GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Obmann des Vereins H-Z-S-G, Eweg, N, und somit als
G verantwortliche Person zu verantworten, dass in der Wintersaison 2015/16 auf der Grundlage geänderter Statuten die Vereinstätigkeit ausgeübt bzw fortgesetzt wurde. Bei diesem Verein handle es sich nämlich – laut Vereinshomepage – um eine Werbeplattform zur Akquirierung und Vermittlung von Kunden. Dies entspreche nicht der satzungsgemäßen Tätigkeit des Vereins laut Vereinsstatuten. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 31 Abs 1 Z 2 iVm § 14 Abs 1 Vereinsgesetz 2002. Es wurde eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 107 Stunden festgesetzt. 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als Obmann des Vereins H-Z-S-G, Eweg, N, und somit als
Paragraph 9, VStG verantwortliche Person zu verantworten, dass in der Wintersaison 2015/16 auf der Grundlage geänderter Statuten die Vereinstätigkeit ausgeübt bzw fortgesetzt wurde. Bei diesem Verein handle es sich nämlich – laut Vereinshomepage – um eine Werbeplattform zur Akquirierung und Vermittlung von Kunden. Dies entspreche nicht der satzungsgemäßen Tätigkeit des Vereins laut Vereinsstatuten. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Vereinsgesetz
G), BGBl I Nr 66/2002, idF BGBl I Nr 50/2012, begeht - wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer5.1.
Paragraph 31, Vereinsgesetz 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 66 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,, begeht - wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer 1. die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht
die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht
Paragraph 11, Absatz eins, anzeigt oder 2. trotz Erklärung der Vereinsbehörde
Abs 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14 Abs 1) oder2. trotz Erklärung der Vereinsbehörde
Paragraph 12, Absatz eins, eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (Paragraph 14, Absatz eins,) oder 3. nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder 4. als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter
Abs 2 und 3 bekannt gibt oderb) die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht
Paragraph 14, Absatz 2 und 3 bekannt gibt oder c) die freiwillige Auflösung des Vereins nicht
Abs 2 anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (§ 28 Abs 3) oderc) die freiwillige Auflösung des Vereins nicht
Paragraph 28, Absatz 2, anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (Paragraph 28, Absatz 3,) oder
Abs 3 letzter Satz verwendet oder e) die ZVR-Zahl nicht
Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz verwendet oder
G, BGBl I Nr 66/2002, gelten die §§ 1 bis 13 sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat.
Paragraph 14, Absatz eins, VerG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 66 aus 2002,, gelten die Paragraphen eins bis 13 sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat.
G, BGBl I Nr 66/2002, kann jeder Verein unbeschadet des Falls nach § 2 Abs 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 11 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.
Paragraph 29, Absatz eins, VerG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 66 aus 2002,, kann jeder Verein unbeschadet des Falls nach Paragraph 2, Absatz 3, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht. 5.2. Die belangte Behörde hat dem Beschuldigten vorgeworfen, dass es sich bei dem gegenständlichen Verein um eine Werbeplattform zur Akquirierung und Vermittlung von Kunden handeln würde. Dies entspreche nicht der satzungsgemäßen Tätigkeit des Vereins laut Vereinsstatuten. Die belangte Behörde erblickte hierein eine Übertretung des § 31 Abs 1 Z 2 (richtig § 31 Z 2) iVm § 14 Abs 1 VerG. Die belangte Behörde erblickte hierein eine Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, (richtig Paragraph 31, Ziffer 2,) in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VerG. Die Straftatbestände sind im VerG in § 31 taxativ aufgezählt. Die von der belangten Behörde vorgeworfene Verwaltungsübertretung setzt auf objektiver Tatseite voraus, dass ein Verein eine Tätigkeit ausübt, obwohl ihm die Behörde die Gründung dieses Vereines untersagt hat (§ 12 Abs 1 VerG) oder der Verein Tätigkeiten aufgrund einer Satzungsänderung ausübt, die von der Behörde untersagt wurden (§ 14 Abs 1 VerG). Die Straftatbestände sind im VerG in Paragraph 31, taxativ aufgezählt. Die von der belangten Behörde vorgeworfene Verwaltungsübertretung setzt auf objektiver Tatseite voraus, dass ein Verein eine Tätigkeit ausübt, obwohl ihm die Behörde die Gründung dieses Vereines untersagt hat (Paragraph 12, Absatz eins, VerG) oder der Verein Tätigkeiten aufgrund einer Satzungsänderung ausübt, die von der Behörde untersagt wurden (Paragraph 14, Absatz eins, VerG). Die Bezirkshauptmannschaft B als zuständige Vereinsbehörde hat dem gegenständlichen Verein zu keiner Zeit
G oder § 14 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 VerG die Gründung des Vereines oder eine Satzungsänderung untersagt. Schon aus diesem Grund kann keine Übertretung des § 31 Z 2 VerG vorliegen.Die Bezirkshauptmannschaft B als zuständige Vereinsbehörde hat dem gegenständlichen Verein zu keiner Zeit
Paragraph 12, Absatz eins, VerG oder Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, VerG die Gründung des Vereines oder eine Satzungsänderung untersagt. Schon aus diesem Grund kann keine Übertretung des Paragraph 31, Ziffer 2, VerG vorliegen.
G kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
Paragraph eins, Absatz eins, VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Der von der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf ist vom Vereinsgesetz nicht unter Strafe gestellt. Selbst wenn – was im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen ist – der Verein eine Tätigkeit ausübt, die von den Statuten nicht gedeckt sein sollte, stellt dies keine Verwaltungsübertretung iSd Vereinsgesetzes dar. Vielmehr ist die Konsequenz einer Tätigkeit des Vereines, die nicht von den Statuten gedeckt ist, eine behördliche Auflösung iSd § 29 Abs 1 VerG. Eine andere rechtliche Konsequenz sieht das Vereinsgesetz nicht vor. Eine Tätigkeit eines Vereines, die den statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet, lässt sich nicht unter einen Straftatbestand des § 31 VerG subsumieren. Schon aus diesem Grund hat das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht näher zu prüfen, welche Tätigkeiten der Verein, von welchem der Beschuldigte Obmann ist, ausübt und ob diese Tätigkeiten von den Statuten gedeckt sind.Selbst wenn – was im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen ist – der Verein eine Tätigkeit ausübt, die von den Statuten nicht gedeckt sein sollte, stellt dies keine Verwaltungsübertretung iSd Vereinsgesetzes dar. Vielmehr ist die Konsequenz einer Tätigkeit des Vereines, die nicht von den Statuten gedeckt ist, eine behördliche Auflösung iSd Paragraph 29, Absatz eins, VerG. Eine andere rechtliche Konsequenz sieht das Vereinsgesetz nicht vor. Eine Tätigkeit eines Vereines, die den statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet, lässt sich nicht unter einen Straftatbestand des Paragraph 31, VerG subsumieren. Schon aus diesem Grund hat das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht näher zu prüfen, welche Tätigkeiten der Verein, von welchem der Beschuldigte Obmann ist, ausübt und ob diese Tätigkeiten von den Statuten gedeckt sind. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 6. Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtenen Bescheid aufzuheben ist (vgl § 44 Abs 2 VwGVG).6. Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtenen Bescheid aufzuheben ist vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG). 7.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 218 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Im Erkenntnis wurde eine Geldstrafe von 70 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.7.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 218 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Im Erkenntnis wurde eine Geldstrafe von 70 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.738.2016.R13
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