Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. In der angefochtenen Erledigung wurde Folgendes entschieden: „Am 20.05.2016 wurde durch Organe der Bundespolizei und Finanzpolizei mit Beginn um 20.30 Uhr im Rahmen einer Glückspielaktion im Lokal „S", in H, Hstraße, eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz durchgeführt. Die Behördenvertreterin der Bezirkshauptmannschaft B drohte am 11.05.2016
G die Betriebsschließung an. Die schriftliche Androhung der Betriebsschließung erging an die beiden Eigentümer C P und D S und wurde ihnen eigenhändig zugestellt. Zudem erging diese Information an die vermeintlichen Lokalbetreiber, R A sowie A F und wurde ihnen eigenhändig zustellt.Die Behördenvertreterin der Bezirkshauptmannschaft B drohte am 11.05.2016
Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG die Betriebsschließung an. Die schriftliche Androhung der Betriebsschließung erging an die beiden Eigentümer C P und D S und wurde ihnen eigenhändig zugestellt. Zudem erging diese Information an die vermeintlichen Lokalbetreiber, R A sowie A F und wurde ihnen eigenhändig zustellt. Eine weitere Kontrolle nach dem Glückspielgesetz fand am 04.04.2017, um 22.06 Uhr, durch Organe der Bundespolizei und Finanzpolizei statt. Im Zuge der Kontrolle wurde die Betriebsschließung des Lokals „S" durch die Behördenvertreterin mündlich verfügt und in weiterer Folge das Lokal „S", um 23.55 Uhr versiegelt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeht folgender Spruch
1 i.V.m. Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBI. Nr. 620/1989, i.d.g.F., wird die Betriebsschließung des Lokals „S", in H, Hstraße, verfügt.“
Nr. 620 aus 1989,, i.d.g.F., wird die Betriebsschließung des Lokals „S", in H, Hstraße, verfügt.“ 2. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht: „IV. Beschwerdegründe „Dezidiert festzuhalten ist, dass ein wirksamer Betriebsschließungsbescheid nicht vorliegt. Am 11.05.2017 wurde an die BH B eine Eingabe folgenden Inhaltes gerichtet, welche bisher bis dato ohne jedweder Reaktion seitens der belangten Behörde verblieb: „Sehr geehrte Damen und Herren! Am 04.04.2017 kam es in H, Hstraße, zu einer Amtshandlung nach dem Glücksspielgesetz, bei welcher auch eine Schließung des Betriebes verfügt wurde. Ich vertrete rechtsfreundlich in dieser Sache die A, wie auch bereits aus der ein- gebrachten Maßnahmenbeschwerde bekannt sein dürfte. Bekanntlich wird dieses Lokal von meiner Mandantin betrieben; auch die bei der Amtshandlung vor Ort angetroffene Mitarbeiterin ist bekanntlich bei meiner Mandantin als Dienstnehmerin gemeldet. Meiner Mandantin wurde jedoch bis dato kein Bescheid über eine Betriebsschließung zugestellt, was freilich auch klar ist, da die gesetzlichen Voraussetzung für eine derartige Maßnahme nicht vorliegen. Eine mündlich verfügte Betriebsschließung ist daher bereits ex lege aufgehoben. Und dennoch wurden die Siegel nicht entfernt und die Schlüssel des Lokals nicht rückübergeben. Eine derartige Vorgehensweise ist für mich nicht nachvollziehbar. Ich habe Sie daher aufzufordern, die Siegel umgehend zu entfernen und mitzuteilen, wo die Schlüssel abzuholen sind. Der Vollständigkeit halber verweise ich darauf, dass natürlich auch in Betracht gezogen wurde, dass allfällig ein Anschlag an der Amtstafel der BH B erfolgt ist. Dies war aber bei einer Nachschau anlässlich einer Verhandlung am 27.04.2017 vor dem LVWG Vorarlberg nicht der Fall. Die Aushänge wurden fotografisch festgehalten und fand sich betreffend H nur ein Aushang zu einem anderen Lokal, (dafür allerdings zu ein und demselben Lokal in B gleich zwei Aushänge(?)); des Weiteren auch ein Aushang betreffend einer Einziehung von Glücksspielgeräten (wobei darauf hingewiesen wird, dass ohne jedweder Angabe, um welche Geräte es sich handelt, eine rechtswirksame Bekanntmachung nach dem ZustG wohl kaum vorliegt). Wie nun eine neuerliche Nachschau an der Amtstafel ergab, ist nun ein mit 21.04.2017 datiertes Schreiben betreffend das Gegenstandslokal ausgehängt; dieses ist laut Stempel bereits seit 21.04.2017 ausgehängt. Wie kann das nun aber sein? Mein Mitarbeiter kann an Eides statt erklären, dass dieses Schreiben am 27.04.2017 nicht an der Amtstafel ausgehängt war! Ich ersuche um rasche Antwort, wie es möglich ist, dass an der Amtstafel ein Aushang mit 21.04.2017 bescheinigt ist, am 27.04.2017 dieser Aushang aber nicht an der Amtstafel war. Jedenfalls kann auch in Anbetracht dessen eine rechtswirksame Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel nicht erfolgt sein (dies abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für eine solcherartige Zustellung ohnehin nicht gegeben waren). Des Weiteren ersuche ich höflich in den Gegenstandsakt Einsicht zu gewähren durch Übersendung des Aktes in elektronischer Form gegen Kostenbekanntgabe; insbesondere um Übermittlung des - wenn auch nicht rechtswirksamen - Bescheides auf Betriebsschließung. Besten Dank für Ihre Bemühungen im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Dr. Patrick Ruth" Auf dieses Vorbringen wird im Rahmen dieser Beschwerde vollinhaltlich verwiesen. Eine Betriebsschließung liegt nicht vor. Dies scheint die belangte Behörde jedoch offenbar nicht ernstlich zu kümmern. Ebenso wenig wird es offenbar seitens der belangten Behörde für erforderlich angesehen, dazu Stellung zu nehmen, wie eine Bekanntmachung
Zustellgesetz am 21.04.2017 erfolgt sein soll, an der Amtstafel ein entsprechender Aushang am 27.04.2017 nicht vorgelegen hat.Dies scheint die belangte Behörde jedoch offenbar nicht ernstlich zu kümmern. Ebenso wenig wird es offenbar seitens der belangten Behörde für erforderlich angesehen, dazu Stellung zu nehmen, wie eine Bekanntmachung
Paragraph 25, Zustellgesetz am 21.04.2017 erfolgt sein soll, an der Amtstafel ein entsprechender Aushang am 27.04.2017 nicht vorgelegen hat. In der Sache ergänzend: 1. Wie allein schon aus dem Normtext unmissverständlich (vgl. VwGH Ro 2016/09/0002) hervorgeht, ist jede Anordnung
G an den Betriebsinhaber zu richten.Wie allein schon aus dem Normtext unmissverständlich vergleiche VwGH Ro 2016/09/0002) hervorgeht, ist jede Anordnung
Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG an den Betriebsinhaber zu richten. Ein „Verfügungsberechtigter eines Grundstücks" hat mit einem Betriebsinhaber nicht das Geringste zu tun. Auch aus diesem Grund liegt eine wirksame Schließung offensichtlich nicht vor.
G stellt eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar; diesbezügliche strafbewehrte Verbote sind nicht anwendbar:Die Vornahme einer Betriebsschließung
Paragraph 56 a, GSpG stellt eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar; diesbezügliche strafbewehrte Verbote sind nicht anwendbar: Das GSpG ist evident unionsrechtswidrig (vgl. für viele LVwG OÖ vom 24.04.2017, Zl. LVwG-411787/6/Gf/Mu-411788)“Das GSpG ist evident unionsrechtswidrig vergleiche für viele LVwG OÖ vom 24.04.2017, Zl. LVwG-411787/6/Gf/Mu-411788)“
G schriftlich die Betriebsschließung an. Das Schreiben über die Androhung der Betriebsschließung wurde an die beiden Grundstückseigentümer C P und D S sowie an die vermeintlichen Lokalbetreiber, R A sowie A F und wurde ihnen nachweislich zugestellt.Die Behördenvertreterin der Bezirkshauptmannschaft B ordnete am 11.05.2016
Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG schriftlich die Betriebsschließung an. Das Schreiben über die Androhung der Betriebsschließung wurde an die beiden Grundstückseigentümer C P und D S sowie an die vermeintlichen Lokalbetreiber, R A sowie A F und wurde ihnen nachweislich zugestellt. … Im Zuge des Betriebsschließungsverfahren betreffend Lokal „S“ wurden diverse Erhebungen dahingehend angestellt, an wen (Verfügungsberechtigter) der Betriebsschließungsbescheid zuzustellen ist. Die Angestellte vor Ort, M Z, verweigerte die Aussage. Somit konnte abschließend nicht erhoben werden, wer Veranstalter, Eigentümer und Inhaber (Lokalbetreiber) ist. Laut Mietvertrag (gültig von 01.11.2015 bis 31.10.2025) zwischen den Eigentümern, P C und S D, wird das Lokal an die I A L in Großbritannien vermietet. Der Geschäftsführer ist G F. Der Eigentümer P gab bekannt, dass die Firma A in den Mietvertrag mit Vereinbarung vom Juli 2016 mit allen Rechten und Pflichten eingetreten ist.Laut Mietvertrag (gültig von 01.11.2015 bis 31.10.2025) zwischen den Eigentümern, P C und S D, wird das Lokal an die römisch eins A L in Großbritannien vermietet. Der Geschäftsführer ist G F. Der Eigentümer P gab bekannt, dass die Firma A in den Mietvertrag mit Vereinbarung vom Juli 2016 mit allen Rechten und Pflichten eingetreten ist. ... Es konnte des Weiteren zu der Firma A keine Zustelladresse erhoben werden. Eine mögliche Zustelladresse des Geschäftsführers ist der Behörde nicht bekannt.“ Die Bezirkshauptmannschaft B hat im Zuge der Betriebsschließung am 04.04.2017 folgende behördliche Information deutlich sichtbar im Bereich des Eingangsbereichs zum Gebäude angebracht: „der Eigentümer der Geräte, der Veranstalter, der Verfügungsberechtigte und der Betriebsinhaber werden hiermit aufgefordert, sich binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft B zu melden. Erfolgt diese Meldung durch den Eigentümer der Geräte, dem Veranstalter, dem Verfügungsberechtigten und Betriebsinhaber nicht binnen dieser Frist oder sind die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthalts, wird ohne ihr weiteres Anhören entschieden. … Die Bezirkshauptmannschaft B hat somit alle ihr möglichen Erhebungen angestellt, zum einen den Verfügungsberechtigten selbst und zum anderen dessen Zustelladresse in Erfahrung zu bringen. Da vonseiten der Bezirkshauptmannschaft B kein Verfügungsberechtigter über diesen Standort H, Hstraße, erhoben werden konnte, hat die Zustellung des Betriebsschließungsbescheides
Abs 3 durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.Die Bezirkshauptmannschaft B hat somit alle ihr möglichen Erhebungen angestellt, zum einen den Verfügungsberechtigten selbst und zum anderen dessen Zustelladresse in Erfahrung zu bringen. Da vonseiten der Bezirkshauptmannschaft B kein Verfügungsberechtigter über diesen Standort H, Hstraße, erhoben werden konnte, hat die Zustellung des Betriebsschließungsbescheides
Paragraph 56 a, Absatz 3, durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. … Aufgrund der Unklarheit, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt iSd § 56a Abs 3 GSpG über die Räumlichkeiten hat, wurde der gegenständliche Bescheid w.o. adressiert. Die diesbezüglichen Ermittlungen ergaben bislang keine Ergebnisse bzw konnte keine Parteistellung glaubhaft gemacht werden.“Aufgrund der Unklarheit, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt iSd Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG über die Räumlichkeiten hat, wurde der gegenständliche Bescheid w.o. adressiert. Die diesbezüglichen Ermittlungen ergaben bislang keine Ergebnisse bzw konnte keine Parteistellung glaubhaft gemacht werden.“ 4. Folgender Sachverhalt steht fest: Aus der Zustellverfügung der gegenständlich bekämpften Entscheidung vom 21.04.2017 ergibt sich, dass diese „An die Verfügungsberechtigten des Lokals „S“ (Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
G)“ ergehen soll.Aus der Zustellverfügung der gegenständlich bekämpften Entscheidung vom 21.04.2017 ergibt sich, dass diese „An die Verfügungsberechtigten des Lokals „S“ (Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG)“ ergehen soll. Weder aus der Adressierung, dem Spruch, noch aus der Begründung der genannten Entscheidung ergibt sich – neben den in der Zustellungsverfügung genannten Verfügungsberechtigten des Lokals „S“– erkennbar ein Adressat, an welchen sich die Entscheidung richten soll. 5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Darüber hinaus ist er unbestritten. 6.
G), BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 118/2016, kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen, so der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und mit Grund anzunehmen ist, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.6.
Paragraph 56 a, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2016,, kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen, so der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und mit Grund anzunehmen ist, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Abs 2 leg cit sind bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs 1 bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs 1 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
Absatz 2, leg cit sind bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz eins, bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Bundesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz eins, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
Abs 3 leg cit ist über eine Verfügung nach Abs 1 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Absatz 3, leg cit ist über eine Verfügung nach Absatz eins, binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Vorliegend hat sich daher ergeben, dass die belangte Behörde den gegenständlichen „Betriebsschließungsbescheid“ an die Verfügungsberechtigten des Lokals „S“ durch öffentliche Bekanntmachung
G zustellen wollten.Vorliegend hat sich daher ergeben, dass die belangte Behörde den gegenständlichen „Betriebsschließungsbescheid“ an die Verfügungsberechtigten des Lokals „S“ durch öffentliche Bekanntmachung
Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG zustellen wollten. Fraglich ist allerdings, ob es sich gegenständlich bei den in der Zustellverfügung genannten Personen (An die Verfügungsberechtigten des Lokals „S“) um individuell bestimmte, taugliche Adressaten handelt. Ein Bescheid richtet sich wesensgemäß an eine oder mehrere individuell bestimmte Personen. Dabei handelt es sich
AVG um die Parteien, die dem Verfahren als künftiger Adressaten des Bescheides beizuziehen waren und denen gegenüber der Bescheid auch erlassen werden muss, um die intendierten Rechtswirkungen zu entfalten. Bei einem individuellen Adressatenkreis handelt es sich um ein konstitutives Merkmal des Bescheides, weil der Bescheid nach herrschender Ansicht von der Verordnung nach dem Kriterium des Adressatenkreises abzugrenzen ist. Der hoheitlich-normativen und außenwirksamen Erledigung einer Verwaltungsbehörde kommt daher definitionsgemäß keine Bescheid-, sondern Verordnungsqualität zu, wenn sie sich nicht an individuell bestimmte Personen, sondern an die Allgemeinheit oder einen nach Gattungsmerkmalen abstrakt beschriebenen Personenkreis richtet. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof die allgemeine Aussage getroffen, dass nicht die Bezeichnung einer Erledigung durch die Verwaltungsbehörde (zB als Verordnung) für die Beurteilung als Verordnung oder als Bescheid ausschlaggebend ist, sondern, ob sie sich ihrem Inhalt nach an (eine) bestimmte Person(en) oder einen nach generellen Merkmalen umschriebenen Personenkreis richtet.Ein Bescheid richtet sich wesensgemäß an eine oder mehrere individuell bestimmte Personen. Dabei handelt es sich
Paragraph 8, AVG um die Parteien, die dem Verfahren als künftiger Adressaten des Bescheides beizuziehen waren und denen gegenüber der Bescheid auch erlassen werden muss, um die intendierten Rechtswirkungen zu entfalten. Bei einem individuellen Adressatenkreis handelt es sich um ein konstitutives Merkmal des Bescheides, weil der Bescheid nach herrschender Ansicht von der Verordnung nach dem Kriterium des Adressatenkreises abzugrenzen ist. Der hoheitlich-normativen und außenwirksamen Erledigung einer Verwaltungsbehörde kommt daher definitionsgemäß keine Bescheid-, sondern Verordnungsqualität zu, wenn sie sich nicht an individuell bestimmte Personen, sondern an die Allgemeinheit oder einen nach Gattungsmerkmalen abstrakt beschriebenen Personenkreis richtet. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof die allgemeine Aussage getroffen, dass nicht die Bezeichnung einer Erledigung durch die Verwaltungsbehörde (zB als Verordnung) für die Beurteilung als Verordnung oder als Bescheid ausschlaggebend ist, sondern, ob sie sich ihrem Inhalt nach an (eine) bestimmte Person(
G) ergehen soll.Aus dem ob zitierten Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG ergibt sich, dass ein Bescheid auch dann als erlassen gilt, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Aus der vorliegenden Entscheidung der belangten Behörde ergibt sich weder aus dem Spruch, der Begründung, noch aus der Zustellverfügung ein gegenständlich ausreichend individuell bestimmter und tauglicher Adressat. Aus der Begründung der Entscheidung ergibt sich zwar, dass die Firma römisch eins A L vom 20.05.2016 bis 04.04.2017 (der 04.04.2017 war der Tag der weiteren Glücksspielkontrolle) verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auf eigene Rechnung und eigenes Risiko veranstaltet haben soll, jedoch ergibt sich auch aus der Entscheidung, dass einer der Eigentümer (des Geschäftslokales) – C P – bekannt gegeben habe, dass die Firma A in den Mietvertrag mit Vereinbarung Juli 2016 mit allen Rechten und Pflichten eingetreten sei. So kann aus der Begründung der Entscheidung nicht eindeutig abgeleitet werden, wer nun tauglicher Adressat des gegenständlichen „Bescheides“ sein könnte. Auch die in diesem Zusammenhang darüber hinausgehenden Vorbringen bzw Wiedergaben in der Begründung der gegenständlichen Entscheidung können nicht dazu führen, dass ein ausreichend individualisierter und schlussendlich tauglicher Adressat im Sinne des oben ausgeführten abgeleitet werden könnte. Schließlich ergibt sich aus der Zustellverfügung, dass die vorliegende Entscheidung an die Verfügungsberechtigten des Lokales „S“ (Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG) ergehen soll. Aus alledem lässt sich daher feststellen, dass durch die vorliegende Bezeichnung des Adressaten, nämlich die Verfügungsberechtigten des Lokales „S“, kein individuell bestimmter und somit tauglicher Adressat im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Es ist kein Adressat erkennbar bzw ist eine diesbezügliche Identität der oder des Bescheidadressaten nicht zweifelsfrei feststellbar. Da somit eine wesentliche Voraussetzung für die Entstehung eines Bescheides – die Entscheidung richtet sich gegen eine Nichtperson – fehlt, ist der vorliegende „Bescheid“ ins Leere ergangen und stellt dieser nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „ein rechtliches Nichts“ dar. An diesem Ergebnis können auch die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung, wonach die belangte Behörde somit alle ihr möglichen Erhebungen angestellt habe, um zum einen den Verfügungsberechtigten selbst und zum anderen dessen Zustelladresse in Erfahrung zu bringen sowie, da vonseiten der belangten Behörde kein Verfügungsberechtigter über diesen Standort erhoben haben werde können, habe die Zustellung des Betriebsschließungsbescheides
Wesentlich ist, dass auch bei einer öffentlichen Bekanntmachung iSd § 56a Abs 3 GSpG ein ausreichend individuell bestimmter und tauglicher Adressat anzugeben ist, an welchen der Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung ergehen soll.An diesem Ergebnis können auch die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung, wonach die belangte Behörde somit alle ihr möglichen Erhebungen angestellt habe, um zum einen den Verfügungsberechtigten selbst und zum anderen dessen Zustelladresse in Erfahrung zu bringen sowie, da vonseiten der belangten Behörde kein Verfügungsberechtigter über diesen Standort erhoben haben werde können, habe die Zustellung des Betriebsschließungsbescheides
Paragraph 56 a, Absatz 3, durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen, nichts ändern. Wesentlich ist, dass auch bei einer öffentlichen Bekanntmachung iSd Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG ein ausreichend individuell bestimmter und tauglicher Adressat anzugeben ist, an welchen der Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung ergehen soll. Da nun feststeht, dass vorliegend kein Bescheid entstanden bzw die als Bescheid intendierte Erledigung ins Leere ergangen ist, ist die durch die A, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Ruth, eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist nicht mehr auf das Vorbringen der A in ihrer Beschwerde sowie auf die Stellungnahmen der A vom 03.07.2017 und jener der belangten Behörde vom 31.08.2017 einzugehen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.