GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „I.
den §§ 24 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 Z 1 und Abs 3 Z 1, sowie § 25 Abs 1 und § 26 Abs 2 Z 1 des Führerscheingesetzes (FSG) wird Ihnen die Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Monaten und 20 Tagen, gerechnet ab Rechtskraft (= Zustellung) dieses Erkenntnisses, entzogen.“„I.
den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,, sowie Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, des Führerscheingesetzes (FSG) wird Ihnen die Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Monaten und 20 Tagen, gerechnet ab Rechtskraft (= Zustellung) dieses Erkenntnisses, entzogen.“ Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt II. die Wortfolge „für alkoholauffällige Lenker“ zu entfallen hat.Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt römisch zwei. die Wortfolge „für alkoholauffällige Lenker“ zu entfallen hat. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer
den §§ 24 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 und 3 Z 1 sowie 25 Abs 1 und 26 Abs 2 Z 1 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, A und B für die Dauer von acht Monaten entzogen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde
Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung
FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass
Abs 3 FSG nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer
den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz eins und 3 Ziffer eins, sowie 25 Absatz eins und 26 Absatz 2, Ziffer eins, des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, A und B für die Dauer von acht Monaten entzogen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde
Paragraph 24, Absatz 3, FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 29, Absatz 3, FSG nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist (Spruchpunkt römisch vier.).
Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,). Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Der § 7 Abs 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung
VO begangen hat.Der Paragraph 7, Absatz 3, FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO begangen hat. Nach § 7 Abs 4 FSG ist für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.
Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,
Abs 2 Z 1 FSG ist dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
VO begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen; § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen; Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. 4.
VO vom 28.02.2015 eine bestimmte Tatsache iS des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vor.4.3. Im gegenständlichen Fall liegt mit der oben erwähnten Übertretung des Beschwerdeführers
Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO vom 28.02.2015 eine bestimmte Tatsache iS des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor. Nachdem es sich bei der Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO um eine erstmalige solche Übertretung seitens des Beschwerdeführers handelt, liegt jener Sonderfall der Entziehung der Lenkberechtigung vor, der in § 26 Abs 2 Z 1 FSG geregelt ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von sechs Monaten um die Mindestentziehungszeit handelt. Nachdem es sich bei der Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO um eine erstmalige solche Übertretung seitens des Beschwerdeführers handelt, liegt jener Sonderfall der Entziehung der Lenkberechtigung vor, der in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG geregelt ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von sechs Monaten um die Mindestentziehungszeit handelt. In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG 1997 zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und hat eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG 1997 zu entfallen. Bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum auszusprechen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099, mwN). Im vorliegenden Fall war die Lenkberechtigung daher jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen.In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997 zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und hat eine Wertung iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 zu entfallen. Bei Vorliegen der in Paragraph 26, Absatz eins bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum auszusprechen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099, mwN). Im vorliegenden Fall war die Lenkberechtigung daher jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen. 4.
FSG vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, steht in engem Zusammenhang mit § 39 Abs 5 FSG, worin ein Lenkverbot für die Zeit zwischen der vorläufigen Abnahme des Führerscheines und der Wiederausfolgung normiert ist. Gerade weil dem von der vorläufigen Abnahme Betroffenen
Abs 5 FSG bis zur Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen ohnehin verboten ist, soll die Entziehungszeit nach § 29 Abs 4 FSG vom Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme zu berechnen sein. Die Zeitdauer des nach § 39 Abs 5 FSG bestehenden Lenkverbotes soll im Ergebnis in die Entziehungsdauer eingerechnet werden, damit die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer nicht überschreitet. Aus dieser dem Gesetz zu entnehmenden Zielsetzung ist allerdings auch abzuleiten, dass die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer auch nicht unterschreiten soll. Hat das Lenkverbot nach § 39 Abs 5 FSG durch eine – aus welchen Gründen immer erfolgte – Wiederausfolgung des Führerscheines geendet und unterschreitet die Dauer des Lenkverbots (gerechnet nach Tagen) die Entziehungszeit, so ist die die Lenkverbotsdauer übersteigende Entziehungszeit wie in denjenigen Fällen, wo eine vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht stattgefunden hat, ab Erlassung des Entziehungsbescheides festzusetzen. Nur dadurch ist sichergestellt, dass dem Betroffenen insgesamt für die Dauer der Entziehungszeit das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist (VwGH 20.02.2001, 2000/11/0167).4.5. In die gesetzlich festgelegte Mindestentziehungszeit von sechs Monaten ist darüber hinaus jene Zeitspanne, in welcher dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung vorläufig abgenommen worden war, einzurechnen. Die in Paragraph 29, Absatz 4, FSG enthaltene Regelung, der zu Folge die Entziehungsdauer, wenn der Führerschein
Paragraph 39, FSG vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, steht in engem Zusammenhang mit Paragraph 39, Absatz 5, FSG, worin ein Lenkverbot für die Zeit zwischen der vorläufigen Abnahme des Führerscheines und der Wiederausfolgung normiert ist. Gerade weil dem von der vorläufigen Abnahme Betroffenen
Paragraph 39, Absatz 5, FSG bis zur Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen ohnehin verboten ist, soll die Entziehungszeit nach Paragraph 29, Absatz 4, FSG vom Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme zu berechnen sein. Die Zeitdauer des nach Paragraph 39, Absatz 5, FSG bestehenden Lenkverbotes soll im Ergebnis in die Entziehungsdauer eingerechnet werden, damit die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer nicht überschreitet. Aus dieser dem Gesetz zu entnehmenden Zielsetzung ist allerdings auch abzuleiten, dass die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer auch nicht unterschreiten soll. Hat das Lenkverbot nach Paragraph 39, Absatz 5, FSG durch eine – aus welchen Gründen immer erfolgte – Wiederausfolgung des Führerscheines geendet und unterschreitet die Dauer des Lenkverbots (gerechnet nach Tagen) die Entziehungszeit, so ist die die Lenkverbotsdauer übersteigende Entziehungszeit wie in denjenigen Fällen, wo eine vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht stattgefunden hat, ab Erlassung des Entziehungsbescheides festzusetzen. Nur dadurch ist sichergestellt, dass dem Betroffenen insgesamt für die Dauer der Entziehungszeit das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist (VwGH 20.02.2001, 2000/11/0167). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer sein am 28.02.2015 vorläufig abgenommener Führerschein am 09.03.2015 (Datum der Zustellung des mit behördlichem Schreiben übermittelten Führerscheines) ausgefolgt. Die Zeitdauer des Lenkverbots vom 28.02.2015 bis zum 09.03.2015 war deshalb in die gesetzliche Entziehungszeit von sechs Monaten einzurechnen und die Entziehungszeit ab Rechtskraft (= Zustellung) dieses Erkenntnisses somit mit fünf Monaten und 20 Tagen festzusetzen. 5.
Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ua wegen einer Übertretung
VO erfolgt. Bei einer Übertretung
VO ist zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.5.
Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ua wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO erfolgt. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO ist zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wie oben ausgeführt, erfolgt die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung
VO. Die Anordnung einer Nachschulung im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht.Wie oben ausgeführt, erfolgt die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO. Die Anordnung einer Nachschulung im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht. Ebenso ist die Anordnung im angefochtenen Bescheid, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, rechtmäßig. Der oben wiedergegebene § 24 Abs 3 FSG sieht eine solche Anordnung im Falle einer Übertretung
VO zwingend vor.Ebenso ist die Anordnung im angefochtenen Bescheid, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, rechtmäßig. Der oben wiedergegebene Paragraph 24, Absatz 3, FSG sieht eine solche Anordnung im Falle einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO zwingend vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.