GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibung wie folgt zu ergänzen ist: „Sie haben dabei als Lenker des Pkws XXX eine Fahrgeschwindigkeit von 116 km/h und zum nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug einen zeitlichen Abstand von 0,38 Sekunden eingehalten.“
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibung wie folgt zu ergänzen ist: „Sie haben dabei als Lenker des Pkws römisch 30 eine Fahrgeschwindigkeit von 116 km/h und zum nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug einen zeitlichen Abstand von 0,38 Sekunden eingehalten.“
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 45 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 45 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 225,00 95 Stunden § 99 Abs. 2c StVOParagraph 99, Absatz 2 c, StVO Zu Freiheitsstrafe
Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 22,50 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 247,50
vorliegendem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 09.10.2014 wurde dieses Gerät am 07.10.2014 geeicht und läuft die Nacheichfrist am 31.12.2017 ab. Das Gerät war daher im Messzeitpunkt am 19.01.2017 gültig geeicht. 4.
den Vorgaben der Bedienungsanleitung bedient und eingestellt worden sei; weiters seien auch die Außentemperaturgrenzen eingehalten worden. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass auch die Geschwindigkeit des voranfahrenden Fahrzeuges zu messen sei, ist auf die Aussage des Messbeamten hinzuweisen, dass auch diese Geschwindigkeit gemessen werde und dann, wenn sich diese um 5 % zum nachfolgenden Fahrzeug unterscheide, keine Messung vorgenommen werde. Der Messbeamte hat auch dargetan, dass er bei dem ersten Bild (Zeit: 15:05:29:10) sowie beim zweiten Bild (Zeit: 15:05:31:22) mit der Messnase jeweils die Radaufstandsflächen des Beschuldigtenfahrzeuges und des vorausfahrenden Kfz anvisiert habe; die Größe seines Monitors sei ca die Größe eines A4-Blattes. Es bestehen somit für das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass sich die Messung auf die auf der Überholspur befindlichen Fahrzeuge des Beschwerdeführers sowie dessen Vordermann bezieht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat dieser kein Überholmanöver durchgeführt. Vielmehr ist auf dem Videofilm zu sehen, dass der Beschwerdeführer (spätestens) ab der Sekunde 20 bis zum Ende des Videofilms (bei Sekunde 35) – in Richtung Mittelstreifen versetzt – hinter seinem Vordermann fährt. Aus diesem Grund geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, aus dem Umstand, dass er sich bereits in Richtung des rechten Fahrstreifens in Bewegung befunden habe, ergebe sich, dass er nur kurzzeitig einen Überholvorgang getätigt habe. Unzutreffend ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es aufgrund des Fahrspurwechsels eines PKWs (im Video erkennbar als rotes Fahrzeug vor dem Vordermann des Beschwerdeführers) zu Abstandsverkürzungen sämtlicher nachfolgender Fahrzeuge gekommen sei. Vielmehr ist lediglich der Abstand des Vordermannes des Beschwerdeführers zu dessen Vordermann verkürzt worden. Abgesehen davon hat der rote PKW seinen Fahrspurwechsel spätestens bei Sekunde 22 abgeschlossen gehabt, sodass dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Abstandsmessung bei Sekunde 31 insgesamt 9 Sekunden zur Verfügung gestanden wären, seinen (allenfalls) verkürzten Sicherheitsabstand zu erhöhen. 4.5. Aufgrund der nachvollziehbaren Zeugenaussage des Messbeamten im Zusammenhalt mit der Dokumentation der Messung auf dem Tatblatt und in Anbetracht des Umstandes, dass es sich beim Zeugen um einen erfahrenen und für die Verwendung des gegenständlichen Messgerätes geschulten Messbeamten handelt, wird von einer korrekt durchgeführten Messung ausgegangen. 5. Nach § 99 Abs 2c Z 4 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug
Abs 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.5. Nach Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 4, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug
Paragraph 18, Absatz eins, nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt. Nach § 18 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.Nach Paragraph 18, Absatz eins, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Aufgrund des im obigen Pkt 3. festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatbestandsmäßig verwirklicht hat. 6.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Norm ist die Verkehrssicherheit, wobei sich der Schutzzweck insbesondere auf das vorausfahrende Fahrzeug und dessen Insassen bezieht. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte im Hinblick auf die erhebliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes gravierend zuwidergehandelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Sicherheitsabstand mindestens der Reaktionsweg einzuhalten, der in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h beträgt (VwGH 96/11/0035). Die vom Beschuldigten eingehaltene Geschwindigkeit betrug 116 km/h, sodass er unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen Sicherheitsabstand von 33,8 m einhalten hätte müssen. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Als Verschuldensform wird grobe Fahrlässigkeit angenommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Das Verwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 1.200 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.473.2017.R3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.