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{'item': 'LVwG-458-3/2017-R16'}

Obsah (6)Art 8§ 11Artikel 3Art. 20§ 47§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum19.09.2017 GeschäftszahlLVwG-458-3/2017-R16 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

Art 8

EMRK ergebe aufgrund der fehlenden Unterhaltsmittel ein eindeutiges Überwiegen der öffentlichen Interessen über jene der Privaten, weswegen die Verweigerung eines Einreisetitels nicht gegen Art 8 EMRK verstoße. Zum unionsrechtlichen Aspekt führe die belangte Behörde aus, dass Herr A-E-K M (Bezugsperson) als österreichischer Staatsbürger nicht de facto gezwungen sei das Gebiet der Union zu verlassen, weswegen auch aus unionsrechtlicher Sicht eine Verweigerung des Aufenthaltstitels zulässig sei. Hätte die belangte Behörde die noch auszuführenden Grundsätze eingehalten und die Verfahrensfehler nicht begangen, wäre sie zu einem anderen, stattgebenden Ergebnis gelangt.2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, der bezeichnete Bescheid werde in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere grob mangelhaftem Ermittlungsverfahren, angefochten. Die belangte Behörde habe im gegenständlichen Bescheid festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mangels Vorliegen der Voraussetzungen bzw aufgrund gegebener Versagungsgründe nicht erteilt werden könne. Die Abwägung der Interessen

Artikel 8

, EMRK ergebe aufgrund der fehlenden Unterhaltsmittel ein eindeutiges Überwiegen der öffentlichen Interessen über jene der Privaten, weswegen die Verweigerung eines Einreisetitels nicht gegen Artikel 8, EMRK verstoße. Zum unionsrechtlichen Aspekt führe die belangte Behörde aus, dass Herr A-E-K M (Bezugsperson) als österreichischer Staatsbürger nicht de facto gezwungen sei das Gebiet der Union zu verlassen, weswegen auch aus unionsrechtlicher Sicht eine Verweigerung des Aufenthaltstitels zulässig sei. Hätte die belangte Behörde die noch auszuführenden Grundsätze eingehalten und die Verfahrensfehler nicht begangen, wäre sie zu einem anderen, stattgebenden Ergebnis gelangt. Die Beschwerdeführerin habe am XX.XX.2013 den österreichischen Staatsbürger – und Bezugsperson – M A-E-K geheiratet. Am XX.XX.2015 sei der gemeinsame Sohn Z A-E-K geboren worden. Er sei

Aktenlage der belangten Behörde österreichischer Staatsbürger. Mit 02.11.2016 habe die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft in Kairo einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ eingereicht. Bei der Bezugsperson und Ehemann der Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich ein Tumor diagnostiziert worden. Er sei im LKH F operiert worden. Die Operation sei allerdings nicht reibungslos verlaufen und der Ehegatte sei nunmehr auf ständige Pflege angewiesen. Er habe seine Wohnung verloren und wohne mittlerweile in der S. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 10.03.2017 sei der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der beabsichtigten Abweisung des Antrages innert 14 Tagen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 24.03.2017 sei von dieser Möglichkeit auch fristgerecht Gebrauch gemacht worden. Mit Bescheid vom 26.04.2017 sei schließlich der Antrag auf Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ von der Behörde abgewiesen worden, wogegen sich die folgende Beschwerde nun richte. Die belangte Behörde führe zunächst aus, dass der gesicherte Lebensunterhalt gem § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG derzeit nicht gegeben sei. Dies sei aber jedenfalls eines der wesentlichsten Zuwanderungskriterien. Die Behörde zitiere im Anschluss auch § 11 Abs 5 NAG, welcher besage, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gem Abs 1 Z 3, 5, 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gem Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten sei. Auch die dabei zu berücksichtigenden Punkte wie Art und Dauer des Aufenthaltes, Bestehen eines Familienlebens usw würden aufgezählt werden (vgl S 10 des bekämpften Bescheides). Die belangte Behörde unterlasse es allerdings, im Anschluss sich genauer mit jenen Punkten auseinanderzusetzen, die sie zuvor noch zitiert habe. Die Bezirkshauptmannschaft belasse es dabei auszuführen, dass der notwendige Unterhalt derzeit nicht gegeben sei und dieser Umstand schwerer wiegen würde als das familiäre Bedürfnis, ein gemeinsames Familienleben führen zu wollen. Die Behörde führe weiter aus, dass den öffentlichen Interessen deshalb absolute Priorität eingeräumt werden müsse. Die Ansicht, dass bei Vorliegen des Versagungsgrundes des § 11 Abs 2 Z 1 NAG 2005 dem öffentlichen Interesse jedenfalls ein so großes Gewicht zukomme, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht des persönlichen Interesses des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen müsse, werde vom VwGH allerdings nicht geteilt, würde doch im Fall des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs 2 NAG 2005 die vom Gesetzgeber

§ 11

Abs 3 NAG 2005 für alle Fälle des Abs 2 getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei. Die Ansicht der Behörde, dass also das Nichterfüllen der Voraussetzungen des erforderlichen Unterhaltes gegenüber den privaten Interessen „absolute Priorität" genieße, widerspreche somit höchstgerichtlicher ständiger Rechtsprechung. Vielmehr hätte sich die belangte Behörde mit den in der Stellungnahme detailliert vorgebrachten privaten Gründen, die für eine Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK sprechen würden, auseinandersetzen müssen, um eine umfassende, dem rechtsstaatlichen Verfahren entsprechende Interessenabwägung zu ermöglichen. Ein lapidarer Hinweis darauf, dass die privaten Interessen die öffentlichen nicht überwiegen würden, genüge diesen Erfordernissen nicht. Der VwGH behandle in seinem Erkenntnis vom 20.10.2011, 2009/21/0363, ein ähnliches Vorgehen der Behörde. Dabei habe die erste und zweite Instanz lediglich formelhaft die Rechtsprechung des VfGH bzw des EGMR übernommen, ohne sich konkret mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen – insbesondere habe die Behörde dabei eine Abwägung

Art 8

EMRK unterlassen.Die Beschwerdeführerin habe am römisch zwanzig.XX.2013 den österreichischen Staatsbürger – und Bezugsperson – M A-E-K geheiratet. Am römisch zwanzig.XX.2015 sei der gemeinsame Sohn Z A-E-K geboren worden. Er sei

Aktenlage der belangten Behörde österreichischer Staatsbürger. Mit 02.11.2016 habe die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft in Kairo einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ eingereicht. Bei der Bezugsperson und Ehemann der Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich ein Tumor diagnostiziert worden. Er sei im LKH F operiert worden. Die Operation sei allerdings nicht reibungslos verlaufen und der Ehegatte sei nunmehr auf ständige Pflege angewiesen. Er habe seine Wohnung verloren und wohne mittlerweile in der S. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 10.03.2017 sei der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der beabsichtigten Abweisung des Antrages innert 14 Tagen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 24.03.2017 sei von dieser Möglichkeit auch fristgerecht Gebrauch gemacht worden. Mit Bescheid vom 26.04.2017 sei schließlich der Antrag auf Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ von der Behörde abgewiesen worden, wogegen sich die folgende Beschwerde nun richte. Die belangte Behörde führe zunächst aus, dass der gesicherte Lebensunterhalt gem Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG derzeit nicht gegeben sei. Dies sei aber jedenfalls eines der wesentlichsten Zuwanderungskriterien. Die Behörde zitiere im Anschluss auch Paragraph 11, Absatz 5, NAG, welcher besage, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gem Absatz eins, Ziffer 3, 5, 6, sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gem Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei. Auch die dabei zu berücksichtigenden Punkte wie Art und Dauer des Aufenthaltes, Bestehen eines Familienlebens usw würden aufgezählt werden vergleiche S 10 des bekämpften Bescheides). Die belangte Behörde unterlasse es allerdings, im Anschluss sich genauer mit jenen Punkten auseinanderzusetzen, die sie zuvor noch zitiert habe. Die Bezirkshauptmannschaft belasse es dabei auszuführen, dass der notwendige Unterhalt derzeit nicht gegeben sei und dieser Umstand schwerer wiegen würde als das familiäre Bedürfnis, ein gemeinsames Familienleben führen zu wollen. Die Behörde führe weiter aus, dass den öffentlichen Interessen deshalb absolute Priorität eingeräumt werden müsse. Die Ansicht, dass bei Vorliegen des Versagungsgrundes des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 dem öffentlichen Interesse jedenfalls ein so großes Gewicht zukomme, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht des persönlichen Interesses des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen müsse, werde vom VwGH allerdings nicht geteilt, würde doch im Fall des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG 2005 die vom Gesetzgeber

Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 für alle Fälle des Absatz 2, getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei. Die Ansicht der Behörde, dass also das Nichterfüllen der Voraussetzungen des erforderlichen Unterhaltes gegenüber den privaten Interessen „absolute Priorität" genieße, widerspreche somit höchstgerichtlicher ständiger Rechtsprechung. Vielmehr hätte sich die belangte Behörde mit den in der Stellungnahme detailliert vorgebrachten privaten Gründen, die für eine Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK sprechen würden, auseinandersetzen müssen, um eine umfassende, dem rechtsstaatlichen Verfahren entsprechende Interessenabwägung zu ermöglichen. Ein lapidarer Hinweis darauf, dass die privaten Interessen die öffentlichen nicht überwiegen würden, genüge diesen Erfordernissen nicht. Der VwGH behandle in seinem Erkenntnis vom 20.10.2011, 2009/21/0363, ein ähnliches Vorgehen der Behörde. Dabei habe die erste und zweite Instanz lediglich formelhaft die Rechtsprechung des VfGH bzw des EGMR übernommen, ohne sich konkret mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen – insbesondere habe die Behörde dabei eine Abwägung

Artikel 8, EMRK unterlassen. Die Behörden im Falle des Vw

GH-Urteils hätten dabei denselben Rechtsatz wie die belangte Behörde im Falle der Beschwerdeführerin verwendet und hätten, wie auch im Fall der Beschwerdeführerin, jegliche weitere Auseinandersetzung und Gewichtung unterlassen. Der VwGH verlange eine „echte" inhaltliche Auseinandersetzung und detaillierte Interessenabwägung, was allerdings von der Behörde vernachlässigt worden sei. Die belangte Behörde habe durch ihr Verhalten Verfahrensvorschriften verletzt und die Rechtslage verkannt, weshalb der Bescheid mit Mangelhaftigkeit behaftet sei. Hätte die Behörde eine einwandfreie Abwägung vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen sei. Im gesamten Bescheid hätten sich weiters keinerlei Feststellungen zu der Erkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin gefunden. Dieser sei seit der Operation auf ständige Pflege angewiesen und es sei nicht absehbar, dass sich dieser Zustand demnächst ändern würde. Jedoch hätte die Beschwerdeführerin - wie in der Stellungnahme ausgeführt - die Pflege und Sachwaltschaft ihres Ehemannes übernehmen und wohl auch in Zukunft - zumindest geringfügig - einer Arbeit

gehen können, womit die derzeitige Belastung des Staates durch die Familienzusammenführung sogar vermindern würde. Generell habe es die belangte Behörde unterlassen, sich konkret mit der Krankheit der Bezugsperson und deren Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben auseinanderzusetzen. Jegliche Feststellungen dazu würden gänzlich fehlen. Die Behörde habe nicht festgestellt, um welche Erkrankung es sich im Konkreten handle, ob diese behandelbar sei, ob eine Familienzusammenführung Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des österreichischen Staatsbürger hätte und auch, ob in Zukunft die Erfüllung der derzeit fehlenden Voraussetzungen möglich wäre bzw dass die Nichterfüllung zur Folge habe, dass die Zusammenführung auch mit dem österreichischen Sohn (dazu ausführlicher unten) durch die Erkrankung des Vaters für immer verunmöglicht werde. Auch nicht auseinandergesetzt habe sich die Behörde mit den Auswirkungen einer Verweigerung der Einreise für den minderjährigen ehelichen Sohn - der, wie die Bezugsperson

Aktenlage der belangten Behörde, die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Dieser Umstand hätte bei der Abwägung der Interessen

Art 8EMRK jedoch umfassend gewertet werden müssen.

Demnach seien insbesondere auch die Rechte der Kinder immer in einer Abwägung

Art 8EMRK zu berücksichtigen.

In die GRC und in das BVG Kinderrechte sei der Anspruch von Kindern auf persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen genommen worden, der sich in Art 9 Abs 3 KRK finde. Im Mittelpunkt stehe das Prinzip des Kindeswohls und das Recht auf persönliche Kontakte zu beiden Eltern. Ausdrücklich normiert seien diese Rechte in der KRK, der GRC und dem BVG Kinderrechte, daneben könnten sie auch aus Art 8 EMRK abgeleitet werden.

Artikel 3Abs 1 KRK sei das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen.

Berücksichtigen heiße, sie nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sie auch tatsächlich zur Grundlage der Entscheidung zu machen. Da sie vorrangig zu berücksichtigen seien, würden sie eine Sonderstellung bei der Abwägung der betroffenen Interessen genießen. Die Behörden im Falle des VwGH-Urteils hätten dabei denselben Rechtsatz wie die belangte Behörde im Falle der Beschwerdeführerin verwendet und hätten, wie auch im Fall der Beschwerdeführerin, jegliche weitere Auseinandersetzung und Gewichtung unterlassen. Der VwGH verlange eine „echte" inhaltliche Auseinandersetzung und detaillierte Interessenabwägung, was allerdings von der Behörde vernachlässigt worden sei. Die belangte Behörde habe durch ihr Verhalten Verfahrensvorschriften verletzt und die Rechtslage verkannt, weshalb der Bescheid mit Mangelhaftigkeit behaftet sei. Hätte die Behörde eine einwandfreie Abwägung vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen sei. Im gesamten Bescheid hätten sich weiters keinerlei Feststellungen zu der Erkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin gefunden. Dieser sei seit der Operation auf ständige Pflege angewiesen und es sei nicht absehbar, dass sich dieser Zustand demnächst ändern würde. Jedoch hätte die Beschwerdeführerin - wie in der Stellungnahme ausgeführt - die Pflege und Sachwaltschaft ihres Ehemannes übernehmen und wohl auch in Zukunft - zumindest geringfügig - einer Arbeit

gehen können, womit die derzeitige Belastung des Staates durch die Familienzusammenführung sogar vermindern würde. Generell habe es die belangte Behörde unterlassen, sich konkret mit der Krankheit der Bezugsperson und deren Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben auseinanderzusetzen. Jegliche Feststellungen dazu würden gänzlich fehlen. Die Behörde habe nicht festgestellt, um welche Erkrankung es sich im Konkreten handle, ob diese behandelbar sei, ob eine Familienzusammenführung Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des österreichischen Staatsbürger hätte und auch, ob in Zukunft die Erfüllung der derzeit fehlenden Voraussetzungen möglich wäre bzw dass die Nichterfüllung zur Folge habe, dass die Zusammenführung auch mit dem österreichischen Sohn (dazu ausführlicher unten) durch die Erkrankung des Vaters für immer verunmöglicht werde. Auch nicht auseinandergesetzt habe sich die Behörde mit den Auswirkungen einer Verweigerung der Einreise für den minderjährigen ehelichen Sohn - der, wie die Bezugsperson

Aktenlage der belangten Behörde, die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Dieser Umstand hätte bei der Abwägung der Interessen

Artikel 8, EMRK jedoch umfassend gewertet werden müssen.

Demnach seien insbesondere auch die Rechte der Kinder immer in einer Abwägung

Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen.

In die GRC und in das BVG Kinderrechte sei der Anspruch von Kindern auf persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen genommen worden, der sich in Artikel 9, Absatz 3, KRK finde. Im Mittelpunkt stehe das Prinzip des Kindeswohls und das Recht auf persönliche Kontakte zu beiden Eltern. Ausdrücklich normiert seien diese Rechte in der KRK, der GRC und dem BVG Kinderrechte, daneben könnten sie auch aus Artikel 8, EMRK abgeleitet werden.

Artikel 3Absatz eins, KRK sei das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen.

Berücksichtigen heiße, sie nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sie auch tatsächlich zur Grundlage der Entscheidung zu machen. Da sie vorrangig zu berücksichtigen seien, würden sie eine Sonderstellung bei der Abwägung der betroffenen Interessen genießen. Die Behörde sei durch die Nichtberücksichtigung des Parteienvorbringens und der unterlassenen Ermittlungen des wesentlichen Sachverhaltes willkürlich vorgegangen. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreife, liege unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002). Darüber hinaus bilde das Unterlassen jeglicher Begründung

der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Willkür (VfGH 09.06.2004, B1510/03 mwN.). Im angefochtenen Bescheid liege gleich mehrfach Willkür vor. Es werde das Parteivorbringen aus der Stellungnahme zwar wiedergegeben, hierauf jedoch im Übrigen in keiner Weise Bezug genommen. Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht dargelegt, welche Gründe für den von ihr augenscheinlich angenommenen Umstand sprechen würden, dass keine privaten Gründe des Art 8 EMRK vorliegen würden. Außerdem habe es die Behörde unterlassen - entgegen den in der Stellungnahme getätigten Äußerungen - sich mit dem Kindeswohl auseinanderzusetzen. Dieser Umstand werde vollkommen ignoriert. Die Behörde hätte vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und des diesbezüglich substantiierten Parteiverbringens jedoch jedenfalls auch darüber zu befinden gehabt, ob das Kindeswohl von der Verweigerung des Einreisetitels der Mutter verletzt werde, wie sich die Krankheit der Bezugsperson auf das zukünftige Privat- und Familienleben auswirke bzw im europarechtlichen Bezug die Frage erörtern müssen, ob nicht eine Zuerkennung eines Titels an die Beschwerdeführerin im Sinne der europarechtlichen Rechtsprechung, bezogen auf den Sohn, mit (

Aktenlage) österreichischer Staatsbürgerschaft zu erteilen gewesen wäre. Da dem angefochtenen Bescheid jegliche Ausführungen zu oben genannten Punkten fehlen würden und die Vorbringen in der Stellungnahme gänzlich unberücksichtigt geblieben seien, liege ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde vor, das den bekämpften Bescheid mit Mangelhaftigkeit behafte. Es sei bereits in der Stellungnahme ausgeführt worden, dass es gegenständlich auch einen europarechtlichen Aspekt zu beachten gebe. In der Stellungnahme, welche in den Bescheid kopiert worden sei - werde die europarechtliche Komponente des Falles bzw die Auswirkung der Verweigerung des Einreisetitels für die Beschwerdeführerin und insbesondere für ihren minder jährigen Sohn ebenfalls aufgezeigt. Zunächst hätte sich die belangte Behörde mit den Folgen der Verweigerung der Einreise für den Sohn, der

Aktenlage österreichischer Staatsbürger sei, auseinandersetzen müssen. Es sei absolut nicht

vollziehbar, wie die belangte Behörde einen solchen wesentlichen Sachverhalt völlig außer Acht lassen habe können und sich mit keinem Wort zur Unionsstaatsbürgerschaft des Sohnes der Beschwerdeführerin geäußert habe, dem durch die verweigerte Erteilung eines Aufenthaltstitels an seine Mutter die Einreise in die Union und sogar in seinen Heimatstaat verwehrt werde. Der VwGH habe ausgesprochen, dass selbst ein noch ungeborenes Kind, welches die österreichische Staatsbürgerschaft haben werde, bei der Prüfung eines Antrages der drittstaatsangehörigen Mutter im Ausland nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung widerspreche diametral der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des EuGH (siehe Zambrano oder einschränkend Dereci). Zwar zitiere die Bezirkshauptmannschaft die genannte Rechtsprechung - allerdings beziehe sie sich in ihren dazu getätigten Ausführungen nur auf den Ehemann der Bezugsperson - und unterlasse es, sich mit der Situation des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Dies, obwohl bereits in der Stellungnahme vom 24.03.2017 die europarechtliche Situation dazu erörtert worden sei. Auf diese rechtlichen Argumente sei die Behörde mit keinem Wort eingegangen. Zwar sei auch dieser Teil der Stellungnahme in den Bescheid kopiert worden, es fehle aber jegliche rechtliche Würdigung des Verbringens der Partei. Dies stelle jedenfalls eine massive Verletzung des Parteiengehörs dar. Hätte die Behörde sich mit den mehrseitigen Vorbringen in der Beschwerde auseinandergesetzt, hätte sie erkennen müssen, dass sehr wohl auch die Interessen der Beschwerdeführerin und insbesondere jene ihres Sohnes weit mehr berücksichtigt werden hätten müssen, was zu einer positiven Entscheidung geführt hätte. Zur Verkennung der Rechtslage in europarechtlicher Hinsicht seien zunächst nochmals die Ausführungen in der Stellungnahme zitiert. „

Art. 20

AEUV hat jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt, den Status eines Unionsbürgers“ (vgl das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union vom 08.03.2011, Rs. C-34/09, Zambrano, Rz. 40). Schon zuvor hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dieser Hinsicht entschieden, dass sich ein Unionsbürger bereits seit seinem Kleinkindalter auf die ihm unionsrechtlich gewährleisteten Rechte berufen kann und dass es deshalb einem drittstaatsangehörigen Elternteil, der für den Unionsbürger tatsächlich sorgt, zu erlauben ist, sich im Mitgliedstaat des Unionsbürgers aufzuhalten (vgl das Urteil des EuGH vom 19. 10.2004, Rs. C-200/02, Zhu und Chen, Rz 20). Der EuGH hat mehrfach hervorgehoben, dass Art 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegenstehen würden, die bewirken würden, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte verwehrt wird, die ihnen der Status des Unionsbürgers verleiht (vgl die Urteile des EuGH vom 15.11.2011, Rs. C-256/11, Dereci, Rz. 64; 08.03.2011, Rs C-34/09, Zambrano, Rz. 42; und 02.03.2010 Rs. C-135/08, Rottmann, Rz. 42).

der Rechtsprechung des EuGH liegt eine solche Auswirkung nationaler Maßnahmen insbesondere dann vor, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat, in dem seine minderjährigen Kinder leben, die diesem Mitgliedstaat angehören, der Aufenthalt und die Arbeitserlaubnis verweigert werden. Eine solche Aufenthaltsverweigerung hat zur Folge, dass diese Kinder (Unionsbürger) gezwungen sind, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Durch diesen Umstand wird es den Kindern de facto unmöglich gemacht, den Kernbestand der Rechte in Anspruch zu nehmen, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht (vgl. abermals das Urteil des EuGH vom 08.03.2011, Rs. C-43/09, Zambrano, Rz. 43-44). Diese Rechtsansicht hat der EuGH ebenso in seiner

folgenden Rechtsprechung vertreten, beschränkt das abgeleitete Aufenthaltsrecht aber auf bestimmte Ausnahmesituationen (vgl. das bereits zitierte Urteil des EuGH vom 15.11.2011, Rs. C-256/11, Dereci Rz 66-67). Dieser Rechtsprechung des EuGH liegt auch einer Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshof zugrunde (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 28.03.2012, 2009/22/0211; 19.01.2012, 2011/22/0309; 24.01.2012, 2008/18/0422, 19.01.2012, 2011/22/0312; und 21.12.2011, 2009/22/0054).“Die Behörde sei durch die Nichtberücksichtigung des Parteienvorbringens und der unterlassenen Ermittlungen des wesentlichen Sachverhaltes willkürlich vorgegangen. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreife, liege unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002,). Darüber hinaus bilde das Unterlassen jeglicher Begründung

der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Willkür (VfGH 09.06.2004, B1510/03 mwN.). Im angefochtenen Bescheid liege gleich mehrfach Willkür vor. Es werde das Parteivorbringen aus der Stellungnahme zwar wiedergegeben, hierauf jedoch im Übrigen in keiner Weise Bezug genommen. Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht dargelegt, welche Gründe für den von ihr augenscheinlich angenommenen Umstand sprechen würden, dass keine privaten Gründe des Artikel 8, EMRK vorliegen würden. Außerdem habe es die Behörde unterlassen - entgegen den in der Stellungnahme getätigten Äußerungen - sich mit dem Kindeswohl auseinanderzusetzen. Dieser Umstand werde vollkommen ignoriert. Die Behörde hätte vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und des diesbezüglich substantiierten Parteiverbringens jedoch jedenfalls auch darüber zu befinden gehabt, ob das Kindeswohl von der Verweigerung des Einreisetitels der Mutter verletzt werde, wie sich die Krankheit der Bezugsperson auf das zukünftige Privat- und Familienleben auswirke bzw im europarechtlichen Bezug die Frage erörtern müssen, ob nicht eine Zuerkennung eines Titels an die Beschwerdeführerin im Sinne der europarechtlichen Rechtsprechung, bezogen auf den Sohn, mit (

Aktenlage) österreichischer Staatsbürgerschaft zu erteilen gewesen wäre. Da dem angefochtenen Bescheid jegliche Ausführungen zu oben genannten Punkten fehlen würden und die Vorbringen in der Stellungnahme gänzlich unberücksichtigt geblieben seien, liege ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde vor, das den bekämpften Bescheid mit Mangelhaftigkeit behafte. Es sei bereits in der Stellungnahme ausgeführt worden, dass es gegenständlich auch einen europarechtlichen Aspekt zu beachten gebe. In der Stellungnahme, welche in den Bescheid kopiert worden sei - werde die europarechtliche Komponente des Falles bzw die Auswirkung der Verweigerung des Einreisetitels für die Beschwerdeführerin und insbesondere für ihren minder jährigen Sohn ebenfalls aufgezeigt. Zunächst hätte sich die belangte Behörde mit den Folgen der Verweigerung der Einreise für den Sohn, der

Aktenlage österreichischer Staatsbürger sei, auseinandersetzen müssen. Es sei absolut nicht

vollziehbar, wie die belangte Behörde einen solchen wesentlichen Sachverhalt völlig außer Acht lassen habe können und sich mit keinem Wort zur Unionsstaatsbürgerschaft des Sohnes der Beschwerdeführerin geäußert habe, dem durch die verweigerte Erteilung eines Aufenthaltstitels an seine Mutter die Einreise in die Union und sogar in seinen Heimatstaat verwehrt werde. Der VwGH habe ausgesprochen, dass selbst ein noch ungeborenes Kind, welches die österreichische Staatsbürgerschaft haben werde, bei der Prüfung eines Antrages der drittstaatsangehörigen Mutter im Ausland nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung widerspreche diametral der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des EuGH (siehe Zambrano oder einschränkend Dereci). Zwar zitiere die Bezirkshauptmannschaft die genannte Rechtsprechung - allerdings beziehe sie sich in ihren dazu getätigten Ausführungen nur auf den Ehemann der Bezugsperson - und unterlasse es, sich mit der Situation des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Dies, obwohl bereits in der Stellungnahme vom 24.03.2017 die europarechtliche Situation dazu erörtert worden sei. Auf diese rechtlichen Argumente sei die Behörde mit keinem Wort eingegangen. Zwar sei auch dieser Teil der Stellungnahme in den Bescheid kopiert worden, es fehle aber jegliche rechtliche Würdigung des Verbringens der Partei. Dies stelle jedenfalls eine massive Verletzung des Parteiengehörs dar. Hätte die Behörde sich mit den mehrseitigen Vorbringen in der Beschwerde auseinandergesetzt, hätte sie erkennen müssen, dass sehr wohl auch die Interessen der Beschwerdeführerin und insbesondere jene ihres Sohnes weit mehr berücksichtigt werden hätten müssen, was zu einer positiven Entscheidung geführt hätte. Zur Verkennung der Rechtslage in europarechtlicher Hinsicht seien zunächst nochmals die Ausführungen in der Stellungnahme zitiert. „

Artikel 20

, AEUV hat jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt, den Status eines Unionsbürgers“ vergleiche das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union vom 08.03.2011, Rs. C-34/09, Zambrano, Rz. 40). Schon zuvor hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dieser Hinsicht entschieden, dass sich ein Unionsbürger bereits seit seinem Kleinkindalter auf die ihm unionsrechtlich gewährleisteten Rechte berufen kann und dass es deshalb einem drittstaatsangehörigen Elternteil, der für den Unionsbürger tatsächlich sorgt, zu erlauben ist, sich im Mitgliedstaat des Unionsbürgers aufzuhalten vergleiche das Urteil des EuGH vom 19. 10.2004, Rs. C-200/02, Zhu und Chen, Rz 20). Der EuGH hat mehrfach hervorgehoben, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegenstehen würden, die bewirken würden, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte verwehrt wird, die ihnen der Status des Unionsbürgers verleiht vergleiche die Urteile des EuGH vom 15.11.2011, Rs. C-256/11, Dereci, Rz. 64; 08.03.2011, Rs C-34/09, Zambrano, Rz. 42; und 02.03.2010 Rs. C-135/08, Rottmann, Rz. 42).

der Rechtsprechung des EuGH liegt eine solche Auswirkung nationaler Maßnahmen insbesondere dann vor, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat, in dem seine minderjährigen Kinder leben, die diesem Mitgliedstaat angehören, der Aufenthalt und die Arbeitserlaubnis verweigert werden. Eine solche Aufenthaltsverweigerung hat zur Folge, dass diese Kinder (Unionsbürger) gezwungen sind, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Durch diesen Umstand wird es den Kindern de facto unmöglich gemacht, den Kernbestand der Rechte in Anspruch zu nehmen, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht vergleiche abermals das Urteil des EuGH vom 08.03.2011, Rs. C-43/09, Zambrano, Rz. 43-44). Diese Rechtsansicht hat der EuGH ebenso in seiner

folgenden Rechtsprechung vertreten, beschränkt das abgeleitete Aufenthaltsrecht aber auf bestimmte Ausnahmesituationen vergleiche das bereits zitierte Urteil des EuGH vom 15.11.2011, Rs. C-256/11, Dereci Rz 66-67). Dieser Rechtsprechung des EuGH liegt auch einer Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshof zugrunde vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 28.03.2012, 2009/22/0211; 19.01.2012, 2011/22/0309; 24.01.2012, 2008/18/0422, 19.01.2012, 2011/22/0312; und 21.12.2011, 2009/22/0054).“ Der vorliegende Fall sei jenen der ständigen Rechtsprechung zu Art 20 AEUV sehr ähnlich. Nur ein Unterschied ergebe sich hierbei: Der

Aktenlage österreichische Staatsbürger, der Unionsbürger, dem es durch die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitel an seine Mutter verunmöglicht werde, von seinem Kernbestand der Rechte als Unionsbürger Gebrauch zu machen, befinde sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in einem Mitgliedstaat. Dies aus dem Grund, dass die Beschwerdeführerin

der Hochzeit mit ihrem Ehemann und

der Geburt ihres Sohnes legal in die Union einreisen habe wollen. Diesem Umstand könne allerdings nicht maßgebliche Bedeutung zukommen und dazu führen, dass oben zitierte Rechtsprechung nicht zur Anwendung komme. Der EuGH habe in der Rechtsache C-256/11 vom 15.11.2011 Dereci u.a. Folgendes ausgesprochen (Rz 67, 74): "[...] diesem Kriterium kommt insofern ein ganz besonderer Charakter zu, als es Sachverhalte betrifft, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. [.. .] Sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. " Es werde also nicht zwingend auf den Aufenthalt des Unionsbürgers abgestellt (siehe auch bei Zambrano („ ... liegt eine solche Auswirkung nationaler Maßnahmen insbesondere dann vor, ...") sondern auf die Unionsbürgerschaft an sich und der damit einhergehenden Rechte. Im Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft führe der EuGH unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung aus, dass Art 20 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitze, den Status eines Unionsbürgers verleihe. Da A-E-K Z

Aktenlage der Behörde österreichischer Staatsbürger sei, sei er somit auch Unionsbürger und somit berechtigt, seine Rechte

Art 20AEUV wahrzunehmen.

Der Sohn der Beschwerdeführerin könne - wie bereits oben ausgeführt - nicht alleine in das Gebiet der Union einreisen. Er sei als Kleinkind von gerade einmal 1,5 Jahren auf seine Mutter - die auch jetzt tatsächlich für ihn sorge und den Unterhalt für ihn bestreite - angewiesen. Insbesondere auch, da sein Vater und Ehemann der Beschwerdeführerin selbst auf Pflege angewiesen sei und sohin eine alleinige Obsorge über seinen Sohn bei einem Aufenthalt von diesem in Österreich rein praktisch unmöglich sei. Durch die Verweigerung des Aufenthaltsrechtes an die Beschwerdeführerin jedoch werde es auch dem österreichischen Staatsbürger de facto verwehrt, das Gebiet der Union zu betreten und von seinen unionsbürgerlichen Rechten Gebrauch zu machen. Demnach würden auch hier nationale Maßnahmen dem Art 20 AEUV entgegenstehen und bewirken, dass einem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte verwehrt werde, was sohin genau dem Ergebnis des EuGH in zahlreichen Erkenntnissen entspreche. Die Behörde habe hierbei die Rechtslage verkannt. Jede Behörde und jedes Gericht müsse mit Unionsrecht nicht im Einklang stehendes nationales Recht unangewendet lassen (vgl zur sogenannten „Inzidentkontrolle'' Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10

(2014), Rz 144f und Rz 193f mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH), um auf diese Weise der Wirksamkeit und der Geltung des Unionsrechts zum Durchbruch zu verhelfen. Insoweit würden nicht erfüllte allgemeine und besondere Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht entgegenstehen können. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe dieses Gebot gerade in Bezug auf Art 20 AEUV mehrfach ausgesprochen, wie beispielsweise in der Entscheidung Ra 2016/22/0025 vom 20.07.2016: "[...] dass ihre die Unionsbürgerschaft besitzende Tochter [...] de facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, [ist] § 41 NAG im Sinn der Judikatur des EuGH zu Art 20 AEUV unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Mitbeteiligten fallbezogen ein Aufenthaltstitel zuerkannt wird [.. .]" Hätte die Behörde die ständige Rechtsprechung des EuGH richtig auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, so hätte sie der Beschwerdeführerin den beantragten Aufenthaltstitel erteilen müssen und ihr sowie ihrem österreichischen Sohn die Einreise in die Union und

Österreich ermöglichen müssen. Gestellt würden abschließend folgende Anträge:Der vorliegende Fall sei jenen der ständigen Rechtsprechung zu Artikel 20, AEUV sehr ähnlich. Nur ein Unterschied ergebe sich hierbei: Der

Aktenlage österreichische Staatsbürger, der Unionsbürger, dem es durch die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitel an seine Mutter verunmöglicht werde, von seinem Kernbestand der Rechte als Unionsbürger Gebrauch zu machen, befinde sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in einem Mitgliedstaat. Dies aus dem Grund, dass die Beschwerdeführerin

der Hochzeit mit ihrem Ehemann und

der Geburt ihres Sohnes legal in die Union einreisen habe wollen. Diesem Umstand könne allerdings nicht maßgebliche Bedeutung zukommen und dazu führen, dass oben zitierte Rechtsprechung nicht zur Anwendung komme. Der EuGH habe in der Rechtsache C-256/11 vom 15.11.2011 Dereci u.a. Folgendes ausgesprochen (Rz 67, 74): "[...] diesem Kriterium kommt insofern ein ganz besonderer Charakter zu, als es Sachverhalte betrifft, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. [.. .] Sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. " Es werde also nicht zwingend auf den Aufenthalt des Unionsbürgers abgestellt (siehe auch bei Zambrano („ ... liegt eine solche Auswirkung nationaler Maßnahmen insbesondere dann vor, ...") sondern auf die Unionsbürgerschaft an sich und der damit einhergehenden Rechte. Im Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft führe der EuGH unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung aus, dass Artikel 20, AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitze, den Status eines Unionsbürgers verleihe. Da A-E-K Z

Aktenlage der Behörde österreichischer Staatsbürger sei, sei er somit auch Unionsbürger und somit berechtigt, seine Rechte

Artikel 20, AEUV wahrzunehmen.

Der Sohn der Beschwerdeführerin könne - wie bereits oben ausgeführt - nicht alleine in das Gebiet der Union einreisen. Er sei als Kleinkind von gerade einmal 1,5 Jahren auf seine Mutter - die auch jetzt tatsächlich für ihn sorge und den Unterhalt für ihn bestreite - angewiesen. Insbesondere auch, da sein Vater und Ehemann der Beschwerdeführerin selbst auf Pflege angewiesen sei und sohin eine alleinige Obsorge über seinen Sohn bei einem Aufenthalt von diesem in Österreich rein praktisch unmöglich sei. Durch die Verweigerung des Aufenthaltsrechtes an die Beschwerdeführerin jedoch werde es auch dem österreichischen Staatsbürger de facto verwehrt, das Gebiet der Union zu betreten und von seinen unionsbürgerlichen Rechten Gebrauch zu machen. Demnach würden auch hier nationale Maßnahmen dem Artikel 20, AEUV entgegenstehen und bewirken, dass einem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte verwehrt werde, was sohin genau dem Ergebnis des EuGH in zahlreichen Erkenntnissen entspreche. Die Behörde habe hierbei die Rechtslage verkannt. Jede Behörde und jedes Gericht müsse mit Unionsrecht nicht im Einklang stehendes nationales Recht unangewendet lassen vergleiche zur sogenannten „Inzidentkontrolle'' Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10

(2014), Rz 144f und Rz 193f mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH), um auf diese Weise der Wirksamkeit und der Geltung des Unionsrechts zum Durchbruch zu verhelfen. Insoweit würden nicht erfüllte allgemeine und besondere Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht entgegenstehen können. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe dieses Gebot gerade in Bezug auf Artikel 20, AEUV mehrfach ausgesprochen, wie beispielsweise in der Entscheidung Ra 2016/22/0025 vom 20.07.2016: "[...] dass ihre die Unionsbürgerschaft besitzende Tochter [...] de facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, [ist] Paragraph 41, NAG im Sinn der Judikatur des EuGH zu Artikel 20, AEUV unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass der Mitbeteiligten fallbezogen ein Aufenthaltstitel zuerkannt wird [.. .]" Hätte die Behörde die ständige Rechtsprechung des EuGH richtig auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, so hätte sie der Beschwerdeführerin den beantragten Aufenthaltstitel erteilen müssen und ihr sowie ihrem österreichischen Sohn die Einreise in die Union und

Österreich ermöglichen müssen. Gestellt würden abschließend folgende Anträge:  Der Beschwerde stattzugeben und der Beschwerdeführerin die Einreise

Österreich zu gestatten und ihr den Titel der „Familienangehörigen" zu erteilen;  Den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides ans BFA zurückzuverweisen. 3. Folgender Sachverhalt steht fest: E A M A wurde am XX in Ä geboren und ist ägyptische Staatsangehörige.E A M A wurde am römisch zwanzig in Ä geboren und ist ägyptische Staatsangehörige. Am XX.XX.2013 haben die Beschwerdeführerin und M A-E-K, der am YY in S/Ägypten geboren wurde und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Kairo die Ehe geschlossen,

dem sie sich im Jahr 2012 über Freunde in Kairo kennengelernt haben. Am römisch zwanzig.XX.2013 haben die Beschwerdeführerin und M A-E-K, der am YY in S/Ägypten geboren wurde und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Kairo die Ehe geschlossen,

dem sie sich im Jahr 2012 über Freunde in Kairo kennengelernt haben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hielt sich

der Eheschließung immer wieder für längere Zeit in Ägypten auf, um seine Ehegattin zu besuchen. Dort haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte zusammengewohnt. Zuletzt hielt er sich im Zeitraum von Ende 2014 bis April 2015 in Ägypten auf. Im April 2015 reiste M A-E-K wieder

Österreich. Am XX.XX.2015 wurde Z A-E-K, der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und M A-E-K, in Kairo geboren. Z A-E-K ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Am römisch zwanzig.XX.2015 wurde Z A-E-K, der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und M A-E-K, in Kairo geboren. Z A-E-K ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Weder Z A-E-K, noch die Beschwerdeführerin sind jemals

Österreich gereist. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn bei ihrer Mutter in Kairo. Der Kontakt zwischen M A-E-K und seinem Sohn erfolgt via „Viber“ und „Skype“. Z A-E-K und M A-E-K haben sich bisher nicht persönlich kennengelernt. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt acht Geschwister, die alle in Ägypten wohnhaft sind. Zwei Brüder leben, wie die Beschwerdeführerin, bei der Mutter der Beschwerdeführerin in Kairo. Der Vater ist verstorben. Weder die Beschwerdeführerin, noch M A-E-K haben Verwandte in Österreich. Die Beschwerdeführerin kennt in Österreich lediglich ihren Ehegatten und S H, der ein Bekannter des Ehegatten ist.

Resektion eines Kraniopharyngeoms im Mai 2016 besteht beim Ehegatten der Beschwerdeführerin ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom, weshalb dieser seither auf ständige Pflege angewiesen ist. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin lebt seit 18.01.2017 im S-Sozialzentrum L. Im Zeitraum zwischen der Operation im Mai 2016 und der Unterbringung im S-Sozialzentrum L im Jänner 2017 hielt sich M A-E-K sowohl im Landeskrankenhaus R, als auch im Seniorenheim W, B, auf. Die Unterkunfts- und Verpflegungskosten werden aus den Mitteln der Mindestsicherung bestritten. M A-E-K bezieht Pflegegeld der Stufe 6 sowie eine Invaliditätspension. M A-E-K ist nicht im Besitz von Sparvermögen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 16.12.2016 wurde Dr. L M-M, Rechtsanwältin in B zur Sachwalterin des M A-E-K zur Besorgung folgender Angelegenheit bestellt :  Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern,  Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten,  Vertretung bei medizinischen Heilbehandlungen;  Vertretung in allen finanziellen Angelegenheiten,  Bestimmung des Wohnortes Mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 10.02.2017 wurde Dr. L M-M, Rechtsanwältin in B, ihres Amtes enthoben und A A, wh in B, Sweg, zum Sachwalter des M A-E-K zur Besorgung der angeführten Angelegenheiten bestellt. Im Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin der Bachelor in Massenkommunikation (System für offene Bildung) der Universität Kairo (Fakultät für Massenkommunikation) verliehen. Die Beschwerdeführerin war bisher noch nie berufstätig. Die Beschwerdeführerin hat keine Einstellungszusage oÄ. Weiters verfügt die Beschwerdeführerin über kein Sparvermögen. Das Studium der Beschwerdeführerin wurde durch finanzielle Zuwendungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin vor dessen Operation finanziert. Die von der Beschwerdeführerin abgeschlossene Reise- und Krankenversicherung endete am 07.03.

  1. Die Beschwerdeführerin hat vor der Geburt ihres Sohnes in Ägypten einen Deutschkurs besucht, diesen jedoch nicht abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft in Österreich. Bei Antragstellung beabsichtigte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Ehegatten in der Mietwohnung des Ehegatten in B, A-Sstraße, Unterkunft zu nehmen. Die genannte Mietwohnung wurde jedoch am 01.02.2017 aufgelöst. Weder die Beschwerdeführerin, noch der Sohn der Beschwerdeführerin, Z A-E-K hielten sich jemals in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin ist straf-, sowie verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
  2. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der am 07.09.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie den Verwaltungsakten, als erwiesen angenommen und ist unstrittig. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin führt im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, es stimme, dass die Krankenversicherung mit 07.03.2017 geendet habe und nicht verlängert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe keinen Mietvertrag bzw keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft in Österreich. Sie habe auch keinerlei Familie oder Bekannte in Österreich, die ihr dabei behilflich sein könnten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei ebenso keine Hilfe diesbezüglich. Der gesundheitliche Zustand des Ehegatten sei derzeit schlecht und habe sich seit der Antragstellung verschlechtert. Der Ehegatte verweigere immer wieder die Kommunikation. Es sei beim Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Folgeoperation geplant, da bei der ersten Operation der Tumor nicht zur Gänze entfernt worden sei. Der Ausgang der Operation sei ungewiss. Eine Prognose hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes

der Operation sei nicht möglich. Der Ehegatte sei derzeit im S untergebracht. Die Pflegestufe habe sich nicht verändert. Die Beschwerdeführerin könne die Sachwalterschaft übernehmen, Entscheidungen für den Ehegatten treffen sowie das alltägliche Leben für den Ehegatten regeln. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der Pflegetätigkeit bzw der Übernahme der Pflegetätigkeit nur wenige Informationen. Sie wisse nicht inwiefern sie Pflegetätigkeiten übernehmen könne, für die allenfalls auch eine Ausbildung im pflegerischen Bereich erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung im pflegerischen Bereich. Sie habe vor der Geburt ihres Sohnes einen Deutschkurs besucht, diesen jedoch nicht abgeschlossen. Es fehle zumindest noch die Prüfung. Der Ehegatte habe ein sogenanntes Psychosyndrom. Schilderungen zufolge äußere sich dies derart, dass der Ehegatte immer wieder „geistig nicht anwesend ist“. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe keine Verwandte in Österreich. Bekannte habe er sehr wohl. Sie wisse nicht was der Ehegatte der Beschwerdeführerin vor der Operation beruflich gemacht habe. Ihm würden keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Er beziehe derzeit Mindestsicherung sowie Pflegegeld. Soweit bekannt, habe er auch kein Sparvermögen. Auch die Beschwerdeführerin habe kein Sparvermögen. Ein Bekannter des Ehegatten der Beschwerdeführerin schicke immer wieder Geld

Ägypten damit die Beschwerdeführerin dort ihr Leben finanzieren könne. Die finanziellen Zuwendungen würden unregelmäßig erfolgen. Vor der Operation habe der Ehegatte die Beschwerdeführerin finanziell unterstützt. M A-E-K sei im Jahr 2012

Ägypten in den Urlaub gereist und habe dort die Beschwerdeführerin über gemeinsame Freunde kennengelernt. Mittels moderner Kommunikationsmittel sei der Kontakt aufrechterhalten worden. Am 29.12.2013, kurz

dem Kennenlernen, hätten sie in Ägypten geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt sei der Tumor beim Ehegatten nicht diagnostiziert gewesen. Die Diagnose sei 2016 erfolgt.

der Eheschließung sei der Kontakt weiterhin aufrecht geblieben. Es sei geplant gewesen, die Familienzusammenführung möglichst bald abzuwickeln. Es habe jedoch an den Deutschkenntnissen gefehlt. Es habe auch Probleme hinsichtlich der Wohnung gegeben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe beabsichtigt eine größere Wohnung anzumieten um dort das Familienleben mit den geplanten gemeinsamen Kindern zu praktizieren. Der Ehegatte sei immer wieder in Ägypten aufhältig gewesen. Zuletzt habe er sich im Zeitraum von Ende 2014 bis April 2015 dort aufgehalten. Im Februar 2015 sei bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. Im April 2015 sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin

Österreich gereist um die Familienzusammenführung abzuwickeln. Die Beschwerdeführerin sei noch nie in Österreich gewesen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten in Ägypten zusammen gewohnt, wenn er auf Besuch bei ihr gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe einen Bachelor in Massenkommunikation. Sie habe in diesem Bereich noch nie gearbeitet. Zum Zeitpunkt des Studienabschlusses sei der Sohn schon geboren gewesen. Sie wisse nicht, ob die Beschwerdeführerin jemals gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin sei bereit in jedem Bereich zu arbeiten. Sie habe jedoch keine Einstellungszusage oder dergleichen für ein Unternehmen in Österreich bzw Vorarlberg. Die Beschwerdeführerin lebe bei ihrer Mutter. Der Vater sei verstorben. Sie habe sieben Brüder sowie eine Schwester. Zwei Brüder würden ebenfalls bei der Mutter wohnen und Gelegenheitsbeschäftigungen

gehen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe immer wieder Geld geschickt. Es werde davon ausgegangen, dass dies zur Finanzierung des Studiums der Beschwerdeführer ausreichend gewesen sei. Sämtliche Geschwister würden in Ägypten leben. Die sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin in Österreich seien der Ehegatte, H S sowie der Sohn als österreichischer Staatsbürger. Der Sohn sei noch nie in Österreich gewesen. Er sei erst ca zwei Jahre alt. Die Kommunikation zwischen Vater und Sohn erfolge via „Viber“ und „Skype“. Dies immer mit Video. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe seinen Vater noch nie persönlich gesehen. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei strafgerichtliche Vorstrafen. Es gebe auch seitens der Beschwerdeführerin keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung. Die Beschwerdeführerin sei nie illegal

Österreich eingereist. Die Angaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin scheinen dem Landesverwaltungsgericht glaubwürdig und finden Deckung im Inhalt der vorliegenden Akten. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass den Angaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin keinen Glauben geschenkt werden soll. Die Feststellungen zu den Geburtsdaten ergeben sich aus der übersetzten Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, die vom Außenministerium der Arabischen Republik Ägypten am 20.06.2016 beglaubigt wurde, sowie aus der vom ägyptischen Außenministerium beglaubigten Geburtsurkunde des Sohnes der Beschwerdeführerin. Dass der Z A-E-K im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, ist dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis zu entnehmen, der mangels Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nur in Kopie vorliegt. Die Feststellung zur Eheschließung gründet auf dem vom ägyptischen Außenministerium beglaubigten Ehevertrag sowie der damit übereinstimmenden Aussage der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung und ist unbestritten. Im Rahmen der Verhandlung führt die Vertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin an einem hirnorganischen Psychosyndrom leide. Die Angaben der Vertreterin können Anhand des im Akt befindlichen Schreibens des Landeskrankenhauses R vom 11.11.2016

vollzogen werden. Die Feststellung betreffend den Pflegegeldbezug sowie der Invaliditätspension ergeben sich aus der Kopie eines Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt („Information über die Anweisung – Die

zahlung für die Zeit vom

  1. September 2016 bis
  2. Dezember 2016“). Die Feststellungen betreffend die Bestellung eines Sachwalters für den Ehegatten ergeben sich zweifelsfrei aus den Beschlüssen des Bezirksgerichtes B vom 13.10.2016, und 10.02.
  3. Der Begründung des Beschlusses vom 10.02.2017 kann entnommen werden, dass die Wohnung des M A-E-K mit 01.02.2017 aufgelöst wurde. In dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom 02.11.2016 ist ausdrücklich angeführt, dass die Reise- und Krankenversicherung bei D am 07.03.2017 endete. Dies wurde auch von der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. 5.

§ 47Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, id

F BGBl I Nr 68/2013, sind Zusammenführende im Sinne der Abs 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.5.

Paragraph 47, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2013,, sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

§ 47

Abs 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

§ 11Abs 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

  1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs 1 eingebracht hat,

dem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig

gekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat,

dem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig

gekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  2. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs 2 NAG Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

weist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

  1. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  2. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  3. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  4. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

§ 11

Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl Nr 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 11

Abs 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe

den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei

weis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe

den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei

weis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 2

Abs 1 Z 6 NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 2

Abs 1 Z 9 NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie).

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (Hinweis E 9. September 2014, Ro 2014/22/0032). Es genügt für den

weis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/22/0153). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss der Fremde vorbringen und

weisen, dass im Fall der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise,

gehen zu können, und damit das

§ 11Abs.

5 NAG 2005 notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften (Hinweis E 25. März 2010, 2010/22/0088 bis 0091). Die bloße Absichtserklärung des Fremden, im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels binnen kürzester Zeit eine Arbeitsstelle finden zu können, infolge dessen auch über eine Krankenversicherung zu verfügen und dann auch für eine geeignete Wohnung Sorge tragen zu können, wird diesen Anforderungen in keiner Weise gerecht (VwGH 06.07.2010, 2008/22/0111). Zudem obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft

zuweisen (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (Hinweis E 9. September 2014, Ro 2014/22/0032). Es genügt für den

weis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/22/0153). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss der Fremde vorbringen und

weisen, dass im Fall der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise,

gehen zu können, und damit das

Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften (Hinweis E 25. März 2010, 2010/22/0088 bis 0091). Die bloße Absichtserklärung des Fremden, im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels binnen kürzester Zeit eine Arbeitsstelle finden zu können, infolge dessen auch über eine Krankenversicherung zu verfügen und dann auch für eine geeignete Wohnung Sorge tragen zu können, wird diesen Anforderungen in keiner Weise gerecht (VwGH 06.07.2010, 2008/22/0111). Zudem obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft

zuweisen (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des österreichischen Staatsangehörigen M A-E-K und somit Familienangehörige iSd § 47 Abs 2 iVm § 2 Abs 1 Z 9 NAG. Aus dem unter Pkt 3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich eindeutig und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin derzeit nicht ausreichend Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen. In Ermangelung einer Einstellungszusage oÄ im Bundesgebiet ist in absehbarer Zeit auch nicht mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen. Weiters wurde am 01.02.2017 die Wohnung des Ehegatten in B aufgelöst. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge des Verfahrens keinen

weis bzgl eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Wohnung im Bundesgebiet dem Landesverwaltungsgericht vor. Die von der Beschwerdeführerin abgeschlossene Krankenversicherung (Reisekrankenversicherung) endete durch Fristablauf am 07.03.2017 und wurde nicht verlängert. Die in § 11 Abs 2 NAG aufgelisteten Erteilungsvoraussetzungen sind daher als nicht erfüllt zu erachten.Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des österreichischen Staatsangehörigen M A-E-K und somit Familienangehörige iSd Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Aus dem unter Pkt 3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich eindeutig und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin derzeit nicht ausreichend Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen. In Ermangelung einer Einstellungszusage oÄ im Bundesgebiet ist in absehbarer Zeit auch nicht mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen. Weiters wurde am 01.02.2017 die Wohnung des Ehegatten in B aufgelöst. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge des Verfahrens keinen

weis bzgl eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Wohnung im Bundesgebiet dem Landesverwaltungsgericht vor. Die von der Beschwerdeführerin abgeschlossene Krankenversicherung (Reisekrankenversicherung) endete durch Fristablauf am 07.03.2017 und wurde nicht verlängert. Die in Paragraph 11, Absatz 2, NAG aufgelisteten Erteilungsvoraussetzungen sind daher als nicht erfüllt zu erachten. In Ermangelung des Vorliegens der in § 11 Abs 2 Z 1 bis 6 NAG geforderten Erteilungsvoraussetzungen gilt es nun zu prüfen, ob im konkreten Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs 3 NAG aufgrund Art 8 EMRK geboten ist.In Ermangelung des Vorliegens der in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 NAG geforderten Erteilungsvoraussetzungen gilt es nun zu prüfen, ob im konkreten Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG aufgrund Artikel 8, EMRK geboten ist. Gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 kann ein Aufenthaltstitel trotz des Fehlens (u.a.) der Voraussetzung

§ 11Abs.

2 Z 4 NAG 2005 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 MRK geboten ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist - an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles - eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen. Art 8 MRK enthält zwar kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat. Dennoch kann sich aus dieser Bestimmung der MRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise und Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bildet (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0744). Ein

§ 11

Abs 3 NAG zu berücksichtigender Faktor ist ua das „tatsächliche Bestehen eines Familienlebens“. Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung

Art 8MRK große Bedeutung zu (Vw

GH 09.11.2010, 2009/21/0031). Die rechtmäßige Ehe zwischen Mann und Frau ist stets geschütztes Familienleben. Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten (noch) nicht zusammenleben (VwGH 29.06.2013, U 2430/2011)Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 kann ein Aufenthaltstitel trotz des Fehlens (u.a.) der Voraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, MRK geboten ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist - an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles - eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen. Artikel 8, MRK enthält zwar kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat. Dennoch kann sich aus dieser Bestimmung der MRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise und Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bildet (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0744). Ein

Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu berücksichtigender Faktor ist ua das „tatsächliche Bestehen eines Familienlebens“. Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung

Artikel 8, MRK große Bedeutung zu (Vw

GH 09.11.2010, 2009/21/0031). Die rechtmäßige Ehe zwischen Mann und Frau ist stets geschütztes Familienleben. Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten (noch) nicht zusammenleben (VwGH 29.06.2013, U 2430 aus 2011,) Im Sinne der Interessenabwägung war gemäß § 11 Abs 3 NAG Folgendes zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen:Im Sinne der Interessenabwägung war gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG Folgendes zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen: Wie unter Pkt 3 ausgeführt ist die Beschwerdeführerin seit XX.XX.2013 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Der aus dieser Ehe stammende Sohn ist ebenfalls im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Ehe wurde zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem sich die Beschwerdeführerin über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus nicht bewusst war. Die Beschwerdeführerin ist sowohl straf-, als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Weiters liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin sich jemals illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat.Wie unter Pkt 3 ausgeführt ist die Beschwerdeführerin seit römisch zwanzig.XX.2013 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Der aus dieser Ehe stammende Sohn ist ebenfalls im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Ehe wurde zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem sich die Beschwerdeführerin über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus nicht bewusst war. Die Beschwerdeführerin ist sowohl straf-, als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Weiters liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin sich jemals illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dem steht entgegen, dass die Beschwerdeführerin eine sehr starke Bindung zum Heimatstaat aufweist. Die Beschwerdeführerin hat keine bzw kaum Sozialkontakte in Österreich. Die Mutter der Beschwerdeführerin sowie sämtliche Geschwister leben in Ägypten. Die Beschwerdeführerin ist in Kairo zur Welt gekommen und hat dort an der Universität, Fakultät für Massenkommunikation, den Titel des „Bachelor“ erworben. Die Beschwerdeführerin verfügt somit in Ägypten über ein familiäres und auch soziales Netz. Die Beschwerdeführerin hat sich zudem nie in Österreich aufgehalten und in Österreich nie mit ihrem Ehegatten, M A-E-K, zusammengelebt. Eigenen Angaben der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdeführerin in Ägypten zwar einen Deutschkurs besucht, diesen bisher jedoch nicht abgeschlossen. Weiters hat sich die Beschwerdeführerin bisher um keine Arbeitsstelle in Österreich bemüht. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Unterstützungsbedürftigkeit des österreichischen Ehemannes im Kontext des § 11 Abs 3 NAG 2005 Bedeutung zukommen (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002). Es hat eine Prüfung zu erfolgen, ob die Fremde als Ehegattin zur Betreuung in Österreich benötigt wird. Dies ist dann aber auch davon abhängig, ob eine andere Betreuungsperson ausreichend zur Verfügung steht (vgl dazu VwGH 20.01.2011, 2009/22/0122).Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Unterstützungsbedürftigkeit des österreichischen Ehemannes im Kontext des Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 Bedeutung zukommen (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002). Es hat eine Prüfung zu erfolgen, ob die Fremde als Ehegattin zur Betreuung in Österreich benötigt wird. Dies ist dann aber auch davon abhängig, ob eine andere Betreuungsperson ausreichend zur Verfügung steht vergleiche dazu VwGH 20.01.2011, 2009/22/0122). Im gegenständlichen Fall ist der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 18.01.2017 im S Sozialzentrum L wohnhaft und bezieht Pflegegeld der Stufe 6. Die Kosten Unterkunfts- und Verpflegungskosten werden aus den Mitteln der Mindestsicherung sowie dem Pflegegeld bestritten. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 10.02.2017 wurde A A, ein Bekannter des Ehegatten der Beschwerdeführerin, als Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, die Vertretung bei medizinischen Heilbehandlungen, die Vertretung in allen finanziellen Angelegenheiten sowie die Bestimmung des Wohnortes bestellt. Die Beschwerdeführerin hat keine Deutschkenntnisse, kein Einkommen sowie keine Ausbildung bzw keine Erfahrung im Bereich der Pflege, weshalb für das Landesverwaltungsgericht unter Miteinbeziehung der Tatsachen, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin im S Sozialzentrum in L professionelles Personal zur Pflege und Betreuung zur Verfügung steht und ein Sachwalter zur Besorgung sämtlicher Angelegenheiten des Ehegatten durch das Bezirksgericht B bestellt wurde, keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zur Pflege und Betreuung ihres Ehegatten sowie zur Regelung seines alltäglichen Lebens benötigt wird. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass in einer Abwägung gemäß Art 8 EMRK die Rechte der direkt oder mittelbar betroffenen Kinder zu berücksichtigen sind, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten am XX.XX.2015 in Kairo geboren wurde. Der Z A-E-K und sein Vater haben einander nie persönlich gesehen. Die Kommunikation zwischen Vater und Sohn erfolgt digital via „Viber“ und „Skype“. Der Kontakt zwischen M A-E-K und seinem Sohn kann bei Verwehrung des Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin im gewohnten Umfang aufrechterhalten und fortgesetzt werden, weshalb keine Gefährdung des Kindeswohles vorliegt.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass in einer Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK die Rechte der direkt oder mittelbar betroffenen Kinder zu berücksichtigen sind, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten am römisch zwanzig.XX.2015 in Kairo geboren wurde. Der Z A-E-K und sein Vater haben einander nie persönlich gesehen. Die Kommunikation zwischen Vater und Sohn erfolgt digital via „Viber“ und „Skype“. Der Kontakt zwischen M A-E-K und seinem Sohn kann bei Verwehrung des Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin im gewohnten Umfang aufrechterhalten und fortgesetzt werden, weshalb keine Gefährdung des Kindeswohles vorliegt. Aufgrund der sehr starken Bindung der Beschwerdeführerin zum Heimatstaat sowie des Umstande, dass die Pflege des Ehegatten in Österreich durch andere Personen, nämlich professionelles Personal des Sozialzentrums L sowie einem gerichtlich bestellten Sachwalter erfolgt und keine Gefährdung des Kindeswohles gegeben ist, geht die Interessenabwägung

§ 11

Abs 3 NAG zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Aufgrund der sehr starken Bindung der Beschwerdeführerin zum Heimatstaat sowie des Umstande, dass die Pflege des Ehegatten in Österreich durch andere Personen, nämlich professionelles Personal des Sozialzentrums L sowie einem gerichtlich bestellten Sachwalter erfolgt und keine Gefährdung des Kindeswohles gegeben ist, geht die Interessenabwägung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zum unionsrechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass der gegenständliche Fall nicht mit jenem Fall in der Rechtssache „Ruiz Zambrano“ (EuGH Rs C-34/09) bzw „Dereci“ (EuGH Rs C-256/11) verglichen werden kann. Im Zusammenhang mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, der wie oben ausgeführt die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, führt die Verwehrung des Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin nicht dazu, dass dem Ehegatte, und somit dem Unionsbürger, der Genuss eines der in Art 20 AEUV angeführten Rechte verwehrt wird. M A-E-K verfügt als österreichischer Staatsangehöriger weiterhin über ein Aufenthaltsrecht in Österreich und kann sich wirksam auf sein Recht auf Freizügigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten berufen. Der Ehegatte ist hinsichtlich seines Lebensunterhaltes zudem nicht auf die Beschwerdeführerin angewiesen. Im Hinblick auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin wird bei Verwehrung des Aufenthaltstitels der drittstaatsangehörenden Beschwerdeführerin Unionsrecht nicht verletzt.Zum unionsrechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass der gegenständliche Fall nicht mit jenem Fall in der Rechtssache „Ruiz Zambrano“ (EuGH Rs C-34/09) bzw „Dereci“ (EuGH Rs C-256/11) verglichen werden kann. Im Zusammenhang mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, der wie oben ausgeführt die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, führt die Verwehrung des Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin nicht dazu, dass dem Ehegatte, und somit dem Unionsbürger, der Genuss eines der in Artikel 20, AEUV angeführten Rechte verwehrt wird. M A-E-K verfügt als österreichischer Staatsangehöriger weiterhin über ein Aufenthaltsrecht in Österreich und kann sich wirksam auf sein Recht auf Freizügigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten berufen. Der Ehegatte ist hinsichtlich seines Lebensunterhaltes zudem nicht auf die Beschwerdeführerin angewiesen. Im Hinblick auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin wird bei Verwehrung des Aufenthaltstitels der drittstaatsangehörenden Beschwerdeführerin Unionsrecht nicht verletzt. Ein derivatives Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Familienmitglieder besteht laut Rechtsprechung des EuGH, wenn andernfalls der Kernbereich der Unionsbürgerschaft verletzt werden würde. Der Kernbereich ist verletzt, wenn sich der Unionsbürger in einer Situation befindet, in der er nicht rechtlich, jedoch faktisch gezwungen ist, das Unionsgebiet zu verlassen. Der Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, führt jedoch auch zu keiner positiven Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, der vorliegende Fall jenen der ständigen Rechtsprechung zur Art 20 AEUV sehr ähnlich sei. Der einzige Unterschied sei, dass sich der Unionsbürger, dem es durch die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels an seine Mutter verunmöglicht werde von seinem Kernbestand der Rechte als Unionsbürger Gebrauch zu machen, sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in einem Mitgliedstaat befinde. Diesbezüglich wird auf die eben genannte Judikatur des EuGH zur Rechtssache „Dereci“ (EuGH Rs C-256/11) verwiesen. Der EuGH hat darin ausgesprochen, dass sich das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, auf Sachverhalte bezieht, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Urteil „Dereci“ Rz 66). Die Rechtsprechung des EuGH kann daher auch im Hinblick auf den Sohn der Beschwerdeführerin dem gegenständlichen Fall nicht zugrunde gelegt werden, da der Unionsbürger Z A-E-K im gegenständlichen Fall nicht gezwungen wird das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört bzw. das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, da sich der minderjährige Unionsbürger nicht im Unionsgebiet aufhält und der Unterhalt des Kindes in Ägypten auch

Verwehrung des Aufenthaltstitels weiterhin im bisherigen Umfang gesichert ist. Ein derivatives Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Familienmitglieder besteht laut Rechtsprechung des EuGH, wenn andernfalls der Kernbereich der Unionsbürgerschaft verletzt werden würde. Der Kernbereich ist verletzt, wenn sich der Unionsbürger in einer Situation befindet, in der er nicht rechtlich, jedoch faktisch gezwungen ist, das Unionsgebiet zu verlassen. Der Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, führt jedoch auch zu keiner positiven Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, der vorliegende Fall jenen der ständigen Rechtsprechung zur Artikel 20, AEUV sehr ähnlich sei. Der einzige Unterschied sei, dass sich der Unionsbürger, dem es durch die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels an seine Mutter verunmöglicht werde von seinem Kernbestand der Rechte als Unionsbürger Gebrauch zu machen, sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in einem Mitgliedstaat befinde. Diesbezüglich wird auf die eben genannte Judikatur des EuGH zur Rechtssache „Dereci“ (EuGH Rs C-256/11) verwiesen. Der EuGH hat darin ausgesprochen, dass sich das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, auf Sachverhalte bezieht, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Urteil „Dereci“ Rz 66). Die Rechtsprechung des EuGH kann daher auch im Hinblick auf den Sohn der Beschwerdeführerin dem gegenständlichen Fall nicht zugrunde gelegt werden, da der Unionsbürger Z A-E-K im gegenständlichen Fall nicht gezwungen wird das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört bzw. das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, da sich der minderjährige Unionsbürger nicht im Unionsgebiet aufhält und der Unterhalt des Kindes in Ägypten auch

Verwehrung des Aufenthaltstitels weiterhin im bisherigen Umfang gesichert ist.

  1. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob ein derivatives Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Familienmitgliedes besteht, wenn sich der minderjährige Unionsbürger gemeinsam mit dem drittstaatsangehörenden Familienmitglied (Mutter) zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht im Gebiet der europäischen Union bzw im Gebiet jenes Mitgliedstaates aufhält, dem er angehört.
  2. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob ein derivatives Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Familienmitgliedes besteht, wenn sich der minderjährige Unionsbürger gemeinsam mit dem drittstaatsangehörenden Familienmitglied (Mutter) zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht im Gebiet der europäischen Union bzw im Gebiet jenes Mitgliedstaates aufhält, dem er angehört. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.458.3.2017.R16

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