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{'item': 'LVwG-343-1/2017-R8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum18.07.2017 GeschäftszahlLVwG-343-1/2017-R8 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Ellensohn über die Beschwerde des A B gegen den Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde L vom 05.12.2016, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Der mit Eingabe vom 30.07.2015 gestellte Antrag des A B, die Gemeinde L möge Herrn E A R durch Bescheid auftragen, die zur Überwindung eines Felsaufschwunges im Verlauf des „Lweges“ auf GST NR XXX, KG L, angebracht gewesene, auf seine Veranlassung hin demontierte Eisenleiter zu ersetzen, wird abgewiesen.“„Der mit Eingabe vom 30.07.2015 gestellte Antrag des A B, die Gemeinde L möge Herrn E A R durch Bescheid auftragen, die zur Überwindung eines Felsaufschwunges im Verlauf des „Lweges“ auf GST NR römisch 30 , KG L, angebracht gewesene, auf seine Veranlassung hin demontierte Eisenleiter zu ersetzen, wird abgewiesen.“ Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1.

  1. Der A B hat mit Eingabe vom 30.07.2015 gestützt auf § 4 Abs 1 Straßengesetz, die Anträge gestellt, die Gemeinde L möge 1.
  2. Der A B hat mit Eingabe vom 30.07.2015 gestützt auf Paragraph 4, Absatz eins, Straßengesetz, die Anträge gestellt, die Gemeinde L möge
  3. Frau Mag. I R durch Bescheid auftragen, die auf ihre Veranlassung hin am talseitigen Beginn des Wanderweges am K („Lweg“) auf dem GST NR YYY, KG L, angebrachte Absperrung des genannten Weges mit Hilfe von Brettern und einer Tafel mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ wieder zu entfernen und
  4. Frau Mag. römisch eins R durch Bescheid auftragen, die auf ihre Veranlassung hin am talseitigen Beginn des Wanderweges am K („Lweg“) auf dem GST NR YYY, KG L, angebrachte Absperrung des genannten Weges mit Hilfe von Brettern und einer Tafel mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ wieder zu entfernen und
  5. Herrn E A R durch Bescheid aufzutragen, die zur Überwindung eines Felsaufschwunges im Verlauf des „Lweges“ auf der GST-NR XXX, KG L, angebracht gewesene, auf seine Veranlassung hin demontierte Eisenleiter zu ersetzen.
  6. Herrn E A R durch Bescheid aufzutragen, die zur Überwindung eines Felsaufschwunges im Verlauf des „Lweges“ auf der GST-NR römisch 30 , KG L, angebracht gewesene, auf seine Veranlassung hin demontierte Eisenleiter zu ersetzen. Begründet wurden diese Anträge im Wesentlichen damit, dass es sich beim „Lweg“ um einen Wanderweg iSd § 33 Abs 1 Straßengesetz handle, ob dem stillschweigend der Gemeingebrauch gewidmet worden sei. Die geschilderte Sperre hätte nur mit Bewilligung der Behörde erfolgen dürfen (§ 31 Abs 1 Straßengesetz). Da eine solche nicht vorliege, sei der Gemeingebrauch unbefugt behindert worden (§ 62 Abs 1 lit b Straßengesetz). Potentielle Nutzer des „Lweges“, zu denen auch Mitglieder des A zählen würden, hätten – abgesehen von § 4 Abs 2 Straßengesetz – einen Rechtsanspruch auf die Benützbarkeit des Wanderweges. Im Übrigen beabsichtige der A B den Weg instandzusetzen und zu erhalten. Begründet wurden diese Anträge im Wesentlichen damit, dass es sich beim „Lweg“ um einen Wanderweg iSd Paragraph 33, Absatz eins, Straßengesetz handle, ob dem stillschweigend der Gemeingebrauch gewidmet worden sei. Die geschilderte Sperre hätte nur mit Bewilligung der Behörde erfolgen dürfen (Paragraph 31, Absatz eins, Straßengesetz). Da eine solche nicht vorliege, sei der Gemeingebrauch unbefugt behindert worden (Paragraph 62, Absatz eins, Litera b, Straßengesetz). Potentielle Nutzer des „Lweges“, zu denen auch Mitglieder des A zählen würden, hätten – abgesehen von Paragraph 4, Absatz 2, Straßengesetz – einen Rechtsanspruch auf die Benützbarkeit des Wanderweges. Im Übrigen beabsichtige der A B den Weg instandzusetzen und zu erhalten. 1.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge des A B vom 30.07.2015 gemäß § 33 Abs 1 iVm den §§ 4 Abs 1 und 62 Abs 1 lit b Straßengesetz, LBGl Nr 79/2012 idgF, „betreffend der auf der GST-NR YYY angebrachten Absperrung und der Demontage der auf GST-NR XXX befindlichen Eisenleiter“ zurückgewiesen.1.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge des A B vom 30.07.2015 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 4, Absatz eins und 62 Absatz eins, Litera b, Straßengesetz, LBGl Nr 79 aus 2012, idgF, „betreffend der auf der GST-NR YYY angebrachten Absperrung und der Demontage der auf GST-NR römisch 30 befindlichen Eisenleiter“ zurückgewiesen.
  9. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass es sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde bei dem in Rede stehenden Weg um eine Straße im Sinne des Straßengesetzes handle. Es handle sich dabei gerade nicht um einen Pfad, der nur durch das tatsächliche Begehen entstanden sei. Der „Lweg“ sei durchgehend „von Hand des Menschen“ errichtet worden. Er sei im Auftrag der Betreiber der seinerzeitigen Schuhfabrik „K“ im
  10. Jahrhundert eigens zur Überwachung der Wehranlage und der Druckrohrleitung der zur Schuhfabrik gehörigen Wasserkraftanlage angelegt und mit zahlreichen eisernen Stützrohren und nicht zuletzt mit der namengebenden, im Fels verankerten, Eisenleiter versehen worden. Dass der genannte Weg „nicht Bestandteil des Wanderwegekonzeptes und auch nicht als solcher gekennzeichnet sei“ habe für seine Qualifikation als Straße im Sinne des Straßengesetzes keinerlei Bedeutung. Da es sich beim „Lweg“ somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde um eine Anlage im Sinne des Straßengesetzes handle, hätte der Antrag nicht zurückgewiesen werden dürfen. Vielmehr hätte die belangte Behörde inhaltlich entscheiden müssen und zwar in Stattgebung der Anträge des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen dazu angestellt, wann, von wem und zu welchem Zweck der in Rede stehende Weg errichtet worden sei. Hätte die belangte Behörde diese Ermittlungen durchgeführt, hätte sich herausgestellt, dass es sich bei dem Weg um eine bauliche Anlage im Sinne des Straßengesetzes handle. In der ergänzenden Stellungnahme vom 22.02.2017 wird bezugnehmend auf § 33 Abs 1 Straßengesetz ausgeführt, dass der A B eine Wanderorganisation im Sinne dieser Bestimmung sei. Dieser vertrete die Auffassung, dass der Duldungspflicht des Grundeigentümers ein komplementäres subjektives Recht des A B gegenüber stehe, die bestehenden Wanderwege im bisherigen Umfang zu erhalten. Die Begründung subjektiver Rechte durch den Materiengesetzgeber ohne ausdrückliche Erwähnung dieses Umstandes sei zulässig und habe im Zeitpunkt der Erlassung des Straßengesetzes einer gängigen legistischen Praxis entsprochen. Aus diesem im materiellen Recht begründeten subjektiven Recht folge nach § 8 AVG die Parteistellung des A B und daraus wiederum das prozessuale Recht der Antragstellung. Dafür dass durch § 33 Abs 1 Straßengesetz eine Parteistellung der Wanderorganisation begründet werde, würden auch § 4 Abs 4 und § 33 Abs 6 des Straßengesetzes sprechen. Beide Bestimmungen hätten die Begründung subjektiv-öffentlicher Rechte einschließlich des Rechts auf Antragstellung der Wanderorganisation zum Gegenstand. Auch in Bezug auf Verfahren, die sich auf die Sperre von Wanderwegen gemäß § 4 Abs 2 und 3, auf die Auflassung von Wanderwegen gemäß § 31 Abs 3 Straßengesetz oder aber – wie im vorliegenden Falle – auf die faktische Zerstörung von Wegen oder Wegpassagen beziehen würden, stehe das Recht der Wanderorganisation auf die Wegerhaltung zur Disposition. Das gefundene Interpretationsergebnis finde auch Bestätigung im Motivenbericht der Regierungsvorlage zum Straßengesetz,
  11. Beilage im Jahre 1968 zu den Sitzungsberichten des XX. Vorarlberger Landtages. Dass der „Lweg“ über viele Jahre ohne besondere Erhaltungsarbeiten bestehen habe können, sei seiner stabilen Anlage und dem Umstand zuzuschreiben, dass er ohne Unterbruch von Wanderern begangen worden sei. Erst die Hochwasserereignisse des Jahres 2010 hätten den untersten Abschnitt des Weges durch Kleinrutschungen erschwert begehbar gemacht. Die vom A ins Auge gefasste Sanierung des „Lweges“ müsse bis auf Weiteres aufgeschoben bleiben. Trotz dieser Widrigkeiten sehe sich der A B als Wegerhalter des „Lweges“ und wolle diesen nicht verfallen lassen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 22.02.2017 wird bezugnehmend auf Paragraph 33, Absatz eins, Straßengesetz ausgeführt, dass der A B eine Wanderorganisation im Sinne dieser Bestimmung sei. Dieser vertrete die Auffassung, dass der Duldungspflicht des Grundeigentümers ein komplementäres subjektives Recht des A B gegenüber stehe, die bestehenden Wanderwege im bisherigen Umfang zu erhalten. Die Begründung subjektiver Rechte durch den Materiengesetzgeber ohne ausdrückliche Erwähnung dieses Umstandes sei zulässig und habe im Zeitpunkt der Erlassung des Straßengesetzes einer gängigen legistischen Praxis entsprochen. Aus diesem im materiellen Recht begründeten subjektiven Recht folge nach Paragraph 8, AVG die Parteistellung des A B und daraus wiederum das prozessuale Recht der Antragstellung. Dafür dass durch Paragraph 33, Absatz eins, Straßengesetz eine Parteistellung der Wanderorganisation begründet werde, würden auch Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 33, Absatz 6, des Straßengesetzes sprechen. Beide Bestimmungen hätten die Begründung subjektiv-öffentlicher Rechte einschließlich des Rechts auf Antragstellung der Wanderorganisation zum Gegenstand. Auch in Bezug auf Verfahren, die sich auf die Sperre von Wanderwegen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3, auf die Auflassung von Wanderwegen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Straßengesetz oder aber – wie im vorliegenden Falle – auf die faktische Zerstörung von Wegen oder Wegpassagen beziehen würden, stehe das Recht der Wanderorganisation auf die Wegerhaltung zur Disposition. Das gefundene Interpretationsergebnis finde auch Bestätigung im Motivenbericht der Regierungsvorlage zum Straßengesetz,
  12. Beilage im Jahre 1968 zu den Sitzungsberichten des römisch zwanzig. Vorarlberger Landtages. Dass der „Lweg“ über viele Jahre ohne besondere Erhaltungsarbeiten bestehen habe können, sei seiner stabilen Anlage und dem Umstand zuzuschreiben, dass er ohne Unterbruch von Wanderern begangen worden sei. Erst die Hochwasserereignisse des Jahres 2010 hätten den untersten Abschnitt des Weges durch Kleinrutschungen erschwert begehbar gemacht. Die vom A ins Auge gefasste Sanierung des „Lweges“ müsse bis auf Weiteres aufgeschoben bleiben. Trotz dieser Widrigkeiten sehe sich der A B als Wegerhalter des „Lweges“ und wolle diesen nicht verfallen lassen. Im Hinblick auf das vorab eingeholte straßenbautechnische Gutachten vom 18.05.2017 wurde mit Eingabe vom 05.06.2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lweg neben den GST Nrn YYY und XXX noch über weitere Grundstücke verlaufe. Zur Beurteilung, ob es beim Lweg um ein von Menschenhand angelegter Weg handle sei der ganze Weg in den Blick zu nehmen. Die damalige Kraftwerksbetreiberin des Wasserkraftwerkes am K habe nicht die Zeit gehabt abzuwarten, bis ihr Personal den für Kontrollgänge nötigen Weg ausgetreten habe. Es liege von Seiten des Amtssachverständigen ein verfehlter Ansatz vor, wenn dieser die Auffassung vertrete, dass der Lweg „nur aus heutiger Sicht beurteilt werde“ könne. Maßgeblich für die Beurteilung sei allein die Art der Entstehung des Weges. Eine Befestigung, Beschotterung oder gar Asphaltierung von alpinen Fußwegen gehöre auch heute nicht zum Standard im alpinen Wanderwegebau. Bei der Eisenleiter sowie bei den in den Boden gerammten Eisenrohren handle es sich um Kunstbauwerke bzw um Teile von solchen. Aus diesen Gründen sei das vorliegende Gutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar, jedenfalls aber ergänzungsbedürftig.Im Hinblick auf das vorab eingeholte straßenbautechnische Gutachten vom 18.05.2017 wurde mit Eingabe vom 05.06.2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lweg neben den GST Nrn YYY und römisch 30 noch über weitere Grundstücke verlaufe. Zur Beurteilung, ob es beim Lweg um ein von Menschenhand angelegter Weg handle sei der ganze Weg in den Blick zu nehmen. Die damalige Kraftwerksbetreiberin des Wasserkraftwerkes am K habe nicht die Zeit gehabt abzuwarten, bis ihr Personal den für Kontrollgänge nötigen Weg ausgetreten habe. Es liege von Seiten des Amtssachverständigen ein verfehlter Ansatz vor, wenn dieser die Auffassung vertrete, dass der Lweg „nur aus heutiger Sicht beurteilt werde“ könne. Maßgeblich für die Beurteilung sei allein die Art der Entstehung des Weges. Eine Befestigung, Beschotterung oder gar Asphaltierung von alpinen Fußwegen gehöre auch heute nicht zum Standard im alpinen Wanderwegebau. Bei der Eisenleiter sowie bei den in den Boden gerammten Eisenrohren handle es sich um Kunstbauwerke bzw um Teile von solchen. Aus diesen Gründen sei das vorliegende Gutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar, jedenfalls aber ergänzungsbedürftig. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Antrag des A B, Frau Mag. I R möge durch Bescheid aufgetragen werden, die auf ihre Veranlassung hin am talseitigen Beginn des Wanderweges am K („Lweg“) auf GST NR YYY, KG L, angebrachte Absperrung des genannten Weges mit Hilfe von Brettern und einer Tafel mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ wieder zu entfernen, zurückgezogen (Antrag 1.).Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Antrag des A B, Frau Mag. römisch eins R möge durch Bescheid aufgetragen werden, die auf ihre Veranlassung hin am talseitigen Beginn des Wanderweges am K („Lweg“) auf GST NR YYY, KG L, angebrachte Absperrung des genannten Weges mit Hilfe von Brettern und einer Tafel mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ wieder zu entfernen, zurückgezogen (Antrag 1.). 3.
  13. Es sind - insbesondere mangels abweichender gesetzlicher Anordnung - keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach das Landesverwaltungsgericht nicht die Sach- und Rechtslage (vgl VwGH 19.12.2012, 2010/06/0237) zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung diesem Verfahren zu Grunde legen sollte.3.
  14. Es sind - insbesondere mangels abweichender gesetzlicher Anordnung - keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach das Landesverwaltungsgericht nicht die Sach- und Rechtslage vergleiche VwGH 19.12.2012, 2010/06/0237) zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung diesem Verfahren zu Grunde legen sollte. 3.
  15. Folgender Sachverhalt steht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung fest: Der „Lweg“ zweigt von der Gemeindestraße „K“ ca. 15 m südlich der Brücke über den K in östlicher Richtung ab. Zuerst führt er auf dem GST NR YYY, KG L, entlang eines Zaunes bis die Kehre des Forstweges „T“ erreicht wird. Auf einer Länge von ca 70 m führt der Weg auf dem Forstweg „T“ und zweigt in der zweiten Kehre ab. Von dort führt er wieder im Gelände. Der Weg führt orographisch linksseitig des K in östlicher Richtung bis an den Fuß einer Felswand, die die östliche Grundgrenze des GST NR XXX, KG L, darstellt. In diesem Bereich hat sich der Standort der antragsgegenständlichen Eisenleiter befunden, die vermutlich im Jahr 2014 demontiert und zerlegt wurde. In weiterer Folge führt der „Lweg“ zur Parzelle H. Die Länge des Weges von der Gemeindestraße „K“ bis zur Felswand beträgt in der Luftlinie 415 m. Das GST NR YYY, KG L, steht im Alleineigentum von Mag. I R und das GST NR XXX, KG L, steht im Alleineigentum von E A R. Über diese beiden Grundstücke führt ein Abschnitts des sogenannten „Lweges“. Der „Lweg“ wurde zum Zwecke der Überwachung der Wehranlage und der Druckrohrleitung der zur Schuhfabrik „K“ gehörigen Wasserkraftanlage angelegt. Beim „Lweg“ handelt es sich im Bereich der GST Nrn YYY und XXX, jeweils KG L, um keine bauliche Anlage, die mit diesen Grundstücken in fester Verbindung steht. Der A B ist im Bereich dieser Grundstücke weder Straßen- noch Wegerhalter. Der A B hat in der Vergangenheit beim „Lweg“ ob den GST Nr XXX und YYY, jeweils KG L, keine Erhaltungsmaßnahmen gesetzt.Der „Lweg“ zweigt von der Gemeindestraße „K“ ca. 15 m südlich der Brücke über den K in östlicher Richtung ab. Zuerst führt er auf dem GST NR YYY, KG L, entlang eines Zaunes bis die Kehre des Forstweges „T“ erreicht wird. Auf einer Länge von ca 70 m führt der Weg auf dem Forstweg „T“ und zweigt in der zweiten Kehre ab. Von dort führt er wieder im Gelände. Der Weg führt orographisch linksseitig des K in östlicher Richtung bis an den Fuß einer Felswand, die die östliche Grundgrenze des GST NR römisch 30 , KG L, darstellt. In diesem Bereich hat sich der Standort der antragsgegenständlichen Eisenleiter befunden, die vermutlich im Jahr 2014 demontiert und zerlegt wurde. In weiterer Folge führt der „Lweg“ zur Parzelle H. Die Länge des Weges von der Gemeindestraße „K“ bis zur Felswand beträgt in der Luftlinie 415 m. Das GST NR YYY, KG L, steht im Alleineigentum von Mag. römisch eins R und das GST NR römisch 30 , KG L, steht im Alleineigentum von E A R. Über diese beiden Grundstücke führt ein Abschnitts des sogenannten „Lweges“. Der „Lweg“ wurde zum Zwecke der Überwachung der Wehranlage und der Druckrohrleitung der zur Schuhfabrik „K“ gehörigen Wasserkraftanlage angelegt. Beim „Lweg“ handelt es sich im Bereich der GST Nrn YYY und römisch 30 , jeweils KG L, um keine bauliche Anlage, die mit diesen Grundstücken in fester Verbindung steht. Der A B ist im Bereich dieser Grundstücke weder Straßen- noch Wegerhalter. Der A B hat in der Vergangenheit beim „Lweg“ ob den GST Nr römisch 30 und YYY, jeweils KG L, keine Erhaltungsmaßnahmen gesetzt. Die zuständige Behörde hat keine Bescheide erlassen, die auf die Aufhebung von Beschränkungen im verfahrensgegenständlichen Bereich des „Lweges“ abzielen.
  16. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage sowie der Ergebnissee der mündlichen Verhandlung, in welcher das straßenbautechnischen Gutachten vom 18.05.2017 vorgetragen und erörtert wurde, als erwiesen angenommen. Im straßenbautechnischen Gutachten vom 18.05.2017 wurde wie folgt ausgeführt: „Auf Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 13.03.2017, Zl. LVwG-318-034/R8-2014 ist in der Frage, ob es sich beim sogenannten „Lweg“ auf den GstNrn YYY und XXX, KG L, um eine bauliche Anlage handelt, die mit diesen Grundstücken in fester Verbindung steht, ein schriftliches Gutachten zu erstatten.„Auf Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 13.03.2017, Zl. LVwG-318-034/R8-2014 ist in der Frage, ob es sich beim sogenannten „Lweg“ auf den GstNrn YYY und römisch 30 , KG L, um eine bauliche Anlage handelt, die mit diesen Grundstücken in fester Verbindung steht, ein schriftliches Gutachten zu erstatten.
  17. Grundlagen des Gutachtens: Das Gutachten basiert auf folgenden Grundlagen: ● Begehung vom 06.04.2017 ● Laserscan, Luftbild aus dem QGIS ● digitale Katastralmappe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ● Flächenwidmungsplan der Gemeinde L ● Lweg - Originalakt
  18. Befund: Am 06.04.2017 wurde vom Unterfertigenden im Beisein von Waldaufseher M J eine Begehung des Lweges durchgeführt. Der Weg zweigt von der Gemeindestraße „K“ ca. 15 m südlich der Brücke über den K in östlicher Richtung ab. Zuerst führt er auf dem Gst. YYY entlang eines Zaunes bis die Kehre des Forstweges „T“ erreicht wird. Auf einer Länge von ca 70 m führt der Weg auf dem Forstweg „T“ und zweigt in der zweiten Kehre ab. Von dort führt er wieder im Gelände. Der Weg führt orographisch linksseitig des K in östlicher Richtung bis an den Fuß einer Felswand, die die östliche Grundgrenze des GSt. XXX darstellt. An einigen Stellen sind Verzweigungen des Weges zu erkennen, die sich nach wenigen Metern wieder treffen.Der Weg zweigt von der Gemeindestraße „K“ ca. 15 m südlich der Brücke über den K in östlicher Richtung ab. Zuerst führt er auf dem Gst. YYY entlang eines Zaunes bis die Kehre des Forstweges „T“ erreicht wird. Auf einer Länge von ca 70 m führt der Weg auf dem Forstweg „T“ und zweigt in der zweiten Kehre ab. Von dort führt er wieder im Gelände. Der Weg führt orographisch linksseitig des K in östlicher Richtung bis an den Fuß einer Felswand, die die östliche Grundgrenze des GSt. römisch 30 darstellt. An einigen Stellen sind Verzweigungen des Weges zu erkennen, die sich nach wenigen Metern wieder treffen. Der Weg ist nicht beschildert. Der Lweg ist in der Natur auf der überwiegenden Länge über die Gst. YYY und XXX nicht als Weg erkennbar. Der Weg wurde von der Natur eingenommen, er ist verwachsen mit Gräsern, Büschen, Dornenhecken usw und wird teilweise von umgestürzten Bäumen blockiert. Der Weg ist dadurch abschnittweise sehr schwer begehbar. In einigen wenigen kurzen Abschnitten ist ein schmaler Weg dadurch noch erkennbar, dass ein ca 30 – 40 cm breiter Streifen ausgetreten ist. Ohne die ortskundige Unterstützung von Waldaufseher M J wäre es dem Gutachter nicht möglich gewesen, den Einstieg des Weges von der Gemeindestraße zu finden und dem Verlauf des Weges zu folgen.Der Lweg ist in der Natur auf der überwiegenden Länge über die Gst. YYY und römisch 30 nicht als Weg erkennbar. Der Weg wurde von der Natur eingenommen, er ist verwachsen mit Gräsern, Büschen, Dornenhecken usw und wird teilweise von umgestürzten Bäumen blockiert. Der Weg ist dadurch abschnittweise sehr schwer begehbar. In einigen wenigen kurzen Abschnitten ist ein schmaler Weg dadurch noch erkennbar, dass ein ca 30 – 40 cm breiter Streifen ausgetreten ist. Ohne die ortskundige Unterstützung von Waldaufseher M J wäre es dem Gutachter nicht möglich gewesen, den Einstieg des Weges von der Gemeindestraße zu finden und dem Verlauf des Weges zu folgen. Der Länge des Weges von der Gemeindestraße „K“ bis zur Felswand beträgt in der Luftlinie ca. 415 m, der Höhenunterschied beträgt ca. 150 m (Angaben aus dem QGIS). In der Natur verläuft der Weg jedoch nicht geradlinig, sondern dem Gelände folgend, teilweise in Serpentinen. Der Weg steigt kontinuierlich an, wobei teils sehr steile Abschnitte mit geschätzten 40 % Steigung vorhanden sind. Der Weg führt zum Teil durch vernässte Bereiche. An der östlichen Grundstücksgrenze des GSt. XXX führt eine Druckrohrleitung über die Felswand herunter. An einigen Stellen ist diese Druckrohrleitung neben dem Weg noch zu sehen. Ebenso das natürliche Auffangbecken, in dem das Wasser aus der Ableitung von der östlichen Felswand und die Zuleitung aus dem Schanzgraben zusammengeführt wurden.An der östlichen Grundstücksgrenze des GSt. römisch 30 führt eine Druckrohrleitung über die Felswand herunter. An einigen Stellen ist diese Druckrohrleitung neben dem Weg noch zu sehen. Ebenso das natürliche Auffangbecken, in dem das Wasser aus der Ableitung von der östlichen Felswand und die Zuleitung aus dem Schanzgraben zusammengeführt wurden. So, wie sich der Weg im heutigen Zustand präsentiert, ist nicht erkennbar, dass es sich um eine bauliche Anlage handelt. Der Weg ist nicht befestigt, nicht beschottert oder gar asphaltiert, es sind keine Kunstbauwerke wie z.B. Steinschlichtungen, Mauern, Absturzsicherungen, Tritte, Seile, Randbefestigungen mit Rundhölzern, wie bei Wanderwegen oftmals verwendet, zu finden. Lediglich an zwei Stellen des Weges finden sich einige senkrecht in den Boden gerammte Stahlrohre, vermutlich Wasserleitungsrohre mit einem Durchmesser von ca 2 - 3 cm. Die Funktionsweise dieser Rohre ist nicht gänzlich nachvollziehbar. Es könnte sich dabei um Maßnahmen für eine kleinräumige Hangstabilisierungen handeln oder um Befestigungen für Rundhölzer, die den Rand des Weges sichern oder Tritte. Die Rundhölzer sind jedoch nicht mehr vorhanden. An der Felswand war früher linksseitig der Druckrohrleitung eine Leiter aus Stahl angebracht. Diese Leiter wurde demontiert und in Stücke zerteilt, die am Fuße der Felswand zu finden sind. Der Hang, auf dem der Lweg verläuft, ist durch Rutschungen, Setzungen und Vernässungen gekennzeichnet. Auch die Einhänge des K wurden in der Vergangenheit durch Hochwässer unterspült und durch ein Projekt der Wildbach- und Lawinenverbauung saniert.
  19. Beurteilung Die Beurteilung, ob es sich beim sogenannten „Lweg“ auf den GstNrn YYY und XXX, KG L, um eine bauliche Anlage handelt, die mit diesen Grundstücken in fester Verbindung steht, kann nur aus heutiger Sicht beurteilt werden. Die Natur hat sich stark ausgebreitet und es haben sich u.U. auch kleinere Hangrutschungen ereignet, die ev vorhandene Bauwerke verschüttet haben könnten.Die Beurteilung, ob es sich beim sogenannten „Lweg“ auf den GstNrn YYY und römisch 30 , KG L, um eine bauliche Anlage handelt, die mit diesen Grundstücken in fester Verbindung steht, kann nur aus heutiger Sicht beurteilt werden. Die Natur hat sich stark ausgebreitet und es haben sich u.U. auch kleinere Hangrutschungen ereignet, die ev vorhandene Bauwerke verschüttet haben könnten. Mit Ausnahme einiger Stahlrohre, die in den Boden gerammt wurden und deren Funktionsweise nicht endgültig geklärt werden konnten, gibt es derzeit mit Ausnahme der Leiter keinerlei Hinweise darauf, dass der Lweg „von Hand des Menschen“ erstellt wurde. Der Weg ist nicht befestigt, nicht beschottert oder gar asphaltiert, es sind keine Kunstbauwerke wie z.B. Steinschlichtungen, Mauern, Absturzsicherungen, Tritte, Randbefestigungen u.Ä. zu finden. Der Weg ist nicht mehr durchgehend als solcher erkennbar und abschnittsweise sehr schwer begehbar. Erkennbar ist in Teilabschnitten ein ausgetretener Weg, der offensichtlich durch das Begehen entstanden ist.
  20. Gutachten Aus Sicht des Amtssachverständigen handelt es sich beim sogenannten „Lweg“ auf den GstNrn YYY und XXX um keine bauliche Anlage, die mit den Grundstücken in fester Verbindung steht. Eine Ausnahme bildet der kurze Abschnitt auf dem Forstweg.“Aus Sicht des Amtssachverständigen handelt es sich beim sogenannten „Lweg“ auf den GstNrn YYY und römisch 30 um keine bauliche Anlage, die mit den Grundstücken in fester Verbindung steht. Eine Ausnahme bildet der kurze Abschnitt auf dem Forstweg.“ Dieses Gutachten sowie die Erörterungen im Zuge der mündlichen Verhandlung sind vollständig, frei von Widersprüchen und schlüssig. Der Sachverständige hat sich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab. Im Übrigen hängen sowohl Umfang als auch Methode der Befundaufnahme ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab, die primär einmal der Sachverständige anhand seiner Fachkunde zu beurteilen hat (vgl VwGH 23.20.2013, 2013/16/0013).Dieses Gutachten sowie die Erörterungen im Zuge der mündlichen Verhandlung sind vollständig, frei von Widersprüchen und schlüssig. Der Sachverständige hat sich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab. Im Übrigen hängen sowohl Umfang als auch Methode der Befundaufnahme ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab, die primär einmal der Sachverständige anhand seiner Fachkunde zu beurteilen hat vergleiche VwGH 23.20.2013, 2013/16/0013). Das Landesverwaltungsgericht hat über den verfahrenseinleitenden Antrag - die Gemeinde L möge Herrn E A R durch Bescheid aufzutragen, die zur Überwindung eines Felsaufschwunges im Verlauf des „Lweges“ auf der GST-NR XXX, KG L, angebracht gewesene, auf seine Veranlassung hin demontierte Eisenleiter zu ersetzen - hinaus einen vom öffentlichen Wegenetz ausgehenden, ununterbrochenen sowie durch die Felswand im Bereich des östlichen Teils des GST NR XXX, KG L und somit durch natürliche Verhältnisse begrenzten Abschnitt des „Lweges“ einer Beurteilung unterzogen und sich dabei dem oa straßenbautechnischen Gutachten bedient. Es sind keine sachlichen Anhaltspunkte hervorgekommen die Rückschlüsse darauf zugelassen hätten, dass die für die Beurteilung herangezogene Wegstrecke des „Lweges“ unzureichend gewesen wäre, um ein nachvollziehbares straßenbautechnisches Gutachten hervorzubringen. Für den Amtssachverständigen war es aus fachlicher Sicht möglich, den „Lweg“ im Bereich der GST Nrn YYY und XXX, jeweils KG L, einer selbständigen Beurteilung zu unterziehen. Es ist nicht erkennbar aus welchen Gründen, eine Weganlage nur in ihrer Gesamtlänge einer Beurteilung unterzogen werden könnte, wenn durchgehende Teilbereiche einer Weganlage einer selbständigen Beurteilung – insbesondere auch aus fachlicher Sicht – zugänglich sind.Das Landesverwaltungsgericht hat über den verfahrenseinleitenden Antrag - die Gemeinde L möge Herrn E A R durch Bescheid aufzutragen, die zur Überwindung eines Felsaufschwunges im Verlauf des „Lweges“ auf der GST-NR römisch 30 , KG L, angebracht gewesene, auf seine Veranlassung hin demontierte Eisenleiter zu ersetzen - hinaus einen vom öffentlichen Wegenetz ausgehenden, ununterbrochenen sowie durch die Felswand im Bereich des östlichen Teils des GST NR römisch 30 , KG L und somit durch natürliche Verhältnisse begrenzten Abschnitt des „Lweges“ einer Beurteilung unterzogen und sich dabei dem oa straßenbautechnischen Gutachten bedient. Es sind keine sachlichen Anhaltspunkte hervorgekommen die Rückschlüsse darauf zugelassen hätten, dass die für die Beurteilung herangezogene Wegstrecke des „Lweges“ unzureichend gewesen wäre, um ein nachvollziehbares straßenbautechnisches Gutachten hervorzubringen. Für den Amtssachverständigen war es aus fachlicher Sicht möglich, den „Lweg“ im Bereich der GST Nrn YYY und römisch 30 , jeweils KG L, einer selbständigen Beurteilung zu unterziehen. Es ist nicht erkennbar aus welchen Gründen, eine Weganlage nur in ihrer Gesamtlänge einer Beurteilung unterzogen werden könnte, wenn durchgehende Teilbereiche einer Weganlage einer selbständigen Beurteilung – insbesondere auch aus fachlicher Sicht – zugänglich sind. Das Gutachten in seiner Gesamtheit entspricht den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens. Es haben sich keine begründeten Hinweise ergeben, die darauf schließen lassen, dass der Befund und das auf diesem aufbauende Gutachten in irgendeiner Form unzulänglich wären. Wie aus dem oa Gutachten zu entnehmen ist, stellt der „Lweg“ im Bereich der GST NRn YYY und XXX, jeweils KG L, entgegen dem Beschwerdevorbringen insgesamt keine bauliche Anlage iSd § 2 Abs 1 Straßengesetz dar, die von Menschenhand errichtet wurde und die mit den Grundstücken in fester Verbindung steht. Eine Ausnahme bildet lediglich der kurze Abschnitt des „Lweges“ der über den Forstweg führt. An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass einerseits an zwei Stellen dieses Wegabschnittes insgesamt maximal 10 Stück senkrecht in den Boden gerammte Stahlrohre vorgefunden wurden, zumal deren jetzige und ursprüngliche Funktion iZm einer Weganlage nicht abschließend geklärt werden konnte. Nicht geklärt werden konnte insbesondere die Frage, ob die lediglich an zwei Stellen des verfahrensgegenständlichen Abschnittes des „Lweges“ vorgefundenen Stahlrohre einst als Widerlager für mögliche Wegtritte gedient haben. Diese Stahlrohre wurden durch den Amtssachverständigen auf nachvollziehbare Weise deshalb nicht als Teil einer Weganlage gewertet, zumal nach dessen Aussage „an vielen anderen Stellen“ die Errichtung von Wegtritten erforderlich gewesen wären und „nicht unbedingt am Standort der vorgefundenen Rohre“. In diesem Zusammenhang ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass im verfahrensgegenständlichen Bereich des „Lweges“ überhaupt Wegtritte vorhanden sind, zu deren Errichtung Stahlrohre in der in Frage stehenden Art als Widerlager verwendet worden wären. Andererseits hat der Amtssachverständige in der im Jahr 2014 demontierten und zerlegten Eisenleiter keine ausreichenden Anhaltspunkte gesehen, die darauf schließen lassen, dass es sich beim Abschnitt des „Lweges“ der über die GST NRn YYY und XXX, KG L, führt, um eine bauliche Anlage iSd Straßengesetzes handelt. Der Amtssachverständige hat insbesondere festgestellt, dass der Weg nicht befestigt, nicht geschottert oder gar asphaltiert ist und keine Steinschlichtungen, Mauern, Absturzsicherungen, Tritte, Radbefestigungen uÄ zu finden sind.Wie aus dem oa Gutachten zu entnehmen ist, stellt der „Lweg“ im Bereich der GST NRn YYY und römisch 30 , jeweils KG L, entgegen dem Beschwerdevorbringen insgesamt keine bauliche Anlage iSd Paragraph 2, Absatz eins, Straßengesetz dar, die von Menschenhand errichtet wurde und die mit den Grundstücken in fester Verbindung steht. Eine Ausnahme bildet lediglich der kurze Abschnitt des „Lweges“ der über den Forstweg führt. An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass einerseits an zwei Stellen dieses Wegabschnittes insgesamt maximal 10 Stück senkrecht in den Boden gerammte Stahlrohre vorgefunden wurden, zumal deren jetzige und ursprüngliche Funktion iZm einer Weganlage nicht abschließend geklärt werden konnte. Nicht geklärt werden konnte insbesondere die Frage, ob die lediglich an zwei Stellen des verfahrensgegenständlichen Abschnittes des „Lweges“ vorgefundenen Stahlrohre einst als Widerlager für mögliche Wegtritte gedient haben. Diese Stahlrohre wurden durch den Amtssachverständigen auf nachvollziehbare Weise deshalb nicht als Teil einer Weganlage gewertet, zumal nach dessen Aussage „an vielen anderen Stellen“ die Errichtung von Wegtritten erforderlich gewesen wären und „nicht unbedingt am Standort der vorgefundenen Rohre“. In diesem Zusammenhang ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass im verfahrensgegenständlichen Bereich des „Lweges“ überhaupt Wegtritte vorhanden sind, zu deren Errichtung Stahlrohre in der in Frage stehenden Art als Widerlager verwendet worden wären. Andererseits hat der Amtssachverständige in der im Jahr 2014 demontierten und zerlegten Eisenleiter keine ausreichenden Anhaltspunkte gesehen, die darauf schließen lassen, dass es sich beim Abschnitt des „Lweges“ der über die GST NRn YYY und römisch 30 , KG L, führt, um eine bauliche Anlage iSd Straßengesetzes handelt. Der Amtssachverständige hat insbesondere festgestellt, dass der Weg nicht befestigt, nicht geschottert oder gar asphaltiert ist und keine Steinschlichtungen, Mauern, Absturzsicherungen, Tritte, Radbefestigungen uÄ zu finden sind. Der Beschwerdeführerin ist es insgesamt nicht gelungen, dieses Gutachten zu entkräften. Insbesondere ist diese diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse wurde dem im Zuge der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Durchführung eines Ortsaugescheines nicht nachgekommen. Von einer solchen zusätzlichen Beweisaufnahme waren keine weiteren verwertbaren Beweisergebnisse zu erwarten.
  21. Das Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit (Straßengesetz), LGBl Nr 79/2012 in der gegenständlich zur Anwendung gelangenden Fassung, LGBl Nr 54/2015, lautet auszugsweise wie folgt:
  22. Das Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit (Straßengesetz), Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2012, in der gegenständlich zur Anwendung gelangenden Fassung, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1Geltungsbereich„§ 1, Geltungsbereich

(1)Die öffentlichen Straßen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu planen, zu bauen und zu erhalten.
(2)Auf Bundesstraßen findet dieses Gesetz keine Anwendung. § 2Öffentliche StraßenParagraph 2,, Öffentliche Straßen
(1)Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind bauliche Anlagen, die mit einem Grundstück in fester Verbindung stehen und dem Verkehr von Fußgängern, Radfahrern, Tieren und Fahrzeugen dienen, ohne Rücksicht darauf, ob sie jeder Art oder nur bestimmten Arten dieses Verkehrs dienen. Erfüllt eine Verkehrsfläche diese Voraussetzungen, so fällt sie ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz) unter den Begriff Straße. … § 4*)GemeingebrauchParagraph 4 *,), Gemeingebrauch
(1)Der Gemeingebrauch einer Straße ist die jeder Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.
(2)Der Gemeingebrauch darf – unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften – nur durch den Straßenerhalter beschränkt werden; eine Beschränkung ist nur zulässig, soweit dies
  1. a)wegen des Zustandes der Straße zur Vermeidung oder Behebung von Schäden an der Straße oder von Gefahren für die Straßenbenützer notwendig ist, oder
  2. b)im öffentlichen Interesse im Sinne der Grundsätze nach § 3 liegt.
  3. b)im öffentlichen Interesse im Sinne der Grundsätze nach Paragraph 3, liegt.
(3)Beschränkungen nach Abs. 2 sind vom Straßenerhalter der für die straßenpolizeilichen Angelegenheiten zuständigen Behörde und der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Behörde hat die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Beschränkungen mit Bescheid anzuordnen, wenn sie nicht oder nicht mehr erforderlich sind oder die Schäden oder Gefahren auf andere Weise vermieden werden können oder das öffentliche Interesse nach Abs. 2 lit. b nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3)Beschränkungen nach Absatz 2, sind vom Straßenerhalter der für die straßenpolizeilichen Angelegenheiten zuständigen Behörde und der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Behörde hat die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Beschränkungen mit Bescheid anzuordnen, wenn sie nicht oder nicht mehr erforderlich sind oder die Schäden oder Gefahren auf andere Weise vermieden werden können oder das öffentliche Interesse nach Absatz 2, Litera b, nicht oder nicht mehr vorliegt.
(4)Wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hat hierüber die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören. … § 7Rechte und Pflichten des Straßenerhalters, KostentragungParagraph 7,, Rechte und Pflichten des Straßenerhalters, Kostentragung
(1)Der Straßenerhalter hat in Verfahren aufgrund dieses Gesetzes mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren die Rechte einer Partei. … § 31Straßenerhalter, AuflassungParagraph 31,, Straßenerhalter, Auflassung
(1)Straßenerhalter der öffentlichen Privatstraßen ist der Eigentümer des Straßengrundes. Dadurch werden gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen anderer zur Straßenerhaltung nicht berührt. … § 33*)WanderwegeParagraph 33 *,), Wanderwege
(1)Die Eigentümer von öffentlichen Privatstraßen, die nach ihrer Art nur für den Verkehr von Fußgängern oder Tieren benützbar sind und vorwiegend dem Wandern dienen (Wanderwege), haben zu dulden, dass Gemeinden oder in Vorarlberg bestehende Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wanderns ist, diese Wege im bisherigen Umfang erhalten und an solchen Wegen Wegweiser und Markierungszeichen anbringen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die einheitliche Gestaltung dieser Wegweiser und Markierungszeichen erlassen. …
(5)Ist ein Wanderweg durch Naturereignisse, wie Vermurungen, Rutschungen u.dgl., zerstört worden, so kann er im betroffenen Abschnitt von der Gemeinde oder einer Organisation, die die Erhaltung nach Abs. 1 übernommen hat, nach Maßgabe des Abs. 6 verlegt werden, soweit dies zum Lückenschluss notwendig ist. Mit der Verlegung entsteht die Pflicht der Gemeinde oder der betreffenden Organisation zur Erhaltung des Wanderweges auch im betroffenen Abschnitt; die Duldungspflicht des Eigentümers nach Abs. 1 gilt sinngemäß.
(5)Ist ein Wanderweg durch Naturereignisse, wie Vermurungen, Rutschungen u.dgl., zerstört worden, so kann er im betroffenen Abschnitt von der Gemeinde oder einer Organisation, die die Erhaltung nach Absatz eins, übernommen hat, nach Maßgabe des Absatz 6, verlegt werden, soweit dies zum Lückenschluss notwendig ist. Mit der Verlegung entsteht die Pflicht der Gemeinde oder der betreffenden Organisation zur Erhaltung des Wanderweges auch im betroffenen Abschnitt; die Duldungspflicht des Eigentümers nach Absatz eins, gilt sinngemäß. … § 62*)StrafenParagraph 62 *,), Strafen
(1)Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht bereits nach den straßenpolizeilichen Vorschriften strafbar ist, wer
  1. b)den Gemeingebrauch (§ 4) einer öffentlichen Straße unbefugt behindert,
  2. b)den Gemeingebrauch (Paragraph 4,) einer öffentlichen Straße unbefugt behindert,
(2)Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(2)Übertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3)Der Versuch ist strafbar. Durch die Verwendung der Wortfolge „bauliche Anlagen, die mit einem Grundstück in fester Verbindung ‚stehen‘“ in § 2 Abs 1 Straßengesetz wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob derartige Anlagen vorliegen, auf die aktuellen Begebenheiten abzustellen ist. Durch die Verwendung der Wortfolge „bauliche Anlagen, die mit einem Grundstück in fester Verbindung ‚stehen‘“ in Paragraph 2, Absatz eins, Straßengesetz wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob derartige Anlagen vorliegen, auf die aktuellen Begebenheiten abzustellen ist. Wie das oa Ermittlungsverfahren ergeben hat, stellt der „Lweg“ im Bereich der GST NRn YYY und XXX, jeweils KG L, entgegen dem Beschwerdevorbringen keine bauliche Anlage iSd § 2 Abs 1 Straßengesetz dar, die mit diesen Grundstücken in fester Verbindung steht. Demzufolge liegt gegenständlich keine Straße iSd Gesetzes über den Bau und die Einhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit vor. Daraus ergibt sich, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des Straßengesetzes fällt. Konkret setzen allerdings – entsprechend dem verfahrenseinleitenden Antrag – der Gemeingebrauch (§ 4 Straßengesetz), die Bestimmungen über Wanderwege (§ 33 Straßengesetz) sowie die Strafbestimmung nach § 62 Abs 1 lit b Straßengesetz den Bestand einer Straße iSd § 2 Abs 1 Straßengesetz voraus. Da das Landesverwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob das Straßengesetz überhaupt zur Anwendung gelangt, beurteilen musste, ob gegenständlich eine Straße iSd Straßengesetzes vorliegt und dies nicht der Fall ist, war bereits aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag vom 30.07.2015 des A B die Gemeinde L möge Herrn E A R durch Bescheid auftragen, die zur Überwindung eines Felsaufschwunges im Verlauf des „Lweges“ auf der GST-NR XXX, KG L, angebracht gewesene, auf seine Veranlassung hin demontierte Eisenleiter zu ersetzen, abzuweisen.Wie das oa Ermittlungsverfahren ergeben hat, stellt der „Lweg“ im Bereich der GST NRn YYY und römisch 30 , jeweils KG L, entgegen dem Beschwerdevorbringen keine bauliche Anlage iSd Paragraph 2, Absatz eins, Straßengesetz dar, die mit diesen Grundstücken in fester Verbindung steht. Demzufolge liegt gegenständlich keine Straße iSd Gesetzes über den Bau und die Einhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit vor. Daraus ergibt sich, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des Straßengesetzes fällt. Konkret setzen allerdings – entsprechend dem verfahrenseinleitenden Antrag – der Gemeingebrauch (Paragraph 4, Straßengesetz), die Bestimmungen über Wanderwege (Paragraph 33, Straßengesetz) sowie die Strafbestimmung nach Paragraph 62, Absatz eins, Litera b, Straßengesetz den Bestand einer Straße iSd Paragraph 2, Absatz eins, Straßengesetz voraus. Da das Landesverwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob das Straßengesetz überhaupt zur Anwendung gelangt, beurteilen musste, ob gegenständlich eine Straße iSd Straßengesetzes vorliegt und dies nicht der Fall ist, war bereits aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag vom 30.07.2015 des A B die Gemeinde L möge Herrn E A R durch Bescheid auftragen, die zur Überwindung eines Felsaufschwunges im Verlauf des „Lweges“ auf der GST-NR römisch 30 , KG L, angebracht gewesene, auf seine Veranlassung hin demontierte Eisenleiter zu ersetzen, abzuweisen. Selbst man zur Auffassung gelangt wäre, dass der „Lweg“ im Bereich der GST NRn YYY sowie XXX, jeweils KG L, eine Straße iSd § 2 Abs 1 Straßengesetz darstellen würde, wäre für die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nichts gewonnen. Selbst man zur Auffassung gelangt wäre, dass der „Lweg“ im Bereich der GST NRn YYY sowie römisch 30 , jeweils KG L, eine Straße iSd Paragraph 2, Absatz eins, Straßengesetz darstellen würde, wäre für die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nichts gewonnen. Gemäß § 4 Abs 3 Straßengesetz sind Beschränkungen des Gemeingebrauchs einer Straße vom Straßenerhalter der für die straßenpolizeilichen Angelegenheiten zuständigen Behörde und der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Behörde hat die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Beschränkungen mit Bescheid anzuordnen, wenn sie nicht oder nicht mehr erforderlich sind oder die Schäden oder Gefahren auf andere Weise vermieden werden können oder das öffentliche Interesse nach Abs 2 lit b nicht oder nicht mehr vorliegt. § 4 Abs 4 Straßengesetz ordnet für den Fall, dass strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, an, dass hierüber die Behörde mit Bescheid zu entscheiden hat. In diesem Verfahren haben lediglich der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Straßengesetz sind Beschränkungen des Gemeingebrauchs einer Straße vom Straßenerhalter der für die straßenpolizeilichen Angelegenheiten zuständigen Behörde und der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Behörde hat die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Beschränkungen mit Bescheid anzuordnen, wenn sie nicht oder nicht mehr erforderlich sind oder die Schäden oder Gefahren auf andere Weise vermieden werden können oder das öffentliche Interesse nach Absatz 2, Litera b, nicht oder nicht mehr vorliegt. Paragraph 4, Absatz 4, Straßengesetz ordnet für den Fall, dass strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, an, dass hierüber die Behörde mit Bescheid zu entscheiden hat. In diesem Verfahren haben lediglich der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Beschlüssen vom 25.04.1989, 88/05/0247 (zum Oberösterreichischen Landesstraßenverwaltungsgesetz), und vom 23.01.1996, 96/05/0011 (zum Kärntner Straßengesetz 1991), ausgeführt, dass diejenigen Personen, die die Straße lediglich aus dem Grunde des Gemeingebrauches benützen, auch dann, wenn sie Antragsteller sind, im Verfahren betreffend die Feststellung, ob eine Straße als öffentliche Straße anzusehen ist, keine Parteistellung haben. Eine Parteistellung wird iZm dem Gemeingebrauch nur der durch den Gemeingebrauch belasteten Person zuerkannt (vgl VwGH 2016/06/0093, 18.10.2012).Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Beschlüssen vom 25.04.1989, 88/05/0247 (zum Oberösterreichischen Landesstraßenverwaltungsgesetz), und vom 23.01.1996, 96/05/0011 (zum Kärntner Straßengesetz 1991), ausgeführt, dass diejenigen Personen, die die Straße lediglich aus dem Grunde des Gemeingebrauches benützen, auch dann, wenn sie Antragsteller sind, im Verfahren betreffend die Feststellung, ob eine Straße als öffentliche Straße anzusehen ist, keine Parteistellung haben. Eine Parteistellung wird iZm dem Gemeingebrauch nur der durch den Gemeingebrauch belasteten Person zuerkannt vergleiche VwGH 2016/06/0093, 18.10.2012). Aus § 33 Abs 1 Straßengesetz geht eine Duldungsverpflichtung der Eigentümer von öffentlichen Privatstraßen (§ 30 Straßengesetz) hervor, wonach diese zu dulden haben, dass Gemeinden oder in Vorarlberg bestehende Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wanderns ist, Wanderwege im bisherigen Umfang erhalten und an solchen Wegen Wegweiser und Markierungszeichen anbringen. Nur wenn ein Wanderweg durch Naturereignisse zerstört wurde, so kann im jeweils betroffenen Abschnitt der Wanderweg von der Gemeinde oder einer Organisation im obigen Sinne, die die Erhaltung des Weges übernommen hat, verlegt werden, soweit dies für einen Lückenschluss erforderlich ist. Ein Erhalter eines Weges hat im Falle der Verlegung eines Wanderweges mit den Eigentümern das Einvernehmen zu suchen (§ 33 Abs 5 Straßengesetz) und diese angemessen zu entschädigen (§ 33 Abs 6 Straßengesetz).Aus Paragraph 33, Absatz eins, Straßengesetz geht eine Duldungsverpflichtung der Eigentümer von öffentlichen Privatstraßen (Paragraph 30, Straßengesetz) hervor, wonach diese zu dulden haben, dass Gemeinden oder in Vorarlberg bestehende Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wanderns ist, Wanderwege im bisherigen Umfang erhalten und an solchen Wegen Wegweiser und Markierungszeichen anbringen. Nur wenn ein Wanderweg durch Naturereignisse zerstört wurde, so kann im jeweils betroffenen Abschnitt der Wanderweg von der Gemeinde oder einer Organisation im obigen Sinne, die die Erhaltung des Weges übernommen hat, verlegt werden, soweit dies für einen Lückenschluss erforderlich ist. Ein Erhalter eines Weges hat im Falle der Verlegung eines Wanderweges mit den Eigentümern das Einvernehmen zu suchen (Paragraph 33, Absatz 5, Straßengesetz) und diese angemessen zu entschädigen (Paragraph 33, Absatz 6, Straßengesetz). Dass der „Lweg“ in der Vergangenheit im verfahrensgegenständlichen Abschnitt überhaupt erhalten worden wäre, ergibt sich weder aus dem eingeholten straßenbautechnischen Gutachten noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst. Diesbezüglich führte der A aus, dass der „Lweg“ über viele Jahre ohne besondere Erhaltungsarbeiten bestehen habe können. Weder aus dem Gesetzestext des Straßengesetzes noch aus den einschlägigen Materialien ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, wonach einer Wanderorganisation, wie dem A B, subjektive Rechte auf Antragstellung nach dem Straßengesetz zukommen. Hätte der Materiengesetzgeber im Straßengesetz einer Wanderorganisation derartige subjektive Antragsrechte zukommen lassen wollen, wäre dies für ihn bereits bei Erlassung der Stammfassung des Straßengesetz bzw nachfolgend jederzeit ein Leichtes gewesen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er die Einräumung solcher subjektiver Rechte für Wanderorganisationen schlicht weg vergessen habe. Somit war vom Landesgesetzgeber offenkundig nicht beabsichtig, einer Wanderorganisation, wie dem A B, subjektive Rechte auf Antragsstellung im obigen Sinne zukommen lassen. Schließlich ergibt sich aus der Strafbestimmung des § 62 Abs 1 lit b Straßengesetz ebenfalls kein Antragsrecht der Beschwerdeführerin.Schließlich ergibt sich aus der Strafbestimmung des Paragraph 62, Absatz eins, Litera b, Straßengesetz ebenfalls kein Antragsrecht der Beschwerdeführerin. Der A B ist daher auf Grundlage Straßengesetzes nicht dazu legitimiert, Anträge einzubringen die darauf abzielen, eine demontierte Eisenleiter zu ersetzen. Dessen ungeachtet räumt das Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit, Straßengesetz (Straßengesetz), LBGl Nr 79/2012 idF 54/2015, niemandem ein Antragsrecht auf bescheidmäßige Vorschreibung zur Wiedererrichtung von baulichen Anlagen, wie Leitern, auf Grundstücken ein.Dessen ungeachtet räumt das Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit, Straßengesetz (Straßengesetz), LBGl Nr 79 aus 2012, in der Fassung 54 aus 2015,, niemandem ein Antragsrecht auf bescheidmäßige Vorschreibung zur Wiedererrichtung von baulichen Anlagen, wie Leitern, auf Grundstücken ein. Der Antrag des A B war daher auch aus diesen Gründen abzuweisen. 4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.343.1.2017.R8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.