GG iVm den §§ 2, 3 und 5 HausRG durch das mit Androhung der Anwendung von Zwangsmitteln durchgesetzte Eindringen von Beamten des Einsatzkommandos Cobra, der Bundespolizei und der Bezirkshauptmannschaft B in das Vereinslokal am 22.03.2017, um 19:50 Uhr, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde des Vereins „F E“, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Ruth, Innsbruck, wegen behaupteter Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts
GG in Verbindung mit den Paragraphen 2, 3 und 5 HausRG durch das mit Androhung der Anwendung von Zwangsmitteln durchgesetzte Eindringen von Beamten des Einsatzkommandos Cobra, der Bundespolizei und der Bezirkshauptmannschaft B in das Vereinslokal am 22.03.2017, um 19:50 Uhr, zu Recht erkannt:
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
GVG wird der der belangten Behörde gebührende Kostenersatz mit 829,80 Euro bestimmt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (dem Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. Ebenso wird das Mehrbegehren der belangten Behörde (Vorlageaufwand) abgewiesen.
Paragraph 35, VwGVG wird der der belangten Behörde gebührende Kostenersatz mit 829,80 Euro bestimmt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (dem Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. Ebenso wird das Mehrbegehren der belangten Behörde (Vorlageaufwand) abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. In ihrer Beschwerde vom 29.03.2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass am 22.03.2017 durch Beamte der Bezirkshauptmannschaft B, Exekutivbeamte der Bundespolizei sowie Beamte des Einsatzkommandos Cobra (EKO-Cobra) im Vereinslokal der Beschwerdeführerin eine Kontrolle wegen eines (vermeintlichen) Verdachtes einer Übertretung des Glücksspielgesetzes durchgeführt worden sei. Gegen 19.50 Uhr hätten Beamte des EKO-Cobra an der Klingel zum Vereinslokal geläutet. Zumindest jener Beamte, der die Klingel betätigt habe, habe die Türe mit gezogener und in Anschlag gehaltener Pistole anvisiert. Ein zweiter und ein dritter Beamte des ECO-Cobra hätten einen Rammbock herbeigeschafft und diesen vor der Tür in Anschlag gebracht. Das Vereinslokal sei zu diesem Zeitpunkt geschlossen gewesen, einzig ein Vereinsmitglied, K E, sei zur Vornahme administrativer Tätigkeiten vor Ort gewesen. K E habe das Läuten wahrgenommen, erkannt, dass schwer bewaffnete Polizeibeamte in das Lokal Eintritt gewährt haben wollten und habe auch wahrgenommen, dass von diesen Polizeibeamten die Eingangstür bei Nichtöffnen des Lokals mit dem beigeschafften Rammbock zertrümmert werden würde. K E habe sodann zwangsläufig die Seitentüre geöffnet und den Beamten Eintritt über die Eingangstüre gewährt. Betriebsbereit aufgestellte Glücksspielgeräte seien in Folge in einem geschlossenen Lokal auch nicht vorgefunden worden. Von der Bezirkshauptmannschaft B sei dennoch eine schriftliche Androhung einer Betriebsschließung zurückgelassen worden. Die Beschwerdelegitimation ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten und in einfachgesetzlichen Rechten verletzt worden sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Beamten des EKO-Cobra die Türe nicht zertrümmert hätten, um sich somit durch physische Zwangsgewalt Zutritt zum Vereinslokal zu verschaffen. Denn einerseits bilde bereits auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Aufforderung zur Einlassgewährung unter Berufung eine (vermeintliche) Verpflichtung einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und andererseits stelle auch die Androhung des Aufbrechens der Eingangstüre mit einem Rammbock die Androhung einer Zwangsmaßnahme dar. Unter voller Berücksichtigung der Begleitumstände sei evident, dass sich die Aufforderung der Beamten des EKO-Cobra nicht nur als eine „Einladung“ dargestellt habe, die der Betroffene nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen könne, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass tatsächlich Zwangsakte ausgeübt würden. Es könne nicht zu Lasten eines Betroffenen gehen, wenn sich dieser während einer Amtshandlung mit dem einschreitenden Beamten verständige und sich jenen gegenüber kooperativ verhalte, um eine Eskalation der Situation – hier Zertrümmerung der Eingangstüre – zu verhindern oder gar das Risiko einer Strafverfolgung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB zu vermeiden.Die Beschwerdelegitimation ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten und in einfachgesetzlichen Rechten verletzt worden sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Beamten des EKO-Cobra die Türe nicht zertrümmert hätten, um sich somit durch physische Zwangsgewalt Zutritt zum Vereinslokal zu verschaffen. Denn einerseits bilde bereits auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Aufforderung zur Einlassgewährung unter Berufung eine (vermeintliche) Verpflichtung einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und andererseits stelle auch die Androhung des Aufbrechens der Eingangstüre mit einem Rammbock die Androhung einer Zwangsmaßnahme dar. Unter voller Berücksichtigung der Begleitumstände sei evident, dass sich die Aufforderung der Beamten des EKO-Cobra nicht nur als eine „Einladung“ dargestellt habe, die der Betroffene nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen könne, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass tatsächlich Zwangsakte ausgeübt würden. Es könne nicht zu Lasten eines Betroffenen gehen, wenn sich dieser während einer Amtshandlung mit dem einschreitenden Beamten verständige und sich jenen gegenüber kooperativ verhalte, um eine Eskalation der Situation – hier Zertrümmerung der Eingangstüre – zu verhindern oder gar das Risiko einer Strafverfolgung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, StGB zu vermeiden. Nach § 1 des
GG als Bestandteil des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger anzusehenden und damit im Verfassungsrang stehenden Gesetzes zum Schutz des Hausrechtes (HausRG) dürfe eine Hausdurchsuchung in der Regel nur Kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls unternommen werden. Nach Paragraph eins, des
GG als Bestandteil des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger anzusehenden und damit im Verfassungsrang stehenden Gesetzes zum Schutz des Hausrechtes (HausRG) dürfe eine Hausdurchsuchung in der Regel nur Kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls unternommen werden. Dass das im GSpG verankerte Monopolsystem nicht mit dem Unionsrecht, im Besonderen nicht mit der Dienstleistungsfreiheit
den Art 56ff AEUV, vereinbar sei, sei längst evident und notorisch. So habe beispielsweise das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich bereits wiederholt, zuletzt insbesondere im Vorlageantrag an den EuGH vom 07.02.2017 in der RS Gmalieva ua, C 79/17, dargelegt, dass das Österreichische Monopolsystems mit Unionsrecht nicht vereinbar sei. Dass das im GSpG verankerte Monopolsystem nicht mit dem Unionsrecht, im Besonderen nicht mit der Dienstleistungsfreiheit
den Artikel 56 f, f, AEUV, vereinbar sei, sei längst evident und notorisch. So habe beispielsweise das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich bereits wiederholt, zuletzt insbesondere im Vorlageantrag an den EuGH vom 07.02.2017 in der RS Gmalieva ua, C 79/17, dargelegt, dass das Österreichische Monopolsystems mit Unionsrecht nicht vereinbar sei. Die Voraussetzungen für eine Beiziehung des Einsatzkommandos Cobra seien nicht erfüllt, weil § 6 Abs 3 SPG und § 5 Z 1 SEV auf das Kriterium des „gefährlichen Angriffs" abstelle. Eine Eingangstüre eines geschlossenen Lokals zugleich mittels eines Rammbocks zertrümmern zu lassen, sei offenkundigst nicht die am wenigsten eingriffsintensivste Maßnahme. Vor diesem Hintergrund müsse daher der Einsatzleiterin der BH B klar sein, dass die Heranziehung der Einsatzgruppe Cobra lediglich zu dem Zweck, eine Kontrolle nach § 50 Abs 4 GSpG durchzuführen, angesichts der ihr eigenen Vorgangsmethoden und Bewegungs- bzw Verhaltensabläufe ein schon von vornherein ungeeignetes, weil überschießendes Instrumentarium darstelle.Die Voraussetzungen für eine Beiziehung des Einsatzkommandos Cobra seien nicht erfüllt, weil Paragraph 6, Absatz 3, SPG und Paragraph 5, Ziffer eins, SEV auf das Kriterium des „gefährlichen Angriffs" abstelle. Eine Eingangstüre eines geschlossenen Lokals zugleich mittels eines Rammbocks zertrümmern zu lassen, sei offenkundigst nicht die am wenigsten eingriffsintensivste Maßnahme. Vor diesem Hintergrund müsse daher der Einsatzleiterin der BH B klar sein, dass die Heranziehung der Einsatzgruppe Cobra lediglich zu dem Zweck, eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG durchzuführen, angesichts der ihr eigenen Vorgangsmethoden und Bewegungs- bzw Verhaltensabläufe ein schon von vornherein ungeeignetes, weil überschießendes Instrumentarium darstelle.
4 Glücksspielgesetz ist die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz ist die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. Die Kontrolle wurde am 22.03.2017
G durchgeführt. Dabei wurden die Befugnisse des GSpG zeitlich vorangehend und deutlich wahrnehmbar angekündigt.Die Kontrolle wurde am 22.03.2017
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG durchgeführt. Dabei wurden die Befugnisse des GSpG zeitlich vorangehend und deutlich wahrnehmbar angekündigt. Die Amtshandlung wurde rechtmäßig und verhältnismäßig durchgeführt, da • sich die Beamten in rechtmäßiger Ausübung des Dienstes befanden. • die einschreitenden Beamten sich als Polizisten deklariert haben (verbal und durch Überwurfjacken mit Aufschrift „Polizei“ bzw. Uniform). Weiters wurde über Kameras im Eingangsbereich das Bild der Polizeibeamten, welche sich vor der Eingangstüre befanden, ins Innere des Lokals übertragen und daher war es für die Person im Lokal unmissverständlich, dass sich Polizeibeamte vor der Türe befanden. • die Ankündigung der Kontrolle und die Möglichkeit der Androhung der zwangsweisen Öffnung der Türe mittels Megaphone durch die Behördenvertreterin M W der Bezirkshauptmannschaft B bereits zeitlich zuvor erfolgte (22.03.2017, 19.44 Uhr) und der Pächter somit ausreichend Zeit gehabt hätte, die Haupteingangstüre elektronisch oder persönlich zu öffnen. • zur Durchsetzung der Überwachungsaufgaben nach dem GSpG die Aufforderung zum Öffnen der Türe bzw. zum Ermöglichen des Zutrittes in die Räumlichkeiten ausgereicht hat und somit keine Zwangsgewalt angewendet werden musste. Somit reichte die bloße Ankündigung der Durchführung der Kontrolle nach dem GSpG aus. • die Grundlage für das Einschreiten der Bundespolizei die Ankündigung und Anordnung der Bezirkshauptmannschaft zur Durchführung der Kontrolle nach § 50 ff GSpG war.die Grundlage für das Einschreiten der Bundespolizei die Ankündigung und Anordnung der Bezirkshauptmannschaft zur Durchführung der Kontrolle nach Paragraph 50, ff GSpG war. • die Androhung zur gewaltsame Türöffnung
G gerechtfertigt war, da dies zum Eintritt in das Lokal bzw. zur Durchführung der Kontrolle nach dem GSpG unerlässlich war.die Androhung zur gewaltsame Türöffnung
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG gerechtfertigt war, da dies zum Eintritt in das Lokal bzw. zur Durchführung der Kontrolle nach dem GSpG unerlässlich war. • die Heranziehung eines Schlüsseldienstes wurde zwar in Erwägung gezogen und war auch bereitgestellt, jedoch die Gefährdung der Zivilperson/Schlüsseldienst beim Hantieren vor einer Türe ein zu hohes Gefahrenrisiko darstellte, weshalb der Schlüsseldienst nicht zum Einsatz kam. Weiters konnte nicht restlos ausgeschlossen werden, dass zusätzliche Sperrvorrichtungen, wie Sperrriegel, Sperrschieber und Ketten an den Türen angebracht waren und somit der Schlüsseldienst, mit dem ihm zu Verfügung stehenden Mitteln, die Türe nicht nachschließen hätte können. Somit war nicht gewährleistet, dass die Öffnung der Türe erfolgen hätte können und das Ziel der Amtshandlung dadurch gefährdet gewesen wäre (sinngemäß § 29 Abs. 2 Z 1 SPG).die Heranziehung eines Schlüsseldienstes wurde zwar in Erwägung gezogen und war auch bereitgestellt, jedoch die Gefährdung der Zivilperson/Schlüsseldienst beim Hantieren vor einer Türe ein zu hohes Gefahrenrisiko darstellte, weshalb der Schlüsseldienst nicht zum Einsatz kam. Weiters konnte nicht restlos ausgeschlossen werden, dass zusätzliche Sperrvorrichtungen, wie Sperrriegel, Sperrschieber und Ketten an den Türen angebracht waren und somit der Schlüsseldienst, mit dem ihm zu Verfügung stehenden Mitteln, die Türe nicht nachschließen hätte können. Somit war nicht gewährleistet, dass die Öffnung der Türe erfolgen hätte können und das Ziel der Amtshandlung dadurch gefährdet gewesen wäre (sinngemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, SPG). • auf Grund bereits durchgeführten Kontrollen bei ähnlichen Lokalen, bei denen der Verdacht bestand, dass Übertretungen nach dem GSpG verübt werden, der Zutritt zu den Räumlichkeiten nicht gewährt wurde und auch zusätzliche Verriegelungen bestanden haben. Somit war ein ungefährdeter und freier Zutritt in diese Lokale nicht möglich gewesen, weshalb eine Türöffnung durchgeführt werden musste. (sinngemäß § 29 Abs. 2 Z 1 SPG).auf Grund bereits durchgeführten Kontrollen bei ähnlichen Lokalen, bei denen der Verdacht bestand, dass Übertretungen nach dem GSpG verübt werden, der Zutritt zu den Räumlichkeiten nicht gewährt wurde und auch zusätzliche Verriegelungen bestanden haben. Somit war ein ungefährdeter und freier Zutritt in diese Lokale nicht möglich gewesen, weshalb eine Türöffnung durchgeführt werden musste. (sinngemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, SPG). • aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des zu erwartenden Schadens bei einer zwangsweisen Türöffnung bei Nichtbefolgung der Androhung der Türöffnung nur die Haupteingangstüre als geeignete Eintrittsmöglichkeit eingeschätzt wurde, da keine Nebeneingangstüre direkt in das Lokal führte (sinngemäß § 29 Abs. 2 Z 3 und 4 SPG).aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des zu erwartenden Schadens bei einer zwangsweisen Türöffnung bei Nichtbefolgung der Androhung der Türöffnung nur die Haupteingangstüre als geeignete Eintrittsmöglichkeit eingeschätzt wurde, da keine Nebeneingangstüre direkt in das Lokal führte (sinngemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 SPG). • eine weitere Ankündigung bzw. Androhung durch die Polizeibeamten (Eko Cobra) direkt vor der Türe
G verbal ausgesprochen wurde. Somit wurde die Partei erneut auf das strafbare Verhalten und die Nichtmitwirkung nach dem GSpG hingewiesen. eine weitere Ankündigung bzw. Androhung durch die Polizeibeamten (Eko Cobra) direkt vor der Türe
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verbal ausgesprochen wurde. Somit wurde die Partei erneut auf das strafbare Verhalten und die Nichtmitwirkung nach dem GSpG hingewiesen. • diese Maßnahme daher zur Durchsetzung der Kontrolle zwingend notwendig war und aufgrund des oben beschriebenen Sachverhaltes auch das gelindeste und zweckmäßigste Mittel von Seiten der Bezirkshauptmannschaft B darstellt. • nach der Öffnung der Türe jegliche weiteren Maßnahmen hinten angestellt wurden, da der Zutritt in das Lokal gewährt wurde (sinngemäß § 29 Abs. 2 Z 5 SPG).nach der Öffnung der Türe jegliche weiteren Maßnahmen hinten angestellt wurden, da der Zutritt in das Lokal gewährt wurde (sinngemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5, SPG). Die Kontrolle erfolgte durch die Beamten der Bundespolizei. Die Beamten sind dazu angehalten ihre Aufgaben (Kontrolle nach dem GSpG) auf Grund ihres Ausbildungstandes und ihrer beruflichen Erfahrung zu erfüllen (§ 1 RLV), wobei die Möglichkeit einer Türöffnung unter Einbeziehung der Eigensicherung, sowie der Umfeldsicherung, nicht direkt in den Ausbildungsstand eines Exekutivbeamten gehört. Hierfür gibt es besonders geschulte Einsatzbeamte, welche dem Einsatzkommando Cobra beigegeben sind. Daher wurden diese Einsatzbeamten bzw. Exekutivbeamte des Einsatzkommando Cobra für allfällige Unterstützungsleistungen und Absicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Eigensicherung im Bereich des Zutrittes zu den Lokalen herangezogen. Diese Beamte wurden im Rahmen des Exekutivdienstes (§ 6 Abs. 2 SPG) verwendet und vollzogen daher für die Sicherheitsbehörde den Exekutivdienst.Die Kontrolle erfolgte durch die Beamten der Bundespolizei. Die Beamten sind dazu angehalten ihre Aufgaben (Kontrolle nach dem GSpG) auf Grund ihres Ausbildungstandes und ihrer beruflichen Erfahrung zu erfüllen (Paragraph eins, RLV), wobei die Möglichkeit einer Türöffnung unter Einbeziehung der Eigensicherung, sowie der Umfeldsicherung, nicht direkt in den Ausbildungsstand eines Exekutivbeamten gehört. Hierfür gibt es besonders geschulte Einsatzbeamte, welche dem Einsatzkommando Cobra beigegeben sind. Daher wurden diese Einsatzbeamten bzw. Exekutivbeamte des Einsatzkommando Cobra für allfällige Unterstützungsleistungen und Absicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Eigensicherung im Bereich des Zutrittes zu den Lokalen herangezogen. Diese Beamte wurden im Rahmen des Exekutivdienstes (Paragraph 6, Absatz 2, SPG) verwendet und vollzogen daher für die Sicherheitsbehörde den Exekutivdienst. Im Vorfeld und beim Betreten der Räumlichkeiten wurden die Parteien über die Durchführung der Kontrolle nach dem GSpG, Gewerbeordnung und Baugesetz informiert und in Kenntnis gesetzt. Anschließend wurde im Lokal eine Sichtung nach möglichen Geräten durchgeführt, ein systematisches Durchsuchen von Behältnissen, Schränke, etc. wurde nicht durchgeführt. Da die Kontrolle aufgrund der rechtlichen Grundlage des Glücksspielgesetzes fundiert und die Bezirkshauptmannschaft B
G befugt war die Kontrolle derart durchzuführen, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es sei das HausRG verletzt worden, unzutreffend.Da die Kontrolle aufgrund der rechtlichen Grundlage des Glücksspielgesetzes fundiert und die Bezirkshauptmannschaft B
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG befugt war die Kontrolle derart durchzuführen, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es sei das HausRG verletzt worden, unzutreffend. Aus Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft B gelangt das von der Beschwerdeführerin zitierte Hausrechtsgesetz gar nicht zur Anwendung, da es sich bei der Kontrolle um eine nach dem GSpG und eben nicht um eine Hausdurchsuchung handelte. Als solche ist definiert, dass die staatlichen Organe nach einer Person oder einem Gegenstand suchen, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden (VfSlg 12.054/1989). Das bloße Betreten von Räumlichkeiten, etwa um festzustellen, ob die Meldevorschriften eingehalten werden (VfSlg 6328/1970) gilt nicht als Hausdurchsuchung. Nichts anderes kann deshalb für die Vollziehung des GSpG gelten, wenn durch das Betreten der Räumlichkeiten kontrolliert werden soll, ob die Vorschriften des GSpG eingehalten werden.Aus Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft B gelangt das von der Beschwerdeführerin zitierte Hausrechtsgesetz gar nicht zur Anwendung, da es sich bei der Kontrolle um eine nach dem GSpG und eben nicht um eine Hausdurchsuchung handelte. Als solche ist definiert, dass die staatlichen Organe nach einer Person oder einem Gegenstand suchen, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden (VfSlg 12.054 aus 1989,). Das bloße Betreten von Räumlichkeiten, etwa um festzustellen, ob die Meldevorschriften eingehalten werden (VfSlg 6328 aus 1970,) gilt nicht als Hausdurchsuchung. Nichts anderes kann deshalb für die Vollziehung des GSpG gelten, wenn durch das Betreten der Räumlichkeiten kontrolliert werden soll, ob die Vorschriften des GSpG eingehalten werden. § 50 Abs. 4 GspG zielt gerade auf diese Kontrolle und nicht auf eine explizite Suche nach Gegenständen in den Räumlichkeiten ab, spricht die gesetzliche Bestimmung doch von der Befugnis auf Durchführung der Überwachungsaufgaben nach dem GSpG, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist.Paragraph 50, Absatz 4, GspG zielt gerade auf diese Kontrolle und nicht auf eine explizite Suche nach Gegenständen in den Räumlichkeiten ab, spricht die gesetzliche Bestimmung doch von der Befugnis auf Durchführung der Überwachungsaufgaben nach dem GSpG, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich ist. Wenn aber das Gesetz zum Schutze des Hausrechtes entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zur Anwendung gelangt, können die im Hausrechtsgesetz geregelten Formvorschriften – da nicht anwendbar - gar nicht verletzt werden. Auch eine Verletzung von Art 8 MRK kann nicht erblickt werden. Der Begriff der Wohnung im vorzitierten Artikel wird nur auf Räumlichkeiten des privaten Lebensbereiches bezogen. Betriebsräume (VfSlg 12.135) und Büros (VfSlg 11.650) fallen nicht unter den Schutzbereich des Art 8 MRK. Dass das kontrollierte und betretene Glücksspiellokal als Wohnung genutzt worden wäre, hat sich weder aus der Kontrolle noch dem Beschwerdevorbringen ergeben. Das Glücksspiellokal als solches ist als Betriebsraum zu werten, der dem Schutzbereich des Art 8 MRK nicht unterliegt.Auch eine Verletzung von Artikel 8, MRK kann nicht erblickt werden. Der Begriff der Wohnung im vorzitierten Artikel wird nur auf Räumlichkeiten des privaten Lebensbereiches bezogen. Betriebsräume (VfSlg 12.135) und Büros (VfSlg 11.650) fallen nicht unter den Schutzbereich des Artikel 8, MRK. Dass das kontrollierte und betretene Glücksspiellokal als Wohnung genutzt worden wäre, hat sich weder aus der Kontrolle noch dem Beschwerdevorbringen ergeben. Das Glücksspiellokal als solches ist als Betriebsraum zu werten, der dem Schutzbereich des Artikel 8, MRK nicht unterliegt. Zusammenfassend ist deshalb, was das Betreten des Glücksspiellokales betrifft, lediglich die Rechtsgrundlage für dasselbe unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzipes nach Art 18 Abs. 2 B-VG zu prüfen, die zweifelsohne in § 50 Abs. 4 GSpG zu finden ist.Zusammenfassend ist deshalb, was das Betreten des Glücksspiellokales betrifft, lediglich die Rechtsgrundlage für dasselbe unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzipes nach Artikel 18, Absatz 2, B-VG zu prüfen, die zweifelsohne in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG zu finden ist. Das wiederholte Vorbringen der Unionsrechtswidrigkeit des im GSpG normierten Monopolsystems geht auf Grund der erst jüngst ergangenen Judikatur des VfGH ins Leere. Der VfGH hat in seinen im Oktober 2016 ergangenen Erkenntnissen (E945/2016 ua sowie G130/2016 ua) unmissverständlich festgestellt, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entsprechen. Insbesondere enthält das Glücksspielgesetz Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Werbemaßnahmen der Inhaber von Glücksspielkonzessionen nicht mit den Zielen dieses Gesetzes (die auch in der Vorbeugung der Spielsucht bestehen) in Konflikt geraten. Die österreichischen Bestimmungen laufen auch auf Grund ihrer tatsächlichen Auswirkungen nicht dem Unionsrecht zuwider. Insofern die Beschwerdeführerin selber eingesteht, dass auch allenfalls behauptete weitere Vorlageanträge an den EuGH bestehen sollen, die bislang nicht entschieden sind, kann von einer Unionsrechtswidrigkeit des GSpG nicht die Rede sein. Weshalb die Eingriffsmaßnahmen nach § 50 Abs. 4 GSpG auf Grund der behaupteten und wie dargestellt bereits vom VfGH widerlegten Unionsrechtswidrigkeit nicht anwendbar sein, bzw. in einem untrennbaren Zusammenhang stehen sollen, bleibt die Beschwerdeführerin ebenso schuldig zu begründen. Selbst bei verliehenen Konzessionen würde es den das GSpG vollziehenden Behörden nämlich zustehen, Kontrollen nach dieser gesetzlichen Bestimmung bei konzessionieren Unternehmen durchzuführen. Es soll dabei nicht außer Acht bleiben, dass auch konzessionierten Glücksspielunternehmen gegen Auflagen der Konzession verstoßen können. Es ist deshalb widersinnig zu argumentieren, rechtliche Kontrollmöglichkeiten im GSpG für die Behörden würden durch eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Vergabesystems nicht mehr Rechtskraft besitzen.Weshalb die Eingriffsmaßnahmen nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG auf Grund der behaupteten und wie dargestellt bereits vom VfGH widerlegten Unionsrechtswidrigkeit nicht anwendbar sein, bzw. in einem untrennbaren Zusammenhang stehen sollen, bleibt die Beschwerdeführerin ebenso schuldig zu begründen. Selbst bei verliehenen Konzessionen würde es den das GSpG vollziehenden Behörden nämlich zustehen, Kontrollen nach dieser gesetzlichen Bestimmung bei konzessionieren Unternehmen durchzuführen. Es soll dabei nicht außer Acht bleiben, dass auch konzessionierten Glücksspielunternehmen gegen Auflagen der Konzession verstoßen können. Es ist deshalb widersinnig zu argumentieren, rechtliche Kontrollmöglichkeiten im GSpG für die Behörden würden durch eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Vergabesystems nicht mehr Rechtskraft besitzen. In ihrem vorletzten Argumentationspunkt behauptet die Beschwerdeführerin, dass die Heranziehung von Organen des Einsatzkommandos Cobras rechtswidrig gewesen sei, weil die Sondereinheitenverordnung dies nicht vorsehe bzw. für den Einsatz der Cobra nur auf den gefährlichen Angriff abstelle. Die Sondereinheitenverordnung (BGBl II 1998/207 i.d.g.F.) ist nicht die Rechtsgrundlage für das Einschreiten von Cobra – Mitarbeitern, sondern eine gesetzlich vorgesehene Ermächtigung des BMI, die Cobra als speziell ausgebildete Sondereinheit zu bilden und zu führen. Im Übrigen führt sogar § 5 der SEV an, dass der Cobra „schwerpunktmäßig“ die Abwehr gefährlicher Angriffe obliegt. Da die Auflistung in § 5 SEV nur demonstrativ ist, kann die Cobra selbstverständlich auch für andere polizeilich relevante Sachverhalte herangezogen werden, die einer besonderen Gefahrenlage zuzuordnen sind oder besondere Fachkenntnisse erfordert, wie im Gegenstande das schnelle zwangsweise Öffnen von stark gesicherten Glücksspiellokalen.Die Sondereinheitenverordnung (BGBl römisch zwei 1998/207 i.d.g.F.) ist nicht die Rechtsgrundlage für das Einschreiten von Cobra – Mitarbeitern, sondern eine gesetzlich vorgesehene Ermächtigung des BMI, die Cobra als speziell ausgebildete Sondereinheit zu bilden und zu führen. Im Übrigen führt sogar Paragraph 5, der SEV an, dass der Cobra „schwerpunktmäßig“ die Abwehr gefährlicher Angriffe obliegt. Da die Auflistung in Paragraph 5, SEV nur demonstrativ ist, kann die Cobra selbstverständlich auch für andere polizeilich relevante Sachverhalte herangezogen werden, die einer besonderen Gefahrenlage zuzuordnen sind oder besondere Fachkenntnisse erfordert, wie im Gegenstande das schnelle zwangsweise Öffnen von stark gesicherten Glücksspiellokalen. Dabei sind die Beamten der Cobra in klarer Unterstellung für die Bezirkshauptmannschaft B eingeschritten und ist ihr Verhalten deshalb auch von der belangten Behörde zu vertreten. Aus den Argumentationen der Beschwerdeführerin, wonach die Cobra bei Kontrollen nach dem GSpG gar nicht einschreiten dürfte, ist zusammenfassend nichts zu gewinnen. Im letzten Argumentationspunkt bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Rechtsschutzstandard bei Kontrollen nach dem GSpG offenbar unter jenem des für Hausdurchsuchungen anzuwendenden Hausrechtsgesetz liegen würden. Damit ist die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal im Unrecht, wurde oben bereits ausführlich von der Bezirkshauptmannschaft B ausgeführt, dass das Hausrechtsgesetz mangels Vorliegens einer Hausdurchsuchung doch gar nicht zur Anwendung gelangen kann. Für Kontrollen nach dem GSpG, die eben ob ihrer Eingriffsintensität gar nicht als Hausdurchsuchungen zu werten sind, genügt auch in verfassungsrechtlich einwandfreier Auslegung ein geringerer Rechtsschutz, wie er in einer einzubringenden Maßnahmenbeschwerde auch im Gegenstande gewählt worden ist.“
Abs 2 Z B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.5.
, Absatz 2, Z B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333; VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014).Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333; VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014). Sofern weder ein Bescheid noch ein Vollstreckungsakt vorliegt, ist die mündliche Äußerung eines Verwaltungsorgans nur dann als Befehl zu werten, wenn sie nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist. Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; VwGH 06.07.2004, 2003/11/0175). Stellen sich die Aufforderungen eines Beamten unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als Einladung dar, die der Betroffene nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass er deshalb unverzüglich - das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte - physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde, um den gewünschten Zustand zu erreichen, so handelt es sich dabei um keinen Befehlsakt. Eine derartige, den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Äußerung entbehrt des individuell-normativen Inhalts, den die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zwingend verlangt (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162). Als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt wurden ua das Aufsperren verschlossener Räume (VwGH 17.03.1992, 91/05/0172) oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw in eine Wohnung (vgl VfGH 13.06.1989, VfSlg Nr 12056) qualifiziert.Als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt wurden ua das Aufsperren verschlossener Räume (VwGH 17.03.1992, 91/05/0172) oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw in eine Wohnung vergleiche VfGH 13.06.1989, VfSlg Nr 12056) qualifiziert. Für die Beurteilung der Frage, ob das Ersuchen von Behördenorganen, eine Eingangstüre zu öffnen, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, ist neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Aufforderung auch maßgeblich, ob dem Betroffenen das Nichtöffnen der Eingangstüre freigestellt wurde, und ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht des Betroffenen - unabhängig von subjektiven Eindrücken - die Überzeugung entstehen musste, dass im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung mit der zwangsweisen Öffnung der Eingangstüre rechnen musste. Wesentlich ist, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, dass der Betroffene im Falle seiner Weigerung mit der zwangsweisen Öffnung der Eingangstüre zum Vereinslokal rechnen musste. Der Aufforderung der behördlichen Einsatzleiterin in der dargestellten Weise, die Eingangstüre zu öffnen, damit der von der Behörde angestrebte Zustand – nämlich die freie Zugänglichkeit und Überprüfbarkeit vom Lokal im Sinne einer Kontrolle nach dem GSpG – herbeigeführt wird, widrigenfalls Zwangsgewalt angewendet werde, stellt einen Akt verwaltungsbehördlicher unmittelbarer Befehlsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher zulässig. 6.1.
G), BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 118/2016, sind die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.6.1.
Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2016,, sind die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt (ErläutRV 684 BlgNr 25. GP 33): „Die im Abs. 4 statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle dar und sind aus diesem Grund als Verstöße
1 Z 5 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Im Vollzug hat sich diese Maßnahme als äußerst wirksam herausgestellt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Daher sollen beispielsweise verschlossene Haus- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse, wie insbesondere auch Glücksspielautomaten, zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben auch zwangsweise geöffnet werden können. Dabei sind die jeweils gelindesten noch zum Ziel führen-den Maßnahmen anzudrohen und anzuwenden."In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt (ErläutRV 684 BlgNr 25. Gesetzgebungsperiode 33): „Die im Absatz 4, statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle dar und sind aus diesem Grund als Verstöße
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Im Vollzug hat sich diese Maßnahme als äußerst wirksam herausgestellt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Daher sollen beispielsweise verschlossene Haus- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse, wie insbesondere auch Glücksspielautomaten, zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben auch zwangsweise geöffnet werden können. Dabei sind die jeweils gelindesten noch zum Ziel führen-den Maßnahmen anzudrohen und anzuwenden." Sinn und Zweck einer Kontrolle
G ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (vgl VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0005).Sinn und Zweck einer Kontrolle
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden vergleiche , VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0005). 6.
G ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden (vgl VwGH 29.06.2016, Ra 2016/09/0007).6.5. Eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG dient grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in Paragraph 4, GSpG normierten und als unionsrechtswidrig monierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden vergleiche , VwGH 29.06.2016, Ra 2016/09/0007). Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG sowie der §§ 53 und 54 GSpG betreffend die Beschlagnahme und Einziehung von Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, bewirkt daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle
G und damit verbundener Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich im Zuge einer Kontrolle nach § 50 Abs 4 GSpG der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol und einer Verwaltungsübertretung
G ergibt und in weiterer Folge Glücksspielautomaten, sonstige Eingriffsgegenstände oder technische Hilfsmittel
G beschlagnahmt und
G eingezogen werden. Der Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols ist in diesem Fall im jeweils der Kontrolle nachfolgenden Beschlagnahme-, Einziehungs- und Strafverfahren zu prüfen (vgl VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0005).Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG sowie der Paragraphen 53 und 54 GSpG betreffend die Beschlagnahme und Einziehung von Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, bewirkt daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG und damit verbundener Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich im Zuge einer Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol und einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 6, bzw 9 GSpG ergibt und in weiterer Folge Glücksspielautomaten, sonstige Eingriffsgegenstände oder technische Hilfsmittel
Paragraph 53, GSpG beschlagnahmt und
Paragraph 54, GSpG eingezogen werden. Der Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols ist in diesem Fall im jeweils der Kontrolle nachfolgenden Beschlagnahme-, Einziehungs- und Strafverfahren zu prüfen vergleiche , VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0005). 7.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung.7.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde obsiegende Partei (vgl § 35 Abs 3 VwGVG). Die Bezirkshauptmannschaft B hat in der Gegenschrift einen Antrag auf Kostenersatz betreffend den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand sowie den Verhandlungsaufwand gestellt.Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde obsiegende Partei vergleiche Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG). Die Bezirkshauptmannschaft B hat in der Gegenschrift einen Antrag auf Kostenersatz betreffend den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand sowie den Verhandlungsaufwand gestellt. Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist der Bezirkshauptmannschaft B als belangter Behörde zuzurechnen. Die angefochtene Ausübung dieser unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt wurde im Vollzugsbereich des Glücksspielgesetzes gesetzt, sodass der Kostenersatz an den Bund zu entrichten ist. Das Mehrbegehren der belangten Behörde betreffend den Vorlageaufwand war abzuweisen, weil der Vorlageaufwand nur für die Vorlage eines vollständigen Aktes gebührt. Im gegenständlichen Verfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft B kein Verwaltungsakt vorgelegt, weshalb das Begehren für den Vorlageaufwand abzuweisen war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.