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{'item': 'LVwG-1-583/2017-R3'}

Obsah (6)§ 50§ 25a§ 64§ 76a§ 74§ 82

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum22.09.2017 GeschäftszahlLVwG-1-583/2017-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Sie haben als Betreiber des Imbissstandes mit Gastgarten in G, Lstraße, zum angeführten Zeitpunkt nicht dafür gesorgt, dass der Gastgarten entsprechend dem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 30.04.2003 geschlossen wurde. Die Erweiterung der Öffnungszeiten wurde mit Montag bis Samstag von 10:00 Uhr bis 23:00 Uhr und sonntags 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr festgesetzt. Um 23:30 Uhr war der Gastgarten geöffnet, wodurch Nachbarn durch Lärm gestört wurden. Tatzeit: 27.06.2017, 23:30 Uhr Tatort: G, Imbisstand mit Gastgarten in G, Lstraße Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 368 i.V.m.§ 76a Abs. 2 GewO 1994Paragraph 368, i.V.m.Paragraph 76 a, Absatz 2, GewO 1994 Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 150,00 46 Stunden § 368 GewOParagraph 368, GewO Zu Freiheitsstrafe

Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 15,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 165,00“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. 3.

§ 76a

Abs 1 Gewerbeordnung 1994 ist für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, für die Zeit von 8 Uhr bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn3.

Paragraph 76 a, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 ist für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, für die Zeit von 8 Uhr bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn

  1. sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen,
  2. sie über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen,
  3. in ihnen lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind,
  4. auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die

§ 74

Abs 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs iSd § 74 Abs 2 Z 4 ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten

§ 82Straßenverkehrsordnung 1960 – St

VO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.4. auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die

Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten

Paragraph 82, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.

§ 76a

Abs 2 Gewerbeordnung 1994 ist für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden, noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, für die Zeit von 9 Uhr bis 22 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen

Abs 1 Z 1 bis Z 4 sinngemäß erfüllt sind.

Paragraph 76 a, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 ist für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden, noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, für die Zeit von 9 Uhr bis 22 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen

Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, sinngemäß erfüllt sind. Wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe den gegenständlichen (betriebsanlagenrechtlich genehmigten) Gastgarten am 27.06.2017 entgegen den genehmigten Öffnungszeiten (10.00 Uhr bis 23.00 Uhr) um 23.30 Uhr offengehalten (wodurch Nachbarn durch Lärm gestört worden seien). Der Vorwurf geht somit nicht dahingehend, dass der Gastgarten entgegen den Voraussetzungen des § 76a Abs 1 Z 1 bis 4 Gewerbeordnung 1994, sondern über die in § 76a Gewerbeordnung 1994 genannten Zeiten hinaus betrieben wurde.Wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe den gegenständlichen (betriebsanlagenrechtlich genehmigten) Gastgarten am 27.06.2017 entgegen den genehmigten Öffnungszeiten (10.00 Uhr bis 23.00 Uhr) um 23.30 Uhr offengehalten (wodurch Nachbarn durch Lärm gestört worden seien). Der Vorwurf geht somit nicht dahingehend, dass der Gastgarten entgegen den Voraussetzungen des Paragraph 76 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Gewerbeordnung 1994, sondern über die in Paragraph 76 a, Gewerbeordnung 1994 genannten Zeiten hinaus betrieben wurde. Soll ein Gastgarten über die in § 76a Abs 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 genannten Zeiten hinaus offen gehalten werden, ist dafür eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung erforderlich, sofern die Schutzgüter des § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 gefährdet sind (vgl § 76a Abs 7 Gewerbeordnung 1994). Letzteres ist im vorliegenden Fall schon aufgrund der Anzeige des Nachbarn zu bejahen, wonach er sich durch den Lärm aus dem Gastgarten (ua lautes Sprechen) gestört gefühlt habe. Es wäre somit in der gegenständlichen Rechtssache wider den Beschwerdeführer der Vorwurf zu erheben gewesen, er habe eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 zu verantworten (vgl diesbezüglich auch die in diese Richtung gehende Anzeige vom 29.06.2017).Soll ein Gastgarten über die in Paragraph 76 a, Absatz eins und 2 Gewerbeordnung 1994 genannten Zeiten hinaus offen gehalten werden, ist dafür eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung erforderlich, sofern die Schutzgüter des Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 gefährdet sind vergleiche Paragraph 76 a, Absatz 7, Gewerbeordnung 1994). Letzteres ist im vorliegenden Fall schon aufgrund der Anzeige des Nachbarn zu bejahen, wonach er sich durch den Lärm aus dem Gastgarten (ua lautes Sprechen) gestört gefühlt habe. Es wäre somit in der gegenständlichen Rechtssache wider den Beschwerdeführer der Vorwurf zu erheben gewesen, er habe eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 zu verantworten vergleiche diesbezüglich auch die in diese Richtung gehende Anzeige vom 29.06.2017). Eine diesbezügliche Abänderung des Tatvorwurfes war dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, da dies eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellen würde. 4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.583.2017.R3

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