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{'item': 'LVwG-1-174/2017-R15'}

Obsah (6)§ 50§ 25a§ 57§ 16§ 59§ 1096

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum10.10.2017 GeschäftszahlLVwG-1-174/2017-R15 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, die angefochtene Ermahnung aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, die angefochtene Ermahnung aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. In der angefochtenen Ermahnung wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in Z, HNr X, ehemaliges Phaus im Obergeschoß 1 das Appartement Top 2 (S L), im Obergeschoß 2 das Appartement Top 3 (N R), Top 4 (Dr. T J), Top 6 und 7 (A B) und im Dachgeschoß das Appartement Top 9 (A K) zumindest in der Wintersaison 2015/16 bis jedenfalls 30.05.2016 zu Ferienwohnzwecken überlassen. Die Wohnräume seien nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes, sondern während des Urlaubes und zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt worden. Das Objekt befinde sich nach dem Flächenwidmungsplan in einem Wohngebiet, in dem die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung nicht zulässig sei. Es liege auch keine Bewilligung der Gemeinde zur Nutzung dieser Wohnungen als Ferienwohnung vor. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 57 Abs 1 lit e iVm § 16 Raumplanungsgesetz. Es wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
  2. In der angefochtenen Ermahnung wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in Z, HNr römisch zehn, ehemaliges Phaus im Obergeschoß 1 das Appartement Top 2 (S L), im Obergeschoß 2 das Appartement Top 3 (N R), Top 4 (Dr. T J), Top 6 und 7 (A B) und im Dachgeschoß das Appartement Top 9 (A K) zumindest in der Wintersaison 2015/16 bis jedenfalls 30.05.2016 zu Ferienwohnzwecken überlassen. Die Wohnräume seien nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes, sondern während des Urlaubes und zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt worden. Das Objekt befinde sich nach dem Flächenwidmungsplan in einem Wohngebiet, in dem die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung nicht zulässig sei. Es liege auch keine Bewilligung der Gemeinde zur Nutzung dieser Wohnungen als Ferienwohnung vor. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 16, Raumplanungsgesetz. Es wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
  3. Gegen diese Ermahnung hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass das österreichische Strafrecht von den Grundsätzen des Gesetzlichkeitsgebotes, des Bestimmtheitsgebotes, des Rückwirkungsverbotes und des Analogieverbotes geprägt sei. Im Regime des StGB könne eine Straftat grundsätzlich auch durch Unterlassung begangen werden. Lehre und Rechtsprechung unterscheide zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten. Voraussetzung für die Strafbarkeit einer Unterlassung sei, dass der Täter durch die Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, einen bestimmten Erfolg abzuwenden und die Unterlassung in concreto einer Tatverwicklichung durch Tun gleichzusetzen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei § 2 StGB im Verwaltungsstrafverfahren nicht analog anwendbar. Im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens seien unechte Unterlassungsdelikte nicht strafbar. Nach diesen Kriterien hätte die Behörde im gegenständlichen Strafverfahren entscheiden müssen, habe es aber nicht getan.
  4. Gegen diese Ermahnung hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass das österreichische Strafrecht von den Grundsätzen des Gesetzlichkeitsgebotes, des Bestimmtheitsgebotes, des Rückwirkungsverbotes und des Analogieverbotes geprägt sei. Im Regime des StGB könne eine Straftat grundsätzlich auch durch Unterlassung begangen werden. Lehre und Rechtsprechung unterscheide zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten. Voraussetzung für die Strafbarkeit einer Unterlassung sei, dass der Täter durch die Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, einen bestimmten Erfolg abzuwenden und die Unterlassung in concreto einer Tatverwicklichung durch Tun gleichzusetzen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei Paragraph 2, StGB im Verwaltungsstrafverfahren nicht analog anwendbar. Im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens seien unechte Unterlassungsdelikte nicht strafbar. Nach diesen Kriterien hätte die Behörde im gegenständlichen Strafverfahren entscheiden müssen, habe es aber nicht getan. Die Sachverhaltsfeststellungen seien unvollständig und teils unrichtig. Es hätte festgestellt werden müssen, dass der Vater des Beschwerdeführers am 14.10.2014 verstorben sei und er erst auf Grundlage eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft geworden sei. Dadurch lasse sich ableiten, dass Mietverhältnisse, die vor dem 14.10.2014 begründet worden seien, nicht von ihm abgeschlossen worden seien. Es hätte nicht festgestellt werden dürfen, dass der Beschwerdeführer Wohnungen in der Wintersaison zu Ferienwohnzwecken an Dritte überlassen habe. Die Mietverhältnisse seien alle von seinem Vater begründet worden. Die Schenkung der Liegenschaft mache ihn nicht zum Überlasser iSd § 57 RPG. Es hätte festgestellt werden müssen, dass er kein Mietverhältnis begründet habe. Es hätte festgestellt werden müssen, dass der Gemeindesekretär der Gemeinde L seinem Rechtsvertreter am 07.05.2013 telefonisch mitgeteilt habe, dass dem Antrag seines Vaters auf Bewilligung der Ferienwohnungsnutzung für fünf Jahre, also bis Ende der Wintersaison 2017/18 bewilligt worden und der entsprechende Bescheid pflichtwidrig nicht ausgefertigt worden sei. Die Behörde habe keinerlei Beweisverfahren durchgeführt und sei das Verfahren deshalb mangelhaft. Das Verfahren wäre bei richtiger Sachverhaltsfeststellung einzustellen gewesen. Der Bescheid verstoße gegen die Begründungspflicht. Es sei nicht nachvollziehbar, welches Verhalten / Handeln die Behörde dem Beschwerdeführer zur Last lege. Die Strafbarkeit sei nicht vererblich. Die Behörde sage nicht, welche Verantwortlichkeit wofür ihm auf welcher Rechtsgrundlage zukomme. Sie sage vor allem auch nicht, was er auf welcher Rechtsgrundlage ihrer Meinung nach nach dem Tod seines Vaters zu tun verpflichtet gewesen wäre. Für den Fall, dass die Behörde stillschweigend der Auffassung sein sollte, dass er verpflichtet gewesen wäre, Bemühungen um die Auflösung der Mietverhältnisse zu entfalten, so habe er dies außergerichtlich getan. Es sei ihm die einvernehmliche Auflösung der Mietverhältnisse bis Ende der Wintersaison 2015/16 gelungen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, Gerichtsverfahren gegen die Mieter zu führen, in welchen er wahrscheinlich unterlegen wäre. Für eine allfällige Unterlassung könne er mangels Tatbestand nicht bestraft werden. § 57 RPG normiere ein Begehungsdelikt, jedenfalls kein echtes Unterlassungsdelikt. Es sei die belangte Behörde gewesen, die in einem Prüfbericht die Gemeinde L aufgefordert habe, Anzeige zu erstatten. Es komme zu einer Vermischung von Ankläger- und Richterposition. Die Behörde habe sich mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt. Er habe das Tatbild des § 57 RPG nicht erfüllt und sei das Verfahren deswegen einzustellen gewesen. Wenn er es erfüllt hätte, wäre eine Ermahnung nicht angemessen gewesen, sehe § 57 Abs 2 lit b RPG für Verstöße gegen § 57 Abs 1 lit e RPG doch Geldstrafen von bis zu 35.000 Euro vor. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering sei. Die behördliche Entscheidung für die Ermahnung sei offenbar in der Hoffnung gefallen, dass er eine mit weiteren Zahlungspflichten nicht verbundene Entscheidung wohl nicht bekämpfen werde. Weder das Verfahren noch das Erkenntnis seien mit Art 6 EMRK im Einklang. Die Sachverhaltsfeststellungen seien unvollständig und teils unrichtig. Es hätte festgestellt werden müssen, dass der Vater des Beschwerdeführers am 14.10.2014 verstorben sei und er erst auf Grundlage eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft geworden sei. Dadurch lasse sich ableiten, dass Mietverhältnisse, die vor dem 14.10.2014 begründet worden seien, nicht von ihm abgeschlossen worden seien. Es hätte nicht festgestellt werden dürfen, dass der Beschwerdeführer Wohnungen in der Wintersaison zu Ferienwohnzwecken an Dritte überlassen habe. Die Mietverhältnisse seien alle von seinem Vater begründet worden. Die Schenkung der Liegenschaft mache ihn nicht zum Überlasser iSd Paragraph 57, RPG. Es hätte festgestellt werden müssen, dass er kein Mietverhältnis begründet habe. Es hätte festgestellt werden müssen, dass der Gemeindesekretär der Gemeinde L seinem Rechtsvertreter am 07.05.2013 telefonisch mitgeteilt habe, dass dem Antrag seines Vaters auf Bewilligung der Ferienwohnungsnutzung für fünf Jahre, also bis Ende der Wintersaison 2017/18 bewilligt worden und der entsprechende Bescheid pflichtwidrig nicht ausgefertigt worden sei. Die Behörde habe keinerlei Beweisverfahren durchgeführt und sei das Verfahren deshalb mangelhaft. Das Verfahren wäre bei richtiger Sachverhaltsfeststellung einzustellen gewesen. Der Bescheid verstoße gegen die Begründungspflicht. Es sei nicht nachvollziehbar, welches Verhalten / Handeln die Behörde dem Beschwerdeführer zur Last lege. Die Strafbarkeit sei nicht vererblich. Die Behörde sage nicht, welche Verantwortlichkeit wofür ihm auf welcher Rechtsgrundlage zukomme. Sie sage vor allem auch nicht, was er auf welcher Rechtsgrundlage ihrer Meinung nach nach dem Tod seines Vaters zu tun verpflichtet gewesen wäre. Für den Fall, dass die Behörde stillschweigend der Auffassung sein sollte, dass er verpflichtet gewesen wäre, Bemühungen um die Auflösung der Mietverhältnisse zu entfalten, so habe er dies außergerichtlich getan. Es sei ihm die einvernehmliche Auflösung der Mietverhältnisse bis Ende der Wintersaison 2015/16 gelungen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, Gerichtsverfahren gegen die Mieter zu führen, in welchen er wahrscheinlich unterlegen wäre. Für eine allfällige Unterlassung könne er mangels Tatbestand nicht bestraft werden. Paragraph 57, RPG normiere ein Begehungsdelikt, jedenfalls kein echtes Unterlassungsdelikt. Es sei die belangte Behörde gewesen, die in einem Prüfbericht die Gemeinde L aufgefordert habe, Anzeige zu erstatten. Es komme zu einer Vermischung von Ankläger- und Richterposition. Die Behörde habe sich mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt. Er habe das Tatbild des Paragraph 57, RPG nicht erfüllt und sei das Verfahren deswegen einzustellen gewesen. Wenn er es erfüllt hätte, wäre eine Ermahnung nicht angemessen gewesen, sehe Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, RPG für Verstöße gegen Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, RPG doch Geldstrafen von bis zu 35.000 Euro vor. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering sei. Die behördliche Entscheidung für die Ermahnung sei offenbar in der Hoffnung gefallen, dass er eine mit weiteren Zahlungspflichten nicht verbundene Entscheidung wohl nicht bekämpfen werde. Weder das Verfahren noch das Erkenntnis seien mit Artikel 6, EMRK im Einklang.
  5. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
  6. Der Beschwerdeführer ist seit 14.10.2014 Eigentümer der Liegenschaft mit der Anschrift Z X (GST-NR XXX) in L. Er hat diese Liegenschaft von seinem Vater im Wege der Schenkung auf den Todesfall erhalten. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus. In diesem Wohnhaus befinden sich mehrere Wohnungen und ein Geschäftslokal. Die Appartements Top 2, 3, 4, 6, 7 und 9 wurden vom Vater des Beschwerdeführers an Dritte zu Ferienwohnungszwecken vermietet. Sämtliche Mietverträge wurden im Jahr 2013 vom Vater des Beschwerdeführers für weitere fünf Jahre, sohin bis zum Ende der Wintersaison 2017/18 verlängert. Der Beschwerdeführer hat keinen der Mietverträge für die Appartements Top 2-4, 6, 7 und 9 abgeschlossen. Sämtliche Mietverträge wurden mit Ende der Wintersaison 2015/16 vorzeitig und einvernehmlich aufgelöst.3.
  7. Der Beschwerdeführer ist seit 14.10.2014 Eigentümer der Liegenschaft mit der Anschrift Z römisch zehn (GST-NR römisch 30 ) in L. Er hat diese Liegenschaft von seinem Vater im Wege der Schenkung auf den Todesfall erhalten. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus. In diesem Wohnhaus befinden sich mehrere Wohnungen und ein Geschäftslokal. Die Appartements Top 2, 3, 4, 6, 7 und 9 wurden vom Vater des Beschwerdeführers an Dritte zu Ferienwohnungszwecken vermietet. Sämtliche Mietverträge wurden im Jahr 2013 vom Vater des Beschwerdeführers für weitere fünf Jahre, sohin bis zum Ende der Wintersaison 2017/18 verlängert. Der Beschwerdeführer hat keinen der Mietverträge für die Appartements Top 2-4, 6, 7 und 9 abgeschlossen. Sämtliche Mietverträge wurden mit Ende der Wintersaison 2015/16 vorzeitig und einvernehmlich aufgelöst. Die genannten Appartements wurden in der Wintersaison 2015/16, jedenfalls bis zum 30.05.2016, vom Beschwerdeführer an Dritte zu Ferienwohnzwecken überlassen. Das Wohnhaus befindet sich auf einem Grundstück, das im Flächenwidmungsplan als Wohngebiet ausgewiesen ist. Eine Bewilligung zur Nutzung der genannten Appartements als Ferienwohnungen nach dem Raumplanungsgesetz liegt nicht vor. 3.
  8. Der Vater des Beschwerdeführers stellte am 22.12.2000 einen Antrag auf Bewilligung der Nutzung der im Wohnhaus in Z, Haus Nr X, eingerichteten Wohnungen als Ferienwohnungen

16 Abs 4 RPG, in der damals geltenden Fassung. Im Jahr 2012 wies der Rechtsvertreter des Vaters des Beschwerdeführers die Gemeinde L darauf hin, dass der Antrag aus dem Jahr 2000 noch nicht erledigt sei. Im Jahr 2013 wurde der Antrag aus dem Jahr 2000 abgewiesen. Im Jahr 2013 stellte der Vater des Beschwerdeführers ua für die hier gegenständlichen Appartements den Antrag auf Erteilung einer auf fünf Jahre befristeten Nutzungsbewilligung für Ferienwohnzwecke. Am 09.04.2013 beschloss der Gemeindevorstand, dass diesem Antrag stattgegeben wird. Am 07.05.2013 teilte der Gemeindesekretär dies dem Rechtsvertreter des Vaters des Beschwerdeführers telefonisch mit. Daraufhin hat der Vater des Beschwerdeführers die Mietverhältnisse für weitere fünf Jahre befristet verlängert. Zu einer Bescheidausfertigung ist es nie gekommen. Mangels Bescheidausfertigung wurde der Genehmigungsbeschluss des Gemeindevorstandes vom 09.04.2013 nie rechtswirksam.3.2. Der Vater des Beschwerdeführers stellte am 22.12.2000 einen Antrag auf Bewilligung der Nutzung der im Wohnhaus in Z, Haus Nr römisch zehn, eingerichteten Wohnungen als Ferienwohnungen

16 Absatz 4, RPG, in der damals geltenden Fassung. Im Jahr 2012 wies der Rechtsvertreter des Vaters des Beschwerdeführers die Gemeinde L darauf hin, dass der Antrag aus dem Jahr 2000 noch nicht erledigt sei. Im Jahr 2013 wurde der Antrag aus dem Jahr 2000 abgewiesen. Im Jahr 2013 stellte der Vater des Beschwerdeführers ua für die hier gegenständlichen Appartements den Antrag auf Erteilung einer auf fünf Jahre befristeten Nutzungsbewilligung für Ferienwohnzwecke. Am 09.04.2013 beschloss der Gemeindevorstand, dass diesem Antrag stattgegeben wird. Am 07.05.2013 teilte der Gemeindesekretär dies dem Rechtsvertreter des Vaters des Beschwerdeführers telefonisch mit. Daraufhin hat der Vater des Beschwerdeführers die Mietverhältnisse für weitere fünf Jahre befristet verlängert. Zu einer Bescheidausfertigung ist es nie gekommen. Mangels Bescheidausfertigung wurde der Genehmigungsbeschluss des Gemeindevorstandes vom 09.04.2013 nie rechtswirksam. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers wurde dieses Verfahren eingestellt. Der Beschluss durch den Gemeindevorstand der Gemeinde L über die Einstellung des Verfahrens erfolgte am 05.11.

  1. Davon wurden der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 09.11.2015 in Kenntnis gesetzt. In diesem Schreiben wurde ihnen unter anderem mitgeteilt, dass die gegenständlichen Wohnungen nicht als Ferienwohnungen genutzt werden dürfen. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer als Bescheid angesehen und hat er dagegen – dass ihm die Nutzung näher bezeichneter Wohnungen zu Ferienwohnzwecken untersagt wurde – Berufung erhoben. Die Berufungskommission der Gemeinde L hat die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, weil kein Bescheid vorliegen würde. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eingebracht. Mit Erkenntnis vom 29.08.2016, LVwG-302-7/2016-R1, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat erstmalig durch den Prüfungsbericht der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.10.2015 davon erfahren, dass der positive Beschluss des Gemeindevorstandes vom 09.04.2013 nicht mehr als Bescheid ausgefertigt wird. Der Beschwerdeführer hat gegen keinen der Mieter ein gerichtliches Verfahren, sei es auf Unterlassung des Gebrauches der Wohnung als Ferienwohnung oder auf Räumung, eingeleitet.
  2. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung, des Akteninhaltes und der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 29.08.2016, LVwG-302-7/2016-R1, und ist im Wesentlichen unstrittig. Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem Grundbuch. Dass die Wohnungen zu Ferienwohnzwecken vermietet worden sind, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen rund um den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers auf Erteilung einer befristeten Nutzungsbewilligung zu Ferienwohnzwecken ergeben sich aus dem Erkenntnis des LVwG Vorarlberg vom 29.08.2016, LVwG-302-7/2016-R
  3. 5.1.

§ 57Abs 1 lit e Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, id

F LGBl Nr 22/2015, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen den Bestimmungen des § 16 oder § 59 Abs 22 Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt oder gegen Auflagen verstößt, die in einer Bewilligung

§ 16

Abs 4 oder einer Bewilligung

§ 59

Abs 22 vorgeschrieben wurden.

§ 57

Abs 2 lit b RPG sind von der Bezirkshauptmannschaft Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit e mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen.5.1.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, Raumplanungsgesetz (RPG), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16, oder Paragraph 59, Absatz 22, Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt oder gegen Auflagen verstößt, die in einer Bewilligung

Paragraph 16, Absatz 4, oder einer Bewilligung

Paragraph 59, Absatz 22, vorgeschrieben wurden.

Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, RPG sind von der Bezirkshauptmannschaft Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera e, mit einer Geldstrafe bis 35.000 Euro zu bestrafen.

§ 16Abs 2 RPG, LGBl Nr 39/1996, id

F LGBl Nr 22/2015, gelten als Ferienwohnung Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen, wenn tagsüber die ständige Anwesenheit einer Ansprechperson gewährleistet ist. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus.

Paragraph 16, Absatz 2, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015,, gelten als Ferienwohnung Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen, wenn tagsüber die ständige Anwesenheit einer Ansprechperson gewährleistet ist. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus. 5.

  1. Es ist unbestritten, dass die gegenständlichen Wohnungen als Ferienwohnungen iSd § 16 Abs 2 RPG von Dritten verwendet wurden. Der Beschwerdeführer geht jedoch davon aus, dass er nicht als Überlasser der Wohnungen anzusehen sei, weil nicht er, sondern sein Vater als sein Rechtsvorgänger sämtliche Mietverträge abgeschlossen hat.5.
  2. Es ist unbestritten, dass die gegenständlichen Wohnungen als Ferienwohnungen iSd Paragraph 16, Absatz 2, RPG von Dritten verwendet wurden. Der Beschwerdeführer geht jedoch davon aus, dass er nicht als Überlasser der Wohnungen anzusehen sei, weil nicht er, sondern sein Vater als sein Rechtsvorgänger sämtliche Mietverträge abgeschlossen hat. Bei der hier pönalisierten Überlassung von Wohnungen zu Ferienwohnzwecken ohne Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung bzw Widmung nach dem RPG kann nicht von einem Zustandsdelikt, bei dem sich das Unrecht in der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes erschöpft (Kienapfel/Höpfel, Grundriss des Strafrechts, Allgemeiner Teil11, Z 9, Rz 30), gesprochen werden (vgl VwGH 06.05.1974, 1370/73; VwGH 18.03.1968, 546/67). Vielmehr handelt es sich beim vorliegenden Delikt um ein Dauerdelikt. Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören (Kienapfel/Höpfel, aaO, Rz 28). Bei Dauerdelikten erfüllt die Aufrechterhaltung des rechtwidrigen Zustandes den Tatbestand (VwGH 27.06.2006, 2004/05/0113).Bei der hier pönalisierten Überlassung von Wohnungen zu Ferienwohnzwecken ohne Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung bzw Widmung nach dem RPG kann nicht von einem Zustandsdelikt, bei dem sich das Unrecht in der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes erschöpft (Kienapfel/Höpfel, Grundriss des Strafrechts, Allgemeiner Teil11, Ziffer 9,, Rz 30), gesprochen werden vergleiche VwGH 06.05.1974, 1370/73; VwGH 18.03.1968, 546/67). Vielmehr handelt es sich beim vorliegenden Delikt um ein Dauerdelikt. Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören (Kienapfel/Höpfel, aaO, Rz 28). Bei Dauerdelikten erfüllt die Aufrechterhaltung des rechtwidrigen Zustandes den Tatbestand (VwGH 27.06.2006, 2004/05/0113). Mit dem Eigentumserwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft hat der Beschwerdeführer sämtliche Rechte und Pflichten, die mit dieser Liegenschaft verbunden sind, übernommen. Er ist als Vermieter an die Stelle seines Vaters getreten (vgl dazu etwa OGH 14.02.2013, 5 Ob 174/12t). Als Eigentümer der Liegenschaft ist er dafür verantwortlich, dass die Wohnungen entsprechend der vorliegenden Bewilligung genutzt werden. Mit dem Eigentumserwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft hat der Beschwerdeführer sämtliche Rechte und Pflichten, die mit dieser Liegenschaft verbunden sind, übernommen. Er ist als Vermieter an die Stelle seines Vaters getreten vergleiche dazu etwa OGH 14.02.2013, 5 Ob 174/12t). Als Eigentümer der Liegenschaft ist er dafür verantwortlich, dass die Wohnungen entsprechend der vorliegenden Bewilligung genutzt werden. Es wurde festgestellt, dass für die gegenständlichen Appartements keine rechtswirksame Nutzungsbewilligung für Ferienwohnzwecke zumindest seit dem Jahr 2013 vorhanden war. Die Beschlussfassung des Gemeindevorstandes über die befristete Bewilligung zur Nutzung zu Ferienwohnzwecken für fünf Jahre wurde mangels Bescheidausfertigung nie rechtswirksam. Ab Übernahme der Liegenschaft in sein Eigentum ist der Beschwerdeführer als Überlasser der Wohnungen iSd § 57 Abs 1 lit e RPG anzusehen. Er stellt die Wohnungen dritten Personen zu Ferienwohnzwecken zur Verfügung. Die Frage, was er in dieser Situation hätte tun sollen, um sich rechtskonform zu verhalten, ist auf der Verschuldensebene zu klären. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers würde hingegen dazu führen, dass öffentlich-rechtliche Bestimmungen durch einen Eigentümerwechsel umgehen werden könnten. Es würde dazu führen, dass nur derjenige zu bestrafen wäre, der bei einem Dauerdelikt den rechtswidrigen Zustand herbeiführt. Von einer Vererbung der Strafbarkeit kann keine Rede sein, denn der Beschwerdeführer wurde nicht für einen Zeitraum bestraft, in dem sein Vater Eigentümer der Liegenschaft war. Es handelt sich beim gegenständlichen Delikt auch um kein Unterlassungsdelikt, sondern um einen Begehungsdelikt. Der Beschwerdeführer hat die Wohnungen an Dritte überlassen, denn er ist Vermieter der Wohnungen.Ab Übernahme der Liegenschaft in sein Eigentum ist der Beschwerdeführer als Überlasser der Wohnungen iSd Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, RPG anzusehen. Er stellt die Wohnungen dritten Personen zu Ferienwohnzwecken zur Verfügung. Die Frage, was er in dieser Situation hätte tun sollen, um sich rechtskonform zu verhalten, ist auf der Verschuldensebene zu klären. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers würde hingegen dazu führen, dass öffentlich-rechtliche Bestimmungen durch einen Eigentümerwechsel umgehen werden könnten. Es würde dazu führen, dass nur derjenige zu bestrafen wäre, der bei einem Dauerdelikt den rechtswidrigen Zustand herbeiführt. Von einer Vererbung der Strafbarkeit kann keine Rede sein, denn der Beschwerdeführer wurde nicht für einen Zeitraum bestraft, in dem sein Vater Eigentümer der Liegenschaft war. Es handelt sich beim gegenständlichen Delikt auch um kein Unterlassungsdelikt, sondern um einen Begehungsdelikt. Der Beschwerdeführer hat die Wohnungen an Dritte überlassen, denn er ist Vermieter der Wohnungen. Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung somit erfüllt. 5.
  3. Zu prüfen ist jedoch, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass es die Behörde unterlassen habe, festzustellen, was er hätte tun müssen. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer ab Kenntnis davon, dass die gegenständlichen Wohnungen nicht zu Ferienwohnzwecken genutzt werden dürfen, dazu verpflichtet gewesen wäre, die Mietverträge aufzulösen bzw es den Mietern zu untersagen, die jeweilige Wohnung zu diesem Zwecke zu nutzen.

§ 1096

Abs 1 ABGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen. Fehlen die dazu erforderlichen behördlichen Bewilligungen, so hat der Bestandgeber diese einzuholen und auch die Voraussetzungen hiezu, etwa erforderliche Zustimmungserklärungen, zu schaffen (OGH 13.12.1994, 1 Ob 1645/94).

Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen. Fehlen die dazu erforderlichen behördlichen Bewilligungen, so hat der Bestandgeber diese einzuholen und auch die Voraussetzungen hiezu, etwa erforderliche Zustimmungserklärungen, zu schaffen (OGH 13.12.1994, 1 Ob 1645/94). Entsprechend der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist der Vermieter, der das Bestandobjekt zu einem widmungswidrigen Gebrauch vermietet hat, nicht ohne weiteres in der Lage, die widmungswidrige Benützung des Bestandobjektes dadurch zu beenden, dass er dies dem Mieter gegenüber mit einer entsprechenden Unterlassungsklage erfolgreich geltend macht. Jedoch ist eine gegen die betreffenden Mieter eingebrachte Unterlassungsklage, die auf einem verwaltungsbehördlichen Auftrag zur Unterlassung konsenswidriger Benützung von Räumen beruht, keineswegs als von vornherein aussichtslos und daher unzumutbar anzusehen (VwGH 16.12.1996, 96/10/0209 – hier ging es um einen baupolizeilichen Auftrag). Da der Bestandgeber verpflichtet ist, dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen und zu sichern, ist er auch verhalten, alles zu unternehmen, um die Bewilligung der Baubehörde zur Benützung des Bestandobjektes in der vereinbarten Weise zu erreichen (vgl etwa OGH 29.01.2003, 7 Ob 3/03x). Erst wenn feststeht, dass eine Umwidmung rechtlich nicht möglich ist, ist die geschuldete Leistung (des Vermieters an den Mieter) als unmöglich anzusehen (vgl OGH 13.12.1994, 1 Ob 1645/94).Entsprechend der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist der Vermieter, der das Bestandobjekt zu einem widmungswidrigen Gebrauch vermietet hat, nicht ohne weiteres in der Lage, die widmungswidrige Benützung des Bestandobjektes dadurch zu beenden, dass er dies dem Mieter gegenüber mit einer entsprechenden Unterlassungsklage erfolgreich geltend macht. Jedoch ist eine gegen die betreffenden Mieter eingebrachte Unterlassungsklage, die auf einem verwaltungsbehördlichen Auftrag zur Unterlassung konsenswidriger Benützung von Räumen beruht, keineswegs als von vornherein aussichtslos und daher unzumutbar anzusehen (VwGH 16.12.1996, 96/10/0209 – hier ging es um einen baupolizeilichen Auftrag). Da der Bestandgeber verpflichtet ist, dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen und zu sichern, ist er auch verhalten, alles zu unternehmen, um die Bewilligung der Baubehörde zur Benützung des Bestandobjektes in der vereinbarten Weise zu erreichen vergleiche etwa OGH 29.01.2003, 7 Ob 3/03x). Erst wenn feststeht, dass eine Umwidmung rechtlich nicht möglich ist, ist die geschuldete Leistung (des Vermieters an den Mieter) als unmöglich anzusehen vergleiche OGH 13.12.1994, 1 Ob 1645/94). Die betroffenen Wohnungen wurden an die Mieter zu Ferienwohnzwecken vermietet. Die Mietverträge wurden vom Vater des Beschwerdeführers im Vertrauen darauf, dass der positive Beschluss über seinen Antrag auf befristete Bewilligung der Ferienwohnungsnutzung auch mit Bescheid ausgefertigt wird, befristet vermietet. Die Wohnungen wurden zu einem Gebrauch vermietet, der mangels Vorliegen einer behördlichen Bewilligung nicht gestattet war. Der Beschwerdeführer erlangte am 10.10.2015 mit dem Prüfbericht der Bezirkshauptmannschaft B erstmalig Kenntnis darüber, dass der positive Beschluss des Gemeindevorstandes nicht mittels Bescheid ausgefertigt wird. Mit Schreiben vom 09.11.2015 informierte ihn die Gemeinde darüber, dass die gegenständlichen Wohnungen nicht als Ferienwohnungen genutzt werden dürfen. Gegen dieses Schreiben, das er als Bescheid angesehen hat, hat er alle ihm möglichen rechtlichen Schritte eingeleitet und ist dieses Verfahren erst mit dem im Sachverhalt genannten Erkenntnis des LVwG vom 29.08.2016 rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer hat mit der Bekämpfung des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde L vom 09.11.2015 alles in seiner Macht stehende getan, um den Mietern den bedungenen Gebrauch zu ermöglichen bzw die entsprechende behördliche Bewilligung zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat somit schon vor Einleitung des Strafverfahrens ernsthafte Bemühungen getätigt, die behördliche Bewilligung für den bedungenen Gebrauch zu erhalten. Als feststand, dass eine solche Bewilligung nicht erteilt wird, sind alle Mietverhältnisse einvernehmlich aufgelöst worden. Zu prüfen ist weiters, ob der Beschwerdeführer gegen seine Mieter eine Unterlassungsklage beim zuständigen Zivilgericht hätte einbringen müssen. Der Beschwerdeführer ist als Rechtsnachfolger in die Mietverhältnisse eingetreten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war es dem Kläger aber nicht zumutbar, unverzüglich gegen alle Mieter eine Unterlassungsklage einzubringen, konnte er doch aufgrund des positiven Beschlusses, den der Gemeindevorstand über den Antrag seines Vater gefasst hat, davon ausgehen, dass eine Ausfertigung dieses Beschlusses mittels Bescheid erfolgen würde. Unter diesem Aspekt musste der Beschwerdeführer – entsprechend der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB OGH 29.01.2003, 7 Ob 3/03x) – sogar davon ausgehen, dass eine Unterlassungsklage aussichtslos wäre. Durch die ernsthafte Führung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, Zl LVwG-302-7/2016-R1, hat er alles getan, um den Mietern den bedungenen Gebrauch zu verschaffen. Nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens wurde der gesetzeswidrige Gebrauch beendet. Den Beschwerdeführer trifft aus diesen Gründen kein Verschulden. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.174.2017.R15

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.