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{'item': 'LVwG-340-12/2016-R11'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum06.07.2017 GeschäftszahlLVwG-340-12/2016-R11 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde des T R, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 21.03.2016 betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch wie folgt lautet:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch wie folgt lautet: „Dem Antragsteller T R wird für die Zeit vom 15.03.2016 bis zum 31.05.2016 Mindestsicherung in folgendem Ausmaß gewährt: Lebensunterhalt im März 2016 000,00 € Wohnbedarf im März 2016 172,74 € Lebensunterhalt im April und Mai 2016, monatlich 471,22 € Wohnbedarf im April und Mai 2016, monatlich 301,95 € Der beiliegende Berechnungsbogen bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Leistung zur Abdeckung des Wohnbedarfs sowie die Leistung zur Abdeckung der Heizkosten (monatlich 13,05 €) werden an die Vermieterin ausbezahlt. Im Übrigen werden die Leistungen an den Antragsteller ausbezahlt. Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 lit b, § 5 Abs 1 und 2 sowie § 8 Mindestsicherungsgesetz, LGBl.Nr. 64/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 118/2015;Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 5, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 8, Mindestsicherungsgesetz, LGBl.Nr. 64 aus 2010,, in der Fassung LGBl.Nr. 118 aus 2015,; §§ 1, 5, 6, 7 und 9 Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 71/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 134/2015.“Paragraphen eins, 5, 6, 7 und 9 Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 71 aus 2010,, in der Fassung LGBl.Nr. 134 aus 2015,.“ Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtener Bescheid

  1. Im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Mindestsicherung gewährt. Der Spruch lautet auszugweise wie folgt: „… Aufgrund dessen wird Herrn … ab dem 15.03.2016 bis 31.05.2016 Mindestsicherung zur Sicherung von folgendem Bedarf bewilligt: Lebensunterhalt monatlich ab April 2016 € 263,17 Wohnbedarf März 2016 € 172,74 Wohnbedarf monatlich ab April 2016 € 510,00 Der beiliegende Berechnungsbogen bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Miete (Restmiete), allgemeinen Betriebskosten, Abgaben und Heizkosten werden am Monatsanfang an den Vermieter bzw. die Vermieterin, die restliche Mindestsicherung für den Lebensunterhalt auf das Konto … überwiesen. Der Lebensunterhalt für März 2016 wurde bereits überwiesen. Die Restmiete für März 2016 für die Wohnung ... muss Herr … selbst bezahlen. Es wird lediglich ab dem 15.03.2016 der Richtwert für ein Zimmer (€ 315,00/31x17=€ 172,74) übernommen. Rechtsgrundlage: …“. Beschwerde
  2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie lautet auszugsweise wie folgt: „…Laut diesem Bescheid wird mir die Mindestsicherung gekürzt. Meine Wohnkosten übersteigen den von der Mindestsicherung vorgesehenen Richtsatz für Wohnkosten und daher wird nun die Hilfe zum Lebensunterhalt um den Betrag von € 169,27 verringert, somit wurden nur € 263,17 für den Lebensunterhalt im April an mich ausbezahlt. Über diese Vorgehensweise wurde ich nicht informiert und bin damit nicht einverstanden. Ich wohne in einer kleinen Wohnung von 48 m² und teile diese Wohnung mit einer mir fremden Person. Es ist für mich und andere Flüchtlinge sehr schwer auf dem privaten Wohnungsmarkt in Vorarlberg eine Wohnung zu finden. Aus diesem Grund habe ich den Mietvertrag kurzfristig unterschrieben und bin in diese Wohnung eingezogen ansonsten wäre ich auf der Straße gelandet. Ich habe jeden Monat Ausgaben für Essen, Kleidung, Hygiene Artikel, Telefonkosten, Mobilität, etc. Es ist mir nicht möglich diese Kosten mit nur € 263,17 abzudecken. Paragraph 1, Absatz 2 des Mindestsicherungsgesetzes besagt das die Mindestsicherung die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens ist. Es ist mir nicht möglich mit € 263,17 ein menschenwürdiges Leben zu führen und meinen Lebensunterhalt zu bestreiten.“ Der Beschwerdeführer hat daher beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und die Mindestsicherung im vollen gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Sachverhalt
  3. Der Beschwerdeführer ist Konventionsflüchtling aus S. Er ist 24 Jahre alt. Er lebt seit Mai 2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer hat im Dezember 2015 Mindestsicherung beantragt und auch erhalten (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.12.2015). Er hat zunächst in einer Unterkunft der Caritas gewohnt. Im März 2016 ist der Beschwerdeführer umgezogen. Er hat eine neue Wohnung angemietet. Das Mietverhältnis hat am 15.03.2016 begonnen. Der Beschwerdeführer hat den Umzug in die neue Wohnung nicht mit der Behörde abgesprochen und den Mietvertrag nicht vor Unterfertigung der Behörde vorgelegt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Wohnung anmieten musste, um eine unmittelbar drohende Obdachlosigkeit abzuwenden. Der Beschwerdeführer hat in der Wohnung gemeinsam mit einer anderen (volljährigen) Person gelebt. Er hat ein Zimmer von 18,12 m² bewohnt, der Mitbewohner hatte sein eigenes Zimmer. Die restlichen Räume (Küche, Gang, Bad und WC, insgesamt ca. 30 m²) wurden gemeinsam benutzt. Der Beschwerdeführer musste für die Benutzung der Wohnung monatlich 510 € bezahlen (Miete 480 €; Betriebskosten: 30 €). Sein Mitbewohner musste ca. 450 € Miete monatlich bezahlen. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft den angefochtenen Bescheid vom 21.03.2016 erlassen. Der Beschwerdeführer ist im Mai 2016 nach L umgezogen. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts
  4. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht besucht hat. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt und den Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung. Diese Angaben waren glaubwürdig und decken sich im Wesentlichen mit dem Behördenakt. Die Feststellungen zur Wohnsituation stützen sich insbesondere auf den Mietvertrag, der sich im Behördenakt befindet, und einen Erhebungsbericht vom 17.03.2016, der in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass er in einer kleinen Wohnung von 48 m² wohne und diese mit einer ihm fremden Person teile. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht konkret dargetan und auch keine Nachweise dafür vorgelegt, dass er sich in einer Zwangslage befunden hat und die Wohnung anmieten musste, um eine Obdachlosigkeit abzuwenden. Dafür gibt es auch keine Hinweise. Eine entsprechende Feststellung war daher nicht möglich. Maßgebliche Rechtsvorschriften
  5. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall um die Berechnung der Mindestsicherung im Jahr 2016 geht. Es sind daher das Mindestsicherungsgesetz in der Fassung LGBl.Nr. 118/2015 und die Mindestsicherungsverordnung in der Fassung LGBl.Nr. 134/2015 anzuwenden.
  6. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall um die Berechnung der Mindestsicherung im Jahr 2016 geht. Es sind daher das Mindestsicherungsgesetz in der Fassung LGBl.Nr. 118 aus 2015, und die Mindestsicherungsverordnung in der Fassung LGBl.Nr. 134 aus 2015, anzuwenden.
  7. Das Mindestsicherungsgesetz, LGBl.Nr. 64/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 118/2015, lautet auszugsweise:
  8. Das Mindestsicherungsgesetz, LGBl.Nr. 64 aus 2010,, in der Fassung LGBl.Nr. 118 aus 2015,, lautet auszugsweise: „§ 3 Personenkreis und Umfang der Mindestsicherung

(1)Mindestsicherung ist hilfsbedürftigen Inländern in vollem Umfang zu gewähren. Den Inländern gleichgestellt sind … Personen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, subsidiär Schutzberechtigte sowie sonstige Personen, die aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen gleichzustellen sind. Zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind jedenfalls: a) …; b) Asylberechtigte; c) und d) ...
(2)bis
(7)… … § 5Paragraph 5 Kernleistungen (Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit,Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)Kernleistungen (Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit,, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)
(1)Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Strom und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Soweit ansonsten eine angemessene Wohnsituation nicht gewährleistet werden kann, umfasst der Wohnbedarf auch die unbedingt erforderlichen Kosten für eine Wohnraumbeschaffung sowie eine wirtschaftlich gebotene Wohnraumerhaltung.
(3)bis
(5)… … § 8Paragraph 8 Form und Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann; ... Geldleistungen können im Falle des § 6 und des Abs. 4 auch als Darlehen gewährt werden. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, können anstelle von Geldleistungen Sachleistungen gewährt werden. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann; ... Geldleistungen können im Falle des Paragraph 6 und des Absatz 4, auch als Darlehen gewährt werden. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, können anstelle von Geldleistungen Sachleistungen gewährt werden. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
(2)bis
(6)
(7)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Arten, die Form und das Ausmaß der Mindestsicherung zu erlassen; weiters darüber, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind. Für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des ausreichenden Lebensunterhaltes sind pauschale Sätze festzusetzen. Die Vorgaben der staatsrechtlichen Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung sind zu berücksichtigen“. 7. Die Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 71/2010 in der Fassung LGBl.Nr. 134/2015, lautet auszugsweise:7. Die Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 71 aus 2010, in der Fassung LGBl.Nr. 134 aus 2015,, lautet auszugsweise: „§ 1 Lebensunterhalt und Wohnbedarf
(1)Der Lebensunterhalt außerhalb einer stationären Einrichtung (offene Mindestsicherung) umfasst den regelmäßigen Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Der Wohnbedarf außerhalb einer stationären Einrichtung umfasst den für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Mit dem Aufwand für Miete gleichzusetzen sind Raten, die für Wohnraumbeschaffungsdarlehen zu entrichten sind.
(3)und
(4)… … § 5Paragraph 5 Form der Mindestsicherung
(1)...
(2)Geldleistungen sind als einmalige Leistungen zu gewähren, es sei denn, es ist eine wiederkehrende Unterstützung in regelmäßigen Abständen geboten.
(3)
(4)Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts können ausnahmsweise durch Sachleistungen ersetzt und Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser erreicht werden kann. Dies gilt auch für die Gewährung von Sonderbedarfen. Eine solche Vorgangsweise ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn die hilfsbedürftige Person ihr Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung ihres Lebensunterhalts und Wohnbedarfs oder bisherige Leistungen der Mindestsicherung nicht zweckentsprechend eingesetzt hat. An eine hilfsbedürftige Person, die in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, kann die Geldleistung auch durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden. § 6Paragraph 6 Deckung des Lebensunterhalts
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind unter Anrechnung der gemäß Paragraph 8, des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
  1. a)alleinstehende und alleinerziehende Personen Euro 630,76,
  2. b)volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 1. pro Person Euro 471,22, 2. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen leistungsbeziehenden Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, Euro 314,16,
  3. c)minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt je Kind Euro 183,09.
(2)bis
(4)… § 7Paragraph 7 Deckung des Wohnbedarfs außerhalb einer stationären Einrichtung
(1)Im Rahmen der Deckung des angemessenen Wohnbedarfs sind die dafür entstehenden Kosten für Miete sowie ausgewiesene allgemeine Betriebskosten und Abgaben monatlich in der tatsächlichen Höhe zu gewähren.
(2)Wenn der Aufwand für allgemeine Betriebskosten und Abgaben in der Betriebskostenvorschreibung nicht gesondert ausgewiesen ist, sind dafür pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche pauschal monatlich Euro 1,30 anzurechnen, wobei bei solchen Vorschreibungen für Heizkosten pro Quadratmeter tatsächlicher Wohnfläche jedenfalls Euro 0,72 anzunehmen sind. Ein allfälliger Mehrbedarf für allgemeine Betriebskosten und Abgaben ist nachzuweisen.
(3)...“ Rechtliche Beurteilung
  1. In der Beschwerde werden im Ergebnis drei Gründe vorgebracht, warum der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein soll:  Die Wohnkosten von 510 Euro werden nicht zur Gänze anerkannt; im angefochtenen Bescheid wird der Wohnbedarf mit 315 Euro (inkl. Heizkosten) festgestellt.  Zur Deckung des Lebensunterhalts wird nicht der Mindestsicherungssatz für alleinstehende und alleinerziehende Personen von 630,76 Euro gewährt, sondern der Mindestsicherungssatz von 471,22 Euro für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben.  Der Mindestsicherungssatz wird nicht vollständig an den Beschwerdeführer überwiesen, ein Teil wird direkt an die Vermieterin überwiesen, um den Wohnbedarf vollständig abzudecken. Wohnkosten
  2. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben (vgl. § 1 Abs 2 MSV).
  3. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, MSV). Ob eine Wohnsituation angemessen ist, hängt nicht nur von der Größe, Lage und Beschaffenheit der Unterkunft ab, sondern auch vom Preis der Unterkunft. Das zeigt bereits ein Vergleich mit § 7 Abs 3 lit a MSV, wonach Mindestsicherung nur bis zu einer angemessenen Höhe der Raten für ein Wohnraumbeschaffungsdarlehen geleistet wird. Auch Höhe der Miete für eine Wohnung muss angemessen sein. Andernfalls käme die Mindestsicherung auch dem nicht hilfsbedürftigen Vermieter zugute, weil er für seine Unterkunft eine unangemessene Gegenleistung erhielte. Das kann nicht Zweck der Mindestsicherung sein.Ob eine Wohnsituation angemessen ist, hängt nicht nur von der Größe, Lage und Beschaffenheit der Unterkunft ab, sondern auch vom Preis der Unterkunft. Das zeigt bereits ein Vergleich mit Paragraph 7, Absatz 3, Litera a, MSV, wonach Mindestsicherung nur bis zu einer angemessenen Höhe der Raten für ein Wohnraumbeschaffungsdarlehen geleistet wird. Auch Höhe der Miete für eine Wohnung muss angemessen sein. Andernfalls käme die Mindestsicherung auch dem nicht hilfsbedürftigen Vermieter zugute, weil er für seine Unterkunft eine unangemessene Gegenleistung erhielte. Das kann nicht Zweck der Mindestsicherung sein. Dem Beschwerdeführer sind ca. 48 m² zur Verfügung gestanden. Die Behörde hat lediglich Wohnkosten von 315 Euro als angemessen angesehen. Das war nicht rechtswidrig, wie ein Vergleich mit der Wohnbeihilfenrichtlinie zeigt: die Wohnbeihilfenrichtlinie hat im Jahr 2016 eine Obergrenze des anrechenbaren Wohnungsaufwandes von 6,80 € pro m² vorgesehen. Diese Obergrenze hätte daher im vorliegenden Fall ca. 326 Euro betragen, was in etwa dem von der Behörde angewendeten Richtsatz entspricht. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer obdachlos gewesen wäre, wenn er diese Wohnung nicht angemietet hätte. Vielmehr ist er aus seiner früheren Unterkunft ausgezogen, ohne das mit der Behörde abzusprechen. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes war die Behörde nicht verpflichtet, die Mietkosten zur Gänze zu übernehmen. Mindestsicherungssatz
  4. Nach § 6 Abs 1 lit b MSV beträgt der Mindestsicherungssatz für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, pro Person 471,22 Euro.
  5. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, MSV beträgt der Mindestsicherungssatz für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, pro Person 471,22 Euro. Zwei Personen leben auch dann im gemeinsamen Haushalt, wenn sie eine Wohngemeinschaft bilden. Der Mindestsicherungssatz des § 6 Abs 1 lit b MSV gilt auch bei Wohngemeinschaften. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass ein geringerer Aufwand für den Lebensunterhalt gegeben ist.Zwei Personen leben auch dann im gemeinsamen Haushalt, wenn sie eine Wohngemeinschaft bilden. Der Mindestsicherungssatz des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, MSV gilt auch bei Wohngemeinschaften. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass ein geringerer Aufwand für den Lebensunterhalt gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Umstände vorgebracht, warum das bei ihm nicht der Fall gewesen sein soll, obwohl er mit einer anderen Person zusammen gewohnt hat. Die Behörde hat daher zu Recht den Mindestsicherungssatz des § 6 Abs 1 lit b MSV von 471,22 Euro angewendet.Die Behörde hat daher zu Recht den Mindestsicherungssatz des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, MSV von 471,22 Euro angewendet. Ausbezahlung an den Vermieter
  6. Die Behörde hat einen Wohnbedarf von 301,95 € (mit Heizkosten [13,05 €]: 315 €) und einen Bedarf zur Deckung des Lebensunterhalts von 471,22 € festgestellt (insgesamt somit einen Mindestsicherungsbedarf von 773,17 € monatlich). Das ergibt sich insbesondere aus dem Berechnungsbogen, der Bestandteil des Bescheides ist. Die Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs von 301,95 € wurde an die Vermieterin ausbezahlt. Die tatsächlichen Wohnkosten von 510 € wurden damit aber nicht vollständig abgedeckt. Um Mietrückstände zu vermeiden hat die Behörde auch einen Teil des Mindestsicherungssatzes (d.h. der Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhalts) an die Vermieterin ausbezahlt. Im Ergebnis hat die Behörde die Wohnkosten von 510 Euro zur Gänze übernommen und zur Deckung des Lebensunterhalts eine Geldleistung von 263,17 Euro (und nicht den vollständigen Mindestsicherungssatz von 471,22 Euro) gewährt. So lautet auch der Spruch des angefochtenen Bescheides.
  7. Nach § 5 Abs 4 MSV können Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser erreicht werden kann.
  8. Nach Paragraph 5, Absatz 4, MSV können Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch der Erfolg der Mindestsicherung besser erreicht werden kann. Die Geldleistung zur Deckung des Wohnbedarfs von 301,95 € wurde gewährt, um die Mietkosten des Beschwerdeführers abzudecken. Der Erfolg der Mindestsicherung kann besser erreicht werden, wenn die Miete unmittelbar an die Vermieterin bezahlt wird. Die Behörde war daher berechtigt, diese Geldleistung direkt an die Vermieterin auszubezahlen.
  9. Etwas anderes gilt für den Mindestsicherungssatz von 471,22 €, mit dem der Lebensunterhalt abgedeckt werden soll. Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, können anstelle von Geldleistungen Sachleistungen gewährt werden (vgl. § 8 Abs 1 MSG).Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, können anstelle von Geldleistungen Sachleistungen gewährt werden vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, MSG). Eine in § 8 Abs 1 MSG genannte Voraussetzung liegt nicht vor:Eine in Paragraph 8, Absatz eins, MSG genannte Voraussetzung liegt nicht vor:  Die Vermieterin ist keine Person, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt. Zwar nimmt der Beschwerdeführer eine Leistung der Vermieterin in Anspruch, weil sie ihm Wohnraum zur Verfügung stellt. Diese Leistung der Vermieterin dient aber nicht der Abdeckung des Lebensunterhalts. Die Leistung wird daher nicht zwecks Bedarfsdeckung in Anspruch genommen. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Leistung der Vermieterin denselben Bedarf abgedeckt hätte, den auch die Geldleistung abdecken sollte, nämlich den Lebensunterhalt. Das kann allenfalls in Bezug auf die Heizkosten angenommen werden, die im Rahmen der Betriebskosten dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt werden.  Es könnte eine Sachleistung darin gesehen werden, dass die Vermieterin – nach Bezahlung der Miete durch die Mindestsicherung – dem Beschwerdeführer Wohnraum zur Verfügung stellt. Aber auch in diesem Fall hätte die Behörde anstelle einer Geldleistung zur Abdeckung des Lebensunterhalts eine Sachleistung zur Deckung des Wohnbedarfs gewährt. Die Voraussetzungen, den Mindestsicherungssatz in einer anderen Form als einer Geldleistung an den Hilfsbedürftigen zu gewähren, lagen daher nicht vor.
  10. Der Beschwerdeführer hatte in den Monaten April und Mai 2016 Anspruch auf Mindestsicherung zur Abdeckung seines Lebensunterhaltes im Ausmaß des Mindestsicherungssatzes von 471,22 €. Der Mindestsicherungssatz muss dem Beschwerdeführer in Form einer Geldleistung gewährt werden; lediglich 13,05 € für Heizkosten können in der Form gewährt werden, dass sie direkt an die Vermieterin gezahlt werden. Außerdem hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Leistung zur Abdeckung des Wohnbedarfs von 301,95 € monatlich. Diese Leistung kann in der Form gewährt werden, dass sie direkt an die Vermieterin überwiesen wird. Da der Beschwerdeführer die Wohnung am 15.03.2016 bezogen hat, gebührt ihm diese Leistung im März 2016 nur aliquot im Ausmaß von 172,74 €. Im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass der Lebensunterhalt für März 2016 bereits gewährt worden ist. Diese Feststellung blieb unwidersprochen. Es konnte daher für März 2016 kein weiterer Lebensunterhalt gewährt werden. Unzulässigkeit der Revision
  11. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  12. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.340.12.2016.R11

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