stehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Sie haben als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung
außen berufenes Organ (Geschäftsführer), der Firma I H A C Kft., L, P, diese Firma betreibt das Wettlokal "W" in L, Kstraße, folgende Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes zu verantworten:Sie haben als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung
außen berufenes Organ (Geschäftsführer), der Firma römisch eins H A C Kft., L, P, diese Firma betreibt das Wettlokal "W" in L, Kstraße, folgende Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes zu verantworten: Den Beamten der Sicherheitswache L sowie der Steuerabteilung der Marktgemeinde L wurde zum angeführten Zeitpunkt der Zugang zu den Räumlichkeiten des gegenständlichen Wettlokales verweigert. Am 28.01.2016 um 16:20 Uhr, klingelte ein Beamter der Sicherheitswache an der Klingel um im Lokal eine Kontrolle
dem Vorarlberger Wettengesetz durchführen zu können. Die Türe wurde jedoch auch
mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet. Im Wettlokal herrschte Betrieb was durch die Fenster beobachtet werden konnte. Im Lokal konnten mehrere Gäste sowie eine Angestellte wahrgenommen werden. Die Akustik der Klingel konnte von den Beamten bis zur Türe wahrgenommen werden. Tatzeit: 28.01.2016, 16:20 Uhr Tatort: L, Kstraße Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
gehen würde, wie etwa die Sanitärräume aufsuche. Zudem werde in der Anzeige nicht einmal behauptet, dass die Beamten eine (amtliche) Kontrolle
dem Wettengesetz angekündigt hätten, noch dass sie auf sonstige Weise auf die beabsichtigte Kontrolle
dem Wettengesetz hingewiesen hätten. Bereits insofern habe keine Verpflichtung
dem Wettengesetz bestanden Einlass zu gewähren. Die Tatanlastung sei – im Besonderen unter Verweis auf die obigen Ausführungen – unschlüssig. So erschließe sich etwa nicht einmal, aus welchen Gründen das Wettengesetz einschlägig sein solle; ebenso bleibe offen, worin das inkriminierte Verhalten gelegen sei und weshalb dieses pönalisiert sein solle. Es werde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Sodann werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Zum Tatzeitpunkt war die I H A C Kft., P, L, Betreiberin des Wettlokals W, L, Kstraße. Die Beschwerdeführerin war das zur Vertretung
außen berufene Organ (Geschäftsführerin) der H A C Kft.. Am Standort L, Kstraße (Wettlokal W), bestand keine aufrechte Bewilligung oder Berechtigung
dem Wettengesetz, weder für die I H A C Kft. noch für eine andere Person.Zum Tatzeitpunkt war die römisch eins H A C Kft., P, L, Betreiberin des Wettlokals W, L, Kstraße. Die Beschwerdeführerin war das zur Vertretung
außen berufene Organ (Geschäftsführerin) der H A C Kft.. Am Standort L, Kstraße (Wettlokal W), bestand keine aufrechte Bewilligung oder Berechtigung
dem Wettengesetz, weder für die römisch eins H A C Kft. noch für eine andere Person. Bereits im November 2015 wurde durch das Organ der Sicherheitswache L, RI P S, in Begleitung von G H, Organ der Abgabenbehörde der Marktgemeinde L, im Wettlokal W eine Kontrolle
dem Wettengesetz durchgeführt. Bei dieser Kontrolle waren im Wettlokal zwei betriebsbereite und funktionstaugliche Wettterminals aufgestellt. Im Zuge dieser Kontrolle teilte die Lokalangestellte RI P S und G H mit, dass sie ihnen bei der nächsten Kontrolle die Türe nicht mehr öffnen werde. Im Dezember 2015 war beabsichtigt eine unangekündigte allgemeine Kontrolle
dem Wettengesetz des Wettlokals W durchzuführen. Das Wettlokal W, welches von außen mit Aufklebern und Beschriftung als Wettlokal kenntlich gemacht war, war geöffnet und in Betrieb. Im geöffneten Lokal waren zwei Wettterminals eingeschaltet und betriebsbereit aufgestellt. Beim Eintreffen von RI S und G H war die Eingangstüre verschlossen. RI P S betätigte über mehrere Minuten die Klingel an der Eingangstüre um Zutritt zum Wettlokal zu gelangen und um eine Kontrolle
dem Wettengesetz durchführen zu können. Die Angestellte, welche RI P S und G H von der Kontrolle im November 2015 kannte, hatte mit beiden durch die Glasfront im Eingangsbereich des Lokals Blickkontakt, öffnete jedoch – wie bereits bei der Kontrolle November 2015 angekündigt – die Eingangstüre nicht. Zum Tatzeitpunkt war beabsichtigt erneut eine unangekündigte allgemeine Kontrolle
dem Wettengesetz des Wettlokals W durchzuführen. Für die Durchführung der Kontrolle lag kein Auftrag der Bezirkshauptmannschaft D vor. Aufgrund aufgrund der früheren Kontrollen und der seither unverändert gebliebenen Außenerscheinung des Lokals (dieses war durch Aufkleber und Beschriftung als Wettlokal erkenntlich gemacht) bestand der Verdacht, dass in dem Wettlokal ohne Vorliegen einer Bewilligung oder Berechtigung
dem Wettengesetz für den Standort L, Kstraße (Wettlokal W) die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt wird bzw dass Wetten angeboten werden. Beim Eintreffen von RI P S, welcher sich wiederum in Begleitung von G H befand, war die Eingangstüre des Wettlokales W verschlossen. Das Wettlokal W, welches von außen mit Aufklebern und Beschriftung als Wettlokal kenntlich gemacht war, war geöffnet und in Betrieb. Im Wettlokal befanden sich Gäste sowie dieselbe Lokalangestellte, welche bei den Kontrollen im November und Dezember 2015 anwesend war. Im Lokal waren zwei Wettterminals eingeschaltet und betriebsbereit aufgestellt. Im Eingangsbereich des Wettlokals befand sich eine Glasfront. Durch diese Glasfront im Eingangsbereich haben RI P S und G H die Gäste und die Angestellte, welche sie von der Kontrolle im November 2015 kannten, sowie die zwei betriebsbereiten und eingeschalteten Wettterminals gesehen. RI P S betätigte über mehrere Minuten die Klingel an der Eingangstüre um Zutritt zum Wettlokal zu gelangen und um eine Kontrolle
dem Wettengesetz durchführen zu können. Das Klingeln war sowohl im Inneren des Lokales sowie auch vor der Eingangstüre hörbar. Die Angestellte, welche RI P S und G H von den Kontrollen im November und Dezember 2015 kannte, hatte mit beiden Blickkontakt, öffnete jedoch – wie bereits bei der Kontrolle im Dezember 2015 – die Eingangstüre nicht. RI P S und G H wurde der Zutritt zum Wettlokal verweigert, da die Eingangstüre auch
mehrminütigem und wiederholtem Klingeln nicht geöffnet wurde. Da die Eingangstüre nicht geöffnet wurde, konnte die Kontrolle
dem Wettengesetz nicht durchführen werden. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Die Feststellungen zur Kontrolle und zum Wettlokal gründen auf den Angaben des Zeugen P S. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er zum Tatzeitpunkt gemeinsam mit G H, Steuerabteilung Marktgemeinde L, eine unangekündigte allgemeine Kontrolle
dem Wettengesetz des Wettlokals W durchführen haben wollen, da sie aufgrund der Kontrollen
dem Wettengesetz im November und Dezember 2015 den Verdacht gehabt hätten, dass in dem Lokal Wettterminals aufgestellt seien. Sie hätten gewusst, dass keine Bewilligung
dem Wettengesetz für den Standort L, Kstraße vorliege. Zum Tatzeitpunkt sei die Außenerscheinung des Lokales dieselbe gewesen wie bei den Vorkontrollen. Auch habe sich dieselbe Angestellte wie bei den Vorkontrollen im Lokal befunden. Das Lokal war auf Grund seiner Außenerscheinung, Beklebung sowie Beschriftung, als Wettlokal kenntlich gemacht gewesen. Das Lokal sei in Betrieb gewesen. Im Eingangsbereich des Lokals hätte sich eine Glasfront befunden. Durch diese hätten sie gesehen, dass sich im Lokalinneren Gäste, sowie dieselbe Angestellte wie bei den Vorkontrollen befunden hätten. Die Lokaltüre sei versperrt gewesen. Deswegen habe er circa drei bis fünf Minuten geklingelt. Er und Herr H hätten das Klingeln gehört. Er könne ausschließen, dass die Angestellte vor Ort sie nicht wahrgenommen habe. Als er geklingelt habe, hätte er Sichtkontakt mit der Angestellten gehabt. Sie seien von der Angestellten einfach ignoriert worden. Auch die Gäste hätten auf das Klingeln reagiert und herausgeschaut. Die Angestellte habe Herrn H und ihn auf Grund der Vorkontrollen im November sowie Dezember 2015 gekannt. Bei der Kontrolle im November 2015 hätte diese Angestellte sie in das Lokal hineingelassen und sie hätten eine Kontrolle
dem Wettengesetz durchführen können. Bei dieser Kontrolle hätten sie festgestellt, dass zwei Wettterminals ohne Bewilligung im Lokal aufgestellt seien. Bei dieser Kontrolle habe die Angestellte bereits mitgeteilt, dass sie ihnen bei einer nochmaligen Kontrolle die Türe nicht öffnen werde. Bei der Kontrolle im Dezember 2015 habe die Angestellte die Türe dann nicht mehr geöffnet. Der Ablauf dieser Kontrolle sei im Wesentlichen gleich wie der Ablauf der gegenständlichen Kontrolle gewesen. Sie hätten durch die Glasfront des Lokales eingeschaltete und betriebsbereite Wettterminals festgestellt. Von diesen Wettterminals hätten sie Lichtbilder angefertigt. Da die Angestellte die Türe nicht geöffnet habe, hätten sie keine Kontrolle
dem Wettengesetz durchführen können. Der Zeuge P S macht auf das Landesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck. Es gab keinen Anlass für die Annahme, dass er die ihm unbekannte Beschwerdeführerin falsch belasten hätte wollen. Auch decken sich seine Angaben mit den von ihm während der Kontrolle angefertigten Lichtbildern. Auf diesen Lichtbildern sind der Eingangsbereich des Wettlokales sowie der Gastraum erkennbar. Es ist erkennbar, dass im Gastraum Geräte (Wettterminals) aufgestellt sind, auf welchen Wetten angeboten werden sowie dass sich im Gastraum Gäste befinden. Zusammengefasst schenkt das Landesverwaltungsgericht den Angaben des Zeugen P S vollinhaltlichen Glauben. Dass für die Durchführung der Kontrolle kein Auftrag der Bezirkshauptmannschaft D vorlag, ergibt sich aus der Aussage von P S, aus dem Akteninhalt sowie dem Schreiben Bezirkshauptmannschaft D vom 29.08.2017. Dass das Lokal zum Tatzeitpunkt geöffnet und in Betrieb war, sieht das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Wahrnehmungen des Zeugen RI P S sowie den von ihm angefertigten Lichtbildern als erwiesen an und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Das pauschale nicht konkretisierte Bestreiten, dass im gegenständlichen Lokal keine Wettterminals aufgestellt gewesen seien, ohne auf die im Straferkenntnis angeführte(n) Wahrnehmungen von P S sowie die von ihm angefertigten Lichtbilder Bezug zu nehmen, wird aufgrund der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen P S und der Lichtbilder als Schutzbehauptung angesehen. Ebenso wird das Beschwerdevorbringen, dass der/die Angestellte vor Ort offenkundig die Organe der PI L nicht wahrgenommen habe, da er/sie just in diesen Minuten, in welchen die Organe der PI L geklingelt hätten, mit einer anderen Tätigkeit beschäftigt gewesen sei, aufgrund den Angaben des Zeugen P S, insbesondere der Schilderung des stattgefundenen Blickkontaktes, als Schutzbehauptungen angesehen. Die Feststellung, dass zum Tatzeitpunkt am Standort L, Kstraße (Wettlokal W) keine aufrechte Bewilligung oder Berechtigung
dem Vorarlberger Wettengesetz, weder für die I H A C Kft. noch für eine andere Person bestand, ergibt sich einerseits aufgrund der Angaben des RI P S sowie andererseits aufgrund des Schreibens der Vorarlberger Landesregierung vom 31.07.2017. Auch wird seitens der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer solchen Bewilligung nicht behauptet.Die Feststellung, dass zum Tatzeitpunkt am Standort L, Kstraße (Wettlokal W) keine aufrechte Bewilligung oder Berechtigung
dem Vorarlberger Wettengesetz, weder für die römisch eins H A C Kft. noch für eine andere Person bestand, ergibt sich einerseits aufgrund der Angaben des RI P S sowie andererseits aufgrund des Schreibens der Vorarlberger Landesregierung vom 31.07.2017. Auch wird seitens der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer solchen Bewilligung nicht behauptet. Die Feststellungen, dass die I H A C Kft. Betreiberin des Wettlokals W war sowie dass die Beschwerdeführerin das zur Vertretung
außen berufene Organ (Geschäftsführerin) der I H A C Kft. war, ergeben sich aufgrund der Aktenlage und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.Die Feststellungen, dass die römisch eins H A C Kft. Betreiberin des Wettlokals W war sowie dass die Beschwerdeführerin das zur Vertretung
außen berufene Organ (Geschäftsführerin) der römisch eins H A C Kft. war, ergeben sich aufgrund der Aktenlage und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 5.1. Rechtslage zum Tatzeitpunkt:
F LGBl Nr 44/2013, begeht eine Übertretung, wer die Organe der Behörde oder die zugezogenen Sachverständigen oder Zeugen an der Ausübung der ihnen gemäß § 10 zustehenden Rechte hindert.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera k, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer die Organe der Behörde oder die zugezogenen Sachverständigen oder Zeugen an der Ausübung der ihnen gemäß Paragraph 10, zustehenden Rechte hindert.
F LGBl Nr 44/2013, sind Übertretungen
den Abs 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 15, Absatz 3, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, sind Übertretungen
den Absatz eins und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.
F LGBl Nr 9/2012, ist den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird, insbesondere in denen Wettterminals aufgestellt sind, zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird, insbesondere in denen Wettterminals aufgestellt sind, zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird.
F LGBl Nr 44/2013, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Bezirkshauptmannschaft, soweit nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung festgelegt ist.
Paragraph 13, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Bezirkshauptmannschaft, soweit nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung festgelegt ist.
F LGBl Nr 9/2012, haben die Organe der Bundespolizei bei der Vollziehung des § 12 und § 15 Abs 1 lit a bis c, h und j dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
Paragraph 14, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, haben die Organe der Bundespolizei bei der Vollziehung des Paragraph 12 und Paragraph 15, Absatz eins, Litera a bis c, h und j dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
F LGBl Nr 9/2012, haben die Organe der Bundespolizei der Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Befugnisse
im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Paragraph 14, Absatz 2, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, haben die Organe der Bundespolizei der Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Befugnisse
Paragraph 10, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. 5.
sowie zur Vollziehung des § 12 herangezogen werden.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2017,, können Angehörige eines Gemeindewachkörpers von der Behörde mit Zustimmung der Gemeinde zur Sicherung der Befugnisse
Paragraph 10, sowie zur Vollziehung des Paragraph 12, herangezogen werden. 6.1. Voraussetzung für das Zutrittsrecht
Abs 1 Wettengesetz zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Wettengesetzes ist das Bestehen eines begründeten Verdachtes dahingehend, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung in den zu kontrollierenden Räumlichkeiten ausgeübt wird. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Vom Vorliegen einer solchen begründeten bzw verdichteten Verdachtslage kann
Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgegangen werden. Der Verdacht, dass das Wettlokal geöffnet und die Tätigkeit des Wettunternehmers ohne entsprechende Bewilligung oder Berechtigung ausgeübt wurde bzw dass Wetten illegal angeboten wurden, war aufgrund der früheren Kontrollen im November und Dezember 2015, bei welchen im Lokal Wettterminals festgestellt wurden, der Außenerscheinung des Lokals, welches durch Aufkleber und der Beschriftung als Wettlokal erkenntlich gemacht war und das Beobachten von Gästen und der Angestellten, welche sich im Lokal befunden haben sowie das Feststellen von zwei betriebsbereiten und eingeschalteten Wettterminals objektiv begründet und gerechtfertigt.6.1. Voraussetzung für das Zutrittsrecht
Paragraph 10, Absatz eins, Wettengesetz zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Wettengesetzes ist das Bestehen eines begründeten Verdachtes dahingehend, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung in den zu kontrollierenden Räumlichkeiten ausgeübt wird. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Vom Vorliegen einer solchen begründeten bzw verdichteten Verdachtslage kann
Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgegangen werden. Der Verdacht, dass das Wettlokal geöffnet und die Tätigkeit des Wettunternehmers ohne entsprechende Bewilligung oder Berechtigung ausgeübt wurde bzw dass Wetten illegal angeboten wurden, war aufgrund der früheren Kontrollen im November und Dezember 2015, bei welchen im Lokal Wettterminals festgestellt wurden, der Außenerscheinung des Lokals, welches durch Aufkleber und der Beschriftung als Wettlokal erkenntlich gemacht war und das Beobachten von Gästen und der Angestellten, welche sich im Lokal befunden haben sowie das Feststellen von zwei betriebsbereiten und eingeschalteten Wettterminals objektiv begründet und gerechtfertigt. 6.2. Da im gegenständlichen Fall eine begründete Verdachtslage dahingehend bestanden hat, dass in dem zu kontrollierenden Lokal die Tätigkeit eines Wettunternehmers – dass keine diesbezügliche Bewilligung vorlag, ist unstrittig – ausgeübt wurde, ist weiter zu prüfen, ob eine Verletzung der Ausübung des Zutrittsrechts
Unter Strafe ist in § 15 Abs 1 lit k Wettengesetz gestellt, wenn jemand Organe der Behörde oder die zugezogenen Sachverständigen an der Ausübung der ihnen gemäß § 10 Wettengesetz zustehenden Rechte hindert.6.2. Da im gegenständlichen Fall eine begründete Verdachtslage dahingehend bestanden hat, dass in dem zu kontrollierenden Lokal die Tätigkeit eines Wettunternehmers – dass keine diesbezügliche Bewilligung vorlag, ist unstrittig – ausgeübt wurde, ist weiter zu prüfen, ob eine Verletzung der Ausübung des Zutrittsrechts
Paragraph 10, Absatz eins, Wettengesetz vorlag. Unter Strafe ist in Paragraph 15, Absatz eins, Litera k, Wettengesetz gestellt, wenn jemand Organe der Behörde oder die zugezogenen Sachverständigen an der Ausübung der ihnen gemäß Paragraph 10, Wettengesetz zustehenden Rechte hindert. Der Zutritt wurde einem Organ der Sicherheitswache L, somit einem Mitarbeiter eines Gemeindewachkörpers iSd Art 118 Abs 8 B-VG sowie einem Organ der Abgabenbehörde der Marktgemeinde L verweigert bzw nicht gewährt.Der Zutritt wurde einem Organ der Sicherheitswache L, somit einem Mitarbeiter eines Gemeindewachkörpers iSd Artikel 118, Absatz 8, B-VG sowie einem Organ der Abgabenbehörde der Marktgemeinde L verweigert bzw nicht gewährt. Zum Tatzeitpunkt war jedoch im Wettengesetz keine Mitwirkung von Angehörigen eines Gemeindewachkörpers im Rahmen der Überwachung gemäß § 10 Wettengesetz vorgesehen. Auch war im Wettengesetz nicht verankert, dass neben der Mitwirkung von Organen der Bundespolizei auch Angehörige eines Gemeindewachkörpers zur Sicherung der Befugnisse
sowie zur Vollziehung des § 12 herangezogen werden können (vgl § 14 Wettengesetz). Dasselbe gilt für Organe der Abgabenbehörde der Gemeinde.Zum Tatzeitpunkt war jedoch im Wettengesetz keine Mitwirkung von Angehörigen eines Gemeindewachkörpers im Rahmen der Überwachung gemäß Paragraph 10, Wettengesetz vorgesehen. Auch war im Wettengesetz nicht verankert, dass neben der Mitwirkung von Organen der Bundespolizei auch Angehörige eines Gemeindewachkörpers zur Sicherung der Befugnisse
Paragraph 10, sowie zur Vollziehung des Paragraph 12, herangezogen werden können vergleiche Paragraph 14, Wettengesetz). Dasselbe gilt für Organe der Abgabenbehörde der Gemeinde. Da für die Durchführung einer Überprüfung
Wettengesetz durch Angehörige eines Gemeindewachkörpers keine gesetzliche Grundlage vorlag, war das Organ der Sicherheitswache L somit nicht als Organ der Behörde iSd § 10 Wettengesetzes anzusehen, dem jederzeit Zutritt zum Wettlokal zu gewähren ist. Dass es sich bei dem Organ der Sicherheitswache L um einen von der Behörde (Bezirkshauptmannschaft D) zugezogenen Sachverständigen oder Zeugen handelt, scheidet bereits aus dem Umstand aus, dass die versuchte Kontrolle ohne Beisein eines Vertreters der Behörde durchgeführt wurde; überdies lag kein Auftrag der Behörde zur Durchführung der Kontrolle vor. Aus diesem Grund stellte die Weigerung dem Organ der Sicherheitswache L den Zutritt zum Wettlokal zu gewähren keine Verwaltungsübertretung
Die Ausführungen gelten sinngemäß für das Organ der Abgabenbehörde der Marktgemeinde L. Der Beschwerde war aus diesem Grund Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Da für die Durchführung einer Überprüfung
Paragraph 10, Wettengesetz durch Angehörige eines Gemeindewachkörpers keine gesetzliche Grundlage vorlag, war das Organ der Sicherheitswache L somit nicht als Organ der Behörde iSd Paragraph 10, Wettengesetzes anzusehen, dem jederzeit Zutritt zum Wettlokal zu gewähren ist. Dass es sich bei dem Organ der Sicherheitswache L um einen von der Behörde (Bezirkshauptmannschaft D) zugezogenen Sachverständigen oder Zeugen handelt, scheidet bereits aus dem Umstand aus, dass die versuchte Kontrolle ohne Beisein eines Vertreters der Behörde durchgeführt wurde; überdies lag kein Auftrag der Behörde zur Durchführung der Kontrolle vor. Aus diesem Grund stellte die Weigerung dem Organ der Sicherheitswache L den Zutritt zum Wettlokal zu gewähren keine Verwaltungsübertretung
Paragraph 15, Absatz eins, Litera k, Wettengesetz dar. Die Ausführungen gelten sinngemäß für das Organ der Abgabenbehörde der Marktgemeinde L. Der Beschwerde war aus diesem Grund Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.