stehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Sie haben Organe der Arbeitsinspektion bei der Ausübung der im Arbeitsinspektionsgesetz vorgesehenen Aufgaben behindert bzw die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben vereitelt, indem Sie trotz mehrfacher verbaler Aufforderung vom Dach (Arbeitshöhe von ca 5 bis 6 Metern ohne Absturzsicherung) herunterzusteigen um vernommen zu werden, dieser Anordnung nicht Folge geleistet haben. Dadurch konnte keine Vernehmung vor Ort erfolgen, weshalb die Amtshandlung vereitelt wurde. Tatzeit: 05.11.2015, 15:00 Uhr Tatort: B, St. Pstraße“ Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 24 Abs 1 Z 5 lit d Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG). Es wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG). Es wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden festgesetzt. 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die in Aussicht genommene Amtshandlung nicht dem Arbeitnehmerschutz gedient habe und sohin keine im Arbeitsinspektionsgesetz vorgesehene Aufgabe gewesen sei. 3.
IG) erstreckt sich der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art. 3.
Paragraph eins, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) erstreckt sich der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller "Art".
IG sind Betriebsstätten iSd Bundesgesetzes örtlich gebundene Einrichtungen, in denen regelmäßig Arbeiten ausgeführt werden. Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stellen außerhalb von Betriebsstellen, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.
Paragraph 2, Absatz 3, ArbIG sind Betriebsstätten iSd Bundesgesetzes örtlich gebundene Einrichtungen, in denen regelmäßig Arbeiten ausgeführt werden. Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stellen außerhalb von Betriebsstellen, auf denen Arbeiten ausgeführt werden. Gemäß § 3 Abs 1 ArbIG ist die Arbeitsinspektion die zur Wahrung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbIG ist die Arbeitsinspektion die zur Wahrung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Gemäß § 4 Abs 1 ArbIG sind die Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die von Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ArbIG sind die Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie die von Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.
IG sind die Organe der Arbeitsinspektion befugt, bei Besichtigung gemäß § 4 Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß § 4 Abs 5 und Abs 7 beauftragten Personen über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion berühren.
Paragraph 7, Absatz eins, ArbIG sind die Organe der Arbeitsinspektion befugt, bei Besichtigung gemäß Paragraph 4, Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und Absatz 7, beauftragten Personen über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion berühren.
IG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 € bis 4 140 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 € bis 4 140 € zu bestrafen, soweit nicht Z 1 bis 4 zur Anwendung kommen, wer auf sonstige Weise die Organe der Arbeitsinspektion oder des Zentral-Arbeitsinspektorates bei der Ausübung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben behindert oder die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben vereitelt.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, ArbIG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 € bis 4 140 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 € bis 4 140 € zu bestrafen, soweit nicht Ziffer eins bis 4 zur Anwendung kommen, wer auf sonstige Weise die Organe der Arbeitsinspektion oder des Zentral-Arbeitsinspektorates bei der Ausübung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben behindert oder die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben vereitelt. Aus der Regierungsvorlage zu der Bestimmung des § 24 ArbIG (vgl 813 der Beilagen XVIII. GP des NR) ergibt sich, dass die in Z 1 bs Z 5 angeführten Übertretungen
IG 1974 als Behinderung oder Vereitelung zu bestrafen sind. Weiters wird darin ausgeführt, dass der Großteil der in der Praxis auftretenden Fälle einer Behinderung oder einer Vereitelung künftig durch die in Z 1 und 4 angeführten Tatbestände erfasst würden, sodass eine Bestrafung
Z 5 nur in Ausnahmefällen in Betracht komme. Z 5 komme nur zur Anwendung, wenn nicht eine Übertretung
Z 1 bis 4 vorliege. Eine Vereitelung der Erfüllung von den der Arbeitsinspektion gesetzlich übertragenen Aufgaben
lit d stelle zB die Vereitelung von gemeinsamen Betriebsbesichtigungen mit Vertreter/innen der Arbeiterkammern gemäß § 5 Abs 1 Z 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992 dar.
Z 5 könnten grundsätzlich sowohl Arbeitgeber/innen und die
Abs 5 ode 7 beauftragten Personen als auch Arbeitnehmer/innen als auch betriebsfremde Personen in Betracht kommen.Aus der Regierungsvorlage zu der Bestimmung des Paragraph 24, ArbIG vergleiche 813 der Beilagen römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode des NR) ergibt sich, dass die in Ziffer eins, bs Ziffer 5, angeführten Übertretungen
Paragraph 24, ArbIG 1974 als Behinderung oder Vereitelung zu bestrafen sind. Weiters wird darin ausgeführt, dass der Großteil der in der Praxis auftretenden Fälle einer Behinderung oder einer Vereitelung künftig durch die in Ziffer eins und 4 angeführten Tatbestände erfasst würden, sodass eine Bestrafung
Ziffer 5, nur in Ausnahmefällen in Betracht komme. Ziffer 5, komme nur zur Anwendung, wenn nicht eine Übertretung
Ziffer eins bis 4 vorliege. Eine Vereitelung der Erfüllung von den der Arbeitsinspektion gesetzlich übertragenen Aufgaben
Litera d, stelle zB die Vereitelung von gemeinsamen Betriebsbesichtigungen mit Vertreter/innen der Arbeiterkammern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeiterkammergesetzes 1992 dar.
Ziffer 5, könnten grundsätzlich sowohl Arbeitgeber/innen und die
Paragraph 4, Absatz 5, ode 7 beauftragten Personen als auch Arbeitnehmer/innen als auch betriebsfremde Personen in Betracht kommen.
V) gilt diese Verordnung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen iSd § 2 Abs 3 3. Satz ASchG.
Paragraph eins, Absatz eins, der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) gilt diese Verordnung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen iSd Paragraph 2, Absatz 3, 3. Satz ASchG.
Innenschutzgesetz (ASchG) gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.
Paragraph eins, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Die Bestimmung des § 2 Abs 3 ArbIG ist in Zusammenschau mit § 1 Abs 1 BauV und § 1 AschG zu verstehen. Demnach sind als Arbeitsstellen iSd § 2 Abs 3 ArbIG nur Arbeitsstellen gemeint, auf welchen tatsächlich Arbeitnehmer zumindest prinzipiell beschäftigt sind.Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, ArbIG ist in Zusammenschau mit Paragraph eins, Absatz eins, BauV und Paragraph eins, AschG zu verstehen. Demnach sind als Arbeitsstellen iSd Paragraph 2, Absatz 3, ArbIG nur Arbeitsstellen gemeint, auf welchen tatsächlich Arbeitnehmer zumindest prinzipiell beschäftigt sind. Diese Interpretation ergibt sich auch aus dem Schutzzweck aller einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften. So geht auch aus der oa Bestimmung des § 3 Abs 1 ArbIG hervor, dass die Arbeitsinspektion die zur Wahrung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde ist.Diese Interpretation ergibt sich auch aus dem Schutzzweck aller einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften. So geht auch aus der oa Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, ArbIG hervor, dass die Arbeitsinspektion die zur Wahrung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde ist. Das Arbeitsinspektorat teilte auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, ob zum Tatzeitpunkt im Einzelunternehmen D K, Spenglerei Exaktes, Arbeitnehmer beschäftigt waren, mit, dass durch die Abfrage bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse am 09.11.2015 festgestellt werden habe können, dass D K bis zum 31.05.2015 eine Arbeitnehmerin beschäftigt gehabt habe. Es könnten daher keine Unterlagen vorgelegt werden, aus denen hervorgehe, dass zum Tatzeitpunkt ein Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei. Das Arbeitsinspektorat hat somit vor dem Zeitpunkt der Erstattung der „Strafanzeige“ vom 25.11.2015 eine Abfrage bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse getätigt, um festzustellen, ob beim Einzelunternehmen D K, Spenglerei E, Arbeitnehmer beschäftigt sind. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat über keine Arbeitnehmer verfügt hat. Die gegenständlichen Dacheindeckungsarbeiten wurden somit nicht von einem Arbeitnehmer des Beschwerdeführers durchgeführt. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung
IG war daher mangels Erweisbarkeit einer Arbeitsstelle im Sinne des ArbIG einzustellen (vgl UVS Steiermark 11.12.2002, 30.15-34/2002).Es steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat über keine Arbeitnehmer verfügt hat. Die gegenständlichen Dacheindeckungsarbeiten wurden somit nicht von einem Arbeitnehmer des Beschwerdeführers durchgeführt. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, ArbIG war daher mangels Erweisbarkeit einer Arbeitsstelle im Sinne des ArbIG einzustellen vergleiche UVS Steiermark 11.12.2002, 30.15-34/2002).
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