RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum12.09.2017 GeschäftszahlLVwG-340-26/2016-R11 TextBeschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde der S R A, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 27.09.2016 betreffend Mindestsicherung, den Beschluss gefasst: Gemäß § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft D zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft D zurückverwiesen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtener Bescheid
- Die Beschwerdeführerin hat Mindestsicherung beantragt. Im angefochtenen Bescheid hat die Behörde über diesen Antrag wie folgt entschieden: „Aufgrund dieses Antrags wird Frau … und den mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden hilfsbedürftigen Personen ab dem 01.09.2016 bis 30.10.2016 Mindestsicherung zur Sicherung von folgendem Bedarf bewilligt: Wohnbedarf September € 419,94 Lebensunterhalt Oktober € 136,38 Wohnbedarf Oktober € 462,73 Der beiliegende Berechnungsbogen bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Der Mindestsicherungssatz für Frau … wird um 25 % gekürzt. Die Miete (Restmiete), allgemeinen Betriebskosten, Abgaben und Heizkosten werden am Monatsanfang an den Vermieter bzw die Vermieterin, die restliche Mindestsicherung für den Lebensunterhalt auf das Konto … überwiesen. Gleichzeitig wird die Gewährung von Mindestsicherung für Ihre zwei Enkelkinder abgewiesen.“ Beschwerde
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerde lautet wie folgt: „Mit dem o.a. Bescheid wurde mir die Mindestsicherung um 25 % gekürzt. Meine Enkelkinder wurden in der Richtsatzberechnung auch nicht berücksichtigt. Bezüglich des Unterhalts für meine Enkel werde ich mich noch an die Kinder- und Jugendhilfe wenden. Wegen der Kürzung der Mindestsicherung für meinen Lebensunterhalt bitte ich sie zu berücksichtigen, dass meine Enkelin A… erst 1,5 Jahre alt ist und noch viel Betreuung benötigt. Meine zweite Enkelin, O… kann einen Kindergarten besuchen. Leider kann ich sie dort nicht für die ganze Woche unterbringen, da dies mit Zusatzpaketen über EUR 200,00 im Monat kosten würde. Es ist daher für mich zurzeit nicht möglich mich um eine geeignete Anstellung zu bemühen. Ich hoffe Sie können die Gründe für mich gelten lassen.“ Sachverhalt
- Die Beschwerdeführerin hat am 26.08.2016 Mindestsicherung zur Abdeckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs ab dem 26.08.2016 beantragt. Die Behörde hat zunächst Mindestsicherung für August 2016 gewährt (Bescheid vom 31.08.2016). In diesem Bescheid hat die Behörde der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt, dass sie eine Lohnendabrechnung vorlegen müsse, bevor über eine allfällige Mindestsicherung ab September entschieden werden könne. Die Beschwerdeführerin hat die Lohnendabrechnung vorgelegt. Mit angefochtenem Bescheid hat die Behörde über den Mindestsicherungsanspruch für September und Oktober 2016 abgesprochen. Zuvor wurde die Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft mit Schreiben vom 30.08.2016 ermahnt, ihre Arbeitskraft im Rahmen der Zumutbarkeit einzusetzen. Wenn sie dazu nicht bereit sei, würde ihre Mindestsicherung gekürzt. Die Beschwerdeführerin hat unmittelbar nach dieser Ermahnung im September 2016 keine Aktivitäten gesetzt, um eine Arbeit zu erhalten.
- Die Beschwerdeführerin hat bis zum 12.08.2016 bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Sie hat selbst gekündigt. Die Lohn/Gehaltsabrechnung im August 2016 hat einen Betrag von 676,24 € netto ergeben. Ab dem 10.09.2016 hat die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld von 23,67 € täglich erhalten, somit für den September 2016 497,07 € (21 Tage * 23,67 €). Die Beschwerdeführerin hat kein Vermögen.
- Die Beschwerdeführerin wohnt in D (die folgenden Ausführungen beziehen sich auch auf die Wohnsituation im September und Oktober 2016). Die Wohnung hat ca. 90 m². Die Wohnkosten betragen im Monat 881,00 € insgesamt und 816,20 € ohne Heizkosten (Miete: 656,- €; Betriebskosten: 225,- €, davon Heizkosten: 64,80 €). Die Beschwerdeführerin erhält Wohnbeihilfe von 418,27 € im Monat. In der Wohnung leben insgesamt fünf Personen im gemeinsamen Haushalt: die Beschwerdeführerin, ihr Sohn, eine Tochter und zwei Enkelkinder (5 und 2 Jahre). Die Enkelkinder stammen von einer anderen Tochter der Beschwerdeführerin ab; diese andere Tochter lebt ebenfalls in D. Die Beschwerdeführerin und ihre (Enkel)Kinder sind bulgarische Staatsangehörige. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen. Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. In der mündlichen Verhandlung konnte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr an die schriftliche Ermahnung vom 30.08.2016 erinnern. Das Landesverwaltungsgericht ist aber davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin diese Ermahnung erhalten hat, zumal sich ein Rückschein im behördlichen Mindestsicherungsakt befindet. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin zwar angegeben, dass sie im Jahr 2017 einen Deutschkurs und danach ein Praktikum als Verkäuferin gemacht habe. Sie hat jedoch keine Aktivitäten zur Arbeitssuche im September 2016 angegeben. Das Landesverwaltungsgericht gelangt daher zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin im September 2016 keine derartigen Aktivitäten unternommen hat. Maßgebliche Rechtsvorschriften
- Das Gesetz über die Mindestsicherung (MSG), LGBl.Nr. 64/2010 in der (für September und Oktober 2016 maßgeblichen) Fassung LGBl.Nr. 118/2015, lautet auszugsweise wie folgt:
- Das Gesetz über die Mindestsicherung (MSG), LGBl.Nr. 64 aus 2010, in der (für September und Oktober 2016 maßgeblichen) Fassung LGBl.Nr. 118 aus 2015,, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 3 Personenkreis und Umfang der Mindestsicherung (LGBl.Nr. 64/2010 in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013)(LGBl.Nr. 64 aus 2010, in der Fassung LGBl.Nr. 44 aus 2013,)
(1)Mindestsicherung ist hilfsbedürftigen Inländern in vollem Umfang zu gewähren. Den Inländern gleichgestellt sind deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen, Personen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, subsidiär Schutzberechtigte sowie sonstige Personen, die aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen gleichzustellen sind. Zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind jedenfalls:
(1)Mindestsicherung ist hilfsbedürftigen Inländern in vollem Umfang zu gewähren. Den Inländern gleichgestellt sind deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen, Personen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, subsidiär Schutzberechtigte sowie sonstige Personen, die aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen gleichzustellen sind. Zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind jedenfalls: a) Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 15a und 15b des Fremdenpolizeigesetzes 2005 oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen; a) Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 15 a und 15 b des Fremdenpolizeigesetzes 2005 oder gemäß Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; b) bis d) …
(2)Keine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere vor bei:
(2)Keine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Sinne des Absatz eins, liegt insbesondere vor bei:
- a)nicht erwerbstätigen EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern und deren Familienangehörigen jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes;
- b)Asylwerbern;
- c)Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht lit. a anwendbar ist.
- c)Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Litera a, anwendbar ist.
(3)Einem Hilfsbedürftigen ist, ausgenommen im Falle des Abs. 6, nur so lange Mindestsicherung zu gewähren, als er seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg hat oder mangels eines solchen sich in Vorarlberg aufhält, es sei denn, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder die Änderung des Aufenthaltes durch die Gewährung der Mindestsicherung bedingt ist.
(3)Einem Hilfsbedürftigen ist, ausgenommen im Falle des Absatz 6,, nur so lange Mindestsicherung zu gewähren, als er seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg hat oder mangels eines solchen sich in Vorarlberg aufhält, es sei denn, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder die Änderung des Aufenthaltes durch die Gewährung der Mindestsicherung bedingt ist.
(4)bis
(7)… … § 8Paragraph 8 Form und Ausmaß der Mindestsicherung (LGBl.Nr. 64/2010)(LGBl.Nr. 64 aus 2010,)
(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. ...
(2)Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die Arbeitsfähigkeit, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.
(3)bis
(5)…
(6)Wenn ein Hilfsbedürftiger trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft zeigt, ist die Mindestsicherung stufenweise um bis zu 50 % einzuschränken; eine weitergehende Kürzung oder der Entfall sind nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig. Durch die Kürzung oder den Entfall darf aber weder die Deckung seines Wohnbedarfes noch die Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes unterhaltsberechtigter Angehöriger beeinträchtigt werden.
(7)…“
- Verordnung der Landesregierung über Arten, Form und Ausmaß der Mindestsicherung, über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens und den Ersatz der Mindestsicherung (Mindestsicherungsverordnung; MSV), LGBl.Nr. 71/2010 in der (für September und Oktober 2016 maßgeblichen) Fassung LGBl.Nr. 134/2015, lautet auszugsweise wie folgt:
- Verordnung der Landesregierung über Arten, Form und Ausmaß der Mindestsicherung, über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens und den Ersatz der Mindestsicherung (Mindestsicherungsverordnung; MSV), LGBl.Nr. 71 aus 2010, in der (für September und Oktober 2016 maßgeblichen) Fassung LGBl.Nr. 134 aus 2015,, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 6 Deckung des Lebensunterhalts (LGBl.Nr. 71/2010 in der Fassung LGBl.Nr. 134/2015)(LGBl.Nr. 71 aus 2010, in der Fassung LGBl.Nr. 134 aus 2015,)
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind unter Anrechnung der gemäß Paragraph 8, des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
- a)alleinstehende und alleinerziehende Personen Euro 630,76,
- b)volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 1. pro Person Euro 471,22, 2. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen leistungsbeziehenden Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, Euro 314,16,
- c)minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt je Kind Euro 183,09.
(2)Hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 8 Abs. 6 des Mindestsicherungsgesetzes kann deren jeweiliger Mindestsicherungssatz (Abs. 1) nach einer schriftlichen Ermahnung stufenweise bis zur Hälfte gekürzt werden, wobei monatlich jeweils eine Kürzung um höchstens 25 v.H. vorgenommen werden darf. Eine weitergehende Kürzung oder der Entfall der Mindestsicherung ist nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig.
(2)Hilfsbedürftigen Personen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, des Mindestsicherungsgesetzes kann deren jeweiliger Mindestsicherungssatz (Absatz eins,) nach einer schriftlichen Ermahnung stufenweise bis zur Hälfte gekürzt werden, wobei monatlich jeweils eine Kürzung um höchstens 25 v.H. vorgenommen werden darf. Eine weitergehende Kürzung oder der Entfall der Mindestsicherung ist nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig.
(3)und
(4)... § 7Paragraph 7 Deckung des Wohnbedarfs außerhalb einer stationären Einrichtung
(1)Im Rahmen der Deckung des angemessenen Wohnbedarfs sind die dafür entstehenden Kosten für Miete sowie ausgewiesene allgemeine Betriebskosten und Abgaben monatlich in der tatsächlichen Höhe zu gewähren.
(2)Wenn der Aufwand für allgemeine Betriebskosten und Abgaben in der Betriebskostenvorschreibung nicht gesondert ausgewiesen ist, sind dafür pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche pauschal monatlich Euro 1,30 anzurechnen, wobei bei solchen Vorschreibungen für Heizkosten pro Quadratmeter tatsächlicher Wohnfläche jedenfalls Euro 0,72 anzunehmen sind. Ein allfälliger Mehrbedarf für allgemeine Betriebskosten und Abgaben ist nachzuweisen.
(3)…“ Rechtliche Beurteilung
- Die Behörde hat bei der Berechnung der Mindestsicherung den Mindestsicherungssatz für die Beschwerdeführerin um 25 % gekürzt, weil sie ihre Arbeitsstelle gekündigt (und damit keinen zumutbaren Einsatz ihrer Arbeitskraft gezeigt) hat; die beiden Enkelkinder nicht berücksichtigt, die mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt leben; im Wesentlichen mit der Begründung, die Enkelkinder verfügten über keine Anmeldebestätigung und deren Mutter sei unterhaltspflichtig; nicht die tatsächlichen monatlichen Wohnkosten von 816,20 € herangezogen, sondern die Wohnkosten mit 740,00 € gedeckelt. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die Kürzung des Mindestsicherungssatzes und die Nichtberücksichtigung der Enkelkinder. Kürzung des Mindestsicherungssatzes
- Die Mindestsicherung ist einzuschränken, wenn ein Hilfsbedürftiger trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft zeigt. Die Kürzung ist nach einer schriftlichen Ermahnung vorzunehmen (vgl § 8 Abs 6 MSG und § 6 Abs 2 MSV).
- Die Mindestsicherung ist einzuschränken, wenn ein Hilfsbedürftiger trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft zeigt. Die Kürzung ist nach einer schriftlichen Ermahnung vorzunehmen vergleiche Paragraph 8, Absatz 6, MSG und Paragraph 6, Absatz 2, MSV). Bei der Kürzung der Mindestsicherung kommt es auf das Verhalten des Hilfsbedürftigen nach der Ermahnung an. Erst wenn er trotz oder nach der Ermahnung keine Arbeitsbereitschaft zeigt, ist die Mindestsicherung zu kürzen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitsstelle bereits am 21.08.2016 – somit vor der Ermahnung vom 30.08.2016 – gekündigt. Die Kürzung der Mindestsicherung kann daher nicht mit dieser Kündigung begründet werden. Nach einer Ermahnung muss dem Hilfsbedürftigen eine gewisse Zeit eingeräumt werden, um seine Arbeitsbereitschaft nachweisen zu können. Nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts hat er dafür etwa einen Monat Zeit (vgl. dazu auch § 6 Abs 2 MSV, wonach die Kürzung der Mindestsicherung nur monatlich erfolgen darf).Nach einer Ermahnung muss dem Hilfsbedürftigen eine gewisse Zeit eingeräumt werden, um seine Arbeitsbereitschaft nachweisen zu können. Nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts hat er dafür etwa einen Monat Zeit vergleiche dazu auch Paragraph 6, Absatz 2, MSV, wonach die Kürzung der Mindestsicherung nur monatlich erfolgen darf). Die Ermahnung wurde Ende August 2016 ausgesprochen. Eine Kürzung der Mindestsicherung war daher erst ab Oktober 2016 zulässig, da die Beschwerdeführerin auch im September 2016 – somit nach der Ermahnung – keine Arbeitsbereitschaft gezeigt hat. Berücksichtigung der Enkelkinder?
- Im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin leben auch zwei Enkelkinder. Die Behörde hat diese Enkelkinder bei der Berechnung der Mindestsicherung nicht berücksichtigt, weil sie im September und Oktober 2016 keine Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG hatten.
- Im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin leben auch zwei Enkelkinder. Die Behörde hat diese Enkelkinder bei der Berechnung der Mindestsicherung nicht berücksichtigt, weil sie im September und Oktober 2016 keine Anmeldebescheinigung nach Paragraph 53, NAG hatten. Nach § 1 Abs 1 lit a MSG sind auch jene Personen mindestsicherungsberechtigt, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, MSG sind auch jene Personen mindestsicherungsberechtigt, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen. Die Verwandten eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres sind zum Aufenthalt berechtigt (vgl § 52 Abs 1 Z 2 NAG). Die Verwandten eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres sind zum Aufenthalt berechtigt vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG). Dieses Aufenthaltsrecht wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur durch eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 Abs 1 NAG dokumentiert. Das Aufenthaltsrecht kommt den Unionsbürgern unabhängig von der behördlichen Dokumentation so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.Dieses Aufenthaltsrecht wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur durch eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NAG dokumentiert. Das Aufenthaltsrecht kommt den Unionsbürgern unabhängig von der behördlichen Dokumentation so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Die Enkelkinder der Beschwerdeführerin sind unter 21 Jahre alt und mit ihr in gerader absteigender Linie verwandt. Sie haben daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 52 NAG und sind – da sie länger als 3 Monate aufhältig waren – zum Bezug der Mindestsicherung berechtigt. Dabei spielt es kein Rolle, ob dieses Aufenthaltsrecht durch eine Anmeldebescheinigung dokumentiert ist oder nicht.Die Enkelkinder der Beschwerdeführerin sind unter 21 Jahre alt und mit ihr in gerader absteigender Linie verwandt. Sie haben daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 52, NAG und sind – da sie länger als 3 Monate aufhältig waren – zum Bezug der Mindestsicherung berechtigt. Dabei spielt es kein Rolle, ob dieses Aufenthaltsrecht durch eine Anmeldebescheinigung dokumentiert ist oder nicht. Die Behörde hätte daher die Enkelkinder bei der Berechnung der Mindestsicherung berücksichtigen müssen. Deckelung der Wohnkosten
- Die Beschwerdeführerin wohnt in einer Wohnung mit ca. 90 m². Diese Wohnung kostet monatlich 816,20 € ohne Heizkosten. Die Behörde ist bei der Beurteilung der Wohnsituation davon ausgegangen, dass mit dieser Wohnung der Wohnbedarf von lediglich drei Personen abgedeckt wird (die beiden Enkelkinder wurden nicht berücksichtigt). Sie war daher der Meinung, dass diese Wohnkosten nicht angemessen sind. Mit dieser Wohnung wird jedoch – unter Berücksichtigung der beiden Enkelkinder – der Wohnbedarf von fünf Personen gedeckt. In diesem Fall findet das Landesverwaltungsgericht die Wohnkosten von 816,20 € im Monat angemessen. Die Wohnkosten sind daher in voller Höhe zu berücksichtigen. Zurückverweisung
- Nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
- Nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde hat bei der Berechnung der Mindestsicherung die Enkelkinder, die mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt leben, nicht berücksichtigt. Sie hat daher überhaupt keine Ermittlungen zur Einkommens- und Vermögenssituation dieser Enkelkinder angestellt. Insbesondere wurden keine Ermittlungen dazu angestellt, in welchem Ausmaß die Enkelkinder Unterhaltsansprüche gegen ihre Mutter, die nicht mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt, haben. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung liegen daher vor. Die Behörde hat einen neuen Bescheid zu erlassen und ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Landesverwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Behörde hat daher bei der Neubemessung der Mindestsicherung für die Monate September und Oktober 2016 eine Kürzung des Mindestsicherungssatzes um 25 % nur im Monat Oktober vorzunehmen; die Enkelkinder der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen; und den Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs von monatlich 816,20 € (ohne Heizkosten) zur Gänze zu berücksichtigen. Revision
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.340.26.2016.R11