RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum26.09.2017 GeschäftszahlLVwG-411-53/2017-R11 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde des S U, D, vertreten durch Heinzle Nagel Rechtsanwälte, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 09.08.2017, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach dem FSG, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtener Bescheid
- Im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen.
- Im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen. Das wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Er habe bei einer Verkehrskontrolle einen Joint mit 1,13 Gramm Marihuana aus dem Fenster geworfen sowie weitere 0,52 Gramm Marihuana bei sich gehabt. Er sei bereits in der Vergangenheit nach dem SMG verurteilt worden und habe einen Entzug statt Strafe gemacht. Zudem habe er nach seinen eigenen Angaben mit 17 Jahren das erste Mal Suchtgift konsumiert und würde ca. jedes vierte Wochenende Marihuana konsumieren. Aufgrund seiner Angaben, über einen längeren Zeitraum Cannabiskraut konsumiert zu haben, sei davon auszugehen, dass er regelmäßig Suchtgift konsumiere. Es bestünden daher begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Beschwerde
- Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Der gelegentliche Konsum von Cannabis berühre nicht die gesundheitliche Eignung. Selbst wenn er verdächtig wäre, über einen längeren Zeitraum geringste Mengen Cannabis konsumiert zu haben (in fünf Jahren maximal 6 g), könne dies nichts daran ändern, dass ein geringfügiger Konsum, letztmalig am 12.03.2017, daher vor mehr als fünf Monaten, keine Bedenken an der Lenkeignung erwecken könnten. Der Aufforderungsbescheid sei daher zu Unrecht erlassen worden. Der Beschwerdeführer hat beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer ist 25 Jahre alt. Er hat im März 2017 mit Freunden ein Festival besucht. Dort hat er gemeinsam mit seinen Freunden einen Joint geraucht. Bei einer Verkehrskontrolle am nächsten Tag hat die Polizei einen Joint mit 1,13 Gramm sichergestellt. Bei der Durchsuchung der Kleidung wurden weitere 0,52 Gramm Marihuana gefunden. Der Beschwerdeführer hat das erste Mal mit ca 17 Jahren Marihuana konsumiert. Er wurde deshalb auch einmal angezeigt bzw verurteilt (drei Monate Entzug statt Strafe). Mit ca. 20 Jahren hat der Beschwerdeführer begonnen, öfters auszugehen. Er konsumiert jedes vierte oder fünfte Wochenende beim Ausgehen Marihuana, indem er mitraucht. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts
- Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben, die der Beschwerdeführer vor der Polizei gemacht hat (vgl. Mitteilung/Bericht der PI D vom 06.07.2017). Der Sachverhalt stimmt im Wesentlichen mit den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid überein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig waren. Auch in der Beschwerde wurde diesem Sachverhalt nicht ausdrücklich widersprochen.
- Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben, die der Beschwerdeführer vor der Polizei gemacht hat vergleiche Mitteilung/Bericht der PI D vom 06.07.2017). Der Sachverhalt stimmt im Wesentlichen mit den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid überein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig waren. Auch in der Beschwerde wurde diesem Sachverhalt nicht ausdrücklich widersprochen.
- Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich. Es konnte bereits aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die belangte Behörde hat überdies auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet. Maßgebliche Rechtsvorschriften
- Der § 24 Abs 4 Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015, lautet auszugsweise:
- Der Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, lautet auszugsweise: „
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“„
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ Der § 14 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002, lautet auszugsweise:Der Paragraph 14, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2002,, lautet auszugsweise: „
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.„
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2)bis
(4)...
(5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“ Rechtliche Beurteilung
- Die Behörde hat den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
- Die Behörde hat den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Voraussetzung für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG sind begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Voraussetzung für einen Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG sind begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Der Beschwerdeführer konsumiert ca jedes vierte Wochenende Marihuana. Dieses Konsumverhalten ist nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes als gelegentlicher Konsum von Marihuana anzusehen. Der gelegentliche Konsum von Cannabis berührt nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl VwGH vom 23.05.2000, Zl 99/11/0340). Die Bedenken an der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen können damit nicht begründet werden.Der gelegentliche Konsum von Cannabis berührt nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vergleiche VwGH vom 23.05.2000, Zl 99/11/0340). Die Bedenken an der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen können damit nicht begründet werden. Andere Umstände, die Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Der angefochtene Bescheid musste daher ersatzlos aufgehoben werden. Revision
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.411.53.2017.R11