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§ 28§ 25a§ 66§ 5§ 7RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum28.09.2017 GeschäftszahlLVwG-318-26/2016-R15 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid nach Maßgabe des im nachfolgenden Begründungspunkt 3. festgestellten Sachverhaltes sowie der im Beschwerdeverfahren von den Antragstellern G W, M W, Dr. W B, A J und B H, alle V, vorgelegten Planunterlagen (Baumeister A – Grundrisse KG+EG+DG, Schnitt A-A vom 28.02.2017; sowie Ansichten, Lage- Höhen- und Abstandsflächenplan vom 28.02.2017), die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden, bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid nach Maßgabe des im nachfolgenden Begründungspunkt 3. festgestellten Sachverhaltes sowie der im Beschwerdeverfahren von den Antragstellern G W, M W, Dr. W B, A J und B H, alle römisch fünf, vorgelegten Planunterlagen (Baumeister A – Grundrisse KG+EG+DG, Schnitt A-A vom 28.02.2017; sowie Ansichten, Lage- Höhen- und Abstandsflächenplan vom 28.02.2017), die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden, bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V vom 19.10.2015 wurde den Antragsstellern G und M W, Dr. W B, A J und B H, alle V,
§§ 28Abs 2 und 29 des Baugesetzes, LGBl Nr 52/2001 idg
F, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie den diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 16.07.2015 und 12.08.2015 die Baubewilligung von Planabweichungen beim mit den Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde V vom 01.04.1992 und vom 09.06.2013 bewilligten Mehrfamilienwohnhaus mit Arztpraxis „J-C-Straße“ auf der Liegenschaft XXX, GB V, nachträglich erteilt.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf vom 19.10.2015 wurde den Antragsstellern G und M W, Dr. W B, A J und B H, alle römisch fünf,
Paragraphen 28, Absatz 2 und 29 des Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie den diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 16.07.2015 und 12.08.2015 die Baubewilligung von Planabweichungen beim mit den Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf vom 01.04.1992 und vom 09.06.2013 bewilligten Mehrfamilienwohnhaus mit Arztpraxis „J-C-Straße“ auf der Liegenschaft römisch 30 , GB römisch fünf, nachträglich erteilt. Gegen diesen Bescheid haben R P und H P fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde V vom 27.07.2016 wurde der Berufung des R P und der H P gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 19.10.2015 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde römisch fünf vom 27.07.2016 wurde der Berufung des R P und der H P gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 19.10.2015 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. 2.
- Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Die Behörde hätte eine ausführliche Betrachtung der Rechtssache zu gewährleisten und die Angaben der Antragssteller einer umfassenden Prüfung zu unterziehen gehabt. Sie wäre insbesondere verpflichtet gewesen, im Rahmen eines ordentlichen Bauverfahrens auch die Grundnachbarn als Parteien dem Verfahren beizuziehen und deren Einwendungen zu prüfen. Die belangte Behörde räume selbst ein, dass im erstinstanzlichen Verfahren weder die Grundnachbarn dem Verfahren als Parteien beigezogen oder auch nur vom Verfahren verständigt worden wären, noch eine mündliche Bauverhandlung stattgefunden hätte, noch eine Stellungnahme der Vertreter öffentlicher Interessen eingeholt worden sei. Aus diesem Grund sowie aufgrund der Tatsache, dass auch nicht die erforderlichen Sachverständigen zur Klärung des Sachverhaltes beigezogen worden seien, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Die Beschwerdeführer seien Parteien im gegenständlichen Verfahren, da sie unmittelbar angrenzende Nachbarn (GSt-Nr YYY) der bauwerbenden Parteien (GSt-Nr XXX) seien. Ihnen stünden die ihm Baugesetz angeführten subjektiven Rechte zu, wozu auch das Recht auf Einhaltung des gesetzmäßigen Bauabstandes gehöre. Ein am 21.04.2015 angeblich stattgefundener Lokalaugenschein, mehrere Monate vor der Antragstellung (12.08.2015) könne keinesfalls eine Bauverhandlung an Ort und Stelle ersetzen. Die Behörde habe die subjektiven, öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Berufungswerber bewusst missachtet. Die „mündliche Verhandlung vom 20.08.2015“ habe definitiv nicht stattgefunden. Der Ansicht der belangten Behörde, dass dieser Mangel mit Einbringung der Berufung geheilt wäre, sei nicht zu folgen, da die Beschwerdeführer als Nachbarn während des durchgeführten Lokalaugenscheins die Behörde nicht über die beispielsweise fehlerhafte Abmessung und Berechnung der Abstände zum Nachbargrundstück hinweisen habe können. Im Zuge einer Nachmessung wäre hervorgekommen, dass die eingereichten Pläne der Antragsteller nicht die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei zwingend erforderlich gewesen. Dazu hätte die Behörde jedenfalls die angrenzenden Nachbarn, sowie die entsprechenden öffentlichen Stellen und erforderlichen Sachverständigen beiziehen müssen. Die Beschwerdeführer hätten bereits in der Berufung die Richtigkeit der von den Antragstellern eingereichten Planunterlagen bestritten. Der „Lage- und Höhenplan Abstandsflächen“ enthalte zwar einzelne Höhenangaben, es könne ihm allerdings nicht entnommen werden, welche Bezugspunkte tatsächlich eingemessen worden seien. Ebenso fehle eine Darstellung des relevanten Urgeländes, sodass eine Überprüfung der Abstandsflächen keinesfalls anhand der Antragsunterlagen möglich sei. Offensichtlich würden verschiedene weitere Urkunden bestehen, die jedoch nicht im Bauverfahren vorgelegt worden seien. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sei durch die willkürliche Vorgehensweise der Behörde verletzt. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben und der Bescheid rechtswidrig.Die Behörde hätte eine ausführliche Betrachtung der Rechtssache zu gewährleisten und die Angaben der Antragssteller einer umfassenden Prüfung zu unterziehen gehabt. Sie wäre insbesondere verpflichtet gewesen, im Rahmen eines ordentlichen Bauverfahrens auch die Grundnachbarn als Parteien dem Verfahren beizuziehen und deren Einwendungen zu prüfen. Die belangte Behörde räume selbst ein, dass im erstinstanzlichen Verfahren weder die Grundnachbarn dem Verfahren als Parteien beigezogen oder auch nur vom Verfahren verständigt worden wären, noch eine mündliche Bauverhandlung stattgefunden hätte, noch eine Stellungnahme der Vertreter öffentlicher Interessen eingeholt worden sei. Aus diesem Grund sowie aufgrund der Tatsache, dass auch nicht die erforderlichen Sachverständigen zur Klärung des Sachverhaltes beigezogen worden seien, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Die Beschwerdeführer seien Parteien im gegenständlichen Verfahren, da sie unmittelbar angrenzende Nachbarn (GSt-Nr YYY) der bauwerbenden Parteien (GSt-Nr römisch 30 ) seien. Ihnen stünden die ihm Baugesetz angeführten subjektiven Rechte zu, wozu auch das Recht auf Einhaltung des gesetzmäßigen Bauabstandes gehöre. Ein am 21.04.2015 angeblich stattgefundener Lokalaugenschein, mehrere Monate vor der Antragstellung (12.08.2015) könne keinesfalls eine Bauverhandlung an Ort und Stelle ersetzen. Die Behörde habe die subjektiven, öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte der Berufungswerber bewusst missachtet. Die „mündliche Verhandlung vom 20.08.2015“ habe definitiv nicht stattgefunden. Der Ansicht der belangten Behörde, dass dieser Mangel mit Einbringung der Berufung geheilt wäre, sei nicht zu folgen, da die Beschwerdeführer als Nachbarn während des durchgeführten Lokalaugenscheins die Behörde nicht über die beispielsweise fehlerhafte Abmessung und Berechnung der Abstände zum Nachbargrundstück hinweisen habe können. Im Zuge einer Nachmessung wäre hervorgekommen, dass die eingereichten Pläne der Antragsteller nicht die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei zwingend erforderlich gewesen. Dazu hätte die Behörde jedenfalls die angrenzenden Nachbarn, sowie die entsprechenden öffentlichen Stellen und erforderlichen Sachverständigen beiziehen müssen. Die Beschwerdeführer hätten bereits in der Berufung die Richtigkeit der von den Antragstellern eingereichten Planunterlagen bestritten. Der „Lage- und Höhenplan Abstandsflächen“ enthalte zwar einzelne Höhenangaben, es könne ihm allerdings nicht entnommen werden, welche Bezugspunkte tatsächlich eingemessen worden seien. Ebenso fehle eine Darstellung des relevanten Urgeländes, sodass eine Überprüfung der Abstandsflächen keinesfalls anhand der Antragsunterlagen möglich sei. Offensichtlich würden verschiedene weitere Urkunden bestehen, die jedoch nicht im Bauverfahren vorgelegt worden seien. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sei durch die willkürliche Vorgehensweise der Behörde verletzt. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben und der Bescheid rechtswidrig. Bei der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung am 26.07.2016 sei auch der Bürgermeister sowie der den Bescheid erster Instanz unterfertigende Vizebürgermeister anwesend gewesen. Auch seien diese bei der detaillierten Diskussion der Gemeindevertretung hinsichtlich der eingebrachten Berufung der Beschwerdeführer im Sitzungssaal anwesend gewesen. Der Bürgermeister stehe mit einem Teil der Antragsteller in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis. Der Erstantragsteller G W sei der Bruder, die Zweitantragstellerin die Schwägerin des Bürgermeisters. Aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses liege Befangenheit vor. Gleiches gelte auch für den Vizebürgermeister, der den erstinstanzlichen Bescheid erlassen bzw unterfertigt habe. Er sei daher ebenfalls von der Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausgeschlossen. Wenn das befangene Organ an der Entscheidung mitwirke, sei das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Der Bescheid sei zwar vom Vertreter des Bürgermeisters erlassen worden, dennoch sei der befangene Bürgermeister im Zuge der Erörterung der eingebrachten Berufung der Beschwerdeführer bei der maßgeblichen Sitzung der Gemeindevertretung anwesend gewesen und habe an der Sitzung teilgenommen. Das Unterbleiben der Mitwirkung des Bürgermeisters hätte zu einem anderen Ergebnis führen können. Aufgrund seines Naheverhältnisses zum Erstantragsteller sei davon auszugehen, dass keine objektive Sachentscheidung gefällt worden sei, sondern von einer Gefälligkeitsentscheidung auszugehen sei. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben und der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Beim gegenständlichen Bauwerk würden die Abstandsflächen zu den Beschwerdeführern nicht eingehalten. Aus den vorgelegten Plänen ließen sich die genauen Abstände nicht mit der nötigen Sicherheit entnehmen. Überdies seien die Berechnungen falsch vorgenommen. Die behaupteten Bauabstandsflächen seien anhand der im Akt erliegenden Unterlagen nicht überprüfbar. Dem Lage- und Höhenplan des Vermessungsbüros B+S lasse sich nicht entnehmen, welcher Abstand tatsächlich zum Nachbargrundstück gegeben sei. Die im Plan verzeichneten Höhen seien nicht überprüfbar, weil keine Unterlagen vorliegen würden, aus denen sich die Messpunkte für die im Plan dargestellten Höhen ergeben würden. Die angeführten Maße seien daher auch nicht überprüfbar und habe die Behörde diese auch tatsächlich nicht überprüft. Die Höhen wären auf das vor Baubeginn vorliegende Urgelände zu beziehen gewesen. Dieses Urgelände sei im Zuge des Bauvorhabens erheblich verändert worden, sodass auch aus diesem Grund der Nachweis der eingehaltenen Abstandsflächen nicht erbracht worden sei. Die Behörde sei zudem dazu gehalten gewesen, die Einhaltung der Abstände zu prüfen, indem ein Amtssachverständiger eine Messung vornehme und die Angaben der Bauwerber überprüfe. Beim gegenständlichen Flugdach handle es sich nicht um einen untergeordneten Bauteil, weil sich dieses über die gesamte Länge des Baukörpers erstrecke und der Überstand der Dachfläche über die Seitenwand annähernd 1/3 der Breite des umbauten Raumes entspreche. Angesichts dieser Ausmaße könne nicht von einem untergeordneten Bauteil die Rede sein. Aufgrund der falschen Berechnung seien die gesetzlichen Abstandsflächen nicht eingehalten. Die Richtigkeit der planlichen Darstellung des Gebäudes werde bestritten. Das Gebäude sei zu hoch gebaut worden und deshalb die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt worden. Die vorgelegten Pläne würden nicht mit der tatsächlichen Bauführung konform gehen. Außerdem sei aus den vorgelegten Plänen die tatsächliche Gebäudehöhe nicht zu entnehmen. Die Behörde hätte dem zufolge die eingereichten Pläne nicht dem erlassenen Bescheid zugrunde legen dürfen. Der Nachbar habe ein Recht darauf, dass die Planunterlagen soweit vollständig seien, dass sie geeignet seien, ihm die Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren zu ermöglichen. Nachdem das Projekt unzureichend dargestellt sei, würden die Nachbarrechte verletzt. Mangels entsprechender Unterlagen erweise sich das Verwaltungsverfahren als ergänzungsbedürftig. Auch werde die festgelegte maximale Baunutzungszahl überschritten. Auch hinsichtlich der Baunutzungszahl können die Angaben der Antragsteller anhand der eingereichten Unterlagen nicht hinreichend beurteilt werden. Zum Beweis der vorgebrachten Beschwerdegründe wurde beantragt, den Bürgermeister, den Vizebürgermeister, sowie eine weitere näher genannte Gemeindemitarbeiterin einzuvernehmen. 2.
- In der mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter der Beschwerdeführer weiters vor, die vorgelegten Planunterlagen seien trotz mehrfacher Verbesserung unvollständig geblieben. Sie würden insbesondere nicht die Abstandsflächen mit Sicherheit zu beurteilen erlauben, zumal aus den vorgelegten Planunterlagen entsprechende Abstände des Baukörpers zur Grundstücksgrenze nicht ermittelt werden könnten. Offensichtlich habe das Vermessungsbüro S lediglich die vorhandenen Planunterlagen aus dem Jahr 1991 mit Höhenkoten versehen und daraus Abstandsflächen ermittelt. Die Lage des Baukörpers sei aus diesen Plänen nicht ableitbar. Eine tatsächliche Vermessung durch das Büro S sei überhaupt nicht erfolgt, was sich insbesondere auch aus dem Umstand ableiten lasse, dass für die Beurteilung der Bauabstände wesentliche Baukörperteile wie insbesondere die Dachgaube in den S-Plänen überhaupt nicht vorkommen. Es sei sohin evident, dass eine tatsächliche Vermessung der Lage des Baukörpers und der einzelnen Baukörperteile tatsächlich nicht erfolgt sei. Die mehrfach korrigierten, wenngleich auch unvollständig gebliebenen Pläne des Baumeisters A beruhten auf den unvollständigen und unrichtigen Vermessungsplänen des Büros S und seien daher nicht geeignet eine ausreichende Beurteilung der Angelegenheit zu ermöglichen. Die Richtigkeit der angegebenen Pläne und Planmaße werde ausdrücklich bestritten. Eine Überprüfung durch die Behörde sei offensichtlich bislang nicht erfolgt. Auch der von der Behörde beigezogene Sachverständige habe die Grundlagen der Pläne nicht überprüft. Die Abstandsflächen könnten daher nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Es werde daher beantragt, einen Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für das Vermessungswesen durchzuführen. Aufgrund der mehrfach unvollständig gebliebenen Pläne – dies trotz wiederholter Verbesserungsaufträge – sei der Beschwerde stattzugeben und das Planänderungsansuchen der Antragssteller ab-, in eventu zurückzuweisen.
- Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V vom 01.04.1992 wurde S und S B, V, die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses, samt Einliegerwohnung und angebautem Garagentrakt auf GSt-Nr XXX, GB V, erteilt.3.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf vom 01.04.1992 wurde S und S B, römisch fünf, die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses, samt Einliegerwohnung und angebautem Garagentrakt auf GSt-Nr römisch 30 , GB römisch fünf, erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V vom 09.09.2013 wurde die von Dr. W B, V, beantragte Baubewilligung für einen Zubau an die bestehende Arztpraxis im Erdgeschoss des Wohnhauses „J-C-S“ auf GSt-Nr XXX, GB V, erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf vom 09.09.2013 wurde die von Dr. W B, römisch fünf, beantragte Baubewilligung für einen Zubau an die bestehende Arztpraxis im Erdgeschoss des Wohnhauses „J-C-S“ auf GSt-Nr römisch 30 , GB römisch fünf, erteilt. Nachdem bei einem Lokalaugenschein am 21.04.2015 festgestellt worden war, dass das Gebäude höher als ursprünglich bewilligt ausgeführt worden war, haben G W, M W, Dr. W B, B H und A J, alle V, mit Eingabe vom 18.08.2015 um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung von Planabweichungen angesucht.Nachdem bei einem Lokalaugenschein am 21.04.2015 festgestellt worden war, dass das Gebäude höher als ursprünglich bewilligt ausgeführt worden war, haben G W, M W, Dr. W B, B H und A J, alle römisch fünf, mit Eingabe vom 18.08.2015 um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung von Planabweichungen angesucht. 3.
- Die Antragsteller sind Miteigentümer des GSt-Nr XXX, GB V; das GSt-Nr YYY, GB V, steht im gemeinsamen Eigentum der Beschwerdeführer. Das Grundstück der Beschwerdeführer (GSt-Nr YYY) grenzt direkt an das Grundstück der Antragsteller (GSt-Nr XXX) an.3.
- Die Antragsteller sind Miteigentümer des GSt-Nr römisch 30 , GB römisch fünf; das GSt-Nr YYY, GB römisch fünf, steht im gemeinsamen Eigentum der Beschwerdeführer. Das Grundstück der Beschwerdeführer (GSt-Nr YYY) grenzt direkt an das Grundstück der Antragsteller (GSt-Nr römisch 30 ) an. Im erstinstanzlichen Bauverfahren wurde keine mündliche Bauverhandlung durchgeführt. Die Nachbarn wurden auch sonst nicht in das Verfahren eingebunden und es wurde ihnen keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde V vom 19.10.2015 wurde den Antragstellern die Baubewilligung für die beantragten Planabweichungen beim Mehrfamilienwohnhaus mit Arztpraxis „J-C-S“ auf GSt-Nr XXX, GB V, erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch fünf vom 19.10.2015 wurde den Antragstellern die Baubewilligung für die beantragten Planabweichungen beim Mehrfamilienwohnhaus mit Arztpraxis „J-C-S“ auf GSt-Nr römisch 30 , GB römisch fünf, erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die nunmehrigen Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. 3.
- Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2016, Zl LVwG-318-26/2016-R15, sowie mit weiterem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2017, Zl LVwG-318-26/2016-R15, wurde den Antragstellern jeweils die Vorlage ergänzender Planunterlagen aufgetragen. Mit Schreiben vom 29.03.2017 haben die Antragsteller überarbeitete Planunterlagen (Baumeister A – Grundrisse KG+EG+DG, Schnitt A-A; Ansichten, Lage-Höhen und Abstandsflächenplan vom 28.02.2017) vorgelegt. Beim gegenständlichen Bauvorhaben wird der gesetzliche Mindestabstand von 3 m gegenüber dem GSt-Nr YYY der Beschwerdeführer eingehalten. Die Abstandsflächen auf der Nordseite des gegenständlichen Bauvorhabens (gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer) liegen – sowohl im Bereich des Garagentraktes als auch im Bereich des Hauptgebäudes – auf dem Baugrundstück GST-Nr XXX der Antragsteller.Die Abstandsflächen auf der Nordseite des gegenständlichen Bauvorhabens (gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer) liegen – sowohl im Bereich des Garagentraktes als auch im Bereich des Hauptgebäudes – auf dem Baugrundstück GST-Nr römisch 30 der Antragsteller. Würde man die Dachgaube in die Abstandsflächenberechnung miteinbeziehen, dann würde im Bereich der Dachgaube die Abstandsfläche in dreieckiger Form mit einer Breite von bis zu 1,22 m und in einem Ausmaß von bis zu 0,45 m über die Grenze auf das GSt-Nr YYY der Beschwerdeführer ragen. Die Dachgaube in Form einer Spitzgaube hat an ihrem Fuß eine Breite von 2,59 m, die sich nach oben hin bis auf 0,0 m Breite verringert, sowie eine Höhe von 1,58 m. Die Gaubenbreite beträgt an ihrem Fuß 12,2 % der Gesamtgebäudebreite (21,17 m) bzw 24,66 % der Hauptgebäudebreite (10,5 m).
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der vorgelegten Bauakten der Gemeinde V sowie dem in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2017 erstatteten Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen als erwiesen angenommen.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der vorgelegten Bauakten der Gemeinde römisch fünf sowie dem in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2017 erstatteten Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen als erwiesen angenommen. 4.
- In der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2017 hat der hochbautechnische Amtssachverständige folgendes Gutachten erstattet: „A) Problemstellung Mit den oben angeführten Schreiben vom 29.11.2016 und 09.03.2017, Zahl: LVwG-318-26/2016-R15, wurde der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung Hochbau und Gebäudewirtschaft (VIIc) um die Erstattung eines Gutachtens gebeten.Mit den oben angeführten Schreiben vom 29.11.2016 und 09.03.2017, Zahl: LVwG-318-26/2016-R15, wurde der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung Hochbau und Gebäudewirtschaft (römisch sieben c) um die Erstattung eines Gutachtens gebeten. B) Befund In der Beschwerde vom 10.08.2016 bringen die Beschwerdeführer R P und H P ua vor, dass die Abstandsflächen gegenüber ihrem Gst-Nr YYY, GB V, nicht eingehalten werden. Aus den bewilligten Plänen würden sich die genauen Abstände nicht mit der nötigen Sicherheit entnehmen lassen und seien die Berechnungen falsch vorgenommen worden. Die im Plan verzeichneten Höhen seien nicht überprüfbar, da sich aus den Unterlagen die Messpunkte für die im Plan dargestellten Höhen und das Urgelände nicht ergeben. Die angeführten Maße sind daher nicht überprüfbar.In der Beschwerde vom 10.08.2016 bringen die Beschwerdeführer R P und H P ua vor, dass die Abstandsflächen gegenüber ihrem Gst-Nr YYY, GB römisch fünf, nicht eingehalten werden. Aus den bewilligten Plänen würden sich die genauen Abstände nicht mit der nötigen Sicherheit entnehmen lassen und seien die Berechnungen falsch vorgenommen worden. Die im Plan verzeichneten Höhen seien nicht überprüfbar, da sich aus den Unterlagen die Messpunkte für die im Plan dargestellten Höhen und das Urgelände nicht ergeben. Die angeführten Maße sind daher nicht überprüfbar. Das Landesverwaltungsgericht hat von den Bauwerbern ergänzende Planunterlagen eingefordert, welche mit Datum vom 11.11.2016 vorgelegt und mit Schreiben vom 29.11.2016 an die Abteilung Hochbau und Gebäudewirtschaft übermittelt wurden. Mit Schreiben vom 26.01.2017 wurden vom unterfertigenden SV noch Ergänzungen in der Plandarstellung gefordert. Die überarbeiteten Nachreichunterlagen (Grundrisse KG + EG + DG, Schnitt A-A; Ansichten, Lage- Höhen- Abstandsflächenplan vom 28.02.2017 von BM J A) wurden vom Landesverwaltungsgericht mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2017 übermittelt. Die wesentlichen Fakten für das Gutachten ergeben sich aus dem oa Plan und dem zur Verfügung gestellten Behördenakt. C) Gutachten Auf der Grundlage der oa Unterlagen sowie der am 12.
- und 21.03.2017 durchgeführten Lokalaugenscheinen können die in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2017 formulierten Fragen wie folgt beantwortet werden: Ist der in den nachgereichten Planunterlagen dargestellte angenommene Geländeverlauf nachvollziehbar? Ja, auf Grund des in den Plänen angeführten Ausgangspunktes 12178-HP2 (s. Lage- und Höhenplan Vermessungsbüro B und S vom 16.07.2015), der Betrachtung dass vor der Bauführung der Hang parallel zwischen der D- und Astraße lag, sowie auch aus den Höhenpunkten des Vorarlbergatlas erkennbaren Höhenpunkten (Anlage), ist dies nachvollziehbar. Sind die nachgereichten Planunterlagen ausreichend, um insbesondere die Einhaltung der Mindestabstände und Abstandsflächen des Bauvorhabens gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer, GST-Nr YYY, GB V, aus hochbautechnischer Sicht zu beurteilen?Sind die nachgereichten Planunterlagen ausreichend, um insbesondere die Einhaltung der Mindestabstände und Abstandsflächen des Bauvorhabens gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer, GST-Nr YYY, GB römisch fünf, aus hochbautechnischer Sicht zu beurteilen? Ja, in den Plänen sind alle Bauteilbreiten und Bauteilhöhen in Bezug auf den angenommen Geländeverlauf ersichtlich und prüfbar. Somit können die Abstandsflächen geprüft werden. Wenn ja, werden aufgrund der vorgelegten Planunterlagen die gesetzlich erforderlichen Mindestabstände sowie Abstandsflächen beim gegenständlichen Bauvorhaben gegenüber dem GST-Nr YYY aus hochbautechnischer Sicht eingehalten? Die Mindestabstände bezüglich des Gst-Nr YYY wurden richtig ermittelt, sind im vorliegenden Plan (11-5/2016 vom 28.02.2017 von BM J A) richtig dargestellt und werden eingehalten. Die Abstandfläche bezüglich des Gst-Nr YYY wurde richtig ermittelt und ist im vorliegenden Plan (11-5/2016 vom 28.02.2017) richtig dargestellt. Im Bereich der Dachgaube ragt ein dreieckiger Teil der Abstandsfläche über die Grenze auf das Gst-Nr YYY. Hier sind die Abstandsflächen nicht eingehalten. Die Abstandsflächen im Bereich des Garagentraktes und des Hauptgebäudes (ohne Gaube) liegen alle auf dem Gst-Nr XXX und werden eingehalten.Die Abstandsflächen im Bereich des Garagentraktes und des Hauptgebäudes (ohne Gaube) liegen alle auf dem Gst-Nr römisch 30 und werden eingehalten. Falls diese nicht eingehalten werden, inwiefern und in welchem Ausmaß werden sie nicht eingehalten (absolute und prozentuelle Darstellung)? Die Abstandsfläche ragt im Bereich der Dachgaube, in dreieckiger Form, mit einer Breite von 1,22m und in einem Ausmaß von 0,45 Meter über die Grenze auf das Gst-Nr YYY (s. Plan 11-5/2016 vom 28.02.2017 von BM J A). Die gesamte abstandsflächenrelevante Breite des Gebäudes beträgt gegenüber dem Gst-Nr YYY 21,17m (100%). Die Breite der oa Grenzüberschreitung der Abstandsfläche beträgt 1,22m (5,8%) der gesamten Abstandsflächenbreite. Die Gaube hat eine Breite von 2,59m und eine Höhe von 1,58m. Die Gaubenbreite beträgt 12,2% der Gesamtgebäudebreite.“ Weiteres führte der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung Folgendes aus: Über Fragen des Verhandlungsleiters: „Zu meiner Aussage, wonach die Gaubenbreite 12,2 % der Gesamtgebäudebreite beträgt, ist zu sagen, dass damit die Gesamtgebäudebreite von 21,17 m (= 100 %) gemeint ist. Das Gesamtgebäude betrifft das Hauptgebäude inkl des Garagentraktes. Laut den vorliegenden Plänen von Baumeister A ist die Breite des Hauptgebäudes gegenüber der GST-NR YYY 10,5 m. Die Gaube mit der Breite von 2,59 m entspricht dem zu Folge 24,66 % der Hauptgebäudebreite.“ Über Fragen des Vertreters der Beschwerdeführer: „Wenn ich gefragt werde, woraus sich die Diskrepanz der nunmehr vorgelegten Pläne zu den ursprünglichen Plänen von Herrn A vom 28.02.2017 ergibt, so gebe ich an, dass diese Diskrepanz aufgrund der falschen Gaubendarstellung im Plan datiert mit 28.02.2017 (alt) fundiert. Der Grund für diese ursprünglichen offensichtlich falsch gezeichneten Pläne war, dass bei den alten Plänen die Gaube mit einem Vordach eingezeichnet war, als Satteldach dargestellt war und nicht als Spitzgaube. Die Gaubenvorderkante ist augenscheinlich bündig mit der Fassade des Hauptgebäudes und steht nicht vor. Deshalb wurden die Pläne offensichtlich nochmals überarbeitet und daraufhin angepasst. Die in den Plänen eingezeichneten Höhen habe ich selbst nicht vor Ort nachgemessen. Aus dem Vermessungsplan B + S vom 16.07.2015 ergeben sich die Lage und die Abstände zu den Grundstücksgrenzen. Es handelt sich dabei um einen digitalen Plan. In digitalen Plänen sind vielfach digitale Maße vorhanden, welche nicht in jedem Plan dargestellt sind. Die Grundlage von digitalen Plänen ist, dass in digitalen Plänen mehr Informationen enthalten sind als auf einem spezifischen Ausdruck. Die Abstandsflächen sind dem Plan B + S entnehmbar. Diese liegen laut dieser Darstellung alle auf eigenem Grund. Die Abstände vom Gebäude und die Abstände der Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze sind in diesem Plan nicht bemaßt. Diesem Plan ist entnehmbar, dass die Abstandsflächen alle auf eigenem Grund liegen und somit gegenüber den Nachbarn eingehalten sind. Laut Angabe von Baumeister A war seine Grundlage der Plan von B + S, dies insbesondere hinsichtlich der Lage des Objektes. Soweit mir bekannt ist, hat Herr Ing A ergänzende Vermessungen am Gebäude selber gemacht, jedoch keine Lagevermessung des Gebäudes. Aus dem Plan B + S sind die Grenzabstände des Gebäudes nicht ablesbar. Ich habe diese Maße vor Ort nicht nachgemessen. Hinsichtlich des von Baumeister A angenommenen Geländeverlaufes ist meinerseits eine Gegenprüfung über die Vermessungsmöglichkeiten des Vorarlberg Atlas erfolgt. Die Punkte scheinen deckungsgleich. Die Linie über den Geländeverlauf in den Planunterlagen A ist für mich plausibel.“ Über Fragen des Vertreters der Antragsteller: „Die Gaube ragt hinsichtlich ihrer Abstandsfläche 45 cm in das Nachbargrundstück der Beschwerdeführer. Die Diskrepanz zwischen den Plänen S + A ergibt sich daraus, dass in den Plänen S die Gaube offensichtlich nicht berücksichtigt wurde. Würde man die Gaube um 45 cm zurücksetzen, würde die Abstandsfläche komplett auf eigenem Grund liegen. Ich habe nicht überprüft, ob die Gaube in dieser Form bereits bewilligt ist.“ 4.
- Das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen ist schlüssig und enthält keinerlei Widersprüche. Aus diesem Gutachten geht klar hervor, dass der in den Planunterlagen angenommene Geländeverlauf nachvollziehbar dargestellt ist. Es wird auf einen fixen Höhenpunkt Bezug genommen und wurde dies vom Amtssachverständigen anhand von im „Vorarlberg Atlas“ (= Geoinformationssystem des Amtes der Vorarlberger Landesregierung) dargestellten Höhenpunkten überprüft. Ebenso wurden die auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes nachgereichten Planunterlagen vom hochbautechnischen Amtssachverständigen für geeignet befunden, um die Einhaltung der Mindestabstände und Abstandsflächen des Bauvorhabens gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer zu beurteilen. In diesen Planunterlagen sind alle Bauteilbreiten und Bauteilhöhen in Bezug auf den angenommenen Geländeverlauf dargestellt. Der hochbautechnische Amtssachverständige kommt in der Folge nachvollziehbar zu dem Schluss, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer sowohl die Mindestabstände als auch die Abstandsflächen – mit Ausnahme im Bereich der Dachgaube – eingehalten werden. 5.
- Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Baugesetzes (BauG), LGBl Nr 52/2001, lauten in der geltenden Fassung, LGBl Nr 54/2015, wie folgt:5.
- Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Baugesetzes (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, lauten in der geltenden Fassung, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, wie folgt: „§ 5 Abstandsflächen
(1)Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, soferne sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer u.dgl. mit einer solchen Höhe sind. Die Abstandsfläche muss so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Sie muss auf dem Baugrundstück selbst liegen, bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf sie sich jedoch erstrecken.
(2)Als Außenwand nach Abs. 1 gilt eine lotrechte Ebene in der äußersten Begrenzungslinie des Gebäudes oder sonstigen Bauwerkes. Bauteile
Abs. 5 lit. b und c sind nur so weit zu berücksichtigen, als sie das dort genannte Ausmaß überschreiten.
(2)Als Außenwand nach Absatz eins, gilt eine lotrechte Ebene in der äußersten Begrenzungslinie des Gebäudes oder sonstigen Bauwerkes. Bauteile
Absatz 5, Litera b und c sind nur so weit zu berücksichtigen, als sie das dort genannte Ausmaß überschreiten.
(3)Der Schattenpunkt nach Abs. 1 ergibt sich auf einer Waagrechten, die in der Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegt wird, wenn über das Gebäude oder sonstige Bauwerk Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung des Schattenpunktes sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile
Abs. 5 lit. b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichtigen.
(3)Der Schattenpunkt nach Absatz eins, ergibt sich auf einer Waagrechten, die in der Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegt wird, wenn über das Gebäude oder sonstige Bauwerk Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung des Schattenpunktes sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile
Absatz 5, Litera b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichtigen.
(4)Der jeweilige Fußpunkt nach Abs. 3 ergibt sich an der Schnittstelle der Außenwand mit der bestehenden Oberfläche des Geländes. Wurde die Geländeoberfläche durch eine Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Geländeoberfläche vor dieser Veränderung auszugehen. Untergeordnete Geländeerhebungen und -vertiefungen sind nicht zu berücksichtigen. Im Falle einer Verfügung nach den §§ 3 Abs. 5 oder 29 Abs. 2 ist von der verfügten Geländeoberfläche auszugehen.
(4)Der jeweilige Fußpunkt nach Absatz 3, ergibt sich an der Schnittstelle der Außenwand mit der bestehenden Oberfläche des Geländes. Wurde die Geländeoberfläche durch eine Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Geländeoberfläche vor dieser Veränderung auszugehen. Untergeordnete Geländeerhebungen und -vertiefungen sind nicht zu berücksichtigen. Im Falle einer Verfügung nach den Paragraphen 3, Absatz 5, oder 29 Absatz 2, ist von der verfügten Geländeoberfläche auszugehen.
(5)Innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück dürfen andere Bauwerke sowie Teile von solchen weder bestehen noch errichtet werden. Ausgenommen sind
- a)Bauwerke, die an keiner Stelle eine Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben und selbst nicht dem länger dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, sofern durch sie eine ausreichende Belichtung von Räumen, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht vereitelt wird;
- b)Sockel, Gesimse, Tür- und Fensterumrahmungen, Rollladenkästen, u.dgl. bis zu 0,20 m Ausladung;
- c)Dachvorsprünge bis zu 1,3 m Ausladung; weiters Sonnenblenden, Windfänge, offene Balkone, Erker, Kamine, Freitreppen, Werbeanlagen u.dgl., sofern es sich bei ihnen um untergeordnete Bauteile handelt, bis zu 1,30 m Ausladung.
(6)Innerhalb desselben Baugrundstückes dürfen Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Dies gilt nicht im Falle des Abs. 5 lit. a. Gegenüberliegende Außenwände sind solche, deren Fluchten zueinander parallel verlaufen oder einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen.
(6)Innerhalb desselben Baugrundstückes dürfen Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Dies gilt nicht im Falle des Absatz 5, Litera a, Gegenüberliegende Außenwände sind solche, deren Fluchten zueinander parallel verlaufen oder einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen.
(7)Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Abstandsflächen als nach den Abs. 1 bis 6, gelten diese.“
(7)Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Abstandsflächen als nach den Absatz eins bis 6, gelten diese.“ § 25Paragraph 25 Ermittlungsverfahren
(1)…
(2)Wenn eine mündliche Verhandlung mit Augenschein durchgeführt werden soll, hat der Bauwerber bis zur mündlichen Verhandlung die Gebäudeecken in der Natur darzustellen und die Baugrundstücksgrenzen kenntlich zu machen. …
(3)… § 26Paragraph 26 Nachbarrechte, Übereinkommen
(1)Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:
- a)§ 4 Abs. 4, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
- a)Paragraph 4, Absatz 4,, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
- b)§§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
- b)Paragraphen 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
- c)§ 8 Abs. 1 und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
- c)Paragraph 8, Absatz eins und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
- d)§ 8 Abs. 3 und 4, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
- d)Paragraph 8, Absatz 3 und 4, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
- e)die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von seinem Grundstück entfernt ist.
(2)… § 28Paragraph 28 Baubewilligung
(1)Die Behörde hat über den Bauantrag ehestens zu entscheiden.
(2)Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
(2)Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
(3)…“ 5.
- Zu den Nachbarrechten der Beschwerdeführer im Bauverfahren: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt. Einerseits besteht ein Mitspracherecht nur insoweit, als dem Nachbarn nach den zur Anwendung kommenden baurechtlichen Bestimmungen subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar die ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl VwGH 30.05.2006, 2002/06/0017 m.w.N).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt. Einerseits besteht ein Mitspracherecht nur insoweit, als dem Nachbarn nach den zur Anwendung kommenden baurechtlichen Bestimmungen subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar die ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH 30.05.2006, 2002/06/0017 m.w.N). Dazu ist festzuhalten, dass § 26 Abs 1 BauG eine taxative Aufzählung jener Vorschriften enthält, durch die im Bewilligungsverfahren subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründet werden können. Wird die Verletzung anderer Vorschriften geltend gemacht, handelt es sich um unzulässige Einwendungen. Beim Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach öffentliche Interessen nicht berücksichtigt worden seien und die höchstzulässige Baunutzungszahl nicht eingehalten werde, handelt es sich um keine subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 BauG. Diese Einwendungen sind somit unzulässig und können von den Beschwerdeführern als Nachbarn im gegenständlichen Bauverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.Dazu ist festzuhalten, dass Paragraph 26, Absatz eins, BauG eine taxative Aufzählung jener Vorschriften enthält, durch die im Bewilligungsverfahren subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründet werden können. Wird die Verletzung anderer Vorschriften geltend gemacht, handelt es sich um unzulässige Einwendungen. Beim Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach öffentliche Interessen nicht berücksichtigt worden seien und die höchstzulässige Baunutzungszahl nicht eingehalten werde, handelt es sich um keine subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, BauG. Diese Einwendungen sind somit unzulässig und können von den Beschwerdeführern als Nachbarn im gegenständlichen Bauverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Soweit die Beschwerdeführer subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 26 Abs 1 BauG geltend machen, wurden diese im vorliegenden Fall mit Erhebung der (rechtzeitig erhobenen) Berufung jedenfalls rechtzeitig erstattet. Nachdem keine mündliche Bauverhandlung stattgefunden hat, konnte keine Präklusion der Beschwerdeführer in Bezug auf zulässige Nachbareinwendungen eintreten.Soweit die Beschwerdeführer subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, BauG geltend machen, wurden diese im vorliegenden Fall mit Erhebung der (rechtzeitig erhobenen) Berufung jedenfalls rechtzeitig erstattet. Nachdem keine mündliche Bauverhandlung stattgefunden hat, konnte keine Präklusion der Beschwerdeführer in Bezug auf zulässige Nachbareinwendungen eintreten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer war die Baubehörde nicht verpflichtet eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Baugesetz sieht eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vor (vgl § 25 Abs 2 BauG: „Wenn eine mündliche Verhandlung mit Augenschein durchgeführt werden soll …“). Dem Motivenbericht (Blg Nr 45/2001
- LT) zur Regierungsvorlage ist dazu Folgendes zu entnehmen: „Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, kann … die Behörde im Einzelfall unter Beachtung der Regelungen des AVG bestimmen. Sie hat sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (§ 39 Abs 2 AVG). Ist das Bauvorhaben einigermaßen komplex und/oder sind mehrere Nachbarn Parteien, wird es in der Regel zweckmäßig sein, eine mündliche Verhandlung durchzuführen“.Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer war die Baubehörde nicht verpflichtet eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Baugesetz sieht eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vor vergleiche Paragraph 25, Absatz 2, BauG: „Wenn eine mündliche Verhandlung mit Augenschein durchgeführt werden soll …“). Dem Motivenbericht (Blg Nr 45 aus 2001,
- LT) zur Regierungsvorlage ist dazu Folgendes zu entnehmen: „Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, kann … die Behörde im Einzelfall unter Beachtung der Regelungen des AVG bestimmen. Sie hat sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (Paragraph 39, Absatz 2, AVG). Ist das Bauvorhaben einigermaßen komplex und/oder sind mehrere Nachbarn Parteien, wird es in der Regel zweckmäßig sein, eine mündliche Verhandlung durchzuführen“. Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wird, hat die Baubehörde zu beachten, dass die Rechte der Parteien auch in diesem Fall gewahrt werden. Insbesondere hat die Behörde den Nachbarn binnen angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bauvorhaben zu geben (Germann/Fend, Das Vorarlberger Baugesetz3, S 167). Soweit den Beschwerdeführern im Bauverfahren von den Behörden keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, wurde dieser Verfahrensmangel jedoch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht saniert: Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde können durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144). Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführer die Möglichkeit hatten, zum Bauvorhaben generell sowie zu sämtlichen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen. 5.
- Zum Vorbringen betreffend Befangenheit des Bürgermeisters und des Vizebürgermeisters:
§ 28Abs 1 Gemeindegesetz, LGBl Nr 40/1985, id
F LGBl Nr 4/2012, haben sich der Bürgermeister, die Mitglieder der im § 26 Abs 1 genannten Kollegialorgane der Gemeinde sowie die Gemeindebediensteten im Falle der Befangenheit der Ausübung ihres Amtes zu ent-halten.
Paragraph 28, Absatz eins, Gemeindegesetz, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1985,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2012,, haben sich der Bürgermeister, die Mitglieder der im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Kollegialorgane der Gemeinde sowie die Gemeindebediensteten im Falle der Befangenheit der Ausübung ihres Amtes zu ent-halten.
§ 66Abs 1 lit d Gemeindegesetz, LGBl Nr 40/1985, id
F LGBl Nr 4/2012 obliegt dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Durchführung der durch Volksabstimmung und durch Kollegialorgane der Gemeinde gefassten Beschlüsse. Darunter ist auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister zu verstehen (vgl VwGH 22.10.2008, 2007/06/0055).
Paragraph 66, Absatz eins, Litera d, Gemeindegesetz, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1985,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2012, obliegt dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Durchführung der durch Volksabstimmung und durch Kollegialorgane der Gemeinde gefassten Beschlüsse. Darunter ist auch die Ausfertigung von Bescheiden des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister zu verstehen vergleiche VwGH 22.10.2008, 2007/06/0055). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Bürgermeister als Bruder des Erstantragstellers und Schwager der Zweitantragstellerin in dieser Angelegenheit befangen sei, ist zunächst festzuhalten, dass der erstinstanzliche Baubescheid vom Vizebürgermeister erlassen wurde. Eine Befangenheit des Vizebürgermeisters wurde hingegen nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Auch der angefochtene Berufungsbescheid wurde vom Vizebürgermeister unterzeichnet. Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass der Vizebürgermeister den auf einem Beschluss der Gemeindevertretung beruhenden Berufungsbescheid intimiert. Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass mit diesem der Beschluss der Gemeindevertretung wiedergegeben wurde. Durch die Ausfertigung des Beschlusses über die Berufung durch den Vizebürgermeister ist ein Mitwirken an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht gegeben, sodass auch eine Befangenheit nicht vorliegt (vgl zB VwGH 23.02.2001, 2000/06/0123).Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass der Vizebürgermeister den auf einem Beschluss der Gemeindevertretung beruhenden Berufungsbescheid intimiert. Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass mit diesem der Beschluss der Gemeindevertretung wiedergegeben wurde. Durch die Ausfertigung des Beschlusses über die Berufung durch den Vizebürgermeister ist ein Mitwirken an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht gegeben, sodass auch eine Befangenheit nicht vorliegt vergleiche zB VwGH 23.02.2001, 2000/06/0123). Soweit die Beschwerdeführer eine Befangenheit darin erblicken, dass der Bürgermeister als auch der Vizebürgermeister bei der Diskussion der Gemeindevertretung über die Berufung der Beschwerdeführer im Sitzungssaal anwesend waren, ist anzumerken, dass zur Frage der Befangenheit nach § 7 AVG der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung judiziert, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert werden (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0001; 21.12.2016, Ra 2016/12/0056; 29.04.2015, Ro 2015/05/0007). Eine allfällige Befangenheit des Bürgermeisters oder des Vizebürgermeisters ist daher durch das gegenständliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in welchem auch eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, saniert.Soweit die Beschwerdeführer eine Befangenheit darin erblicken, dass der Bürgermeister als auch der Vizebürgermeister bei der Diskussion der Gemeindevertretung über die Berufung der Beschwerdeführer im Sitzungssaal anwesend waren, ist anzumerken, dass zur Frage der Befangenheit nach Paragraph 7, AVG der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung judiziert, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert werden (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0001; 21.12.2016, Ra 2016/12/0056; 29.04.2015, Ro 2015/05/0007). Eine allfällige Befangenheit des Bürgermeisters oder des Vizebürgermeisters ist daher durch das gegenständliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in welchem auch eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, saniert. 5.
- Zum Vorbringen betreffend die Nichteinhaltung der Abstandsflächen (allgemein): Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die erforderlichen Bauabstandsflächen seien den vorgelegten Planunterlagen nicht zu entnehmen bzw aus diesen nicht überprüfbar, ist darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht den Antragstellern im Beschwerdeverfahren die Vorlage diesbezüglich überarbeiteter Planunterlagen aufgetragen hat. Die Antragsteller haben mit Eingabe vom 30.03.2017 entsprechende Planunterlagen, datiert mit 28.02.2017, vorgelegt. Aus diesen ergeben sich die Abstandsflächen des Bauvorhabens gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer. Auch der hochbautechnische Amtssachverständige hat diese Planunterlagen als ausreichend für die Beurteilung der Abstandsflächen befunden. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus Unvollständigkeit der eingereichten Planunterlagen vorbringen, ist darauf hinzuweisen, dass Mängel in den Planunterlagen von den Nachbarn nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend gemacht werden können, wenn sie sich in Folge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren konnten (VwGH 03.10.2013, 2010/06/0197). Aus dem vorgelegten Lage- Höhen- und Abstandsflächenplan gehen die Mindestabstände und Abstandsflächen des Bauvorhabens gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer einwandfrei hervor, ebenso sind die Höhen des Gebäudes bezogen auf einen fixen Höhenpunkt eingezeichnet. Eine Überschreitung der Abstandsflächen des Bauvorhabens auf das Grundstück der Beschwerdeführer ist demnach nur im Bereich der Dachgaube gegeben. Die vorgelegten Planunterlagen sind daher in Bezug auf die Geltendmachung subjektiver Nachbarrechte ausreichend. Soweit die vorgelegten Planunterlagen darüber hinaus unvollständig sind, können die Nachbarn eine solche Unvollständigkeit nicht mit Erfolg geltend machen. Zum Vorbringen, wonach die Höhenangaben nicht auf das ursprüngliche Gelände bezogen seien, hat das Landesverwaltungsgericht ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Aus diesem Gutachten geht klar hervor, dass der in den Planunterlagen angenommene Geländeverlauf nachvollziehbar dargestellt ist. Es wird auf einen fixen Höhenpunkt Bezug genommen und wurde dies vom Amtssachverständigen anhand von im „Vorarlberg Atlas“ (= Geoinformationssystem des Amtes der Vorarlberger Landesregierung) dargestellten Höhenpunkten überprüft. Es bestehen daher keine Zweifel, dass sich die Höhenangaben in den vorgelegten Planunterlagen auf das ursprüngliche Gelände beziehen. Wenn die Beschwerdeführer weiter vorbringen, die vorgelegten Planunterlagen würden nicht die tatsächlich ausgeführte Bauausführung wiedergeben und hätte die Behörde daher die Angaben der Antragsteller überprüfen müssen, ist klarzustellen, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist (VwGH 09.10.2014, 2011/05/0159). Dies gilt auch für eine nachträgliche Baubewilligung. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl VwGH vom 24.06.2014, 2013/05/0148, mwN, und vom 03.05.2011, 2009/05/0241). Die Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Versagung nicht gestützt werden. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im angezeigten Projekt angegeben (vgl VwGH vom 28.05.2013, 2012/05/0208, mwN).Wenn die Beschwerdeführer weiter vorbringen, die vorgelegten Planunterlagen würden nicht die tatsächlich ausgeführte Bauausführung wiedergeben und hätte die Behörde daher die Angaben der Antragsteller überprüfen müssen, ist klarzustellen, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist (VwGH 09.10.2014, 2011/05/0159). Dies gilt auch für eine nachträgliche Baubewilligung. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche VwGH vom 24.06.2014, 2013/05/0148, mwN, und vom 03.05.2011, 2009/05/0241). Die Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Versagung nicht gestützt werden. In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im angezeigten Projekt angegeben vergleiche , VwGH vom 28.05.2013, 2012/05/0208, mwN). 5.
- Zum Vorbringen betreffend die Nichteinhaltung der Abstandsflächen in Bezug auf Dachvorsprünge: Soweit unter Hinweis auf § 5 Abs 5 BauG betreffend Dachvorsprünge vorgebracht wird, das „gegenständliche Flugdach“ erstrecke sich über die gesamte Länge des Baukörpers und entspreche der Überstand der Dachfläche über die Seitenwand annähernd 1/3 der Breite des umbauten Raumes, ist anzumerken, dass laut den eingereichten Planunterlagen die Ausladung des Dachvorsprunges beim Satteldach des Hauptgebäudes 1,25 m und die Ausladung des Flachdaches beim angebauten Nebengebäude 43 cm beträgt.Soweit unter Hinweis auf Paragraph 5, Absatz 5, BauG betreffend Dachvorsprünge vorgebracht wird, das „gegenständliche Flugdach“ erstrecke sich über die gesamte Länge des Baukörpers und entspreche der Überstand der Dachfläche über die Seitenwand annähernd 1/3 der Breite des umbauten Raumes, ist anzumerken, dass laut den eingereichten Planunterlagen die Ausladung des Dachvorsprunges beim Satteldach des Hauptgebäudes 1,25 m und die Ausladung des Flachdaches beim angebauten Nebengebäude 43 cm beträgt.
§ 5Abs 3 Bau
G, LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 54/2015, ergibt sich der Schattenpunkt nach Abs 1 auf einer Waagrechten, die in der Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegt wird, wenn über das Gebäude oder sonstige Bauwerk Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung des Schattenpunktes sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile
Abs 5 lit b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 5, Absatz 3, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, ergibt sich der Schattenpunkt nach Absatz eins, auf einer Waagrechten, die in der Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegt wird, wenn über das Gebäude oder sonstige Bauwerk Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung des Schattenpunktes sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile
Absatz 5, Litera b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichtigen.
§ 5Abs 5 Bau
G dürfen innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück andere Bauwerke sowie Teile von solchen weder bestehen noch errichtet werden. Ausgenommen davon sind
lit c dieser Bestimmung ua Dachvorsprünge bis zu 1,3 m Ausladung.
Paragraph 5, Absatz 5, BauG dürfen innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück andere Bauwerke sowie Teile von solchen weder bestehen noch errichtet werden. Ausgenommen davon sind
Litera c, dieser Bestimmung ua Dachvorsprünge bis zu 1,3 m Ausladung. Mit der Novelle LGBl Nr 54/2015 wurde klargestellt, dass es bei Dachvorsprüngen bis zu 1,30 m Ausladung nicht darauf ankommt, dass es sich bei ihnen um untergeordnete Bauteile handelt (…) (Germann/Fend, Das Vorarlberger Baugesetz3, S 60). Im Motivenbericht (MB Blg Nr 54/2015, 30. LT) ist dazu Folgendes angeführt: „Die im § 5 Abs. 5 lit. c enthaltene Regelung über Dachvorsprünge hat in der Vergangenheit teilweise zu Vollzugsproblemen geführt. Ein Dachvorsprung ist die über die Abdeckung eines umschlossenen Raumes hinausgehende Fortführung des Daches; soweit das Dach noch der Raumabdeckung dient, ist es noch nicht Dachvorsprung. Nunmehr wird klargestellt, dass Dachvorsprünge bis zu einer Ausladung von 1,30 m innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück errichtet werden dürfen; auf eine Beurteilung, ob es sich bei einem Dachvorsprung bis zu 1,30 m um einen untergeordneten Bauteil handelt oder nicht, soll es nicht ankommen. Dachvorsprünge mit einer Ausladung von mehr als 1,30 m (z.B. ein Dachvorsprung mit 1,50
- m)dürfen nur im Ausmaß von 1,30 m, nicht darüber hinaus in eine Abstandsfläche hineinragen.“ Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer kommt es bei Dachvorsprüngen auf die Qualifikation als „untergeordneter Bauteil“ seit der Baugesetz-Novelle Nr 54/2015 nicht mehr an.Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015, wurde klargestellt, dass es bei Dachvorsprüngen bis zu 1,30 m Ausladung nicht darauf ankommt, dass es sich bei ihnen um untergeordnete Bauteile handelt (…) (Germann/Fend, Das Vorarlberger Baugesetz3, S 60). Im Motivenbericht (MB Blg Nr 54 aus 2015,, 30. LT) ist dazu Folgendes angeführt: „Die im Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, enthaltene Regelung über Dachvorsprünge hat in der Vergangenheit teilweise zu Vollzugsproblemen geführt. Ein Dachvorsprung ist die über die Abdeckung eines umschlossenen Raumes hinausgehende Fortführung des Daches; soweit das Dach noch der Raumabdeckung dient, ist es noch nicht Dachvorsprung. Nunmehr wird klargestellt, dass Dachvorsprünge bis zu einer Ausladung von 1,30 m innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück errichtet werden dürfen; auf eine Beurteilung, ob es sich bei einem Dachvorsprung bis zu 1,30 m um einen untergeordneten Bauteil handelt oder nicht, soll es nicht ankommen. Dachvorsprünge mit einer Ausladung von mehr als 1,30 m (z.B. ein Dachvorsprung mit 1,50
- m)dürfen nur im Ausmaß von 1,30 m, nicht darüber hinaus in eine Abstandsfläche hineinragen.“ Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer kommt es bei Dachvorsprüngen auf die Qualifikation als „untergeordneter Bauteil“ seit der Baugesetz-Novelle Nr 54 aus 2015, nicht mehr an. Im vorliegenden Fall ragen die Dachvorsprünge weder beim Satteldach des Hauptgebäudes (Dachvorsprung mit 1,25
- m)noch beim Flachdach des angebauten Nebengebäudes (Dachvorsprung mit 43
- cm)über die gesetzlich zulässige Ausladung von 1,30 m hinaus. Die Dachvorsprünge dürfen daher in die Abstandsfläche auf dem Baugrundstück ragen und sind bei der Berechnung des Schattenpunktes
§ 5Abs 3 Bau
G nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ragen die Dachvorsprünge weder beim Satteldach des Hauptgebäudes (Dachvorsprung mit 1,25
- m)noch beim Flachdach des angebauten Nebengebäudes (Dachvorsprung mit 43
- cm)über die gesetzlich zulässige Ausladung von 1,30 m hinaus. Die Dachvorsprünge dürfen daher in die Abstandsfläche auf dem Baugrundstück ragen und sind bei der Berechnung des Schattenpunktes
Paragraph 5, Absatz 3, BauG nicht zu berücksichtigen. 5.6. Zur Berechnung der Abstandsflächen betreffend die Dachgaube:
§ 5Abs 3 Bau
G ergibt sich der Schattenpunkt nach Abs 1 auf einer Waagrechten, die in der Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegt wird, wenn über das Gebäude oder sonstige Bauwerk Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung des Schattenpunktes sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile
Abs 5 lit b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 5, Absatz 3, BauG ergibt sich der Schattenpunkt nach Absatz eins, auf einer Waagrechten, die in der Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegt wird, wenn über das Gebäude oder sonstige Bauwerk Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung des Schattenpunktes sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile
Absatz 5, Litera b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichtigen. Laut Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Baugesetz in der Stammfassung, MB Blg Nr 45/2001,
- LT) sind bei der Abstandsflächenberechnung in lotrechter Richtung „untergeordnete Bauteile – unabhängig von ihrer Höhe – nicht zu berücksichtigen, ohne dass näher angeführt wäre, was darunter zu verstehen ist. Gemeint sind relativ selbständige – insbesondere am Dach angebrachte – Bauteile, wie Antennen und Kamine, die im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen (insbesondere durch Schattenbildung) von untergeordneter Bedeutung sind, wobei insbesondere das Größenverhältnis (besonders das Breitenverhältnis) zwischen dem untergeordneten Bauteil und der Bauwerksseite, die als schattenwerfende Fläche zu berücksichtigen ist, eine Rolle spielt. Relativ schmale Kamine und Antennen können daher als untergeordnete Bauteile hinsichtlich ihrer Höhe vernachlässigt werden, relativ breite Brüstungselemente eines Dachbalkons hingegen nicht.“Laut Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Baugesetz in der Stammfassung, MB Blg Nr 45 aus 2001,,
- LT) sind bei der Abstandsflächenberechnung in lotrechter Richtung „untergeordnete Bauteile – unabhängig von ihrer Höhe – nicht zu berücksichtigen, ohne dass näher angeführt wäre, was darunter zu verstehen ist. Gemeint sind relativ selbständige – insbesondere am Dach angebrachte – Bauteile, wie Antennen und Kamine, die im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen (insbesondere durch Schattenbildung) von untergeordneter Bedeutung sind, wobei insbesondere das Größenverhältnis (besonders das Breitenverhältnis) zwischen dem untergeordneten Bauteil und der Bauwerksseite, die als schattenwerfende Fläche zu berücksichtigen ist, eine Rolle spielt. Relativ schmale Kamine und Antennen können daher als untergeordnete Bauteile hinsichtlich ihrer Höhe vernachlässigt werden, relativ breite Brüstungselemente eines Dachbalkons hingegen nicht.“ Zur Frage, ob Dachgauben als untergeordnete Bauteile im Sinne des Baugesetzes zu qualifizieren sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.10.1991, 90/06/0166, zur vergleichbaren Bestimmung in der Tiroler Bauordnung festgestellt, dass Dachgauben bei der Ermittlung der Wandhöhe
§ 7Abs 2 sechster Satz Tir Bau
O 1989 nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie untergeordnete Bauteile iS dieser Gesetzesstelle (vergleichbar den dort genannten Maschinenräumen für Aufzüge und Stiegenhäuser) darstellen. Der VwGH qualifizierte dort vier Dachgauben von jeweils ca 1,2 m Breite und 1,3 m Höhe über der zurückversetzten Gebäudefront des Längstraktes in der Gesamtlänge von ca 14,3 m als untergeordnete Bauteile. In seinem Erkenntnis vom 16.10.1997, 96/06/0205, qualifizierte der VwGH einen „Dachkapfer“ (= Dachgaube) von etwa 4,5 m Breite und etwa 1,4 m Höhe bei einer Breite der Hausmauer von 13,55 m und einer Dachbreite von etwa 17,55 m als untergeordneten Bauteil.Zur Frage, ob Dachgauben als untergeordnete Bauteile im Sinne des Baugesetzes zu qualifizieren sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.10.1991, 90/06/0166, zur vergleichbaren Bestimmung in der Tiroler Bauordnung festgestellt, dass Dachgauben bei der Ermittlung der Wandhöhe
Paragraph 7, Absatz 2, sechster Satz Tir BauO 1989 nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie untergeordnete Bauteile iS dieser Gesetzesstelle (vergleichbar den dort genannten Maschinenräumen für Aufzüge und Stiegenhäuser) darstellen. Der VwGH qualifizierte dort vier Dachgauben von jeweils ca 1,2 m Breite und 1,3 m Höhe über der zurückversetzten Gebäudefront des Längstraktes in der Gesamtlänge von ca 14,3 m als untergeordnete Bauteile. In seinem Erkenntnis vom 16.10.1997, 96/06/0205, qualifizierte der VwGH einen „Dachkapfer“ (= Dachgaube) von etwa 4,5 m Breite und etwa 1,4 m Höhe bei einer Breite der Hausmauer von 13,55 m und einer Dachbreite von etwa 17,55 m als untergeordneten Bauteil. Im vorliegenden Fall hat die Dachgaube – in Form einer Spitzgaube – an ihrem Fuß eine Breite von 2,59 m – die Breite verringert sich nach oben hin bis auf 0,0 m – sowie eine Höhe von 1,58 m. Die Breite des gesamten Gebäudes (Haupt- plus Nebengebäude) beträgt 21,17 m, die Breite des Hauptgebäudes beträgt 10,5 m. Prozentuell gesehen beträgt die Breite der Gaube an ihrer breitesten Stelle am Fuß 12,2 % der Gesamtgebäudebreite bzw 24,66 % der Hauptgebäudebreite. Berücksichtigt man, dass es sich hier um eine Spitzgaube handelt, deren Breite sich nach oben hin auf 0,0 m verengt, so kann – auch im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Dachgauben – im vorliegenden Fall zweifellos von einem untergeordneten Bauteil gesprochen werden, der im Sinne des § 5 Abs 3 BauG bei der Berechnung des Schattenpunktes nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Ermittlung der Abstandsfläche ist die gegenständliche Dachgaube als untergeordneter Bauteil im Sinne des § 5 Abs 5 lit c BauG daher nicht zu berücksichtigen. Somit kommen auch die Abstandsflächen des gegenständlichen Bauvorhabens zur Gänze auf dem Baugrundstück zu liegen.Im vorliegenden Fall hat die Dachgaube – in Form einer Spitzgaube – an ihrem Fuß eine Breite von 2,59 m – die Breite verringert sich nach oben hin bis auf 0,0 m – sowie eine Höhe von 1,58 m. Die Breite des gesamten Gebäudes (Haupt- plus Nebengebäude) beträgt 21,17 m, die Breite des Hauptgebäudes beträgt 10,5 m. Prozentuell gesehen beträgt die Breite der Gaube an ihrer breitesten Stelle am Fuß 12,2 % der Gesamtgebäudebreite bzw 24,66 % der Hauptgebäudebreite. Berücksichtigt man, dass es sich hier um eine Spitzgaube handelt, deren Breite sich nach oben hin auf 0,0 m verengt, so kann – auch im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Dachgauben – im vorliegenden Fall zweifellos von einem untergeordneten Bauteil gesprochen werden, der im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, BauG bei der Berechnung des Schattenpunktes nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Ermittlung der Abstandsfläche ist die gegenständliche Dachgaube als untergeordneter Bauteil im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, BauG daher nicht zu berücksichtigen. Somit kommen auch die Abstandsflächen des gegenständlichen Bauvorhabens zur Gänze auf dem Baugrundstück zu liegen. 5.7. Nachdem die Beschwerdeführer als Nachbarn somit nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sind, war die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid nach Maßgabe der nachgereichten Planunterlagen zu bestätigen. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.318.26.2016.R15