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{'item': 'LVwG-1-414/2017-R3'}

Obsah (4)§ 103§ 4§ 134§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum11.07.2017 GeschäftszahlLVwG-1-414/2017-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

weislichen Überladung von 800 kg das Kieswerk verlasse. Diese Maßnahme greife bei jeglicher Überschreitung des erlaubten Gesamtgewichtes. Dem Fahrer sei eine Ermahnung erteilt worden. Er unterhalte im Unternehmen ein Schulungs-, Kontroll- und Sanktionensystem. Ihn treffe kein persönliches Verschulden, wenn ein Fahrer bewusst mit Übergewicht ein Fahrzeug in Betrieb nehme. Es lägen die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG vor. Aus der Stellungnahme der API B lasse sich ableiten, dass die amtshandelnden Polizeibeamten keine Verwiegung durchgeführt hätten und somit keine unmittelbaren dienstlichen Wahrnehmungen zur Anzeige gemacht hätten. Der Wiegeschein stamme von keiner unter behördlicher Aufsicht stehenden Wiegeeinrichtung und sei mit einer Verwiegung an der Kontrollstelle nicht gleichwertig. Ob das verwogene Gewicht im Kieswerk mit dem am Kontrollort ident sei, könne er nicht beurteilen. Beweispflichtig für die Gewichtsüberschreitung im Zuge der Anhaltung sei die Behörde. Ebenso sei die Behörde dafür beweispflichtig, dass im Zeitpunkt der Anhaltung das Fahrzeug das exakt gleiche Gewicht wie im Kieswerk N gehabt habe. Er sei weder bei der Anhaltung noch bei der Verwiegung im Kieswerk anwesend gewesen und verfüge somit über keine unmittelbaren Wahrnehmungen. Der Wiegeschein samt Führerscheinablichtung des Fahrers könne mangels Lesbarkeit nicht kommentiert werden. Ob bei der Verwiegung die Verwendungsbestimmungen eingehalten worden und somit die Eichvorschriften eingehalten worden seien, könne dem Wiegeschein nicht entnommen werden. Voraussetzung für den Beweis einer zur Last gelegten Gewichtsüberschreitung sei die Verwendung einer geeichten Waage unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen. Auf der Eichbestätigung werde Folgendes ausgeführt: „Diese Eichbestätigung gilt nicht als

weis für die Rückführbarkeit auf normale oder internationale Normale zur Darstellung der Physikalischen Einheit in Übereinstimmung mit dem internationalen Einheitssystem (Si) im Sinne eines Eichscheines.“ Demzufolge sei diese Eichbestätigung nur eingeschränkt als

weis einer aufrechten Eichung anzusehen. Es sei lebensfremd, dass ausgerechnet jener Fahrer die Richtigkeit der Verwiegung und damit die Gewichtsüberschreitung bestätigen solle, der in Kenntnis einer Überladung die Fahrt fortsetze. Für die Einhaltung der Verwendungsbestimmung der angeführten Waage gebe es keine Ermittlungstätigkeit und folglich auch keine Beweisergebnisse, sodass die Richtigkeit des Wiegeergebnisses nicht überprüft werden könne. Die Behörde gebe keine Erklärung bzw Begründung ab, inwiefern ihm ein schuldhaftes Verhalten angelastet werden könne. Der von der Behörde einvernommene Fahrer stehe als Lenker selbst im Verdacht einer Verwaltungsübertretung und hätte als potenzieller Beschuldigter zur Sache nicht aussagen müssen. Ihm könne keine Unterlassung im Sinne der Rechtsprechung des VwGH vorgeworfen werden, was eine persönliche Schuld ausschließe. Eine Haftung für das Fehlverhalten des Fahrers sei eine Haftung für fremde Schuld und sei diese im Gesetz nicht vorgesehen.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, das betreffende Fahrzeug sei von Y gelenkt worden, welcher den Auftrag gehabt habe, bei der Firma Z K GmbH in N eine Ladung Kies aufzunehmen. Beim Kieswerk in N sei ein Baggerführer für die ordnungsgemäße Beladung von Fahrzeugen zuständig und sei eine Wiegemöglichkeit vor Ort vorhanden. Gewichtsüberschreitungen könnten sohin jederzeit festgestellt und korrigiert werden. Die Möglichkeit zur Verwiegung der Fahrzeuge werde über Anweisung der Firmenleitung von jedem Fahrer genutzt. Sollte es zu Überschreitungen kommen, werde vor Ort das Fahrzeug entladen und anschließend neuerlich verwogen, um einen gesetzeskonformen Zustand zu gewährleisten. Im konkreten Fall sei er von der gegenständlichen Gewichtsüberschreitung in Kenntnis gesetzt worden und er habe umgehend dafür Sorge getragen, dass kein Fahrer mit einer

weislichen Überladung von 800 kg das Kieswerk verlasse. Diese Maßnahme greife bei jeglicher Überschreitung des erlaubten Gesamtgewichtes. Dem Fahrer sei eine Ermahnung erteilt worden. Er unterhalte im Unternehmen ein Schulungs-, Kontroll- und Sanktionensystem. Ihn treffe kein persönliches Verschulden, wenn ein Fahrer bewusst mit Übergewicht ein Fahrzeug in Betrieb nehme. Es lägen die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VStG vor. Aus der Stellungnahme der API B lasse sich ableiten, dass die amtshandelnden Polizeibeamten keine Verwiegung durchgeführt hätten und somit keine unmittelbaren dienstlichen Wahrnehmungen zur Anzeige gemacht hätten. Der Wiegeschein stamme von keiner unter behördlicher Aufsicht stehenden Wiegeeinrichtung und sei mit einer Verwiegung an der Kontrollstelle nicht gleichwertig. Ob das verwogene Gewicht im Kieswerk mit dem am Kontrollort ident sei, könne er nicht beurteilen. Beweispflichtig für die Gewichtsüberschreitung im Zuge der Anhaltung sei die Behörde. Ebenso sei die Behörde dafür beweispflichtig, dass im Zeitpunkt der Anhaltung das Fahrzeug das exakt gleiche Gewicht wie im Kieswerk N gehabt habe. Er sei weder bei der Anhaltung noch bei der Verwiegung im Kieswerk anwesend gewesen und verfüge somit über keine unmittelbaren Wahrnehmungen. Der Wiegeschein samt Führerscheinablichtung des Fahrers könne mangels Lesbarkeit nicht kommentiert werden. Ob bei der Verwiegung die Verwendungsbestimmungen eingehalten worden und somit die Eichvorschriften eingehalten worden seien, könne dem Wiegeschein nicht entnommen werden. Voraussetzung für den Beweis einer zur Last gelegten Gewichtsüberschreitung sei die Verwendung einer geeichten Waage unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen. Auf der Eichbestätigung werde Folgendes ausgeführt: „Diese Eichbestätigung gilt nicht als

weis für die Rückführbarkeit auf normale oder internationale Normale zur Darstellung der Physikalischen Einheit in Übereinstimmung mit dem internationalen Einheitssystem (Si) im Sinne eines Eichscheines.“ Demzufolge sei diese Eichbestätigung nur eingeschränkt als

weis einer aufrechten Eichung anzusehen. Es sei lebensfremd, dass ausgerechnet jener Fahrer die Richtigkeit der Verwiegung und damit die Gewichtsüberschreitung bestätigen solle, der in Kenntnis einer Überladung die Fahrt fortsetze. Für die Einhaltung der Verwendungsbestimmung der angeführten Waage gebe es keine Ermittlungstätigkeit und folglich auch keine Beweisergebnisse, sodass die Richtigkeit des Wiegeergebnisses nicht überprüft werden könne. Die Behörde gebe keine Erklärung bzw Begründung ab, inwiefern ihm ein schuldhaftes Verhalten angelastet werden könne. Der von der Behörde einvernommene Fahrer stehe als Lenker selbst im Verdacht einer Verwaltungsübertretung und hätte als potenzieller Beschuldigter zur Sache nicht aussagen müssen. Ihm könne keine Unterlassung im Sinne der Rechtsprechung des VwGH vorgeworfen werden, was eine persönliche Schuld ausschließe. Eine Haftung für das Fehlverhalten des Fahrers sei eine Haftung für fremde Schuld und sei diese im Gesetz nicht vorgesehen.

  1. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die H B GmbH & Co KG ist Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges XXX (LKW) und YYY (Anhänger). Persönlich haftende Gesellschafterin dieser Gesellschaft ist die H B GmbH; der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der H B GmbH.Die H B GmbH & Co KG ist Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges römisch 30 (LKW) und YYY (Anhänger). Persönlich haftende Gesellschafterin dieser Gesellschaft ist die H B GmbH; der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der H B GmbH. Das genannte Fahrzeug wurde am 08.11.2016 um 15.10 Uhr in F, A 14, Höhe km X, Fahrtrichtung Deutschland, von E Y gelenkt, wobei das gemäß § 4 Abs 7a KFG zulässige Gesamtgewicht dieses Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung (Kies) um 800 kg überschritten war.Das genannte Fahrzeug wurde am 08.11.2016 um 15.10 Uhr in F, A 14, Höhe km römisch zehn, Fahrtrichtung Deutschland, von E Y gelenkt, wobei das gemäß Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG zulässige Gesamtgewicht dieses Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung (Kies) um 800 kg überschritten war.
  2. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der mündlichen Beschwerdeverhandlung, als erwiesen angenommen. In dieser Verhandlung wurden sowohl der Lenker (E Y) als auch der anzeigelegende Polizeibeamte als Zeugen einvernommen. Dass das gemäß § 4 Abs 7a KFG zulässige Gesamtgewicht des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg anlässlich der Anhaltung durch die Beladung mit Kies um 800 kg überschritten war, ergibt sich insbesondere aus dem vom Lenker dem Behördenorgan übergebenen Wiegeschein. Darin ist festgehalten, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug ein Bruttogewicht von 40.800 kg aufweist. Der Fahrer wiederum hat angegeben, dass die Beladung zum Zeitpunkt der Kontrolle dieselbe gewesen sei wie bei der Abwaage laut Wiegeschein.Dass das gemäß Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG zulässige Gesamtgewicht des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg anlässlich der Anhaltung durch die Beladung mit Kies um 800 kg überschritten war, ergibt sich insbesondere aus dem vom Lenker dem Behördenorgan übergebenen Wiegeschein. Darin ist festgehalten, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug ein Bruttogewicht von 40.800 kg aufweist. Der Fahrer wiederum hat angegeben, dass die Beladung zum Zeitpunkt der Kontrolle dieselbe gewesen sei wie bei der Abwaage laut Wiegeschein. Aus der im Akt erliegenden Eichbestätigung Nr 26/2016 der Firma A W GesmbH, H vom 21.05.2016 geht hervor, dass die gegenständliche Fahrzeugwaage der Firma Z K GmbH mit der Fabrikationsnummer Y am 21.05.2016 auf Grundlage des Maß- und Eichgesetzes geeicht worden ist und die Eichung mit Ablauf der

eichfrist am 31.12.2018 ihre Gültigkeit verliert. Die Waage war daher im Zeitpunkt der Verwiegung gültig geeicht.Aus der im Akt erliegenden Eichbestätigung Nr 26 aus 2016, der Firma A W GesmbH, H vom 21.05.2016 geht hervor, dass die gegenständliche Fahrzeugwaage der Firma Z K GmbH mit der Fabrikationsnummer Y am 21.05.2016 auf Grundlage des Maß- und Eichgesetzes geeicht worden ist und die Eichung mit Ablauf der

eichfrist am 31.12.2018 ihre Gültigkeit verliert. Die Waage war daher im Zeitpunkt der Verwiegung gültig geeicht. Bei der Fa A W GesmbH handelt es sich um eine ermächtigte Eichstelle iS des § 35 des Maß- und Eichgesetzes. Sie führt die Eichstellennummer 563, wurde am 11.05.2006 erstmalig akkreditiert und erfüllt die Anforderungen des Maß- und Eichgesetzes und der Eichstellenverordnung. Dies ergibt sich aus der dem Verwaltungsgericht vorgelegten aktuellen „Bestätigung der Ermächtigung“ des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29.07.2016.Bei der Fa A W GesmbH handelt es sich um eine ermächtigte Eichstelle iS des Paragraph 35, des Maß- und Eichgesetzes. Sie führt die Eichstellennummer 563, wurde am 11.05.2006 erstmalig akkreditiert und erfüllt die Anforderungen des Maß- und Eichgesetzes und der Eichstellenverordnung. Dies ergibt sich aus der dem Verwaltungsgericht vorgelegten aktuellen „Bestätigung der Ermächtigung“ des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29.07.

  1. Eichstellen sind gemäß § 5 Z 1 und 4 Eichstellenverordnung, BGBl II Nr 93/2004 idF BGBl II Nr 314/2011, berechtigt, eichfähige Messgeräte zu eichen und Eichbestätigungen gemäß § 9 Abs 3 auszustellen.Eichstellen sind gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 4 Eichstellenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 93 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 314 aus 2011,, berechtigt, eichfähige Messgeräte zu eichen und Eichbestätigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, auszustellen. Gemäß § 9 Abs 3 Eichstellenverordnung hat eine Eichbestätigung nur die folgenden Angaben zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Eichstellenverordnung hat eine Eichbestätigung nur die folgenden Angaben zu enthalten:
  2. die Identifikation der Eichstelle;
  3. die Bezeichnung „Eichbestätigung“;
  4. die laufende Nummer in der Form „Eichbestätigung Nr.“;
  5. den ausdrücklichen Hinweis, dass die Eichung des

stehend beschriebenen Messgerätes durch die Eichstelle mit der Angabe der Eichstellennummer auf Grundlage des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung, erfolgte;den ausdrücklichen Hinweis, dass die Eichung des

stehend beschriebenen Messgerätes durch die Eichstelle mit der Angabe der Eichstellennummer auf Grundlage des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, in der geltenden Fassung, erfolgte;

  1. die Angabe des Gegenstandes, der Bauart, der Identifikation, des Herstellers, des Auftragsgebers, des Datums der Eichung sowie die Eichnummer;
  2. den Stempel der Eichstelle, die Unterschrift des Leiters der Eichstelle und das Datum der Unterfertigung der Bestätigung;
  3. den ausdrücklichen Hinweis, dass diese Eichbestätigung kein ausreichender

weis für die Rückführung des geeichten Messgerätes auf nationale oder internationale Normale ist. Die vorliegende Eichbestätigung vom 21.05.2016 entspricht diesen Anforderungen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass aufgrund der Angabe iS des § 9 Abs 3 Z 7 Eichstellenverordnung die Eichbestätigung nur eingeschränkt als

weis einer aufrechten Eichung anzusehen sei, dann ist dies unzutreffend. In diesem Zusammenhang wird lediglich ergänzend angemerkt, dass der Eichstellenleiter der Fa A W GesmbH in der Stellungnahme vom 08.05.2017 ua erklärt hat, dass die bei jeder

eichung verwendeten Normale (Prüfgewichte) jährlich durch eine Kalibrierstelle (ÖKD oder DKD) überprüft würden. Es besteht daher kein Grund, im vorliegenden Fall die Verwendung einer gültig geeichten Fahrzeugwaage anzuzweifeln.Die vorliegende Eichbestätigung vom 21.05.2016 entspricht diesen Anforderungen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass aufgrund der Angabe iS des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 7, Eichstellenverordnung die Eichbestätigung nur eingeschränkt als

weis einer aufrechten Eichung anzusehen sei, dann ist dies unzutreffend. In diesem Zusammenhang wird lediglich ergänzend angemerkt, dass der Eichstellenleiter der Fa A W GesmbH in der Stellungnahme vom 08.05.2017 ua erklärt hat, dass die bei jeder

eichung verwendeten Normale (Prüfgewichte) jährlich durch eine Kalibrierstelle (ÖKD oder DKD) überprüft würden. Es besteht daher kein Grund, im vorliegenden Fall die Verwendung einer gültig geeichten Fahrzeugwaage anzuzweifeln. Die Angaben des Zeugen Y sind glaubwürdig, weshalb das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Anhaltung jenes Gewicht aufgewiesen hat, welches auf dem Wiegeschein aufscheint, zumal der Beschwerdeführer nicht konkret bestritten hat, dass das Fahrzeug das genannte Gewicht zum Kontrollzeitpunkt aufgewiesen hat. Bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen bei der Verwiegung handelt es sich lediglich um einen Erkundungsbeweis. 5.

§ 103

Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.5.

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

§ 4

Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und

laufverkehr 44.000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten.

Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und

laufverkehr 44.000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten.

§ 134

Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Eine derartige Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Eine derartige Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass bei dem zum Tatzeitpunkt in Verwendung gestandenen Sattelkraftfahrzeug die Summe der Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger die in § 4 Abs 7a KFG festgelegte Höchstgrenze von 40.000 kg um 800 kg überschritten hat.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass bei dem zum Tatzeitpunkt in Verwendung gestandenen Sattelkraftfahrzeug die Summe der Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger die in Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG festgelegte Höchstgrenze von 40.000 kg um 800 kg überschritten hat. Der Beschwerdeführer hat mangelndes Verschulden geltend gemacht. Die Fahrer seien im Unternehmen angehalten, das jeweilige Fahrzeug im Kieswerk von dritter Seite beladen zu lassen und beim Verlassen des Kieswerkes das beladene Fahrzeug wiederum verwiegen zu lassen. Dem gegenständlichen Lenker sei beim Verlassen des Kieswerkes ein Wiegeschein ausgehändigt worden, worauf ersichtlich sei, dass das erlaubte Gewicht von 40.000 kg überschritten sei. Sämtliche Fahrer seien angewiesen, das Fahrzeug verwiegen zu lassen und etwaiges Übergewicht wieder abzuladen. Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer kein Kontrollsystem im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, zumal die Erteilung von Anordnungen kein ausreichendes Kontrollsystem darstellt. Abgesehen davon hat der als Zeuge einvernommene Lenker ausgesagt, dass er aufgrund der Überladung nicht fahren habe wollen, der Wiegemeister ihm dann aber mitgeteilt habe, dass der Chef des Lenkers gesagt habe, dass dies egal sei. 6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschriften ist es, die durch Überladung entstehenden Gefährdungen im Straßenverkehr (verlängerter Bremsweg, verändertes Fahrverhalten, erhöhte Abnützung des Straßenbelages) hintanzuhalten. Im vorliegenden Fall wurde dem Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift nicht bloß unerheblich zuwidergehandelt. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Hinsichtlich des Verschuldens liegt Fahrlässigkeit vor. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Das Verwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Net-toeinkommen von ungefähr 5.000 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten, der Geschäftsführer der gegenständlichen Gesellschaft ist, gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

§ 45Abs 1 letzter Satz VSt

G kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.7.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Tä-ters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgeh-alt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013). Es ist insgesamt nicht zu erkennen, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt.Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Tä-ters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgeh-alt zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,). Es ist insgesamt nicht zu erkennen, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zur Anwendung gelangt. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Übertretungen der gegenständlichen Art hintanhalten wollte. 8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.414.2017.R3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.