GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
GVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 5.808,60 Euro bestimmt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (dem Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Paragraph 35, VwGVG wird der der belangten Behörde (dem Bund) gebührende Kostenersatz mit 5.808,60 Euro bestimmt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, den angeführten Betrag der belangten Behörde (dem Bund) binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. Beschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde der F A kft, H-S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günter Schmid, Linz, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit - einer Anbringung von Amtssiegeln an der Eingangstüre am 22.02.2017, - einer Unterbrechung der Strom- und Internetversorgung am 22.02.2017, - einer Durchführung einer Hausdurchsuchung und Abdrehen der Wasser- und der Stromversorgung am 23.02.2017 sowie - eines Beschädigens einer Kamera durch Herausreißen aus der Wand am 22.02.2017 den Beschluss gefasst:
Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. In ihrer Beschwerde vom 04.04.2017 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei Mieterin des Lokals im Untergeschoss in der Mstraße, D. Sie sei zu keinem Zeitpunkt
G aufgefordert worden, einen allfälligen Glücksspielbetrieb einzustellen. Die belangten Behörden hätten am 22.02.2017 im Lokal der Beschwerdeführerin eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt. Die belangten Behörden hätten sich Zugang zum Lokal der Beschwerdeführerin verschafft, indem diese die Eingangstüre aufgebrochen hätten. In weiterer Folge sei eine systematische Hausdurchsuchung durchgeführt worden, wobei Kameras zugeklebt, eine Kamera aus der Wand gerissen, die Stromzufuhr und Internetzufuhr abgedreht worden wären. Die belangten Behörden hätten sodann bei der Eingangstüre einen neuen Zylinder eingebaut und Amtssiegel angebracht. Es seien keine Eingriffsgegenständliche beschlagnahmt worden. Am 23.02.2017 habe die zweitbelangte Behörde erneut das Lokal betreten und den Strom und die Wasserzufuhr abgedreht. Der Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt ein Betriebsschließungsbescheid nach dem GSpG zugestellt worden.1. In ihrer Beschwerde vom 04.04.2017 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei Mieterin des Lokals im Untergeschoss in der Mstraße, D. Sie sei zu keinem Zeitpunkt
Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG aufgefordert worden, einen allfälligen Glücksspielbetrieb einzustellen. Die belangten Behörden hätten am 22.02.2017 im Lokal der Beschwerdeführerin eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt. Die belangten Behörden hätten sich Zugang zum Lokal der Beschwerdeführerin verschafft, indem diese die Eingangstüre aufgebrochen hätten. In weiterer Folge sei eine systematische Hausdurchsuchung durchgeführt worden, wobei Kameras zugeklebt, eine Kamera aus der Wand gerissen, die Stromzufuhr und Internetzufuhr abgedreht worden wären. Die belangten Behörden hätten sodann bei der Eingangstüre einen neuen Zylinder eingebaut und Amtssiegel angebracht. Es seien keine Eingriffsgegenständliche beschlagnahmt worden. Am 23.02.2017 habe die zweitbelangte Behörde erneut das Lokal betreten und den Strom und die Wasserzufuhr abgedreht. Der Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt ein Betriebsschließungsbescheid nach dem GSpG zugestellt worden. - Aufbrechen der Eingangstüre und Anbringen eines neuen Zylinders am 22.02.2017: § 50 Abs 4 GSpG laute wie folgt:Paragraph 50, Absatz 4, GSpG laute wie folgt: " .....Die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls -und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsuchung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig."" .....Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls -und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsuchung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig." Die belangte Behörde hätte die Türe von einem Fachbetrieb beschädigungsfrei öffnen lassen können. Es habe keine Gefahr in Verzug bestanden. Die vorliegende Vorgehensweise und der damit einhergehende Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin würden zum angestrebten Erfolg jedenfalls außer Verhältnis stehen. - Unterbrechen der Strom- und Internetversorgung am 22.02.2017: Die belangten Behörden hätten am 22.02.2017 die Strom- und Internetversorgung unterbrochen. Eine derartige Vorgangsweise finde im GSpG keine Deckung. - Durchführung einer Hausdurchsuchung am 22.02.2017: Die belangten Behörden hätten am 22.02.2017 eine systematische Durchsuchung der Lokalität der Beschwerdeführerin vorgenommen. Eine derartige Vorgangsweise finde im GSpG keine Deckung. - Durchführung einer Hausdurchsuchung und Abdrehen der Wasser- und Stromversorgung am 23.02.2017 durch die zweitbelangte Behörde (BH D): Die zweitbelangte Behörde habe am 23.02.2017 eine systematische Durchsuchung der Lokalität der Beschwerdeführerin vorgenommen und die Wasserzufuhr als auch die Stromversorgung unterbrochen. Eine derartige Vorgangsweise finde im GSpG keine Deckung. - Beschädigen einer Kamera durch Herausreißen aus der Wand am 22.02.2017: Die belangten Behörden hätten eine Kamera aus der Wand gerissen. Eine derartige Vorgangsweise stelle eine Sachbeschädigung dar. - Anbringung von Amtssiegel an der Eingangstüre am 22.02.2017 durch die belangten Behörden: Die belangten Behörden hätten am 22.02.2017 Amtssiegel an der Eingangstüre im gegenständlichen Lokal angebracht. Der Beschwerdeführerin sei kein Betriebsschließungsbescheid zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin könne ihr Lokal nicht mehr nutzen. Die Beschwerdeführerin müsste das Amtssiegel entfernen und würde sich dabei strafbar machen. - Abkleben von Kameras: Die Organe der belangten Behörden hätten die Kameras erst zu einem Zeitpunkt verdeckt, wo dieses schon längst durch diese erfasst und ein allfälliger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bereits vorhanden gewesen sei. Zudem könnten die Persönlichkeitsrechte der einschreitenden Organe mit anderen Instrumenten, wie zB Recht am eigenen Bild (OGH 27.02.2013, 6 Ob 256/12h); Rechte auf Geheimhaltung und Löschung nach dem DSG 2000, durchgesetzt werden. Es gebe daher iSd der von der belangten Behörde zitierten Judikatur des VwGH keine Gefahr, dass bei Verbreitung des Videomaterials der Zweck von zukünftigen Kontrollen vereitelt werden würde. Die belangte Behörde habe die Kameras offensichtlich nur verklebt, damit ihr rechtswidriges Handeln nicht gefilmt werde. Es werde beantragt, -
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung;-
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; -
GVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären;
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären; -
GVG der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; -
GVG den Zuspruch der Stempelgebühren und allfälliger Fahrtkosten sowie der pauschalierten Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; wobei vorerst an Kosten der Schriftsatzaufwand in der Höhe von 737,60 Euro
G-Aufwandersatzverordnung sowie die Eingabegebühr in der Höhe von 745,00 Euro geltend gemacht und Anträge auf Erstattung weiterer Kosten vorbehalten würden.
Paragraph 35, VwGVG den Zuspruch der Stempelgebühren und allfälliger Fahrtkosten sowie der pauschalierten Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; wobei vorerst an Kosten der Schriftsatzaufwand in der Höhe von 737,60 Euro
Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung sowie die Eingabegebühr in der Höhe von 745,00 Euro geltend gemacht und Anträge auf Erstattung weiterer Kosten vorbehalten würden. 2. Die Bezirkshauptmannschaft D als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In dieser bringt sie vor, laut Bericht des Landeskriminalamtes B vom 12.01.2017 seien am 12.12.2016 im Lokal „G N“ mehrere eingeschaltete und betriebsbereite Glücksspielgeräte von Beamten des Landeskriminalamtes vorgefunden worden. Zudem seien auf gesichertem Videomaterial vom 25.10.2016 eingeschaltete und betriebsbereite Geräte zu sehen, bei denen der Verdacht bestanden habe, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet oder durchgeführt würden. Die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft D habe mit Schreiben vom 20.01.2017 der S H GmbH und der P S Kft
G die Betriebsschließung angedroht und dazu aufgefordert, den Glücksspielbetrieb unverzüglich einzustellen und keine weiteren verbotenen Glücksspiele durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Schreiben seien die S H GmbH und die P S Kft aufgefordert worden, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens den Verfügungsberechtigten bekannt zu geben, sollten diese nicht die Verfügungsberechtigten über das gegenständliche Lokal sein. Eine Bekanntgabe der Untervermietung an die F A Kft habe zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden.Die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft D habe mit Schreiben vom 20.01.2017 der S H GmbH und der P S Kft
Paragraph 56 a, Absatz eins G, S, p, G, die Betriebsschließung angedroht und dazu aufgefordert, den Glücksspielbetrieb unverzüglich einzustellen und keine weiteren verbotenen Glücksspiele durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Schreiben seien die S H GmbH und die P S Kft aufgefordert worden, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens den Verfügungsberechtigten bekannt zu geben, sollten diese nicht die Verfügungsberechtigten über das gegenständliche Lokal sein. Eine Bekanntgabe der Untervermietung an die F A Kft habe zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden. Am 22.02.2017 mit Beginn um ca 17.20 Uhr sei durch die Bezirkshauptmannschaft D in Zusammenarbeit mit der Polizeiinspektion D im Lokal „G N“ eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden. Unmittelbar vor Zutritt zum Lokal sei ein Zeuge beim Verlassen des Lokals beobachtet worden. Dieser habe angegeben, am Nachmittag des 22.02.2017 bis kurz zuvor im Lokal um 10 Euro gespielt zu haben. Er habe ein „Rollenspiel“ mit „Buch und Mann“ gespielt. Den Namen des Spieles könne er nicht mehr angeben. Der Einsatz pro Spiel betrage 0,40 Euro. Mit dem „großen Bild“ hätte er maximal 10 Euro oder 20 Euro gewinnen können. Um das Spiel zu starten, sei lediglich ein Knopf zu drücken. Es sei noch ein weiterer Spieler im Lokal gewesen, welcher ebenfalls an den Geräten gespielt habe. Es seien rund zehn Glückspielgeräte im Lokal aufgestellt gewesen. Daraufhin sei um 17.59 Uhr durch einen Beamten der Polizeiinspektion D in Uniform unter lautem Klopfen mehrmals dazu aufgefordert worden, die Türen zu öffnen und den Beamten Zutritt zum Lokal zu gewähren. Dieser Aufforderung sei der vor Ort anwesende Angestellte nicht nachgekommen, weshalb um 18.04 Uhr die Tür zwangsweise geöffnet worden sei. Im Lokal seien ein Angestellter und zwei Gäste anwesend gewesen. Im Lokal seien neun Geräte vorgefunden worden, welche zum Kontrollzeitpunkt bereits ausgeschaltet gewesen seien. Die Geräte hätten wie handelsübliche Glücksspielgeräte (Multi Game, Black Horse,...) ausgesehen. Sämtliche Geräte hätten einen Aufkleber mit der Aufschrift ,,Aufstellungsdatum 15.02.2017“ aufgewiesen und hätten keine Gerätenummer gehabt. Mittels Wärmebildkamera seien die Glückspielgeräte auf Restwärme getestet worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sämtliche Geräte über Restwärme verfügt hätten (31 bis 34 Grad Celsius) und daher zumindest kurz vor Betreten des Lokals in Betrieb gewesen seien. Um 18.08 Uhr sei der vor Ort anwesende Angestellte C M-V dazu aufgefordert worden, die Kameras auszuschalten. Er habe beteuert, das nicht zu können. Es sei daher mit der Abdeckung sämtlicher Kameras durch Beamte der PI D mit Einmalhandschuhen begonnen worden. Es habe der begründete Verdacht bestanden, dass mit diesen Geräten im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele (in Form von Walzenspielen) entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet bzw durchgeführt würden. Dieser Verdacht habe sich auf die Aussage des Zeugen, der kurz vor Kontrollbeginn angegeben habe, im Lokal an Glücksspielgeräten gespielt zu haben und auf folgende weitere Umstände gegründet: Ein zum Kontrollzeitpunkt anwesender Gast habe angegeben, ca 15 Minuten vor Kontrollbeginn das Lokal betreten zu haben. Um Zutritt zu erlangen, habe er an der Eingangstüre klingeln müssen, woraufhin die Tür geöffnet worden sei. Im Lokal habe er „wieder einmal probieren wollen zu spielen“. Der Behördenvertreterin gegenüber habe der Zeuge weiters angegeben, dass die Geräte bei Betreten des Lokals noch teilweise in Betrieb gewesen seien bzw zumindest „geblinkt“ hätten. Nachdem er das WC aufgesucht habe, seien sämtliche Geräte bereits ausgeschaltet gewesen. Der Zeuge sei sodann aufgefordert worden, das Lokal nicht mehr zu verlassen, da die Polizei vor der Türe stehe. Das letzte Mal sei er vor ca vier Monaten im Lokal gewesen und habe an den Geräten ein „Rollenspiel“ mit Einsätzen von je 0,50 Euro gespielt. Dabei habe der Zeuge ca 30 Euro verloren. Zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche Glückspielgeräte im oberen Bereich des Lokals aufgestellt gewesen und die WCs hätten sich im Untergeschoss des Lokals befunden. Ein weiterer anwesender Gast habe angegeben, weder an den Geräten gespielt, noch etwas getrunken oder geraucht zu haben. Er habe sich lediglich mit seinem Freund unterhalten. Einige Geräte seien jedoch eingeschaltet gewesen, sie hätten „geleuchtet“. Manche seien hingegen dunkel gewesen. Wofür diese Geräte benützt würden, wisse der Zeuge nicht. Der Angestellte habe gegenüber der Behördenvertreterin angegeben, seit ca drei Wochen im gegenständlichen Lokal zu arbeiten. Er habe seither jeden Tag von 07.00 bis 19.00 Uhr gearbeitet. Danach werde das Lokal zugesperrt. Laut Bericht des Landeskriminalamtes vom 12.01.2017 habe der Angestellte allerdings bereits am 12.12.2016 den Beamten die Eingangstüre des Lokals geöffnet. Weiters habe der Angestellte angegeben, dass die Glücksspielgeräte von jemand anderem mit einer Fernsteuerung ausgeschaltet worden seien und er sie selbst nicht mehr einschalten könne. Das Lokal verfüge über zwei Stockwerke mit Eingangstür im Unter- und Obergeschoss. Die gesamte Fensterfront sei mit blickdichter Folie versehen. Auf der Folie seien die typischen Walzenspielgeräte, Jetons und Spielkarten sowie die Aufschrift „Casino“ abgebildet. Es werde mit Slogans wie „Machen Sie Ihr Spiel des Lebens!“ und „Heute ist Ihr Glückstag!“ geworben. Das Logo des Lokals bestehe aus einem golden glänzenden Hebel, drei Walzen, die jeweils die Zahl 7 abbilden würden (einarmiger Bandit), Kirschen und Goldmünzen. Über den drei Walzen stehe mit weißer Schrift auf rotem Hintergrund und mit strahlenden Lichtern umrandet das Wort „G“, unter den Walzen „N“. Ein Plakat im Eingangsbereich habe mit einer Tombola geworben. Als Hauptpreis sei ein Moped in Aussicht gestellt worden. Zudem sei auf einem Blatt Papier, welches gut sichtbar im Lokal aufgelegt gewesen sei, auf einen Bonus von 20 Euro hingewiesen worden. Die Auszahlung erfolge ab 80 Euro. Im Obergeschoss hätten sich dasselbe Plakat sowie das in Aussicht gestellte Moped befunden. Darüber hinaus hätten sich im Obergeschoss auch eine Bar mit Zapfsäule, Fässern mit Fohrenburger Bier und ein Roulettetisch befunden. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass Ober- und Untergeschoss ein zusammenhängendes Lokal bilden würden. Auf einem Poster im Lokal sei eine Frau in Abendgarderobe zu sehen, die mit Goldmünzen berieselt werde. Das Plakat sei mit folgendem Hinweis versehen: „Liebe Kunden! Nehmt beim Spielen neue Freunde mit, jeder neue Kunde zahlt sich ab jetzt für Euch aus! Für nähere Infos fragt einfach nach!“. Die Eingangstüren seien versperrt und mit einer Klingel versehen gewesen. An beiden Eingängen seien Kameras angebracht gewesen. Die untere Eingangstür sei mit zwei Querriegeln verschließbar gewesen. Zudem habe das Lokal nur mittels Durchschreiten einer Schleuse betreten werden können. Gegen 18.50 Uhr sei die Betriebsschließung des Lokals „G N“ durch die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft D verfügt worden. In weiterer Folge seien die Zugänge zum Lokal versiegelt worden. Am 23.02.2017 gegen 11.00 Uhr sei das Lokal von der Behördenvertreterin neuerlich geöffnet und mit dem mobilen Hausbetreuer der Mag. K Hausverwaltung betreten worden. Vom Hausbetreuer sei der Hauptwasserhahn zugedreht und der Strom im gesamten Lokal abgestellt worden. Im Anschluss sei das Lokal wieder versperrt und das Siegel Nr 0004 angebracht worden. Mit Bescheid vom 23.02.2017 sei
Abs 1und 3 des Glücksspielgesetzes die Betriebsschließung des Lokals „G N“, Mstraße, D, verfügt worden. Dieser Bescheid sei an die S H GmbH am 01.03.2017 und die P S Kft am 06.03.2017 als Verfügungsberechtigte über das Lokal zugestellt worden.Mit Bescheid vom 23.02.2017 sei
Paragraph 56 a, Absatz eins u, n, d, 3 des Glücksspielgesetzes die Betriebsschließung des Lokals „G N“, Mstraße, D, verfügt worden. Dieser Bescheid sei an die S H GmbH am 01.03.2017 und die P S Kft am 06.03.2017 als Verfügungsberechtigte über das Lokal zugestellt worden. Die S H GmbH, Lgasse, W, sei Mieterin des Geschäftslokals in der Mstraße, D. Laut Auskunft des Eigentümers werde die Miete auch regelmäßig von diesem Unternehmen überwiesen. Laut vorliegendem Untermietvertrag seien 90 m² im Erdgeschoss des Objektes Mstraße, D, vom 01.10.2016 bis 01.04.2017 an die P S Kft.,H-S, untervermietet worden. Der Angestellte M-V C sei laut Versicherungsdatenauszug vom 24.02.2017 seit dem 10.02.2017 bei der F A K Kft, Bstraße, D, als Arbeiter beschäftigt. Bei der Kontrolle habe der Angestellte angegeben, er sei bei einem Leasingunternehmen beschäftigt. Bei der F A Kft handle es sich um seinen Arbeitgeber. Unterkunftsgeber des Angestellten sei laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.02.2017 die S GmbH seit 31.10.2016. Da das gesamte Geschäftslokal laut Auskunft der Hausverwaltung über 218,54 m² verfüge und lediglich 90 m² untervermietet worden seien, seien die S GmbH und die P S GmbH die Verfügungsberechtigten des Lokals „G N“. Eine Bekanntgabe der Untervermietung des Kellergeschosses an die F A Kft sei trotz Aufforderung erst nach der faktisch verfügten Betriebsschließung am 22.02.2017 erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setze die Berechtigung zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts voraus, welche dann vorliege, wenn die Maßnahme in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreife, dieser somit Adressat des betreffenden Akts sei (VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0032). Adressat der Anwendung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen einer Betriebsschließung
G sei der Verfügungsberechtigte des von der Betriebsschließung betroffenen Lokals.Adressat der Anwendung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen einer Betriebsschließung
Paragraph 56 a, GSpG sei der Verfügungsberechtigte des von der Betriebsschließung betroffenen Lokals. § 56a Abs 3 Glücksspielgesetz stelle auf den Verfügungsberechtigten ab und nicht auf einen allfälligen Lokalbetreiber (Lokalinhaber). Ein Betriebsschließungsbescheid gem § 56a GSpG sei daher diesem zuzustellen. Nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft D sei der Mieter eines Lokals jedenfalls verfügungsberechtigt über das Lokal. Selbst wenn er das Objekt untervermiete, gehe dadurch sein Verfügungsrecht nicht unter. Auch bei einer Untervermietung des gesamten Objekts könne der Untervermieter (=Hauptmieter) jederzeit über das Objekt durch Kündigung zur Gänze verfügen.Paragraph 56 a, Absatz 3, Glücksspielgesetz stelle auf den Verfügungsberechtigten ab und nicht auf einen allfälligen Lokalbetreiber (Lokalinhaber). Ein Betriebsschließungsbescheid gem Paragraph 56 a, GSpG sei daher diesem zuzustellen. Nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft D sei der Mieter eines Lokals jedenfalls verfügungsberechtigt über das Lokal. Selbst wenn er das Objekt untervermiete, gehe dadurch sein Verfügungsrecht nicht unter. Auch bei einer Untervermietung des gesamten Objekts könne der Untervermieter (=Hauptmieter) jederzeit über das Objekt durch Kündigung zur Gänze verfügen. Für diese Auffassung spreche auch der Umstand, dass das Untermietverhältnis vom Bestand des Hauptmietverhältnisses abhänge. Dem Vermieter gegenüber gehe der Rechtstitel des Untermieters zugleich mit jenem des Hauptmieters unter. Der Untermieter könne sich daher dem Vermieter gegenüber auf keinen Rechtstitel berufen (OGH 26.01.2005, 3 Ob 278/04k). Weder dem Glücksspielgesetz noch den Materialien könne eine Definition des Begriffs „Verfügungsberechtigter“ entnommen werden. Demgegenüber gebe es den Begriff des Verfügungsberechtigten im Wiener Prostitutionsgesetz. Beim (Haupt-)Mieter eines für Zwecke der Prostitution verwendeten Gebäudes oder Gebäudeteiles handle es sich um dessen Verfügungsberechtigten im Sinne des § 5 Abs 6 Wiener ProstitutionsG (vgl die hg Erkenntnisse vom
G angedroht worden. Sollte es sich bei der S H GmbH nicht um den Verfügungsberechtigten für das gegenständliche Lokal handeln, sei sie dazu aufgefordert worden, diesen bekannt zu geben. Die daraufhin erfolgte Bekanntgabe der Untervermietung an die P S Kft habe sich lediglich auf einen Teil des Lokals bezogen. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die S H GmbH verfügungsberechtigt im Sinne des § 56a GSpG sei. Angemerkt werde, dass erst nach verfügter Betriebsschließung der Untermietvertrag vom 29.12.2016 mit der F A Kft vorgelegt worden sei.Mit Schreiben vom 20.01.2017 sei der S H GmbH die Betriebsschließung
Paragraph 56 a, GSpG angedroht worden. Sollte es sich bei der S H GmbH nicht um den Verfügungsberechtigten für das gegenständliche Lokal handeln, sei sie dazu aufgefordert worden, diesen bekannt zu geben. Die daraufhin erfolgte Bekanntgabe der Untervermietung an die P S Kft habe sich lediglich auf einen Teil des Lokals bezogen. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die S H GmbH verfügungsberechtigt im Sinne des Paragraph 56 a, GSpG sei. Angemerkt werde, dass erst nach verfügter Betriebsschließung der Untermietvertrag vom 29.12.2016 mit der F A Kft vorgelegt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass ein Beschuldigter zumindest nach Aufforderung durch die Behörde den Verfügungsberechtigten bekannt gebe, um so den Vorwurf der Veranstaltung illegalen Glücksspiels von sich zu weisen. Ein anders gerichtetes Verhalten sei lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Es sei daher unglaubwürdig, dass die F A Kft zum Zeitpunkt der Betriebsschließung Verfügungsberechtigte des Lokals gewesen sei. Aus diesem Grund bestehe keine Möglichkeit, dass die Maßnahmen in die Rechtssphäre der F A Kft eingreifen würden. Darüber hinaus werde Folgendes ergänzend vorgebracht: - Zu 1. und 6.: „Anbringen von Amtssiegel an der Eingangstüre am 22.02.2017“ und „Aufbrechen der Eingangstüre und Anbringen eines neuen Zylinders am 22.02.2017“: Nach dem Wortlaut des § 56a Abs 1 GSpG reiche für die Betriebsschließung bereits der begründete Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt würden und die Gefahr der Fortsetzung bestehe. Ein Zusammenhang mit dem (verwaltungsbehördlichen) Strafverfahren werde vom Gesetz in § 56a GSpG nicht verlangt (vgl VwGH 04.11.2009, 2009/17/0002).Nach dem Wortlaut des Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG reiche für die Betriebsschließung bereits der begründete Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt würden und die Gefahr der Fortsetzung bestehe. Ein Zusammenhang mit dem (verwaltungsbehördlichen) Strafverfahren werde vom Gesetz in Paragraph 56 a, GSpG nicht verlangt vergleiche VwGH 04.11.2009, 2009/17/0002). Darauf, dass gegenständlich im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet bzw durchgeführt würden, würden neben dem Gesamterscheinungsbild des Lokals - insbesondere die Aussagen der drei Zeugen sowie des Angestellten schließen lassen. Sämtliche Fenster im Außenbereich seien mit einer blickdichten Folie verklebt worden. Es sei davon auszugehen gewesen, dass ein Durchschnittsbetrachter aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, insbesondere aufgrund des Logos und des Folienaufdrucks (Jetons, Spielkarten, Glücksspielgeräte, Goldmünzen, Walzen,...) im gegenständlichen Lokal ein Glücksspiellokal vermute. Hinzu sei der Umstand gekommen, dass der Slogan „Machen Sie Ihr Spiel des Lebens!“ verwechselnd ähnlich klinge, wie der Slogan eines konzessionierten Casinos („Machen Sie Ihr Spiel!“). Auch der Name des Lokals „G N“ habe auf ein Glücksspiellokal schließen lassen. Darüber hinaus sei das Lokal nicht frei zugänglich gewesen und der Eingangsbereich sei mit einer Kamera überwacht worden. Kunden hätten Zugang zum Lokal erst nach Betätigen der Klingel an der Türe erhalten, woraufhin diese von einem Angestellten elektronisch geöffnet worden sei. Erst nachdem die Außentür geschlossen gewesen sei, habe durch eine weitere Tür das Lokal betreten werden können. Es habe daher der begründete Verdacht bestanden, dass Glücksspiele entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet bzw durchgeführt würden. Aufgrund des Umstandes, dass laut Bericht des Landeskriminalamtes B bereits am 12.12.2016 mehrere eingeschaltete und betriebsbereite Glücksspielgeräte vorgefunden worden wären, der Aussage des Zeugen, wonach bereits vier Monate vor der Kontrolle im Lokal verbotene Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz stattgefunden hätten sowie den regelmäßigen Öffnungszeiten, sei von einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 56a GSpG auszugehen. Aus denselben Umständen sei auch mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung der Veranstaltung bzw Durchführung von Glücksspielen entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes bestehe. Hinzu komme, dass der schriftlich erfolgten Aufforderungen zur Einstellung des Glücksspielbetriebes mit Schreiben vom 20.01.2017 keine Folge geleistet worden sei.Aufgrund des Umstandes, dass laut Bericht des Landeskriminalamtes B bereits am 12.12.2016 mehrere eingeschaltete und betriebsbereite Glücksspielgeräte vorgefunden worden wären, der Aussage des Zeugen, wonach bereits vier Monate vor der Kontrolle im Lokal verbotene Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz stattgefunden hätten sowie den regelmäßigen Öffnungszeiten, sei von einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 56 a, GSpG auszugehen. Aus denselben Umständen sei auch mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung der Veranstaltung bzw Durchführung von Glücksspielen entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes bestehe. Hinzu komme, dass der schriftlich erfolgten Aufforderungen zur Einstellung des Glücksspielbetriebes mit Schreiben vom 20.01.2017 keine Folge geleistet worden sei. Eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols habe durch andere Vorkehrungen, wie der Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Die Erfahrung der Bezirkshauptmannschaft D zeige, dass Glücksspielgeräte innerhalb kurzer Zeit ersetzt würden. Der Betrieb habe augenscheinlich einzig und allein zur Durchführung von illegalen Glücksspielen gedient. Es sei daher keine andere Maßnahme als die Betriebsschließung als geeignet gewesen, um eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols mit Sicherheit auszuschließen. Da somit der begründete Verdacht bestanden habe, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit (Betriebsanlage mit entsprechender Infrastruktur, regelmäßige Öffnungszeiten etc) mit den vorgefundenen Geräten Glücksspiele (in Form von Walzenspielen/virtuellen Kartenspielen) entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes veranstaltet bzw durchgeführt würden, sei die Verfügung der Betriebsschließung und die Anbringung von Amtssiegel an der Eingangstüre rechtmäßig gewesen.
G seien die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe ermächtigt, Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung sei dem Betroffenen anzudrohen.
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG seien die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe ermächtigt, Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung sei dem Betroffenen anzudrohen. Die Beamten hätten unter lautem Klopfen den Angestellten mehrmals dazu aufgefordert, die Türen zu öffnen und den Beamten Zutritt zum Lokal zu gewähren. Dieser Aufforderung sei der vor Ort anwesende Angestellte nicht nachgekommen. Für die Behörde sei es daher nicht möglich gewesen, ohne Anwendung von behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in das Lokal zu gelangen. Mit dem Ziehen des Zylinders sei das gelindeste Mittel angewendet worden. Zur Sicherung des Eigentums sei anschließend ein neuer Zylinder angebracht worden. - Zu 2 und 4: „Durchführung einer Hausdurchsuchung am 22.02.2017 und am 23.02.2017“: Weder am 22.02.2017 noch am 23.02.2017 habe eine systematische Hausdurchsuchung des Lokals stattgefunden. § 50 Abs 4 GspG ziele gerade auf diese Kontrolle und nicht auf eine explizite Suche nach Gegenständen in den Räumlichkeiten ab, spreche die gesetzliche Bestimmung doch von der Befugnis auf Durchführung der Überwachungsaufgaben nach dem GSpG, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich sei.Paragraph 50, Absatz 4, GspG ziele gerade auf diese Kontrolle und nicht auf eine explizite Suche nach Gegenständen in den Räumlichkeiten ab, spreche die gesetzliche Bestimmung doch von der Befugnis auf Durchführung der Überwachungsaufgaben nach dem GSpG, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erforderlich sei. Den einschreitenden Organen sei es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig seien, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, er würde zwar die Durchführung einer Kontrolle vorsehen, den kontrollierenden Organen aber nicht gestatten, Maßnahmen zu setzen, die einen zweckdienlichen Ablauf ermöglichen würden (VwGH vom 27.02.2013, 2012/17/0430). Im Zuge der Kontrolle seien sämtliche Räumlichkeiten des Objektes Mstraße, D, gesichtet worden, um festzustellen, ob sich weitere Personen und Glücksspielgeräte im Lokal befinden würden. Eine systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten habe nicht stattgefunden. Die Sichtung sämtlicher Räume im Lokal zur Feststellung, ob gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen werde und ob noch weitere Zeugen im Lokal anwesend seien, sei für einen reibungslosen Ablauf einer Glücksspielkontrolle notwendig und verletze nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Am 23.02.2017 sei das Lokal erneut betreten worden, um die Strom- und Wasserversorgung zu unterbinden. Diese Maßnahme sei zur Sicherung des Eigentums gesetzt worden, um möglichen Wasser- bzw Brandschäden vorzubeugen. - Zu 3: „Unterbrechen der Strom- und Internetversorgung am 22.02.2017“: Am 22.02.2017 sei weder die Strom- noch die Internetversorgung unterbrochen worden. Bei Verlassen des Lokals sei lediglich das Licht im Lokal abgedreht worden, um unnötigen Stromverbrauch zu vermeiden. - Zu 5 und 7: „Beschädigen einer Kamera durch Herausreißen aus der Wand am 22.02.2017“ und ,,Abkleben von Kameras“: Der vor Ort anwesende Angestellte sei aufgefordert worden, die Kameras abzuschalten. Dieser Aufforderung sei der Angestellte jedoch nicht nachgekommen, weshalb die Kameras im Lokal durch Beamte der Polizeiinspektion D mittels Latex-Einmalhandschuhen abgedeckt worden seien. Damit sollten Beschädigungen durch Klebestreifen an den Kameras vermieden werden. Es sei dabei keine Kamera beschädigt oder aus der Wand gerissen worden. Den einschreitenden Organen sei es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gestattet, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig seien, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, er würde zwar die Durchführung einer Kontrolle vorsehen, den kontrollierenden Organen aber nicht gestatten, Maßnahmen zu setzen, die einen zweckdienlichen Ablauf ermöglichen würden. Ein nicht zu unterschätzender Faktor sei das Überraschungsmoment und die Unkenntnis der Inhaber der kontrollierten Betriebe vom genauen Kontrollablauf Würde die genaue Vorgehensweise bei glücksspielrechtlichen Kontrollen - ebenso wie bei Kontrollen nach anderen Vorschriften - dem von den Kontrollen betroffenen Personenkreis bekannt sein, so bestünde die Gefahr, dass durch entsprechende Maßnahmen versucht werde, den Zweck der Kontrolle zu vereiteln. Außerdem könnten Parteien und Zeugen durch Abspielen auch nur von Teilen der gefilmten Amtshandlung beeinflusst werden. Aufgrund dieser Überlegungen bestehe ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, Videoaufzeichnungen derartiger Kontrollen zu unterbinden, welche die Gefahr ihrer schnellen Verbreitung und Veröffentlichung in sich tragen würden. Der Behörde könne daher ein Interesse nicht abgesprochen werden, die Anfertigung von Videoaufnahmen der Amtshandlung, auf deren weiteren Verwendung sie keinerlei Einfluss habe, zu unterbinden. Insbesondere spreche auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte der anwesenden Organwalter gegen eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Diese seien davor zu schützen, dass ihr Bildnis als Kontrollen nach dem GSpG durchführende Organe verbreitet werde. Das nur hypothetische Interesse der von der Kontrolle Betroffenen an der Anfertigung der Aufnahmen, welches im Wesentlichen darin bestanden haben solle, Beweismaterial für etwaige Rechtswidrigkeiten der einschreitenden Organe zu sammeln, überwiege die Interessen der einschreitenden Organe bzw Behörde nicht. Im Übrigen würden dafür in der Regel andere Beweismittel zur Verfügung stehen (VwGH vom 27.02.2013, 2012/17/0430). Das temporäre Abdecken der Videokameras mittels Einmalhandschuhen sei daher verhältnismäßig und nicht rechtswidrig gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft D vertrete die Ansicht, dass die einschreitenden Beamten und die Vertreterinnen der Bezirkshauptmannschaft D dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach § 50 Abs 4 GSpG Rechnung getragen hätten. Die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt sei beendet worden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht worden sei. Es sei zu keiner Gefährdung des Lebens oder einer nachhaltigen Gefährdung der Gesundheit gekommen.Die Bezirkshauptmannschaft D vertrete die Ansicht, dass die einschreitenden Beamten und die Vertreterinnen der Bezirkshauptmannschaft D dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG Rechnung getragen hätten. Die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt sei beendet worden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht worden sei. Es sei zu keiner Gefährdung des Lebens oder einer nachhaltigen Gefährdung der Gesundheit gekommen. Die belangte Behörde stelle daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückweisen und den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand sowie einen allfälligen Verhandlungsaufwand
Aufwandersatzverordnung dem Bund zusprechen. In eventu stelle die belangte Behörde den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand sowie einen allfälligen Verhandlungsaufwand
Aufwandersatzverordnung dem Bund zusprechen. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin war am Tag der Kontrolle, nämlich am 22.02.2017 sowie am 23.02.2017, Untermieterin des Top im Kellergeschoss des Objektes Mstraße in D. Mieterin dieses Gegenstandes war die S H GmbH mit Sitz in W. Das Erdgeschoss ist durch die S H GmbH an die P S untervermietet. Aufgrund eines Raubüberfalles ua in gegenständlichem Lokal am 25.10.2016 wurde der Polizei bekannt, dass in diesem Lokal Glücksspiele ohne Konzession durchgeführt werden. Am 12.12.2016 haben Polizeibeamte ebenfalls Glücksspielgeräte ua in diesem Lokal aufgefunden. Am 12.01.2017 wurde die Bezirkshauptmannschaft D durch die Landespolizeidirektion Vorarlberg darüber informiert. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 20.01.2017 wurde gegenüber der S H GmbH sowie der P S GmbH die Betriebsschließung nach § 56a GSpG angedroht, diese aufgefordert, Glücksspiele einzustellen und keine weiteren Glücksspiele mehr durchzuführen bzw durchführen zu lassen. Die S H GmbH wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass, sofern diese nicht verfügungsberechtigt über die Betriebsstätten sei, der Bezirkshauptmannschaft D binnen einer Woche bekannt gegeben werden solle, wer der tatsächlich Verfügungsberechtigte über die Betriebsstätten in der Mstraße in D sei.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 20.01.2017 wurde gegenüber der S H GmbH sowie der P S GmbH die Betriebsschließung nach Paragraph 56 a, GSpG angedroht, diese aufgefordert, Glücksspiele einzustellen und keine weiteren Glücksspiele mehr durchzuführen bzw durchführen zu lassen. Die S H GmbH wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass, sofern diese nicht verfügungsberechtigt über die Betriebsstätten sei, der Bezirkshauptmannschaft D binnen einer Woche bekannt gegeben werden solle, wer der tatsächlich Verfügungsberechtigte über die Betriebsstätten in der Mstraße in D sei. Am 08.02.2017 wurde die Bezirkshauptmannschaft D von der S H GmbH, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schmid in Linz, die auch die gegenständliche Beschwerdevertreterin ist, darüber informiert, dass sie die Lokalität an der gegenständlichen Adresse untervermietet hat. Die S H GmbH sei nicht über die gegenständlichen Räumlichkeiten verfügungsberechtigt. Sie könne lediglich das Schreiben an die Mieterin weiterleiten. Am 22.02.2017 plante die Bezirkshauptmannschaft D, eine Glücksspielkontrolle im gegenständlichen Objekt durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt war das Lokal nach wie vor als „G N“ bezeichnet. Vor dem Haus wurde eine Person angetroffen, die zuvor im gegenständlichen Lokal gespielt und dieses kurz davor verlassen hat. Diese Person teilte den Einsatzkräften mit, dass auch eine weitere Person Glücksspiele gespielt hat. Daraufhin klopften Polizisten an die Tür im Kellergeschoss und wiesen darauf hin, dass eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt werde und dass die Türen unmittelbar zu öffnen sind, widrigenfalls würde die Eingangstüre zwangsweise geöffnet werden. Es wurde mehrmals geklopft und die Aufforderung wurde auch mehrmals geäußert. Da nicht geöffnet wurde, wurde die Feuerwehr D verständigt. Der Feuerwehrmann P K öffnete die Tür mit einem „Zieh-Fix“. Das ist ein Gerät, mit dem der Türzylinder aus dem Türschloss gezogen werden kann, ohne dass ein Schaden für die Türe verursacht wird. Lediglich der Zylinder wird dabei zerstört. Daraufhin wurde von P K ein neuer Zylinder in die erste Tür eingebaut. Im gegenständlichen Lokal der Beschwerdeführerin wurden Glücksspielgeräte gefunden. Zwei Polizeibeamte deckten die Überwachungskameras mit Handschuhen ab. Dabei löste sich eine Kamera aus der Wand, diese fiel jedoch nicht auf den Boden, sondern blieb am Elektrokabel hängen. In der weiteren Folge wurden die Räumlichkeiten im Kellergeschoss gesichtet, ob dort weitere Glücksspieleinrichtungen bzw Personen vorhanden sind. Eine systematische Durchsuchung wurde nicht durchgeführt. Der Angestellte M-V C teilte der Einsatzleiterin auf Anfrage durch Zeigen auf ein im Lokal befindliches Schild mit der Aufschrift „F A kft“ mit, dass dieser bei der Beschwerdeführerin beschäftigt ist. Nach Abschluss der Kontrolle wurde der Angestellte ersucht, sämtliche Geräte, die mit Strom versorgt waren, auszuschalten. Ebenso wurde der Angestellte ersucht, das Licht zu löschen. Eine Unterbrechung der Strom- bzw Internetleitung durch Behördenorgane wurde am 22.02.2017 nicht durchgeführt. Am 23.02.2017 wurde um 11.00 Uhr die Betriebsstätte neuerlich von der Bezirkshauptmannschaft D in Begleitung des Hausbetreuers aufgesucht. Vom Hausbetreuer wurde der Hauptwasserhahn zugedreht und der Strom im ganzen Lokal abgestellt. Dies wurde gemacht, weil in vergleichbaren Fällen Rechtsanwälte der Bezirkshauptmannschaft vorgeworfen hätten, sie hätten nicht den Strom abgeschaltet. Darüber wurde jedoch weder die S H GmbH noch die P S Kft noch die Beschwerdeführerin verständigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.02.2017 wurde
Abs 1 und 3 Glücksspielgesetz die Betriebsschließung des Lokals „G N“, Mstraße, D, verfügt. Es wurde in Anwendung des § 56a Abs 4 Glücksspielgesetz untersagt, ohne behördliche Zustimmung über die von der Betriebsschließung betroffenen Räumlichkeiten zu verfügen, insbesondere Glückspielgeräte aufzustellen, zu entfernen oder ein Glücksspiel entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zu veranstalten oder durchzuführen. Dieser Bescheid ist an die S H GmbH sowie an die P S kft, nicht jedoch an die Beschwerdeführerin ergangen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.02.2017 wurde
Paragraph 56 a, Absatz eins und 3 Glücksspielgesetz die Betriebsschließung des Lokals „G N“, Mstraße, D, verfügt. Es wurde in Anwendung des Paragraph 56 a, Absatz 4, Glücksspielgesetz untersagt, ohne behördliche Zustimmung über die von der Betriebsschließung betroffenen Räumlichkeiten zu verfügen, insbesondere Glückspielgeräte aufzustellen, zu entfernen oder ein Glücksspiel entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zu veranstalten oder durchzuführen. Dieser Bescheid ist an die S H GmbH sowie an die P S kft, nicht jedoch an die Beschwerdeführerin ergangen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 15.05.2017, Zl LVwG-2-11/2017-R8, wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - soweit er sich auf die Durchführung einer Hausdurchsuchung am 22.02.2017, Durchführung einer Hausdurchsuchung am 23.02.2017, Beschädigen einer Kamera, Aufbrechen der Eingangstüre und Anbringen eines neuen Zylinders sowie Abkleben von Kameras bezieht, als unzulässig zurückgewiesen; - soweit er sich auf das Anbringen von Amtssiegeln und das Unterbrechen der Strom- und Internetversorgung bezieht, abgewiesen. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontrolle Untermieterin des gegenständlichen Lokals war, ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mietvertrag samt Gebührenanzeige an das Finanzamt, dem Kontoblatt bezüglich der Miete im gegenständlichen Lokal Mstraße der S H GmbH, aus der am 01.02.2017 und auch am 01.03.2017 und 01.04.2017 Mietzahlungen von der F A ersichtlich sind, sowie der Gehaltsabrechnung und einem Versicherungsdatenauszug des Mitarbeiters M-V C, der am 10.02.2017 bei der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Zudem hing im Lokal ein Schild der Beschwerdeführerin, auf das der Angestellte anlässlich der Kontrolle hinwies, was sich aus einer Aussage der Zeugin F ergab. Das Landesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontrolle am 22.02.2017 Betreiberin des gegenständlichen Glücksspiellokals war. Die von der Bezirkshauptmannschaft D im Schreiben vom 22.09.2017 genannten Umstände (die Beschwerdeführerin scheine weder im Firmenbuch noch im Gewerbeinformationssystem noch im Dienstleisterregister auf; der Mietvertrag sei erst am Tag nach der Betriebsschließung vergebührt worden; der Mietvertrag sei erst am 09.03.2017 vorgelegt worden; aus den vorgelegten Unterlagen sei eine betriebliche Tätigkeit keinesfalls ersichtlich; die S H sei der Behörde auch aus diversen anderen Glücksspielverfahren bekannt; auf der Gehaltsabrechnung für M C sei als Beruf Wettschaltermitarbeiter angeführt, obwohl keine Wettbewilligung bestanden habe; Unterkunftsgeber des angestellten C sei die S H GmbH gewesen) vermögen keine begründeten Zweifel an der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin hervorrufen. Wenn die Beschwerdeführerin weder im Firmenbuch noch im Gewerbeinformationssystem noch im Dienstleisterregister eingetragen ist, so wären allenfalls Verstöße gegen entsprechende Vorschriften gegeben, dies bedeutete doch noch nicht, dass die Beschwerdeführerin das Glücksspiellokal nicht betrieben hätte. Aus dem Akt geht nicht hervor, dass die Entrichtung der Gebühren für den Mietvertrag erst am 23.02.2017 erfolgte. Die Bezirkshauptmannschaft D begründet auch nicht näher, woraus sie dies schließt. Auch muss der Umstand, dass ein Mietvertrag erst später vorgelegt wird, nicht zwingend bedeuten, dass dieser erst nachträglich errichtet worden wäre. Dem Landesverwaltungsgericht wurden die Aktivlegitimation begründende Buchhaltungsunterlagen vorgelegt. Wenn die Bezirkshauptmannschaft darauf verweist, dass die Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin des M C lediglich einen Monat gedauert hat, so war es aufgrund der Betriebsschließung naheliegend, dass das Dienstverhältnis nicht weitergeführt würde, hätte es doch an gegenständlichem Ort gar keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Mitarbeiter gegeben. Dass die Beschäftigung erst am 10.02.2017 begonnen hat, kann darauf hindeuten, dass unmittelbar vor der Betriebsschließung der Betreiber gewechselt hat, jedoch kann nicht unterstellt werden, der Angestellte wäre erst im Nachhinein angemeldet worden. Ebenfalls kann die Bezeichnung Wettschaltermitarbeiter auf der Gehaltsabrechnung nicht dagegen sprechen, dass die Beschwerdeführerin im in gegenständlichem Lokal Glücksspiele betrieb. Auch aus dem Umstand, dass ab 31.10.2016 (das war schon vor Abschluss des gegenständlichen Untermietvertrages) die S H Unterkunftsgeberin des Angestellten C gewesen ist, kann nicht geschlossen werden, dass auch zum Kontrollzeitpunkt die S H GmbH Lokalbetreiberin gewesen ist. Der Ablauf der Kontrolle ergibt sich aus den Zeugenaussagen der behördlichen Einsatzleiterin Mag. C F, des polizeilichen Einsatzleiters GI S K sowie des Feuerwehrmannes P K, Feuerwehr D. Diese Aussagen sind klar und widerspruchsfrei. Der Zeuge M-V C ist trotz Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Die Zeugin Mag. F gab an, sie sei bei der Kontrolle am 22.02.2017 die behördliche Einsatzleiterin gewesen. Bereits im Rahmen der Vorbereitung zur Kontrolle seien ihr der Untermietvertrag zwischen der S H GmbH und P S Kft bekannt gewesen, sie seien davon ausgegangen, dass lediglich eine Teilfläche vermietet wurde und die restliche Fläche in der Verfügungsgewalt der S H GmbH geblieben wäre. Im Zuge der Kontrolle seien sie auf M-V C gestoßen, er habe mittels Handzeichen auf das Schild der F A Kft vor Ort gezeigt. Sie glaube, dieser habe mitgeteilt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Personalleasing-Firma handle. Vor Ort habe sie keine weiteren Erhebungen im Hinblick auf die Beschwerdeführerin durchgeführt. Sie habe die Polizei angewiesen, in Uniform an die Tür zu klopfen, in die Kamera zu blicken, darauf hinzuweisen, dass nunmehr eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz stattfinde und dass die Türen unmittelbar zu öffnen seien, widrigenfalls sie zwangsweise geöffnet werden müssten. Es sei mehrfach an den Türen stark geklopft worden und die Aufforderung zum Öffnen der Türe sei auch mehrfach geäußert worden. Sie sei davon überzeugt, dass sich Personen in der Betriebsstätte befunden hätten. Unmittelbar vor Durchführung der Kontrolle sei ein Spieler, der das Lokal verlassen habe, befragt worden. Ob dieser Spieler aus dem Kellergeschoss bzw dem Erdgeschoss gekommen sei, könne sie nicht mitteilen. Dieser Zeuge habe ihnen auch mitgeteilt, dass eine weitere Person Glücksspielspiele gespielt habe. Im Kellergeschoss hätten sie mehrere Glücksspielgeräte vorgefunden. Sie habe am 23.02.2017 die Betriebsstätte neuerlich aufgesucht. Dies zum Zweck, weil sie mit dem Hausmeister Kontakt aufgenommen hätten. Sie hätten den Hausmeister ersucht, den Strom abzustellen sowie den Wasserhahn zuzudrehen, jedenfalls den Hauptwasserhahn zuzudrehen. Dies zum Schutz des Eigentums. Am 23.02.2017 sei die Betriebsschließung des Lokals verfügt worden. Dieser Bescheid sei der S H GmbH sowie der P S kft zugestellt worden. Die S H GmbH sei für sie zum jeweiligen Zeitpunkt als verfügungsberechtigte Person in Erscheinung getreten. Darüber hinaus sei auch dem Eigentümer eine Untervermietung nicht bekannt gewesen. Am 22.02.2017 habe sie versucht, sowohl in der Betriebsstätte im Erdgeschoss als auch im Kellergeschoss das Licht zu löschen und auch habe sie den Angestellten angewiesen, alles abzuschalten, was mit Strom versorgt sei. Dies aus Sicherheitsgründen. Sie habe nicht gesehen, dass im Zuge der Kontrolle am 22.02.2017 eine Kamera aus der Wand gerissen worden sei. Bei der Eingangstür zur Betriebsstätte im Kellergeschoss seien die Eingangstüre aufgebrochen und ein neuer Zylinder angebracht worden. Am 23.02.2017 sei die Beschwerdeführerin nicht kontaktiert worden, weil in vergleichbaren Fällen von den Rechtsvertretern ihnen gegenüber vorgeworfen worden sei, sie hätten nicht den Strom abgeschaltet. Aus diesem Grund hätten sie unverzüglich derartige Maßnahmen durchgeführt. Im Kellergeschoss sei deshalb ein neuer Zylinder eingesetzt worden, weil der alte kaputt gewesen sei. Ein Schlosser sei deshalb nicht beigezogen worden, weil diese Dienste von der Feuerwehr D im Rahmen der Assistenzleistung durchgeführt worden wären. Die Feuerwehr D verfüge über die entsprechenden technischen Kenntnisse. Nach ihrem Erfahrungsstand könne ein Schlüsseldienst lediglich einen Zylinder ziehen und durch einen neuen ersetzen. Die Androhung der Anwendung der verwaltungsbehördlichen Zwangsgewalt sei nicht von ihr, sondern von der Polizei in ihrem Auftrag durchgeführt worden, aber sie sei dabei gewesen. Was die Polizei wortwörtlich gesagt habe, könne sie sich nicht mehr erinnern. Sinngemäß habe die Polizei mitgeteilt, dass eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz stattfinden würde, sie sollen die Türe öffnen, sonst würden die Türen mit Zwangsgewalt geöffnet. Um einem technischen Defekt vorzubeugen, habe sie den vor Ort befindlichen Angestellten ersucht, sämtliche Geräte, die mit Strom versorgt waren, auszuschalten. Der Zeuge P K gab zeugenschaftlich in der mündlichen Verhandlung an, die Feuerwehr D sei am 22.02.2017 von der Bezirkshauptmannschaft D angefordert worden, eine eventuell erforderliche Türöffnung durchzuführen. Er habe eine entsprechende Türöffnung auch tatsächlich durchgeführt. Er habe die Türe im Kellergeschoss geöffnet. Er habe dies mit einem sogenannten „Zieh-Fix“ durchgeführt. Das heißt, dies stelle eine Gerätschaft dar, mit der man einen Türzylinder aus dem Türschloss ziehen könne. Dabei werde kein Schaden für die Türe verursacht. Im gegenständlichen Fall sei lediglich der Zylinder kaputt gegangen. Dabei sei weder das Schloss noch die Türe beschädigt worden. Es sei daraufhin ein passender Zylinder ersetzt worden. Es wäre nur möglich gewesen, die Türe schonender zu öffnen, wenn die Tür aufgeschlossen worden wäre. Auch ein Schlüsseldienst hätte die Türe nicht beschädigungsfrei öffnen können, da Schlüsseldienste das gleiche Gerät verwenden würden wie sie. Der Zeuge BI S K gab zeugenschaftlich in der mündlichen Verhandlung an, er sei am 22.02.2017 der polizeiliche Einsatzleiter vor Ort gewesen. Im Zuge der Kontrolle sei ihm das Unternehmen F A kft nicht bekannt gewesen. Sie hätten an die Eingangstüre geklopft und laut und deutlich gesagt: „Polizei, Glücksspielkontrolle! Öffnen Sie die Tür!“. Diese Androhung habe er auch gegenüber der Kamera verbal wiederholt. Er habe auch mitgeteilt, dass ansonsten die Türe mit Gewalt geöffnet werde. Im Kellergeschoss seien Glücksspielgeräte gestanden, diese seien allerdings ausgeschaltet gewesen. Er habe zwei weitere Polizeibeamte beauftragt, die im Inneren des Lokals befindlichen Kameras abzudecken. Die Kameras, die Richtung Ausgang gerichtet waren, seien ebenfalls abgedeckt worden. Im Zuge dessen, dass ein Polizeibeamter die Kamera im Erdgeschoss mit einem Latexhandschuh abdecken wollte, sei diesem eine Kamera aus der Wand gefallen. Die Kamera sei nicht auf den Boden gefallen. Ein Zeuge habe ihnen gegenüber vor der Glücksspielkontrolle angegeben, dass er sich in diesem Lokal befunden habe. Die Kamera sei nicht mehr aufgehängt worden, zumal diese an der Leitung gehangen sei. Der Polizeibeamte habe diese an der Leitung hängen lassen. Es sei keine Durchsuchung vorgenommen worden, es sei lediglich eine Sichtung dahingehend vorgenommen worden, ob sich dort Glücksspieleinrichtungen oder Personen befinden würden. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, Aufzeichnungen, welche von im Lokal befindlichen Kameras aufgenommen wurden, zur Vorlage als Beweismittel im gegenständlichen Verfahren beizuschaffen. Obwohl der Beschwerdevertreterin mit der Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft D übereingekommen ist, dass diese einen Termin vereinbaren und das Beweismaterial sichten, und dieses dann vorgelegt wird, ist es nicht zu einer entsprechenden Vorlage gekommen. Zudem ist für das Landesverwaltungsgericht nicht klar, zu welchem Beweisthema dieses Material vorgelegt werden soll. In diesem Stadium hat dieser Beweisantrag nur den Charakter des Erkundungsbeweises. Zudem hat das Verwaltungsgericht sich aufgrund der Aussage der einvernommenen Zeugen schon ein ausreichendes Bild über das gesamte Geschehen machen können. Der Angestellte der Beschwerdeführerin M C ist trotz Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Weitere Zeugen hat die Beschwerdeführerin nicht bekanntgegeben. 5.1.
Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.5.1.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333; VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014).Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333; VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014). Sofern weder ein Bescheid noch ein Vollstreckungsakt vorliegt, ist die mündliche Äußerung eines Verwaltungsorgans nur dann als Befehl zu werten, wenn sie nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist. Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; VwGH 06.07.2004, 2003/11/0175). Stellen sich die Aufforderungen eines Beamten unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als Einladung dar, die der Betroffene nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass er deshalb unverzüglich - das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte – physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde, um den gewünschten Zustand zu erreichen, so handelt es sich dabei um keinen Befehlsakt. Eine derartige, den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Äußerung entbehrt des individuell-normativen Inhalts, den die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zwingend verlangt (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162). Als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt wurden ua das Aufsperren verschlossener Räume (VwGH 17.03.1992, 91/05/0172) oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw in eine Wohnung (vgl VfGH 13.06.1989, VfSlg Nr 12056) qualifiziert. Als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt wurden ua das Aufsperren verschlossener Räume (VwGH 17.03.1992, 91/05/0172) oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw in eine Wohnung vergleiche VfGH 13.06.1989, VfSlg Nr 12056) qualifiziert. Das Aufbrechen der Eingangstüre und Anbringen eines neuen Zylinders sowie Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz und das Abkleben von Kameras stellen eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Auch war die Beschwerdeführerin zum Kontrollzeitpunkt Lokalbetreiberin und daher als solche aktivlegitmiert. 5.
G), BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 118/2016, sind die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs 1 und die in Abs 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2016,, sind die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt (ErläutRV 684 BlgNr 25. GP 33): „Die im Abs. 4 statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle dar und sind aus diesem Grund als Verstöße
1 Z 5 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Im Vollzug hat sich diese Maßnahme als äußerst wirksam herausgestellt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Daher sollen beispielsweise verschlossene Haus- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse, wie insbesondere auch Glücksspielautomaten, zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben auch zwangsweise geöffnet werden können. Dabei sind die jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen anzudrohen und anzuwenden."In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt (ErläutRV 684 BlgNr 25. Gesetzgebungsperiode 33): „Die im Absatz 4, statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten stellen eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle dar und sind aus diesem Grund als Verstöße
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Im Vollzug hat sich diese Maßnahme als äußerst wirksam herausgestellt. Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auch zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Daher sollen beispielsweise verschlossene Haus- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse, wie insbesondere auch Glücksspielautomaten, zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben auch zwangsweise geöffnet werden können. Dabei sind die jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahmen anzudrohen und anzuwenden." Sinn und Zweck einer Kontrolle
G ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (vgl VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0005).Sinn und Zweck einer Kontrolle
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden vergleiche , VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0005). Wie unter Punkt
G ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden (vgl VwGH 29.06.2016, Ra 2016/09/0007).Eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG dient grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in Paragraph 4, GSpG normierten und als unionsrechtswidrig monierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden vergleiche , VwGH 29.06.2016, Ra 2016/09/0007). Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG sowie der §§ 53 und 54 GSpG betreffend die Beschlagnahme und Einziehung von Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, bewirkt daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle
G und damit verbundener Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich im Zuge einer Kontrolle nach § 50 Abs 4 GSpG der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol und einer Verwaltungsübertretung
G ergibt und in weiterer Folge Glücksspielautomaten, sonstige Eingriffsgegenstände oder technische Hilfsmittel
G beschlagnahmt und
G eingezogen werden. Der Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols ist in diesem Fall im jeweils der Kontrolle nachfolgenden Beschlagnahme-, Einziehungs- und Strafverfahren zu prüfen (vgl VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0005).Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG sowie der Paragraphen 53 und 54 GSpG betreffend die Beschlagnahme und Einziehung von Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, bewirkt daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG und damit verbundener Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich im Zuge einer Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol und einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 6, bzw 9 GSpG ergibt und in weiterer Folge Glücksspielautomaten, sonstige Eingriffsgegenstände oder technische Hilfsmittel
Paragraph 53, GSpG beschlagnahmt und
Paragraph 54, GSpG eingezogen werden. Der Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols ist in diesem Fall im jeweils der Kontrolle nachfolgenden Beschlagnahme-, Einziehungs- und Strafverfahren zu prüfen vergleiche , VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0005). 7.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung.7.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde obsiegende Partei (vgl § 35 Abs 3 VwGVG). Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist der Bezirkshauptmannschaft D als belangter Behörde zuzurechnen. Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde im Vollzugsbereich des Glücksspielgesetzes gesetzt, sodass der Kostenersatz dem Bund zu entrichten ist. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde obsiegende Partei vergleiche Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG). Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist der Bezirkshauptmannschaft D als belangter Behörde zuzurechnen. Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde im Vollzugsbereich des Glücksspielgesetzes gesetzt, sodass der Kostenersatz dem Bund zu entrichten ist. Da sieben Verwaltungsakte angefochten wurden, hinsichtlich aller die Beschwerde entweder zurück- bzw abzuweisen war, ist der Schriftsatz bzw Verhandlungsaufwand sechsmal zu ersetzen. Ein Vorlageaufwand war nicht zu ersetzen, da, wie in der Gegenschrift ausgeführt wurde, der Verwaltungsakt bereits mit der Gegenschrift zu einem anderen Verfahren an das Landesverwaltungsgericht übermittelt wurde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.