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{'item': 'LVwG-458-4/2017-R4'}

Obsah (5)§ 28§ 47§ 25a§ 11§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum04.09.2017 GeschäftszahlLVwG-458-4/2017-R4 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ist I S

§ 47

Abs 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) der beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten zu erteilen.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ist römisch eins S

Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) der beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten zu erteilen. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der über die österreichische Botschaft in T am 13.10.2016 gestellte Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (eingelangt bei der Behörde am 03.11.2016)

§ 11

Abs 2 Z 4 und § 11 Abs 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes „NAG“ abgewiesen. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der über die österreichische Botschaft in T am 13.10.2016 gestellte Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (eingelangt bei der Behörde am 03.11.2016)

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes „NAG“ abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass sich nach den Richtsätzen des § 293 ASVG ein monatlicher Bedarf von 1.334,17 Euro ergebe. Er könne mit seiner Ehefrau N S mietfrei bei deren Eltern wohnen. Diese habe keine Kredite oder offenen Exekutionen am Laufen. N S sei geringfügig bei der V, D, und geringfügig bei der Firma G G GmbH, H, beschäftigt. Sie habe einen Durchschnittslohn von insgesamt 940,49 Euro. Darüber hinaus sei auf ihrem Girokonto ein Guthaben von ungefähr 3.500 Euro (291,66 Euro pro Monat). Per Dauerauftrag bekomme sie jeden Monat 250 Euro von ihrer Mutter N M als Unterstützung, bis er eine Arbeit bekomme. N S verfüge über ein monatliches Einkommen von 1.482,15 Euro, sodass zum geforderten monatlichen Bedarf keine Differenz mehr bestehe. Es werde zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen, weil er als Facharbeiter (Maschinentechniker) gleich eine Arbeit bekomme.
  2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass sich nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG ein monatlicher Bedarf von 1.334,17 Euro ergebe. Er könne mit seiner Ehefrau N S mietfrei bei deren Eltern wohnen. Diese habe keine Kredite oder offenen Exekutionen am Laufen. N S sei geringfügig bei der römisch fünf, D, und geringfügig bei der Firma G G GmbH, H, beschäftigt. Sie habe einen Durchschnittslohn von insgesamt 940,49 Euro. Darüber hinaus sei auf ihrem Girokonto ein Guthaben von ungefähr 3.500 Euro (291,66 Euro pro Monat). Per Dauerauftrag bekomme sie jeden Monat 250 Euro von ihrer Mutter N M als Unterstützung, bis er eine Arbeit bekomme. N S verfüge über ein monatliches Einkommen von 1.482,15 Euro, sodass zum geforderten monatlichen Bedarf keine Differenz mehr bestehe. Es werde zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen, weil er als Facharbeiter (Maschinentechniker) gleich eine Arbeit bekomme.
  3. Folgender Sachverhalt steht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest: Der Beschwerdeführer ist t Staatsangehöriger und hat mit der österreichischen Staatsbürgerin N M (geb. am YY.YY.YYYY) am ZZ.ZZ.ZZZZ vor dem Standesamt in B/T, die Ehe geschlossen. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Zufolge der im Beschwerdeverfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung gelegten aktualisierten Unterlagen bzw Nachweise beträgt das ab Juli 2017 zur Verfügung stehende Familieneinkommen 1.498,61 Euro. Dies errechnet sich in Summe aus dem monatlichen Gesamteinkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers in Höhe von 947,37 Euro, zuzüglich des monatlich dazu zu rechnenden Betrages von 301,24 Euro (resultierend aus dem Guthaben des Girokontos in Höhe von 3.614,87 Euro) zuzüglich eines mittels eines von der Mutter der Ehegattin des Beschwerdeführers eingerichteten Dauerauftrages mit einem monatlichen Betrag von 250 Euro. Somit ergibt sich ein Familieneinkommen von – wie erwähnt – 1.498,61 Euro. Mietaufwendungen fallen nicht an, da der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mietkostenfrei in der Wohnung der Eltern der Ehegattin des Beschwerdeführers in L, Zgasse, wohnen werden. Bei diesem Ergebnis liegt das monatliche Familieneinkommen jedenfalls über dem Gesamtbedarf in Höhe von 1.334,17 Euro.
  4. Die Gattin des Beschwerdeführers legte in der Verhandlung aktuelle Einkommensnachweise aus ihrer Beschäftigung bei der V und der G G GmbH mit einem monatlichen Gesamteinkommen von 947,37 Euro (einschließlich Sonderzahlungen) vor. Weiters legte sie einen aktuellen Kontoauszug des Girokontos der BAWAG PSK vom 29.08.2017 mit einem Guthabenstand in Höhe von 3.614,87 Euro vor, ebenso eine Bestätigung des von ihrer Mutter N M ab 22.05.2017 eingerichteten Dauerauftrages zu ihren Gunsten mit einem monatlichen Überweisungsbetrag von 250 Euro.
  5. Die Gattin des Beschwerdeführers legte in der Verhandlung aktuelle Einkommensnachweise aus ihrer Beschäftigung bei der römisch fünf und der G G GmbH mit einem monatlichen Gesamteinkommen von 947,37 Euro (einschließlich Sonderzahlungen) vor. Weiters legte sie einen aktuellen Kontoauszug des Girokontos der BAWAG PSK vom 29.08.2017 mit einem Guthabenstand in Höhe von 3.614,87 Euro vor, ebenso eine Bestätigung des von ihrer Mutter N M ab 22.05.2017 eingerichteten Dauerauftrages zu ihren Gunsten mit einem monatlichen Überweisungsbetrag von 250 Euro. N M sagte dazu als Zeugin in der mündlichen Verhandlung aus, dass der von ihr zugunsten ihrer Tochter eingerichtete Dauerauftrag mit einem monatlichen Überweisungsbetrag von 250 Euro solange bestehen bleibe, bis der Beschwerdeführer in Österreich einer Arbeit nachgehen könne. Sie sage auch zu, dass der Beschwerdeführer und ihre Tochter kostenlos in ihrer Wohnung in L, Zgasse, wohnen dürften (siehe dazu auch Bericht betreffend Wohnungsüberprüfung vom 14.11.2016). Es sei für sie und ihren Ehemann auch kein Problem, allenfalls aushaftende Beträge zugunsten ihres Schwiegersohnes (Beschwerdeführer) und ihrer Tochter aufgrund der bestehenden finanziellen Situation – sie legte dazu Einkommensnachweise zur Bescheinigung der finanziellen Liquidität vor – zu übernehmen. Weiters sagte sie zu, dass der Beschwerdeführer, falls er die Aufenthaltsbewilligung bekomme, ein Versicherungspaket (Krankenversicherung etc.) bei der Vorarlberger Landesversicherung abschließen werde, jedenfalls solange, bis er einer geregelten Arbeit nachgehe. Ergänzend deponierte sie, dass dieser gerade in T einen Deutschkurs mit der Abschlussstufe A2 absolviere.
  6. Der Sachverhalt ist rechtlich zu beurteilen wie folgt: Bei dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ handelt es sich um einen Erstantrag

§ 47Abs 2 NAG.

Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sein Aufenthaltsrecht von seiner Ehegattin abzuleiten.Bei dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ handelt es sich um einen Erstantrag

Paragraph 47, Absatz 2, NAG. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sein Aufenthaltsrecht von seiner Ehegattin abzuleiten.

§ 47

Abs 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

§ 47

Abs 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Wenn Versagungsgründe

§ 11

Abs 2 NAG gegeben sind, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen.

Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Wenn Versagungsgründe

Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben sind, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen. § 11 Abs 2 Z 4 NAG legt fest, dass Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG legt fest, dass Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

§ 11

Abs 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. […]. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. […]. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Wie unter obigem Punkt 3. dargelegt, ist bezüglich des Familieneinkommens die geänderte Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde zu berücksichtigen. Die geänderte Sachlage ergibt sich im Wesentlichen aus dem Umstand, dass aus dem auf dem Girokonto aufscheinenden Guthaben in Höhe von 3.614,87 Euro nunmehr zusätzlich ein aliquoter Betrag von monatlich 301,24 Euro für die Dauer von zwölf Monaten berücksichtigt werden kann (zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch Sparguthaben siehe VwGH 2008/22/0835). Ebenso schlägt der monatliche Überweisungsbetrag von 250 Euro bei der Berechnung des Familieneinkommens zugunsten des Beschwerdeführers zu Buche. Damit ist der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel bzw eines ausreichenden Familieneinkommens in Ansehung des berücksichtigenden Richtsatzes von 1.334,17 Euro erbracht worden. Ein sonstiges Erteilungshindernis iSd § 11 NAG ist nach der Aktenlage nicht hervorgekommen.Ein sonstiges Erteilungshindernis iSd Paragraph 11, NAG ist nach der Aktenlage nicht hervorgekommen. Die Gültigkeitsdauer des gegenständlichen Aufenthaltstitels ergibt sich aus § 20 Abs 1 NAG. Die Gültigkeitsdauer des gegenständlichen Aufenthaltstitels ergibt sich aus Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass

§ 24

Abs 1 und 2 NAG Verlängerungsanträge (§ 2 Abs 1 Z 11 NAG) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen sind.Abschließend wird darauf hingewiesen, dass

Paragraph 24, Absatz eins und 2 NAG Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen sind. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, in welcher der entscheidungswesentliche Sachverhalt aktualisiert und durch Vorlage entsprechender Unterlagen bzw zeugenschaftliche Angaben untermauert wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.458.4.2017.R4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.