicht geprüft worden sei, obwohl sogar die Bauwerberin selbst Zweifel daran geäußert habe, ob die Hofflächen nicht ausreichen würden, wenn der Bauwerber allen Plunder wegschmeißen würde. Trotz mehrmaliger Interventionen und Vorbringen sei die Frage des Flächenbedarfs des Hofes nicht geprüft worden, obwohl nur bei einem entsprechenden Hofflächenbedarf in der Freifläche, erst recht in der Landesgrünzone, gebaut werden dürfe. Die Erteilung einer Baubewilligung im Grünland sei auf den Umfang des unbedingten Bedarfs zu beschränken, wobei der Bauwerber dafür beweispflichtig sei. Ein einfacher Blick in die Räumlichkeiten des Betriebes der Bauwerber zeige, dass hier offenbar mit Flächen verschwenderisch umgegangen werde und bei entsprechender Ordnung und Entrümpelung keinerlei zusätzlicher Flächenbedarf bestehe. Es werde daher beantragt, 1. einen Lokalaugenschein durchzuführen, unter Zuziehung aller Parteien, bei diesem Lokalaugenschein den Bauwerber zu seinen konkreten Zahlen und Projekten kontradiktorisch zu befragen und den Flächenbedarf zu prüfen; 2. bei der ABB nachzufragen, wie diese in der Lage gewesen sein wolle, ein Gutachten über die Eigenschaft des Betriebes der Bauwerber als Landwirtschaftsbetrieb abzugeben, obwohl alle von der Vorstellungsvertreterin kontaktierten Gutachter erklärt hätten, auf der Basis der Aktenunterlagen sei ein Gutachten nicht erstellbar; 3. den angefochtenen Bescheid aufzuheben, a. weil er den bisher nicht baubehördlich bewilligten Bauzustand einbinde und nur die Neuzugänge prüfe, anstatt das Gesamtobjekt oder zumindest alle noch nicht baubewilligten Teile; b. weil er den Nachbarn für eine Bauliegenschaft unzumutbaren Emissionen aussetze; c. weil die Entscheidungsgrundlagen für die Qualifikation des Betriebs der Bauwerber als Landwirtschaftsbetrieb unzureichend seien; d. weil nicht erwiesen sei, dass der Betrieb die beantragten Bauflächen benötige; e. weil der Betrieb auf Grund seiner überwiegend nichtlandwirtschaftlichen Nutzung dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Alles Vorbringen aus früheren Schriftsätzen, das oben einkopiert sei, werde mutatis mutandis ausdrücklich aufrechterhalten. 3.1. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) vom 10.02.2016 wurde den Bauwerbern aufgetragen, binnen einer Frist von drei Wochen die konkreten Tätigkeiten bekanntzugeben, die im „Mehrfunktionswirtschaftsraum 2“ ausgeübt werden und die dadurch verursachten Emissionen zu benennen. 3.2. Im Schriftsatz vom 29.02.2016 teilten die Bauwerber mit, sie würden den „Mehrfunktionswirtschaftsraum 2“ wie bisher lediglich als Werkstätte nützen. Es sei in diesem Raum lediglich Kleinwerkzeug deponiert. Im Durchschnitt arbeite der Bauwerber zwei Mal pro Monat in der Werkstätte für die Dauer von jeweils ca einer Stunde mit dem Werkzeug und gelegentlich mit Kleinmaschinen, wie zB einer Bohrmaschine oder einer Stichsäge. Das Verwenden der Bohrmaschine oder Stichsäge dauere jeweils nur wenige Minuten. Lärmverursachende Tätigkeiten würden keine ausgeführt werden. Insbesondere würden keinen Tätigkeiten durchgeführt, die außerhalb der Werkstatt wahrgenommen werden könnten. Geruchsemissionen würden von diesem Raum keine ausgehen. Benzin- oder dieselbetriebene Motoren oder Fahrzeuge würden weder betrieben noch abgestellt werden. Es würden nur gelegentliche Tätigkeiten ausgeführt werden, die im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebs anfallen würden, wie zB das „Einstielen von Gabeln und Schaufeln“. 3.3. Im Hinblick auf die mündliche Verhandlung vor dem LVwG haben die Beschwerdeführer in einem vorbereitenden Schriftsatz vom 26.04.2016 festgehalten, die Parteienvertreter seien bei der Befundaufnahme durch die Sachverständige DI T P vor Ort anwesend gewesen und sei festgestellt worden, dass mehr als ausreichend Platz für alle erforderlichen Geräte vorhanden wäre, wenn die Bauwerber die vorhandenen Flächen und Gebäude auch nur halbwegs schonend nützen würden. Direkt neben dem Hof seien zwei alte und nicht mehr fahrtaugliche Anhänger abgestellt, die entsorgt, aber nicht in der Landesgrünzone untergebracht werden müssten. Die Bauwerber seien im letzten Jahr um eine Bioförderung umgefallen, weil sie nicht ausreichend Bewirtschaftungsfläche nachweisen könnten, weshalb davon auszugehen sei, dass die Bewirtschaftung der Landwirtschaft ab- und die gewerbliche Nutzung weiter zunehme. Es stelle sich die Frage, weshalb anlässlich der Bewilligung des Betriebes der Bauwerber ausreichend Einstellplatz für Geräte und Maschinen vorhanden gewesen sei und diese Flächen nicht mehr ausreichend seien, obwohl die bewirtschafteten Flächen gleichzeitig abnehmen würden. Die Angaben der Bauwerber zu den vorhandenen Flächen und ihren Tätigkeiten würden ständig variieren. Zunächst hätten die Bauwerber hinsichtlich der Ferienwohnungen erklärt, dass diese lediglich in den Sommermonaten etwa für zwei Monate vermietet seien. Nachdem ihnen ihr eigener, im Internet abrufbarer Belegungsplan, der bereits in den ersten fünf Monaten des Jahres 2016 deutlich mehr als nur für zwei Monate Buchungen anzeige, vorgehalten worden sei, hätten sie eingeräumt, dass zumindest für weitere zwei Monate die Wohnungen mit Arbeitern ausgebucht seien. Verlässliche Angaben hätten sie nicht gemacht. Über Nachfrage der Sachverständigen hätten sie behauptet, es würden ihnen überhaupt keine Ein- und Unterstellflächen für Geräte zur Verfügung stehen. Beim dann durchgeführten Augenschein sei das Gegenteil offensichtlich geworden. Neben der Fläche unter dem Flugdach würden sie noch über Flächen im „Mehrfunktionswirtschaftsraum neu“ verfügen (Werkstatt), verschiedenen zugemüllten Räumen auf dem Hof und zwei Stadeln im Ried. Nach den Behauptungen des Bauwerbers könnten die Flächen unter dem Flugdach aus brandschutztechnischen Gründen nicht genutzt werden. Auch müssten dort große Heuballen untergebracht werden. Es würde sich anbieten, den Bestand mit einer entsprechenden Feuerschutzwand auszustatten und die Heuballen mit Folie versehen im Freien zu lagern oder die bestehende Heulagerfläche zu nutzen, zB durch den Einbau eines Heukranes. Die Werkstätte sei nur etwa zwei Stunden im Monat in Betrieb, sei vollgeräumt mit nicht betriebsnotwendigem Holz und sonstigem Allerlei, auch hier wären große Lagerflächen frei, wenn die Bauwerber die nicht erforderlichen Gegenstände entsorgen würden. Die Mostpresse sei nicht in Betrieb und auch nicht mehr verwendbar. Kartoffeln seien zuletzt 2011 mit eigenen Geräten angebaut worden. Das Vordach des Stadels direkt neben dem Kartoffelacker sei mit einem alten und nicht mehr fahrtauglichen Anhänger belegt, der mit Müll beladen sei. Der Stadel selbst sei an Schrebergärtner verpachtet. Der zweite Stadel sei ebenfalls überwiegend mit Müll und nicht erforderlichen Geräten vollgeräumt. Ergänzend dazu wurden vom Beschwerdeführer zahlreiche Lichtbilder vorgelegt, die anlässlich der Befundaufnahme am 21.04.2016 angefertigt wurden. 3.4. Dazu haben die Bauwerber mit Schreiben vom 10.05.2016 im Wesentlichen mitgeteilt, sie würden aus dem Verkauf von Produkten nunmehr einen höheren Umsatz als in den Jahren 2010 und 2011 erzielen, weil es im Laufe der Jahre Preisanpassungen gegeben habe. Ob gewisse Maschinen ständig eingesetzt würden oder nicht, sei eine betriebsindividuelle Entscheidung. Auch wenn die Kartoffelsetzmaschine und die Mostpresse nicht jährlich benutzt würden, seien diese doch betriebsnotwendig. Selbst wenn – zugunsten der Beschwerdeführer – davon ausgegangen würde, dass die Kartoffelsetzmaschine, die Dreschmaschine, die Mostpresse, der Miststeuer, der Mistbagger und ein Traktor nicht mehr am Betrieb benötigt würden (was bestritten bleibe), würde sich

Gutachten ein Flächenbedarf von 177,5 m² ergeben. Wenn auf den nunmehr „beantragten“ 49 m² Geräte eingelagert werden könnten, ergebe sich noch immer ein restlicher Flächenbedarf von 128,75 m². Dass es sich aus landwirtschaftlicher Sicht um ein notwendiges Bauvorhaben handle, könne nach dem vorliegenden Gutachten nicht mehr zweifelhaft sein. Allerdings werde nicht „der größte Teil“ der Geräte und Maschinen benötigt, sondern alle, auch wenn diese nicht ständig eingesetzt würden. Zusätzlich zum antragsgegenständlichen Flächenbedarf bestehe noch ein weiterer Flächenbedarf. Sämtliche gelagerten Gegenstände würden von den Bauwerbern für deren Landwirtschaft benötigt. Die Bauwerber seien auch nicht verpflichtet, Feuerschutzwände zu errichteten, und werde Silo-Heu nur im unbedingt notwendigen Umfang verwendet. 3.5. Mit Schreiben vom 17.05.2016 haben die Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, E 707/2014, ausgesprochen, dass Sachverständige ad personam bestellt werden müssten. Es genüge nicht, dass das Amt der Landesregierung mit der Begutachtung beauftragt werde und dann einen Sachverständigen aus dem Beamtenkreis nominiere. Der Gutachtensauftrag des Verwaltungsgerichts an die Sachverständige entspreche im Wesentlichen den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes, er enthalte allerdings keine persönliche Bestellung einer Sachverständigen, und die Nachbarn seien zur Person der Sachverständigen und zu ihrer Dienstbehörde auch nicht befragt worden. Angesichts der massiven Vorbefassung der Landwirtschaftsbehörden des Landes sehen sich die Nachbarn bestärkt in ihrer Forderung nach Bestellung eines/einer unabhängigen Sachverständigen außerhalb des Weisungsbereichs des Ing. E S, Landesrat für Landwirtschaft. Es werde beantragt, das Gutachten mangels Präzision und Erfüllung der Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes außer Betracht zu lassen und einen unabhängigen Sachverständigen zu bestellen.3.5. Mit Schreiben vom 17.05.2016 haben die Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, E 707 aus 2014,, ausgesprochen, dass Sachverständige ad personam bestellt werden müssten. Es genüge nicht, dass das Amt der Landesregierung mit der Begutachtung beauftragt werde und dann einen Sachverständigen aus dem Beamtenkreis nominiere. Der Gutachtensauftrag des Verwaltungsgerichts an die Sachverständige entspreche im Wesentlichen den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes, er enthalte allerdings keine persönliche Bestellung einer Sachverständigen, und die Nachbarn seien zur Person der Sachverständigen und zu ihrer Dienstbehörde auch nicht befragt worden. Angesichts der massiven Vorbefassung der Landwirtschaftsbehörden des Landes sehen sich die Nachbarn bestärkt in ihrer Forderung nach Bestellung eines/einer unabhängigen Sachverständigen außerhalb des Weisungsbereichs des Ing. E S, Landesrat für Landwirtschaft. Es werde beantragt, das Gutachten mangels Präzision und Erfüllung der Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes außer Betracht zu lassen und einen unabhängigen Sachverständigen zu bestellen. Die Baueingabe entspreche nicht der Baueingabeverordnung, die Vorgaben an die Pläne und an die Baueingabe seien nicht eingehalten, eine abschließende Beurteilung sei nicht möglich. Es sei notwendig, einen bautechnischen Amtssachverständigen zu hören, der die vorhandenen und bereits bewilligten Flächen ausweisen und spezifizieren werde. Daraus werde sich ergeben, dass die Sachverständige von unzutreffenden Annahmen ausgegangen sei und viel mehr Betriebs- und Einstellflächen zur Verfügung stehen würden als benötigt würden. Weiters wurde ein „Kurzgutachten“ aus dem Jahr 1998 vorgelegt, das nach dem Beschwerdevorbringen bis heute seine Aktualität nicht verloren habe. In diesem Schreiben des Ing. P M vom 18.05.1998 wurde - zusammengefasst - ausgeführt, es handle sich beim Projekt G aufgrund der Lage des Grundstücks um eine Fehlentscheidung, es bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen Wohn-, Stall- bzw Wirtschaftsgebäude. Es würden acht Zimmer zur Vermietung zur Verfügung stehen, was für eine derartige Landwirtschaft nicht notwendig sei. Auch die Errichtung eines Seminarraumes und von Praktikantenquartieren sei für eine bodenabhängige Nutzung nicht erforderlich. Der aufgelistete Tierbestand führe zu einer unzulässigen Überbesetzung des Stalles und gehe es mehr um Hobby bzw Liebhabertierhaltung. Zudem haben die Beschwerdeführer Lichtbilder vorgelegt, aus denen sich das Vorhandensein weiterer Einstellflächen, insbesondere für den Traktor, ergebe. Die Angaben der Sachverständigen zu den Umsätzen seien nicht nachvollziehbar, diese hätten sich in den letzten fünf Jahren um knapp 80 % erhöht. Mit fünf zusätzlichen Hühnern sollen pro Jahr 7.000 Eier mehr produziert werde. Obwohl insgesamt weniger Tiere gehalten würden (etwa statt acht nur noch drei Schweine), sollen die Einnahmen aus der Vermarktung von € 22.329,00 auf € 39.765,00 gestiegen sein. Dies alles bei einem Hektar weniger Nutzfläche als noch 2010, dies entspreche einer Flächenminderung von insgesamt 20 %. Die Sachverständige behaupte einen Flächenbedarf von 177,75 m² für die verbleibenden Geräte. Insgesamt seien jedoch bereits 280 m² Einstellflächen bewilligt und errichtet worden, diese würden jedoch überwiegend zweckwidrig verwendet. Anlässlich der Bewilligung der Landwirtschaft seien ein Geräteeinstellraum von 70 m², ein Tennenraum von 60 m² und ein Heulager von 120 m² bewilligt und errichtet worden. In Teilen dieses Geräteeinstellraumes seien zudem bescheidwidrig Ställe eingebaut worden. Der Befund der Sachverständigen sei auch beim Punkt „Verkauf von Produkten“ unrichtig. So sollten alle Produkte, mit Ausnahme des Brotgetreides, aus eigener Produktion stammen. Auf der „Homepage“ der Bauwerber befinde sich zum Stichtag 02.04.2016 allerdings der Hinweis, dass Käse, Honig, Bier, Wein, Traubensaft und Dinkelkörner von anderen Bauern aus der Region verkauft würden. Auch habe die Sachverständige die Einkommensberechnung nicht an Hand von Aufzeichnungen der Bauwerber geprüft. Es sei keine betriebsindividuelle Entscheidung, ob und welche Geräte oder Anhänger im Rahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit genutzt würden. Ein Bauvorhaben in der Landesgrünzone sei nur dann zu bewilligen, wenn es zwingend notwendig sei. Wenn aber andere Möglichkeiten der Gerätenutzung bestehen würden, sei der Bau von Unterstellflächen für eigene Geräte nicht notwendig. Auch die Einnahmen aus Urlaub am Bauernhof und Zimmervermietung seien nicht nachvollziehbar berechnet. Die Sachverständige habe jeweils nur eine Wohnung mit einem Tagessatz von € 88 berücksichtigt, die Bauwerber würden allerdings über zwei Wohnungen verfügen, die sie zu einem Preis von € 88 Euro für die kleinere Wohnung und € 88 – 105 für die größere Wohnung vermieten würden. Bei Berücksichtigung des Belegungsplanes zum Stichtag 15.05.2016 würden sich 73 Tage à € 88, gesamt € 6.424, und 56 Tage à € 88 – 105 ergeben, durchschnittlich € 96, und damit € 5.376, insgesamt rund € 11.800, und damit das Doppelte des von der Sachverständigen angenommenen Einkommens. Mit weiterem Schreiben vom 20.05.2016 haben die Beschwerdeführer mitgeteilt, der gesamte vorliegende Sachverhalt sei so unklar und weitreichend ungeklärt, dass wesentliche Ergänzungen des Verfahrens mit der Sachverständigen vor Ort durchzuführen seien. Die Antragsteller hätten in der Verhandlung auch erstmals vorgebracht, dass ihre Tochter den Betrieb im nächsten Jahr übernehmen und ihn dann weitgehend umstrukturieren wolle. In welche Richtung diese Neuausrichtung gehe sei noch offen. Es wurde daher beantragt, das Verfahren bis zur Betriebsübergabe und Erklärung der Antragsteller über die tatsächlich geplante Nutzung zu unterbrechen. 3.6. In einer Stellungnahme vom 07.06.2016 haben die Bauwerber vorgebracht, der dritte Traktor sei derzeit außer Betrieb, er werde restauriert und danach wieder eingesetzt. Am Gutachten ändere sich nichts, wenn ein Traktor allenfalls eingespart werden könne. Die Netzegge werde für die Kartoffelernte regelmäßig verwendet, Kartoffeln würden alle zwei Jahre angebaut werden. Die Dreschmaschine sei in O für den Getreideanbau verwendet worden. Es sei auch geplant, in den nächsten Jahren in L Hafer, Weizen und Gerste anzubauen. Hiefür sei eine Dreschmaschine notwendig. Die Mistausbringung werde von den Antragstellern selbst vorgenommen, auch wenn es theoretisch möglich sei, diese Arbeit zu vergeben. 3.7. Mit weiterem Schreiben vom 29.07.2016 haben die Beschwerdeführer erneut vorgebracht, die Berechnungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Hinblick auf die Erträge seien nicht schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund des Umfanges von elf Ponys, zwei Pferden und einem Einstellpferd handle es sich nicht um ein Nebengewerbe zur Landwirtschaft, sondern um einen Gewerbebetrieb. Die gewerblichen Vermietungstätigkeiten würden überwiegen und es fehle ein entsprechendes Betriebskonzept. Es wurde wieder beantragt, den bautechnischen Sachverständigen zur Beurteilung der Notwendigkeit des Bauvorhabens zu hören. 4. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender – für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevante – Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest: 4.1. Mit Eingabe vom 11.08.2010 beantragten E und U G die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Geräteeinstellhalle mit überdachtem Mistlager auf den GST-NRN XXX und YYY, KG L, mit einer Gesamtfläche von 160,45 m². Zwei Drittel dieser Gebäudefläche (ca 104 m2) sind zur Unterstellung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte vorgesehen, wobei die Hälfte dieses Geräteeinstellraumes baulich und brandschutztechnisch so ausgeführt wird, dass motorbezogene Maschinen eingestellt werden können. Ein Drittel (ca 56 m2) der Gebäudegrundrissfläche soll der Zwischenlagerung des aus der Viehhaltung anfallenden Wirtschaftsdüngers dienen (überdachtes Festmistlager für Pferdemist). 4.1. Mit Eingabe vom 11.08.2010 beantragten E und U G die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Geräteeinstellhalle mit überdachtem Mistlager auf den GST-NRN römisch 30 und YYY, KG L, mit einer Gesamtfläche von 160,45 m². Zwei Drittel dieser Gebäudefläche (ca 104 m2) sind zur Unterstellung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte vorgesehen, wobei die Hälfte dieses Geräteeinstellraumes baulich und brandschutztechnisch so ausgeführt wird, dass motorbezogene Maschinen eingestellt werden können. Ein Drittel (ca 56 m2) der Gebäudegrundrissfläche soll der Zwischenlagerung des aus der Viehhaltung anfallenden Wirtschaftsdüngers dienen (überdachtes Festmistlager für Pferdemist). Im nördlichen Bereich des bestehenden Wirtschaftsgebäudes wurde die Errichtung eines Vordaches beantragt und wurde für mehrere Nutzungsänderungen die baubehördliche Bewilligung beantragt. Der Verkaufsraum wird zu einem rollstuhlgerechten Doppelzimmer umgeändert, der Ab-Hof-Verkauf findet im als Wintergarten bewilligten Raum statt und ein weiterer Raum wird als „Mehrfunktionswirtschaftsraum 2“ genutzt. Die im Plan als „Geräteeinstellräume für Kleingeräte (keine kraftstoffbetriebenen Fahrzeuge)“ bezeichneten Räumlichkeiten befinden sich im nordwestlichen Bereich und sind als Geräteinstellräume und Lagerräume in Verwendung. Der in der Planurkunde als „Mehrfunktionswirtschaftsraum 2“ bezeichnete Raum wird von den Bauwerbern - wie von Beginn an - unverändert weiterhin als Werkstätte genutzt. In diesem Raum ist Kleinwerkzeug deponiert. Im Durchschnitt arbeitet der Bauwerber zwei Mal pro Monat in der Werkstätte für die Dauer von jeweils ca einer Stunde mit dem Werkzeug und gelegentlich mit Kleinmaschinen wie zB einer Bohrmaschine oder einer Stichsäge. Das Verwenden der Bohrmaschine oder Stichsäge dauert jeweils wenige Minuten. In der Werkstätte werden keine Lärm verursachenden Tätigkeiten ausgeführt. Insbesondere werden keine Tätigkeiten ausgeübt, welche außerhalb der Werkstatt wahrgenommen werden können. Geruchs-emissionen gehen von diesem Raum keine aus. Benzin- oder dieselbetriebene Motoren oder Fahrzeuge werden in diesem Raum weder betrieben noch abgestellt. Es werden Tätigkeiten in der Werkstätte ausgeübt, welche im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes anfallen, zB das Einstielen von Gabeln oder Schaufeln. 4.2. G E, U und R bewirtschaften den „Ghof“. Die Baugrundstücke GST-NRN XXX und YYY, KG L, sind laut Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde L als Freiflächen-Landwirtschaftsgebiet gewidmet. Die am Betrieb anfallenden Arbeiten werden ausschließlich mit familieneigenen Arbeitskräften erledigt. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Flächenbewirtschaftung (Grünlandbau, Ackerwirtschaft, Obstbau), die Nutztierhaltung und Fleischproduktion (Geflügel, Schweine), Pferdehaltung und –zucht, Be- und Verarbeitung diverser Produkte, Ab-Hof-Verkauf diverser Produkte und die Vermietung von zwei Ferienwohnungen (Urlaub am Bauernhof).4.2. G E, U und R bewirtschaften den „Ghof“. Die Baugrundstücke GST-NRN römisch 30 und YYY, KG L, sind laut Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde L als Freiflächen-Landwirtschaftsgebiet gewidmet. Die am Betrieb anfallenden Arbeiten werden ausschließlich mit familieneigenen Arbeitskräften erledigt. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Flächenbewirtschaftung (Grünlandbau, Ackerwirtschaft, Obstbau), die Nutztierhaltung und Fleischproduktion (Geflügel, Schweine), Pferdehaltung und –zucht, Be- und Verarbeitung diverser Produkte, Ab-Hof-Verkauf diverser Produkte und die Vermietung von zwei Ferienwohnungen (Urlaub am Bauernhof). Über das Jahr werden fünf Enten, drei Gänse, 30 Legehennen, zwei Hähne, drei Schweine, 11 Ponys und zwei Pferde, 60 Puten und 60 Masthühner gehalten. Die Schweine, Puten und Masthühner werden zur Fleischerzeugung gehalten. Die Ponys und das Pferd werden zur Zucht und für Reitkurse und Kindergeburtstage genutzt. Ein Pferd wird beim Ghof eingestellt. Das Grundfutter für die Pferde wird bis auf einen Zukauf von 4,5 t Heu zur Gänze selbst produziert, ca. 6 t Futtermittel für Schweine, Puten, Masthühner und Legehennen werden zugekauft. Übers Jahr werden folgende Produkte von den Bauwerbern verkauft: Kaminwurzen, Streichwurst, Dauerwurst, Speck, Holderblütensirup, Marmeladen, Nüsse, Gänse-, Enten- und Hühnereier, Hühner- und Putenfleisch, Kartoffeln, Brot und Holz. Die Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte betragen ca € 39.765. Das Brotgetreide wird zugekauft. Alle anderen Produkte, die als Urprodukte verkauft werden, und das Schweinefleisch für die Wurstwaren stammen aus eigener Produktion. Die Flächen am Ghof werden wie folgt bewirtschaftet: Mehrmädiges Grünland im Ausmaß von 2,4 ha (zwei Nutzungen), Streuewiese im Ausmaß von 0,72 ha, Wechselwiese im Ausmaß von 0,3 ha und Magerwiese im Ausmaß von 0,5 ha. Daneben fällt noch Obst von etwa 60 Obstbäumen und Sträuchern (Himbeeren, Brombeeren) an. Auf 0,15 Hektar werden Kartoffeln angebaut. Die Bauwerber produzieren Siloheuballen, die gegen offenes Heu umgetauscht werden. Das Heu wird in Rundballen à 450 kg gelagert. Zwei Drittel der am Betrieb benötigten Futtermittel werden selbst produziert. Der hofeigene Dünger wird auf den bewirtschafteten Flächen ausgebracht. Auf dem Hof befindet sich ein nicht überdachtes Mistlager. In den Jahren 2013 und 2014 wurden Leistungsabgeltungen an den Betrieb ausbezahlt in der Höhe von durchschnittlich € 2.268,29 (ÖPUL, AZ und Umweltbeihilfe). Auf dem Ghof sind derzeit folgende landwirtschaftliche Maschinen und Geräte vorhanden: Traktor Steyr 450, zwei Traktoren Steyr 15er, Kreiselheuer Fahr 4,5 m, Schwadkreisel Pottinger 300, Heuraupe Pöttinger 200, Heuschwanz Pöttinger, 2-schar Wendepflug, Einböck Grubber-Saatbeet-kombination 2 m, 2-schar Kartoffelsetzmaschine, Pöttinger Kartoffelroder, Netzegge, Wiesen-egge 4 m, Wiesenegge 2 m, Kipper, Holzanhänger, Autoanhänger, Miststreuer, Mistbagger, Mostpresse mit Mühle, Brennholzwippkreissäge und stationäre Dreschmaschine. Von diesen Maschinen werden folgende Maschinen auf dem Hof nicht unbedingt benötigt, weil jene Tätigkeiten, die mit diesen Maschinen durchgeführt werden können, durch überbetriebliche Zusammenarbeit bewältigt werden können oder die Maschinen derzeit nicht eingesetzt werden: Kartoffelsetzmaschine, Dreschmaschine, Mostpresse, Miststreuer, Mistbagger und ein Traktor (15er Steyr). Auf dem gesamten Hof gibt es derzeit keinen Einstellraum für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge. Für jene Maschinen, die auf dem Hof benötigt werden – davon ausgenommen sind die eben genannten Maschinen – ergibt sich laut Gutachten DI P ein Flächenbedarf von 177,75 m2. Weiters werden zwei Ferienwohnungen vermietet und Ponyreiten, Reitkurse und Kindergeburtstage angeboten. Ein Pferd wird das ganze Jahr am Ghof eingestellt. Aus diesen Tätigkeiten werden laut Gutachten DI P Einnahmen in der Höhe von mindestens € 18.560,00 erzielt. 4.3. Der Beschwerdeführer H V war bis zum 20.12.2015 Eigentümer des GST-NR ZZZ, KG L, EZ WWW (Liegenschaft samt Wohnhaus). Mit Übergabsvertrag vom 21.12.2015 ist das Alleineigentum an diesem Grundstück an Dr. R V übergegangen. H V und seiner Gattin steht laut dem Übergabsvertrag vom 21.12.2015 ein Wohnungsgebrauchsrecht zu.4.3. Der Beschwerdeführer H römisch fünf war bis zum 20.12.2015 Eigentümer des GST-NR ZZZ, KG L, EZ WWW (Liegenschaft samt Wohnhaus). Mit Übergabsvertrag vom 21.12.2015 ist das Alleineigentum an diesem Grundstück an Dr. R römisch fünf übergegangen. H römisch fünf und seiner Gattin steht laut dem Übergabsvertrag vom 21.12.2015 ein Wohnungsgebrauchsrecht zu. Mit Schreiben vom 26.04.2016 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers H V dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass Dr. R V als nunmehriger Eigentümer dieser Liegenschaft in das Verfahren eintritt. Mit Schreiben vom 26.04.2016 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers H römisch fünf dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass Dr. R römisch fünf als nunmehriger Eigentümer dieser Liegenschaft in das Verfahren eintritt. Das Grundstück der Beschwerdeführer GST-NR ZZZ, KG L, liegt nördlich der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke und wird durch die Straße „U Sweg“ vom Grundstück „G“ getrennt. Im behördlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer H V rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, es handle sich beim Betrieb „G“ nicht um eine Landwirtschaft sondern um einen Gewerbebetrieb und widerspreche dies dem Flächenwidmungsplan. Die Angaben betreffend die Erlöse aus der Landwirtschaft seien unrealistisch. Über die bestehenden Räume hinaus bestehe kein weiterer Platzbedarf für die Geräte und Maschinen. Die Verlegung des Mistlagers in den Neubau sei für die Nachbarn mit unzumutbaren und vermeidbaren Geruchs- und Lärmbelästigungen verbunden. Die Einrichtung einer Werkstätte im bisherigen Funktionsraum stelle für die Nachbarn eine unzumutbare zusätzliche Lärmbelästigung dar. Durch die Nutzung eines Neubaus als Geräteeinstellhalle seien die Nachbarn weit mehr belastet als bei der Nutzung des bisherigen Geräteeinstellplatzes. Dasselbe gelte für die Verlegung des Mistlagers.Im behördlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer H römisch fünf rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, es handle sich beim Betrieb „G“ nicht um eine Landwirtschaft sondern um einen Gewerbebetrieb und widerspreche dies dem Flächenwidmungsplan. Die Angaben betreffend die Erlöse aus der Landwirtschaft seien unrealistisch. Über die bestehenden Räume hinaus bestehe kein weiterer Platzbedarf für die Geräte und Maschinen. Die Verlegung des Mistlagers in den Neubau sei für die Nachbarn mit unzumutbaren und vermeidbaren Geruchs- und Lärmbelästigungen verbunden. Die Einrichtung einer Werkstätte im bisherigen Funktionsraum stelle für die Nachbarn eine unzumutbare zusätzliche Lärmbelästigung dar. Durch die Nutzung eines Neubaus als Geräteeinstellhalle seien die Nachbarn weit mehr belastet als bei der Nutzung des bisherigen Geräteeinstellplatzes. Dasselbe gelte für die Verlegung des Mistlagers. 4.4. Im Übrigen wird auf die vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen verwiesen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden. 5. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der vorliegenden Gutachten und der Angaben der Bauwerber in der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. 5.1. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wurde ein neuerliches landwirtschaftliches Gutachten von DI T P eingeholt vom 02.05.2016. Dieses Gutachten lautet – im Wesentlichen - wie folgt: „Betriebsbeschreibung G E, U und R bewirtschaften am Standort U Sweg in L den ,Ghof‘. Die am Betrieb anfallenden Arbeiten werden ausschließlich mit familieneigenen Arbeitskräften erledigt. Der Betrieb wird nach den Richtlinien der biologischen Landwirtschaft bewirtschaftet und ist Mitglied beim Verein Bio Austria Vorarlberg. Tierhaltung Derzeit werden über das Jahr fünf Enten, drei Gänse, 30 Legehennen, zwei Hähne, drei Schweine, 11 Ponys und zwei Pferde, 60 Puten und 60 Masthühner gehalten. Die Schweine, Puten und Masthühner werden zur Fleischerzeugung gehalten. Die Ponys und das Pferd werden zur Zucht und für Reitkurse und Kindergeburtstage genutzt. Ein Pferd wird bei Familie G eingestellt. Das Grundfutter für die Pferde wird bis auf einen Zukauf von 4,5 t Heu zur Gänze selbst produziert, die ca. 6 t Futtermittel (eigene Berechnungen) für Schweine, Puten, Masthühner und Legehennen werden zugekauft. Verkauf von Produkten Folgende Produkte (Urprodukte bzw. be- und verarbeitete Produkte) werden laut schriftlichen und mündlichen Angaben der Antragsteller übers Jahr angeboten. Die Mengenangaben wurden anhand von eigenen Berechnungen der Unterfertigten teilweise korrigiert oder, wo Angaben fehlten, berechnet. Das Brotgetreide wird zugekauft. Alle anderen Produkte, die als Urprodukte verkauft werden, und das Schweinefleisch für die Wurstwaren stammen aus eigener Produktion. Tabelle 1 Erzeugte Produkte und Einnahmen Produkt Menge/Jahr Preis (Euro) Einnahmen (Euro) Kaminwurzen 50 kg 32/kg 1.600 Streichwurst 50 kg 64/kg 3.200 Dauerwurst 200 kg 18,5/kg 3.700 Speck 10 kg 19,5/kg 195 Holderblütensirup 150 l 6,5/l 975 Marmeladen 10 kg 17,5/kg 175 Nüsse 75 kg 10/kg 750 Gänseeier (90 Eier/Jahr/Gans) 270 Stück2 1,5/Stück 405 Enteneier (110 Eier/Jahr/Ente) 550 Stück2 0,7/Stück 385 Hühnereier (240 Eier/Jahr/Henne) 7500 Stück1 0,5/Stück 3.750 Fleisch Huhn (Schlachtgewicht 1 kg je Huhn) 60 kg 20/kg 1200 Pute (Schlachtgewicht 12 kg je Pute) 720 kg2 20/kg 14.400 Kartoffeln 3000 kg2 2,5/kg 7.500 Brot 260 kg 4,5/kg 1.170 Holz 4 rm 90/m³ 360 Einnahmen gesamt 39.765 1Menge korrigiert 2Menge berechnet Flächenbewirtschaftung Die Flächen am Ghof werden folgendermaßen bewirtschaftet: Tabelle 2 Flächenbewirtschaftung und zu erwartende Erträge (Resch und Buchgraber, 2009) Bewirtschaftung Flächenausmaß in ha TM-Ertrag in t/ha TM-Ertrag in t Mehrmähdiges Grünland (zwei Nutzungen) 2,4 6,5 15,6 Streuewiese 0,72 3,4 2,4 Wechselwiese 0,3 9,5 2,85 Magerwiese 0,5 2,9 1,45 Gesamt 3,92 22,3 Daneben fällt noch Obst von etwa 60 Obstbäumen und Sträuchern (Himbeeren, Brombeeren) an. Auf 0,15 Hektar werden Kartoffeln angebaut. In den Jahren 2013 und 2014 wurden folgende Leistungsabgeltungen an den Betrieb ausbezahlt: Tabelle 3 Übersicht Leistungsabgeltungen 2013 und 2014 Bezeichnung Summe über zwei Jahre in Euro Mittel 2013 und 2014 in Euro ÖPUL 1.987,13 AZ 1.056 Umweltbeihilfe 1.493,44 Gesamt 4.536, 57 2.268,29 Tabelle 4 Übersicht Maschinen, Geräte, Anhänger am Betrieb: Maschinentyp Verwendung Traktor Steyr 450 Zugmaschine für alle schweren Arbeiten Traktor Steyr 15er mit Hecklader zum Mist und Kompost laden Traktor Steyr 15er Hoftrak für leichte Arbeiten am Hof Kreiselheuer Fahr 4,5m Heuen Schwadkreisel Pöttinger 300 getrocknetes Heu schwaden für Heupresse Heuraupe Pöttinger 200 Heuen bei engen Platzverhältnissen Heuschwanz Pöttinger Heuernte- und Transport bei engen Platzverhältnissen 2-schar Wendepflug Pflügen Einböck Grubber-Saatbeetkombination 2m Saatbeetbereitung 2-schar Kartoffelsetzmaschine Kartoffelsetzen Pöttinger Kartoffelroder Kartoffelernte Netzegge Striegeln (Kartoffel, Getreide) Egge Saatbeetbereitung Wiesenegge 4m abeggen der Wiesen im Frühjahr Wiesenegge 2m eggen der Streuobstwiesen diverse Anhänger -Kipper Transport Festmist und Kompost -Holzhänger Sägemehldepot -Autohänger Pferdetransport Miststreuer Mistausbringung Mistbagger Mist laden Mostpresse mit Mühle zur Herstellung von Süßmost Brennholzwippkreissäge Brennholzherstellung stationäre Dreschmaschine Getreidedreschen Sonstiges Weiters werden „Urlaub am Bauernhof“, Zimmervermietung, Ponyreiten, Reitkurse und Kindergeburtstage angeboten. Tabelle 5 Übersicht weitere Einnahmen Einkommen/Jahr/Euro Reitkurse (4 Gruppen je 6 Kinder) je Kind 150 € 3.600 Kindergeburtstag (24 pro Jahr) je Geburtstag 150 € 3.600 Reiten (April-Mitte September, 4 Kinder/ Woche) je Kind 20 € 1.760 Urlaub am Bauernhof (2 Monate) 88 €/ Tag 5.280 Zimmervermietung (1 Monat) 44 €/ Tag 1.320 Einstellpferd 250 €/Monat 3.000 Gesamt 18.560 Gutachten

  1. a)Beschreibung des aktuellen Betriebes der Antragsteller, sofern sich Änderungen ergeben haben gegenüber den vorliegenden Gutachten aus den Jahren 2010 und 2011. Folgende Änderungen haben sich in den letzten Jahren ergeben: - Arbeitskräfte: der Betrieb wird nun ausschließlich durch familieneigene Arbeitskräfte bewirtschaftet. - Tierhaltung: die Tierbestandszahlen haben sich gegenüber 2010, wie in der Übersicht in Tabelle dargestellt, verändert. Tabelle 6 Übersicht gehaltene Nutztiere 2010 und 2016 Tiergattung 2010 2016 Pferde 1 2 Ponys 11 11 Enten 7 5 Gänse 4 3 Legehennen 25 30 Hähne 0 2 Schweine 8 3 Puten 80 60 Masthühner 0 60 Demnach gab es Änderungen bei den Stückzahlen der Pferde, Enten, Gänse, Legehennen, Schweine, Puten. Hähne und Masthühner wurden 2010 keine gehalten. Verkauf von Produkten Beim Produktverkauf kommt die Unterfertigte im Gegensatz zu den Ausführungen des Gutachtens von 2010 und der Ergänzung von 2011 zum Ergebnis, dass pro Jahr etwa € 40.000 umgesetzt werden können und nicht € 7.867 oder € 22.329. Flächenbewirtschaftung Im Jahr 2010 wurde ca. ein Hektar Fläche mehr bewirtschaftet und Riebelmais angebaut. Ansonsten hat sich an der Flächenbewirtschaftung nichts geändert. Das Mittel der Leistungsabgeltungen für die Jahre 2013 und 2014 betrug € 2.268,29 und liegt damit etwa auf dem Niveau von 2010. Sonstiges An den Tätigkeiten, mit denen zusätzliche Einnahmen lukriert werden, hat sich im Prinzip im Vergleich zu 2010 und 2011 nichts verändert. Allerdings kommt die Unterfertigte nach Berechnungen auf Grundlage der Angaben der Antragsteller zu höheren Einnahmen als sie in den vergangenen Gutachten angenommen wurden. Insgesamt wurden über das Jahr ca. € 18.560 durch Reitkurse, Kindergeburtstage, Reiten, Urlaub am Bauernhof, die Zimmervermietung und das Einstellpferd eingenommen.
  2. b)Darstellung der Tätigkeiten im ,Mehrfunktionswirtschaftsraum 2‘ sowie der zu erwartenden Emissionen. In einem Schreiben vom 29.02.2016 an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg werden die Tätigkeiten im ,Mehrfunktionswirtschaftsraum 2‘ dargestellt. Zusammenfassend erfüllt der Raum folgende Funktionen oder sollen dort folgende Tätigkeiten ausgeführt werden: - Deponierung von Kleinwerkzeug - Betrieb von Kleinmaschinen wie Bohrmaschine oder Stichsäge, Handwerkstätigkeiten wie ,Einstielen von Gabeln und Schaufeln‘ und vermutlich noch weiteren Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Emissionen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten auftreten können, sind Lärm und möglicherweise geringe Staubemissionen, wie sie auch in einem Privathaushalt auftreten können.
  3. c)Prüfung der Notwendigkeit der vorhandenen Geräte für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes und Ermittlung des Flächenbedarfs für die Maschinen. Mit den Maschinen, Geräten und Anhängern können alle derzeit anfallenden Arbeiten am Betrieb erledigt werden. Beim Lokalaugenschein wurde der Betriebsleiter konkret nach der Verwendung einzelner Geräte befragt. Beispielsweise wurde die Mostpresse schon einige Jahre nicht mehr genutzt, da er das Obst pressen lässt. Auch die Kartoffelsetzmaschine wurde länger nicht mehr genutzt. Die Kartoffeln wurden heuer von einem Nachbarn gesetzt. Grundsätzlich findet sich für jedes Gerät, jeden Anhänger und jede Maschine eine Verwendung auf dem Betrieb. Wie oft diese aber tatsächlich genutzt werden und ob nicht manches Gerät oder auch ein Anhänger im Wege der überbetrieblichen Zusammenarbeit genutzt werden könnte, stellt letztendlich eine betriebsindividuelle Entscheidung dar. Laut Einreichplan vom 11.08.2010 sind 49 m² als Geräteinstellraum geplant. Konkret handelt es sich dabei um zwei Flächen an der Nordseite des Betriebes mit ca. 30 und 19 m². Nimmt man an, dass die Kartoffelsetzmaschine, die Dreschmaschine, die Mostpresse, der Miststreuer, Mistbagger und ein Traktor nicht mehr am Betrieb benötigt würden, weil diese Tätigkeiten durch überbetriebliche Zusammenarbeit bewältigt werden könnten, ergibt sich ein Flächenbedarf von 177, 75 m² für die verbleibenden Geräte. Auf 49 m² könnten Geräte eingelagert werden. Es ergäbe sich daraus ein restlicher Flächenbedarf von 128, 75 m² für Geräte, Maschinen und Anhänger. Angemerkt wird noch, dass es derzeit keinen Einstellraum für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge gibt und dieser auch durch Aussortieren oder Aufräumen aufgrund der Brandschutzbestimmungen nicht geschaffen werden kann. Für zwei Traktoren ergibt sich eine Fläche von 34 m².
  4. d)Prüfung der Frage, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen aus landwirtschaftlicher Sicht um ein notwendiges Bauvorhaben handelt. Aus landwirtschaftlicher Sicht handelt sich um ein notwendiges Bauvorhaben. Die Bodenabhängigkeit ist derzeit gegeben, 2/3 der am Betrieb benötigten Futtermittel werden selbst produziert (siehe Punkte ,Tierhaltung‘ und ,Flächenbewirtschaftung‘), der hofeigene Dünger wird auf den bewirtschafteten Flächen ausgebracht. Die Einkünfte aus der Direktvermarktung sowie aus den Leistungsabgeltungen belaufen sich derzeit auf ca. € 42.000, die Einkünfte aus ,Urlaub am Bauernhof‘, Zimmervermietung, Ponyreiten, Reitkurse und Kindergeburtstage auf € 18.560. Der größte Teil der sich am Betrieb befindlichen Geräte und Maschinen wird benötigt. Für einen Teil der Kleingeräte (nicht kraftstoffbetrieben) könnten Einstellmöglichkeiten geschaffen werden. Für die Traktoren gibt es derzeit keine überdachte Einstellmöglichkeit.“ Dieses Gutachten wurde in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2016 ausführlich erörtert (siehe unten). 5.2. Im Beschwerdeverfahren haben die Nachbarn mit weiterem Schreiben vom 29.07.2016 erneut vorgebracht, die Berechnungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Hinblick auf die Erträge seien nicht schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund des Umfanges von elf Ponys, zwei Pferden und einem Einstellpferd handle es sich nicht um ein Nebengewerbe zur Landwirtschaft, sondern um einen Gewerbebetrieb. Die gewerblichen Vermietungs-tätigkeiten würden überwiegen. Es wurde wiederholt beantragt, den bautechnischen Sachverständigen zur Beurteilung der Notwendigkeit des Bauvorhabens zu hören. Auch fehle ein entsprechendes Betriebskonzept. Zudem wurde eine Stellungnahme des Ing. P M (Agrarberatung & Handel) vom 20.06.2016 vorgelegt, welche im Wesentlichen wie folgt lautet: Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass es sich überwiegend um alte, zum Teil defekte Gerätschaften handle. Die einsatzfähigen Maschinen und Geräte würden nicht regelmäßig/jährlich genutzt. Die Unterbringung dieser sei mangelhaft, nicht fach- und sachgerecht. Es sei durchaus üblich, dass - bedingt durch arbeitswirtschaftliche und kulturtechnische Überlegungen - nicht jährlich die gleichen Arbeitsabläufe stattfinden würden (zB das jährliche Pflügen werde in der biologischen Landbewirtschaftung gemieden, um die schichtweise Organismentätigkeit im Boden nicht zu stören). Bedingt durch die geringe verfügbare ackerfähige Fläche könnten nicht jährlich die gleichen Früchte auf derselben Fläche angebaut werden. In der bäuerlichen, biologischen Landbewirtschaftung sei es unüblich, Geräte und Maschinen, welche defekt oder nicht einsatzfähig seien, sofort als Müll zu entsorgen. Umso schwieriger sei es vorzuschreiben, derartige Utensilien müllartig zu entsorgen, solange nicht Leib, Leben, Umwelt und Ökologie in Gefahr seien. Auch Landwirte mit weniger, Sammlerneigung‘ hätten bei ihrer Hofstätte Platzmangel, besonders überdachte Fläche fehle immer. Die stationäre Dreschmaschine stelle ausschließlich ein Sammlerobjekt dar, müsse unter Dach sein und verursache damit nur Kosten. Selbst kleinste Getreidemengen würden heute nicht mehr damit ausgedrescht. Für diesen Vorgang müssten bekanntlich die Ähren am Acker geschnitten, gesammelt, getrocknet und zur stationären Drescheinrichtung gebracht werden und dann händisch in die Maschine geschoben werden. Leistung und Qualität seien unbefriedigend. Selbstfahrende Drescher, wie sie heute verwendet würden, könnten auch stationär betrieben werden. Ein überdachtes Mistlager verfüge natürlich über den Vorteil, es auch einmal, anders‘ zu nutzen (Abstellen von Geräten, vorübergehende Tiereinstellung, ...), wenn nicht der gesamte Platz für die Mistlagerung benötigt werde. Ein Mistlager ohne Überdachung erfordere das Auffangen der Niederschläge in einer Grube, welche durch den Mist sickern würden und mit Fäkalien versetzt seien. Besonders für den einstreureichen Pferdemist wäre aus rottebiologischer Sicht eine wiederkehrende Befeuchtung/Durchnässung (mit Niederschlag) rottefördernd, verbunden mit stärkerer Gasentwicklung. Eine sog. Jauche- oder Güllegrube sei gegenüber einem überdachten Mistlager kostenintensiver in der Errichtung, erfordere wasserrechtliche Genehmigungen, Dichtheitsprüfungen etc. Die Nutzungskonformität aller wirtschaftlich genutzten Räumlichkeiten wäre durch die Baubehörde aufgrund der vorliegenden Baubescheide erneut zu prüfen. Niemand werde G vorschreiben wollen wie er zu arbeiten habe - ob umständlich oder rationell - aber auf Grund des Siedlungsverfahrens im Zuge der Ansiedlung der Hofstätte sei vorerst eine ablehnende Haltung der ABB vorgelegen. Erst Auflagen hätten die Ansiedlung ermöglicht. Fehler, die bereits damals passiert seien, könnten nicht ungeschehen gemacht werden. Wenn irgendwie möglich, werde jedem Gewerbe-, Industrie-, Dienstleistungs-, Handwerksbetrieb und auch landwirtschaftlichen Betrieb Erweiterung und Wachstum ermöglicht werden, aber jeder müsse nachweisen, dass es sich nicht um Liebhaberei handle, dass diese Investitionen finanzierbar seien und damit eine Rendite bzw. wenigstens ein Einkommen erzielt werden könne. Diese Auflage sei G bereits 1997 erteilt worden und habe Gültigkeit bis heute. Die Ausstattung mit Eigengrund sei bei G problematisch. Bezüglich der landwirtschaftlichen Gutachten der ABB vom 02.05.2016, 09.12.2010, 10.10.2011 liege ihm hinsichtlich der Flächenannahmen, /-angaben (3,92
  5. ha)kein aktueller Grundbuchauszug und AMA - Auszug vor, es handle sich um Angaben aus dem Gutachten der ABB vom 02.05.2016. Inwieweit die Veränderungen der pflanzenbaulich produktiven Flächen durch den 1. Erweiterungsbau und durch den bevorstehenden Erweiterungsbau berücksichtigt seien, könne er nicht prüfen. Laut Gutachten der ABB vom 09.12.2010 würden 60 Obstbäume auf den mehrmähdigen Wiesen stehen. Die Futterertragsberechnung im Gutachten der ABB vom 02.05.2016 (Seite 3, Tab. 2) berücksichtige die Ertragsminderung von Futter (Gras, Heu) durch Abschattung der Bäume nicht (60 Bäume à·80 m² = 4.800 m², darauf – 50 % Futterertrag = 1.500 kg weniger TM). Beim Pferdebereich handle es sich um bloße Angaben von G. Hinsichtlich Pferdehaltung/Reitbetrieb gebe es gesetzliche Änderungen der Gewerbeordnung seit 01.01.2014 (verpflichtende Aufzeichnungen für die Finanz, weil gesetzlich 20 % USt). Von dieser gesetzlichen 20 % - USt-Regelung ausgenommen seien nur Pferde, welche ausschließlich in der Landwirtschaft für die Holzrückung oder für die direkte Alpbewirtschaftung genutzt würden. € 3.098,50 laut Gutachten der ABB vom 09.12.2010 € 8.360,- laut Gutachten der ABB vom 02.05.2016 Für die Beherbergung von Gästen sei eine Ortstaxe zu entrichten an die Gemeinde, Aufzeichnungen für die Beherbergung müssten vorliegen (€ 6.600.- laut Angaben). Erlöse - Hofladen: € 7.867,- lt. Gutachten der ABB vom 09.12.2010, Ing. R, Ing. M, DI Vlt. Gutachten der ABB vom 09.12.2010, Ing. R, Ing. M, DI römisch fünf € 23.329,- lt. Ergänzung der ABB vom 10.10.2011, Ing. D M € 39.765,- lt. Gutachten der ABB vom 02.05.2016, DI P. Diese Produktivitätsentwicklung eines Hofladens bei abnehmender bewirtschafteter Fläche und abnehmendem Tierbestand, bei Schweinen von acht laut Gutachten der ABB vom 09.12.2010 auf drei laut Gutachten der ABB vom 02.05.2016 sei phantastisch und nicht nachvollziehbar. Wie die Wurst-, Speck- und Fleischerlöse mit drei Schweinen im Jahr 2016 erwirtschaftet werden könnten sei nicht nachvollziehbar (Zukauf?). Laut Gutachten der ABB vom 02.05.2016 handle es sich bei sämtlichen Beträgen aus Erlösen um mündliche und schriftliche Angaben von G, seien nicht belegt und dadurch zweifelhaft (Ausnahme: Erlöse aus öffentliche Zuwendungen). Bei den angegebenen Beträgen handle es sich um Roherträge. Der summierte Rohertrag aus den angegebenen Erlösen ergebe € 60.593,-. Interessant wären Aufwendungen für Heizung, Wasser, Strom, Gemeindeabgaben, Versicherungen, Kosten für Treibstoffe, Schmiermittel, Reparaturen, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Samen, andere Produktionskosten wie Tierarzt, Reinigungsmittel, Verpackung, Tierzukauf (zB 1 Bioferkel koste über 100,­ EUR), Zukauf für Futter, Einstreu, Maschinenringkosten für Lohnarbeiten (auch bei der Wurstproduktion würden Lohnkosten anfallen, weil G nicht selbst schlachte und wurste), Kosten für Marktstände, Flächenzupacht .... Möglicher Ansatz: Einkommen = - 75 % für angeführte Aufwendungen +Afa (+Zinsen/ Raten?) = € 18.178,-. Die neue Situation durch die Absicht der Betriebsübergabe an die Tochter (Vorlage eines schlüssigen Betriebskonzeptes) stelle für einen Betrieb eine wesentliche Veränderung dar. Dies sei jedoch im Gutachten der ABB vom 02.05.2016 nicht berücksichtigt worden. Resümee: + viele Angaben nicht nachvollziehbar + Betriebskonzept vor weiteren Investitionen (Prüfung der Fortführung als landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb) + Betriebsnachfolge konkretisieren + wie könne Mechanisierung/Technisierung (zeitgemäß) verbessert werden + Abschied von nicht benötigtem, platzraubendem Material. 5.3. Betreffend die Nutzungsänderung des „Mehrfunktionswirtschaftsraumes 2“ haben die Bauwerber in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei dem Lokalaugenschein damals im April 2016 der Mehrfunktionswirtschaftsraum 2 gar nicht besichtigt worden sei. Im Mehrfunktionswirtschaftsraum werde jene Tätigkeit durchgeführt, wie er dies in der Mitteilung vom 26.04.2016 [gemeint ist wohl das Schreiben vom 29.02.2016] dargelegt habe. Es handle sich dabei um einen Werkraum, es sei eine Werkbank vorhanden, es würden Tätigkeiten durchgeführt. Es handle sich um einen Lagerraum für Werkzeuge und Schrauben, Nägel usw. Es werde beispielsweise eine Bohrmaschine verwendet und eine Stichsäge. Es sei so, dass in diesem Raum ca zwei Mal im Monat ca eine Stunde gearbeitet werde. Es würden von diesem Raum keine Geräuschemissionen ausgehen und auch keine Geruchsemissionen. Im Winter verwende er diesen Raum etwas mehr, weil er mehr Zeit dafür habe. Es sei in etwa vergleichbar mit einem Privathaushalt, vielleicht etwas mehr. Dieser Bereich werde von den Bauwerbern als Werkstatt verwendet, seit sie in diesem Haus seien, dh zumindest seit dem Jahr 2000. Im Bereich, der als Beilage 5 bezeichnet werde (Durchfahrt zum Tennenraum), sei keine Werkbank vorhanden und auch kein Schraubstock sei da und die ganzen Materialien seien nicht vorhanden. In diesem Mehrfunktionswirtschaftsraum könnten kleine Handgeräte gelagert werden, allerdings nicht ein Pflug oder andere Geräte. Dazu hat die landwirtschaftliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen Folgendes ausgesagt: „Ich bin davon ausgegangen, dass jener Bereich, der als Beilage 5 bezeichnet wird, mir damals vom Antragsteller als Mehrfunktionswirtschaftsraum genannt wurde. Auch wenn ich in meinem Gutachten davon ausgegangen bin, dass die Tätigkeiten im Mehrfunktionswirtschaftsraum 2 in jenem Bereich durchgeführt werden, die laut Beilage 5 die Durchfahrt zum Tennenraum darstellen, so ändert dies nichts am Ergebnis in meinem Gutachten. Die Emissionen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten auftreten können, sind vergleichbar mit jenen, die in einem Privathaushalt auftreten können. Nachdem ich davon ausgegangen bin, dass dieser Bereich laut Beilage 5 den Mehrfunktionswirtschaftsraum darstellt, gehe ich davon aus, dass in diesem Bereich die angeführten Tätigkeiten auch durchgeführt werden können.“ In ihrem schriftlichen Gutachten vom 02.05.2016 hat die landwirtschaftliche Amtssachverständige zu diesem Thema ausgeführt, Emissionen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten auftreten können, seien Lärm und möglicherweise geringe Staubemissionen, wie sie auch in einem Privathaushalt auftreten können. Die Bauwerber haben glaubhaft dargetan, welche Tätigkeiten im Mehrfunktionswirtschaftsraum 2 ausgeführt werden, welche Geräte dort verwendet werden und in welcher Häufigkeit diese Tätigkeiten durchgeführt werden, nämlich lediglich zwei Mal pro Monat für jeweils ca eine Stunde. Aufgrund der Häufigkeit und der Art der Tätigkeiten ist es schlüssig und nachvollziehbar, dass diese Tätigkeiten vergleichbar sind mit solchen, die in einem privaten Haushalt anfallen und steht somit fest, dass es durch die Tätigkeiten im nunmehr als „Mehrfunktionswirtschaftsraum 2“ ausgewiesenen Raum zu keinen Emissionen kommt, die die Nachbarn belästigen können, zumal sich die Tätigkeiten und die in diesem Raum verwendeten Maschinen und Geräte nicht geändert haben seit der Errichtung des Gebäudes im Jahr 2000. 5.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Tierbestandes, der im Hofladen verkauften Produkte und der bewirtschafteten Flächen ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Bauwerber und hat die landwirtschaftliche Amtssachverständige sämtliche Angaben auf deren Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft. Die Amtssachverständige hat den gegenständlichen Betrieb bei einem Ortsaugenschein begutachtet und hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Angaben der Bauwerber aus landwirtschaftlicher Sicht im Wesentlichen plausibel sind, diverse Angaben hat die Sachverständige jedoch revidiert und erläutert (siehe unten) und haben die Bauwerber dazu ausgesagt, dass die Annahmen der Sachverständigen richtig sind. Die Bauwerber haben mehrfach angegeben, dass ihrerseits keine Aufzeichnungen zu den verkauften Produkten vorhanden sind und ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem landwirtschaftlichen Betrieb der Tierbestand sowie die Anzahl der verkauften Produkte naturgemäß Schwankungen unterliegen - im vorliegenden Fall umso mehr, als das gegenständliche Bauverfahren bereits seit einigen Jahren anhängig ist. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Angaben der Bauwerber über die Jahre zum Teil unterschiedlich waren bezüglich Tierbestand und verkaufter Produkte. Da auch die landwirtschaftliche Sachverständige mitgeteilt hat, die Angaben der Bauwerber seien im Wesentlichen plausibel, wird von der Richtigkeit der Angaben der Bauwerber ausgegangen, die die Grundlage für das landwirtschaftliche Gutachten der Amtssachverständigen DI P darstellen. 5.5. Hinsichtlich der Tätigkeiten der Bauwerber im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb wurden die Feststellungen unter Punkt 4.2. aufgrund des Gutachtens der Amtssachverständigen DI P vom 02.05.2016, ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, der Stellungnahmen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI M vom 09.12.2010 und 10.10.2011 sowie der Angaben der Bauwerber getroffen. Unstrittig ist, dass die Bauwerber folgende Tätigkeiten auf dem Ghof ausüben: o Flächenbewirtschaftung (Grünlandbau, Ackerwirtschaft, Obstbau) o Nutztierhaltung und Fleischproduktion (Geflügel, Schweine) o Pferdehaltung und -zucht o Be- und Verarbeitung diverser Produkte o Ab-Hof-Verkauf diverser Produkte o Vermietung und Einstellung von Reittieren o Vermietung von zwei Ferienwohnungen (Urlaub am Bauernhof) Bezüglich der bewirtschafteten Flächen hat der Bauwerber in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe ca 2 ha Flächen in seinem Eigentum. Auf diesen Flächen würden sich sein Haus, der Hof, die ganzen Lagerplätze befinden, die zwei Stadel, wo die Tiere untergebracht seien und der Reitplatz. Er habe ca 1,5 ha an Grünlandflächen zur Verfügung von seinem eigenen Grund. Die Pachtflächen würden sich zum Teil um den Betrieb herum befinden, zum Teil in W und H, in Zukunft eventuell in G. Es handle sich dabei nochmals um ca 2 ha. Diese Flächen würden hauptsächlich als Weiden genutzt und als Wiesen. Diese Angaben sind für das Gericht glaubwürdig und nachvollziehbar und hat die landwirtschaftliche Amtssachverständige ebenfalls das Ausmaß der bewirtschafteten Flächen festgehalten. Die Höhe der Förderungen, die die Bauwerber laut Gutachten der Amtssachverständigen DI P (Tabelle 3, Seite 4) durchschnittlich in den Jahren 2013 und 2014 erhalten haben, wurde nicht bestritten und wird daher von der Richtigkeit der Angaben laut Gutachten DI P ausgegangen. Sofern die Richtigkeit der vorliegenden Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen angezweifelt wird, ist festzuhalten, dass sämtliche Gutachten der Amtssachverständigen auf Basis der Angaben der Bauwerber erstattet wurden. In den Stellungnahmen des Amtssachverständigen Ing. M aus den Jahren 2010 und 2011 wurden keine eigenen Berechnungen des Amtssachverständigen durchgeführt, aufgrund derer die Einnahmen nachvollzogen werden könnten. Im Gutachten von DI P vom 02.05.2016 hingegen wurden für sämtliche von den Bauwerbern bekannt gegebenen Produkte nachvollziehbar die kg-Preise oder die Stückpreise und somit die berechneten Einnahmen angegeben. Auch wenn sich die Angaben der Antragsteller hinsichtlich der erzielten Einnahmen und der Tätigkeiten im Zuge des Verfahrens mehrfach geändert haben, so ist doch zu berücksichtigen, dass die ersten beiden Gutachten bereits in den Jahren 2010 und 2011 erstellt worden sind, das letzte Gutachten wurde über fünf Jahre später erstellt und ist es nachvollziehbar, dass sich in einem so langen Zeitraum betriebsinterne Änderungen ergeben, nicht jährlich dieselben Arbeitsabläufe stattfinden und auch nicht jedes Jahr dieselben Produkte im selben Ausmaß erzeugt werden. Die Amtssachverständige DI P hat vor Erstellung ihres Gutachtens einen Ortsaugenschein mit Befundaufnahme im Beisein aller Beteiligten durchgeführt und ihren Darlegungen im Wesentlichen die Angaben der Bauwerber zugrunde gelegt.
  6. a)Zu den Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten: Ausgehend von der im Gutachten der Amtssachverständigen DI P vom 02.05.2016 festgestellten Tierhaltung sind sämtliche in Tabelle 1 aufgezählten Produkte – mit Ausnahme des Brotes – mit dem im Befund dargestellten Tierbestand in Einklang zu bringen. Bereits in der Stellungnahme vom 10.10.2011 hat der Amtssachverständige Ing M ausgeführt, dass pro Mastschwein ein Schlachtgewicht von 100 bis 110 kg erreichbar ist. Bei drei Schweinen ergibt sich daraus ein Gewicht von ca 300 kg. Dies deckt sich mit der festgestellten Menge an Wursterzeugnissen. Auch die Angaben über das erzeugte Fleisch der Masthühner und Puten stimmen mit der Anzahl der gehaltenen Tiere überein. Sowohl die angenommenen Stückpreise als auch die angenommenen kg-Preise sind im Gutachten von DI P schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Zudem steht fest, dass kein Zukauf von Hühnern stattfindet, da die Bauwerber nun auch zwei Hähne halten und die Hühner selbst gezüchtet werden. Die Anzahl der Eier, die eine Gans, eine Ente und ein Huhn pro Jahr legt, wurde von der Amtssachverständigen DI P nachvollziehbar und schlüssig dargestellt. Die Amtssachverständige hat ausgesagt, bezüglich der Anzahl der Hühnereier habe sie die Angaben der Bauwerber nach oben korrigiert, weil das ihrer Meinung nach nicht sein könne. Sie habe die Anzahl der Eier aufgrund der Anzahl der Hühner neu berechnet (0,66 Eier/Tag) und nach oben korrigiert. Bei einer Annahme von 1.300 Eiern pro Jahr würde dies dazu führen, dass jedes Tier lediglich 36 Eier pro Jahr legen würde. Dies würde dazu führen, dass jedes Tier durchschnittlich drei Eier pro Monat legen würde, was lebensfremd sei. Es habe sich sohin nicht die Anzahl der gelegten Eier stark verändert, sondern seien die damaligen Angaben der Bauwerber schlichtweg nicht nachvollziehbar und mit der Realität in Einklang zu bringen. Dazu haben die Bauwerber ausgesagt, zum heutigen Zeitpunkt könne es stimmen, dass sie so viele Eier hätten, wie dies von der Sachverständigen berechnet worden sei. Die Korrektur nach oben stimme. Sie würden auch die Enten- und Gänseeier verkaufen, früher hätten sie diese Eier den Tieren zum Brüten gelassen, dadurch, dass sie die Eier jetzt wegnehmen würden, würden die Tiere mehr Eier legen. Bezüglich der Einnahmen in Tabelle 5 hat die Amtssachverständige DI P in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass es sich um Bruttoeinnahmen handle. Bei den Preisen laut Tabelle 1 „Erzeugte Produkte und Einnahmen“ handle es sich um den Roherlös im Rahmen der Direktvermarktung. Die Sachverständige habe die Menge mit dem angegebenen Preis multipliziert und die Summen ermittelt. Sie könne sich die Zahlen aus den älteren Gutachten 2010 und 2011 nicht erklären, sie habe keine Berechnungsgrundlagen zu diesen Gutachten gesehen. Nach ihrem Wissen seien die Zahlen damals aufgrund der Angaben der Bauwerber so entstanden. Dazu hat der Bauwerber ausgesagt, sie hätten andere Mengen und andere Preise, als dies in den Gutachten von 2010 bzw 2011 angeführt worden sei. Die Produkte, die von ihnen verkauft würden, würden in etwa dem entsprechen, was die Sachverständige berechnet habe. Die Beschwerdeführer haben zwar wiederholt dargetan, es sei nicht nachvollziehbar, dass mit dem vorhandenen Tierbestand die von DI P berechneten Erlöse erzielt werden können, allerdings wurden diese Behauptungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt. Die Auflistung der Einnahmen aus den erzeugten Produkten im Sinne der Tabelle 1 des Gutachtens vom 02.05.2016 ist somit für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar und schließt sich das Gericht diesen Darlegungen an. Die Beschwerdeführer bringen darüber hinaus vor, dass wesentlich mehr Produkte als nur das Brotgetreide nicht aus eigener Produktion stammen würden. Richtig ist, dass die Bauwerber auf ihrer Homepage angeben, dass Käse, Honig, Bier, Wein, Traubensaft und Dinkelkörner von anderen Bauern aus der Region zugekauft werden. In ihrem Schriftsatz vom 19.08.2016 haben die Bauwerber allerdings ausgeführt, dass ausschließlich eigene Produkte verkauft werden. Außer dem Hinweis auf der Homepage der Bauwerber haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass weitere als die im Gutachten berücksichtigten Produkte im Hofladen verkauft würden und liegen auch keine konkreten Angaben über angebliche weitere zugekaufte Produkte vor. Die im Gutachten DI P festgestellten Einnahmen in der Höhe von € 39.765 (inkl Brot € 1.170) durch den Verkauf von selbsterzeugten Produkten sind jedenfalls aufgrund des Tierbestandes und der bewirtschafteten Flächen nachvollziehbar und glaubwürdig. Die festgestellten Einnahmen lassen sich entsprechend der Tabelle 1 des Gutachtens der Amtssachverständigen DI P vom 02.05.2016 wie folgt aufgliedern: Urprodukte Be- und verarbeitete Urprodukte Fremde Produkte Nüsse Kaminwurz, Streichwurst, Dauerwurst, Speck Brot Gänse-, Enten- und Hühnereier Marmelade Fleisch (Huhn, Pute) Kartoffeln Holz Holunderblütensirup € 29.725 (= 75 %) € 8.870 (= 22 %) € 1.170 (= 3 %) Die Haupteinnahmen (75 % der Gesamteinnahmen aus dem Verkauf von Produkten) fallen auf den Verkauf sogenannter Urprodukte und sind daher der Urproduktion, dh der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit, zuzurechnen. Die Zuordnung der verkauften Produkte als „Urprodukte“ wurde anhand der Urprodukteverordnung, BGBl II Nr 410/2008, vorgenommen. Bei den in Spalte zwei der Tabelle dargestellten Produkte handelt es sich um be- und verarbeitete Urprodukte, bei denen der Wert des Urproduktes im Verhältnis zu den mitverarbeiteten Erzeugnissen im Vordergrund steht.Die Haupteinnahmen (75 % der Gesamteinnahmen aus dem Verkauf von Produkten) fallen auf den Verkauf sogenannter Urprodukte und sind daher der Urproduktion, dh der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit, zuzurechnen. Die Zuordnung der verkauften Produkte als „Urprodukte“ wurde anhand der Urprodukteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 410 aus 2008,, vorgenommen. Bei den in Spalte zwei der Tabelle dargestellten Produkte handelt es sich um be- und verarbeitete Urprodukte, bei denen der Wert des Urproduktes im Verhältnis zu den mitverarbeiteten Erzeugnissen im Vordergrund steht.
  7. b)Sonstige Einnahmen (ohne „Urlaub am Bauernhof“): Nachvollziehbar und glaubwürdig sind die Angaben der Bauwerber hinsichtlich ihrer weiteren Einnahmequellen durch Reitkurse, Kindergeburtstage, Reiten und Einstellung eines Pferdes. Am Ghof befinden sich derzeit elf Ponys und zwei Pferde, die Ponys und ein Pferd werden zur Zucht und für Reitkurse und Kindergeburtstage genutzt, ein Pferd wird am Hof eingestellt. Das Grundfutter für die Pferde wird bis auf einen Zukauf von 4,5 t Heu zur Gänze selbst produziert. Die im Gutachten der landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 02.05.2016 angegebenen Preise und die Anzahl der Veranstaltungen (Kindergeburtstage, Reiten von Mitte April bis September, Anzahl der Reitkurse) sind glaubwürdig und nachvollziehbar (Einnahmen in der Höhe von € 13.280) und schließt sich das Gericht diesen Ausführungen an.
  8. c)„Urlaub am Bauernhof“: Es werden laut Homepage von den Antragstellern zwei Ferienwohnungen (Urlaub am Bauernhof) vermietet. Es folgt ausschließlich die Vermietung von Räumlichkeiten ohne Verpflegung. Auf der Homepage der Antragsteller befindet sich ein Kalender mit Eintragungen, wann die zwei Wohnungen belegt, reserviert oder zum Mieten frei sind. Nach derzeitigem Stand ist die Wohnung 1 (55 m², 1 – 4 Personen, € 89,00 pro Tag) ca 12 Wochen/Jahr vermietet und die Wohnung 2 (60 m², 2 – 5 Personen € 89,00 – 110,00 pro Tag) ca 8 Wochen/Jahr. Wenn man also von den Informationen laut Homepage ausgeht und für die Wohnung 2 eine durchschnittliche Miete in der Höhe von € 99,50 pro Tag annimmt, so ergeben sich aus der Vermietung der beiden Ferienwohnungen Einnahmen in der Höhe von € 13.048,00. Die Angaben auf der Homepage der Bauwerber decken sich nicht mit jenen Angaben, die sie gegenüber der Sachverständigen getätigt haben. Die Amtssachverständige hat aufgrund der Angaben der Bauwerber Einkünfte aus der Vermietung eines Zimmers für einen Monat und einer Ferienwohnung für zwei Monate in der Höhe von insgesamt € 6.600,00 angenommen (Tabelle 5). Die gesamten sonstigen Einnahmen betragen somit zumindest € 18.560,00 laut Gutachten der Amtssachverständigen DI P (Tabelle 5 ihres Gutachtens). In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Privatzimmervermietung wie zB „Urlaub auf dem Bauernhof“, dh die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Haushalts als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als 10 Fremdenbetten, nicht zu den Angelegenheiten des Gewerbes gehört (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung³, Rz 19 zu § 2).In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die Privatzimmervermietung wie zB „Urlaub auf dem Bauernhof“, dh die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Haushalts als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als 10 Fremdenbetten, nicht zu den Angelegenheiten des Gewerbes gehört (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung³, Rz 19 zu Paragraph 2,).
  9. d)Gegenüberstellung der Einnahmen: Die Beschwerdeführer wenden ein, dass es sich um keinen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern um einen bewilligungspflichtigen Betrieb nach der Gewerbeordnung handeln würde. Die nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten würden überwiegen. Durch die Nutzungsänderungen und die Errichtung des Gebäudes werde der angeblich bestehende Gewerbebetrieb erweitert und sei dies aufgrund des Flächenwidmungsplanes nicht zulässig. Zur landwirtschaftlichen Urproduktion (landwirtschaftliche Haupttätigkeit) zählen beispielsweise Grünlandwirtschaft, Ackerbau, Gemüsebau, Tierzucht und Tiermast (Gutachten Amtssachverständiger Ing M vom 09.12.2010, Seite 6). Stellt man die festgestellten Einnahmen gegenüber (unter der Annahme, dass die Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich der Vermietung im Rahmen von „Urlaub am Bauernhof“ der landwirtschaftlichen Sachverständigen DI P gegenüber richtig sind), ergibt sich draus folgendes Bild: Einnahmen Urprodukte: € 29.725,00 Einnahmen be- und verarbeitete Produkte: € 8.870,00 Einnahmen Brotverkauf: € 1.170,00 Einnahmen landwirtschaftliche Förderungen: € 2.268,29 Einnahmen „Sonstiges“: € 13.280,00 Einnahmen „Urlaub auf dem Bauernhof“: € 6.600,00 Gesamt € 53.913,29 Sofern die Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnungen anhand der Internet-Eintragungen auf der Homepage der Bauwerber berechnet werden (€ 13.048,00), sind die Gesamteinnahmen entsprechend höher anzusetzen. 5.6. Die Beschwerdeführer bringen hinsichtlich der Notwendigkeit der Geräteeinstellhalle im Wesentlichen vor, zahlreiche Geräte, die auf dem Hof vorhanden seien, würden nicht mehr genutzt und wären genügend Unterstellplätze für alle Gerätschaften vorhanden, wenn die Bauwerber aufräumen würden. Die Errichtung der Geräteeinstellhalle sei aus diesen Gründen nicht notwendig. Die Feststellungen, welche Maschinen und Geräte auf dem Hof vorhanden sind, wurden aufgrund der Auflistung der Bauwerber im Schreiben vom 29.02.2016 getroffen. Die landwirtschaftliche Amtssachverständige DI P hat einen Ortsaugenschein durchgeführt und in ihrem Gutachten vom 02.05.2016 in Tabelle 4 eine Übersicht über die am Hof vorhandenen Maschinen, Geräte und Anhänger samt deren Verwendung erstellt. In ihrem Gutachten hat sie zur Frage der Notwendigkeit der vorhandenen Geräte für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes und Ermittlung des Flächenbedarfs für die Maschinen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Mit den Maschinen, Geräten und Anhängern können alle derzeit anfallenden Arbeiten am Betrieb erledigt werden. Beim Lokalaugenschein wurde der Betriebsleiter konkret nach der Verwendung einzelner Geräte befragt. Beispielsweise wurde die Mostpresse schon einige Jahre nicht mehr genutzt, da er das Obst pressen lässt. Auch die Kartoffelsetzmaschine wurde länger nicht mehr genutzt. Die Kartoffeln wurden heuer von einem Nachbarn gesetzt. Grundsätzlich findet sich für jedes Gerät, jeden Anhänger und jede Maschine eine Verwendung auf dem Betrieb. Wie oft diese aber tatsächlich genutzt werden und ob nicht manches Gerät oder auch ein Anhänger im Wege der überbetrieblichen Zusammenarbeit genutzt werden könnte, stellt letztendlich eine betriebsindividuelle Entscheidung dar. Laut Einreichplan vom 11.08.2010 sind 49 m² als Geräteinstellraum geplant. Konkret handelt es sich dabei um zwei Flächen an der Nordseite des Betriebes mit ca. 30 m² und 19 m². Nimmt man an, dass die Kartoffelsetzmaschine, die Dreschmaschine, die Mostpresse, der Miststreuer, Mistbagger und ein Traktor nicht mehr am Betrieb benötigt würden, weil diese Tätigkeiten durch überbetriebliche Zusammenarbeit bewältigt werden könnte, ergibt sich ein Flächenbedarf von 177, 75 m² für die verbleibenden Geräte. Auf 49 m² könnten Geräte eingelagert werden. Es ergäbe sich daraus ein restlicher Flächenbedarf von 128,75 m² für Geräte, Maschinen und Anhänger. Angemerkt wird noch, dass es derzeit keinen Einstellraum für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge gibt und dieser auch durch Aussortieren oder Aufräumen aufgrund der Brandschutzbestimmungen nicht geschaffen werden kann. Für zwei Traktoren ergibt sich eine Fläche von 34 m².“ Bereits im landwirtschaftlichen Gutachten des Ing. D M vom 09.12.2010 wurde zum Thema Maschinen- und Geräteeinstellraum unter Punkt 5.3.1. im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Wetterverhältnisse sei es erforderlich, dass die auf landwirtschaftlichen Betrieben vorhandenen Maschinen und Geräte in einem Gebäude eingestellt werden könnten. Der Schutz vor Witterungsverhältnissen verbessere deren Betriebssicherheit und Langlebigkeit und schaffe für den Landwirt angenehmere Arbeitsbedingungen. Die Bruttoeinstellfläche der am Betrieb G vorhandenen Einzelmaschinen ergebe eine erforderliche Gesamteinstellfläche von 221 m². Laut Mitteilung der Marktgemeinde L seien bescheidmäßig 151 m² Geräteeinstellfläche bewilligt worden. Laut Einreichplanunterlagen vom 11.08.2010 seien derzeit noch ca 73 m² an Maschineneinstellfläche in Verwendung. Im Laufe der Zeit seien ehemals als Maschineneinstellraum bewilligte Gebäudeteile vorrangig für Lagerungs- und Abstellzwecke von Futtermitteln und anderweitigen Utensilien beansprucht worden. Der derzeitige Bedarf an Unterstellfläche belaufe sich somit auf ca 148 m². Im geplanten Objekt sollen in zwei separaten Räumlichkeiten insgesamt ca 105 m² Remiseflächen neu geschaffen werden. Die verbleibende Restfläche von ca 43 m² an zusätzlichem Unterstellbedarf könne durch Herstellen einer entsprechenden Ordnung in Räumlichkeiten des bestehenden Wirtschaftsgebäudes problemlos geschaffen werden (Aufräumarbeiten, Aussortierung). In der mündlichen Verhandlung wurde dieser Punkt ausführlich erörtert. Auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, weshalb trotz einer Reduzierung der Fläche um 20 % drei Traktoren benötigt würden und weshalb die Arbeiten nicht mit einem Traktor erledigt werden können, haben die Bauwerber geantwortet, den Flächenreduktionsantrag hätten nicht sie veranlasst, man habe ihnen eine Fläche gekündigt. Seitdem seien sie auf der Suche nach Ersatzflächen und seien sie auch kurz davor, eine Ersatzfläche zu bekommen. Sie hätten zwei kleine 15 PS-Traktoren. Ein Traktor sei erst seit zwei Jahren außer Betrieb, weil er restauriert werde. Der Zweite sei nach wie vor in Verwendung. Den größeren Traktor würden sie benötigen, um die Heuballen zu transportieren, den kleinen Traktor bräuchten sie zum Mist aufladen, Ställe ausmisten usw, weil er wendig sei. Außerdem würden sie beim Heumachen zwei Traktoren benötigen, um nicht immer die Maschinen umzuhängen. Der große Traktor werde für gewisse Arbeiten benötigt, die man mit den kleinen Traktoren gar nicht durchführen könne. Aus seiner Sicht seien alle Traktoren betriebsnotwendig, auch die zwei kleinen 15 PS-Traktoren. Dazu hat die landwirtschaftliche Amtssachverständige angegeben, sie sei in ihrer Beurteilung davon ausgegangen, dass ein Traktor allenfalls eingespart werden könnte. Auf die Fragen, wofür die Geräte Schwadkreisel, Heuraupe, Heuschwanz, Kreiselheuer und Zweischarwendepflug benötigt würden, warum man dies nicht mit zwei statt mit vier Geräten auch machen könne und seit wann diese Geräte im Einsatz seien, wurde geantwortet, diese Geräte seien im Einsatz seit sie da seien. Der Kreisler sei ein Kreiselheuer, der sei ausgewechselt worden und sei im Einsatz. Die anderen Geräte hätten sie aus Oberösterreich mitgebracht, wo sie knapp 20 Jahre gewesen seien vor ca 15-17 Jahren. Die Geräte seien im Einsatz. Diese Geräte seien bisher im Freien untergebracht gewesen und zum Teil mit Planen zugedeckt. Es sei richtig, dass zwei dieser Geräte in einer Art „Verschlag“ untergebracht seien. Der Zweischarwendepflug sei zum Ackern für relativ kleine Flächen, er sei zuletzt verwendet worden vor drei bis vier Jahren. Die größeren Flächen würden über den Maschinenring bearbeitet. Die größere Fläche sei jene auf Lichtbild Nummer 16. Der Pflug habe in dem Gebäude auf Lichtbild Beilage 15 keinen Platz, er passe nicht durch die Tür. In diesem Gebäude stehe ein Wagen drinnen, ein Raum dieses Gebäudes sei vermietet. Mit dem Pflug sei in Oberösterreich der Hausgarten kultiviert worden, hier in L werde er alle paar Jahre für kleinere Flächen verwendet. Weiters hat der Antragsteller ausgesagt, der Pflug könne nicht im Gebäude laut Lichtbild Beilage Nr 13 untergebracht werden, er sei zu lang und habe dort keinen Platz, er könne ihn dort nicht hineinmanövrieren und gebe es auch keine befestigte Zufahrt zu diesem Gebäude. Der Pflug hätte Platz in dem Gebäude auf Beilage 13, wenn er den Anhänger von dort aus diesem Gebäude entfernen würde. Aber der Anhänger würde defekt, weil er aus Holz bestehe, der Pflug nicht. Der Anhänger sei zugleich Lagerplatz für den Grubber. Wenn er den Grubber benötige, könne er ihn mit dem Anhänger herausziehen. Beim Grubber handle es sich um ein Bodenbearbeitungsgerät. Der Grubber sei das letzte Mal im Einsatz gewesen, als der Pflug im Einsatz gewesen sei, zuletzt vor drei bis vier Jahren. Der Anhänger sei früher verwendet worden, als kleine Heuballen gemacht worden seien, so ca vor sechs Jahren. Der Grubber könne nur am Boden verwendet werden. Aber der Antragsteller könne ihn nur lagern, wenn er auf dem Anhänger sei, weil er sonst nicht in den Unterstand komme, mit dem Traktor komme er dort nicht hinein. Die Kartoffelsetzmaschine werde in dem Schuppen gelagert, der auf dem Lichtbild Beilage Nr 20 erkennbar sei. Er könne nicht mehr sagen, wann dieses Gerät das letzte Mal verwendet worden sei. Seine Tochter möchte nächstes Jahr den Betrieb übernehmen und wahrscheinlich mehr auf Pflanzenbau umstellen, sie werde das Gerät benötigen. Es sei möglich, dass dieses Gerät zuletzt vor ca 10 Jahren verwendet worden sei. Dasselbe gelte für die Netzegge, allerdings benötige er diese auch, wenn er Getreide anbaue, nicht nur beim Kartoffelanbau. Zuletzt sei das Gerät für den Getreideanbau in O verwendet worden, vor dem Jahr 2000. Die Egge Saatgutbereitung sei auf dem Anhänger. Dieses Gerät sei für die Saatbeetzubereitung zuletzt verwendet worden vor ca zwischen drei und fünf Jahren. Die Wieseneggen 4 m und 2 m würden verwendet um die Wiesen zu eggen. Die Kleine verwende er auch, um unter den Bäumen zu eggen, die Große sei für große Flächen. Die Große könne er nur mit dem großen Traktor ziehen. Wenn er nur mit der 2 m-Egge arbeiten würde, würde er doppelt so lange brauchen. Bei der Bewirtschaftung seiner Fläche benötige er für ca ein Drittel der Wiesenfläche die kleine Egge. Er habe ca 2,5 Hektar Wiese. Die Eggen habe er jedes Frühjahr im Einsatz, er sei dann ca zwei Tage mit Eggen beschäftigt. Er benötige ca einen Tag lang die kleine Egge und nicht ganz einen ganzen Tag die Große. Er habe nicht alle Flächen beieinander, sondern diese an unterschiedlichen Standorten. Viel Zeit gehe für die Fahrt verloren. Rein für die Flächen brauche er nicht so lange. Die Flächen, die er bewirtschafte, würden sich in L, H, W, zukünftig vermutlich noch in G befinden. Die 2 m-Egge verwende er bei seinem 15 PS-Traktor, mit diesem wäre er aber ewig unterwegs, wenn er an diese Standorte fahren würde. Die kleine Egge könnte er auch an den großen Traktor anhängen, allerdings könne er diese nicht überall verwenden, weil er beispielsweise nicht unter den Bäumen durchkomme aufgrund der Höhe des Traktors. Zur Frage des Holzanhängers hat der Antragsteller ausgesagt, diesen Hänger gebe es nicht mehr. Es gebe einen Autoanhänger, auf dem zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins mit der Amtssachverständigen Sägemehl gewesen sei. Es sei aber ein Autoanhänger, der habe Seiten-teile aus Holz bzw Wanderhöhungen aus Schaltafeln. Den Autoanhänger für den Pferdetransport benötige er für den Transport von Pferden. Mit dem Pferdeanhänger würden die Schweine zum Metzger gebracht und die jungen Schweine geholt. Auch die Puten würden mit diesem Anhänger zum Metzger gebracht. Selbstverständlich würden auch Pferde transportiert, wenn das einmal nötig sein sollte. Er benötige den Miststreuer, um den Mist zu streuen, und den Kipper, um den Mist abzuladen. Es handle sich um zwei unterschiedliche Geräte mit verschiedenen Funktionen. Der Kipper habe eine Kippfunktion, die der Miststreuer nicht habe. Bezüglich der Obstpresse hat der Antragsteller ausgesagt, er lasse die großen Mengen an Obst woanders derzeit mosten, für kleine Mengen würde diese Obstpresse nach wie vor verwendet, es handle sich um eine Obstpresse und Obstmühle. Das letzte Mal sei diese Maschine vor ca zwei bis drei Jahren verwendet worden. Es seien damals Trauben gepresst worden. Beim Obst handle es sich im Wesentlichen um Obst für den Eigenbedarf, sie würden auch Apfelsaft für den Eigenbedarf machen. Die stationäre Dreschmaschine sei im Stadel untergebracht, er habe sie noch nie verwendet. Zum Schuppen (Beilage 17) existiere keine befestigte Zufahrt. Es sei im Moment unmöglich, dorthin zu fahren mit einem Traktor. Es sei dort zu nass, es sei Torfboden. Der Bereich sei zum Teil überschwemmt. Bezüglich der Maschinen und Geräte auf dem Ghof hat die Amtssachverständige ausgeführt, ihrer Meinung nach würde einer der beiden 15 PS-Traktoren nicht unbedingt benötigt. Der Kreiselheuer sei hauptsächlich zum Wenden vom Mähgut, den Schwadkreisel benötige man, um Mahden zu machen, die Heuraupe sei ähnlich zu verwenden wie der Schwadkreisel um Maden zu machen, der Heuschwanz sei zum Transportieren des Heus. Aufgrund der Platzverhältnisse könne es sein, dass man den Kreiselheuer nicht verwenden könne bei einer Streuobstwiese. Wenn die Bäume eng stehen, brauche man alle Geräte. Mit der kleineren Heuraupe könnte man theoretisch alle Flächen bewirtschaften, es würde halt länger dauern. Normalerweise verwende man jene Geräte, die am besten geeignet seien für die entsprechende Fläche, sofern vorhanden. Wenn der Antragsteller einen Acker bewirtschafte und dies selbst mache, sei es notwendig, dass er den Pflug habe. Sie habe den Grubber nicht auf Funktionstüchtigkeit überprüft. Für die Bewirtschaftung eines Ackers sei ein Grubber notwendig, dieser könne aber auch anders gelagert werden als auf einem Hänger, dann hätten der Grubber und der Pflug Platz anstelle des Anhängers. Die Netzegge könne verwendet werden zur Beseitigung von Unkraut. Da es sich um einen Bio-Betrieb handle, mache dies Sinn, weil keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürften. Die 4 m-Wiesenegge könnte durch die 2 m-Wiesenegge ersetzt werden, wie bei den anderen Geräten auch bereits ausgeführt. Je nach Anlassfall werde jenes Gerät verwendet, welches sich am besten eigne. Das Mistausbringen könnte auch über den Maschinenring erledigt werden. Sie sei in ihrem Gutachten davon ausgegangen, dass dies durch den Maschinenring erledigt werden könne und dadurch die zwei Geräte Miststreuer und Mistbagger nicht zwingend am Betrieb notwendig seien, weil diese Tätigkeit nur einmal im Jahr durchgeführt werde. Dazu hat der Antragsteller ausgeführt, dass dies bei ihm zweimal im Jahr durchgeführt werde, im Frühling und im Herbst. Weiters hat er ausgesagt, ganz früher habe er diese Arbeiten selbst durchgeführt, später habe ein Kollege von ihm diese Arbeiten für ihn durchgeführt, er habe einen sehr großen Miststreuer. Auf die kleinen Flächen komme er aber nicht dazu. Jetzt sei es so, dass er mit seinem Kollegen diese Arbeiten gemeinsam durchführe, der Kollege fahre mit seinem großen Miststreuer und Traktor und er selbst mit dem kleineren in jenen Bereichen, in die der Kollege mit seinem großen Traktor nicht hinkomme. Auch hat er ausgesagt, dass er in diesem Jahr die Kartoffeln selbst mit dem Kartoffelroder ernten möchte. Die landwirtschaftliche Amtssachverständige hat weiters ausgesagt, bei all diesen Maschinen wäre es grundsätzlich sinnvoll, wenn sie unter Dach untergebracht würden aufgrund der Witterung in Vorarlberg. Es sei hier ein sehr feuchtes Klima und das schade allen Maschinen und Geräten. Teilweise seien die Maschinen und Geräte provisorisch unter Dach. Bei einigen Maschinen reiche dies sicher aus, aber bei den Traktoren reiche es derzeit nicht aus. Die Mostpresse und die Dreschmaschine seien ihrer Meinung nach nicht zwingend notwendig am Betrieb, sie habe schon viel ältere Geräte gesehen, die noch in Verwendung seien. Aus brandschutztechnischer Sicht sei es derzeit nicht möglich, die Traktoren in einer der bestehenden Räumlichkeiten unterzubringen. Sie habe diesbezüglich auch ein Gespräch geführt mit dem brandschutztechnischen Sachverständigen M V. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass es möglich wäre, eine Brandschutzwand einzuziehen und eine Brandschutzdecke, allerdings mit einem erheblichen Aufwand.Die landwirtschaftliche Amtssachverständige hat weiters ausgesagt, bei all diesen Maschinen wäre es grundsätzlich sinnvoll, wenn sie unter Dach untergebracht würden aufgrund der Witterung in Vorarlberg. Es sei hier ein sehr feuchtes Klima und das schade allen Maschinen und Geräten. Teilweise seien die Maschinen und Geräte provisorisch unter Dach. Bei einigen Maschinen reiche dies sicher aus, aber bei den Traktoren reiche es derzeit nicht aus. Die Mostpresse und die Dreschmaschine seien ihrer Meinung nach nicht zwingend notwendig am Betrieb, sie habe schon viel ältere Geräte gesehen, die noch in Verwendung seien. Aus brandschutztechnischer Sicht sei es derzeit nicht möglich, die Traktoren in einer der bestehenden Räumlichkeiten unterzubringen. Sie habe diesbezüglich auch ein Gespräch geführt mit dem brandschutztechnischen Sachverständigen M römisch fünf. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass es möglich wäre, eine Brandschutzwand einzuziehen und eine Brandschutzdecke, allerdings mit einem erheblichen Aufwand. Zu der Aussage im Gutachten der Amtssachverständigen, wonach für einen Teil der Kleingeräte (nicht kraftstoffbetrieben) Einstellmöglichkeiten geschaffen werden könnten, hat die Amtssachverständige auf Nachfrage ausgesagt, sie sei nicht in der Lage zu beurteilen, was entsorgt oder aufgeräumt werden müsste oder könnte. Es sei notwendig, dass für die beiden Traktoren eine überdachte Geräteeinstellhalle errichtet werde. Auch aus brandschutztechnischer Sicht sei dies erforderlich. Eine überdachte Geräteinstellhalle sei auch notwendig für Kreiselheuer, Schwadenkreisel, Heuraupe, Grubber, Saatbeetkombination, Kipper. Dies seien jene Dinge, die am dringendsten unter Dach sein sollten. Der Miststreuer auch, sofern man davon ausgehe, dass er am Betrieb verwendet werde. Derzeit seien diese Geräte provisorisch im Außenbereich gelagert. Der Bauwerber schilderte in seiner Einvernahme glaubwürdig und nachvollziehbar, welche Gerätschaften er für welche Tätigkeiten benötigt. Von der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen wurde für die Gerätschaften, die für die Bewirtschaftung der Landwirtschaft notwendig sind, ein Flächenbedarf von 177,75 m2 festgestellt. Dabei ließ sie die Gerätschaften Kartoffelsetzmaschine, Dreschmaschine, Mostpresse, Miststreuer und einen Traktor außer Acht. Sämtliche anderen in der Tabelle 4 aufgezählten Gerätschaften sind für den Betrieb der Landwirtschaft notwendig. Derzeit gibt es keinen Einstellraum für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge und kann ein solcher auch nicht durch Aufräumen oder Aussortieren aufgrund der Brandschutzbestimmungen geschaffen werden. Für zwei Traktoren ergibt sich eine Fläche von 34 m2. Für das Gericht steht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, dass ein Flächenbedarf von mindestens 177,75 m2 gegeben ist, und zwar auch dann, wenn die laut den Beschwerdeführern angeblich nicht notwendigen Gerätschaften unberücksichtigt bleiben. Weiters können zwar durch Aufräumen oder Aussortieren der Maschinen und Geräte Unterstellmöglichkeiten geschaffen werden, allerdings nicht in dem erforderlichen Ausmaß und auch nicht für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch darauf, eine Aufräumung des Hofes oder Aussortierung der Geräte zu fordern. 5.6. Zum Thema Mistlager hat der Bauwerber ausgesagt, es sei eine Vorschrift, dass das Mistlager überdacht sein müsse. Er habe jedes Mal Probleme bei jeder Kontrolle. Er habe keinen Schweinemist, die Schweine seien freilaufend. Der Hühnermist werde getrennt gesammelt und getrocknet. Es handelt sich hier nur um Pferdemist. Der Mistlagerplatz befinde sich auf dem Grundstück seiner Schwester auf Nachbargrund. Diesen Grund könne er voraussichtlich bald käuflich erwerben. Das Mistlager befinde sich derzeit in etwa an jenem Platz, wo der Neubau für das überdachte Mistlager geplant sei. Dazu hat die landwirtschaftliche Amtssachverständige ausgesagt, aus landwirtschaftlicher Sicht sei es jedenfalls sinnvoll, dass das Mistlager überdacht werde. Von Festmist würde

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.