GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ist I S
Abs 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) der beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten zu erteilen.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ist römisch eins S
Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) der beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten zu erteilen. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der über die österreichische Botschaft in T am 13.10.2016 gestellte Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (eingelangt bei der Behörde am 03.11.2016)
Abs 2 Z 4 und § 11 Abs 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes „NAG“ abgewiesen. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der über die österreichische Botschaft in T am 13.10.2016 gestellte Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (eingelangt bei der Behörde am 03.11.2016)
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes „NAG“ abgewiesen.
Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sein Aufenthaltsrecht von seiner Ehegattin abzuleiten.Bei dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ handelt es sich um einen Erstantrag
Paragraph 47, Absatz 2, NAG. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sein Aufenthaltsrecht von seiner Ehegattin abzuleiten.
Abs 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
Abs 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Wenn Versagungsgründe
Abs 2 NAG gegeben sind, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen.
Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Wenn Versagungsgründe
Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben sind, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen. § 11 Abs 2 Z 4 NAG legt fest, dass Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG legt fest, dass Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Abs 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. […]. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. […]. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Wie unter obigem Punkt 3. dargelegt, ist bezüglich des Familieneinkommens die geänderte Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde zu berücksichtigen. Die geänderte Sachlage ergibt sich im Wesentlichen aus dem Umstand, dass aus dem auf dem Girokonto aufscheinenden Guthaben in Höhe von 3.614,87 Euro nunmehr zusätzlich ein aliquoter Betrag von monatlich 301,24 Euro für die Dauer von zwölf Monaten berücksichtigt werden kann (zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch Sparguthaben siehe VwGH 2008/22/0835). Ebenso schlägt der monatliche Überweisungsbetrag von 250 Euro bei der Berechnung des Familieneinkommens zugunsten des Beschwerdeführers zu Buche. Damit ist der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel bzw eines ausreichenden Familieneinkommens in Ansehung des berücksichtigenden Richtsatzes von 1.334,17 Euro erbracht worden. Ein sonstiges Erteilungshindernis iSd § 11 NAG ist nach der Aktenlage nicht hervorgekommen.Ein sonstiges Erteilungshindernis iSd Paragraph 11, NAG ist nach der Aktenlage nicht hervorgekommen. Die Gültigkeitsdauer des gegenständlichen Aufenthaltstitels ergibt sich aus § 20 Abs 1 NAG. Die Gültigkeitsdauer des gegenständlichen Aufenthaltstitels ergibt sich aus Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass
Abs 1 und 2 NAG Verlängerungsanträge (§ 2 Abs 1 Z 11 NAG) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen sind.Abschließend wird darauf hingewiesen, dass
Paragraph 24, Absatz eins und 2 NAG Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen sind. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, in welcher der entscheidungswesentliche Sachverhalt aktualisiert und durch Vorlage entsprechender Unterlagen bzw zeugenschaftliche Angaben untermauert wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.