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{'item': 'LVwG-411-38/2017-R15'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 24§ 8§ 29§ 3§ 99§ 25§ 26§ 39

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum07.08.2017 GeschäftszahlLVwG-411-38/2017-R15 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: „I.

den §§ 24 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 Z 1 und Abs 3 Z 1, sowie § 25 Abs 1 und § 26 Abs 2 Z 1 des Führerscheingesetzes (FSG) wird Ihnen die Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Monaten und 20 Tagen, gerechnet ab Rechtskraft (= Zustellung) dieses Erkenntnisses, entzogen.“„I.

den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,, sowie Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, des Führerscheingesetzes (FSG) wird Ihnen die Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Monaten und 20 Tagen, gerechnet ab Rechtskraft (= Zustellung) dieses Erkenntnisses, entzogen.“ Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt II. die Wortfolge „für alkoholauffällige Lenker“ zu entfallen hat.Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt römisch zwei. die Wortfolge „für alkoholauffällige Lenker“ zu entfallen hat. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

den §§ 24 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 und 3 Z 1 sowie 25 Abs 1 und 26 Abs 2 Z 1 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, A und B für die Dauer von acht Monaten entzogen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde

§ 24

Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung

§ 8

FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass

§ 29

Abs 3 FSG nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz eins und 3 Ziffer eins, sowie 25 Absatz eins und 26 Absatz 2, Ziffer eins, des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, A und B für die Dauer von acht Monaten entzogen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde

Paragraph 24, Absatz 3, FSG als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 29, Absatz 3, FSG nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern ist (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er sei mit Straferkenntnis der BH B vom 29.01.2016, X-X-XXXX/XXXXX, für schuldig befunden worden, sein Fahrzeug am 28.02.2015 um 14:30 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (2,18 ‰) gelenkt zu haben. Dagegen habe er Beschwerde an das LVwG erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 31.03.2017 keine Folge gegeben worden sei. Gegen dieses Erkenntnis habe er die anliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; dies deshalb, weil das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zufolge eklatanter Verfahrensmängel rechtswidrig sei. Das LVwG Vorarlberg habe im angeführten Verwaltungsstrafverfahren ein aufwändiges Beweisverfahren durchgeführt; es sei im Ergebnis zum angeführten Erkenntnis gelangt, welches einfach unhaltbar sei. Es werde auf die anliegende außerordentliche Revision verwiesen, die auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben werde; die wesentlichen Einwände seien folgende: Die Behörde sei davon ausgegangen, dass sich der gegenständliche Unfall am 28.02.2015 um ca 14.30 Uhr ereignet habe; um ca 15.00 Uhr seien Abschleppdienst und Polizeibeamte am Unfallort eingetroffen; im Weiteren sei der Alkomattest vorgenommen worden. Zwischen 14.30 und ca 15.00 Uhr habe demnach nicht ausreichend Zeit bestanden, um zu seinem (nahe gelegenen) Haus zu gehen und dort Alkohol zu konsumieren. In Tat und Wahrheit sei der Unfall am 28.02.2015 jedoch bereits eine Stunde früher, nämlich um ca 13.30 Uhr gewesen; danach und bis gegen 15.00 Uhr sei er bei sich zu Hause gewesen, wo er die im Strafverfahren dargetanen Alkoholmengen getrunken habe. Dies ergebe sich eindeutig aus den Zeugenaussagen im angegebenen Strafverfahren. Werde der damit erwiesene Nachtrunk zugrunde gelegt, sei der Blutalkoholgehalt zum maßgeblichen Zeitpunkt nur 0,27 ‰ gewesen. Im angegebenen Strafverfahren habe sich die Behörde auf Aufzeichnungen des ARBÖ, welche jedoch mehr als fraglich seien und demnach den Entscheidungen nicht zugrunde gelegt werden könnten, berufen. In diesem Zusammenhang sei auch wesentlich, dass das angeführte Strafverfahren eklatant mangelhaft geblieben sei, weil die Behörde auf Anträge seinerseits nicht weiter eingegangen sei. Damit stehe zu erwarten, dass der Verwaltungsgerichtshof der von ihm erhobenen außerordentlichen Revision gegen das angeführte Erkenntnis des LVwG Vorarlberg im Verwaltungsstrafverfahren Folge geben werde. Der Ausgang jenes Verfahrens bzw die Entscheidung des von ihm angerufenen Verwaltungsgerichtshofes sei für das gegenständliche Verfahren präjudiziell. Er beantrage daher zunächst, das gegenständliche (Führerscheinentzugs)Verfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung über die besagte außerordentliche Revision (im Verwaltungsstrafverfahren durch den VwGH) zu unterbrechen bzw auszusetzen. Weiteres beantrage er, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.
  2. Folgender Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 29.01.2016, Zl X-X-XXXX/XXXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO bestraft, weil er am 28.02.2015, um 14.30 Uhr, ein Kraftfahrzeug auf einer näher bezeichneten Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 1,03 mg/l) lenkte.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 29.01.2016, Zl X-X-XXXX/XXXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestraft, weil er am 28.02.2015, um 14.30 Uhr, ein Kraftfahrzeug auf einer näher bezeichneten Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 1,03 mg/l) lenkte. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 31.03.2017, Zl LVwG-1-XXX/2016, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig. 4.
  3. Nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.4.
  4. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 3

Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,). Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Der § 7 Abs 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs 1 bis 1b St

VO begangen hat.Der Paragraph 7, Absatz 3, FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO begangen hat. Nach § 7 Abs 4 FSG ist für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

§ 25

Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

§ 25

Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.

Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,

§ 26

Abs 2 Z 1 FSG ist dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§ 99Abs 1 St

VO begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen; § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen; Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. 4.

  1. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Kraftfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration von über 1,6 ‰, Straße mit öffentlichem Verkehr) ist rechtskräftig. Die Entziehungsbehörde ist an diese Bestrafung gebunden. Eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Beschwerdeführer diesen Verkehrsverstoß begangen hat, ist der Entziehungsbehörde demnach verwehrt (vgl etwa VwGH 26.11.2002, 2002/11/0083).4.
  2. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Kraftfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration von über 1,6 ‰, Straße mit öffentlichem Verkehr) ist rechtskräftig. Die Entziehungsbehörde ist an diese Bestrafung gebunden. Eine selbstständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Beschwerdeführer diesen Verkehrsverstoß begangen hat, ist der Entziehungsbehörde demnach verwehrt vergleiche etwa VwGH 26.11.2002, 2002/11/0083). 4.
  3. Im gegenständlichen Fall liegt mit der oben erwähnten Übertretung des Beschwerdeführers

§ 99Abs 1 lit a St

VO vom 28.02.2015 eine bestimmte Tatsache iS des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vor.4.3. Im gegenständlichen Fall liegt mit der oben erwähnten Übertretung des Beschwerdeführers

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO vom 28.02.2015 eine bestimmte Tatsache iS des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor. Nachdem es sich bei der Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO um eine erstmalige solche Übertretung seitens des Beschwerdeführers handelt, liegt jener Sonderfall der Entziehung der Lenkberechtigung vor, der in § 26 Abs 2 Z 1 FSG geregelt ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von sechs Monaten um die Mindestentziehungszeit handelt. Nachdem es sich bei der Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO um eine erstmalige solche Übertretung seitens des Beschwerdeführers handelt, liegt jener Sonderfall der Entziehung der Lenkberechtigung vor, der in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG geregelt ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von sechs Monaten um die Mindestentziehungszeit handelt. In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG 1997 zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und hat eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG 1997 zu entfallen. Bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum auszusprechen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099, mwN). Im vorliegenden Fall war die Lenkberechtigung daher jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen.In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997 zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und hat eine Wertung iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 zu entfallen. Bei Vorliegen der in Paragraph 26, Absatz eins bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum auszusprechen (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099, mwN). Im vorliegenden Fall war die Lenkberechtigung daher jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen. 4.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur). 4.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur). Im vorliegenden Fall kommt ein Ausspruch der Entziehung für einen längeren Zeitraum – über den gesetzlich vorgesehenen Mindestzeitraum hinaus – jedoch nicht in Betracht. Auch wenn der Ansicht der Behörde über die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung insofern nicht zu widersprechen ist, als das Verschulden eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden eine Überschreitung der Mindestentziehungszeit um 2 Monate grundsätzlich rechtfertigen würde, muss bei deren Wertung auch die seither verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit berücksichtigt werden (vgl VwGH 17.10.2006, 2006/11/0120). Im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt die betreffende Alkoholfahrt des Beschwerdeführers mehr als 29 Monate – nahezu zweieinhalb Jahre – zurück; dem Beschwerdeführer lag auch keine einschlägige Vorverurteilung zur Last und hat er sich seither „wohlverhalten“. Eine über die gesetzlich festgelegte Mindestentziehungszeit von sechs Monaten hinausgehende Entziehung der Lenkberechtigung kommt daher nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall kommt ein Ausspruch der Entziehung für einen längeren Zeitraum – über den gesetzlich vorgesehenen Mindestzeitraum hinaus – jedoch nicht in Betracht. Auch wenn der Ansicht der Behörde über die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung insofern nicht zu widersprechen ist, als das Verschulden eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden eine Überschreitung der Mindestentziehungszeit um 2 Monate grundsätzlich rechtfertigen würde, muss bei deren Wertung auch die seither verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit berücksichtigt werden vergleiche , VwGH 17.10.2006, 2006/11/0120). Im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt die betreffende Alkoholfahrt des Beschwerdeführers mehr als 29 Monate – nahezu zweieinhalb Jahre – zurück; dem Beschwerdeführer lag auch keine einschlägige Vorverurteilung zur Last und hat er sich seither „wohlverhalten“. Eine über die gesetzlich festgelegte Mindestentziehungszeit von sechs Monaten hinausgehende Entziehung der Lenkberechtigung kommt daher nicht in Betracht. 4.
  3. In die gesetzlich festgelegte Mindestentziehungszeit von sechs Monaten ist darüber hinaus jene Zeitspanne, in welcher dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung vorläufig abgenommen worden war, einzurechnen. Die in § 29 Abs 4 FSG enthaltene Regelung, der zu Folge die Entziehungsdauer, wenn der Führerschein

§ 39

FSG vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, steht in engem Zusammenhang mit § 39 Abs 5 FSG, worin ein Lenkverbot für die Zeit zwischen der vorläufigen Abnahme des Führerscheines und der Wiederausfolgung normiert ist. Gerade weil dem von der vorläufigen Abnahme Betroffenen

§ 39

Abs 5 FSG bis zur Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen ohnehin verboten ist, soll die Entziehungszeit nach § 29 Abs 4 FSG vom Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme zu berechnen sein. Die Zeitdauer des nach § 39 Abs 5 FSG bestehenden Lenkverbotes soll im Ergebnis in die Entziehungsdauer eingerechnet werden, damit die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer nicht überschreitet. Aus dieser dem Gesetz zu entnehmenden Zielsetzung ist allerdings auch abzuleiten, dass die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer auch nicht unterschreiten soll. Hat das Lenkverbot nach § 39 Abs 5 FSG durch eine – aus welchen Gründen immer erfolgte – Wiederausfolgung des Führerscheines geendet und unterschreitet die Dauer des Lenkverbots (gerechnet nach Tagen) die Entziehungszeit, so ist die die Lenkverbotsdauer übersteigende Entziehungszeit wie in denjenigen Fällen, wo eine vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht stattgefunden hat, ab Erlassung des Entziehungsbescheides festzusetzen. Nur dadurch ist sichergestellt, dass dem Betroffenen insgesamt für die Dauer der Entziehungszeit das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist (VwGH 20.02.2001, 2000/11/0167).4.5. In die gesetzlich festgelegte Mindestentziehungszeit von sechs Monaten ist darüber hinaus jene Zeitspanne, in welcher dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung vorläufig abgenommen worden war, einzurechnen. Die in Paragraph 29, Absatz 4, FSG enthaltene Regelung, der zu Folge die Entziehungsdauer, wenn der Führerschein

Paragraph 39, FSG vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, steht in engem Zusammenhang mit Paragraph 39, Absatz 5, FSG, worin ein Lenkverbot für die Zeit zwischen der vorläufigen Abnahme des Führerscheines und der Wiederausfolgung normiert ist. Gerade weil dem von der vorläufigen Abnahme Betroffenen

Paragraph 39, Absatz 5, FSG bis zur Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen ohnehin verboten ist, soll die Entziehungszeit nach Paragraph 29, Absatz 4, FSG vom Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme zu berechnen sein. Die Zeitdauer des nach Paragraph 39, Absatz 5, FSG bestehenden Lenkverbotes soll im Ergebnis in die Entziehungsdauer eingerechnet werden, damit die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer nicht überschreitet. Aus dieser dem Gesetz zu entnehmenden Zielsetzung ist allerdings auch abzuleiten, dass die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer auch nicht unterschreiten soll. Hat das Lenkverbot nach Paragraph 39, Absatz 5, FSG durch eine – aus welchen Gründen immer erfolgte – Wiederausfolgung des Führerscheines geendet und unterschreitet die Dauer des Lenkverbots (gerechnet nach Tagen) die Entziehungszeit, so ist die die Lenkverbotsdauer übersteigende Entziehungszeit wie in denjenigen Fällen, wo eine vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht stattgefunden hat, ab Erlassung des Entziehungsbescheides festzusetzen. Nur dadurch ist sichergestellt, dass dem Betroffenen insgesamt für die Dauer der Entziehungszeit das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist (VwGH 20.02.2001, 2000/11/0167). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer sein am 28.02.2015 vorläufig abgenommener Führerschein am 09.03.2015 (Datum der Zustellung des mit behördlichem Schreiben übermittelten Führerscheines) ausgefolgt. Die Zeitdauer des Lenkverbots vom 28.02.2015 bis zum 09.03.2015 war deshalb in die gesetzliche Entziehungszeit von sechs Monaten einzurechnen und die Entziehungszeit ab Rechtskraft (= Zustellung) dieses Erkenntnisses somit mit fünf Monaten und 20 Tagen festzusetzen. 5.

§ 24

Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ua wegen einer Übertretung

§ 99Abs 1 oder 1a St

VO erfolgt. Bei einer Übertretung

§ 99Abs 1 St

VO ist zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8

sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.5.

Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ua wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO erfolgt. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO ist zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wie oben ausgeführt, erfolgt die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung

§ 99Abs 1 lit a St

VO. Die Anordnung einer Nachschulung im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht.Wie oben ausgeführt, erfolgt die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO. Die Anordnung einer Nachschulung im angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht. Ebenso ist die Anordnung im angefochtenen Bescheid, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, rechtmäßig. Der oben wiedergegebene § 24 Abs 3 FSG sieht eine solche Anordnung im Falle einer Übertretung

§ 99Abs 1 St

VO zwingend vor.Ebenso ist die Anordnung im angefochtenen Bescheid, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, rechtmäßig. Der oben wiedergegebene Paragraph 24, Absatz 3, FSG sieht eine solche Anordnung im Falle einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO zwingend vor.

  1. Der Beschwerdeführer hat beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die außerordentliche Revision gegen das im zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes auszusetzen. Dazu ist anzumerken, dass nach § 38 letzter Satz AVG die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt ist, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Die Vorfrage wurde aber mit Erkenntnis des LVwG Vorarlberg vom 31.03.2017 bereits rechtskräftig entschieden. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ändert daran nichts (VwGH 23.05.2017, Ra 2016/10/0148). Eine Aussetzung des Verfahrens ist daher nicht zulässig.
  2. Der Beschwerdeführer hat beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die außerordentliche Revision gegen das im zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes auszusetzen. Dazu ist anzumerken, dass nach Paragraph 38, letzter Satz AVG die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt ist, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Die Vorfrage wurde aber mit Erkenntnis des LVwG Vorarlberg vom 31.03.2017 bereits rechtskräftig entschieden. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ändert daran nichts (VwGH 23.05.2017, Ra 2016/10/0148). Eine Aussetzung des Verfahrens ist daher nicht zulässig.
  3. Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Das Verwaltungsgericht hatte die Tatfrage nicht mehr zu beurteilen, sondern war an das rechtskräftige Straferkenntnis gebunden. Eine mündliche Erörterung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Auch wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.411.38.2017.R15

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.