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{'item': 'LVwG-412-3/2017-R5'}

Obsah (8)§ 28§ 5§ 25a§ 340§ 2§ 3§ 339Art. 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum15.09.2017 GeschäftszahlLVwG-412-3/2017-R5 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „

§ 5

Abs 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl Nr 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 32/2013, wird der Antrag des J K, geb. XXXX, vom 29.01.2016 auf Erteilung einer Konzession für das Mietwagen-Gewerbe mit zwei Personenkraftwagen am Standort L, abgewiesen.“„

Paragraph 5, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr 112 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2013,, wird der Antrag des J K, geb. römisch 40 , vom 29.01.2016 auf Erteilung einer Konzession für das Mietwagen-Gewerbe mit zwei Personenkraftwagen am Standort L, abgewiesen.“ Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde

§ 340Abs 1 und 3 Gewerbeordnung 1994 i

Vm § 5 Abs 1 Z 1 und 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) festgestellt, dass beim Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Mietwagen-Gewerbe mit zwei Personenkraftwagen“ mit dem Standort in L, nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde die Ausübung des Gewerbes untersagt. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 340, Absatz eins und 3 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) festgestellt, dass beim Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Mietwagen-Gewerbe mit zwei Personenkraftwagen“ mit dem Standort in L, nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde die Ausübung des Gewerbes untersagt. Begründet wurde dies damit, dass beim Beschwerdeführer die Zuverlässigkeit

§ 5Abs 3 Gelverk

G nicht gegeben sei und er die fachliche Eignung

§ 5Abs 5a Gelverk

G nicht nachweisen könne.Begründet wurde dies damit, dass beim Beschwerdeführer die Zuverlässigkeit

Paragraph 5, Absatz 3, GelverkG nicht gegeben sei und er die fachliche Eignung

Paragraph 5, Absatz 5 a, GelverkG nicht nachweisen könne.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er nochmals feststelle, dass die ihm vorgeworfenen Tätigkeiten ohne Gewerbeberechtigung so nicht stimmen würden. Er sei auch der Meinung, dass eine Bezahlung einer BH-Strafe nicht einem Schuldeingeständnis gleichkomme. Vielmehr habe er aufgrund seiner anderen Tätigkeiten einfach Ruhe in diese Angelegenheit bringen wollen. Er sei der Meinung, dass er alle Voraussetzungen für eine Erteilung besitze. Er habe die finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen. Er habe eine fachliche Eignung nachgewiesen. Er habe die tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich nachgewiesen. Er sei der Meinung, auch die Zuverlässigkeit nachweislich erbracht zu haben. Alle unter § 5 Abs 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz angeführten Versagungsgründe seien bei ihm nicht schlagend. Daher sei aus seiner Sicht die Konzession zu erteilen. Er sei der Meinung, dass er alle Voraussetzungen für eine Erteilung besitze. Er habe die finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen. Er habe eine fachliche Eignung nachgewiesen. Er habe die tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich nachgewiesen. Er sei der Meinung, auch die Zuverlässigkeit nachweislich erbracht zu haben. Alle unter Paragraph 5, Absatz 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz angeführten Versagungsgründe seien bei ihm nicht schlagend. Daher sei aus seiner Sicht die Konzession zu erteilen. Da er seit 2013 in der Gemeinde L für die Abrechnung und die Organisation (Koordination, Fahrplanerstellung, Sicherheitsbeauftragter usw) der Schüler- und Kindergartentransporte zuständig sei, glaube er auch hier seine Berufserfahrung nachweisen zu können.
  2. Folgender Sachverhalt steht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest: Mit Eingabe vom 29.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft B die Erteilung einer Konzession für das Mietwagen-Gewerbe mit zwei Personenkraftwagen am Standort L. Zusammen mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer zum Nachweis der fachlichen Eignung folgende, auf das antragsgegenständliche Gewerbe bezogene Dokumente vor: ● Prüfungszeugnis vom 24.05.2007 über die bestandene Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen- und das Taxi-Gewerbe sowie das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe, ● Vertrag der Bietergemeinschaft und mit der Gemeinde L über die Durchführung der Kindergartentransporte und der Schülerfreifahrten in L mit einem Kleinbus ab dem Schuljahr 2011/2012 für die Dauer von fünf Jahren, sowie damit in Zusammenhang stehende Fahr- bzw Einsatzpläne, Abrechnungen mit der Gemeinde und Verträge der Firma mit dem Bund über Kostenersätze für die Schülerfreifahrten.Vertrag der Bietergemeinschaft und mit der Gemeinde L über die Durchführung der Kindergartentransporte und der Schülerfreifahrten in L mit einem Kleinbus ab dem Schuljahr 2011 aus 2012, für die Dauer von fünf Jahren, sowie damit in Zusammenhang stehende Fahr- bzw Einsatzpläne, Abrechnungen mit der Gemeinde und Verträge der Firma mit dem Bund über Kostenersätze für die Schülerfreifahrten. Der Beschwerdeführer ist seit 30.07.2002 im Besitz einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit acht Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr)

§ 2

Abs 2 Z 2 Güterbeförderungsgesetz mit dem Standort L.Der Beschwerdeführer ist seit 30.07.2002 im Besitz einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit acht Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr)

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Güterbeförderungsgesetz mit dem Standort L. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 09.06.2016, Zl, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 3 Abs 1 Z 2 GelverkG bestraft, weil er am 03.

  1. und 04.12.2015 ohne die erforderliche Konzession für das Mietwagen-Gewerbe gewerbsmäßig Schülertransporte in L durchführte. Das Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 09.06.2016, Zl, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelverkG bestraft, weil er am 03.
  2. und 04.12.2015 ohne die erforderliche Konzession für das Mietwagen-Gewerbe gewerbsmäßig Schülertransporte in L durchführte. Das Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
  3. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der bezughabenden Gewerbe- und Strafakten der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und der Eintragungen im GISA als erwiesen angenommen. 5.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 3/2017, lauten wie folgt:5.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr 112 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2017,, lauten wie folgt: „Geltungsbereich§ 1.Paragraph eins, …

(2)Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Absatz eins,) die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten, auf die Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist. … Konzessionspflicht§ 2.Paragraph 2, ...
(3)Absatz 3,Wer ein Gewerbe

§ 3Abs.

1 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege

§ 339Abs. 3 Z 1 bis 3 Gew

O 1994 und, die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen

§ 5anzuschließen.

...Wer ein Gewerbe

Paragraph 3, Absatz eins, ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist, einzubringen. Dem Antrag sind die Belege

Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 GewO 1994 und, die Nachweise der Konzessionsvoraussetzungen

Paragraph 5, anzuschließen. ... Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen§ 3.Paragraph 3,

(1)Absatz eins,Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden: … 2.Ziffer 2 für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder … Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen

Art. 3Verordnung (EG) Nr.

1071/09 erfüllt sind:Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen

Artikel 3, Verordnung (EG) Nr.

1071/09 erfüllt sind: 1.Ziffer eins die Zuverlässigkeit, 2.Ziffer 2 die finanzielle Leistungsfähigkeit, 3.Ziffer 3 die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und 4.Ziffer 4 eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. …Ziffer eins bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. …

(3)Absatz 3,Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wennDie Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn 1.Ziffer eins der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oderder Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraphen eins bis 6 Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68), oder 2.Ziffer 2 dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder 3.Ziffer 3 der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über a)Litera a die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder b)Litera b die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde. …
(5a)Absatz 5 a,Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe wird nachgewiesen durch 1.Ziffer eins eine Bescheinigung

Abs. 8 Z 5 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird, odereine Bescheinigung

Absatz 8, Ziffer 5, über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird, oder 2.Ziffer 2 eine Bescheinigung der Prüfungskommission aufgrund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen sowie sonstigen Prüfungszeugnissen, die gründliche Kenntnisse von Sachgebieten der Prüfung im Sinne des Abs. 8 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die aufgrund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.eine Bescheinigung der Prüfungskommission aufgrund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen sowie sonstigen Prüfungszeugnissen, die gründliche Kenntnisse von Sachgebieten der Prüfung im Sinne des Absatz 8, Ziffer eins, gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Ziffer eins, nur für jene Sachgebiete, für die aufgrund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse gründliche Kenntnisse gewährleistet sind. Beim Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist zusätzlich eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen. Bestätigungen über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, können auf die mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit nicht angerechnet werden. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.Beim Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist zusätzlich eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen. Bestätigungen über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, können auf die mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit nicht angerechnet werden. Die Paragraphen 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden. …“ 5.2. Mit dem Prüfungszeugnis vom 24.05.2007 kann der Beschwerdeführer den Nachweis

§ 5Abs 5a Z 1 Gelverk

G erbringen.

§ 5Abs 5a Gelverk

G umfasst der Befähigungsnachweis für das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen aber auch eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig.5.2. Mit dem Prüfungszeugnis vom 24.05.2007 kann der Beschwerdeführer den Nachweis

Paragraph 5, Absatz 5 a, Ziffer eins, GelverkG erbringen.

Paragraph 5, Absatz 5 a, GelverkG umfasst der Befähigungsnachweis für das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen aber auch eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig. Mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen über die Durchführung der Kindergartentransporte und der Schülerfreifahrten während fünf Jahren ab dem Schuljahr 2011/2012 kann kein geeigneter Nachweis einer solchen fachlichen Tätigkeit erbracht werden. Die gewerbsmäßige Durchführung dieser Transporte mit einem Kraftfahrzeug und einem Lenker des Unternehmens J K (K T) stellt zwar eine Tätigkeit dar, die dem Mietwagen-Gewerbe unterliegt, aber nicht eine Tätigkeit in diesem Gewerbe oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, weil das Unternehmen J K (K T) die Transporte ohne entsprechende Gewerbeberechtigung (Konzession) durchführte.Mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen über die Durchführung der Kindergartentransporte und der Schülerfreifahrten während fünf Jahren ab dem Schuljahr 2011 aus 2012, kann kein geeigneter Nachweis einer solchen fachlichen Tätigkeit erbracht werden. Die gewerbsmäßige Durchführung dieser Transporte mit einem Kraftfahrzeug und einem Lenker des Unternehmens J K (K T) stellt zwar eine Tätigkeit dar, die dem Mietwagen-Gewerbe unterliegt, aber nicht eine Tätigkeit in diesem Gewerbe oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, weil das Unternehmen J K (K T) die Transporte ohne entsprechende Gewerbeberechtigung (Konzession) durchführte. Nach § 5 Abs 5a GelverkG kann die fachliche Tätigkeit aber auch in einem dem Mietwagen-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig nachgewiesen werden. Für eine Tätigkeit in einem dem Mietwagen-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig ist darauf abzustellen, ob für dessen Ausübung dem Mietwagen-Gewerbe vergleichbare Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erforderlich sind, wozu insbesondere das Lenken von Mietwagen, Taxis oder von diesen vergleichbaren Fahrzeugen während eines entsprechenden Zeitraumes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zählt (vgl zum Taxi-Gewerbe das Erk des VwGH vom 23.08.2013, 2013/03/0090). Nach Paragraph 5, Absatz 5 a, GelverkG kann die fachliche Tätigkeit aber auch in einem dem Mietwagen-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig nachgewiesen werden. Für eine Tätigkeit in einem dem Mietwagen-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig ist darauf abzustellen, ob für dessen Ausübung dem Mietwagen-Gewerbe vergleichbare Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erforderlich sind, wozu insbesondere das Lenken von Mietwagen, Taxis oder von diesen vergleichbaren Fahrzeugen während eines entsprechenden Zeitraumes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zählt vergleiche zum Taxi-Gewerbe das Erk des VwGH vom 23.08.2013, 2013/03/0090). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn die Bezirkshauptmannschaft davon ausgeht, dass das Güterbeförderungsgewerbe nach dem Güterbeförderungsgesetz keinen dem Mietwagen-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig darstellt, weil dieses Gewerbe der Beförderung von Gütern und nicht der Beförderung von Personen dient und mit Fahrzeugen ausgeübt wird, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, womit diese Fahrzeuge mit Mietwagen und Taxis nicht vergleichbar sind. Die selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers im (grenzüberschreitenden) Güterbeförderungsgewerbe kann daher nicht als fachliche Tätigkeit iS des § 5 Abs 5a GelverkG eingestuft werden.Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn die Bezirkshauptmannschaft davon ausgeht, dass das Güterbeförderungsgewerbe nach dem Güterbeförderungsgesetz keinen dem Mietwagen-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig darstellt, weil dieses Gewerbe der Beförderung von Gütern und nicht der Beförderung von Personen dient und mit Fahrzeugen ausgeübt wird, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, womit diese Fahrzeuge mit Mietwagen und Taxis nicht vergleichbar sind. Die selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers im (grenzüberschreitenden) Güterbeförderungsgewerbe kann daher nicht als fachliche Tätigkeit iS des Paragraph 5, Absatz 5 a, GelverkG eingestuft werden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Gemeinde L im Bereich der Organisation (Fahrplanerstellung, Diensteinteilung, usw) und Abrechnung der Schüler- und Kindergartentransporte bezieht sich zwar auf die Personenbeförderung mit Mietwagen. Damit wird diese Tätigkeit aber noch nicht zu einer solchen, die in einem dem Mietwagen-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig erbracht worden ist. Da somit der Beschwerdeführer den Befähigungsnachweis für das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen nicht erbracht hat, kann die beantragte Konzession nicht erteilt werden. 5.

  1. Bei diesem Ergebnis ist es nicht mehr entscheidungswesentlich, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllt, da die in § 5 Abs 1 GelverkG angeführten Voraussetzungen der Erteilung der Konzession kumulativ vorliegen müssen. 5.
  2. Bei diesem Ergebnis ist es nicht mehr entscheidungswesentlich, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllt, da die in Paragraph 5, Absatz eins, GelverkG angeführten Voraussetzungen der Erteilung der Konzession kumulativ vorliegen müssen. Ungeachtet dessen wird aber im Hinblick darauf, dass die Behörde die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers schon wegen der rechtskräftigen Bestrafung mit dem Straferkenntnis vom 09.06.2016 wegen Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 3 Abs 1 Z 2 GelverkG als nicht gegeben ansieht, auf Folgendes hingewiesen: Ungeachtet dessen wird aber im Hinblick darauf, dass die Behörde die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers schon wegen der rechtskräftigen Bestrafung mit dem Straferkenntnis vom 09.06.2016 wegen Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelverkG als nicht gegeben ansieht, auf Folgendes hingewiesen: Klarzustellen ist im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vorweg, dass aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses bindend feststeht, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Handlung rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl VwGH 24.05.2012, 2011/03/0062). Klarzustellen ist im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vorweg, dass aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses bindend feststeht, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Handlung rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche VwGH 24.05.2012, 2011/03/0062). Das Landesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Behörde, dass die der Bestrafung zugrundeliegende Ausübung des Mietwagen-Gewerbes bei den Schülertransporten ohne die erforderliche Konzession nach dem GelverkG an sich als „schwerwiegender Verstoß“ gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung iS des § 5 Abs 3 Z 3 lit b GelverkG zu werten ist. Für die Wertung als „schwerwiegend“ spricht auch, dass diese Art der Verwaltungsübertretung nach den Strafbestimmungen des GelverkG (§ 15) mit der höchsten Mindeststrafe bedroht ist, die für Übertretungen durch Unternehmer nach diesem Gesetz vorgesehen ist. Das Landesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Behörde, dass die der Bestrafung zugrundeliegende Ausübung des Mietwagen-Gewerbes bei den Schülertransporten ohne die erforderliche Konzession nach dem GelverkG an sich als „schwerwiegender Verstoß“ gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung iS des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, GelverkG zu werten ist. Für die Wertung als „schwerwiegend“ spricht auch, dass diese Art der Verwaltungsübertretung nach den Strafbestimmungen des GelverkG (Paragraph 15,) mit der höchsten Mindeststrafe bedroht ist, die für Übertretungen durch Unternehmer nach diesem Gesetz vorgesehen ist. Nach der Regelung des § 5 Abs 3 Z 3 GelverkG muss allerdings eine rechtskräftige Bestrafung „wegen schwerwiegender Verstöße“ vorliegen. Aufgrund der Verwendung des Plurals „Verstöße“ muss angenommen werden, dass die rechtskräftige Bestrafung wegen eines einzelnen schwerwiegenden Verstoßes gegen die genannten Vorschriften nicht ausreicht, die Zuverlässigkeit als nicht gegeben anzusehen. Im Vergleich dazu wird in der Z 1 des Abs 3 unter Verwendung des Singulars von einer Verurteilung zu „einer … Freiheitsstrafe“ oder zu „einer Geldstrafe“ gesprochen. Diese offensichtlichen Unterschiede in der Formulierung lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber strafgerichtliche Verurteilungen in der Z 1 und verwaltungsrechtliche Bestrafungen in der Z 3 unterschiedlich gewichten wollte. Nach der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelverkG muss allerdings eine rechtskräftige Bestrafung „wegen schwerwiegender Verstöße“ vorliegen. Aufgrund der Verwendung des Plurals „Verstöße“ muss angenommen werden, dass die rechtskräftige Bestrafung wegen eines einzelnen schwerwiegenden Verstoßes gegen die genannten Vorschriften nicht ausreicht, die Zuverlässigkeit als nicht gegeben anzusehen. Im Vergleich dazu wird in der Ziffer eins, des Absatz 3, unter Verwendung des Singulars von einer Verurteilung zu „einer … Freiheitsstrafe“ oder zu „einer Geldstrafe“ gesprochen. Diese offensichtlichen Unterschiede in der Formulierung lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber strafgerichtliche Verurteilungen in der Ziffer eins und verwaltungsrechtliche Bestrafungen in der Ziffer 3, unterschiedlich gewichten wollte. Zwar wurde durch die GelverkG-Novelle BGBl I Nr 24/2006 in § 5 Abs 3 Z 3 GelverkG die Wortfolge „schwerwiegender und wiederholter“ durch den Begriff „schwerer“ ersetzt und durch die GelverkG-Novelle BGBl I Nr 32/2013 dann der Begriff „schwerer“ wieder durch den Begriff „schwerwiegender“ ersetzt. Aus den Erläuterungen (Regierungsvorlagen) zu beiden Gesetzesnovellen ergibt sich aber kein Hinweis, dass damit eine Änderung des Kriteriums der Z 3 dahingehend verbunden wäre, dass im Gegensatz zur bisherigen Regelung ein einzelner schwerer bzw schwerwiegender Verstoß ausreichen würde (vgl 1160 Blg XXII. GP, zu Z 9, sowie 1986 Blg XXIV. GP, zu Art 2 Z 5).Zwar wurde durch die GelverkG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2006, in Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelverkG die Wortfolge „schwerwiegender und wiederholter“ durch den Begriff „schwerer“ ersetzt und durch die GelverkG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2013, dann der Begriff „schwerer“ wieder durch den Begriff „schwerwiegender“ ersetzt. Aus den Erläuterungen (Regierungsvorlagen) zu beiden Gesetzesnovellen ergibt sich aber kein Hinweis, dass damit eine Änderung des Kriteriums der Ziffer 3, dahingehend verbunden wäre, dass im Gegensatz zur bisherigen Regelung ein einzelner schwerer bzw schwerwiegender Verstoß ausreichen würde vergleiche 1160 Blg römisch 22 . GP, zu Ziffer 9,, sowie 1986 Blg römisch 24 . GP, zu Artikel 2, Ziffer 5,). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis vom 09.06.2016 wegen eines schwerwiegenden Verstoßes im Tatzeitraum 03.12.2015 bis 04.12.2015 bestraft (Ausspruch nur einer Strafe). Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe aufgrund des Straferkenntnisses zwei schwerwiegende Verstöße zu verantworten, trifft nicht zu. Damit kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht angenommen werden, dass die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 5 Abs 3 Z 3 GelverkG nicht gegeben sei.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis vom 09.06.2016 wegen eines schwerwiegenden Verstoßes im Tatzeitraum 03.12.2015 bis 04.12.2015 bestraft (Ausspruch nur einer Strafe). Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe aufgrund des Straferkenntnisses zwei schwerwiegende Verstöße zu verantworten, trifft nicht zu. Damit kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht angenommen werden, dass die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers aus dem Grunde des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelverkG nicht gegeben sei.
  3. Nach § 2 Abs 3 GelverkG ist für das Recht zur Ausübung eines diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbes das Antragsverfahren vorgesehen. Das Anmeldungsverfahren mit Feststellungsbescheid für reglementierte Gewerbe iS der Gewerbeordnung 1994 kommt daher nicht zur Anwendung. Damit war die negative Feststellung im Spruch des angefochtenen Bescheides durch eine Abweisung des Konzessionsantrages zu ersetzen.
  4. Nach Paragraph 2, Absatz 3, GelverkG ist für das Recht zur Ausübung eines diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbes das Antragsverfahren vorgesehen. Das Anmeldungsverfahren mit Feststellungsbescheid für reglementierte Gewerbe iS der Gewerbeordnung 1994 kommt daher nicht zur Anwendung. Damit war die negative Feststellung im Spruch des angefochtenen Bescheides durch eine Abweisung des Konzessionsantrages zu ersetzen.
  5. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob eine berufliche Tätigkeit im Güterbeförderungsgewerbe eine fachliche Tätigkeit in einem dem Mietwagen-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig darstellt, fehlt, soweit dies vom Landesverwaltungsgericht überblickt werden kann, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
  6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob eine berufliche Tätigkeit im Güterbeförderungsgewerbe eine fachliche Tätigkeit in einem dem Mietwagen-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig darstellt, fehlt, soweit dies vom Landesverwaltungsgericht überblickt werden kann, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof hingegen beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg. Diese Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.412.3.2017.R5

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