Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde des Dr. I S, B, gegen den Bescheid des Gesamtausschusses
Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 08.07.2016, betreffend Ruhen einer Altersrente, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde des Dr. römisch eins S, B, gegen den Bescheid des Gesamtausschusses
Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 08.07.2016, betreffend Ruhen einer Altersrente, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird
Beschwerde keine Folge gegeben und
angefochtene Bescheid mit
Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt I.
Ausdruck „September 2014“ ersetzt wird durch den Ausdruck „Oktober 2014“. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird
Beschwerde keine Folge gegeben und
angefochtene Bescheid mit
Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt römisch eins.
Ausdruck „September 2014“ ersetzt wird durch den Ausdruck „Oktober 2014“. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtener Bescheid 1. Im angefochtenen Bescheid wurde Folgendes ausgesprochen: „I.
Rechtsanspruch des Herrn em. RA Dr. … auf Bezug einer Altersrente aus
Versorgungseinrichtung
Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ruhte gemäß § 6 Abs 5
Satzung
Versorgungseinrichtung Teil A in den Kalendermonaten (jeweils einschließlich) von September 2014 bis Dezember 2015.„I.
Rechtsanspruch des Herrn em. RA Dr. … auf Bezug einer Altersrente aus
Versorgungseinrichtung
Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ruhte gemäß Paragraph 6, Absatz 5,
Satzung
Versorgungseinrichtung Teil A in den Kalendermonaten (jeweils einschließlich) von September 2014 bis Dezember 2015. II. Herr em RA Dr. … ist verpflichtet, die für die in Punkt I. des Spruches angeführten Zeiträume zu seinen Gunsten ausbezahlten Altersrentenbeträge im Gesamtbetrag von brutto € XXX an die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer zurückzubezahlen.“römisch zwei. Herr em RA Dr. … ist verpflichtet, die für die in Punkt römisch eins. des Spruches angeführten Zeiträume zu seinen Gunsten ausbezahlten Altersrentenbeträge im Gesamtbetrag von brutto € römisch 30 an die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer zurückzubezahlen.“
Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
Beschwerdeführer von September 2014 bis Dezember 2015 dauernd gegen Entgelt Tätigkeiten ausgeübt hat, die in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten gemäß § 8 RAO fallen. In einem solchen Fall ruhe
Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente.
Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
Beschwerdeführer von September 2014 bis Dezember 2015 dauernd gegen Entgelt Tätigkeiten ausgeübt hat, die in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten gemäß Paragraph 8, RAO fallen. In einem solchen Fall ruhe
Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente. Beschwerde 2. Gegen diesen Bescheid hat
Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie lautet auszugsweise wie folgt (ohne Hervorhebungen): „… Das im Bescheid angeführte Ermittlungsverfahren war völlig unzureichend und entsprach nicht den Grundsätzen
amtswegigen vollständigen Wahrheitsermittlung, was auf Grund meiner Darlegungen dieses außergewöhnlichen Rechtsfalles in meiner Stellungnahme vom 17.5.16 unbedingt erforderlich gewesen wäre und zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. …
bloßen Honorarvereinbarung. … Es kann daher nicht auf die bloße Vereinbarung eines Entgelts ankommen, sondern nur darauf, ob ein Entgelt auch tatsächlich bezogen wurde. Alles andere würde dem ausdrücklich normierten Zweck
Versorgungseinrichtung zuwiderlaufen, mit
Rente zur Versorgung eines alten Anwalts beizutragen. Denn bei
Auslegung
Kammer … würde billligend in Kauf genommen, dass
betroffene Anwalt bei Nichterhalt des Entgelts nicht nur nicht dieses Entgelt, sondern dazu auch noch keine Rente erhält und somit dessen Versorgung in Gefahr ist. … Ich habe tatsächlich kein Entgelt erhalten und jetzt zusätzlich auch noch auf den Entgeltanspruch verzichtet. Dem Bescheid fehlt sohin auch diese Rechtsgrundlage. … 2.6.) § 6 Abs. 5
Satzung
Versorgungseinrichtung ist in mehrfacher Hinsicht gesetz- und verfassungswidrig: …“2.6.) Paragraph 6, Absatz 5,
Satzung
Versorgungseinrichtung ist in mehrfacher Hinsicht gesetz- und verfassungswidrig: …“
Beschwerdeführer hat daher beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Weiters hat er angeregt, beim VfGH die Aufhebung des § 6 Abs. 5
Satzung
Versorgungseinrichtung Teil A wegen Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit zu beantragen.
Beschwerdeführer hat daher beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Weiters hat er angeregt, beim VfGH die Aufhebung des Paragraph 6, Absatz 5,
Satzung
Versorgungseinrichtung Teil A wegen Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit zu beantragen. Sachverhalt 3.
Beschwerdeführer ist (emeritierter) Rechtsanwalt. Er bezieht eine Altersrente aus
Versorgungseinrichtung Teil A
Vorarlberger Rechtsanwaltskammer. Die Altersrente beträgt monatlich brutto XX Euro (14mal jährlich).3.
Beschwerdeführer ist (emeritierter) Rechtsanwalt. Er bezieht eine Altersrente aus
Versorgungseinrichtung Teil A
Vorarlberger Rechtsanwaltskammer. Die Altersrente beträgt monatlich brutto römisch zwanzig Euro (14mal jährlich). Eine Bekannte des Beschwerdeführers hat als Legatarin in einer Erbschaftssache rechtlichen Beistand benötigt.
Beschwerdeführer hat sich bereit erklärt, seine Bekannte rechtlich zu beraten und die erforderlichen Schriftsätze und sonstigen gerichtlichen Eingaben zu verfassen. Da die Sache einen größeren Umfang angenommen hat, hat
Beschwerdeführer am 22.09.2014 mit seiner Bekannten eine Honorarvereinbarung abgeschlossen. Sie lautet auszugsweise wie folgt: „4. In weiterer Folge konnte Dr. I… S… die Rechtsanwaltskanzlei Dr. G… B… in S… für sämtliche weiteren Vertretungshandlungen gewinnen, hinsichtlich
er Dr. I… S… als emeritierter Anwalt nicht mehr vertretungsberechtigt gewesen wäre. Bedingung hierfür war, dass Dr. I… S… zur Entlastung von Dr. B… sämtliche Schriftsätze verfasst, da die Legatarin als Mindestrentnerin keine Kostenvorschüsse zu leisten imstande war und ist.
en zeitliche Begrenzung bei weitem noch nicht absehbar ist, wird zwischen Frau H… R… und Dr. I… S… unter Berücksichtigung bereits erfolgter Teilzahlungen von € 2.500,00 ein Honorar vereinbart, welches hälftig nach den Bestimmungen des RATG und
autonomen Honorarrichtlinien
österreichischen Rechtsanwälte netto zu ermitteln ist. 7. Im Hinblick auf die berufliche Verbundenheit und jahrelange Freundschaft …wird die netto Honorarforderung auch noch
Höhe nach gedeckelt, indem sie 20% … des Prozessergebnisses … nicht übersteigen soll. 8. Das Honorar ist nach rechtskräftigem Abschluss des … anhängigen Verfahrens zur Zahlung fällig.“
Beschwerdeführer war in dieser Sache nach Abschluss
Honorarvereinbarung bis Dezember 2015 tätig. Er hat „Konzipiententätigkeiten“ ausgeführt, das heißt den gesamten Schriftverkehr verfasst und Rechtsanwalt Dr. B… Konzepte vorgelegt.
Beschwerdeführer hat z.B. eine Erbverzichtsvereinbarung, die Neufassung einer Erbverzichtserklärung oder eine Berufungsbeantwortung verfasst.
Beschwerdeführer hat in dieser Zeit keine anderen anwaltlichen Tätigkeiten ausgeübt. In weiterer Folge hat er für seine anwaltlichen Tätigkeiten die Honorarnote vom 23.03.2016 an seine Bekannte gestellt. Darin bittet er um Überweisung von 69.782 Euro (63.985,76 Euro zuzüglich 20 % MWSt). Die Bekannte hat sich daraufhin an die Rechtsanwaltskammer gewandt. In weiterer Folge hat
Beschwerdeführer auf seine Honorarforderung gegenüber seiner Bekannten verzichtet, um seine Pension zu retten.
Beschwerdeführer hat in dieser Sache von seiner Bekannten bereits 7.000 Euro jeweils in Kleinbeträgen erhalten. Die Bekannte hat folgende Teilzahlungen geleistet: 1.500 Euro und 1.000 Euro in den ersten drei Jahren; im April 2013 500 Euro; am 16.12.2014 2.000 Euro; im April 2015 1.000 Euro und am 16.02.2016 1.000 Euro. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts 4. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig.
Beschwerdeführer hat in
mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er „Konzipiententätigkeiten“, die zum beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten gehören, erbracht hat, sowie eine Honorarvereinbarung abgeschlossen und eine Honorarnote gestellt hat. Die Honorarvereinbarung, die Honorarnote und eine Honorarabrechnung, in
die einzelnen Leistungen aufgelistet sind, befinden sich im Akt
belangten Behörde.
Beschwerdeführer hat auch eingeräumt, dass er von seiner Bekannten in dieser Sache in Kleinbeträgen 7.000 Euro erhalten hat. Im E-Mail vom 25.04.2016, das die Bekannte an die Rechtsanwaltskammer gesendet hat und das sich im Akt
belangten Behörde befindet, sind die einzelnen Beträge ebenfalls angeführt.
Beschwerdeführer hat in
mündlichen Verhandlung angegeben, er habe auf seine Honorarforderung verzichtet, was von
belangten Behörde nicht bestritten wurde. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass er keine anderen anwaltlichen Tätigkeiten ausgeübt hat. Die Feststellungen zur Höhe
Pension, die
Beschwerdeführer bezogen hat, stützen sich auf eine Berechnung, die sich im Akt
belangten Behörde befindet.
Beschwerdeführer hat dieser Berechnung nicht widersprochen. Maßgebliche Rechtsvorschriften 5.
Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008, lautet:5.
Paragraph 8, Absatz eins und 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, lautet: „
Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung
en urkundlichen Nachweis.
Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017, lautet:
Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, lautet: „
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und
Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung
Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.“
Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017, lautet auszugsweise:
Paragraph 50, RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, lautet auszugsweise: „
en Hinterbliebene haben bei Vorliegen
Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
Satzung
Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten: … 2. Voraussetzungen für den Anspruch sind a) und b) … c) im Fall
Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung aa)
Verzicht auf die Ausübung
Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland; …
Abs 4
Satzung
Versorgungseinrichtung Teil A
Vorarlberger Rechtsanwaltskammer in
Fassung des Beschlusses
Vollversammlung vom 15.10.2014 lautet auszugsweise:
Paragraph 6, Absatz 4,
Satzung
Versorgungseinrichtung Teil A
Vorarlberger Rechtsanwaltskammer in
Fassung des Beschlusses
Vollversammlung vom 15.10.2014 lautet auszugsweise: „
Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente endet
Rechtsanwälte,
niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte oder
Rechtsanwaltsanwärter einer Rechtsanwaltskammer oder Ausübung
Rechtsanwaltschaft, wo auch immer; c) …
Anspruch auf Gewährung
Altersrente endet mit dem Ende jenes Monates, in welchem die Bedingungen für den Wegfall des Anspruches eingetreten sind.“
Abs 5
Satzung
Versorgungseinrichtung Teil A
Vorarlberger Rechtsanwaltskammer in
Fassung des Beschlusses
Vollversammlung vom 15.10.2014 lautet:
Paragraph 6, Absatz 5,
Satzung
Versorgungseinrichtung Teil A
Vorarlberger Rechtsanwaltskammer in
Fassung des Beschlusses
Vollversammlung vom 15.10.2014 lautet: „
Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente ruht bei Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit, die in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten (§ 8 RAO) fällt, ab dem
Ausübung
Tätigkeit folgenden Kalendermonat für die Dauer
Tätigkeit, mindestens aber für die Dauer von 3 Monaten. Kein Ruhen wird bewirkt durch die Ausübung von Hilfstätigkeiten in einer Rechtsanwaltskanzlei,
Rechtsanwalt vor seinem Verzicht angehört hat, wobei als Hilfstätigkeit nur administrative Tätigkeiten gelten.“„
Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente ruht bei Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit, die in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten (Paragraph 8, RAO) fällt, ab dem
Ausübung
Tätigkeit folgenden Kalendermonat für die Dauer
Tätigkeit, mindestens aber für die Dauer von 3 Monaten. Kein Ruhen wird bewirkt durch die Ausübung von Hilfstätigkeiten in einer Rechtsanwaltskanzlei,
Rechtsanwalt vor seinem Verzicht angehört hat, wobei als Hilfstätigkeit nur administrative Tätigkeiten gelten.“
Abs 7
Satzung
Versorgungseinrichtung Teil A
Vorarlberger Rechtsanwaltskammer in
Fassung des Beschlusses
Vollversammlung vom 15.10.2014 lautet:
Paragraph 16, Absatz 7,
Satzung
Versorgungseinrichtung Teil A
Vorarlberger Rechtsanwaltskammer in
Fassung des Beschlusses
Vollversammlung vom 15.10.2014 lautet: „
Leistungsempfänger hat zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuzahlen, insbesondere, wenn die Leistungen durch unrichtige Angaben oder Nichtmeldung maßgeblicher Tatsachen zu Unrecht bezogen oder irrtümlich unrichtig berechnet wurden.“ Rechtliche Beurteilung 6.
Beschwerdeführer hat „Konzipiententätigkeiten“ erbracht, die auch nach seiner Meinung zum beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten gehören. Für diese Tätigkeiten wurde ein Honorar vereinbart.
Beschwerdeführer hat diese Tätigkeiten erbracht, um eine Gegenleistung (das Honorar) zu erhalten. Die Tätigkeiten wurden daher – zumindest ab dem Zeitpunkt
Honorarvereinbarung – entgeltlich ausgeübt.
Beschwerdeführer hat somit eine entgeltliche Tätigkeit ausgeübt, die in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten fällt. In diesem Fall ruht
Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente ab dem
Ausübung
Tätigkeit folgenden Kalendermonat für die Dauer
Tätigkeit, mindestens aber für die Dauer von 3 Monaten (vgl § 6 Abs 5 erster Satz
Satzung
Versorgungseinrichtung Teil A).In diesem Fall ruht
Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente ab dem
Ausübung
Tätigkeit folgenden Kalendermonat für die Dauer
Tätigkeit, mindestens aber für die Dauer von 3 Monaten vergleiche Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz
Satzung
Versorgungseinrichtung Teil A). 7.
Beschwerdeführer hat die Tätigkeiten von September 2014 bis Dezember 2015 ausgeübt. Sein Rechtsanspruch auf Bezug
Altersrente ruhte daher ab dem
Ausübung folgenden Kalendermonat, somit ab Oktober 2014. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass
Rechtsanspruch auf Bezug
Altersrente von Oktober 2014 bis Dezember 2015 geruht hat. Da im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides auch im September 2014 ein Ruhen festgestellt wurde, war dieser Spruchpunkt zu berichtigen.Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass
Rechtsanspruch auf Bezug
Altersrente von Oktober 2014 bis Dezember 2015 geruht hat. Da im Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides auch im September 2014 ein Ruhen festgestellt wurde, war dieser Spruchpunkt zu berichtigen.
Beschwerdeführer hat in dieser Zeit eine Rente (einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld) von insgesamt XX Euro (brutto) bezogen.
Beschwerdeführer war daher verpflichtet, den bereits erhaltenen Altersbezug zurückzuzahlen.
Beschwerdeführer hat in dieser Zeit eine Rente (einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld) von insgesamt römisch zwanzig Euro (brutto) bezogen.
Beschwerdeführer war daher verpflichtet, den bereits erhaltenen Altersbezug zurückzuzahlen. Außergewöhnlicher Rechtsfall 8.
Beschwerdeführer hat die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides damit bestritten, es habe sich um einen außergewöhnlichen Rechtsfall gehandelt. Seine Bekannte hätte sonst keinen Anwalt gefunden und habe sich in einer rechtlichen Notsituation befunden. Dem ist
Wortlaut des § 6 Abs 5
Satzung entgegen zu halten. Danach ruht
Anspruch „bei Ausübung“
entgeltlichen Tätigkeit. Aus welchen Gründen die entgeltliche Tätigkeit ausgeübt wird, lässt die Bestimmung offen. Es wird auch nicht auf die persönliche oder wirtschaftliche Situation des Empfängers
anwaltlichen Tätigkeit abgestellt.Dem ist
Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 5,
Satzung entgegen zu halten. Danach ruht
Anspruch „bei Ausübung“
entgeltlichen Tätigkeit. Aus welchen Gründen die entgeltliche Tätigkeit ausgeübt wird, lässt die Bestimmung offen. Es wird auch nicht auf die persönliche oder wirtschaftliche Situation des Empfängers
anwaltlichen Tätigkeit abgestellt. Es spielt daher keine Rolle, aus welchen Gründen
Beschwerdeführer für seine Bekannte tätig geworden ist, und in welcher außergewöhnlichen Situation sich die Bekannte befunden hat. Singuläre, nicht berufsmäßige Tätigkeit 9.
Beschwerdeführer hat vorgebracht, die Satzungsbestimmung beziehe sich ausdrücklich auf § 8 RAO.
dort normierte Vertretungsvorbehalt umfasse nur die „berufsmäßige“, also regelmäßige und auf Gewinn gerichtete Parteienvertretung. Sein Einschreiten sei eine rein singuläre Tätigkeit gewesen. Es sei keine Feststellung getroffen worden, dass er eine berufsmäßige, also regelmäßige Vertretungstätigkeit über diesen Fall hinaus getätigt hätte.9.
Beschwerdeführer hat vorgebracht, die Satzungsbestimmung beziehe sich ausdrücklich auf Paragraph 8, RAO.
dort normierte Vertretungsvorbehalt umfasse nur die „berufsmäßige“, also regelmäßige und auf Gewinn gerichtete Parteienvertretung. Sein Einschreiten sei eine rein singuläre Tätigkeit gewesen. Es sei keine Feststellung getroffen worden, dass er eine berufsmäßige, also regelmäßige Vertretungstätigkeit über diesen Fall hinaus getätigt hätte. Dem ist Folgendes entgegen zu halten: 10.
Klammerausdruck „(§ 8 RAO)“ im ersten Satz des § 6 Abs 5
Satzung bringt lediglich zum Ausdruck, dass es sich bei einer „Tätigkeit, die in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten fällt“, um eine Tätigkeit handelt, die zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung zählt.10.
Klammerausdruck „(Paragraph 8, RAO)“ im ersten Satz des Paragraph 6, Absatz 5,
Satzung bringt lediglich zum Ausdruck, dass es sich bei einer „Tätigkeit, die in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten fällt“, um eine Tätigkeit handelt, die zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung zählt.
Verweis auf den § 8 RAO bedeutet aber nicht, dass die Bereitschaft bestehen muss, alle oder mehrere Tätigkeiten auszuüben, die zur umfassenden Parteienvertretung zählen. Das ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit dem § 6 Abs 4
Satzung
Versorgungseinrichtung Teil A: Wenn die ständige Bereitschaft zur berufsmäßigen Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit besteht, dann muss die Eintragung in die Liste
Rechtsanwälte erwirkt werden. In diesem Fall endet
Anspruch auf Bezug einer Altersrente.
Verweis auf den Paragraph 8, RAO bedeutet aber nicht, dass die Bereitschaft bestehen muss, alle oder mehrere Tätigkeiten auszuüben, die zur umfassenden Parteienvertretung zählen. Das ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit dem Paragraph 6, Absatz 4,
Satzung
Versorgungseinrichtung Teil A: Wenn die ständige Bereitschaft zur berufsmäßigen Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit besteht, dann muss die Eintragung in die Liste
Rechtsanwälte erwirkt werden. In diesem Fall endet
Anspruch auf Bezug einer Altersrente. Die Anwendung des § 6 Abs 5
Satzung,
nur ein vorübergehendes Ruhen des Bezuges vorsieht, verlangt daher nicht, dass eine regelmäßige Vertretungstätigkeit ausgeübt wird, die über einen Einzelfall hinausgeht. Die Anwendung des Paragraph 6, Absatz 5,
Satzung,
nur ein vorübergehendes Ruhen des Bezuges vorsieht, verlangt daher nicht, dass eine regelmäßige Vertretungstätigkeit ausgeübt wird, die über einen Einzelfall hinausgeht. 11. Im Übrigen ist anzumerken, dass
Beschwerdeführer nur insoweit eine „singuläre“ Tätigkeit ausgeübt hat, als er ein und dieselbe Rechtssache bearbeitet hat. In dieser Sache hat er aber über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Einzelleistungen erbracht (vgl die Auflistung in
Honorarabrechnung). Selbst in
Honorarvereinbarung wird darauf hingewiesen, dass die Verfahren einen außergewöhnlichen Umfang angenommen hätten. In dieser Hinsicht war seine Tätigkeit durchaus regelmäßig, da sie über einen längeren Zeitraum ausgeübt wurde. 11. Im Übrigen ist anzumerken, dass
Beschwerdeführer nur insoweit eine „singuläre“ Tätigkeit ausgeübt hat, als er ein und dieselbe Rechtssache bearbeitet hat. In dieser Sache hat er aber über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Einzelleistungen erbracht vergleiche die Auflistung in
Honorarabrechnung). Selbst in
Honorarvereinbarung wird darauf hingewiesen, dass die Verfahren einen außergewöhnlichen Umfang angenommen hätten. In dieser Hinsicht war seine Tätigkeit durchaus regelmäßig, da sie über einen längeren Zeitraum ausgeübt wurde. Keine Entgeltzahlung 12.
Beschwerdeführer hat darauf hingewiesen, es könne nicht auf die bloße Vereinbarung eines Entgelts ankommen, sondern nur darauf, ob ein Entgelt auch tatsächlich bezogen wurde. Alles andere würde dem ausdrücklich normierten Zweck
Versorgungseinrichtung zuwiderlaufen, mit
Rente zur Versorgung eines alten Anwalts beizutragen. Wenn es nur auf die Entgeltvereinbarung ankäme, würde billigend in Kauf genommen, dass
betroffene Anwalt bei Nichterhalt des Entgelts nicht nur nicht dieses Entgelt, sondern dazu auch noch keine Rente erhält und somit dessen Versorgung in Gefahr wäre. Dagegen ist Folgendes einzuwenden: 13.
Rechtsanspruch auf Bezug
Altersrente ruht bei Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit. Eine Tätigkeit ist dann entgeltlich, wenn sie für eine Gegenleistung erbracht wird.
Beschwerdeführer hat seine „Konzipiententätigkeiten“ erbracht, um dafür eine Gegenleistung – das vereinbarte Honorar – zu erhalten.
Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, dass er aufgrund
Honorarvereinbarung einen Entgeltanspruch erworben hat. Einen Entgeltanspruch konnte er nur deshalb erwerben, weil er seine Tätigkeit entgeltlich ausgeübt hat. Dass er nachträglich auf seinen Honoraranspruch verzichtet hat, ändert nichts an
entgeltlichen Ausübung
Tätigkeit. Es macht keinen Unterschied, ob
Beschwerdeführer auf seinen Entgeltanspruch nachträglich verzichtet, oder ob er ein bereits erhaltenes Entgelt nachträglich verschenkt oder rückerstattet. Außerdem hat
Beschwerdeführer – nach seinen Angaben in
mündlichen Verhandlung – bereits ein Entgelt von 7.000 Euro in Kleinbeträgen für seine Tätigkeit erhalten. 14. Im Übrigen ist anzumerken, dass
Beschwerdeführer in
mündlichen Verhandlung Folgendes angegeben hat: „
Prozess in Innsbruck wurde mittlerweile zu 100 % gewonnen. Die Gegenseite hat an Dr. B… die zugesprochenen Kosten von rund 37.000 Euro bezahlt hat. Ich habe dann Dr. B… angeschrieben und ihn um die Hälfte dieser Kosten gebeten, für die Schriftsätze, die ich verfasst habe. Er hat nicht einmal geantwortet.“ Es ist daher davon auszugehen, dass
Beschwerdeführer auch einen Entgeltanspruch gegen Rechtsanwalt Dr. B… hat. Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit 15.
Beschwerdeführer hält den § 6 Abs 5
Satzung
Versorgungseinrichtung für verfassungs- und gesetzwidrig, und zwar im Wesentlichen aus folgenden Gründen:15.
Beschwerdeführer hält den Paragraph 6, Absatz 5,
Satzung
Versorgungseinrichtung für verfassungs- und gesetzwidrig, und zwar im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Es handle sich um eine ergänzende Strafbestimmung; jeder
gegen den § 8 RAO verstoße, habe bloß mit den sich aus RAO und UWG ergebenden Konsequenzen, nicht aber mit einem Rentenverlust zu rechnen. Verstoße aber ein pensionierter Rechtsanwalt dagegen, dann verliere er zusätzlich seinen Rentenanspruch. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz. Es handle sich um eine ergänzende Strafbestimmung; jeder
gegen den Paragraph 8, RAO verstoße, habe bloß mit den sich aus RAO und UWG ergebenden Konsequenzen, nicht aber mit einem Rentenverlust zu rechnen. Verstoße aber ein pensionierter Rechtsanwalt dagegen, dann verliere er zusätzlich seinen Rentenanspruch. Dies verstoße gegen den Gleichheitssatz. Es würde jede noch so geringfügige entgeltliche, unter § 8 RAO fallenden Tätigkeit zum Verlust
Rente für mindestens 3 Monate führen. Dies sein ein gravierender Eingriff in den Rechtsbestand wohlerworbener Rechte,
unverhältnismäßig sei. Es würde jede noch so geringfügige entgeltliche, unter Paragraph 8, RAO fallenden Tätigkeit zum Verlust
Rente für mindestens 3 Monate führen. Dies sein ein gravierender Eingriff in den Rechtsbestand wohlerworbener Rechte,
unverhältnismäßig sei.
Abs 5
Satzung sei eine die Erwerbsausübungsfreiheit pensionierter Rechtsanwälte massiv einschränkende Regelung. Solche Regelungen seien nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat sind und auch sachlich sonst gerechtfertigt werden können.
Paragraph 6, Absatz 5,
Satzung sei eine die Erwerbsausübungsfreiheit pensionierter Rechtsanwälte massiv einschränkende Regelung. Solche Regelungen seien nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat sind und auch sachlich sonst gerechtfertigt werden können. Diese Bedenken werden nicht geteilt: 16. Es ist nicht unsachlich, den Bezug einer Rente ruhend zu stellen, solange ein Rentenbezieher eine entgeltliche Tätigkeit ausübt. Dass
Rentenbezug – unabhängig von
Dauer
Tätigkeit und von
Höhe des Entgelts – für die Dauer von drei Monaten entfällt, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle, weil
Beschwerdeführer seine Tätigkeit länger als drei Monate ausgeübt hat und einen Honoraranspruch von insgesamt 69.782 Euro (brutto) erworben hat. Durch die Regelung wird die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht generell verboten.
Rentenbezieher kann sich vor Ausübung einer Tätigkeit darauf einstellen, ob er ein Ruhen seines Rentenbezuges in Kauf nimmt oder nicht. Ein unverhältnismäßiger Eingriff kann in
Regelung daher nicht gesehen werden. (Im Übrigen wird auf VfSlg 18.625/2008 zur Rechtslage in OÖ verwiesen.)Durch die Regelung wird die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht generell verboten.
Rentenbezieher kann sich vor Ausübung einer Tätigkeit darauf einstellen, ob er ein Ruhen seines Rentenbezuges in Kauf nimmt oder nicht. Ein unverhältnismäßiger Eingriff kann in
Regelung daher nicht gesehen werden. (Im Übrigen wird auf VfSlg 18.625 aus 2008, zur Rechtslage in OÖ verwiesen.) Revision 17. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war,
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung
zu lösenden Rechtsfrage vor.17. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war,
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung
zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.460.4.2016.R11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.