RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum04.08.2017 GeschäftszahlLVwG-1-499/2016-R13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
außen berufene Organ des Unternehmens B Ltd. in Ihrer Funktion als Zugänglichmacher von Glücksspielgeräten zu verantworten, dass dieses Unternehmen die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht hat.“ durch den Satz „Sie haben gemäß § 9 Abs 1 VStG als handelsrechtliche Geschäftsführerin (Director) der B Ltd. - diese Gesellschaft ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B Ltd. & Co KG - zu verantworten, dass die genannte B Ltd. & Co KG die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht hat.“ ersetzt wird;in der Umschreibung der Tathandlung der Satz „Sie haben es als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung
außen berufene Organ des Unternehmens B Ltd. in Ihrer Funktion als Zugänglichmacher von Glücksspielgeräten zu verantworten, dass dieses Unternehmen die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht hat.“ durch den Satz „Sie haben gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG als handelsrechtliche Geschäftsführerin (Director) der B Ltd. - diese Gesellschaft ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B Ltd. & Co KG - zu verantworten, dass die genannte B Ltd. & Co KG die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht hat.“ ersetzt wird; ● die Strafnormen in den Spruchpunkten
- bis
- jeweils zu lauten haben „§ 52 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Glücksspielgesetz (GSpG).“die Strafnormen in den Spruchpunkten
- bis
- jeweils zu lauten haben „§ 52 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG).“ Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 3.600 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 3.600 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen: „Sie haben
stehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
- Es wurden zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt: Gehäusebezeichnung : "Multi Game Classic" Seriennummer : … Spielart: Walzenspiel aufgestellt seit: 24.8.2015 Bezeichnung des Spiels : HOT SEVEN Mindesteinsatz : 0,30 € Gewinn bei Mindesteinsatz: 20,00 € + 28 SG möglicher Höchsteinsatz : 5,00 € möglicher Höchstgewinn : 20,00 € + 498 SG
- Gehäusebezeichnung : "Multi Game Classic" Seriennummer : … Spielart: Walzenspiel aufgestellt seit: 24.8.2015 Bezeichnung des Spiels : HOT SEVEN Mindesteinsatz : 0,30 € Gewinn bei Mindesteinsatz: 20,00 € + 28 SG möglicher Höchsteinsatz : 5,00 € möglicher Höchstgewinn : 20,00 € + 498 SG
- Gehäusebezeichnung : "Black Horse" Seriennummer : … Spielart : Walzenspiel aufgestellt seit: 24.8.2015 Bezeichnung des Spiels : Magic Fruits Mindesteinsatz : 0,10 € Gewinn bei Mindesteinsatz: 4,00 € möglicher Höchsteinsatz : 5,00 € möglicher Höchstgewinn : 200,00 €
- Gehäusebezeichnung : "Multi Game Classic" Seriennummer : … Spielart: Walzenspiel aufgestellt seit: 24.8.2015 Bezeichnung des Spiels : HOT SEVEN Mindesteinsatz : 0,30 € Gewinn bei Mindesteinsatz: 20,00 € + 28 SG möglicher Höchsteinsatz : 5,00 € möglicher Höchstgewinn : 20,00 € + 498 SG
- Gehäusebezeichnung : "Multi Game Classic" Seriennummer : … Spielart : Walzenspiel aufgestellt seit: 24.8.2015 Bezeichnung des Spiels : HOT SEVEN Mindesteinsatz : 0,30 € Gewinn bei Mindesteinsatz: 20,00 € + 28 SG möglicher Höchsteinsatz : 5,00 € möglicher Höchstgewinn : 20,00 € + 498 SG
- Gehäusebezeichnung : "Multi Game Classic" Seriennummer : … Spielart: Walzenspiel aufgestellt seit: 24.8.2015 Bezeichnung des Spiels : HOT SEVEN Mindesteinsatz : 0,30 € Gewinn bei Mindesteinsatz: 20,00 € + 28 SG möglicher Höchsteinsatz : 5,00 € möglicher Höchstgewinn : 20,00 € + 498 SG Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung
außen berufene Organ des Unternehmens B Ltd. in Ihrer Funktion als Zugänglichmacher von Glücksspielgeräten zu verantworten, dass dieses Unternehmen die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung
dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren.Sie haben es als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung
außen berufene Organ des Unternehmens B Ltd. in Ihrer Funktion als Zugänglichmacher von Glücksspielgeräten zu verantworten, dass dieses Unternehmen die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht hat. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür einer Konzession oder Bewilligung
dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig
haltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden.Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig
haltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Das durch Sie vertretene Unternehmen machte die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich, indem es gegen Entgelt die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen im Lokal geduldet und an der Auszahlung erzielter Spielgewinne dadurch mitgewirkt hat, dass das Personal zur Auszahlung von Gewinnen und zur Zurückstellung der Zahlenfelder am Gerätebildschirm auf Null angehalten hat. Es hat damit selbständig eine
haltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmer iSd. § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.Es hat damit selbständig eine
haltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmer iSd. Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu betrachten. Tatzeit: 24.08.2015, 15:52 Uhr Tatort: H, Lstraße X - SH, Lstraße römisch zehn - S Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: 1. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.1. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 2. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.2. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 3. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.3. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 4. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.4. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 5. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/19895. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 6. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.6. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß 1 3.000,00 34 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2 3.000,00 34 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 3 3.000,00 34 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 4 3.000,00 34 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 5 3.000,00 34 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 6 3.000,00 34 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 1.800,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 19.800,00“ 2.1. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie Folgendes vor: Die Beschuldigte habe die ihr angelastete Tat nicht zu verantworten. Insbesondere unrichtig sei, dass die B Ltd. verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht habe; der Tatvorwurf sei bereits aus dem Inhalt des Behördenaktes widerlegt. Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes seien zudem auch keine angeboten worden. Eine konkrete Spielbeschreibung der einzelnen – angeblich auf den Geräten ausführbaren - Spielprogramme liege nicht vor, weshalb dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, warum die Behörde nun tatsächlich davon ausgehe, dass Glücksspiele angeboten worden seien. Die generalisierend wiedergegebene Spielbeschreibung treffe nicht zu. Selbst für den Fall, dass die Beschuldigte die ihr angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht - gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde. Die Unionsrechtswidrigkeit der maßgebenden unionsrechtlichen Bestimmungen wird in der Beschwerde näher ausgeführt.Selbst für den Fall, dass die Beschuldigte die ihr angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht - gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde. Die Unionsrechtswidrigkeit der maßgebenden unionsrechtlichen Bestimmungen wird in der Beschwerde näher ausgeführt. 2.2. Mit Schreiben vom 16.01.2017 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme samt Beilagen beim Landesverwaltungsgericht ein. In dieser Stellungnahme wurde zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ua zu den Themen vorrangige Anwendbarkeit der unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten, Prüfungsprogramm für einen zulässigen Eingriff in die unions-rechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten, Reichweite der Unanwendbarkeit einer unionsrechts-widrigen Monopolregelung, Anwendungsbereich der Grundfreiheiten, Werbepolitik des Konzessionsinhabers, Kohärenz des rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel in Österreich, Im Besonderen zum angeblichen Spielerschutz, Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.11.2014, Zl 1 Cg 190/11y-40, Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Zl 4 Ob 244/14g, Angeblich vorhandenen Geldwäscheproblematik, Nichtverringerung der Gelegenheit zum Spiel durch die Glücksspielnovellen 2008 und 2010, Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich“ und das in Wahrheit ausschließlich fiskalpolitische Interessen des BMF als Aufsichtsbehörde der Konzessionäre verfolgt würden, sehr ausführlich Stellung genommen. Der Stellungnahme waren Beilagen im Umfang von ca 140 Seiten – vor allem betreffend die behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols – angefügt. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.1. Am 24.08.2015 um 15.52 Uhr wurde in dem von der B Ltd & Co KG betriebenen Lokal mit der Bezeichnung S in H, Lstraße X, eine gemeinschaftliche Kontrolle der Finanzpolizei B als Organ der Abgabenbehörde, Finanzamt B, der Bezirkshauptmannschaft B sowie der Polizeiinspektion H durchgeführt. Das Lokal war zum Kontrollzeitpunkt geöffnet. Im Lokal waren im öffentlich zugänglichen Bereich sechs funktionstaugliche Glücksspielgeräte aufgestellt. Die Geräte wurden zur Identifikation von den Organen der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle am 24.08.2015 mit fortlaufender Nummerierung (Geräte 1 bis 6) versehen.3.1. Am 24.08.2015 um 15.52 Uhr wurde in dem von der B Ltd & Co KG betriebenen Lokal mit der Bezeichnung S in H, Lstraße römisch zehn, eine gemeinschaftliche Kontrolle der Finanzpolizei B als Organ der Abgabenbehörde, Finanzamt B, der Bezirkshauptmannschaft B sowie der Polizeiinspektion H durchgeführt. Das Lokal war zum Kontrollzeitpunkt geöffnet. Im Lokal waren im öffentlich zugänglichen Bereich sechs funktionstaugliche Glücksspielgeräte aufgestellt. Die Geräte wurden zur Identifikation von den Organen der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle am 24.08.2015 mit fortlaufender Nummerierung (Geräte 1 bis 6) versehen. Die vorgefundenen Glücksspielgeräte waren zumindest am 24.08.2015 am gegenständlichen Standort in dem genannten Lokal aufgestellt. Alle sechs Glückspielgeräte waren bei Betreten des Lokals durch die Kontrollorgane - die Türe des Lokals musste zwangsweise (Beiziehung des Schlüsseldienstes) geöffnet werden - ausgeschaltet. Alle Glückspielgeräte konnten durch einfaches Anschließen an den Stromkreis eingeschaltet und in Betrieb gesetzt werden. Bei allen sechs Glückspielgeräten wurden von den Kontrollorganen Testspiele durchgeführt. Die Testspiele wurden mittels dem GSp26-Formular und Lichtbildern dokumentiert. Es handelte sich um virtuelle Walzenspiele. Dabei wurde festgestellt, dass der Mindesteinsatz 0,30 Euro und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn 20,00 Euro + 28 SG und bei einem Maximaleinsatz von 5,00 Euro ein in Aussicht gestellter Höchstgewinn von 20,00 + 498 SG aufscheinen. Bei den durchgeführten Testspielen (virtuelle Walzenspiele) konnte bei allen sechs Geräten folgender Spielablauf festgestellt werden:
Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht
dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Den Spielern wird keine Möglichkeit geboten, bewusst Einfluss auf den Ausgang des Spieles zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis hängt ausschließlich vom Zufall ab. Der Spieler kann nur ein Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen, das Spiel mit Tastenbestätigung auslösen und die Entscheidung über das Spielergebnis abwarten. Das Personal des gegenständlichen Lokals hat die Auszahlung der erzielten Spielgewinne vorgenommen und die Zahlenfelder am Gerätebildschirm
Auszahlung auf Null zurückgestellt. Eine Konzession für die mit den Glückspielgeräten durchgeführten Ausspielungen, welche auch nicht vom Glückspielmonopol des Bundes ausgenommen sind, lag nicht vor. Das Land Vorarlberg hat von der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glückspielautomaten keinen Gebrauch gemacht. Die B Ltd. & Co KG mit Sitz in D, FN XXX, war Betreiberin und Inhaberin des Lokals S. Komplementärin (unbeschränkt haftende Gesellschafterin) der B Ltd. & Co KG war die B Ltd. mit Sitz in GB-C (Companies House C, Company Number XXX). Die Beschuldigte war handelsrechtliche Geschäftsführerin (Director) der B Ltd. Die B Ltd. & Co KG mit Sitz in D, FN römisch 30 , war Betreiberin und Inhaberin des Lokals S. Komplementärin (unbeschränkt haftende Gesellschafterin) der B Ltd. & Co KG war die B Ltd. mit Sitz in GB-C (Companies House C, Company Number römisch 30 ). Die Beschuldigte war handelsrechtliche Geschäftsführerin (Director) der B Ltd. 3.2. In Österreich weisen zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf und zwischen ca. 27.600 bis ca. 46.000 Personen sind spielsüchtig (Stand 2015). Durch das im Glücksspielgesetz geregelte Glücksspielmonopol sollen unter anderem die Gelegenheiten zum Spiel vermindert, die Ausnutzung der Spielleidenschaft begrenzt und der Spielerschutz gewährleistet werden. Dem evidenten Spielsuchtproblem in Österreich wird gerade auch durch das im Glücksspielge-setz geregelte Monopol entgegengetreten, wobei es sich bei der Normierung eines Monopolsystems um eine geeignete Maßnahme handelt, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegenzuwirken. Aus dem Glücksspielgesetz geht klar hervor, dass nur jene Glücksspielbetreiber legal Glücksspiele in Form von Ausspielungen anbieten können, die einerseits Inhaber einer Konzession oder Bewilligung sind und andererseits die damit verbundenen Anforderungen fortlaufend erfüllen. Eine beschränkte Zahl von Konzessionären ist effektiver zu überwachen als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern und somit ist das im Glücksspielgesetz normierte Konzessions- und Bewilligungssystem dem Spielerschutz dienlich. Durch die zur Vollziehung berufenen Behörden erfolgt auch einerseits die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre und andererseits die tatsächliche Verfolgung und Ahndung des illegalen Glücksspiels. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe
abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (soge-nannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unan-gekündigt durch Bedienstete der beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Fachab-teilung bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. Neben der Beauf-sichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des Illegalen Glücksspiels. So gab es etwa 226 Kontrollen
dem Glücksspielgesetz im Jahr 2010, 657 im Jahr 2011, 798 im Jahr 2012 und 667 im Jahr 2013, wobei 271 Glücksspielgeräte im Jahr 2010, 1854 im Jahr 2011, 2480 im Jahr 2012 und 1299 im Jahr 2013 von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden. Beim Bundesministerium für Finanzen wurde mit
- Dezember 2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere die fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, die Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, die Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Öster-reich, die Evaluierung der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, die Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, die Er-arbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücks-spielgesetzes und die Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, die bessere Koordi-nierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und die Erarbeitung bzw Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinha-bern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen und ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Durch die Glücksspielgesetz-Novellen 2008 und 2010 wurde die Anbindung von Glücksspielau-tomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechen-zentrum GmbH elektronisch festgelegt. Aus dieser elektronischen Anbindung können die Erfas-sung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, der maximalen Ein-und Auszahlungen pro Spiel, der Mindestspieldauer von Einzelspielen, der Abkühlphase und der Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, die elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipu-lation von Glücksspielgeräten, die Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzli-cher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, die äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und die Anzeige der Verbin-dung zum Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH am Bildschirm abgeleitet wer-den. Als Folge der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben werden durch die konzessionierten Be-treiber Maßnahmen zum Spielerschutz tatsächlich umgesetzt. Im Bereich der Spielbanken wur-den gemäß dem jährlichen Bericht der Konzessionärin an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe nahezu 7.000 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870 eingeholt und erfolgten ferner bei Auskunfteien online-„Sofort-Checks“. Auch wurden im Jahr 2013 über 621.000 Spielbankbesu-cher den monatlichen Screening-Prozessen der Konzessionärin unterzogen. Zum
- Dezember 2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gül-tige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den Video-lotterieterminals-Outlets ist bei begründetem Anlass in über 11.000 Fällen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert worden, wovon in mehr als 1.300 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Seit 2009 kam es in Österreich zu keiner Ausbreitung der Glücksspielsucht. Gerade beim im Hinblick auf spielbedingte Probleme besonders risikoreichen Automatenglücksspiel ging die Prävalenz des problematischen und pathologischen Spielens (von ca 13,5% [2009] auf ca 8,1% [2015] bei Automaten in Casinos und von ca 33,2% [2009] auf ca 27,2% [2015] bei Automa-tenaufstellungen außerhalb von Casinos) seit 2009 zurück. Auch der durchschnittliche Geldein-satz im Automatenglücksspielbereich außerhalb von Spielbanken sank merklich. Die Prävalenz-werte fielen für die Automatenspiele der Konzessionärin im Vergleich zu den (häufig auch nicht bewilligten) Ausspielungen in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen eher gering aus. Der Anteil der Personen, die in den letzten zwölf Monaten irgendein Glücksspiel um Geld spielten, verän-derte sich im Zeitraum 2009 bis 2015 kaum. Insgesamt erhöhte sich der Geldeinsatz (in absoluten Zahlen) von € 53,– auf € 57,– (also nur in etwa um die Inflationsrate), bei den besonders problematischen Automatenspielen außerhalb der Casinos ging er aber sogar deutlich zurück. Auch die Anzahl der Spielsüchtigen stieg in diesem Zeitraum nicht. Die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw Bewilligungsinhaber bewirkte in ihrer Gesamtheit im Ergebnis jedenfalls kein Wachstum des gesamten Marktes für Glücksspiele. Auch wenn einzelne Werbemaßnahmen für sich genommen geeignet sein sollten, die Spiellust zu wecken bzw zu verstärken, führte jedenfalls die Gesamtheit der Werbetätigkeiten nicht zu einer Ausweitung des Glücksspieles. Die Gesamtwirkungen der Werbetätigkeit beeinträchtigt die kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des Glücksspielgesetzes nicht. In Österreich kam es (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts. 4.
- Der unter Punkt 3.
- festgestellte Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Zeugenaussagen der Organe der Finanzpolizei, T M und T H in der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Das Landesverwaltungsgericht folgt den glaubwürdigen und
vollziehbaren Angaben der Zeugen, welche miteinander sowie mit der Aktenlage in Einklang stehen. Auch stehen die Angaben nicht im Widerspruch zu den Angaben der vor Ort angetroffenen Lokalangestellten bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme. Die Feststellungen zu den bei den gegenständlichen Geräten durchgeführten Testspielen und dem dabei festgestellten Spielablauf fußen auf den GSp 26 Formularen, der Lichtbilddokumentation sowie der Anzeige. In den jeweiligen Formularen ist detailliert angegeben, welches Spiel gespielt wurde, wie hoch der Mindesteinsatz, der Höchsteinsatz und die Höchstgewinne waren. Die Zeugin T H hat zudem die durchgeführten Testspiele überblicksartig geschildert. Sie hat angegeben, dass das Spielergebnis vom Zufall abhing und der Spieler keinen Einfluss auf das Spielergebnis hatte. Dass die B Ltd. & Co KG Betreiberin des Lokals war ergibt sich aufgrund der Aktenlage und ist unstrittig. Die Feststellungen zu den involvierten Gesellschaften ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme ins österreichische Firmenbuch sowie in das Register des Companies House. Die Behauptung, dass die sechs Glückspielgeräte erst unmittelbar vor der Kontrolle ins Lokal gebracht worden seien und zu keinem Zeitpunkt betriebsbereit aufgestellt gewesen seien, wurde erstmals vom Vertreter der Beschuldigten am Schluss der mündlichen Verhandlung aufgestellt. Im behördlichen Verfahren sowie in der Beschwerde wurde nichts in diese Richtung vorgebracht. Auch haben sich im gesamten Verfahren keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen; dies auch dann, wenn ersteres belastend, letzteres hingegen entlastend sein sollte (vgl VwGH 16.11.1988, 88/02/0145). Die Behauptung wird daher als Schutzbehauptung gewertet.Die Behauptung, dass die sechs Glückspielgeräte erst unmittelbar vor der Kontrolle ins Lokal gebracht worden seien und zu keinem Zeitpunkt betriebsbereit aufgestellt gewesen seien, wurde erstmals vom Vertreter der Beschuldigten am Schluss der mündlichen Verhandlung aufgestellt. Im behördlichen Verfahren sowie in der Beschwerde wurde nichts in diese Richtung vorgebracht. Auch haben sich im gesamten Verfahren keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen; dies auch dann, wenn ersteres belastend, letzteres hingegen entlastend sein sollte vergleiche VwGH 16.11.1988, 88/02/0145). Die Behauptung wird daher als Schutzbehauptung gewertet. 4.2. Die Feststellungen zu Punkt 3.2. ergeben sich aus der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg, dem Bericht des Bundesministeriums für Finanzen „Glücksspiel Bericht 2010-2013“ und dem Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs 25 Z 5 GSpG „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014“. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme angeführten Gutachten und Stellungnahmen waren nicht geeignet diese über Jahre hinweg erhobenen und wissenschaftlich aufbereiteten Studienergebnisse in Frage zu stellen.4.2. Die Feststellungen zu Punkt 3.2. ergeben sich aus der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg, dem Bericht des Bundesministeriums für Finanzen „Glücksspiel Bericht 2010-2013“ und dem Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014“. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme angeführten Gutachten und Stellungnahmen waren nicht geeignet diese über Jahre hinweg erhobenen und wissenschaftlich aufbereiteten Studienergebnisse in Frage zu stellen. 5.1.
§ 52Abs 1 Z 1 Glückspielgesetz (GSp
G), BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 13/2014, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt.5.1.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glückspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt.
§ 52Abs 2 Glückspielgesetz (GSp
G), BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 13/2014, ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.
Paragraph 52, Absatz 2, Glückspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.
§ 52Abs 3 GSp
G, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 13/2014, ist nur
den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung
§ 52als auch der Tatbestand des § 168 St
GB verwirklicht ist.
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, ist nur
den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung
Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht ist.
§ 1Abs 1 GSp
G, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Paragraph eins, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
§ 2Abs 1 GSp
G, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 73/2010, sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, sind Ausspielungen Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
§ 2Abs 2 GSp
G, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 73/2010, ist Unternehmer, wer selbstständig eine
haltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, ist Unternehmer, wer selbstständig eine
haltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
§ 2Abs 4 GSp
G, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 73/2010, sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung
diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung
diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. 5.
- Wie sich aus § 3 GSpG ergibt, ist das Recht zur Durchführung von Glückspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glückspielmonopol).5.
- Wie sich aus Paragraph 3, GSpG ergibt, ist das Recht zur Durchführung von Glückspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glückspielmonopol). Zufall iSd § 1 Abs 1 GSpG liegt vor, wenn der Erfolg weder vom zielbewussten Handeln oder der Geschicklichkeit, noch allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen (vgl Strejek/Bresich, Glücksspielgesetz § 1 Rz 7). Bei den gegenständlichen Spielen handelte es sich um Glückspiele iSd § 1 Abs 1 GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurde, bewusst Einfluss auf den Ausgang des Spieles zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei den Geräten nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.Zufall iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG liegt vor, wenn der Erfolg weder vom zielbewussten Handeln oder der Geschicklichkeit, noch allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn weitere Bedingungen dazu treten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen vergleiche Strejek/Bresich, Glücksspielgesetz Paragraph eins, Rz 7). Bei den gegenständlichen Spielen handelte es sich um Glückspiele iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurde, bewusst Einfluss auf den Ausgang des Spieles zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei den Geräten nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Die sechs Glückspielgeräte waren in einem öffentlichen Lokal aufgestellt. Die Spieler mussten eine vermögenswerte Leistung (Einsatz) erbringen, um am Glückspiel teilzunehmen und mit der Teilnahme am Glückspiel wurde den Spielern eine vermögenswerte Gegenleistung (Gewinn) in Aussicht gestellt. Der Gewinn war auf den Bildschirmen der Geräte beim jeweiligen Gewinnplan für das ausgewählte Spiel ersichtlich. Da im Geschäftslokal im öffentlich zugänglichen Bereich mehrere Geräte, die zur Durchführung von Glückspielen dienten, aufgestellt waren, ist von einer
haltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen (Unternehmer iSd § 2 Abs 2 GSpG) auszugehen. Somit liegt eine Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG vor.Die sechs Glückspielgeräte waren in einem öffentlichen Lokal aufgestellt. Die Spieler mussten eine vermögenswerte Leistung (Einsatz) erbringen, um am Glückspiel teilzunehmen und mit der Teilnahme am Glückspiel wurde den Spielern eine vermögenswerte Gegenleistung (Gewinn) in Aussicht gestellt. Der Gewinn war auf den Bildschirmen der Geräte beim jeweiligen Gewinnplan für das ausgewählte Spiel ersichtlich. Da im Geschäftslokal im öffentlich zugänglichen Bereich mehrere Geräte, die zur Durchführung von Glückspielen dienten, aufgestellt waren, ist von einer
haltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen (Unternehmer iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) auszugehen. Somit liegt eine Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG vor. Für die gegenständlichen Ausspielungen wurde weder eine Konzession bzw Bewilligung erteilt, noch sind sie vom Glückspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG ausgenommen. Somit handelt es sich um eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG.Für die gegenständlichen Ausspielungen wurde weder eine Konzession bzw Bewilligung erteilt, noch sind sie vom Glückspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG ausgenommen. Somit handelt es sich um eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, stellt § 52 Abs 1 Z 1 GSpG sowohl das Veranstalten als auch das unternehmerische Zugänglichmachen von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG unter Strafe. Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GspG veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr hin ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt (VwGH vom
- März 2015, Ra 2014/17/0033). Dagegen ist mit dem dritten Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG des unternehmerischen Zugänglichmachens eine Person gemeint, die das Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und dieses den Spielern zugänglich macht, wie etwa ein Wirt, der sich von der Aufstellung des Gerätes durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält (vgl VwGH 26.04.2017, Ra 2016/17/0273, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, stellt Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG sowohl das Veranstalten als auch das unternehmerische Zugänglichmachen von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unter Strafe. Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GspG veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr hin ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt (VwGH vom
- März 2015, Ra 2014/17/0033). Dagegen ist mit dem dritten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG des unternehmerischen Zugänglichmachens eine Person gemeint, die das Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und dieses den Spielern zugänglich macht, wie etwa ein Wirt, der sich von der Aufstellung des Gerätes durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2016/17/0273, mwN). Die B Ltd. & Co KG war Betreiberin des Lokals, in welchem die sechs Glückspielgeräte aufgestellt waren. Darüber hinaus haben die Lokalangestellten die Spielgewinne ausbezahlt und an der erneuten Bereitstellung der Geräte für den nächsten Spieler („Nullstellung“ mittels Chipkarte) mitgewirkt. Da die B Ltd. & Co KG die Glücksspielgeräte in ihrer Gewahrsame hat und diese den Spielern zugänglich macht, hat sie das dritte Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG verwirklicht.Die B Ltd. & Co KG war Betreiberin des Lokals, in welchem die sechs Glückspielgeräte aufgestellt waren. Darüber hinaus haben die Lokalangestellten die Spielgewinne ausbezahlt und an der erneuten Bereitstellung der Geräte für den nächsten Spieler („Nullstellung“ mittels Chipkarte) mitgewirkt. Da die B Ltd. & Co KG die Glücksspielgeräte in ihrer Gewahrsame hat und diese den Spielern zugänglich macht, hat sie das dritte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht. Die Beschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführerin (Director) der Komplementärgesellschaft (B Ltd.) ist gleichzeitig gesetzlicher Vertreterin auch der KG und insoweit auch für die GmbH & Co KG (B Ltd. & Co KG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl 29.05.2006, VwGH 2005/09/0066).Die Beschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführerin (Director) der Komplementärgesellschaft (B Ltd.) ist gleichzeitig gesetzlicher Vertreterin auch der KG und insoweit auch für die GmbH & Co KG (B Ltd. & Co KG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich vergleiche 29.05.2006, VwGH 2005/09/0066). Die angelasteten Verwaltungsübertretungen sind als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren (vgl VwGH 23.12.1991, 88/17/0010). Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, zB durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl VwGH 30.06.1998, 96/11/0175). Dass die Beschuldigte an der Verletzung der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffen würde hat diese weder behauptet, noch hat das Ermittlungsverfahren einen Hinweis darauf ergeben. Somit ist auch die subjektive Tatseite erfüllt.Die angelasteten Verwaltungsübertretungen sind als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren vergleiche VwGH 23.12.1991, 88/17/0010). Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, zB durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.06.1998, 96/11/0175). Dass die Beschuldigte an der Verletzung der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffen würde hat diese weder behauptet, noch hat das Ermittlungsverfahren einen Hinweis darauf ergeben. Somit ist auch die subjektive Tatseite erfüllt. 5.
- Zum Beschwerdevorbringen ist – soweit diesen noch nicht unter den Punkten 4.
- und 5.
- behandelt wurde, Folgendes auszuführen: 5.3.
- Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach keine nähere Spielbeschreibung der einzelnen Spielprogramme vorliegen würde, weshalb dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, warum die Behörde nun tatsächlich davon ausgehe, dass Glücksspiele angeboten würden, ist Folgendes auszuführen: Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurden die gegenständlichen sechs Geräte testbespielt sowie wurden diesbezüglich GSp26-Formulare als auch eine Lichtbilddokumentation erstellt. Es ist daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine ausreichende Spielbeschreibung der zum Testspiel gewählten Spiele vorhanden. Es konnte aufgrund der Testbespielung und der dabei aufgenommenen Daten sowie aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden, dass Glücksspiele iSd GSpG vorliegend sind. 5.3.
- Ungeachtet dessen, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die sechs Glückspielgeräte erst unmittelbar vor der Kontrolle ins Lokal gebracht worden seien und zu keinem Zeitpunkt betriebsbereit aufgestellt gewesen seien, als Schutzbehauptung gewertet wird (siehe Punkt 4.1.) ist Folgendes auszuführen:
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG mit Glücksspielautomaten vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögenswerte Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht stellt. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielautomat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage des Vorliegens von Betriebsbereitschaft auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass eine solche Spielbereitschaft noch nicht durch jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen beendet wird (vgl VwGH 31.05.2017, Ra 2015/17/0077, mwN).Voraussetzung dafür, dass im Sinne der dargestellten Rechtsprechung eine Bestrafung erfolgen kann, ohne dass im Verwaltungsstrafverfahren der konkrete
weis geführt werden kann, bestimmte Personen hätten den Glücksspielautomaten tatsächlich bespielt, ist, dass es sich um einen Glücksspielautomaten oder einen Glücksspielapparat handelt, der tatsächlich bespielt werden kann. Für die Strafbarkeit ist Voraussetzung, dass Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass die (an sich funktionsfähigen) Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparate tatsächlich in einem den Gästen des Gastgewerbebetriebes zugänglichen Raum aufgestellt sind (vgl VwGH 09.04.2001, 97/17/0155).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG mit Glücksspielautomaten vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögenswerte Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht stellt. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielautomat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage des Vorliegens von Betriebsbereitschaft auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass eine solche Spielbereitschaft noch nicht durch jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen beendet wird vergleiche VwGH 31.05.2017, Ra 2015/17/0077, mwN).Voraussetzung dafür, dass im Sinne der dargestellten Rechtsprechung eine Bestrafung erfolgen kann, ohne dass im Verwaltungsstrafverfahren der konkrete
weis geführt werden kann, bestimmte Personen hätten den Glücksspielautomaten tatsächlich bespielt, ist, dass es sich um einen Glücksspielautomaten oder einen Glücksspielapparat handelt, der tatsächlich bespielt werden kann. Für die Strafbarkeit ist Voraussetzung, dass Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass die (an sich funktionsfähigen) Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparate tatsächlich in einem den Gästen des Gastgewerbebetriebes zugänglichen Raum aufgestellt sind vergleiche VwGH 09.04.2001, 97/17/0155). Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, waren die Glückspielgeräte funktionsfähig und in einem den Gästen öffentlich zugänglichen Raum aufgestellt. Alle Glückspielgeräte konnten durch einfaches Anschließen an den Stromkreis eingeschaltet und in Betrieb gesetzt werden. Das Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere. 5.3.
- In der Beschwerde wird vorgebracht, dass unrichtig sei, dass die B Ltd. verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht habe; der Tatvorwurf sei bereits durch den Inhalt des Behördenaktes widerlegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den Spruch entsprechend abgeändert (siehe Punkt 7.). 5.3.
- Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlichen angewendeten Glücksspielbestimmungen: Dazu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022-7, zu verweisen. Im genannten Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlichst zur Thematik des Glücksspielgesetzes in Zusammenschau mit den unionsrechtlichen Vorgaben und Einschränkungen auseinandergesetzt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof dazu wesentliche Entscheidungen des EuGH zitiert (06.03.2007, Rs C-338/04, Massimiliano Placanica; 08.09.2010, Rs C-46/08, Carmen Mediagroup Ltd; 08.09.2010, Rs C-316/07, Markus Stoß ua; 09.09.2010, RS C-64/08 Ernst Engelmann; 15.09.2011, Rs C-347-09, Jochen Dickinger und Franz Ömer; 30.04.2014, RS C-390/12, Robert Pfleger; ua mehr), Ausführungen zur historischen Entwicklung des Glücksspielrechtes in Österreich wiedergegeben, die Feststellung getroffen, dass entgegen den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich mit der Novelle BGBl I Nr 73/2010 kein Systemwechsel in Richtung einer Legalisierung des kleinen Automatenglücksspiels stattgefunden habe, kein Zweifel daran gehegt werde, dass mit der Einführung der Regelung über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im § 5 GSpG eine Verbesserung des Spielerschutzes beabsichtigt und erreicht worden sei, ausgeführt, dass für Video-Lotterie-Terminals, die zu den elektronischen Lotterien iSd § 12a GSpG zählen würden, ebenfalls den Landesausspielungen und Glücksspielautomaten entsprechende Spielerschutzmaß-nahmen eingeführt worden seien, weiters wird ausgeführt, dass evident sei, dass die mit dem Glücks-spielgesetz verbundene Beschaffungskriminalität insbesondere bei Spielsucht auftrete, die dem Spielerschutz dienenden Maßnahmen auch dem Ziel, die Beschaffungskriminalität zu verringern, dienen würden, die Strafverfolgung der Verwaltungsbehörden in der Vergangenheit viel effizienter gewesen sei als jene durch die Staatsanwaltschaft bzw Strafgerichte, womit eine Entkriminalisierung in der Zuständigkeitsverschiebung nicht zu erblicken sei ua mehr. Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:Dazu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022-7, zu verweisen. Im genannten Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlichst zur Thematik des Glücksspielgesetzes in Zusammenschau mit den unionsrechtlichen Vorgaben und Einschränkungen auseinandergesetzt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof dazu wesentliche Entscheidungen des EuGH zitiert (06.03.2007, Rs C-338/04, Massimiliano Placanica; 08.09.2010, Rs C-46/08, Carmen Mediagroup Ltd; 08.09.2010, Rs C-316/07, Markus Stoß ua; 09.09.2010, RS C-64/08 Ernst Engelmann; 15.09.2011, Rs C-347-09, Jochen Dickinger und Franz Ömer; 30.04.2014, RS C-390/12, Robert Pfleger; ua mehr), Ausführungen zur historischen Entwicklung des Glücksspielrechtes in Österreich wiedergegeben, die Feststellung getroffen, dass entgegen den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010, kein Systemwechsel in Richtung einer Legalisierung des kleinen Automatenglücksspiels stattgefunden habe, kein Zweifel daran gehegt werde, dass mit der Einführung der Regelung über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Paragraph 5, GSpG eine Verbesserung des Spielerschutzes beabsichtigt und erreicht worden sei, ausgeführt, dass für Video-Lotterie-Terminals, die zu den elektronischen Lotterien iSd Paragraph 12 a, GSpG zählen würden, ebenfalls den Landesausspielungen und Glücksspielautomaten entsprechende Spielerschutzmaß-nahmen eingeführt worden seien, weiters wird ausgeführt, dass evident sei, dass die mit dem Glücks-spielgesetz verbundene Beschaffungskriminalität insbesondere bei Spielsucht auftrete, die dem Spielerschutz dienenden Maßnahmen auch dem Ziel, die Beschaffungskriminalität zu verringern, dienen würden, die Strafverfolgung der Verwaltungsbehörden in der Vergangenheit viel effizienter gewesen sei als jene durch die Staatsanwaltschaft bzw Strafgerichte, womit eine Entkriminalisierung in der Zuständigkeitsverschiebung nicht zu erblicken sei ua mehr. Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist insofern zuzustimmen, als es zu dem Ergebnis gelangte, dass Spielsucht und Kriminalität (im Sinne von Beschaffungskriminalität und Kriminalität gegenüber Spielern) in Österreich im betrachteten Zeitraum seit 2010 keine über-durchschnittlich maßgeblichen oder gesamtgesellschaftlich relevanten Probleme darstellten, die ein unverzügliches Einschreiten des Gesetzgebers erfordert hätten. Dies ist allerdings unter dem Blickwinkel zu betrachten, dass die Beschränkung der Möglichkeit der Teilnahme an Glücks-spielen durch ein Monopolsystem, das mit einem Konzessionssystem kombiniert wurde, bereits seit langer Zeit (beginnend im
- Jahrhundert) bestand (siehe oben die Darstellung der historischen Entwicklung des Glücksspielrechts). Durch dieses Ergebnis wird eindrucksvoll belegt, dass vom österreichischen Gesetzgeber seit langer Zeit gewählte System zur Beschränkung der Möglichkeiten, in Österreich an Glücksspielen teilzunehmen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, sowie der Bekämpfung von Spielsucht und Kriminalität im Zusammen-hang mit Glücksspielen erreichte. Die zentralen Probleme in Österreich im Bereich des Glücksspieles in den letzten Jahren lagen nicht primär im Anstieg der Anzahl der Spielsüchtigen und der Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen, sondern vielmehr darin, dass die von Anbietern, die über keine Konzession oder Bewilligung verfügten, bereitgestellten Gelegenheiten an zahlreichen (neuen) Glücksspielen auch über neue Technologien (Online-Glücksspiel) teilzunehmen, stark zunahmen; mit anderen Worten: man war mit einer immensen Ausweitung des illegalen Glücksspiels konfrontiert. Dieser Umstand ist schon aus den vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu den
dem GSpG erfolgten Bestrafungen, Beschlagnahmen und Einziehungen ersichtlich.
der Rechtsprechung des EuGH müssen die zugelassenen Anbieter, um das Ziel, die Spieltä-tigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, eine verlässliche und zugleich at-attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann (vgl Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 64, mwN). Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten
gehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen zB durch das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang, den Einsatz neuer Vertriebstechniken (vgl Urteil vom 3. Juni 2010, Rs C-258/08, Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und Ladbrokes International Ltd, Rn 25; Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 63f; Massimiliano Placanica ua, Rn 55). Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und der Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bah-nen zu lenken (vgl Dickinger und Ömer, Rn 67).
der Rechtsprechung des EuGH müssen die zugelassenen Anbieter, um das Ziel, die Spieltä-tigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, eine verlässliche und zugleich at-attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann vergleiche Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 64, mwN). Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten
gehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen zB durch das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang, den Einsatz neuer Vertriebstechniken vergleiche Urteil vom 3. Juni 2010, Rs C-258/08, Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und Ladbrokes International Ltd, Rn 25; Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 63f; Massimiliano Placanica ua, Rn 55). Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und der Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bah-nen zu lenken vergleiche Dickinger und Ömer, Rn 67). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vertrat in diesem Zusammenhang im angefochtenen Erkenntnis die Ansicht, in Österreich werde eine expansionistische Geschäftspolitik durch den Monopolinhaber betrieben. Dies begründete es insbesondere mit der angeblichen Ausweitung des Automatenglücksspiels und den Werbemaßnahmen, die darauf ausgerichtet seien, zum Spielen zu animieren, was jeder willkürliche Blick in ein zufällig ausgewähltes Print- oder elektronisches Medium zeige. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gelangte zu dem Ergebnis, dass sich die expansionistische Geschäfts- und Werbestrategie im konkreten Fall nicht als unionsrechtswidrig erweise, weil ein wesentliches - und vom EuGH anerkanntes - Ziel eines Mo-nopolsystems auf diesem bislang noch nicht harmonisierten Sektor darin liege, die angesprochenen Zielgruppen vom illegalen Glücksspiel hin zu den erlaubten Glücksspielanbietern und -arten zu lenken. Das Landesverwaltungsgericht hat weiters festgehalten, dass es - auch unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgelegten Beweismittel - keine gezielten Werbeaktivitäten gibt, die speziell auf das Automatenglücksspiel Bezug nehmen. Auch im Glücksspiel-Bericht ist festgehalten, dass durch eine kohärente und systematische Regelung des Glücksspiels ein ausreichend legales Spielangebot gewährleistet werden kann, das den Spielerschutz, die Hintanhaltung der Ausbreitung der Spielsucht sowie Vorkehrungen gegen kriminelle Delikte im Zusammenhang mit Spielsucht hochhält (vgl Glücksspiel-Bericht, 3).Auch im Glücksspiel-Bericht ist festgehalten, dass durch eine kohärente und systematische Regelung des Glücksspiels ein ausreichend legales Spielangebot gewährleistet werden kann, das den Spielerschutz, die Hintanhaltung der Ausbreitung der Spielsucht sowie Vorkehrungen gegen kriminelle Delikte im Zusammenhang mit Spielsucht hochhält vergleiche Glücksspiel-Bericht, 3). In Österreich besteht - wie bereits dargelegt - seit Langem ein sich auf dem Glücksspielmarkt nicht auswirkendes Glücksspielmonopol des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken. Daneben bestand - ausgenommen vom Glücksspielmonopol - unbeschränkt die Möglichkeit, Spielautomaten bei festgelegter Einsatz- und Gewinnhöhe zu betreiben. Es wurden in der Folge einerseits neue Spielmöglichkeiten geschaffen, andererseits wurden Spielmöglich-keiten reduziert. So wurde 1998 im Rahmen der bereits vergebenen Lotterienkonzession für Spie-ler die Möglichkeit geschaffen, auch online an Glücksspielen teilzunehmen (Spieleplattform www.win2day.at). Überdies wurde etwa durch die Möglichkeit, drei weitere Konzessionen für Spielbanken zu vergeben, das Angebot in unter einer strengen behördlichen Aufsicht stehenden Spielbanken an Glücksspielen an drei weiteren Orten in Österreich teilzunehmen, erweitert (Novelle BGBl I Nr 73/2010). Andererseits fand gerade im Bereich des Automatenglücksspiels eine weitere Reduktion der Möglichkeiten zum Spiel an Automaten in Österreich statt (siehe schon oben). Dies ging so weit, dass einige Bundesländer nicht von der Möglichkeit Gebrauch mach-ten, Bewilligungen für "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten" zu vergeben, sodass in diesen Bundesländern das Spiel an Glücksspielautomaten nur in einer allfällig vorhandenen Spielbank möglich ist. Letztlich ist auch die - nur kurze Zeit vorgesehene und nie verwirklichte Vergabe von Konzessionen für Pokersalons beseitigt worden (s GSpG-Novelle BGBl I Nr 118/2015), sodass das legale Pokerangebot auf konzessionierte Spielbanken (§ 21 GSpG), Elektronische Lotterien (§ 12a GSpG) und auf vom Glücksspielmonopol ausgenommenen Wirtshaus-poker (§ 4 Abs 6 GSpG) beschränkt ist.In Österreich besteht - wie bereits dargelegt - seit Langem ein sich auf dem Glücksspielmarkt nicht auswirkendes Glücksspielmonopol des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken. Daneben bestand - ausgenommen vom Glücksspielmonopol - unbeschränkt die Möglichkeit, Spielautomaten bei festgelegter Einsatz- und Gewinnhöhe zu betreiben. Es wurden in der Folge einerseits neue Spielmöglichkeiten geschaffen, andererseits wurden Spielmöglich-keiten reduziert. So wurde 1998 im Rahmen der bereits vergebenen Lotterienkonzession für Spie-ler die Möglichkeit geschaffen, auch online an Glücksspielen teilzunehmen (Spieleplattform www.win2day.at). Überdies wurde etwa durch die Möglichkeit, drei weitere Konzessionen für Spielbanken zu vergeben, das Angebot in unter einer strengen behördlichen Aufsicht stehenden Spielbanken an Glücksspielen an drei weiteren Orten in Österreich teilzunehmen, erweitert (Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,). Andererseits fand gerade im Bereich des Automatenglücksspiels eine weitere Reduktion der Möglichkeiten zum Spiel an Automaten in Österreich statt (siehe schon oben). Dies ging so weit, dass einige Bundesländer nicht von der Möglichkeit Gebrauch mach-ten, Bewilligungen für "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten" zu vergeben, sodass in diesen Bundesländern das Spiel an Glücksspielautomaten nur in einer allfällig vorhandenen Spielbank möglich ist. Letztlich ist auch die - nur kurze Zeit vorgesehene und nie verwirklichte Vergabe von Konzessionen für Pokersalons beseitigt worden (s GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2015,), sodass das legale Pokerangebot auf konzessionierte Spielbanken (Paragraph 21, GSpG), Elektronische Lotterien (Paragraph 12 a, GSpG) und auf vom Glücksspielmonopol ausgenommenen Wirtshaus-poker (Paragraph 4, Absatz 6, GSpG) beschränkt ist. Nicht zuletzt ist zu beachten, dass es im Zusammenhang mit Spielsucht die meiste Problemprä-valenz im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank gibt. So liegt der Anteil von "Problemspielern" im Bereich der Lotterien bei lediglich 2 % und bei klassischen Kasinospielen bei 7 %, wohingegen der Anteil solcher Spieler bei Automaten außerhalb von Spielbanken bei 33 % liegt (vgl Glücksspiel-Bericht, 24). Die weitere Reduktion des Automaten-glücksspiels und das Unterlassen von Werbung für Automatenglücksspiel dienen somit dem Spie-lerschutz.Nicht zuletzt ist zu beachten, dass es im Zusammenhang mit Spielsucht die meiste Problemprä-valenz im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank gibt. So liegt der Anteil von "Problemspielern" im Bereich der Lotterien bei lediglich 2 % und bei klassischen Kasinospielen bei 7 %, wohingegen der Anteil solcher Spieler bei Automaten außerhalb von Spielbanken bei 33 % liegt vergleiche Glücksspiel-Bericht, 24). Die weitere Reduktion des Automaten-glücksspiels und das Unterlassen von Werbung für Automatenglücksspiel dienen somit dem Spie-lerschutz. Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten in Österreich an (auch illegalen) Glücksspielen teilzu-nehmen, die auch äußerst offensiv beworben wurden, muss die Vorgehensweise des Gesetzgebers bzw der Konzessionäre unter weiterer Beschränkung bestimmter, auch besonders suchtgeneigter Glücksspiele in maßvoller Weise neue und attraktive Spiele einzuführen und auch massive Wer-bung insbesondere für weniger suchtgeneigte Glücksspiele zu machen, als geeignet angesehen werden, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten. Insbesondere war die Einrichtung einer online Spieleplattform
(1998)notwendig, um auch im Bereich dieser modernen Technologie ein legales Spielanbot bereitzustellen. Die teilweise auch expansio-nistische Geschäftspolitik kann daher unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden. Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kann auch nicht verlangt werden, dass er das von ihm seit langer Zeit installierte System des Glücksspielbereiches, das erfolgreich den Zielen des Spielerschutzes samt Suchtbekämpfung und der Geringhaltung der Beschaffungskriminalität sowie der Kriminalität gegenüber Spielern gedient hat, sozusagen vorbeugend abschafft, um auszutesten in welchem Umfang dann diesen Zielen nicht mehr Genüge getan würde. Durch die Festlegung eines normativen Rahmens und einer damit einhergehenden strikten behördlichen Kontrolle wird Sorge dafür getragen, dass die Ziele tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Der gesetzliche Rahmen für die behördliche Aufsicht wird in § 50 GSpG festgelegt. So können sich die zuständigen Behörden (vgl Abs 1) der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen Amts-sachverständige beiziehen (Abs 2). Abs 3 bestimmt, dass die Organe der öffentlichen Aufsicht zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG auch zu Handlungen aus eigenem Antrieb berechtigt sind und wiederum Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen dürfen. Die zuständigen Behörden, aber auch die genannten Organe, sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten, Betriebsräume sowie sonstige Räum-lichkeiten, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist, zu betreten. Veranstalter, Inhaber so-wie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben ua umfassend Auskünfte zu er-teilen, Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Diese Überwachungsaufgaben können mit unmittelbarer verwaltungsbehördli-cher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden (Abs 4). Nicht zuletzt haben Verwaltungs-behörden die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle unverzüglich anzuzeigen-gen (Abs 11). Die erfolgreiche Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich aus den erfolgten Bestrafungen, Beschlagnahmen und Einziehungen
dem GSpG (siehe oben).Durch die Festlegung eines normativen Rahmens und einer damit einhergehenden strikten behördlichen Kontrolle wird Sorge dafür getragen, dass die Ziele tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Der gesetzliche Rahmen für die behördliche Aufsicht wird in Paragraph 50, GSpG festgelegt. So können sich die zuständigen Behörden vergleiche Absatz eins,) der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen Amts-sachverständige beiziehen (Absatz 2,). Absatz 3, bestimmt, dass die Organe der öffentlichen Aufsicht zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG auch zu Handlungen aus eigenem Antrieb berechtigt sind und wiederum Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen dürfen. Die zuständigen Behörden, aber auch die genannten Organe, sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten, Betriebsräume sowie sonstige Räum-lichkeiten, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist, zu betreten. Veranstalter, Inhaber so-wie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben ua umfassend Auskünfte zu er-teilen, Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Diese Überwachungsaufgaben können mit unmittelbarer verwaltungsbehördli-cher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden (Absatz 4,). Nicht zuletzt haben Verwaltungs-behörden die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle unverzüglich anzuzeigen-gen (Absatz 11,). Die erfolgreiche Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich aus den erfolgten Bestrafungen, Beschlagnahmen und Einziehungen
dem GSpG (siehe oben). Die angeführten Maßnahmen sind erforderlich, um das illegale Glücksspiel zum Schutze der Spieler und Hintanhaltung der damit im Zusammenhang stehenden Kriminalität zu bekämpfen. Auch das Verwaltungsgericht konnte diesbezüglich keine "gelinderen Mittel" aufzeigen, mit de-nen die verfolgten Ziele ebenso effektiv erreicht werden könnten. Eingriffe in die Rechte der Glücksspielbetreiber werden durch diese Bestimmungen nur bei jeweils im Einzelnen im GSpG genannten Voraussetzungen ermöglicht, wobei ein effektives Rechtsschutzsystem zur Überprüfung im Sinne eines Rechtszugs von der Entscheidung der Verwaltungsbehörde an das Landes-verwaltungsgericht und weiter an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts vorgesehen ist. Die Eingriffsbefugnisse sind daher geeignet, die verfolgten Ziele zu verwirklichen und gehen - entge-gen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - nicht über das Erforderliche hinaus; insbesondere im Hinblick auf das erwähnte Rechtsschutzsystem ist bei einer wertenden Gesamtbetrachtung auch ein Eingriff in die von der GRC geschützten Rechte nicht zu erkennen. Somit erübrigt es sich, insbesondere aufgrund des letzten Satzes, auf den Einwand, der Anwendungsbereich der EU-Grundrechte-Charta gemäß Art 51 Abs 1 GRC sei eröffnet, näher einzugehen.Somit erübrigt es sich, insbesondere aufgrund des letzten Satzes, auf den Einwand, der Anwendungsbereich der EU-Grundrechte-Charta gemäß Artikel 51, Absatz eins, GRC sei eröffnet, näher einzugehen. Wie aus der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, weiter hervorgeht, gelangt dieser „bei Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung (siehe oben) ausgehend von den vom Verwaltungsgericht (teilweise auch in der rechtlichen Beurteilung) getroffenen und im Revisionsverfahren nicht bekämpften Feststel-lungen zu dem Ergebnis, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines - sich in der Realität des Glücksspielmarktes nicht auswirkenden - Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines (reinen) Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspie-lungen mit Glücks-spielautomaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (§ 52f GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämp-fung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Wie aus der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, weiter hervorgeht, gelangt dieser „bei Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung (siehe oben) ausgehend von den vom Verwaltungsgericht (teilweise auch in der rechtlichen Beurteilung) getroffenen und im Revisionsverfahren nicht bekämpften Feststel-lungen zu dem Ergebnis, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines - sich in der Realität des Glücksspielmarktes nicht auswirkenden - Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines (reinen) Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspie-lungen mit Glücks-spielautomaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (Paragraph 52 f, GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämp-fung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vertrat hingegen die Ansicht, sowohl Spieler-schutz und Suchtprävention als auch Kriminalitätsbekämpfung und Kriminalitätsvorbeugung erfolgten bloß zu dem Zweck, um einen Vorwand für die Beibehaltung der Monopolregelung des GSpG zu bilden, während der Primärzweck dieser Konzeption darin besteht, eine stabile Quote von 0,4 % der jährlichen Gesamteinnahmen des Bundes sicherzustellen. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dem Bund würden aus dem Glücksspielmonopol jährlich Einnahmen von mehr als einer halben Milliarde Euro erwachsen.
der Judikatur des EuGH kann das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen (vgl Ber-lington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua, Rn 60; Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 55). Auch wenn es
ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht gleichgültig ist, dass Geld-spiele in erheblichem Maß zur Finanzierung gemeinnütziger oder im Allgemeininteresse liegen-der Tätigkeiten beitragen können, darf die Einnahme aus genehmigten Spielen nur eine erfreuli-che Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund für die restriktive Politik sein. Mit der Be-schränkung müssen in erster Linie wirklich Ziele verfolgt werden, die sich auf zwingende Grün-de des Allgemeininteresses beziehen (vgl Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua, Rn 61; EuGH vom 21. Oktober 1999, Rs C-67/98, Diego Zenatti, Rn 36; Markus Stoß ua, Rn 104; EuGH vom 6. November 2003, Rs C-243/01, Piergiorgio Gambelli, Rn 62).
der Judikatur des EuGH kann das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen vergleiche Ber-lington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua, Rn 60; Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 55). Auch wenn es
ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht gleichgültig ist, dass Geld-spiele in erheblichem Maß zur Finanzierung gemeinnütziger oder im Allgemeininteresse liegen-der Tätigkeiten beitragen können, darf die Einnahme aus genehmigten Spielen nur eine erfreuli-che Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund für die restriktive Politik sein. Mit der Be-schränkung müssen in erster Linie wirklich Ziele verfolgt werden, die sich auf zwingende Grün-de des Allgemeininteresses beziehen vergleiche Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua, Rn 61; EuGH vom
- Oktober 1999, Rs C-67/98, Diego Zenatti, Rn 36; Markus Stoß ua, Rn 104; EuGH vom
- November 2003, Rs C-243/01, Piergiorgio Gambelli, Rn 62). Es wurde bereits dargelegt, dass im GSpG die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spiel-suchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Diese Ziele können nicht bloß als Vorwand für die Beibehaltung der Monopolregelung bzw einer Einnahmenmaximierung angesehen werden. Es macht die Regelungen des GSpG somit nicht unionsrechtwidrig, dass - bei Verfolgung gerechtfertigter Ziele im Sinne von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses - im Zusammenhang mit dem Glücksspiel vom Staat hohe Ein-nahmen erzielt werden. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Maßnahmen des Spieler-schutzes, der Spielsuchtbekämpfung und der Kriminalitätsbekämpfung sowie die Aufsicht über die Glücksspielkonzessionäre und Bewilligungsinhaber und auch die medizinischen Behandlungskosten von Spielsüchtigen sowie Fürsorgeunterstützungen für Spielsüchtige und deren Fa-milien hohe finanzielle Kosten verursachen. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, wenn neben der Verfolgung von legitimen Zielen zur Rechtfertigung der Beschrän-kung der Dienstleistungsfreiheit auch entsprechende Einnahmen aus Abgaben im Zusammen-hang mit Glücksspiel durch den Staat lukriert werden. Im Übrigen würde gerade die vom Lan-desverwaltungsgericht geforderte Vergabe von Konzessionen und Bewilligungen in unbe-schränkter Anzahl eine Erhöhung der vom Staat lukrierten Abgaben ermöglichen. Eine Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG wurde somit ausgehend von den Ver-fahrensergebnissen nicht erkannt. Eine Inländerdiskriminierung liegt schon deshalb nicht vor, weil
den als unionsrechtskon-form erachteten Regelungen des österreichischen GSpG Inländer und Ausländer gleich behan-delt werden. Zu dem in der in eine Beschwerde umgedeuteten Berufung erstatteten weiteren Vorbringen des Mitbeteiligten ist festzuhalten, dass
den Verfahrensergebnissen keine Möglichkeit der Be-einflussung des Spielergebnisses durch die Spieler vorlag, sodass es sich um Glücksspielgeräte handelte. Ob diese als Glücksspielautomaten zu qualifizieren sind oder damit elektronische Lot-terien veranstaltet wurden, ist nicht entscheidungswesentlich, weil jedenfalls eine verbotene Aus-spielung und damit eine Strafbarkeit im Sinne des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG vorlag (vgl VwGH vom 28. Mai 2013, 2012/17/0195).Zu dem in der in eine Beschwerde umgedeuteten Berufung erstatteten weiteren Vorbringen des Mitbeteiligten ist festzuhalten, dass
den Verfahrensergebnissen keine Möglichkeit der Be-einflussung des Spielergebnisses durch die Spieler vorlag, sodass es sich um Glücksspielgeräte handelte. Ob diese als Glücksspielautomaten zu qualifizieren sind oder damit elektronische Lot-terien veranstaltet wurden, ist nicht entscheidungswesentlich, weil jedenfalls eine verbotene Aus-spielung und damit eine Strafbarkeit im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vorlag vergleiche VwGH vom
- Mai 2013, 2012/17/0195). Können bei einem Gerät Geldeinsätze getätigt und dann vom Zufall abhängig Gewinne erzielt werden, müsste in einem Gutachten aus dem Glücksspielfach zur schlüssigen Beantwortung der Rechtsfrage, dass trotzdem kein Glücksspielgerät vorliege, eine eingehende Begründung vorge-nommen werden, damit der Mitbeteiligte diesem Gutachten hätte vertrauen dürfen (vgl zB in diesem Sinne VwGH vom
- Dezember 2011, 2011/17/0124). Derartiges hat der Mitbeteiligte nicht einmal behauptet. Es wurde daher weder ein Verbotsirrtum noch ein Schuldausschlie-ßungsgrund dargetan.“Können bei einem Gerät Geldeinsätze getätigt und dann vom Zufall abhängig Gewinne erzielt werden, müsste in einem Gutachten aus dem Glücksspielfach zur schlüssigen Beantwortung der Rechtsfrage, dass trotzdem kein Glücksspielgerät vorliege, eine eingehende Begründung vorge-nommen werden, damit der Mitbeteiligte diesem Gutachten hätte vertrauen dürfen vergleiche zB in diesem Sinne VwGH vom
- Dezember 2011, 2011/17/0124). Derartiges hat der Mitbeteiligte nicht einmal behauptet. Es wurde daher weder ein Verbotsirrtum noch ein Schuldausschlie-ßungsgrund dargetan.“ Zuletzt hatte sich der VwGH in seiner Entscheidung vom 05.07.2017, Ro 2016/17/0037 bis 0038-3 mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit der auch hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des GSpG auseinanderzusetzen. In dieser Entscheidung hat der VwGH neuerlich ausgesprochen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmungen nicht zu erkennen ist. Schließlich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2016, Zlen E 945/2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19, hinzuweisen, in welchem der Verfassungs-gerichtshof unter Spruchpunkt I. ua ausgesprochen hat, dass die Rechtsgrundlagen für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände gemäß § 52 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 105/2014, für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenstände oder von technischen Hilfsmitteln gemäß § 53 Glücksspiel-gesetz, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 111/2010, und für die Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 Glücksspielgesetz verstoßen wird, gemäß § 54 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 70/2013, nicht gegen Unionsrecht verstoßen würde. Aus diesem Grund könne von vornherein keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG wegen Inländerdiskriminierung vorliegen. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung im Spruchpunkt II.
- ausgesprochen, dass die beschwerdeführenden Parteien durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden seien.Schließlich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2016, Zlen E 945/2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19, hinzuweisen, in welchem der Verfassungs-gerichtshof unter Spruchpunkt römisch eins. ua ausgesprochen hat, dass die Rechtsgrundlagen für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände gemäß Paragraph 52, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2014,, für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenstände oder von technischen Hilfsmitteln gemäß Paragraph 53, Glücksspiel-gesetz, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, und für die Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz verstoßen wird, gemäß Paragraph 54, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, nicht gegen Unionsrecht verstoßen würde. Aus diesem Grund könne von vornherein keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG wegen Inländerdiskriminierung vorliegen. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung im Spruchpunkt römisch zwei.
- ausgesprochen, dass die beschwerdeführenden Parteien durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden seien. Ua stellt der Verfassungsgerichtshof klar, dass der österreichische Rechtsrahmen im Hinblick auf die Regulierung des Glücksspielsektors den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Euro-päischen Union festgelegten Anforderungen entspricht (dazu siehe RZ 37). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung unter den Erwägungen ua Folgendes aus: „2.4.
- Der Verfassungsgerichtshof kann zudem nicht erkennen, dass die einschlägigen Bestim-mungen auf Grund ihrer tatsächlichen Auswirkungen dem Unionsrecht widersprechen: Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat sich in seinen Erkenntnissen vom
- März 2016 (Beschwerdefall zu E 945/2016), vom
- März 2016 (Beschwerdefall zu E 947/2016) und vom
- April 2016 (Beschwerdefall zu E 1054/2016) entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 11.9.2015, 2012/17/0243 mwN) eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, ob die hier maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und deren tatsächliche Handhabung gegen Unionsrecht (insb. Art. 56 ff. AEUV) verstoßen. Dabei kam das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Erkenntnis vom
- März 2016 (Beschwerdefall E 945/2016)
Erhebung des Sachverhalts und unter Zu-grundelegung der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergeb-nisse der Repräsentativerhebung 2015" von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst, Institut für interdis-ziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg, des Berichts des Bundesministeriums für Finanzen „Glücksspiel Bericht 2010-2013" und des Evaluierungsberichts des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs. 25 Z 5 GSpG „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014" zum Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege. Das Landesverwaltungsge-richt Oberösterreich begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat sich in seinen Erkenntnissen vom
- März 2016 (Beschwerdefall zu E 945 aus 2016,), vom
- März 2016 (Beschwerdefall zu E 947 aus 2016,) und vom
- April 2016 (Beschwerdefall zu E 1054 aus 2016,) entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 11.9.2015, 2012/17/0243 mwN) eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, ob die hier maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und deren tatsächliche Handhabung gegen Unionsrecht (insb. Artikel 56, ff. AEUV) verstoßen. Dabei kam das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Erkenntnis vom
- März 2016 (Beschwerdefall E 945 aus 2016,)
Erhebung des Sachverhalts und unter Zu-grundelegung der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergeb-nisse der Repräsentativerhebung 2015" von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst, Institut für interdis-ziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg, des Berichts des Bundesministeriums für Finanzen „Glücksspiel Bericht 2010-2013" und des Evaluierungsberichts des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014" zum Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege. Das Landesverwaltungsge-richt Oberösterreich begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
dem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich festgestellten Sachverhalt wiesen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf und es seien zwischen ca. 27.600 bis ca. 46.000 Personen spielsüchtig (Stand 2015). Die Spiel-sucht stelle daher in Österreich ein relevantes Problem dar. Durch das im Glücksspielgesetz geregelte Glücksspielmonopol sollten unter anderem die Gelegenheiten zum Spiel vermindert, die Ausnutzung der Spielleidenschaft begrenzt und der Spielerschutz gewährleistet werden. Die-se Zielsetzungen würden daher eine Beschränkung der Glücksspieltätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union rechtfertigen. Dem evidenten Spielsuchtproblem in Österreich sollte gerade auch durch das im Glücksspielge-setz geregelte Monopol entgegengetreten werden, wobei es sich bei der Normierung eines Mo-nopolsystems um eine geeignete Maßnahme handle, um den negativen Erscheinungen unkontrol-lierten Glücksspieles entgegenzuwirken. Aus dem Glücksspielgesetz gehe klar hervor, dass nur jene Glücksspielbetreiber legal Glücksspiele in Form von Ausspielungen anbieten könnten, die einerseits Inhaber einer Konzession oder Bewilligung seien und andererseits die damit verbun-denen Anforderungen fortlaufend erfüllten. Eine beschränkte Zahl von Konzessionären sei effek-tiver zu überwachen als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern und somit sei das im Glücks-spielgesetz normierte Konzessions- und Bewilligungssystem dem Spielerschutz dienlich. Durch die zur Vollziehung berufenen Behörden erfolge auch einerseits die Kontrolle der Ein-haltung der Anforderungen an die Konzessionäre und andererseits die tatsächliche Verfolgung und Ahndung des illegalen Glücksspiels. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finan-zen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel würden stichproben-artig und unangekündigt Spielbankbetriebe
abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau"). Solche Einschauen erfolgten mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Fachabteilung bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels komme es auch zur Bekämpfung des Illegalen Glücks-spiels. So habe es etwa 226 Kontrollen
dem Glücksspielgesetz im Jahr 2010, 657 im Jahr 2011, 798 im Jahr 2012 und 667 im Jahr 2013 gegeben, wobei 271 Glücksspielgeräte im Jahr 2010,1854 im Jahr 2011, 2480 im Jahr 2012 und 1299 im Jahr 2013 von der Finanzpolizei vor-läufig beschlagnahmt worden seien. Bereits auf Grund dieser vorläufigen Beschlagnahmen wür-den aber grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglich-keit zu Ausspielungen beschränkt. Beim Bundesministerium für Finanzen sei mit
- Dezember 2010 eine Spielerschutzstelle einge-richtet worden. Zu den Aufgaben der Stabsstelle für Spielerschutz gehörten insbesondere die fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, die Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, die Schaffung einer besseren Daten-lage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Ös-terreich, die Evaluierung der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, die Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, die Er-arbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücks-spielgesetzes und die Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, die bessere Koordi-nierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und die Erarbeitung bzw. Vorstellung von BestPractice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinha-bern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen und ein regelmäßiger Erfahrungsaus-tausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Durch die Glücksspielgesetz-Novellen 2008 und 2010 sei die Anbindung von Glücksspielautoma-ten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch festgelegt worden. Aus dieser elektronischen Anbindung könnten die Erfas-sung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, der maximalen Ein-und Auszahlungen pro Spiel, der Mindestspieldauer von Einzelspielen, der Abkühlphase und der Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, die elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipula-tion von Glücksspielgeräten, die Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, die äußerliche Kenn-zeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und die Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH am Bildschirm abgeleitet werden. Die angeführten Umstände, insbesondere die Kontrollen der Konzessionäre, die Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels, die Festlegung der Anbindung der Glücksspielautoma-ten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH sowie auch die Einrichtung der Spielerschutzstelle zeigten, dass die Umsetzung der ge-setzlichen Vorgaben in kohärenter und systematischer Weise erfolgt seien. Als Folge der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben würden durch die konzessionierten Be-treiber Maßnahmen zum Spielerschutz tatsächlich umgesetzt. Im Bereich der Spielbanken wür-den gemäß dem jährlichen Bericht der Konzessionärin an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe nahezu 7.000 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870 eingeholt und erfolgten ferner bei Auskunfteien online-"Sofort-Checks". Auch seien im Jahr 2013 über 621.000 Spielbankbesucher den monatlichen Screening-Prozessen der Konzessionärin unterzogen worden. Zum
- Dezem-ber 2013 hätten in Österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gül-tige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren bestanden. In den Videolotterieterminals-Outlets sei bei begründetem Anlass in über 11.000 Fällen zur Alters-kontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert worden, wovon in mehr als 1.300 Fällen der Zutritt verwehrt worden sei. Es sei zu keiner Ausbreitung der Glücksspielsucht seit 2009 in Österreich gekommen. Gerade beim im Hinblick auf spielbedingte Probleme besonders risikoreichen Automatenglücksspiel sei die Prävalenz des problematischen und pathologischen Spielens (von ca. 13,5% [2009] auf ca. 8,1% [2015] bei Automaten in Kasinos und von ca. 33,2% [2009] auf ca. 27,2% [2015] bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos) seit 2009 zurückgegangen. Auch der durchschnittliche Geldeinsatz im Automatenglücksspielbereich außerhalb von Spielbanken sei merklich gesunken. Die Prävalenzwerte fielen für die Automatenspiele der Konzessionärin im Vergleich zu den (häufig auch nicht bewilligten) Ausspielungen in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen eher gering aus. Der Anteil der Personen, die in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld spielten, habe sich im Zeitraum 2009 bis 2015 kaum verändert. Insgesamt habe sich der Geldeinsatz (in absoluten Zahlen) von € 53,- auf € 57,- (also nur in etwa um die Inflationsrate) erhöht, bei den besonders problematischen Automatenspielen außerhalb der Kasinos sei er aber sogar deutlich zurückgegangen. Auch die Anzahl der Spielsüchtigen sei in diesem Zeitraum nicht gestiegen. Die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungsinhaber habe in ihrer Gesamtheit im Ergebnis jedenfalls kein Wachstum des gesamten Markts für Glücksspiele bewirkt. Auch wenn einzelne Werbemaßnahmen für sich genommen geeignet sein sollten, die Spiellust zu wecken bzw. zu verstärken, habe jedenfalls die Gesamtheit der Werbetätigkeiten nicht zu einer Auswei-tung des Glücksspieles geführt. Die Gesamtwirkungen der Werbetätigkeit hätten die kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des Glücksspielgesetzes nicht beeinträchtigt. Es sei in Österreich (bezogen auf den Zeitraum 2009 bis 2015) zu keinem Wachstum des gesamten Glücksspielmarkts gekommen, weshalb die Werbetätigkeit der Konzessionäre bzw. Bewilligungs-inhaber nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der Österreichischen Regelungen betreffend die Be-schränkungen der Glücksspieltätigkeiten führe. Die von der Österreichischen Regelung vor-gesehenen Beschränkungen verfolgten vom Gerichtshof der Europäischen Union anerkannte Gründe des Allgemeininteresses und seien geeignet, diese in kohärenter und systematischer Wei-se zu erreichen. Die Beschränkungen erschienen auch nicht unverhältnismäßig. 2.4.
- Ausgehend von den sachverhaltsmäßigen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, das sich eingehend mit den tatsächlichen Auswirkungen der einschlägigen Best-immungen des Glücksspielgesetzes, unter anderem mit den Auswirkungen der Werbetätigkeiten der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber, auseinandersetzte, kann der Verfassungsgerichts-hof keine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols bzw. der zahlenmäßigen Beschrän-kungen der Glücksspielkonzessionen erkennen. 2.4.
- Der Verfassungsgerichtshof folgt daher nicht der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsauffassung: Der Oberste Gerichtshof geht in seinem beim Verfassungsgerichtshof zu G 103-104/2016 protokollierten und von den beschwerdeführenden Parteien zur Begründung ihrer Beschwerden herangezogenen Antrag auf Grund des in den Verfahren vor dem Obersten Ge-richtshof jeweils festgestellten Sachverhalts zum tatsächlichen Werbeauftritt der Konzessionäre
dem Glücksspielgesetz und der daraus vom Obersten Gerichtshof abgeleiteten Nichteinhal-tung eines maßvollen Werbemaßstabs im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Euro-päischen Union von der Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit aus. Der Verfassungsgerichtshof vermag sich dieser Auffassung jedoch - wie schon oben ausgeführt - nicht anzuschließen; der Oberste Gerichtshof betrachtet nämlich isoliert konkrete Werbetätigkeiten einzelner Konzessionäre, ohne eine gesamthafte Würdigung aller Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vorzunehmen. 2.
- Dieses Ergebnis wird auch durch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt: Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in seinem Erkenntnis vom
- März 2016, Ro 2015/17/0022, eingehend mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und der unionsrechtlichen Zulässigkeit von Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch das Glücksspielgesetz, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Werbemaßnahmen der im Glücksspielbereich tätigen Unternehmen, auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof kam dabei zum Ergebnis, dass ausgehend von den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht zu erkennen ist.
- Keine Inländerdiskriminierung Da - wie gezeigt - eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen glücksspielrechtlichen Bestim-mungen nicht zu erkennen ist, fehlt es schon an einem wesentlichen Kriterium für einen Sachver-halt, der als sogenannte Inländerdiskriminierung am Gleichheitsgrundsatz zu prüfen wäre. Ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG wegen Inländerdiskriminierung scheidet somit aus.“ Da - wie gezeigt - eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen glücksspielrechtlichen Bestim-mungen nicht zu erkennen ist, fehlt es schon an einem wesentlichen Kriterium für einen Sachver-halt, der als sogenannte Inländerdiskriminierung am Gleichheitsgrundsatz zu prüfen wäre. Ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG wegen Inländerdiskriminierung scheidet somit aus.“ Der Verfassungsgerichtshof hat sich somit in seinem soeben zitierten Erkenntnis vom 15.10.2016 ausführlich mit den im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30.03.2016 enthaltenen Argumenten auseinandergesetzt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Fest steht, dass sich das der ergänzenden Stellungnahme ua beigelegte Schreiben der Europäischen Kommission vom 29.06.2015 mit der deutschen - und nicht mit der österreichischen - Glücksspielgesetzgebung befasst. Das im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vorgelegte Rechtsgutachten des Univ.-Prof. Dr. K vom 24.05.2016 ist - zeitlich gesehen - vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2016 verfasst worden. Wenn der Gutachter sich ua auf die Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes stützt, sind ihm die anders lautenden, oben zitierten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten. Entgegen den Ausführungen von Univ.-Prof. Dr. K wird die Glücksspielwerbung in Österreich als geeignet angesehen, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten. Gemäß der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Gesamtwürdigung – unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes – ist davon auszugehen, dass durch die im Glücksspielgesetz vorgesehenen Bestimmungen eines Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspie-lungen mit Glücksspielautomaten und der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (§ 52ff GSpG) die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, womit von einer Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht ausgegangen wird. Das im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vorgelegte Rechtsgutachten des Univ.-Prof. Dr. K vom 24.05.2016 ist - zeitlich gesehen - vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2016 verfasst worden. Wenn der Gutachter sich ua auf die Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes stützt, sind ihm die anders lautenden, oben zitierten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten. Entgegen den Ausführungen von Univ.-Prof. Dr. K wird die Glücksspielwerbung in Österreich als geeignet angesehen, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten. Gemäß der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Gesamtwürdigung – unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes – ist davon auszugehen, dass durch die im Glücksspielgesetz vorgesehenen Bestimmungen eines Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspie-lungen mit Glücksspielautomaten und der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (Paragraph 52 f, f, GSpG) die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, womit von einer Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht ausgegangen wird. Zusammenfassend ist daher – auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens in der ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin – festzuhalten, dass die Ziele Spielerschutz als auch Bekämpfung von Spielsucht und Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen erreicht worden sind, die getätigte diesbezügliche Werbung als geeignet angesehen wird, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten und die teilweise auch expansionistische Geschäftspolitik unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht als unionsrechtswidrig anzusehen ist. Gemäß einer vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung – unter Berücksichtigung der oben zitierten und jüngst ergangenen Entscheidungen des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes – ist auch vorliegend davon auszugehen, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines (reinen) Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (§ 52f GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, womit von einer Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des GSpG nicht auszugehen ist.Gemäß einer vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung – unter Berücksichtigung der oben zitierten und jüngst ergangenen Entscheidungen des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes – ist auch vorliegend davon auszugehen, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines (reinen) Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (Paragraph 52 f, GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, womit von einer Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des GSpG nicht auszugehen ist. Nicht nur die gesetzlichen Regelungen, sondern auch deren tatsächliche Handhabung, entsprechen den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes. Eine mögliche Inländerdiskriminierung liegt schon deshalb nicht vor, weil das österreichische GSpG Inländer und Ausländer gleich behandelt. Betreffend der in der ergänzenden Stellungnahme ua zur Frage der Unionsrechtskonformität der zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes beantragten Zeugen (H K, R N, J M) ist festzustellen, dass deren Einvernahme im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt in Zusammenschau mit den zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen nicht erforderlich ist. Die beantragte Einvernahme des H K (Präsident des österreichischen Automatenverbandes/Vizepräsident des europäischen Dachverbandes E) und des R N (Suchtberater in Deutschland und Salzburg) zur Frage der Spielsuchtbekämpfung bzw zur Frage des Spielerschutzes in Österreich konnte in Ansehung der oben wiedergegebenen fundierten Studienergebnisse unterbleiben, da die von diesen Personen in ihren Berufsstellungen gemachten Erfahrungen zur Spielsuchtbekämpfung und zur Frage des Spielerschutzes allein nicht geeignet sind, über Jahre hinweg erhobene und wissenschaftlich aufbereitete Studienergebnisse in Frage zu stellen. Gleiches gilt auch bezüglich der beantragten Einvernahme des J M (Betrugsbekämpfungskoordinator) hinsichtlich seiner in Vorträgen vertretenen Auffassung, dass es im Glücksspielbereich keine Probleme mit der Geldwäsche gebe. Vielmehr ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass die gesamte Begleitkriminalität aufgrund der gesetzten Maßnahmen zu deren Bekämpfung zurückgedrängt wurde. Zum Vorbringen bezüglich Werbung ist anzuführen, dass das Werbevolumen und die Art der Werbung sowohl dem Verfassungs- als auch dem Verwaltungsgerichtshof bekannt waren und beide Gerichtshöfe dennoch von einer Europarechtskonformität ausgingen.
- Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzwecke der übertretenen Rechtsvorschrift sind zum einen Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes hintanzuhalten, zum anderen gesellschaftspolitische Interessen. Es soll verhindert werden, dass Glücksspielapparate unkontrolliert zur Aufstellung gelangen. Dies dient dem Schutz der Verbraucher vor Verschuldung durch „Automatenspielleidenschaft“, die den finanziellen Ruin des Spielers bzw auch seiner Familie
sich ziehen kann. Auch relativ geringe Einsätze können dies nicht verhindern, ist doch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Neigung vieler Spieler, wegen der Kürze des Spiels und seines Fortsetzungscharakters sehr viele Spiele hintereinander zu spielen, die Gefahr weitreichender Verluste sehr groß ist (vgl dazu VwGH 20.11.2007, Zl 2006/05/0238). Diesem Schutzzweck hat die Beschuldigte bei allen Spruchpunkten erheblich zuwidergehandelt. Beim Verschulden wird bei allen Spruchpunkten zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen.Schutzzwecke der übertretenen Rechtsvorschrift sind zum einen Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes hintanzuhalten, zum anderen gesellschaftspolitische Interessen. Es soll verhindert werden, dass Glücksspielapparate unkontrolliert zur Aufstellung gelangen. Dies dient dem Schutz der Verbraucher vor Verschuldung durch „Automatenspielleidenschaft“, die den finanziellen Ruin des Spielers bzw auch seiner Familie
sich ziehen kann. Auch relativ geringe Einsätze können dies nicht verhindern, ist doch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Neigung vieler Spieler, wegen der Kürze des Spiels und seines Fortsetzungscharakters sehr viele Spiele hintereinander zu spielen, die Gefahr weitreichender Verluste sehr groß ist vergleiche dazu VwGH 20.11.2007, Zl 2006/05/0238). Diesem Schutzzweck hat die Beschuldigte bei allen Spruchpunkten erheblich zuwidergehandelt. Beim Verschulden wird bei allen Spruchpunkten zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Milderungs- und Erschwerungsgründe waren bei allen Spruchpunkten keine zu berücksichtigen. Die Beschuldigte hat keine Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die von der Behörde jeweils festgesetzte Geldstrafe (3.000 Euro) bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 2.000 Euro – die Beschwerdeführerin bekleidete die Funktion der Geschäftsführerin (Director) der B Ltd. – nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass diese jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson. Zudem wurde im konkreten Fall jeweils nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der geschätzten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die festgesetzten Strafen als schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7. Das Landesverwaltungsgericht war berechtigt - ohne dass dadurch eine Auswechslung der Tat bzw eine Überschreitung der „Sache“ erfolgte -, das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten in Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides dahingehend zu beurteilen, dass der Beschwerdeführerin diese Straftaten als handelsrechtliche Geschäftsführerin (Director) der Komplementärgesellschaft (B Ltd.), der die Geschäftsführung und Vertretung der als Kommanditgesellschaft (B Ltd. & Co KG) errichteten Zugänglichmacherin von Glückspielgeräten oblag, zuzurechnen ist. Es ist nicht rechtswidrig, wenn erstmals mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes (und
Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG) der Beschwerdeführerin angelastet wird, sie habe die Verwaltungsübertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführerin nicht der B Ltd. als Zugänglichmacherin von Glückspielgeräten, sondern dieser Gesellschaft als zur Vertretung befugten Komplementärgesellschaft der als Gesellschaft mbH & Co KG (B Ltd. & Co KG) errichteten Zugänglichmacherin von Glückspielgeräten zu verantworten (vgl VwGH 24.04.2003, 2000/09/0083).7. Das Landesverwaltungsgericht war berechtigt - ohne dass dadurch eine Auswechslung der Tat bzw eine Überschreitung der „Sache“ erfolgte -, das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten in Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides dahingehend zu beurteilen, dass der Beschwerdeführerin diese Straftaten als handelsrechtliche Geschäftsführerin (Director) der Komplementärgesellschaft (B Ltd.), der die Geschäftsführung und Vertretung der als Kommanditgesellschaft (B Ltd. & Co KG) errichteten Zugänglichmacherin von Glückspielgeräten oblag, zuzurechnen ist. Es ist nicht rechtswidrig, wenn erstmals mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes (und
Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG) der Beschwerdeführerin angelastet wird, sie habe die Verwaltungsübertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführerin nicht der B Ltd. als Zugänglichmacherin von Glückspielgeräten, sondern dieser Gesellschaft als zur Vertretung befugten Komplementärgesellschaft der als Gesellschaft mbH & Co KG (B Ltd. & Co KG) errichteten Zugänglichmacherin von Glückspielgeräten zu verantworten vergleiche VwGH 24.04.2003, 2000/09/0083). Die Strafnormen waren zu präzisieren.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.499.2016.R13