Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 42§ 26§ 27Art 58aArtikel 58RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum25.08.2017 GeschäftszahlLVwG-451-2/2017-R9 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
§ 42Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Stb
G) 1985, BGBl Nr 311/1985 idF BGBl I Nr 122/2009, festgestellt, dass Mag. G E S, wohnhaft in W, L-Straße, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 42, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) 1985, Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2009,, festgestellt, dass Mag. G E S, wohnhaft in W, L-Straße, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass aus dem bekämpften Bescheid hervorgehe, dass offensichtlich durch die entscheidende Behörde eine Anfrage an den Zivilstand- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern – Amt für Migration- und Personenstand – erfolgt sei. Es sei offensichtlich erhoben worden, ob der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nach Art 58a BüG dem Erwerb durch Abstammung gleichgestellt sei. Ob diese Auskunft eine Rechtsauskunft oder eine konkrete Sachverhaltsauskunft darstelle, könne von der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden, da sie ihr nie zur Äußerung zugestellt worden sei. Ihr sei das Recht auf Parteiengehör massiv verletzt worden. Bereits inhaltlich widerspreche diese erwähnte Anfrage im Ergebnis dem vorgelegten Auszug aus dem Internet der Schweizer Behörden, worin von einem automatischen Staatsbürgerschaftserwerb die Rede sei. Diese doch erhebliche Divergenz sei nicht aufgeklärt worden, so dass die Verfahrensrüge berechtigt sei. Das Ergebnis der Anfrage hätte der Beschwerdeführerin zur Äußerung vorgelegt werden müssen. Wie bereits im Antrag vorgebracht, stütze sich die Beschwerdeführerin auf die gerechtfertigte Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft, da sie zu keinem Zeitpunkt eine rechtlich zu würdigende Willenserklärung zum Erwerb der Schweizer Staatsbürgerschaft abgegeben habe. Sie habe lediglich ein Gesuch unterfertigt. Die Schweizer Staatsbürgerschaft habe sie – „ohne ihr Zutun“ – erworben. Der Erwerb sei nicht von einer von ihr abzugebenden positiven Willenserklärung abhängig gewesen, sondern der Rechtserwerb sei vielmehr „automatisch“ erfolgt. Im bekämpften Bescheid gehe die entscheidende Behörde nicht einmal darauf ein, ob der Rechtserwerb bzw der Erwerb der Schweizer Staatsbürgerschaft ein automatischer Erwerb gewesen sei. Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung könne nicht als Willenserklärung gewertet werden. Dieses Gesuch beinhalte nicht einen Willensausdruck im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr bestenfalls eine Bekanntgabe, dass ein Sachverhalt vorliege, der die Schweizer Staatsbürgerschaft rechtfertige. Gerade für diesen Fall sehe das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz vor, dass die österreichische Staatsbürgerschaft beim Erwerb der Schweizer Staatsbürgerschaft nicht verloren gehe, sondern beibehalten werden könne. Entgegengetreten werde der Rechtsansicht der entscheidenden Behörde, wonach das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2010, 2008/01/0590, anzuwenden sei. Die Erlangung der Schweizer Staatsbürgerschaft durch erleichterte Einbürgerung gelte erst seit dem 01.01.
- Der Anlassfall der vorzitierten Entscheidung gehe von einer Rechtssituation vor dem 01.01.2006 aus und habe zudem nichts mit der Rechtslage in der Schweiz zu tun. Demnach sei eine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob das im Jahre 2006 revidierte Schweizer Bürgerrecht eine Willenserklärung überhaupt voraussetze, nicht vorliegend. In dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Internet, datiert Januar 2006, gehe hervor wie folgt: „Das revidierte Bürgerrecht unterscheide nicht mehr unter Schweizer/innen durch Abstammung, Adoption und Einbürgerung und Schweizer/innen durch Heirat. Die vorher geltende Sonderregelung für Kinder von Schweizerinnen, die das Schweizer Bürgerrecht durch Heirat mit einem Schweizer erworben haben, wird aufgehoben. Diese Kinder werden durch Geburt automatisch Schweizer“. Diese Rechtssituation in der Schweiz, welche Personen schweizerischer Herkunft den Erwerb des schweizerischen Bürgerrechtes erleichtere, nunmehr durch die Revision vom 01.01.2006 im BüG verankert, sei durch die Höchstgerichte in Österreich nicht geprüft worden [letzter Satz wurde durch den Schriftsatz vom 25.04.2017 berichtigt]. Die belangte Behörde sei jedoch verpflichtet gewesen, diesen rechtlichen Aspekt zu prüfen. Das Gesuch stelle daher keinen Willensausdruck, sondern bestenfalls eine Bekanntgabe der Umstände dar, welche rechtlich darliegen würden, dass die Kinder durch Geburt automatisch Schweizer würden. Das Gesuch beinhalte lediglich Begleitumstände; eine Willenserklärung stelle jedenfalls das Gesuch nicht dar. Die beklagte Behörde [gemeint wohl: Die belangte Behörde] gehe auf dieses Thema auch nicht ein. Gerade diesen Umstand mache die Beschwerdeführerin geltend. Außerdem sei die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer familiären Wurzeln, ihr Vater sei Österreicher gewesen und die Mutter Schweizerin, zu beiden Staaten eine gleich hohe Affinität aufweise, so dass es unbillig sei, ihr überhaupt eine derartige Entscheidung aufzubürden. Die Beibehaltung sei daher auch aus diesem Grund gerechtfertigt.
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass aus dem bekämpften Bescheid hervorgehe, dass offensichtlich durch die entscheidende Behörde eine Anfrage an den Zivilstand- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern – Amt für Migration- und Personenstand – erfolgt sei. Es sei offensichtlich erhoben worden, ob der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nach Artikel 58 a, BüG dem Erwerb durch Abstammung gleichgestellt sei. Ob diese Auskunft eine Rechtsauskunft oder eine konkrete Sachverhaltsauskunft darstelle, könne von der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden, da sie ihr nie zur Äußerung zugestellt worden sei. Ihr sei das Recht auf Parteiengehör massiv verletzt worden. Bereits inhaltlich widerspreche diese erwähnte Anfrage im Ergebnis dem vorgelegten Auszug aus dem Internet der Schweizer Behörden, worin von einem automatischen Staatsbürgerschaftserwerb die Rede sei. Diese doch erhebliche Divergenz sei nicht aufgeklärt worden, so dass die Verfahrensrüge berechtigt sei. Das Ergebnis der Anfrage hätte der Beschwerdeführerin zur Äußerung vorgelegt werden müssen. Wie bereits im Antrag vorgebracht, stütze sich die Beschwerdeführerin auf die gerechtfertigte Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft, da sie zu keinem Zeitpunkt eine rechtlich zu würdigende Willenserklärung zum Erwerb der Schweizer Staatsbürgerschaft abgegeben habe. Sie habe lediglich ein Gesuch unterfertigt. Die Schweizer Staatsbürgerschaft habe sie – „ohne ihr Zutun“ – erworben. Der Erwerb sei nicht von einer von ihr abzugebenden positiven Willenserklärung abhängig gewesen, sondern der Rechtserwerb sei vielmehr „automatisch“ erfolgt. Im bekämpften Bescheid gehe die entscheidende Behörde nicht einmal darauf ein, ob der Rechtserwerb bzw der Erwerb der Schweizer Staatsbürgerschaft ein automatischer Erwerb gewesen sei. Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung könne nicht als Willenserklärung gewertet werden. Dieses Gesuch beinhalte nicht einen Willensausdruck im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr bestenfalls eine Bekanntgabe, dass ein Sachverhalt vorliege, der die Schweizer Staatsbürgerschaft rechtfertige. Gerade für diesen Fall sehe das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz vor, dass die österreichische Staatsbürgerschaft beim Erwerb der Schweizer Staatsbürgerschaft nicht verloren gehe, sondern beibehalten werden könne. Entgegengetreten werde der Rechtsansicht der entscheidenden Behörde, wonach das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2010, 2008/01/0590, anzuwenden sei. Die Erlangung der Schweizer Staatsbürgerschaft durch erleichterte Einbürgerung gelte erst seit dem 01.01.
- Der Anlassfall der vorzitierten Entscheidung gehe von einer Rechtssituation vor dem 01.01.2006 aus und habe zudem nichts mit der Rechtslage in der Schweiz zu tun. Demnach sei eine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob das im Jahre 2006 revidierte Schweizer Bürgerrecht eine Willenserklärung überhaupt voraussetze, nicht vorliegend. In dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Internet, datiert Januar 2006, gehe hervor wie folgt: „Das revidierte Bürgerrecht unterscheide nicht mehr unter Schweizer/innen durch Abstammung, Adoption und Einbürgerung und Schweizer/innen durch Heirat. Die vorher geltende Sonderregelung für Kinder von Schweizerinnen, die das Schweizer Bürgerrecht durch Heirat mit einem Schweizer erworben haben, wird aufgehoben. Diese Kinder werden durch Geburt automatisch Schweizer“. Diese Rechtssituation in der Schweiz, welche Personen schweizerischer Herkunft den Erwerb des schweizerischen Bürgerrechtes erleichtere, nunmehr durch die Revision vom 01.01.2006 im BüG verankert, sei durch die Höchstgerichte in Österreich nicht geprüft worden [letzter Satz wurde durch den Schriftsatz vom 25.04.2017 berichtigt]. Die belangte Behörde sei jedoch verpflichtet gewesen, diesen rechtlichen Aspekt zu prüfen. Das Gesuch stelle daher keinen Willensausdruck, sondern bestenfalls eine Bekanntgabe der Umstände dar, welche rechtlich darliegen würden, dass die Kinder durch Geburt automatisch Schweizer würden. Das Gesuch beinhalte lediglich Begleitumstände; eine Willenserklärung stelle jedenfalls das Gesuch nicht dar. Die beklagte Behörde [gemeint wohl: Die belangte Behörde] gehe auf dieses Thema auch nicht ein. Gerade diesen Umstand mache die Beschwerdeführerin geltend. Außerdem sei die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer familiären Wurzeln, ihr Vater sei Österreicher gewesen und die Mutter Schweizerin, zu beiden Staaten eine gleich hohe Affinität aufweise, so dass es unbillig sei, ihr überhaupt eine derartige Entscheidung aufzubürden. Die Beibehaltung sei daher auch aus diesem Grund gerechtfertigt.
- Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin, welche ihren Hauptwohnsitz in W hat, ist am XX.XX.XXXX in T in der Schweiz geboren. Ihre Mutter, A V, war zum Zeitpunkt ihrer Geburt schweizer und österreichische Staatsangehörige. Ihr Vater, J V, war zum Zeitpunkt ihrer Geburt österreichischer Staatsangehöriger. Auf Grund Letzterem (= Abstammung nach ihrem Vater) erwarb die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft.Die Beschwerdeführerin, welche ihren Hauptwohnsitz in W hat, ist am römisch zwanzig.XX.XXXX in T in der Schweiz geboren. Ihre Mutter, A römisch fünf, war zum Zeitpunkt ihrer Geburt schweizer und österreichische Staatsangehörige. Ihr Vater, J römisch fünf, war zum Zeitpunkt ihrer Geburt österreichischer Staatsangehöriger. Auf Grund Letzterem (= Abstammung nach ihrem Vater) erwarb die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin hat am 15.01.2011 ein schriftliches Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art 58a des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) gestellt. Mit der Unterfertigung dieses Gesuchs hat die Beschwerdeführerin eine auf den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft gerichtete positive Willenserklärung abgegeben.Die Beschwerdeführerin hat am 15.01.2011 ein schriftliches Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Artikel 58 a, des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) gestellt. Mit der Unterfertigung dieses Gesuchs hat die Beschwerdeführerin eine auf den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft gerichtete positive Willenserklärung abgegeben. Mit Entscheid des Bundesamtes für Migration, Bern-Wabern, vom 08.07.2013, welcher am 10.09.2013 in Rechtskraft erwachsen ist, wurde die Beschwerdeführerin (in Anwendung von Art 58a BüG) erleichtert eingebürgert. Einen Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Angesichts dessen hat die Beschwerdeführerin (mit Rechtskraft des Entscheids der Schweizer Einbürgerungsbehörde) die österreichische Staatsbürgerschaft verloren.Mit Entscheid des Bundesamtes für Migration, Bern-Wabern, vom 08.07.2013, welcher am 10.09.2013 in Rechtskraft erwachsen ist, wurde die Beschwerdeführerin (in Anwendung von Artikel 58 a, BüG) erleichtert eingebürgert. Einen Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Angesichts dessen hat die Beschwerdeführerin (mit Rechtskraft des Entscheids der Schweizer Einbürgerungsbehörde) die österreichische Staatsbürgerschaft verloren. Aufgrund des Antrages vom 06.02.2017 hat die Behörde mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 21.03.2017 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. 4.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2017 und aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen. 4.
- RA Dr. S hat bei der mündlichen Verhandlung keinen Einwand gegen die Verbindung dieses Verfahrens mit dem gleichzeitig anhängigen Beschwerdeverfahren LVwG-451-3/2017-R9 (betreffend A-L G S) erhoben und im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: „Ich weise darauf hin, dass es sich bei den beiden Beschwerdeführerinnen einerseits um meine Ehegattin und andererseits um meine leibliche Tochter handelt. Die Beiden haben vom Recht auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht. Ich möchte zunächst hinweisen, dass auf der schon wiederholt hingewiesenen Website hinsichtlich des Schweizer Bürgerrechtes verlautbart war, dass einem Blutsverwandten nunmehr die Möglichkeit offen steht, durch einen automatisierten Vorgang, nämlich eo ipso, Schweizer Staatsbürger zu werden. Dieses resultiert aufgrund des Schweizerischen Gesetzes hinsichtlich der erleichterten Einbürgerung. Dies ist normiert insbesondere im Art 58a des Bürgerrechtsgesetzes, welches seit 01.01.2006 in Kraft ist. Seit dem 01.01.2006 habe ich zumindest keine Judikatur dahingehend gefunden, inwieweit das gestellte Gesuch um erleichterte Einbürgerung eine im österreichischen Recht geforderte Willensbildung, die gerichtet ist auf den Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft, ist. Ausgefüllt wurde damals von meiner Gattin und damals auch für meine Tochter, da sie noch minderjährig war, jeweils ein Gesuch. Damals, als das Gesuch für meine Tochter von meiner Frau als gesetzliche Vertreterin unterfertigt wurde, wurde auch zeitgleich von meiner Frau das Gesuch gestellt. Dieses Gesuch geriet bei den Schweizer Behörden in Verstoß. Es wurde dann erst in ihrer Volljährigkeit weiter bearbeitet“. Auf Frage, ob A-L G S zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs über 16 Jahre alt war und im Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des Art 34 Abs 2 BüG (siehe Art 58a Abs 4 BüG) gab RA S an: „Wir haben leider damals keine Kopie des Gesuchs gemacht. Ich bin der Meinung, dass meine Frau und meine Tochter nur die sog „Rechtskraftmitteilung“ über die erleichterte Einbürgerung erhalten haben. Mit dieser Rechtskraftmitteilung wurde darauf hingewiesen, dass der Entscheid vom 08.07.2013 am 10.09.2013 rechtskräftig geworden ist. Ich teile dem Verwaltungsgericht mit, ob es hiezu noch weitere Unterlagen gibt. Das Gesuch wurde
der vorliegenden Korrespondenz am 15.01.2011 gestellt. Am 12.04.2012 wurde nachträglich A-L G S ins Einbürgerungsverfahren miteinbezogen“. Auf Frage des Verwaltungsgerichtes führte RA S weiter aus: „Richtig ist, dass meine Tochter damals das
- Lebensjahr bereits vollendet hatte. Richtig ist, dass sowohl meine Ehegattin als auch meine Tochter ihren derzeitigen Hauptwohnsitz in W haben. Meine Ehegattin ist am XX.XX.XXXX in T in der Schweiz geboren. Sie ist die Tochter von A und J V. Ihre Mutter (A V) war zum Zeitpunkt der Geburt meiner Ehegattin jedenfalls Schweizer Staatsangehörige. Ich möchte hinweisen, dass meine Ehegattin stets ihren Wohnsitz in Österreich gehabt hat und meine Tochter auch. Der Vater meiner Ehegattin, Herr J V, war Österreicher. Aufgrund dieser Abstammung erwarb meine Ehegattin die österreichische Staatsbürgerschaft“. Auf die Frage, ob es eine Willenserklärung der (beiden) Beschwerdeführerin(nen) auf den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft gegeben hat, führte RA S aus: „Es hat eine Erklärung gegeben. Diese Erklärung ist jedoch nicht als Willenserklärung im Sinne des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes zu werten, da die Schweizer Staatsbürgerschaft im Fall meiner Ehegattin durch Geburt automatisch erworben wurde“. Im Hinblick auf die RA S zur Kenntnis gebrachte E-Mail vom 20.03.2017 der A R vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, welche im Akt der belangten Behörde aufliegt, vertrat RA S folgenden Standpunkt: „Dieser Ansicht widerspricht die Information, die über die Website erhalten wurde, dass für dieses erleichterte Einbürgerungsverfahren Bewerber durch Geburt automatisch Staatsbürger werden. Aufgrund des Umstandes, dass mir bislang die E-Mail vom 20.03.2017 nicht bekannt war, habe ich am Ende meiner Beschwerde in eventu den Antrag gestellt, die Sache an die erste Instanz zur neuerlichen Beweisaufnahme zurückzuverweisen. Ich beantrage, den Akt des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Staatsekretariat für Migration, in Bern einzuholen.“4.
- RA Dr. S hat bei der mündlichen Verhandlung keinen Einwand gegen die Verbindung dieses Verfahrens mit dem gleichzeitig anhängigen Beschwerdeverfahren LVwG-451-3/2017-R9 (betreffend A-L G S) erhoben und im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: „Ich weise darauf hin, dass es sich bei den beiden Beschwerdeführerinnen einerseits um meine Ehegattin und andererseits um meine leibliche Tochter handelt. Die Beiden haben vom Recht auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht. Ich möchte zunächst hinweisen, dass auf der schon wiederholt hingewiesenen Website hinsichtlich des Schweizer Bürgerrechtes verlautbart war, dass einem Blutsverwandten nunmehr die Möglichkeit offen steht, durch einen automatisierten Vorgang, nämlich eo ipso, Schweizer Staatsbürger zu werden. Dieses resultiert aufgrund des Schweizerischen Gesetzes hinsichtlich der erleichterten Einbürgerung. Dies ist normiert insbesondere im Artikel 58 a, des Bürgerrechtsgesetzes, welches seit 01.01.2006 in Kraft ist. Seit dem 01.01.2006 habe ich zumindest keine Judikatur dahingehend gefunden, inwieweit das gestellte Gesuch um erleichterte Einbürgerung eine im österreichischen Recht geforderte Willensbildung, die gerichtet ist auf den Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft, ist. Ausgefüllt wurde damals von meiner Gattin und damals auch für meine Tochter, da sie noch minderjährig war, jeweils ein Gesuch. Damals, als das Gesuch für meine Tochter von meiner Frau als gesetzliche Vertreterin unterfertigt wurde, wurde auch zeitgleich von meiner Frau das Gesuch gestellt. Dieses Gesuch geriet bei den Schweizer Behörden in Verstoß. Es wurde dann erst in ihrer Volljährigkeit weiter bearbeitet“. Auf Frage, ob A-L G S zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs über 16 Jahre alt war und im Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des Artikel 34, Absatz 2, BüG (siehe Artikel 58 a, Absatz 4, BüG) gab RA S an: „Wir haben leider damals keine Kopie des Gesuchs gemacht. Ich bin der Meinung, dass meine Frau und meine Tochter nur die sog „Rechtskraftmitteilung“ über die erleichterte Einbürgerung erhalten haben. Mit dieser Rechtskraftmitteilung wurde darauf hingewiesen, dass der Entscheid vom 08.07.2013 am 10.09.2013 rechtskräftig geworden ist. Ich teile dem Verwaltungsgericht mit, ob es hiezu noch weitere Unterlagen gibt. Das Gesuch wurde
der vorliegenden Korrespondenz am 15.01.2011 gestellt. Am 12.04.2012 wurde nachträglich A-L G S ins Einbürgerungsverfahren miteinbezogen“. Auf Frage des Verwaltungsgerichtes führte RA S weiter aus: „Richtig ist, dass meine Tochter damals das
- Lebensjahr bereits vollendet hatte. Richtig ist, dass sowohl meine Ehegattin als auch meine Tochter ihren derzeitigen Hauptwohnsitz in W haben. Meine Ehegattin ist am römisch zwanzig.XX.XXXX in T in der Schweiz geboren. Sie ist die Tochter von A und J römisch fünf. Ihre Mutter (A römisch fünf) war zum Zeitpunkt der Geburt meiner Ehegattin jedenfalls Schweizer Staatsangehörige. Ich möchte hinweisen, dass meine Ehegattin stets ihren Wohnsitz in Österreich gehabt hat und meine Tochter auch. Der Vater meiner Ehegattin, Herr J römisch fünf, war Österreicher. Aufgrund dieser Abstammung erwarb meine Ehegattin die österreichische Staatsbürgerschaft“. Auf die Frage, ob es eine Willenserklärung der (beiden) Beschwerdeführerin(nen) auf den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft gegeben hat, führte RA S aus: „Es hat eine Erklärung gegeben. Diese Erklärung ist jedoch nicht als Willenserklärung im Sinne des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes zu werten, da die Schweizer Staatsbürgerschaft im Fall meiner Ehegattin durch Geburt automatisch erworben wurde“. Im Hinblick auf die RA S zur Kenntnis gebrachte E-Mail vom 20.03.2017 der A R vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, welche im Akt der belangten Behörde aufliegt, vertrat RA S folgenden Standpunkt: „Dieser Ansicht widerspricht die Information, die über die Website erhalten wurde, dass für dieses erleichterte Einbürgerungsverfahren Bewerber durch Geburt automatisch Staatsbürger werden. Aufgrund des Umstandes, dass mir bislang die E-Mail vom 20.03.2017 nicht bekannt war, habe ich am Ende meiner Beschwerde in eventu den Antrag gestellt, die Sache an die erste Instanz zur neuerlichen Beweisaufnahme zurückzuverweisen. Ich beantrage, den Akt des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Staatsekretariat für Migration, in Bern einzuholen.“ 4.
- Auf Frage des Verwaltungsgerichtes hat der Vertreter der belangten Behörde, E S, angeführt, dass es Gespräche über die allgemeine Möglichkeit einer Bewilligung gegeben habe. Ein expliziter Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei weder im Fall von Mag. G S noch von deren Tochter gestellt worden. 4.
- Laut der bereits oben erwähnten E-Mail vom 20.03.2017 des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern, welche dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Verhandlung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, „handelt es sich beim Gesuch um erleichterte Einbürgerung um ein Antragsverfahren. […] Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nach Art 58a BüG wird zwar dem Erwerb durch Abstammung gleich gestellt (gesetzliche Aufhebung einer Ungleichbehandlung), jedoch erwirb[t] dies niemand „automatisch“ (ohne Willenserklärung)“.4.
- Laut der bereits oben erwähnten E-Mail vom 20.03.2017 des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern, welche dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Verhandlung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, „handelt es sich beim Gesuch um erleichterte Einbürgerung um ein Antragsverfahren. […] Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nach Artikel 58 a, BüG wird zwar dem Erwerb durch Abstammung gleich gestellt (gesetzliche Aufhebung einer Ungleichbehandlung), jedoch erwirb[t] dies niemand „automatisch“ (ohne Willenserklärung)“. Wie sich aus dem letzten Satz des Schreibens des Staatssekretariats für Migration vom 02.05.2016, welches an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergangen ist, ergibt, „haben Ihre Mandantin und deren Tochter das Schweizer Bürgerrecht bewusst beantragt und dieses nicht ohne ihre Willensäußerungen oder automatisch erhalten“. Dem Antrag auf Einholung des (schweizerischen Einbürgerungs-)Aktes wurde keine Folge geleistet, da sowohl durch die E-Mail vom 20.03.2017 des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern als auch durch das (vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgelegte) Schreiben des Staatssekretariats für Migration vom 02.05.2016 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Willenserklärung das Schweizer Bürgerrecht erhalten hat. 5.1.
§ 26Z 1 Stb
G, BGBl Nr 311/1985, wird die Staatsbürgerschaft verloren durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29).5.1.
Paragraph 26, Ziffer eins, StbG, Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985,, wird die Staatsbürgerschaft verloren durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraphen 27 und 29).
§ 27Abs 1 Stb
G, BGBl Nr 311/1985, verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund eines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewillig worden ist.
Paragraph 27, Absatz eins, StbG, Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985,, verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund eines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewillig worden ist. Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig (§ 39 Abs 1 StbG idF BGBl I Nr 505/1994). Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat (§ 39 Abs 2 StbG).Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des Paragraph 41, die Landesregierung zuständig (Paragraph 39, Absatz eins, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 505 aus 1994,). Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat (Paragraph 39, Absatz 2, StbG).
§ 42Abs 1 Stb
G, idF BGBl I Nr 122/2009, ist außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.
Paragraph 42, Absatz eins, StbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2009,, ist außer den in den Paragraphen 38 und 58 c besonders geregelten Fällen ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. 5.2. Die Bestimmung des § 27 Abs 1 StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete “positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl VwGH 15.03.2010, 2008/01/0590, mit Hinweis auf VwGH 19.02.2009, 2006/01/0884, und VwGH 19.03.2009, 2007/01/0633; VwGH 16.02.2012, 2010/01/0035).5.2. Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete “positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an vergleiche VwGH 15.03.2010, 2008/01/0590, mit Hinweis auf VwGH 19.02.2009, 2006/01/0884, und VwGH 19.03.2009, 2007/01/0633; VwGH 16.02.2012, 2010/01/0035). 5.3. Wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.02.2012, 2010/01/0035, hervorgeht, ist erst seit (Inkrafttreten der) Bestimmung des Art 1 Abs 1 lit a BüG in der Fassung der "Änderung vom 14.12.1984" […] der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts eines Kindes, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürger(
- in)ist, von Geburt an vorgesehen.5.3. Wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.02.2012, 2010/01/0035, hervorgeht, ist erst seit (Inkrafttreten der) Bestimmung des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, BüG in der Fassung der "Änderung vom 14.12.1984" […] der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts eines Kindes, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürger(
- in)ist, von Geburt an vorgesehen. 5.4. Die Beschwerdeführerin hatte durch ihre Geburt nach ihrem Vater die österreichische Staatsbürgerschaft erworben (s § 3 Abs 1 erster Satz StbG 1949, BGBl Nr 276/1949; demnach erwerben nicht eigenberechtigte eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft nach dem Vater). Die Beschwerdeführerin hat die Schweizer Staatsangehörigkeit nicht von Geburt an erworben; die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass sie erst mit Entscheid der Schweizer Einbürgerungsbehörde, welcher am 10.09.2013 rechtskräftig geworden sei, die Schweizer Staatsangehörigkeit erhalten habe. Eine Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft liegt nicht vor.5.4. Die Beschwerdeführerin hatte durch ihre Geburt nach ihrem Vater die österreichische Staatsbürgerschaft erworben (s Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz StbG 1949, Bundesgesetzblatt Nr 276 aus 1949,; demnach erwerben nicht eigenberechtigte eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft nach dem Vater). Die Beschwerdeführerin hat die Schweizer Staatsangehörigkeit nicht von Geburt an erworben; die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass sie erst mit Entscheid der Schweizer Einbürgerungsbehörde, welcher am 10.09.2013 rechtskräftig geworden sei, die Schweizer Staatsangehörigkeit erhalten habe. Eine Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft liegt nicht vor. 5.5.
Art 58aAbs 1 Bü
G (in Kraft seit dem 01.01.2006) kann das ausländische Kind, das vor dem 01.07.1985 geboren wurde und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besaß, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.5.5.
Artikel 58a, Absatz eins, Bü
G (in Kraft seit dem 01.01.2006) kann das ausländische Kind, das vor dem 01.07.1985 geboren wurde und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besaß, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. Die Artikel 26 und 32 bis 41 gelten sinngemäß (Art 58a Abs 4 BüG).Die Artikel 26 und 32 bis 41 gelten sinngemäß (Artikel 58 a, Absatz 4, BüG). Nach Art 34 Abs 2 BüG haben über 16 Jahre alte Bewerber zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu stellen.Nach Artikel 34, Absatz 2, BüG haben über 16 Jahre alte Bewerber zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu stellen. 5.
- Wie bereits in Pkt 5.
- ausgeführt, gibt es verschiedene Arten von Willenserklärungen. Nicht maßgebend ist, wie die Willenserklärung betitelt ist, ob diese als „Antrag“, „Erklärung“ oder wie hier eben als „Gesuch“ bezeichnet wurde. Indem die Beschwerdeführerin das „Gesuch um erleichterte Einbürgerung“ unterzeichnet hat, hat sie eine auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete positive Willenserklärung abgegeben. Diese Willenserklärung bewirkte die "Anerkennung" der Beschwerdeführerin als Schweizer Bürgerin mit Wirksamkeit 10.09.2013 (vgl sinngemäß VwGH 16.02.2012, 2010/01/0035, hinsichtlich eines Gesuchs
der damals bestehenden Übergangsbestimmung des Art 57 Abs 8 lit a BüG). Somit liegt ein Fall des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit auf Grund eines Antrages im Sinne des § 27 Abs 1 StbG vor (s dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 30.11.1992, 92/01/0722, welches zu einem Gesuch
der damaligen Übergangsbestimmung des Art 57 Abs 6 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes (SBrG) ergangen ist).5.
- Wie bereits in Pkt 5.
- ausgeführt, gibt es verschiedene Arten von Willenserklärungen. Nicht maßgebend ist, wie die Willenserklärung betitelt ist, ob diese als „Antrag“, „Erklärung“ oder wie hier eben als „Gesuch“ bezeichnet wurde. Indem die Beschwerdeführerin das „Gesuch um erleichterte Einbürgerung“ unterzeichnet hat, hat sie eine auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete positive Willenserklärung abgegeben. Diese Willenserklärung bewirkte die "Anerkennung" der Beschwerdeführerin als Schweizer Bürgerin mit Wirksamkeit 10.09.2013 vergleiche sinngemäß VwGH 16.02.2012, 2010/01/0035, hinsichtlich eines Gesuchs
der damals bestehenden Übergangsbestimmung des Artikel 57, Absatz 8, Litera a, BüG). Somit liegt ein Fall des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit auf Grund eines Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StbG vor (s dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 30.11.1992, 92/01/0722, welches zu einem Gesuch
der damaligen Übergangsbestimmung des Artikel 57, Absatz 6, des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes (SBrG) ergangen ist). Dass die Beschwerdeführerin eine auf den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft gerichtete Willenserklärung abgegeben hat, geht auch aus der Bestimmung des Art 34 Abs 2 BüG hervor, die in einem Verfahren nach Art 58a Abs 1 BüG sinngemäß gilt (s Art 58a Abs 4 BüG). Demnach haben, so der Wortlaut des Art 34 Abs 2 BüG, „über 16 Jahre alte Bewerber ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu stellen“. Auch wenn sich die Regelung des Art 34 BüG auf Minderjährige bezieht, kann nur schon aus dieser Bestimmung abgeleitet werden, dass es sich bei einem Gesuch um eine erleichterte Einbürgerung nach Art 58a BüG um eine Willenserklärung handelt bzw handeln muss. Diese Rechtsansicht wird zudem sowohl durch die E-Mail vom 20.03.2017 des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern als auch durch das (vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst vorgelegte) Schreiben des Staatssekretariats für Migration vom 02.05.2016 ausdrücklich bestätigt.Dass die Beschwerdeführerin eine auf den Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft gerichtete Willenserklärung abgegeben hat, geht auch aus der Bestimmung des Artikel 34, Absatz 2, BüG hervor, die in einem Verfahren nach Artikel 58 a, Absatz eins, BüG sinngemäß gilt (s Artikel 58 a, Absatz 4, BüG). Demnach haben, so der Wortlaut des Artikel 34, Absatz 2, BüG, „über 16 Jahre alte Bewerber ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu stellen“. Auch wenn sich die Regelung des Artikel 34, BüG auf Minderjährige bezieht, kann nur schon aus dieser Bestimmung abgeleitet werden, dass es sich bei einem Gesuch um eine erleichterte Einbürgerung nach Artikel 58 a, BüG um eine Willenserklärung handelt bzw handeln muss. Diese Rechtsansicht wird zudem sowohl durch die E-Mail vom 20.03.2017 des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern als auch durch das (vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst vorgelegte) Schreiben des Staatssekretariats für Migration vom 02.05.2016 ausdrücklich bestätigt. 5.
- Rechtliche Informationen auf einer Homepage einer Behörde, insbesondere zu einer Gesetzesänderung, sind generell allgemein gehalten; sie bieten grundsätzlich keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes hat anhand der geltenden Gesetzesbestimmungen zu erfolgen (s dazu die obigen Ausführungen). Ungeachtet dessen ist aber auch der Einwand, laut vorgelegtem Internetausdruck der Schweizer Behörden sei von einem automatischen Staatsbürgerschaftserwerb die Rede, im vorliegenden Fall nicht berechtigt: Da die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art 58a BüG erleichtert eingebürgert wurde, wie dies dem vorgelegten Entscheid vom 08.07.2013 entnommen werden kann, kommen nicht die im Internetausdruck der Schweizer Behörden enthaltenen Informationen zum automatischen Staatsbürgerschaftserwerb, sondern (lediglich) jene über die erleichterte Einbürgerung (s Pkt
- erster Satz) zur Anwendung.Ungeachtet dessen ist aber auch der Einwand, laut vorgelegtem Internetausdruck der Schweizer Behörden sei von einem automatischen Staatsbürgerschaftserwerb die Rede, im vorliegenden Fall nicht berechtigt: Da die Beschwerdeführerin in Anwendung von Artikel 58 a, BüG erleichtert eingebürgert wurde, wie dies dem vorgelegten Entscheid vom 08.07.2013 entnommen werden kann, kommen nicht die im Internetausdruck der Schweizer Behörden enthaltenen Informationen zum automatischen Staatsbürgerschaftserwerb, sondern (lediglich) jene über die erleichterte Einbürgerung (s Pkt
- erster Satz) zur Anwendung. 5.
- Zusammenfassend ergibt sich, dass die belangte Behörde den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin (mit Rechtskraft des Entscheids der Schweizer Einbürgerungsbehörde) zu Recht festgestellt hat, so dass die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
- Da der maßgebliche Sachverhalt fest steht, war das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden (s § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG). Somit war dem Eventualantrag keine Folge zu leisten.
- Da der maßgebliche Sachverhalt fest steht, war das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden (s Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Somit war dem Eventualantrag keine Folge zu leisten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu be-urteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Ent-scheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu be-urteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Ent-scheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg gelten die Ausführungen des Ver-waltungsgerichtshofes zur Frage, ob aufgrund eines Gesuchs
der früheren Übergangs-bestimmung des Art 57 Abs 8 lit a BüG eine auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung
§ 27Abs 2 Stb
G abgegeben wurde, auch hier sinngemäß (s dazu VwGH 16.02.2012, 2010/01/0035).Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg gelten die Ausführungen des Ver-waltungsgerichtshofes zur Frage, ob aufgrund eines Gesuchs
der früheren Übergangs-bestimmung des Artikel 57, Absatz 8, Litera a, BüG eine auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung
Paragraph 27, Absatz 2, StbG abgegeben wurde, auch hier sinngemäß (s dazu VwGH 16.02.2012, 2010/01/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.451.2.2017.R9