stehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: 1. Sie haben es als gem. § 9 verantwortliches, zur Vertretung der P GmbH, Fgasse, W,
außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Betriebsstätte T, Mstraße, D, den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwiderhandelt.Sie haben es als gem. Paragraph 9, verantwortliches, zur Vertretung der P GmbH, Fgasse, W,
außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Betriebsstätte T, Mstraße, D, den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwiderhandelt. Im Lokal waren 5 Wettterminals in Betrieb, obwohl das Lokal keine Bewilligung für Wettterminals besitzt. (Bewilligungsbescheid vom 18.03.2013) Tatzeit: 14.04.2016, 15:50 Uhr Tatort: D, Mstraße 2. Sie haben es als gem. § 9 verantwortliches, zur Vertretung der P GmbH, Fgasse, W,
außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Betriebsstätte T, Mstraße, D, als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (§ 1 Abs. 6) ermöglicht hat.Sie haben es als gem. Paragraph 9, verantwortliches, zur Vertretung der P GmbH, Fgasse, W,
außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Betriebsstätte T, Mstraße, D, als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (Paragraph eins, Absatz 6,) ermöglicht hat. Am 14.04.2016 um 15:54 Uhr wurden in der Filiale in D, Mstraße Livewetten mit einem Einsatz € 2,00 vermittelt. Es wurde beim Spiel R A FC - Z A FC gewettet, wer das nächste Tor schießt. Weiters wurde am 14.04.2016 um 16:04 Uhr in oa Filiale Livewetten mit einem Einsatz von € 5,00 vermittelt. Es wurde bei den Spielen R A FC - Z A FC, C U - S G und D K - S-2003 jeweils gewettet, wer das nächste Tor schießt. 3. Sie haben als Geschäftsführer des Unternehmens P GmbH, dieses ist Bewilligungsinhaber für die Tätigkeit eines Wettunternehmers, zu verantworten, dass das aktuelle Wettreglement nicht ordnungsgemäß ausgehängt war und dieses Wettreglement auch sonst der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht war, obwohl das Wettreglement an gut sichtbarer Stelle in der Betriebsstätte auszuhängen ist oder in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist. Bei dem im Lokal ausgehängten Wettreglement handelte es sich um eine veraltete Version. Tatzeit: 14.04.2016, gegen 15:50 Uhr Tatort: D, Mstraße Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Betriebsstätte T, Mstraße, D, den in Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwidergehandelt“ gehe aus folgenden Gründen fehl: Erstens fehle der Angabe „gemäß § 9“ eine Gesetzesangabe. Es gebe viele Paragraphen mit der Nummer neun – ohne Anführung eines Gesetzes bleibe dies gänzlich indeterminiert und unschlüssig. Es sei nicht Aufgabe des Beschuldigten, das Gesetz zu erraten, sondern Aufgabe des Bescheides, es korrekt zu zitieren. 3. Der Vorwurf in Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses, er oder die P GmbH hätten es „als gemäß Paragraph 9, verantwortliches, zur Vertretung der P GmbH, Fgasse, W,
außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Betriebsstätte T, Mstraße, D, den in Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwidergehandelt“ gehe aus folgenden Gründen fehl: Erstens fehle der Angabe „gemäß Paragraph 9, eine Gesetzesangabe. Es gebe viele Paragraphen mit der Nummer neun – ohne Anführung eines Gesetzes bleibe dies gänzlich indeterminiert und unschlüssig. Es sei nicht Aufgabe des Beschuldigten, das Gesetz zu erraten, sondern Aufgabe des Bescheides, es korrekt zu zitieren. Zweitens sei der Vorwurf, der Täter hätte es zu verantworten, dass das Unternehmen den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwiderhandle verfehlt, denn es könne nur eine in der Vergangenheit gelegenen Zuwiderhandlung Gegenstand des Straferkenntnisses sein; es hätte darin also stehen müssen, um schlüssig zu sein, dass der Täter es zu verantworten hätte, dass der Unternehmer „den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwider gehandelt hat“. Dies sei aber nicht vom Straferkenntnis erfasst. Drittens treffe der Vorwurf inhaltlich nicht zu. Es seien im Lokal nämlich keine fünf Wettterminals im Betrieb gewesen. Es seien überhaupt keine Wetterminals im Betrieb gewesen. Es sei ein Wettbüro und kein „Lokal“, und es habe im Wettbüro keine Wettterminals gegeben. Vorhanden seien Touchscreens gewesen, aber Touchscreens seien keine Wetterminals. Man könne mit Touchscreens nicht unmittelbar Wetten platzieren. Dies sei nur über das Wettbüropersonal möglich. Die gegenteiligen Feststellungen der Behörde seien falsch und auch nicht hinreichend fundiert, da es mangels eigener technischer Sachkenntnis der Behörde der Beiziehung eines Sachverständigen bedürft hätte. Die Behörde hätte ihrerseits bereits einen Sachverständigen beiziehen müssen. Dass diese es unterlassen habe, sei ein relevanter Verfahrensfehler, denn bei Beiziehung eines Sachverständigen wäre ein für ihn günstigeres Bescheidergebnis ergangen. Er beantrage daher hiermit im Beschwerdeverfahren die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Bereich der Informatik und eines weiteren Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Bereich Glücksspiel, jeweils zum Beweise, dass es sich um keine Wettterminals, sondern Touchpads handelt, und eine direkte Wettplatzierung mit ihnen nicht möglich sei, genauso hin zum Beweis, dass die Geräte in technischer Hinsicht der Gestalt seien, dass sie keinerlei Beschaffenheitsmerkmale aufweisen würden, die ihre Einstufung als Wettterminals ermöglichen würden. Weiteres beantrage er, in Verbindung damit, einen Lokalaugenschein im Wettbüro, welches das Straferkenntnis als Tatort und als Standort der Geräte angebe, zum Beweis desselben Beweisziels. 4. Auch der weitere Vorwurf (Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses), er oder die P GmbH hätten es „als gemäß § 9 verantwortliches, zur Vertretung der P GmbH, Fgasse, W,
außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Betriebsstätte T, Mstraße, D, als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (§ 1 Abs 6) ermöglich hat“ gehe fehl. Denn erstens fehle der Angabe „gemäß § 9“ ebenso wie die Angabe § 1 Abs 6 jegliche Gesetzesangabe. Zweitens sei weder er noch die P GmbH Wettunternehmer. Sie seien lediglich Wettvermittler. Das sei sowohl aus ihrem Bescheid als auch und vor allem durch die tatsächliche ausgeübte Tätigkeit definiert. Niemals hätten sie eine Tätigkeit als Wettunternehmer entfaltet, immer nur als Wettvermittler. Die Wetten würden von dem Unternehmen „T“ kommen, mit diesem würden die Kunden ihre Wetten abschließen, sie fungieren lediglich als Wettvermittler. Drittens sei keine „verbotene Wette“ vorgelegen. Es seien ganz normale, zulässige Wetten vermittelt worden. Die Wetten würden von T kommen, sodass ihre Art in deren Ingerenz liegen würde.
ihrem Wissen seien das allesamt nur legale, zulässige Wetten. Viertens wäre, davon unabhängig, ein Verbot einer (allfälligen) Wette „wer das nächste Tor schießt“ und das Verbot einer Livewette verfassungswidrig, weil unverhältnismäßig und unsachlich, sohin ein Verstoß gegen das Art 7 B-VG immanente Sachlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgebot und gegen das Art 18 B-VG immanente Determinierungsgebot. 4. Auch der weitere Vorwurf (Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses), er oder die P GmbH hätten es „als gemäß Paragraph 9, verantwortliches, zur Vertretung der P GmbH, Fgasse, W,
außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Betriebsstätte T, Mstraße, D, als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (Paragraph eins, Absatz 6,) ermöglich hat“ gehe fehl. Denn erstens fehle der Angabe „gemäß Paragraph 9, ebenso wie die Angabe Paragraph eins, Absatz 6, jegliche Gesetzesangabe. Zweitens sei weder er noch die P GmbH Wettunternehmer. Sie seien lediglich Wettvermittler. Das sei sowohl aus ihrem Bescheid als auch und vor allem durch die tatsächliche ausgeübte Tätigkeit definiert. Niemals hätten sie eine Tätigkeit als Wettunternehmer entfaltet, immer nur als Wettvermittler. Die Wetten würden von dem Unternehmen „T“ kommen, mit diesem würden die Kunden ihre Wetten abschließen, sie fungieren lediglich als Wettvermittler. Drittens sei keine „verbotene Wette“ vorgelegen. Es seien ganz normale, zulässige Wetten vermittelt worden. Die Wetten würden von T kommen, sodass ihre Art in deren Ingerenz liegen würde.
ihrem Wissen seien das allesamt nur legale, zulässige Wetten. Viertens wäre, davon unabhängig, ein Verbot einer (allfälligen) Wette „wer das nächste Tor schießt“ und das Verbot einer Livewette verfassungswidrig, weil unverhältnismäßig und unsachlich, sohin ein Verstoß gegen das Artikel 7, B-VG immanente Sachlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgebot und gegen das Artikel 18, B-VG immanente Determinierungsgebot.
folgerichtlinie jedem Beschuldigten ausdrücklich das Recht zu willige, in seiner Muttersprache über die wider ihn erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden. Dass der Beschuldigte eine Rechtfertigung auf Deutsch erstattet habe, mindere dieses Recht nicht und lasse auch nicht den Schluss zu, dass er so gut deutsch könne, denn es stehe ihm ja frei und war auch so, dass er Hilfskräfte zur Verfassung seiner Rechtfertigung beigezogen habe. Sein grundrechtlicher Anspruch bleibe davon unberührt. Gegen diesen habe die belangte Behörde verstoßen. 9. Die Ausführung der belangten Behörde „dass die Amtssprache in Österreich deutsch ist und auch der Beschuldigte als Grieche augenscheinlich gute Deutschkenntnisse vorweisen kann“ übergehe, dass Artikel 6, EMRK und die EU-Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung, Abl. Nr. L142 vom 01.06.2012 in Verbindung mit mit deren mittlerweile ebenfalls in Kraft getretenen
folgerichtlinie jedem Beschuldigten ausdrücklich das Recht zu willige, in seiner Muttersprache über die wider ihn erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden. Dass der Beschuldigte eine Rechtfertigung auf Deutsch erstattet habe, mindere dieses Recht nicht und lasse auch nicht den Schluss zu, dass er so gut deutsch könne, denn es stehe ihm ja frei und war auch so, dass er Hilfskräfte zur Verfassung seiner Rechtfertigung beigezogen habe. Sein grundrechtlicher Anspruch bleibe davon unberührt. Gegen diesen habe die belangte Behörde verstoßen.
dem Wettengesetz statt. Das Lokal war geöffnet. Im gegenständlichen Lokal konnten sowohl direkt bei der vor Ort anwesenden Angestellten, als auch bei den festgestellten Wettterminals Wetten abgeschlossen werden. Im Rahmen der Kontrolle wurden sieben Wettterminals, wovon fünf Wettterminals betriebsbereit waren, festgestellt. Es handelte sich dabei um Touchscreens, welche mit einem Barcodescanner ausgestattet waren. Die Wetten konnte mit Hilfe einer Kundenkarte direkt an einem der betriebsbereiten Wettterminals platziert werden. Die Kundenkarte konnte bei der vor Ort anwesenden Angestellten vom Wettkunden beantragt werden und wurde in weiterer Folge mit dem gewünschten Geldbetrag aufgeladen. Mit Hilfe des Barcodescanners wurde die Kundenkarte gescannt und der Wettkunde konnte sich bei einem Wettterminal einloggen, die gewünschten Wetten auswählen und auch platzieren. Der Wettkunde konnte sowohl den Wettgegenstand, als auch den Wetteinsatz am Wettterminal selbst auswählen. Die abgeschlossenen Wetten wurden auf der Kundenkarte gespeichert. Im Falle eines Gewinns konnte der Betrag bei einer Angestellten ausbezahlt werden. Die Wette wurde ohne Dazwischentreten des Personals direkt am Terminal abgeschlossen. Seitens der Beamten der Polizeiinspektion D wurde an den Wettterminals eine Testwette mit einem Einsatz von fünf Euro durchgeführt. Es wurde bei den Spielen „H – B M“, „B L – E F“, „FC A – V S“ sowie „W B – V W“ jeweils auf das Endergebnis gewettet.Seitens der Beamten der Polizeiinspektion D wurde an den Wettterminals eine Testwette mit einem Einsatz von fünf Euro durchgeführt. Es wurde bei den Spielen „H – B M“, „B L – E F“, „FC A – römisch fünf S“ sowie „W B – römisch fünf W“ jeweils auf das Endergebnis gewettet. Im Rahmen der Kontrolle wurde ein Wettkunde, der bei der vor Ort anwesenden Angestellten eine Livewette abgeschlossen hat, festgestellt. Laut Wettschein des Wettkunden wurde am 14.04.2016, um 15:54 Uhr, eine Livewette mit einem Einsatz von zwei Euro vermittelt. Es wurde beim Spiel R A FC - Z A FC gewettet, wer das nächste Tor schießt. Während der Kontrolle wurde von den Beamten der Polizeiinspektion D eine Livewette zu Testzwecken durchgeführt. Die Beamten platzierten bei der Angestellten am 14.04.2016, um 16:04 Uhr, eine Livewette mit einem Einsatz von fünf Euro. Laut Wettschein wurde bei den Spielen R A FC - Z A FC, bei C U - S G, sowie beim Spiel D K - S-2003 jeweils gewettet, wer das nächste Tor erzielt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Betreiberin des Lokals „T“ in D, Mstraße. Der Erstbeschwerdeführer (I T) war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin (P GmbH).Die Zweitbeschwerdeführerin ist Betreiberin des Lokals „T“ in D, Mstraße. Der Erstbeschwerdeführer (römisch eins T) war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin (P GmbH). 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Einvernahme des Zeugen RI C P sowie des Akteninhaltes als erwiesen angenommen. Der Meldungsleger und Zeuge RI C P gab im Rahmen der Einvernahme an, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle, am 14.04.2016 um 15.50 Uhr, das Lokal geöffnet gewesen sei. Die Kontrolle sei zusammen mit seinem Kollegen durchgeführt worden. Als sie das Lokal betreten haben, seien circa zehn bis 15 Gäste anwesend gewesen. Die vor Ort anwesenden Angestellten seien aufgefordert worden eine Bewilligung
dem Wettengesetz vorzulegen. Weiteres seien sie aufgefordert worden Testspiele bzw eine Testwette zu ermöglichen. Sie hätten dann eine Testwette durchgeführt. Die Angestellten hätten dafür das Geld zur Verfügung gestellt. Es sei so, dass die Wette direkt bei den Angestellten abgegeben werden habe können. Es habe aber auch Wetten mittels einer Kundenkarte an den vor Ort festgestellten Wettterminals abgegeben werden können. Es konnten sowohl Sportwetten bei der Angestellten, als auch Livewetten getätigt werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe ein Kunde eine Livewette bei einer Angestellten abgeschlossen. Der Wettschein sei fotografiert worden. Auf Antrag könne man bei der Angestellten eine Kundenkarte beantragen. Sie hätten eine Testkundenkarte erhalten. Die Kundenkarte habe eine Seriennummer. Bei der Angestellten könne man Geld auf die Kundenkarte aufladen. Mit der Kundenkarte könne man sich bei einem der Terminals, die im Lokal aufgestellt gewesen seien, einloggen und dann die gewünschten Wetten direkt am Terminal abschließen. Die abgeschlossenen Wetten würden auf der Kundenkarte gespeichert werden. Wenn ein Gewinn erzielt werde, gehe man mit der Kundenkarte wieder zur Angestellten und lasse sich den Gewinn auszahlen. Die vor Ort aufgestellten Terminals seien von der gleichen Marke gewesen. Es handelt sich dabei um einen Touchscreen-Bildschirm mit einem Barcodescanner. Der Barcodescanner diene zum Scannen der Kundenkarte. Auf den Bildschirmen könne man zwischen Wetten auf das Endergebnis und Livewetten auswählen. Man könne dort auch den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen. Sie seien von einer Kollegin vom Amt der Vorarlberger Landesregierung, welche ebenfalls bei der Kontrolle anwesend waren, darauf aufmerksam gemacht worden, dass das aufgelegte Wettreglement veraltet sei. Der Abschluss von Wetten an den Terminals sei ohne Dazwischentreten des Personals möglich gewesen. Der Buchmacher sei T gewesen. Die P GmbH sei Betreiber der Betriebsstätte. Die Funktion des Erstbeschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens „P GmbH“ ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug. Unbestritten ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin Betreiberin des Lokals „T“ in D, Mstraße, ist. Die Feststellungen zur Funktionsweise der Wettterminals ergeben sich aus der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen RI C P, der auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hat. Es gibt im gegenständlichen Fall keinen Anlass für die Annahme, dass der Zeuge der ihm nicht bekannte Beschwerdeführer hätte wahrheitswidrig belasten wollen. Die Aussage des Zeugen ist zudem anhand der bei der Kontrolle angefertigten Lichtbildern (Lichtbildbeilage zur Anzeige der Polizeiinspektion D vom 14.04.2016, Lichtbilder Nr 14 bis Nr 19)
zuvollziehen. Es ist klar ersichtlich, dass mit Hilfe einer Kundenkarte an einem der betriebsbereiten Wettterminals Wetten abgeschlossen werden konnten. Auf den in der Lichtbildbeilage abgebildeten Wettscheinen ist weiters unzweifelhaft erkennbar, dass im Wettbüro „T“ am 14.04.2016 Livewetten angeboten wurden (Lichtbildbeilage zur Anzeige der Polizeiinspektion D vom 14.04.2016, Lichtbild Nr 10 und Nr 12). Auf Lichtbild Nr 5 ist das im Lokal aufgelegte Wettreglement abgelichtet, aufgrund der Qualität des Lichtbildes kann jedoch nicht erhoben werden, welche Version des Wettreglements im Lokal aufgelegt war. Weder der Zeuge RI C P konnte im Rahmen seiner Einvernahme konkretisieren, was für eine Version des Wettreglements im gegenständlichen Lokal auflag bzw aufliegen hätte müssen, noch ergeben sich aus der Anzeige oder der der Anzeige beigeschlossenen Lichtbildbeilage Anhaltspunkte, ob das aufgelegte Wettreglement veraltet war. 4.1. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse konnte die von den Beschwerdeführern beantragte Einvernahme der Zeugen E K und E S sowie die Einholung jeweils eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Bereich „Informatik“ sowie aus dem Fachbereich „Glückspiel“ unterbleiben. Das Landesverwaltungsgericht sieht jene Tatsachen, die durch die Zeugeneinvernahme und der Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt werden sollten, aufgrund der klaren und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen als erwiesen an. 5.
F LGBl Nr 44/2013, begeht eine Übertretung, wer, den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwiderhandelt oder die Auflagen nicht erfüllt oder entgegen § 7a Abs 1 oder einer auf § 7a Abs 2 beruhenden Verordnung ein Wettterminal aufstellt oder betreibt.5.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2013, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer, den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwiderhandelt oder die Auflagen nicht erfüllt oder entgegen Paragraph 7 a, Absatz eins, oder einer auf Paragraph 7 a, Absatz 2, beruhenden Verordnung ein Wettterminal aufstellt oder betreibt.
Abs 1 lit c Wettengesetz begeht eine Übertretung, wer als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (§ 1 Abs 6) ermöglicht.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, Wettengesetz begeht eine Übertretung, wer als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (Paragraph eins, Absatz 6,) ermöglicht.
Abs 1 lit g Wettengesetz begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer entgegen dem Wettreglement ausübt oder das Wettreglement nicht ordnungsgemäß aushängt oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich macht (§ 7) oder das Wettreglement entgegen § 16 Abs 5 nicht anpasst.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera g, Wettengesetz begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer entgegen dem Wettreglement ausübt oder das Wettreglement nicht ordnungsgemäß aushängt oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich macht (Paragraph 7,) oder das Wettreglement entgegen Paragraph 16, Absatz 5, nicht anpasst.
Abs 3 Wettengesetz sind Übertretungen
den Abs 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 15, Absatz 3, Wettengesetz sind Übertretungen
den Absatz eins und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.
F LGBl Nr 9/2012, ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (vermitteln von Wettkunden).
Paragraph eins, Absatz 2, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (vermitteln von Wettkunden).
Abs 5 Wettengesetz ist ein Wettterminal im Sinn dieses Gesetzes eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.
Paragraph eins, Absatz 5, Wettengesetz ist ein Wettterminal im Sinn dieses Gesetzes eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.
Abs 6 Wettengesetz sind Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, verboten.
Paragraph eins, Absatz 6, Wettengesetz sind Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, verboten. 5.
Abs 1 lit b und § 15 Abs 1 lit c Wettengesetz handelt es sich jeweils um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1
Paragraph 15, Absatz eins, Litera b und Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, Wettengesetz handelt es sich jeweils um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,
Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat
Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. „Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat“ bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses, genauer in der Tatumschreibung, dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf zu machen ist, dass dieser rechtlich in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können; weiter muss der Beschuldigte geschützt werden, wegen selbigen Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die im Spruchpunkt
dem Wettengesetz durch die Polizeiinspektion D, welche am 14.04.2016 stattfand, zugrunde. Dem in der Rechtfertigung angeführten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D zur Zl X-9-2016/17346 liegt eine Kontrolle
dem Wettengesetz durch die Bezirkshauptmannschaft D, welche am 18.03.2016 stattfand, zugrunde. Das Ermöglichen der Teilnahme an eine verbotenen Wette, nämlich einer Livewette, an unterschiedlichen Tagen
einer zuvor stattgefundenen Kontrolle
dem Wettengesetz durch die Bezirkshauptmannschaft D bedarf jedenfalls eines eigenen Willensentschlusses, sodass die Annahme eines fortgesetzten Deliktes nicht in Betracht kommt.5.5. Zum Vorbringen des fortgesetzten Deliktes ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtes zu verweisen, wonach Voraussetzung für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes sowohl objektive, als auch subjektive Faktoren sind. Als objektive Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1) Gleichartige Einzelhandlungen, 2) Angriff auf dasselbe Rechtsgut, 3) die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein (zeitlicher Zusammenhang), 4) räumliche Kontinuität. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen sein. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um auf der inneren Tatseite Fortsetzungszusammenhang zu begrün-den vergleiche dazu VwGH 14.01.1993, 92/09/0286). Dem gegenständlichen Straferkenntnis zur Zl X-9-2016/24974 liegt eine Kontrolle
dem Wettengesetz durch die Polizeiinspektion D, welche am 14.04.2016 stattfand, zugrunde. Dem in der Rechtfertigung angeführten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D zur Zl X-9-2016/17346 liegt eine Kontrolle
dem Wettengesetz durch die Bezirkshauptmannschaft D, welche am 18.03.2016 stattfand, zugrunde. Das Ermöglichen der Teilnahme an eine verbotenen Wette, nämlich einer Livewette, an unterschiedlichen Tagen
einer zuvor stattgefundenen Kontrolle
dem Wettengesetz durch die Bezirkshauptmannschaft D bedarf jedenfalls eines eigenen Willensentschlusses, sodass die Annahme eines fortgesetzten Deliktes nicht in Betracht kommt. 5.
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck des Wettengesetzes ist es dem bei Livewetten besonderem Suchtpotenzial entgegen zu wirken. Diesem Schutzzweck wurde im gegenständlichen Fall zuwider gehandelt. Als Verschuldensform wird grobe Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerend sind die drei einschlägigen Vorstrafen zu werten. Im Rahmen des Verfahrens sind keine Milderungsgründe hervorgekommen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde über den Erstbeschwerdeführer verhängten Geldstrafen, die sich im unteren Bereich des Strafrahmens (bis 25.000 Euro) bewegt, nicht für überhöht. Im gegenständlichen Fall wurden seitens des Erstbeschwerdeführers keine Angaben zu den persönlichen Verhältnissen getätigt. Das Landesverwaltungsgericht würde die Geldstrafe auch dann nicht als überhöht ansehen, wenn diese ungünstig wären. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 6.1. Zum Antrag der Beschwerdeführer, das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzu-stellen, ist folgendes festzuhalten:
G), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Voraussetzung für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (VwGH 24.01.2017, Ra 2015/02/0145). Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffen-den Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschuldigte bereits drei Mal wegen Über-tretungen
dem Wettengesetz rechtskräftig bestraft. Bei Vorliegen derartiger einschlägiger Vorstrafen kann nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt.Voraussetzung für die Anwendung der Ziffer 4, ist das kumulative Vorliegen beider in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (VwGH 24.01.2017, Ra 2015/02/0145). Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffen-den Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschuldigte bereits drei Mal wegen Über-tretungen
dem Wettengesetz rechtskräftig bestraft. Bei Vorliegen derartiger einschlägiger Vorstrafen kann nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zur Anwendung gelangt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.