Obsah (9)
§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 15§ 1§ 3§ 10§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum11.07.2017 GeschäftszahlLVwG-1-479/2016-R14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dassGemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass - in Spruchpunkt
- in der Umschreibung der Tathandlung die Wortfolge „das Wettreglement“ zu entfallen hat; - in Spruchpunkt
- in der Umschreibung der Tathandlung der Teilsatz „…,obwohl ihr im Bewilligungsbescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 26.06.2015 als
- Auflage die Verpflichtung auferlegt wurde, den Organen der Behörde sowie beigezogenen Sachverständigen jederzeit Zutritt zu allen Einrichtungen und Räumlichkeiten zu gewähren,…“ zu entfallen hat, sowie - die übertretenen Rechtsvorschriften zu lauten haben: o in Spruchpunkt 1.: „§ 15 Abs 1 lit b Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013 iVm der
- Auflage des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 26.06.2015 soweit sie sich nicht auf das Wettreglement bezieht.“; in Spruchpunkt 1.: „§ 15 Absatz eins, Litera b, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013, in Verbindung mit der
- Auflage des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 26.06.2015 soweit sie sich nicht auf das Wettreglement bezieht.“; o in Spruchpunkt 3.: „§ 15 Abs 1 lit k iVm § 10 Abs 1 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012“ undin Spruchpunkt 3.: „§ 15 Absatz eins, Litera k, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung LGBl Nr 9/2012“ und - die Fundstelle der Strafnorm in den Spruchpunkten 1.,
- und
- jeweils zu lauten hat: „LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013“.die Fundstelle der Strafnorm in den Spruchpunkten 1.,
- und
- jeweils zu lauten hat: „LGBl Nr 18 aus 2003,, in der Fassung LGBl Nr 44/2013“.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 514 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 514 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und sohin als das
§ 9Abs 1 VSt
G nach außen vertretungsbefugte Organ der D S GmbH, Bstraße, B, zu verantworten,1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und sohin als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen vertretungsbefugte Organ der D S GmbH, Bstraße, B, zu verantworten, - dass diese Gesellschaft in ihrer Betriebsstätte Cafe M in F, Fstraße, den Bewilligungsbescheid nicht ersichtlich gemacht habe, obwohl ihr im Bewilligungsbescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 26.06.2015 als
- Auflage die Verpflichtung auferlegt worden sei, in den jeweiligen Betriebsräumlichkeiten den Bewilligungsbescheid, das Wettreglement sowie die Betriebsstätte betreffende behördliche Bescheinigungen ersichtlich zu machen, sodass diese von den Kunden leicht zugänglich und gut lesbar eingesehen werden könnten (Spruchpunkt 1.); - dass diese Gesellschaft den Vertretern der Behörde sowie Beamten der Polizeiinspektion F keinen Zutritt in ihre Betriebsstätte Cafe M in F, Fstraße, gewährt habe, obwohl ihr im Bewilligungsbescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 26.06.2015, als
- Auflage die Verpflichtung auferlegt worden sei, den Organen der Behörde sowie den beigezogenen Sachverständigen jederzeit Zutritt zu allen Einrichtungen und Räumlichkeiten zu gewähren, in denen die Tätigkeit des Wettunternehmens ausgeübt werde (Spruchpunkt 3.); - dass diese Gesellschaft in ihrer Betriebsstätte Cafe M in F, Fstraße, die Teilnahme an sich nicht nur auf das Endergebnis beziehenden Livewetten und sohin an verbotenen Wetten (§ 1 Abs 6 Wettengesetz) ermöglicht habe (Spruchpunkt 4.).dass diese Gesellschaft in ihrer Betriebsstätte Cafe M in F, Fstraße, die Teilnahme an sich nicht nur auf das Endergebnis beziehenden Livewetten und sohin an verbotenen Wetten (Paragraph eins, Absatz 6, Wettengesetz) ermöglicht habe (Spruchpunkt 4.). Als Tatzeit wurde jeweils der 19.01.2016, 14:45 Uhr, als Tatort F, Cafe M, Fstraße angeführt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 15 Abs 1 lit b Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2013 iVm Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 26.06.2015 (Spruchpunkt 1.); des § 15 Abs 1 lit b Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2013 iVm Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 26.06.2015 (Spruchpunkt 3.); des § 15 Abs 1 lit c Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2013 (Spruchpunkt 4.). Es wurden Geldstrafen in der Höhe von 70 Euro (Spruchpunkt 1.), 500 Euro (Spruchpunkt 3.) und 2.000 Euro (Spruchpunkt 4.) verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden (Spruchpunkt 1.), 6 Stunden (Spruchpunkt 3.) und 26 Stunden (Spruchpunkt 4.) festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2013, in Verbindung mit Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 26.06.2015 (Spruchpunkt 1.); des Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2013, in Verbindung mit Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 26.06.2015 (Spruchpunkt 3.); des Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2013, (Spruchpunkt 4.). Es wurden Geldstrafen in der Höhe von 70 Euro (Spruchpunkt 1.), 500 Euro (Spruchpunkt 3.) und 2.000 Euro (Spruchpunkt 4.) verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden (Spruchpunkt 1.), 6 Stunden (Spruchpunkt 3.) und 26 Stunden (Spruchpunkt 4.) festgesetzt.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben, wobei die Spruchpunkte
- und
- des bekämpften Straferkenntnisses nicht angefochten wurden. Zu den Spruchpunkten 1.,
- und
- wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bewilligungsbescheid klar ersichtlich ausgehängt gewesen sein, dies oberhalb der Wallmounts auf der rechten Seite an der Wand. Sollte tatsächlich bei der Kontrolle kein Zutritt gewährt worden sei, liege dies nicht in ihrem persönlichen Einflussbereich. Es sei bereits eine erneute Schulung aller Betreiber / Gesellschafter von all ihren Betriebsstätten unter Hinweis auf diesen Punkt erfolgt. Sie fordere alle Beweismittel an, die bei der damaligen Kontrolle angefertigt worden seien, um zu dem Vorwurf der verbotenen Livewetten Stellung nehmen zu können. In Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.05.2017 wurde ergänzend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als Live-Wetten nicht mehr zulässig gewesen seien, angefangen habe, überall umzustellen. Es könne sein, dass die gegenständliche Kontrolle genau in diesen Zeitraum gefallen sei. Deshalb sei es nicht zutreffend der Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Vorwurf zu machen. Weiters hätten sie im Hinblick auf den Zutritt keine Einflussmöglichkeiten gehabt. Sie seien drauf gekommen, dass der damalige Betreiber in einem versperrten Nebenraum illegale Glücksspielgeräte betrieben habe. Bei Kenntnis hätten sie die Lizenz zurückgezogen.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.1 Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt am 19.01.2016, um 14:45 Uhr, handelsrechtliche Geschäftsführerin der D S GmbH. Diesem Unternehmen wurde mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 26.06.2015 die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminals in Betriebsstätten im Land Vorarlberg bis zum 30.06.2018 erteilt. Dieser Bescheid wurde unter Auflagen erteilt.
Auflage 4. sind in den jeweiligen Betriebsstätten der Bewilligungsbescheid, das Wettreglement sowie die Betriebsstätten betreffende Bescheinigung ersichtlich zu machen, sodass diese von den Kunden leicht zugänglich und gut lesbar eingesehen werden können.
Auflage
- ist den Organen der Behörde sowie den beigezogenen Sachverständigen jederzeit Zutritt zu allen Einrichtungen und Räumlichkeiten zu gewähren, in denen die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt wird. Die D S GmbH verfügte in Vorarlberg über mehrere Betriebsstätten. Als verantwortliche Person für die Betriebsstätte „Wettcafe M“, Fstraße, F, wurde W M als verantwortliche Person namhaft gemacht. 3.2 Am 19.01.2016 fand in dieser Betriebsstätte („Wettcafe M“, Fstraße, F) um 14:45 Uhr eine Kontrolle, ua nach dem Wettengesetz, durch die belangte Behörde, die Finanzpolizei F und die Marktgemeinde F statt. Das Lokal hatte zu diesem Zeitpunkt geöffnet. Die Polizeibeamten waren alle uniformiert. Sie klopften und klingelten an der Eingangstüre des Lokals. Im Eingangsbereich befanden sich Kameras, über die die Polizisten zu erkennen waren. Trotz mehrmaligen Klopfens und Klingens wurde die Eingangstüre nicht geöffnet. Mit Hilfe eines Schlüsseldienstes verschafften sich die Kontrollorgane letztlich Zutritt zu den Räumlichkeiten des „Wettcafe M“. Zu dieser Zeit befanden sich eine Kellnerin und zwei Gäste im Lokal. Weder der Betreiber noch die verantwortliche Person waren vor Ort. Im Lokal befanden sich mehrere Terminals, die für Kunden zugänglich aufgestellt waren. Sämtliche Geräte waren von der Stromzufuhr getrennt worden, jedoch noch betriebswarm. Die Polizeibeamten konnten drei Terminals wieder in Betrieb nehmen. An den Terminals wurde bei Druck auf das Feld „Login“ ein Automat angezeigt, an dem eine Kundenkarte eingescannt werden sollte. Ein Automat, wie er auf dem Display angezeigt wurde, stand direkt neben zwei der drei festgestellten Terminals in einem durch eine Glasfront abgetrennten Raum des Lokals. Dieser Automat verfügte über eine Geldeinzugsmaschine. Ob dieser Automat zum Zeitpunkt der Kontrolle noch in Betrieb war, kann nicht festgestellt werden. Kundenkarten wurden hinter dem Bartresen vorgefunden. Auf den Bildschirmen der Terminals konnte der Kunde eine beliebige Wette aussuchen, den Einsatz auswählen und die Wette platzieren. Auf den Bildschirmen war es auch möglich eine Livewette auszuwählen, die nicht nur das Endergebnis als Wettgegenstand hatte. So konnte etwa ausgewählt werden, welche Mannschaft das erste Tor schießt oder es konnte eine sogenannte Über / Unter Wette abgeschlossen werden. Auch konnte darauf gewettet werden, wer in einem Tennisspiel den nächsten Satz gewinnt. Nachdem die Wette auf dem Bildschirm platziert wurde, kam bei dem bei der Bar befindlichen Drucker ein Schein mit der „Reservierung“ dieser Wette heraus. Die Wette konnte an der Kassa bei der Kellnerin an der Bar bezahlt werden. Ob zum Tatzeitpunkt eine Bezahlung der Wette an den Automaten mittels Kundenkarte (die zuvor im genannten Geldautomaten aufgeladen wurde) möglich war, kann nicht festgestellt werden. Testwetten konnten von den Kontrollorganen nicht abgeschlossen werden; diese wurden durch die im Lokal anwesende Kellnerin nicht ermöglicht. 3.3 Direkt neben der Bar der Betriebsstätte „Wettcafe M“ war die erste Seite des Bewilligungsbescheides zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer ohne Wettterminals in einem Bilderrahmen ausgehängt. Der Bescheid hat insgesamt vier Seiten. Die Seiten zwei bis vier waren nicht ausgehängt.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin, der Einvernahme der Zeugen W M und RI F L sowie der vorliegenden Lichtbilder und der Checkliste, als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Der Vertreter der Beschwerdeführerin und nunmehrige Geschäftsführer der D S GmbH, gab in der mündlichen Verhandlung an, dass das Lokal von D P betrieben worden sei und der ihm nicht bekannte W M die verantwortliche Person gewesen sei. Er denke, dass das Lokal zum Zeitpunkt der Kontrolle geöffnet gehabt habe. Den kontrollierenden Organen sei kein Zutritt gewährt worden, da das in der Regel so sei, wenn man etwas zu verbergen habe; damit meine er die illegalen Glücksspielgeräte in einem versperrten Nebenraum. Warum die Geräte beim Eintreffen der Kontrollorgane abgeschaltet gewesen seien, könne er sich nur so erklären, dass die im Lokal befindlichen Personen mitbekommen hätten, dass eine Kontrolle stattfinde und daraufhin die Stromzufuhr abgedreht hätten. Die Beschwerdeführerin habe keine Anweisungen gegenüber dem Betreiber oder der verantwortlichen Person getroffen, was in einem solchen Fall zu tun sei. Die Beschwerdeführerin sei über die Kontrolle von diesen Herren auch nicht informiert worden. Es werde nicht bestritten, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle Wettterminals im Lokal aufgestellt gewesen seien. Es seien sogenannte Wallmounts, die würden an der Wand hängen. Er vermute, dass keine verbotenen Live-Wetten angeboten worden seien. Allerdings könne es sein, dass diese noch im Computer gewesen seien, da sie gerade bei der Umstellung gewesen seien. Bei den Wallmounts bestehe kein Geldeinzug. Der Kunde gehe hin, schaue sich ein Spiel an, suche sich ein Spiel aus und müsse mit dem Ticket zum Schalter gehen. Die Wette sei gebucht, aber noch nicht bezahlt. Die Zahlung nehme eine physische Person entgegen und komme es erst dadurch zum Wettabschluss. Ob am 19.01.2016 an den Automaten noch mittels Kundenkarte der Abschluss einer Wette möglich gewesen sei, wisse er nicht. Der Zeuge W M, bei dem es sich um die namhaft gemachte verantwortliche Person für die gegenständliche Betriebsstätte handelt, gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, er sei bei der Kontrolle gar nicht im „Wettcafe M“ in F anwesend gewesen. Er sei Stammgast im „Wettcafe B“ in F gewesen und dort von einem Herrn gefragt worden, ob er ab und zu im „Wettcafe B“ und im gegenständlichen Lokal Kontrollen durchführen könne, etwa den Jugendschutz zu kontrollieren. Er habe dies unentgeltlich gemacht. Zur konkreten Kontrolle könne er gar nichts sagen, da er erst durch den Ladungsbeschluss von dieser erfahren habe. Zur Beschwerdeführerin habe er keinen Kontakt gehabt. Er habe weder vom Betreiber noch von der Beschwerdeführerin Anweisungen erhalten. Außer der Kontrolle nach dem Jugendschutz habe er keine Funktion im Lokal ausgeübt. Er habe auch keine Schulung erhalten. Zu verbotenen Live-Wetten im „Wettcafe M“ könne er nichts sagen. Der Zeuge RI F L gab im Wesentlichen an, dass er Leiter der Amtshandlung bei der gegenständlichen Kontrolle gewesen sei, die gemeinsam mit der belangten Behörde, der Gemeinde und der Finanzpolizei stattgefunden habe. Die Beamten seien alle uniformiert gewesen. Sie hätten an der Türe geklopft und geklingelt und keiner habe aufgemacht. Der Schlüsseldienst sei von einem Mitarbeiter der Finanzpolizei gerufen worden und habe dieser die Türe geöffnet. Im Eingangsbereich seien Kameras aufgestellt gewesen. Er könne ausschließen, dass man sie im Inneren des Lokals nicht registriert habe. Der Betreiber habe sich nicht im Lokal befunden. Bei Betreten des Lokals seien alle Geräte ausgeschaltet gewesen. Die Bildschirme seien noch warm gewesen, das habe er mit der Hand prüfen können. Bei den Geräten seien die Stecker gezogen gewesen. Drei Terminals habe er aktivieren können, in dem er die Stecker wieder eingesteckt habe. Die Terminals seien für die Kunden zugänglich gewesen. Er habe versucht, eine Wette abzuschließen. Das sei aber nicht möglich gewesen, da man eine Karte gebraucht hätte und die Kellnerin angegeben habe, dass sie mit den Apparaten nichts zu tun habe und nur als Kellnerin fungieren würde. Wenn man auf die Wette gedrückt habe, sei bei der Bar ein Zettel herausgekommen. Es könne sein, dass diese Zettel eingescannt werden hätten müssen und die Bezahlung mittels Geldeinzugsautomaten oder an der Kassa erfolgt wäre. An den Bildschirmen habe man Live-Wetten aufrufen können und zB auf das erste Tor wetten können. Es habe auch bei Tennisspielen auf den ersten Satz gewettet werden können. Es sei im Lokal nur die erste Seite des Bewilligungsbescheides aufgehängt gewesen, das würden die Lichtbilder Nr 25 und 26 zeigen. Die Feststellungen hinsichtlich der mangelhaften Ersichtlichmachung des Bewilligungsbescheides konnten aufgrund der Aussage des Zeugen RI F L getroffen werden. Seine Aussage ist anhand der bei der Kontrolle angefertigten Lichtbilder (Anlage 1 der Verhandlungsschrift Nrn 4, 25 und 26) nachzuvollziehen. Darauf ist klar ersichtlich, dass lediglich die erste Seite des Bewilligungsbescheides im „Wettcafe M“ aufgehängt war. Der Bewilligungsbescheid, der Gegenstand des Verwaltungsaktes ist, hat jedoch vier Seiten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin bestreitet weder, dass den Kontrollorganen kein Zutritt zum Lokal gewährt wurde, noch, dass die Geräte bei deren Eintreffen abgeschaltet waren. Er führt nur ins Treffen, dass die Beschwerdeführerin keine Einflussmöglichkeiten gehabt habe (vgl dazu unten Punkt 5.1). Dass die verantwortliche Person zum Tatzeitpunkt nicht im „Wettcafe M“ war, ergibt sich aus der Zeugenaussage des W M; dass der Betreiber nicht im Lokal war geht auf die Anzeige zurück.Der Vertreter der Beschwerdeführerin bestreitet weder, dass den Kontrollorganen kein Zutritt zum Lokal gewährt wurde, noch, dass die Geräte bei deren Eintreffen abgeschaltet waren. Er führt nur ins Treffen, dass die Beschwerdeführerin keine Einflussmöglichkeiten gehabt habe vergleiche dazu unten Punkt 5.1). Dass die verantwortliche Person zum Tatzeitpunkt nicht im „Wettcafe M“ war, ergibt sich aus der Zeugenaussage des W M; dass der Betreiber nicht im Lokal war geht auf die Anzeige zurück. Der einvernommene Zeuge RI F L schilderte überzeugend, dass ua er geklopft und geklingelt habe und er konnte ausschließen, dass die Kontrollorgane innerhalb des Lokals nicht registriert worden seien. Dafür spricht auch der Umstand, dass Kameras im Eingangsbereich angebracht waren, die den Bereich rund um das Haus und Straßen zeigten, was ebenso anhand der Lichtbilder (Anlage 1 der Verhandlungsschrift Nrn 34, 35 und 36) ersichtlich ist. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes erklärt dies auch den Umstand, dass alle Geräte beim Eintreffen der Kontrollorgane von der Stromzufuhr getrennt waren. Diese Feststellung basiert ebenso auf der Aussage des RI F L, der glaubhaft schilderte, dass sämtliche Bildschirme bei ihrem Eintreffen noch betriebswarm gewesen seien. Auf den Lichtbildern (Anlage 1 der Verhandlungsschrift Nrn 5-11 und 20) ist ersichtlich, dass Livewetten an den Terminals angeboten wurden. Weiters hat der Zeuge RI F L, der selbst drei dieser Terminals wieder aktivierte und versuchte, eine solche Wette abzuschließen, erläutert, dass auf das nächste Tor oder bei Tennisspielen auf den nächsten Satzgewinn gewettet habe werden können. Auf Lichtbild Nr 9 ist auch ersichtlich, dass eine sogenannte Über/Unter Wetter möglich war. Darüber hinaus belegt die Checkliste dieses Wettangebot. Die ausgedruckten Reservierungsbons weisen darauf hin, dass solche Wetten letztlich auch abgeschlossen hätten werden können. Davon ging auch RI F L aus, der auf die Frage, ob er meine, dass diese Wetten nicht wettbar gewesen wären, angab: „Das hat mir nicht den Eindruck gemacht. Ich hätte daraus geschlossen, dass ich das auch wetten kann. Man konnte das ja auch ausdrucken und kam der Reservierungsbon heraus.“ Im Übrigen räumt der Vertreter der Beschwerdeführerin selbst ein, dass es schon sein könne, dass Live-Wetten (noch) angeboten worden seien, weil man gerade in einer Umstellphase gewesen sei sowie, dass der Kunde mit dem (Reservierungs)Ticket zum Schalter (eine physische Person) gehen müsse und dort bezahlt werde. Die Angaben des Zeugen RI F L sind glaubwürdig und anhand der angefertigten Lichtbilder und der Checkliste nachvollziehbar. Der Zeuge unterliegt auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Es gibt im gegenständlichen Fall keinen Anlass für die Annahme, dass der Zeuge die ihm nicht bekannte Beschwerdeführerin hätte wahrheitswidrig belasten wollen. Für das Landesverwaltungsgericht besteht daher kein Zweifel daran, dass zum Tatzeitpunkt im „Wettcafe M“ Live-Wetten angeboten wurden und diese nicht nur auf das Endergebnis möglich waren.
- Nach § 15 Abs 1 lit b Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwiderhandelt oder die Auflagen nicht erfüllt oder entgegen § 7a Abs 1 oder einer auf § 7a Abs 2 beruhenden Verordnung ein Wettterminal aufstellt oder betreibt.
- Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwiderhandelt oder die Auflagen nicht erfüllt oder entgegen Paragraph 7 a, Absatz eins, oder einer auf Paragraph 7 a, Absatz 2, beruhenden Verordnung ein Wettterminal aufstellt oder betreibt. Nach § 15 Abs 1 lit c Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (§ 1 Abs 6) ermöglicht.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (Paragraph eins, Absatz 6,) ermöglicht.
§ 15Abs 3 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, id
F LGBl Nr 44/2013, sind Übertretungen nach den Abs 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 15, Absatz 3, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, sind Übertretungen nach den Absatz eins und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.
§ 1Abs 6 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, id
F LGBl Nr 9/2012, sind Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, verboten.
Paragraph eins, Absatz 6, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, sind Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, verboten.
§ 3Abs 6 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, id
F LGBl Nr 9/2012, ist die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal muss im Bewilligungsbescheid auch die Seriennummer des Wettterminals angeführt werden. Die erstmalige Bewilligung ist auf längstens drei Jahre, jede neuerliche Bewilligung auf längstens fünf Jahre zu befristen.
Paragraph 3, Absatz 6, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal muss im Bewilligungsbescheid auch die Seriennummer des Wettterminals angeführt werden. Die erstmalige Bewilligung ist auf längstens drei Jahre, jede neuerliche Bewilligung auf längstens fünf Jahre zu befristen.
§ 10Abs 1 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, id
F LGBl Nr 9/2012, ist den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen jederzeit Zutritt zu allen Räum-lichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird, insbesondere in denen Wettterminals aufgestellt sind, zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der begründete Verdacht be-steht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen jederzeit Zutritt zu allen Räum-lichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird, insbesondere in denen Wettterminals aufgestellt sind, zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der begründete Verdacht be-steht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird. 5.1 Zu den Spruchpunkten
- und 3.: Im Bewilligungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 26.06.2015 wurde der D S GmbH die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminals ua unter folgender Auflage, befristet bis zum 30.06.2018, erteilt: „Auflage 4: In den jeweiligen Betriebsstätten sind der Bewilligungsbescheid, das Wettreglement sowie die Betriebsstätten betreffende Bescheinigung ersichtlich zu machen, sodass diese von den Kunden leicht zugänglich und gut lesbar eingesehen werden können. Wie unter Punkt
- festgestellt, wurde in der gegenständlichen Betriebsstätte lediglich die erste von vier Seiten des Bewilligungsbescheides ausgehängt und somit für Kunden leicht zugänglich und gut lesbar ersichtlich gemacht. Die Beschwerdeführerin behauptet auch gar nicht, dass der gesamte Bescheid im Lokal ausgehängt war. Da sich aus der
- Auflage des Bewilligungsbescheides nicht ergibt, dass der „teilweise Aushang“ des Bescheides genügen würde, war diese im Bewilligungsbescheid enthaltene
- Auflage zum Tatzeitpunkt nicht erfüllt. Weiters ergibt sich aus dem unter Punkt 3.2 festgestellten Sachverhalt, dass den einschreitenden Beamten, ua dem Leiter der Amtshandlung RI F L, der Zutritt zu den Räumlichkeiten des „Wettcafe M“ im Zuge der am 19.01.2016 durchgeführten Kontrolle nach dem Wettengesetz verwehrt wurde, indem die verschlossene Eingangstüre des geöffneten Lokales, trotz Klopfen und Klingeln, nicht geöffnet wurde. Letztlich konnte der Zutritt der Kontrollorgane nur über den beigezogenen Schlüsseldienst erreicht werden. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Daraus folgt, dass die einschreitenden Organe an der Ausübung des ihnen – bereits
§ 10
Abs 1 Wettengesetz – zustehenden Zutrittsrechts gehindert wurden (vgl dazu die Ausführungen unter Punkt 7.). Weiters ergibt sich aus dem unter Punkt 3.2 festgestellten Sachverhalt, dass den einschreitenden Beamten, ua dem Leiter der Amtshandlung RI F L, der Zutritt zu den Räumlichkeiten des „Wettcafe M“ im Zuge der am 19.01.2016 durchgeführten Kontrolle nach dem Wettengesetz verwehrt wurde, indem die verschlossene Eingangstüre des geöffneten Lokales, trotz Klopfen und Klingeln, nicht geöffnet wurde. Letztlich konnte der Zutritt der Kontrollorgane nur über den beigezogenen Schlüsseldienst erreicht werden. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Daraus folgt, dass die einschreitenden Organe an der Ausübung des ihnen – bereits
Paragraph 10, Absatz eins, Wettengesetz – zustehenden Zutrittsrechts gehindert wurden vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt 7.). Die Beschwerdeführerin bestreitet nun, dass sie diese Verstöße zu verantworten habe. Konkret wird vorgebracht, im Hinblick auf den Zutritt keine (persönlichen) Einflussmöglichkeiten gehabt zu haben. Eine erneute Schulung aller Betreiber/Gesellschafter und ein neuer Hinweis auf diesen Punkt seien bereits erfolgt. Weiters habe die verantwortliche Person grundsätzlich zu schauen, dass ein Aushang gewährt werde. Dazu ist Folgendes auszuführen: Für die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen in einem Bewilligungsbescheid ist stets der Bewilligungsinhaber verantwortlich (vgl dazu VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031). Bewilligungsinhaberin ist die D S GmbH.Für die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen in einem Bewilligungsbescheid ist stets der Bewilligungsinhaber verantwortlich vergleiche dazu VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031). Bewilligungsinhaberin ist die D S GmbH. Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der D S GmbH und damit für die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides durch dieses Unternehmen
§ 9Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der D S GmbH und damit für die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides durch dieses Unternehmen
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ebenso war die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin für die Einhaltung der Bestimmungen des Wettengesetzes durch dieses Unternehmen
§ 9Abs 1 VSt
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Ebenso war die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin für die Einhaltung der Bestimmungen des Wettengesetzes durch dieses Unternehmen
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Es trifft zu, dass W M mit dem eingangs erwähnten Bewilligungsbescheid als verantwortliche Person
§ 3Abs 1 lit g Wettengesetz namhaft gemacht wurde.
Dass diese Person ex lege als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG anzusehen wäre, ergibt sich aus keiner Bestimmung des Wettengesetzes. Vielmehr erfordert die Bestellung verantwortlicher Beauftragter im konkreten Fall eine entsprechende Vereinbarung, also eine übereinstimmende Willenserklärung von Beauftragendem und Beauftragtem. Dass eine solche übereinstimmende Willenserklärung zwischen W M und der Beschwerdeführerin vorgelegen wäre, ist nicht hervorgekommen. Vielmehr hatte W M – nach seinen eigenen Angaben – zur Beschwerdeführerin keinen Kontakt. Somit liegt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei jener Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist. Bei der GmbH ist dies der Geschäftsführer (VwGH 25.09.1992, 92/09/0148), im konkreten Fall die Beschwerdeführerin.Es trifft zu, dass W M mit dem eingangs erwähnten Bewilligungsbescheid als verantwortliche Person
Paragraph 3, Absatz eins, Litera g, Wettengesetz namhaft gemacht wurde. Dass diese Person ex lege als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG anzusehen wäre, ergibt sich aus keiner Bestimmung des Wettengesetzes. Vielmehr erfordert die Bestellung verantwortlicher Beauftragter im konkreten Fall eine entsprechende Vereinbarung, also eine übereinstimmende Willenserklärung von Beauftragendem und Beauftragtem. Dass eine solche übereinstimmende Willenserklärung zwischen W M und der Beschwerdeführerin vorgelegen wäre, ist nicht hervorgekommen. Vielmehr hatte W M – nach seinen eigenen Angaben – zur Beschwerdeführerin keinen Kontakt. Somit liegt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei jener Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist. Bei der GmbH ist dies der Geschäftsführer (VwGH 25.09.1992, 92/09/0148), im konkreten Fall die Beschwerdeführerin. Bei den Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs 1 lit b und lit k Wettengesetz handelt es sich um so genannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei Ungehorsamsdelikten wird das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) vermutet. Eine verantwortliche Person, die ihr Verschulden bestreitet, hat initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere dass sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (wirksames Kontrollsystem). Gelingt dies nicht oder gesteht der Verpflichtete sogar zu, nicht für die Einhaltung der ihn treffenden Pflichten sorgen zu können (VwGH 20.07.2004, 2004/03/0072), so ist der Verantwortliche selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und seinen Willen begangen wurden (VwGH 06.05.1996, 94/10/0116). Im konkreten Fall hat der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gewährung des Zutrittes keine Anweisungen getroffen habe, weder gegenüber dem Betreiber noch gegenüber der für die Betriebsstätte verantwortlichen Person. Sie sei von diesen Herren auch nicht über die Kontrolle und ihre Folgen informiert worden. Weiters, müsse die verantwortliche Person grundsätzlich schauen, dass ein Aushang gegeben sei. Somit hat die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt jedoch weder für die Erfüllung der Bescheidauflagen noch für die Einhaltung der Mitwirkungspflichten nach dem Wettengesetz gesorgt und damit auch kein wirksames Kontrollsystem im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eingerichtet. Daran vermag das Argument, eine Schulung aller Betreiber/Gesellschafter und ein erneuter Hinweis auf diesen Punkt sei bereits erfolgt, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht darzulegen, dass sie zum Tatzeitpunkt alle Maßnahmen getroffen hatte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (und des darauf beruhenden Bescheides) mit gutem Grund erwarten lassen und muss die Vermutung der Fahrlässigkeit daher jeweils gegen sich gelten lassen.Bei den Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b und Litera k, Wettengesetz handelt es sich um so genannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei Ungehorsamsdelikten wird das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) vermutet. Eine verantwortliche Person, die ihr Verschulden bestreitet, hat initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere dass sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (wirksames Kontrollsystem). Gelingt dies nicht oder gesteht der Verpflichtete sogar zu, nicht für die Einhaltung der ihn treffenden Pflichten sorgen zu können (VwGH 20.07.2004, 2004/03/0072), so ist der Verantwortliche selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und seinen Willen begangen wurden (VwGH 06.05.1996, 94/10/0116). Im konkreten Fall hat der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gewährung des Zutrittes keine Anweisungen getroffen habe, weder gegenüber dem Betreiber noch gegenüber der für die Betriebsstätte verantwortlichen Person. Sie sei von diesen Herren auch nicht über die Kontrolle und ihre Folgen informiert worden. Weiters, müsse die verantwortliche Person grundsätzlich schauen, dass ein Aushang gegeben sei. Somit hat die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt jedoch weder für die Erfüllung der Bescheidauflagen noch für die Einhaltung der Mitwirkungspflichten nach dem Wettengesetz gesorgt und damit auch kein wirksames Kontrollsystem im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eingerichtet. Daran vermag das Argument, eine Schulung aller Betreiber/Gesellschafter und ein erneuter Hinweis auf diesen Punkt sei bereits erfolgt, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht darzulegen, dass sie zum Tatzeitpunkt alle Maßnahmen getroffen hatte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (und des darauf beruhenden Bescheides) mit gutem Grund erwarten lassen und muss die Vermutung der Fahrlässigkeit daher jeweils gegen sich gelten lassen. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr in den Spruchpunkten
- und
- vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. 5.2 Zu Spruchpunkt 4.: Wie unter Punkt 3.2 festgestellt und unter Punkt
- beweiswürdigend ausgeführt, wurden zum Tatzeitpunkt Livewetten (Wetten während eines laufenden Ereignisses) auf den Wallmounts im „Wettcafe M“ angeboten, indem der Kunde auf verschiedene Ereignisse, wer das erste Tor erzielt oder den nächsten Satz in einem Tennisspiel gewinnt, wetten konnte. Es spielt keine Rolle, dass die verbotenen Live-Wetten am Monitor ausgesucht, platziert, der Wetteinsatz gewählt sowie mittels Reservierungsbon „nur“ reserviert werden konnten und der Wettabschluss durch Bezahlung an der Kassa – gegen Vorlage des Reservierungsbons – erfolgte. Ermöglicht wurde eine Teilnahme an der im konkreten Fall verbotenen Livewette auch auf diese Weise. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass zum Tatzeitpunkt hinsichtlich der Live-Wetten eine andere gesetzliche Regelung in Kraft war und die angebotenen Live-Wetten zum damaligen Zeitpunkt (noch) zulässig gewesen seien. Die Regelung hinsichtlich des Verbotes der Durchführung von Livewetten, mit Ausnahme auf das Endergebnis (§ 1 Abs 6 Wettengesetz), wurde bereits mit LGBl Nr 9/2012 am 23.02.2012 kundgemacht und ist sohin seit 24.02.2012 in Kraft. Eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der Bestimmungen über das Verbot von Live-Wetten gab es seitdem und somit auch zum Tatzeitpunkt nicht.Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass zum Tatzeitpunkt hinsichtlich der Live-Wetten eine andere gesetzliche Regelung in Kraft war und die angebotenen Live-Wetten zum damaligen Zeitpunkt (noch) zulässig gewesen seien. Die Regelung hinsichtlich des Verbotes der Durchführung von Livewetten, mit Ausnahme auf das Endergebnis (Paragraph eins, Absatz 6, Wettengesetz), wurde bereits mit Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012, am 23.02.2012 kundgemacht und ist sohin seit 24.02.2012 in Kraft. Eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der Bestimmungen über das Verbot von Live-Wetten gab es seitdem und somit auch zum Tatzeitpunkt nicht. Die Beschwerdeführerin rechtfertigt sich damit, dass sie sich in der Umstellungsphase aufgrund einer gesetzlichen Änderung befunden habe. Dazu ist auszuführen, dass die Bestimmung des § 1 Abs 6 Wettengesetz fast zwei Jahre vor dem Tatzeitpunkt in Kraft trat. Auf diese Behauptung war daher nicht näher einzugehen. Die vorliegende Bewilligung nach dem Wettengesetz zur Tätigkeit eines Wettunternehmers vermag an dem zum Tatzeitpunkt aufrechten Verbot der Ermöglichung von Livewetten nichts zu ändern.Die Beschwerdeführerin rechtfertigt sich damit, dass sie sich in der Umstellungsphase aufgrund einer gesetzlichen Änderung befunden habe. Dazu ist auszuführen, dass die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, Wettengesetz fast zwei Jahre vor dem Tatzeitpunkt in Kraft trat. Auf diese Behauptung war daher nicht näher einzugehen. Die vorliegende Bewilligung nach dem Wettengesetz zur Tätigkeit eines Wettunternehmers vermag an dem zum Tatzeitpunkt aufrechten Verbot der Ermöglichung von Livewetten nichts zu ändern. Diese Unkenntnis kann die Beschwerdeführerin auch nicht entschuldigten. Ein Verbotsirrtum ist dem Täter dann vorzuwerfen, wenn er sich mit einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er aufgrund seines Berufes, seiner Beschäftigung oder sonst nach den Umständen dazu verpflichtet gewesen wäre (VwSlg 1647 A/1950). Trifft ihn eine solche Verpflichtung, so hat er auch einschlägige Entwicklungen bzw Änderungen der Rechtslage zu beobachten (VwGH 11.09.1997, 96/07/0223). Dies hat die Beschwerdeführerin, die, wie bereits ausgeführt, zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der D S GmbH und für die Einhaltung der Bestimmungen des Wettengesetzes durch dieses Unternehmen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war, jedoch nicht getan. Kommt der Betroffene – wie im konkreten Fall – den Erkundigungspflichten aber nicht nach, so handelt er schuldhaft und es ist ihm sein Irrtum auch vorwerfbar (10.02.1999, 98/09/0298). Somit wurde auch die in Spruchpunkt
- vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. 6.
§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretenen Normen bei allen drei Spruchpunkten sollen den Gefahren vorbeugen, die mit dem (unkontrollierten) Abschluss von Wetten verbunden sind und dienen damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Livewetten weisen ein hohes Suchtpotential auf, weshalb diese Art der Wetten, mit Ausnahme auf das Endergebnis, als unzulässig erklärt wurden. Die Bedeutung dieses geschützten Rechtsgutes kommt im hohen Strafrahmen zum Ausdruck, den der Gesetzgeber vorgesehen hat (bis zu 25.000 Euro). Die Beschwerdeführerin hat diesem Schutzzweck im Hinblick auf alle drei Spruchpunkte nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist hinsichtlich der Übertretungen zu diesen Spruchpunkten zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin gab zu ihren Einkommensverhältnissen an, dass sie über ein monatliches Nettoeinkommen von ca 300 Euro verfüge. Sie habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Über etwaige Schulden wurden keine Angaben gemacht. Milderungsgründe liegen keine vor. Die nunmehr vorgenommene Schulung bzw die entsprechenden Hinweise für die Betreiber/Gesellschafter sind als Bemühen zu werten, der behördlichen Auflagen und dem Wettengsetz nunmehr nachzukommen, stellen aber keinen mildernden Umstand dar. Erschwerend ist eine einschlägige Vorstrafe zu werten (X-9-2013/05029). Die Strafe zu Spruchpunkt
- wurde von der belangten Behörde im untersten Bereich angesiedelt (0,28% der Höchststrafe); auch die Strafe zu Spruchpunkt
- beträgt lediglich 2% der Höchststrafe (500 Euro). Die Strafe zu Spruchpunkt
- fiel mit 2.000 Euro am Höchsten aus, ist allerdings mit 8% der Höchststrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt. Auch wenn die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als ungünstig einzustufen sind, bleibt für eine Herabsetzung der Strafe kein Spielraum, dies insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafe. Dies selbst dann, wenn eine Wiederholungsgefahr nicht anzunehmen ist, da die Beschwerdeführerin nicht mehr Geschäftsführerin der Wettunternehmerin ist. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzten Strafen schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
- Zu den in den Spruchpunkten
- und
- vorgenommenen Änderungen (Streichungen einer Wortfolge bzw eines Teilsatzes) ist Folgendes auszuführen: Bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, bedarf es keiner Bescheidauflage (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom
- März 1980, Zl 1571/77, VwSlg 10078 A/1980, und vom
- Juni 1997, Zl 97/06/0055). Die bloße Wiederholung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom
- Juli 1963, Zl. 0063/63, VwSlg 6068 A/1963 sowie Duschanek, Nebenbestimmungen im Bescheid, ÖZW 1985, 13). Die
- Auflage des Bewilligungsbescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 26.06.2015 fordert ua das Wettreglement ersichtlich zu machen, sodass dieses von den Kunden leicht zugänglich und gut lesbar eingesehen werden kann; die
- Auflage erlegt der Bewilligungsinhaberin die Verpflichtung auf, den Organen der Behörde sowie den beigezogenen Sachverständigen jederzeit Zutritt zu allen Einrichtungen und Räumlichkeiten zu gewähren, in denen die Tätigkeit des Wettunternehmens ausgeübt wird. Dieses Gebot bzw diese Mitwirkungspflicht ergibt sich aber bereits direkt aus dem Wettengesetz selbst (§§ 7 Abs 1
- Satz und 10 Abs 1
- Teilsatz). Diese Auflagen können daher im vorliegenden Zusammenhang lediglich als Rechtsbelehrungen bzw als Hinweis auf die Notwendigkeit der Einhaltung anderer Normen gewertet werden, ein eigenständiger normativer Charakter kommt ihnen nicht zu (vgl VwGH 29.01.2008, 2006/05/0187). Die Nichteinhaltung des Gebots des Aushangs des Wettreglements bzw die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Zutrittsgewährung stellen daher keine Übertretungen des § 15 Abs 1 lit b Wettengesetz dar, sondern sind
§ 15Abs 1 lit g bzw k des Wettengesetzes zu bestrafen.Die 4.
Auflage des Bewilligungsbescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 26.06.2015 fordert ua das Wettreglement ersichtlich zu machen, sodass dieses von den Kunden leicht zugänglich und gut lesbar eingesehen werden kann; die
- Auflage erlegt der Bewilligungsinhaberin die Verpflichtung auf, den Organen der Behörde sowie den beigezogenen Sachverständigen jederzeit Zutritt zu allen Einrichtungen und Räumlichkeiten zu gewähren, in denen die Tätigkeit des Wettunternehmens ausgeübt wird. Dieses Gebot bzw diese Mitwirkungspflicht ergibt sich aber bereits direkt aus dem Wettengesetz selbst (Paragraphen 7, Absatz eins,
- Satz und 10 Absatz eins,
- Teilsatz). Diese Auflagen können daher im vorliegenden Zusammenhang lediglich als Rechtsbelehrungen bzw als Hinweis auf die Notwendigkeit der Einhaltung anderer Normen gewertet werden, ein eigenständiger normativer Charakter kommt ihnen nicht zu vergleiche VwGH 29.01.2008, 2006/05/0187). Die Nichteinhaltung des Gebots des Aushangs des Wettreglements bzw die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Zutrittsgewährung stellen daher keine Übertretungen des Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, Wettengesetz dar, sondern sind
Paragraph 15, Absatz eins, Litera g, bzw k des Wettengesetzes zu bestrafen. Spruchpunkt
- und
- waren daher in der Tatumschreibung entsprechend – einschränkend – richtig zu stellen und die übertretenen Rechtsvorschriften, auch im Hinblick auf die Fundstellen, zu korrigieren. Zu Spruchpunkt
- ist noch anzumerken, dass das nicht ordnungsgemäße Aushängen des Wettreglements ohnehin unter dem nicht angefochtenen Spruchpunkt
- bestraft wurde. Weiters war die Fundstelle der Strafnorm im Hinblick auf alle 3 Spruchpunkte richtig zu stellen.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.479.2016.R14